Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0024-S/07
Beschwerde gegen Pfändungsbescheid für aushaftende Strafbeträge
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-S/07vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in C, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt, 1230 Wien,
Häeckelstraße 10, über dessen Beschwerde vom 4. Dezember
2006 gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 10. November 2006, Zahl:
600/09699/10-1999 (StrLNr 117-1991), betreffend Pfändung einer
Geldforderung für aushaftende Strafbeträge samt Kosten und
Nebengebühren gem. § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) in
Verbindung mit § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 10. November 2006, Zl.
600/09699/10-1999, aufgehoben. Das Pfändungsverfahren wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. November 2006 hat das Zollamt Salzburg, Zollkasse, im Auftrag des
Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz die dem
Beschwerdeführer (Bf) A angeblich gegen die Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle Burgenland zustehende Geldforderung wegen aushaftender
Abgabenbeträge (Strafen usw.) in Höhe von € 544,44
gepfändet.
Den
rückständigen Strafbeträgen samt Kosten und Nebengebühren
liegt die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg als
Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 15. Dezember 1992 zugrunde, mit der der
Bf wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG
für schuldig erkannt wurde und über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,--
sowie eine Wertersatzstrafe von S 3.500,-- verhängt wurde. Diese
Entscheidung ist am 30. Dezember 1992 in Rechtskraft erwachsen.
Gegen den
Pfändungsbescheid vom 10. November 2006 richtet sich die fristgerecht durch
den Vertreter des Beschuldigten eingereichte Berufung vom 4. Dezember 2006,
die als Beschwerde zu werten war und in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Bescheid
werde zur Gänze angefochten und seine ersatzlose Aufhebung
beantragt. Es werde insbesondere bestritten, dass überhaupt eine
vollstreckbare Verbindlichkeit vorliege. Weiters wurde vorgebracht, dass,
wenn eine Verbindlichkeit des Bf jemals vorgelegen sein sollte diese gut 20
Jahre zurückliege. Es sei somit längstens Verjährung
eingetreten.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 13. Dezember 2006 wurde der
"Berufung" teilweise Folge gegeben und der Pfändungsbetrag auf €
527,68 eingeschränkt.
Zum Einwand der
Verjährung wurde auf die Bestimmung des § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG
verwiesen. Demgemäß sei Verjährung noch nicht
eingetreten.
Daraufhin erhob
der Bf durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 das
Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er
zumindest seit 1992 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Auf den übrigen Inhalt dieser Beschwerde wird verwiesen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus einer
Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 11. September 2006 ist zu ersehen,
dass der Bf seit 17. Oktober 1984 ohne Unterbrechung mit Hauptwohnsitz in C
gemeldet war. Dazu liegt auch eine Kopie des vom Bf vorgelegten Meldezettels
vor. Weiters war er mit Nebenwohnsitz seit 5. September 1989 bis 23. Juni 2006
in D gemeldet.
Aus dem
Akteninhalt sind Hinweise darüber gegeben, dass sich der Bf auch im Ausland
aufgehalten hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gem. § 65
Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erster und zweiter Satz erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben.
Aus § 152
Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren
ergehende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.
§ 32 Abs.
1 FinStrG lautet: Die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen
erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt
mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe
erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.
Gem. § 32
Abs. 3 lit. d FinStrG werden in die Verjährungsfrist die Zeiten nicht
eingerechnet, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat.
Zur Aufhebung
der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung (BVE) ist
auszuführen, dass § 172 Abs. 1 FinStrG nur die sinngemäße
Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekution (im gegenständlichen Fall
die Bestimmung über Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 AbgEO)
vorsieht. Zum Rechtsschutz ist anzumerken, dass das Finanzstrafgesetz eigene
Bestimmungen enthält (insbesondere § 152 FinStrG), so dass diese den
entsprechenden Vorschriften der BAO vorgehen. Aus § 172 Abs. 1 erster Satz
FinStrG geht hervor, dass für die Einbringung von Geldstrafen die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zuständig ist. Gegen einen ergangenen
Pfändungsbescheid ist daher im Sinne des § 152 Abs. 1 FinStrG das
Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Da die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht
zulässig ist, war die gegenständliche BVE vom 13. Dezember 2006
ersatzlos aufzuheben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als
gegenstandslos zu betrachten.
Über die nunmehr wiederum offene
Berufung des Bf, die als Beschwerde zu werten ist, hat daher die zuständige
Rechtsmittelbehörde als Finanzstrafbehörde II. Instanz zu
entscheiden.
Zur
Verjährung ist auszuführen, dass diese von Amts wegen wahrzunehmen
ist. Dem Einwand des Bf dass Verjährung eingetreten sei, ist dass
Zollamt Salzburg konkret nicht entgegengetreten. Der Hinweis des Zollamtes
Salzburg auf den Gesetzestext des § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG mit der
Schlussfolgerung dass demnach Verjährung nicht eingetreten ist, stellt
keine entsprechende Konkretisierung dar. Es fehlen daher konkrete Feststellungen
dafür, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Derartige
Feststellungen lassen sich auch aus dem Akteninhalt nicht ableiten. Den
Akten ist zwar zu entnehmen, dass sich der Bf zeitweise im Ausland aufgehalten
hat (eigene Angaben, Auskunft der Post bzw. der Gattin des Bf), eine konkrete
Dauer dieser Auslandsaufenthalte lässt sich daraus jedoch nicht ermitteln.
Demgegenüber ist aus dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Bf in dem von
der Verjährung betroffenen Zeitraum stets mit Hauptwohnsitz bzw. beinahe
zur Gänze mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet war. Ebenso
war er unbestrittener Maßen in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig, was einen überwiegenden Aufenthalt in Österreich
voraussetzt. Seit Beginn der Verjährungsfrist am 30. Dezember 1992 bis zum
10. November 2006 (ergehen des Pfändungsbescheides) sind beinahe 14 Jahre
vergangen. Für die Rechtsmittelbehörde steht daher außer
Zweifel, dass die fünf jährige Verjährungsfrist für die
Vollstreckungsverjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des
Pfändungsbescheides bereits abgelaufen war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
23. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-S/07
- Stammnummer
- 31608
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF