Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0376-W/03
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung; Einwendungen gegen Vollstreckungsbescheid sind im Pfändungsverfahren unerheblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-W/03vom 18.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der M-BauGmbh, vertreten durch
Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH, 1010 Wien,
Börsegasse 12, vom 29. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 1. Bezirk vom 8. Juli 2002 und vom 19. Juli 2002
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§
65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 8. Juli 2002 erließ das Finanzamt einen
Vollstreckungsbescheid gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO und
begründete dies damit, dass die Höhe der Abgabennachforderung auf
Grund der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2001 und 1-3/2002 eine
Überschuldung des Unternehmens mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lasse.
Dadurch erscheine die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes
gefährdet.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 pfändete das Finanzamt
eine der Abgabenschuldnerin gegen die ARGE-O. zustehende Forderung, mit Bescheid
vom 19. Juli 2002 eine Forderung gegen die Firma U. Die Bw. erhob gegen die
Pfändungsbescheide mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2002 Berufung und
begründete dies in beiden Fällen damit, dass die den Pfändungen
zu Grunde liegenden Abgabenrückstände ausschließlich aus der
bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 und 1-3/2002
resultierten und dass für diese Abgaben laut Buchungsmitteilung eine
Zahlungsfrist bis 5. August bestehe.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. August wies das
Finanzamt die Berufungen ab und führte aus, dass zum Zeitpunkt der
Pfändungen auf Grund eines am 8. Juli 2002 ergangenen
Vollstreckungsbescheides gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO keine Hemmung
der Einbringung bestanden habe.
Mit Vorlageanträgen vom 10. September 2002 beantragte
die Bw. die Entscheidung über beide Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO dürfen
während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten
Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden.
Gemäß
§ 230 Abs. 7 leg. cit. dürfen
Einbringungsmaßnahmen während einer Zahlungsfrist jedoch dann
durchgeführt werden, wenn Umstände hervorkommen, die die Einbringung
einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ist ein Bescheid zuzustellen, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid).
Gemäß
§ 65 AbgEO erfolgt die Vollstreckung
auf Geldforderungen des Abgabenschuldners durch Pfändung derselben. Die
Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung zu
untersagen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Pfändung mit
Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Abgabepflichtige zur Berufung gegen die
Forderungspfändung ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach
§ 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO legitimiert.
Sowohl in den Berufungen wie auch in den
Vorlageanträgen gegen die Pfändungsbescheide bringt die Bw.
ausschließlich Argumente vor, die sich gegen die Einbringung der Abgaben
während offener Zahlungsfrist richten. Diese Einwendungen wären jedoch
im Rechtsmittelverfahren gegen den Vollstreckungsbescheid vom 8. Juli 2002 zu
relevieren gewesen. Dieser Bescheid ist allerdings unbekämpft geblieben und
somit in Rechtskraft erwachsen. Der in den Vorlagenanträgen monierte
Umstand, dass die Pfändungsbescheide weder für die Gefährdung
noch für die Erschwerung der Einbringung Gründe enthielten, geht somit
ins Leere, da über diese Umstände im Vollstreckungsbescheid
rechtskräftig abgesprochen worden ist. Im Übrigen haben sich die
diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamtes durch die am 26. November
2002 erfolgte Konkurseröffnung als berechtigt erwiesen.
Dass die angefochtenen Pfändungen sohin zu Unrecht
erfolgt wären, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Bw. noch aus dem
Akteninhalt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 18.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-W/03
- Stammnummer
- 11378
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF