…Ort der Beschäftigung, somit grundsätzlich in Wien, beruflich bedingt notwendig ist wurde bereits dargelegt. Die Bw. verkennt aber, dass dies nicht zur Folge haben kann, dass die tatsächlich von ihr in M.gasse bewohnte Wohnung, jene ist, deren Kosten das Kriterium des unvermeidbaren Mehraufwandes, der…
…welcher unvermeidbare Mehraufwand der Bw. dadurch entstanden ist, dass sie am Ort der Beschäftigung wohnen muss, sind nur die Wohnungskosten K.g. mit € 8.170.- als Kosten der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Neben den Wohnungskosten sind bei steuerlicher Anerkennung der doppelten Haushaltsführung einer verheirateten…
…nach einem echten Mittelpunkt - einem echten Familienwohnsitz - besteht. Dieser Ort der Ruhe und der Sammlung meiner persönlichen Ressourcen ist unser Familienwohnsitz G.. Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E. oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des…
…in denen die steuerlichen Folgen der Begründung eines weiteren Haushaltes am Ort der Beschäftigung des einen Ehepartners bei Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort des anderen Ehepartners zu beurteilen seien. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird von Reinisch (RdW 2000/537) mit folgender Argumentation kritisiert…
…den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die…
…des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. VwGH vom 20. April 2004, Zl. 2003/13/0154). Der steuerliche Vertreter des…
…würden) nutze der Bw. die winzige Aufenthaltsmöglichkeit, um sich körperlich zu erholen. Zusammenfassend stelle der Bw. fest, dass die Aufenthaltsmöglichkeit nicht geeignet sei, auch nur einem einfachsten Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen und daher weder eine Wohnung oder einen Wohnsitz am Ort der Beschäftigung noch eine…
…in Y und dem Ort der Beschäftigung in X 28,9 km, wofür mit dem PKW eine Fahrtzeit von ca. 30 Minuten zurückzulegen ist. Wie bereits ausgeführt, können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen…
…Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Der…
…Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Beschäftigung nicht…
…dem Erkenntnis 2000/13/0083,2001/13/0216 ergibt, wäre es Sache des Bw. gewesen der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne, dass die Behörde dazu verhalten ist nach dem…
…am Ort der Beschäftigung nicht vor. Da somit im gegenständlichen Fall davon auszugehen war, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn ausschließlich aus privaten Motiven erfolgt ist und zudem im Zusammenhang mit den beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten eine entsprechende Nachweisführung seitens des Bw. hinsichtlich der…
…W eingesetzt. Ab dem 2.4.1999 stimmten die Daten des Zentralmelderegisters mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Die Lebensgefährtin habe noch nie eine Aufenthaltsbewilligung oder Beschäftigungsbewilligung beantragt. Nachweise für die Bemühungen, eine für die Familie geeignete Wohnung am Ort der Beschäftigung zu finden, könne er…
…als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz - vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist…
…weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind die daraus resultierenden unvermeidbaren Mehraufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 absetzbar. Kosten der doppelten Haushaltsführung…
…Tätigkeit an einem anderen Ort den Beruf anschließend am bisherigen (Familien-) Wohnsitz auszuüben (siehe Doralt, a.a.O., § 4 RZ 353 und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur). Unzumutbar ist die Verlegung des Wohnsitzes auch dann, wenn der Abgabepflichtige an den neuen Beschäftigungsort von vornherein nur…
…oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehraufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dem Arbeitnehmer durch die berufliche veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort erwachsen und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit…
…seiner Beschäftigungsorte (Salzburg bzw. A) in Salzburg lag, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung in Salzburg sowie die Kosten für Fahrten nach G., die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können. Der…
…sein, wenn der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz seinen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit unterhält. Nachdem im vorliegenden Fall der Ort des Familienwohnsitzes mit dem Ort der Beschäftigung identisch und die Aufrechterhaltung des (zweiten) Wohnsitzes in Ort1 nach Aktenlage ausschließlich aus persönlichen Gründen veranlasst ist…
…sodass dieser Ort zweifellos deren Lebensmittelpunkt bildet. Unbestritten ist der Familienwohnsitz des Bw also in W gelegen und ist als solche somit mit seinem Beschäftigungsort ident: Aus diesem Grund kann daher schon begrifflich für den Bw keine (berufsbedingte) doppelte Haushaltsführung im Sinne obiger Ausführungen (=Interpretation…