…abgelaufen, sodass der Bf. darzulegen hatte, warum im Streitjahr 2017 eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich nicht möglich war. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht…
…Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa VwGH 10…
…Ort der Beschäftigung, somit grundsätzlich in Wien, beruflich bedingt notwendig ist wurde bereits dargelegt. Die Bw. verkennt aber, dass dies nicht zur Folge haben kann, dass die tatsächlich von ihr in M.gasse bewohnte Wohnung, jene ist, deren Kosten das Kriterium des unvermeidbaren Mehraufwandes, der…
…das vorliegende Streitjahr 2018 weder dem Grunde nach die Führung eines doppelten Haushaltes durch den Beschwerdeführer feststellen ließ, noch Gründe von erheblichem objektiven Gewicht für die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung des Beschwerdeführers hervorkamen, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden…
…welcher unvermeidbare Mehraufwand der Bw. dadurch entstanden ist, dass sie am Ort der Beschäftigung wohnen muss, sind nur die Wohnungskosten K.g. mit € 8.170.- als Kosten der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Neben den Wohnungskosten sind bei steuerlicher Anerkennung der doppelten Haushaltsführung einer verheirateten…
…den Ort seiner beruflichen Tätigkeit in Wien: Zum einen hatte die nunmehrige Lebenspartnerin vor dem 01.10.2014 einen anderen Wohnsitz und führte mit dem Bf. bis zum 01.10.2014 keinen gemeinsamen eheähnlichen Haushalt. Zum anderen war der Bf nach dem Ende der Beschäftigung…
…nach einem echten Mittelpunkt - einem echten Familienwohnsitz - besteht. Dieser Ort der Ruhe und der Sammlung meiner persönlichen Ressourcen ist unser Familienwohnsitz G.. Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E. oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des…
…in denen die steuerlichen Folgen der Begründung eines weiteren Haushaltes am Ort der Beschäftigung des einen Ehepartners bei Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort des anderen Ehepartners zu beurteilen seien. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird von Reinisch (RdW 2000/537) mit folgender Argumentation kritisiert…
…den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die…
…Betrieb der Eltern (LF) befindet sich somit nicht am Ort des „Familienwohnsitzes“ des Bf. (G). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Doppelte Haushaltsführung Nach herrschender Rechtsauffassung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort…
…des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. VwGH vom 20. April 2004, Zl. 2003/13/0154). Der steuerliche Vertreter des…
…würden) nutze der Bw. die winzige Aufenthaltsmöglichkeit, um sich körperlich zu erholen. Zusammenfassend stelle der Bw. fest, dass die Aufenthaltsmöglichkeit nicht geeignet sei, auch nur einem einfachsten Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen und daher weder eine Wohnung oder einen Wohnsitz am Ort der Beschäftigung noch eine…
…von der bP keine Umstände angeführt wurden, warum die Verlegung des Familienwohn-sitzes an den Ort der Beschäftigung auf Dauer unzumutbar wäre, ist noch zu untersuchen, inwieweit im Streitjahr eine vorübergehende Unzumutbarkeit gegeben war. Die bP ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Der Familienwohnsitz…
…am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet…
…in Y und dem Ort der Beschäftigung in X 28,9 km, wofür mit dem PKW eine Fahrtzeit von ca. 30 Minuten zurückzulegen ist. Wie bereits ausgeführt, können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen…
…Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Der…
…auf den Ort der Ausübung der abhängigen Beschäftigung des Betreffenden bzw. seiner Tätigkeit als Selbständiger abzustellen. Der "Ort der Ausübung" einer Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 bestimmt sich nach dem Recht der Union. Bei der Auslegung des Begriffs "Ort der Ausübung" der Tätigkeit…
…Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Beschäftigung nicht…
…dem Erkenntnis 2000/13/0083,2001/13/0216 ergibt, wäre es Sache des Bw. gewesen der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne, dass die Behörde dazu verhalten ist nach dem…
…am Ort der Beschäftigung nicht vor. Da somit im gegenständlichen Fall davon auszugehen war, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn ausschließlich aus privaten Motiven erfolgt ist und zudem im Zusammenhang mit den beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten eine entsprechende Nachweisführung seitens des Bw. hinsichtlich der…