Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0515-S/07
Keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz der Beschäftigungsort ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-S/07vom 17.01.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort in jenem Staat zu verstehen, zu dem der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 24.4.1996, 96/15/0006 und vom 27.2.2008, 2005/13/0037) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).
Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht. Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des Lebens im Regelfall zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten oder einer in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person ist somit regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden.
Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/13/0073).
Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die berufliche Sphäre betreffen (siehe Lenneis, GS-Quantschnigg, 231, 236, Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 24, Baldauf/Jakom, § 20 Tz 18, VwGH vom 19.3.2008, 2008/15/0074; 27.3.2003, 2001/15/0038).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vom 22. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch M, vom 24. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
A) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz
Der Berufungswerber beantragte im Jahr 2001 die Anerkennung der nachstehend angeführten Aufwendungen als Werbungskosten:
[Grafik]
Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte den Berufungswerber (5. März 2007) unter anderem auf eine Aufstellung vorzulegen aus der ersichtlich sei, wo er im Kalenderjahr 2001 beschäftigt gewesen sei.
Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nach und führte in Beantwortung des Vorhaltes (3. April 2007) unter anderem Folgendes aus:
"Nachweis der einzelnen Beschäftigungen im Jahr 2001
Darüber führe ich monatliche Aufzeichnungen in Form von Tätigkeitsberichten.
Diese weisen neben meiner projektbezogenen Tätigkeit als Projektleiter am Großprojekt Business Boulevard in der C-Strasse/Salzburg den Kostenträger 0 aus. Von diesem Kostenträger - der Kostenstelle für meine Gruppenregie - belaste ich innerbetrieblich meine Fixkosten (Gehalt, HDY, Büromieten, Fahrzeugkosten, Kosten für elektronische Werkzeuge, etc.) an einzelne Projekte, für welche ich verantwortlich zeichne.
Darin finden sich alle Tätigkeiten, welche meinen Aufgaben und Entwicklungen für die T. in N und Salzburg zuzuordnen sind. Sämtliche o.a. Nachweise zu meiner beruflichen Tätigkeit liegen diesem Ergänzungsschreiben bei.
Zu meinem Hauptwohnsitz
Mein Hauptwohnsitz ist unstrittig G.
Der von mir in Salzburg gemietete Wohnraum für meinen 2. Wohnsitz in der P-Strasse dient mir ausschließlich zur Erfüllung meiner beruflichen Aufgaben im Bundesland Salzburg. Dieser Wohnraum ist hinsichtlich seiner Größe und Ausstattung auf jene Mindestanforderungen ausgelegt, welche ich für meine Person benötige, um meinen beruflichen Aufgaben in Salzburg nachzukommen und - entsprechend meinem persönlichen Einsatz für meinen Dienstgeber - eine angemessene soziale und berufliche Entwicklung zu nehmen. Die Wohnraumgröße wird in den nächsten Jahren nicht prosperieren. Dies aufgrund der von mir geforderten Mobilität und auch der Unsicherheit, ob ein dauerhafter Verbleib als Dienstnehmer in Salzburg realisierbar sein wird.
Mein Hauptwohnsitz wird, bis zum Tod meines Vaters im Jahr 2006, welcher schwer krank und pflegebedürftig ist, unstrittig in G. sein. Dies um Ihn in seinen letzten Lebensjahren innig und glaubwürdig in allen familiären Aufgaben zu begleiten. Wie weit dann eine entsprechend dauerhafte, berufliche Aufgabe anliegt, welche die Überlegung der Verlegung meines Hauptwohnsitzes nach Salzburg zulässt, ist zum heutigen Tag nicht absehbar. Sie könnte bei einer entsprechenden, beruflichen Entwicklung durchaus eintreten."
Die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz wie folgt anerkannt:
[Grafik]
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass von den geltend gemachten Werbungskosten für den Computer ein Betrag von S 1.864,00 als privater Anteil nicht anerkannt werde. Kosten der privaten Lebensführung seien die geltend gemachten Ausgaben für das Aquarell, das Seminar für die Persönlichkeitsbildung, die Rechtsanwaltskosten und der Jahresbeitrag für National Geographic Society. Die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Hausführung wurden nicht anerkannt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers in Salzburg gelegen, wie sich dies aus dem Melderegister ergäbe. Es sei sowohl der Berufungswerber als auch seine Partnerin und das Kind nur in Salzburg gemeldet. Die Fahrten zum Besuch von Familienangehörigen in G. seien den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Auf Ihren Vorhalt um Ergänzung vom 5.3.2007 wurden mit Schreiben vorn 26.3.2007 umfassende, ergänzende Unterlagen beigebracht, welche ausführlich erläutern, dass neben meinem Hauptwohnsitz - in A-1 - ein weiterer, beruflich motivierter Wohnsitz in Salzburg notwendig ist, um meine Einkunftsquelle als technischer Angestellter des Unternehmens Bauholding T. zu sichern.
In offener Rechtsmittel-Frist erhebe ich gegen den mir am 1.5.2007 zugestellten Einkommensteuerbescheid 2001 (datiert mit 24.4.2007 und begründet mit 24.4.2007) Berufung und beantrage hiermit, den angezogenen Einkommensteuerbescheid 2001 aufzuheben; die Berufung richtet sich gegen die Feststellung des Mittelpunktes meiner Lebensinteressen (Familienwohnsitzes) in Salzburg für den abgabenrelevanten Zeitraum 2001 und Folgejahre, gegen die Nicht-Berücksichtigung des von mir deklarierten Doppelwohnsitzes (Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung) und gegen die Nicht-Berücksichtigung der Familienheimfahrten. Weiters beantrage ich die sofortige Rückverlegung meiner Arbeitnehmerveranlagung zum Finanzamt U, dem Finanzamt meines Heimatbezirkes.
Entsprechend meiner Ausführungen in den Beilagen zu den Anträgen für die AN-Veranlagungen 1998, 1999 und 2000 habe ich meinen Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) seit meiner Geburt in A-1. Eine polizeiliche Meldung in Salzburg hat daran nichts geändert. Ich wohne und lebe seit meiner Geburt in G. im Kreise meiner Familie, gemeinsam mit meinem Vater R. und meinen beiden Brüdern D. und O.. Mein Hauptwohnsitz in G. ist und bleibt mein Haupt- und Familienwohnsitz und Mittelpunkt meines Lebensinteresses, er ist mein Eigentum.
Ich bin im gegenständlichen Jahr der Veranlagung - 2001 - beruflich im zehnten Jahr als Technischer Angestellter im Baukonzern B
T. tätig. Mein Dienstort ist U, von wo aus ich, im Auftrag meiner Geschäftsführung, meine beruflichen Aufgaben an verschiedenen Bauprojekten im In- und Ausland erfülle. Ich bin seit meiner Einstellung (noch bei I) im Jahr 1991 bei der K Gebietskrankenkasse versichert und meine steuerliche Veranlagung erfolgte bis zum Jahr 2000 in U, meinem Heimatbezirk. Von meinem Dienstort U aus werde ich seit Herbst 1998 nach Salzburg betriebsentsandt.
Von Salzburg aus, wo ich mit der Leitung mehrerer Großprojekte befasst bin, kann eine tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort G. nicht zugemutet werden. Die Gründung des ggst. Doppelwohnsitzes in Salzburg im Herbst 1998 ist nicht privat veranlasst und die Verlegung meines Familienwohnsitzes nach Salzburg kann nicht zugemutet werden. Aus der Größe der Wohnung - es sind dies lediglich 66 m
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- kann auch keinesfalls abgeleitet werden, daß diese meinen Wohnbedürfnissen an meinem Familienwohnsitz in G. gleichkommt.
Gleichzeitig mit der Abwicklung von Großprojekten im Bundesland Salzburg bin ich intensiv mit der Modernisierung der O in U (sie steht im Eigentum der B
T.) betraut. Der Dienstgeber setzt dabei seit 2000 auch die entgeltfreie Nutzung meiner heimatlichen Resourcen (Wohnraum, Unterbringung) in G. voraus.
Um für meinen Doppelwohnsitz in Salzburg einen ordentlichen Mietvertrag mit dem Vermieter I-M zu errichten, war vom Vermieter die polizeiliche Meldung in Salzburg gefordert. Die Auskunft der Behörden (Amtsleiter des Gemeindeamtes G. und Bundespolizeidirektion in Salzburg) besagten, dass nach dem damals geltendem Melderecht nur eine polizeiliche Meldung innerhalb Österreichs zulässig ist. Die polizeiliche Meldung für die Errichtung des Mietvertrages erfolgte darauf in Salzburg. Auch daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, dass eine Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nach Salzburg erfolgt ist.
Hinsichtlich einer rechtswidrigen Einschränkung der Beweismittel für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes verweise ich hier ergänzend und der Ordnung halber auf den letzten Absatz der Anlage 1 zu diesen Anträgen - Auszug aus RdW aktuell, Heft 3/2001 - Artikel 2001/152.
Dass G. mein Haupt- und Familienwohnsitz ist, begründet weiters die Tatsache, dass ich dort ein Eigenheim besitze, welches ist ständig nutze. Dieses habe ich 1998 - etliche Monate vor der, mir damals unbekannten, zuteil gewordenen Betriebsentsendung nach Salzburg - aus dem Eigentum meines Bruders D erworben.
Der Erwerb meines Eigenheimes, war getragen von dem steten Bestreben und der sittlichen Verpflichtung, mir und meiner Familie eine geordnete Lebensführung in unserem Elternhaus am Haupt- und Familienwohnsitz G. zu sichern. Der Erwerb meines Eigenheimes steht in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung meines beruflich bedingten Doppelwohnsitzes in Salzburg. Er erfolgte wesentlich früher. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wurde im Unternehmen B
T. keine berufliche Entsendung meiner Person nach Salzburg erwogen.
Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in G. ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben.
Festzustellen ist, dass meine Brüder D. und O., da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können.
Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat - Aussenstelle L - in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom 9.3.2004 der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in G. vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle L.) bestätigt.
Entgegen der Bescheidbegründung liegt gemäß meinen Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung 1998, 1999, 2000 und 2001 eine doppelte Haushaltsführung an einem beruflich bedingten anderen Ort (nämlich Salzburg) vor, zusätzlich zu der an meinem Familienwohnsitz (Hauptwohnsitzes und Mittelpunkt meiner Lebensinteressen) in G.."
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Bescheid) abgewiesen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Berufungswerber nach seinen Ausführungen im Jahr 2001 mehrtägig - bis zu fünf Werktage - in Salzburg beruflich aufhalte. Weiters gehe aus dem Verwaltungsakt hervor, dass sich der Berufungswerber ausschließlich in Salzburg aufhalte und seine Lebenspartnerin mit dem Kind ebenfalls in Salzburg aufhalten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege nach dem Verwaltungsakt daher eindeutig in Salzburg. Weiters sei anzumerken, dass bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter jenes Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt gelte, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhalte, dies heisse, wo die körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben sei (VwGH vom 26. 5. 2004, 2000/14/0207). Bei einem Wochenpendler sei dies die Wohnung, die er während der Arbeitswoche bewohne (VwGH vom 30. 11. 1993, 90/14/0212). Die Fahrten zum Besuch von Familienangehörigen (Vater, Brüder) in G. seien daher den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und folglich nicht absetzbar.
Gegen diesen Bescheid wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass auch wenn aufgrund des zitierten Erkenntnisses des VwGH (26.5.2005, 2000/14/0207) das zuständige Wohnsitz-Finanzamt ab 2006/2007 nunmehr S. sein soll, bleibe der Standpunkt und die Tatsache für sein Berufungsbegehren aufrecht, dass entsprechend dem Erkenntnis des UFS Ast (Niederschrift vom 9.3.2004, KR) auch ab dem Jahr 2000 mein Haupt- und Familienwohnsitz in G. sei. Diese Sachlage und Lebenssituation werde - bis zum Tod meines Vaters im Jahr 2006 - auch in den Jahren 2002 bis 2006 unverändert sein. Die glückliche Fügung, dass der Beziehung zu meiner Lebenspartnerin im Jahr 2003 ein Kind geschenkt wurde, sei für das Jahr 2001 jedenfalls nicht entscheidend.
Im Übrigen wurden die Ausführungen der Berufung nahezu wortgleich wiederholt.
Die Berufung wurde der Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
B) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz
I) Bedenkenvorhalt vom 16. Juli 2012
An den Berufungswerber erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates zu dem wie folgt Stellung genommen wurde:
"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie vorerst ersucht die lange Verfahrensdauer zu entschuldigen.
1) Beweisaufnahmen
Vom Referenten wurden folgende Beweise aufgenommen:
1.1 Akt des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Ast
Aus dem in der Außenstelle Ast zur Geschäftszahl GZ aufliegenden "UFS-Akt", die Zeiträume 1998 und 1999 betreffend, wurden folgende Beweise aufgenommen:
Schriftsatz vom 23. Juli 2003 betreffend Vorlage von Beweismittel und Unterlagen zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 und 1999
Erklärung vom 16. 10. 2000 zum Verkauf von Liegenschaftsteilen in G. (EZ)
Dienstzettel vom 17. 12. 1991 betreffend das Dienstverhältnis zur I..
Stellungnahme T. vom 24. 11. 2003 zu ihrer beruflichen Entsendung nach Salzburg
Liegenschaftsplan der EZ
Nutzung des Wohnhauses in G.
Mietvertrag vom 2. 11. 1998 über die Anmietung einer Wohnung durch Sie und Frau E in 5
Niederschrift vom 9. März 2004
Praxiszeugnis I vom 15. Juli 1997
1.2 Versicherungsdatenauszug
Aus der Datenbank der österreichischen Sozialversicherung
Versicherungsdatenauszug für Frau E.
2) Bedenkenvorhalt
2.1) Mehrere Wohnsitze - Gewöhnlicher Aufenthalt - Hauptwohnsitz
In der Berufung und im Vorlageantrag wenden Sie ein, dass G. in N ihr Hauptwohnsitz sei und daher für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des streitgegenständlichen Jahres das Finanzamt U.
örtlich zuständig sei. Der Akt solle daher "zurückverlegt" werden. Das Finanzamt S und damit auch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen Finanzsenates als Rechtmittelbehörde seien ihrer Meinung nach für die Bearbeitung der gegenständlichen Berufung nicht zuständig.
Entgegen ihrer Auffassung, ist der Referent des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg nach Prüfung des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes und der maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), die Ihnen in der Anlage I und III übersandt werden, der Ansicht, dass für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 das Finanzamt S
örtlich zuständig ist. Daher ist auch die Außenstelle Salzburg für die Bearbeitung der gegenständlichen Berufung zuständig.
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzten wird (§ 26 Abs. 1BAO).
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs. 2 BAO, Satz 1).
Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält (§ 55 BAO).
Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) idF BGBl. I Nr. 9/2010 ab 1. 07. 2010 - Anlage II).
Eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 genannten Umständen. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnungsbedarf benützen zu können. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) ist nicht entscheidend. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Ein Abgabepflichtiger kann daher zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren haben Sie einen Wohnsitz in Salzburg und einen in G. - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein "Hauptwohnsitz" in G., ist bei einem dauernden Innehabens einer Wohnung in Salzburg und des gewöhnlichen Aufenthalt in Salzburg, wie sich dieser nach Ansicht des Referenten, insbesondere aus den von Ihnen vorgelegten Tätigkeitsberichten des Jahres 2001 zweifelsfrei ergibt, begründet nicht, dass das Finanzamt U. für das gegenständliche Verfahren örtlich zuständig ist.
Sollten Sie sich daher entgegen den von Ihnen vorgelegten Nachweisen doch überwiegend - mehr als 180 Tage - in G. und nicht in Salzburg aufgehalten haben, werden Sie ersucht entsprechende Nachweise vorzulegen.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Ihre dem o. a. Schreiben vorangestellte Entschuldigung zur langen Verfahrensdauer ist angenommen.
Das sich schon lange hinziehende Dauer des Verfahrens verstärkt bei mir folgenden Eindruck:
Entgegen der Tätigkeit ihrer Kollegen im UFS Ast, welche zur zeitnahen Bearbeitung meiner abgabenrechtlichen Anliegen der Jahre 1998 bis 2001 bereits 2004 ein mündliches Aufklärungsgespräch mit mir suchte, um meine Lebensumstände bestmöglich zu erkunden, setzt die in Salzburg ansässige Abgabenbehörde auf die entfernte und nicht lebhafte Beurteilung von nur wenigen Urkunden, aus denen sie ihre eigenen Interpretationen zieht.
Präzisiert: Ihre Ausführungen zu einzelnen Themen zeigen, dass das Steuersubjekt Bw eine andere Landkarte zu seinen Lebensumstände in sich trägt, als sie der UFS Salzburg nach mehr als 10 Jahren Erkundungs- und Verfahrensdauer zu erfassen und zu interpretieren vermag. Die im folgenden von mir zusätzlich dargelegten Sachverhalte sollen also die Landkarte meiner Lebensumstände für den Referenten besser darlegen und verständlich machen respektive dessen Landkarte zur Sicht auf die Sachverhalte verbessern und verdichten. Dabei
präzisiere
und beantworte ich Ihnen
die für mich wesentlichen Fragen
Ihres Bedenkenvorhaltes.
zu 1) Beweisaufnahmen
Dem Referenten werden - diesem Schreiben beiliegend - noch folgende Beweismittel in Form von Urkunden angeboten:
+ Dienstzettel Bw. mit I vom 17.12.1991 (2 Seiten)
+ Dienstvertrag Bw. mit T. vom 18.12.2002 (3 Seiten)
+ Vereinbarung zu Firmenfahrzeug (Kennzeichen), Stand 11.8.2000 (2 Seiten)
+ Anforderung Unfallerhebung R.., GKK, 23.10.2000 (1 Seite)
+ Ausfertigung Unfallerhebung R.. , GKK, Stand 29.10.2000 (2 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2002 (25 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2003 (24 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2004 (23 Seiten)
+ Meine Tätigkeitsberichte an T. für 2005 (26 Seiten)
Zu 2.1) Mehrere Wohnsitze
Diese liegen ohne Zweifel vor. Sie begründen sich durch die historische Entwicklung meiner Familie und ihres Umfeldes und durch meinen beruflichen Werdegang. Die starke Bindung am Familienwohnsitz G. wird schon sehr früh gestärkt und ausgebaut durch meine integrale Rolle in unserer Familie, welche mir nach dem Ableben unserer Mutter im August 1993 als ältester und belastbarster Sohn zusätzlich zuteil wird. Die Entwicklungen in unserer Ursprungsfamilie - insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006 - sind stark geprägt von der innigen und glaubwürdigen Begleitung unseres pflegebedürftigen Vaters und Witwers R.., in der mir aus geschilderter Historie wieder eine maßgebliche Rolle zufällt.
Sozialer und materieller Erhalt unserer Familie sowie die zukünftige Gestaltung unseres Elternhauses, mit dem zugehörigem Garten und der verbundenen Liegenschaftsteile sind für mich erfüllende Aufgaben und wesentlicher Bestandteil dieser Rolle. Sie stellen für mich einen wesentlichen Ausgleich zu meinem Berufsleben dar.
Mein zweiter Wohnsitz in Salzburg entwickelt sich aus einem beruflich bedingten Stützpunkt, einzig aus der Motivation gegründet, mein Einkommen in der Baubranche ab 1998 ff nachhaltig abzusichern.
Meine beruflichen Tätigkeiten in den Jahren 1995 bis 2006 finden an immer wieder wechselnden Projektorten und in laufend geänderten Organisationen des T.. - Konzerns statt. Dies ist der besonderen Dynamik dieses Unternehmens zuzuschreiben. Vorerst liegen meine Aufgaben und Projekte in den Landesflächen Österreich und Kroatien. Später erstreckt sich meine Tätigkeit auch auf Projekte und in Organisationseinheiten in Bayern, in der Schweiz und in anderen Staaten der Europäischen Union.
Nachhaltig nachgewiesen, dokumentiert und dargestellt findet sich dieses beruflich sich stetig verändernde Umfeld auf wechselnden Projekten und in sich schnell verändernden Organisationseinheiten, in verschiedenen Europäischen Staaten, durch die Vorlage meiner Tätigkeitsberichte 1998 - 2005, welche ich an meinen Dienstgeber übermittelte.
Meine berufliche Flexibilität war notwendig um mein Einkommen im T... Konzern nachhaltig abzusichern und meinem beruflichen Fortkommen eine Entwicklung zu geben.
Der Dienstort A ist zum Gutteil aus einer wesentlichen Konzernphilosphie begründet. Die dort aufstrebende Bauorganisation Salzburg sollte durch mein Mitwirken mit bereits in der Stammorganisation erfahrenen Mitarbeitern aus N unterstützt werden. Dies stand nicht im wirklichen Einklang mit den Interessen meiner Person, welche auch heute noch eindeutig in G., an unserem Familienwohnsitz liegen.
Das Erfordernis, die Örtlichkeit meines beruflichen Wirkens nach den Interessen und Bedürfnissen meines Dienstgebers T. auszurichten, zeugt auch davon, dass eine starke Notwendigkeit nach einem echten Mittelpunkt - einem echten Familienwohnsitz - besteht. Dieser Ort der Ruhe und der Sammlung meiner persönlichen Ressourcen ist unser Familienwohnsitz G..
Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E. oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des oben dargestellten Sachverhalts - nahezu
zynisch,
da weder dort noch da die von der Abgabenbehörde in den Raum gestellte Frist verbracht werden konnte. Dies alleine aus dem Sachverhalt der vom Dienstgeber T. verlangten, überdurchschnittlich hohen beruflichen Flexibilität. Weiters sind 180 Verweiltage dort oder da kein Maß für den gesollten Aufenthalt, da ausgedehnte Dienstreisen in der Arbeitswoche naturgemäß die Rückkehr zu einem Stützpunkt bedingen, von welchem aus ich als Dienstnehmer nachthaltig und ausgeruht meiner weiteren Arbeit nachgehen kann.
Der gesollte, arithmetisch exakte und hier behördlich eingeforderte Aufenthalt kommt weder in G. noch in Salzburg zustande. Dies aufgrund der regelmäßig angeordneten und bedingten Dienstreisen in verschiedene Teile Österreichs und Europas. Es ist davon kein sich privat 180 Tage aufhalten wollend abzuleiten.
Wesentliche Aufenthalte an unserem Familienwohnsitz in G. sind im Zeitraum von 2001 bis 2006 stark bedingt durch die familiäre Ausnahmesituation, unseren Vater R., der durch einen Unfall am 17.10.2000 im Alter von 82 Jahren zum Pflegefall wird, innig und glaubwürdig zu begleiten.
Auf die mir einen wesentlichen Ausgleich schaffende Pflege von Elternhaus samt Garten und Liegenschaft bin ich bereits im Obigen eingegangen."
"2.2 Prüfung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
In ihrem Vorlageantrag führen Sie unter anderem Folgendes aus:
"Der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wurde vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle L in den Jahren 2003 und 2004 eingehend geprüft und es wurde mit der Niederschrift vom 9. 3. 2004 der Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung sowie mein Familienwohnsitz in G. vom Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Ast, Senat 2) bestätigt."
Entgegen ihrer Meinung, dass die für die Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Ast, Senat 2 vorgenommene Prüfung und die Feststellung, dass in diesen streitgegenständlichen Zeiträumen (1998 und 1999) ihr Wohnsitz in E. gelegen ist, auch für spätere Streitjahre "unabänderlich" ist und daher keiner weiteren Prüfung durch die örtlich zuständigen Abgabenbehörden unterliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. 6. 2007, 2005/15/0079, welches Ihnen in der Anlage IV übermittelt wird, Gegenteiliges ausgeführt:
"Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171 und vom 17. Februar 1999, 95/14/0059). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. im Ergebnis die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1996, 95/14/0124 und vom 15. November 2005, 2005/14/0039). Unterhält ein Steuerpflichtiger einen vom Beschäftigungsort entfernten (Familien)Wohnsitz, und ist in einem Streitjahr die Verlegung des Familienwohnsitzes - etwa im Hinblick auf die dort wohnhafte, berufstätige Ehefrau - unzumutbar, sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Familienheimfahrten gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum, insbesondere bei Eingehen der Beschäftigung (am neuen Beschäftigungsort), die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben gewesen ist. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in einem Streitjahr hängt nämlich nicht davon ab, ob in einem Vorjahr die - tatsächlich nicht erfolgte - Verlegung des Wohnsitzes zumutbar gewesen ist. Wenn dem Abgabepflichtigen im Streitjahr die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nicht zumutbar ist, macht es keinen Unterscheid, ob die Unzumutbarkeit bereits früher vorgelegen ist oder nicht. Danach zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige an seinem (Familien)Wohnsitz die Lebensgemeinschaft mit einer (Einkommen erzielenden) Lebensgefährtin schon vor oder erst nach der Aufnahme seiner Berufstätigkeit an einem anderen Ort begründet, führte zu einem Verstoß gegen das durch Art 7 Abs 1 B-VG festgelegte Sachlichkeitsgebot."
Für das gegenständliche Berufungsverfahren - und entgegen ihrer Meinung - bedeutet dies, dass die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
jährlich
und damit auch für das streitgegenständliche Jahr 2001 sowie in den späteren Jahren - beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg sind derzeit auch die Verfahren die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 betreffend anhängig - von den Behörden (Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz) zu prüfen ist.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.2) Prüfung der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Hier unterliegt die Abgabenbehörde einer falschen Beurteilung. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann sich aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.
Neuere Erkenntnisse des VHG zeigen eindeutig und klar, dass private Lebensumstände
wesentlich und in Erkenntnisse mit einzubeziehen sind (siehe dazu Erkenntnis des VGH 20. 9. 07, 2006/14/0038).
Wie oben mit Sachverhalten belegt, ist es für mich unzumutbar, den Wohnsitz in den Jahren 2001 bis 2006 zu verlegen. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Gründe in Überdenkung.
2.3 Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft
Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht nach Lehre und Rechtsprechung darin, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs-, und Wirtschaftsgemeinschaft (VwGH 30. Juni 1994, 92/15/0212).
Nach den von Ihnen vorgelegten Mietvertrag vom 2. November 1988 haben Sie und Frau E in 5. gemeinsam eine Wohnung gemietet.
Haben Sie und Frau E.. im streitgegenständlichen Jahr (2001) in der gemieteten Wohnung in der 5.. gemeinsam gewohnt?
Bestand zwischen Frau E.. und Ihnen im Streitjahr 2001 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.3) Lebensgemeinschaft
Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum sind zutreffend.
Wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt. Frau E.. hat sich über die Jahre in meine Ursprungsfamilie sehr gut eingegliedert. Sie hat auch wesentlich an den Reisen zum Familienwohnsitz und an den Aufgaben dort, an der Obsorge meines Vater, an der Gestaltung und Pflege von Haus, Garten und der zugehörigen Liegenschaftsteile teilgehabt.
2.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen
2.4.1 Nach Judikatur und Literatur
Unter
Mittelpunkt der Lebensinteressen
ist der Ort in jenem Staat zu verstehen, zu dem der Abgabepflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat (Ort) den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl VwGH 22. 3. 1991, 90/13/0073 - Anlage VII). Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (VwGH 18. 1. 1996, 93/15/0145 - Anlage VIII). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat (Ort) den Ausschlag gibt. Nach Auffassung des österreichischen VwGH bzw des deutschen Bundesfinanzhofes sind zB folgende Merkmale Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen:
Familie
Beruf
Religion
Kultur
andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen wie zB Politik, Vereine, Hobbys, Sport, Kunstsammlungen und dgl,
aber auch Leidenschaften wie zB Jagd oder Pferdehaltung
Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht. Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des Lebens im Regelfall zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten oder ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person ist somit regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden.
2.4.2 Familienwohnsitz - Gestaltung des Familienlebens (eheähnliche Gemeinschaft)
Nach den mit 11. Juli 2012 vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates vorgenommenen Abfragen im Zentralen Melderegister sind Sie seit 14. November 1998 und Frau E. seit 31. Oktober 1998 durchgehend in Salzburg wie folgt gemeldet:
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5020 Salzburg
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5020 Salzburg
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Hauptwohnsitz
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5...
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5....
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Bw..
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14.11.1998 bis 5.11.2008
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ab 5.11.2008 bis laufend
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x
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E.
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31.10.1998 bis 30.10.2008
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ab 30.10.2008 bis laufend
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x
Familienwohnsitz
ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 24. 4.1996, 96/15/0006 - Anlage V - und vom 27. 2. 2008, 2005/13/0037 - Anlage VI) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).
Ausgehend davon, dass zwischen Ihnen und Frau E.. im Jahr 2001
eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat,
sowie eine gemeinsame Haushaltsführung,
vorlag, war nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates die mit Frau E. seit 2. November 1998 gemeinsam gemietete Wohnung in 5, ihr Familienwohnsitz und nicht das in ihrem Eigentum stehende "Elternhaus" in G. in N.
Um Stellungnahme zur Ansicht des Referenten hinsichtlich des Familienwohnsitzes in Salzburg sowie zur Annahme des Referenten dass zwischen Ihnen und Frau E.. eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft sowie eine gemeinsame Haushaltsführung bestanden hat, wird gebeten.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.4) Mittelpunkt der Lebensinteressen
Wie bereits ausgeführt, hat einen wesentlichen Teil meines Privatlebens und des Privatlebens unserer Familie von 2001 bis 2006 die innige und glaubwürdige Begleitung meines Vater während seines Aufenthaltes im Altenwohnheim Ü eingenommen.
Die Entrichtung des Kirchenbeitrags an die ER war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg. Gottesdienste wurden von uns einige Male, gemeinsam mit unserem Vater, im Altenwohnheim Ü gefeiert.
Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert.
Meine Konzertbesuche in Salzburg den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich bedingt.
Die in ihrem Akt vorzufindende Bezeichnung "Hauptwohnsitz" für meinen Wohnraum in Salzburg ist begründet durch die Bedingung des Salzburger Vermieters, dort den nach geltendem Melderecht einzigen "Hauptwohnsitz" zu melden. Diese Bezeichnung ist daher unzutreffend und ändert nichts an unserem Familienwohnsitz in G..
2.4.3 Beruf
2.4.3.1 Dienstgeber (Dienstvertrag)
Der Homepage ihres Dienstgebers (Unternehmensgeschichte) ist zu entnehmen, dass im Jahr 2000 die Marken "I.." und "S-" aufgeben wurden und die beiden Unternehmen auf die neue "T. " verschmolzen wurden, wie im Übrigen auch dem Firmenbuch (FN w) zu entnehmen ist.
Sie werden ersucht, eine Kopie ihres im Jahr 2001 gültigen Arbeitsvertrages vorzulegen.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.4.3.1.) Dienstgeber
Der im Jahr 2001 geltende Arbeitsvertrag ist die dem Finanzamt vorliegende Urkunde
"Dienstzettel" vom 17.12.1991. Diese legt eindeutig den ersten Dienstort mit U fest.
Mein Dienstzettel bestimmt darunter anschließend:
"Herr Bw... erklärt sich bereit, Änderungen des Tätigkeitsbereiches und des
Dienstortes (Arbeitseinsätzen außerhalb des Bundeslandes N und im Ausland)
zuzustimmen."
Der heute weiters vorgelegte, nächst folgende Dienstvertrag (dat. 18. 12. 2002) ist ein Managementvertrag mit Tantiemeberechtigung. Dieser bestimmt ebenfalls den ersten Arbeitsort mit U, somit die gleiche Erfordernis in der persönlichen Flexibilität.
Entsprechend dieser Erfordernis unterhielt ich meinen dienstlichen Stützpunkt in Salzburg.
Dem vorgelegten "Arbeitsvertrag für Leitende Angestellte" ist zu "Arbeitsreisen" unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Der Leitende Angestellte erhält für nennenswerte Arbeitsreisen im Inland das Taggeld der Beschäftigungsgruppe A5 gemäß Kollektivvertrag für Angestellte der BgB in der jeweils geltenden Fassung bzw. erhält für nennenswerte Arbeitsreisen ins Ausland die Tagsätze der Reisegebührenvorschriften des jeweils gültigen EStG."
2.4.3.2 Dienstfahrzeug
Ausgehend von ihren im Zusammenhang mit ihren Tätigkeitsberichten vorgelegten Reiskostenabrechnungen sowie der Lenkeranfrage des Dr an die T. , A., wurde Ihnen offenbar von ihrem Dienstgeber (T.) im Jahr 2001 ein Dienstfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen Kennz. zur Verfügung gestellt. Für diesen PKW hat offenbar der Dienstgeber sämtliche Aufwendungen getragen, wie zB Verschleißteile des PKW, wie ihrer Reisekostenabrechnung für Mai 2001 zu entnehmen ist.
War es Ihnen von ihrem Dienstgeber gestattet diesen PKW auch privat zu nutzen?
Wenn ja, welche Vereinbarung bestand hinsichtlich der privaten Nutzung des von ihrem Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKWs?
Um Vorlage dieser Vereinbarung wird gebeten.
Wurde für die private Nutzung z.B.: ein Sachbezug der Besteuerung unterzogen?
Haben Sie diesen PKW privat verwendet?
Wenn ja, haben Sie diesen PKW für Fahrten nach G. genutzt?
Stand Ihnen auch ein privater PKW im Jahr 2001 jederzeit zur Verfügung?
Wenn ja, waren Sie Eigentümer dieses PKW?
Wenn nein, wer war Eigentümer/Nutzungsberechtigter dieses PKWs?
Um Vorlage zweckdienlicher Unterlagen bzw. um Stellungnahme wird gebeten.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.4.3.2) Dienstfahrzeug
Alle vom Referenten angefragten Sachverhalte zum Dienstfahrzeug beantwortet die heute als neue Anlage angefügte Urkunde, Vereinbarung zu meinem Firmenfahrzeug (Kennzeichen), Stand 11. 8. 2000 (2 Seiten).
Zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges durch den Berufungswerber wurde unter anderem Folgendes vereinbart:
III. Privatfahrten
1. Privatfahrten sind alle Fahrten, die nicht Betriebsfahrten im Sinne des Punktes II.1 sind. Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seinem Arbeitgeber gelten steuerrechtlich auch als Privatfahrten.
2. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer das ihm übergebene Fahrzeug zur jederzeit widerrufbaren Benützung für Privatfahrten zur Verfügung.
Für die private Nutzung des Dienstfahrzeuges wird ein Anteil von 0,15% der Anschaffungskosten des PKW im Gehaltswege einbehalten sowie ein Sachbezug von 1,5% bzw. 0,75% der Anschaffungskosten bei Privatfahrten von höchstens 500 km im Jahresdurchschnitt, nach Abzug des im Abzugswege einbehaltenen Betrages, der Besteuerung unterzogen.
2.4.3.3 Standort T.
2.4.3.3.1 Homepage des Unternehmens
Der Homepage ihres Dienstgebers (Standorte) ist zu entnehmen, dass die T.... im Bundesland Salzburg unter anderem in A..
über einen Standort verfügt.
Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg zutreffend, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T.... am Standort dieses Unternehmens in A ausgeübt haben.
Um Stellungnahme wird ersucht.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.4.3.3.1) Homepage des Unternehmens
Ich bezog im April 2001 einen Büroplatz in A. Diesen unter Aufgabe meines damaligen Salzburger Büroplatzes am Projekt Ec (Kt am Bahnhofsvorplatz, Projektbüro Adresse Str.).
Ebenfalls belegte ich 2001 ff einen Büroplatz in U.
Von beiden Bürostandorten aus betreute ich 2001 ff die überregional zugeordneten Projekte Kinozentrum Wö und PG, Br. sowie die Entwicklung der neuen technischen Anlagen zur Modernisierung der O.. (U), errichtet 2001 - 2003. Mein auf den einzelnen Kostenstellen getätigter Arbeitsaufwand ist aus meinen Tätigkeitsberichten 2001 zu ersehen. Die unterschiedlichen Firmencodes der Kostenstellen belegen, dass diese Projekte überregionale Tätigkeiten sind und nicht in Salzburg liegen (siehe dazu Firmencodes und KST - Signatur). Die ersten drei Zahlen sind Firmencodes, die anschließenden 4 Buchstaben sind regionale Zuordnungen. Alle Tätigkeiten im Bereich Bundesland Salzburg beginnen in den Aufzeichnungen mit S an der 4. Stelle.
Am Standort A beginne ich 4/2001 mit meiner Arbeit zur Entwicklung einzelner Bürostandorte und Teams der T. im Bundesland Salzburg (Pinzgau/Pongau/Flachgau). Daraus folgt beispielsweise 2003 die Übertragung der Geschäftsführung für unsere Konzerntochter Fa. Ws in Bi an meine Person. Diese Geschäftsführung werde ich vollumfänglich verantwortlich bis Ende 2006 ausüben. (Dem Firmenbuchauszug der Konzerntochter ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber vom 17. Oktober 2003 bis 10. Februar 2007 Geschäftsführer war.)
Siehe weiters aus meinen Tätigkeitsberichten der Jahre 2001 bis 2005.
Ich habe meine Tätigkeiten im Jahr 2001 von den Standorten U und A aus ausgeübt. Ich war also nur teilweise - zur Unterstützung der Entwicklung unserer T... Organisation im Bundesland Salzburg (Kostenträger O...) - am Standort A tätig.
2.4.3.3.2 Tätigkeitsberichte
Ausgehend von ihren Tätigkeitsberichten waren Sie im Jahr 2001 insgesamt 1.882 Stunden mit der Betreuung verschiedener Projekte betraut, wie sich dies aus der nachstehenden Zusammenfassung ihrer Aufzeichnungen ergibt (siehe Anlage IX).
Ist die vom Referenten ermittelte Stundenanzahl richtig?
Was bedeuteten die für die "Bereichsregie Salzburg" bzw. für die "Bereichsregie Bw...." aufgewendeten Stunden?
Sind die für die "Bereichsregie Salzburg" bzw. für die "Bereichsregie Bw.... " in der Summe der errechneten Gesamtstunden (1.882 Stunden) enthalten?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.4.3.3.2) Tätigkeitsberichte
In meinen Tätigkeitsberichten für das Jahr 2001 finden sie meine Gehalts- und Reisekosten in den ersten 6 Monaten dem Kostenträger 0. zugeordnet (siehe 1. Berichtsblatt jedes Monats). Ab dem 7. Monat ist mein Sammelkostenträger eine eigens geführte Gruppenregie mit Code 0... Von diesen beiden Kostenträgern aus werden 2001 die Aufwendungen auf die einzelnen Projekte mit einem kalkulatorischen Stundensatz monatlich um belastet (3. Berichtsblatt jedes Monats).
Das 2. Berichtsblatt zeigt meine monatliche Reisekostenabrechnung.
Das 3. Berichtsblatt dokumentiert den Schlüssel an Stunden, welche monatlich mittels o. a. interner Belastungen (Internrechnungen) den jeweiligen operativ tätigen Kostenträgern zugeordnet werden.
Beispiel der internen, monatlichen KORE am Monat 7/200]:
Projekt C-Strasse, SBG 67HR
Gruppenregie Bw.... 75 HR (l. Berichtsbogen) davon auf Projekte:
z.B. O.. 40 HR (Firmencode 8)
2.4.3.3.3 Reisekostenabrechnungen
Ausgehend von ihren Reisekostenabrechnungen, war der Ausgangspunkt der Dienstreisen Salzburg und nach Absolvierung der Dienstreise der weitaus überwiegenden Zielpunkt ihrer Dienstreise wieder Salzburg.
Haben Sie diese Dienstreisen von ihrer Wohnung aus in der 5..... angetreten und endeten diese auch wieder in der 5.....?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.4.3.3) Reisekostenabrechnungen
Ich habe Dienstreisen sowohl von G. aus als auch von Salzburg angetreten.
Nach geltendem KV Bau habe ich gemäß Dienstvertrag jene Dienstreisen zur Vergütung meiner Ansprüche hinsichtlich Dienstreisen aufgezeichnet, welche ich von Salzburg aus unternommen habe. Ebenfalls auch alle weiteren, welche ich unter der Woche von und zu meinen Büroplätzen U und A unternommen habe.
Die von mir im Bundesland N absolvierten Reisen - vom Wohnort G. zu meinem Bürostandort U und wechselweise - sind in den Reisekostenabrechungen nicht aufgezeichnet.
2.4.4 Religion
Den Anlagen zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 ist zu entnehmen, dass Sie an die Religionsgemeinschaft "Gemeinde" Beiträge entrichtet haben.
In dieser Glaubensgemeinschaft gibt es unter anderem einen sehr regen und aktiven Kreis an ehrenamtlichen Mitarbeitern, die innerhalb der Glaubensgemeinschaft tätigt sind.
Waren Sie im Jahr 2001 für diese Glaubensgemeinschaft tätig?
Wenn ja, in welcher Funktion?
Gehört Frau E.. auch dieser Glaubensgemeinschaft an?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.4.4) Religion
Frau E. (Herkunft H, D) und ich (Herkunft G., A) stammen aus Ursprungsfamilien, welche schon seit jeher Gemeinde. angehören. Die Entrichtung meines Kirchenbeitrags an die ER war mir eine moralische Verpflichtung. Es gab keine Kirchenbesuche in Salzburg.
2.4.5 Kultur
Salzburg gilt als Kulturstadt. Diesen Status verdankt Salzburg unter anderem den Institutionen und den lokalen Kulturen. Ein Überblick über die kulturellen Strukturen und Potenziale im breiten Bereich von Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft in der Stadt Salzburg ergibt, bei allen Überschneidungen, folgendes zusammenfassendes Bild:
Kunst- und Kultureinrichtungen
Dazu zählen einerseits die Festspiele, eine Vielzahl weiterer Festivals sowie etablierte Institutionen im Bereich der Musik (z. B. Mozarteum-Orchester) und der Darstellenden Kunst (z. B. Landestheater); andererseits die in den letzten 25 Jahren entstandenen neuen Stätten, Szenen und Angebote zeitgenössischer Kunst und Kultur (z. B. Das Kino, Kulturgelände Nonntal, Rockhouse, Literaturhaus, Szene, Elisabethbühne, Toi-Haus, Kleines Theater, Galerie 5020, Studie West, Radiofabrik, Sommerakademie). Aufgrund der vielfältigen Beziehungen und Überschneidungen in diesem Feld ist eine Unterscheidung zwischen "klassischer", "traditioneller" und "zeitgenössischer" Kunst und Kultur kaum möglich - wohl aber die Unterscheidung zwischen besser und schlechter finanziell abgesicherten Einrichtungen und Projekten.
Volkskultur- und Traditionspflege
Volkskultur- und Traditionspflege haben in Salzburg einen traditionell großen Stellenwert. Dazu zählen ein reichhaltiges Vereinswesen, eine Vielzahl an Einrichtungen, Orten und Angeboten von ehrenamtlichen Aktivitäten wie zum Beispiel in lokalen Brauchtumsvereinigungen bis hin zu größeren Einrichtungen von kommerzieller und touristischer Bedeutung (Salzburger Heimatwerk, Adventsingen).
Kulturelles Erbe und Museumslandschaft
Dies umfasst die Vielzahl an Kulturgütern und historischen Stätten in der Altstadt wie in der Peripherie, die Salzburger "Museenlandschaft" (z. B. Salzburger Museum CA, Rupertinum, Residenzgalerie, Haus der Natur) und damit verbundene Vermittlungsangebote.
Aus- und Weiterbildung, kulturelle Aktivierung
Dazu zählt das breite Spektrum der Erwachsenenbildung (z. B. VHS, Bildungshaus St. Virgil, Salzburger Bildungswerk, WIFI, BfI), Bibliotheken (z. B. Stadtbücherei, Bibliothek für Zukunftsfragen), das Musikschulwerk, kultur- und museumspädagogische Angebote und Kulturvermittlung in Schulen ebenso wie jüngere Projekte und Einrichtungen der politischen Bildung (z. B. Friedensbüro, Südwind), Stadtteilvereine oder Jugendzentren. Gerade diese Einrichtungen ermöglichen - oft zu wenig beachtet - Einstiege und Zugänge zu Kunst und Kultur für verschiedenste Bevölkerungsgruppen. Die Professionalität und Qualität ihrer Angebote sind auch für andere Kulturbereiche von entscheidender Bedeutung.
Akademische Bildung
Salzburg ist Universitäts- und Fachhochschulstadt (allgemeine Universität, Mozarteum, Fachhochschule Salzburg) mit annähernd 20.000 Studierenden. Ihre Bedeutung als Ausgangspunkt kultureller Initiativen und ihre Rolle als Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Kultur, Medien, neuen Technologien und Wirtschaft gilt es in besonderer Weise von der Kulturpolitik wahrzunehmen.
Unternehmen im Bereich Veranstaltungen, Kulturvermittlung und Kulturtourismus
Zahlreiche kommerzielle Unternehmen im Bereich Veranstaltungen, Kulturvermittlung und Kulturtourismus wie private Galerien (Salzburg verfügt über eine Reihe von Dependancen von international renommierten Galerien), Event-Veranstalter, Konzertagenturen, Sponsorfirmen oder Firmen mit ausgeprägter Kulturorientierung tragen ebenfalls zur Vielfalt des kulturellen Angebots bei.
Haben Sie das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2001 genutzt oder nutzen Sie es?
Haben Sie und Frau E.. das vielfältige kulturelle Angebot der Kulturstadt Salzburg im Jahr 2001 genutzt oder nutzen Sie es?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Meine Konzertbesuche in Salzburg in den zu beurteilenden Jahren waren durchwegs beruflich bedingt.
2.4.6 Andere Tätigkeiten
Da auch andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen wie zB Politik, Vereine, Hobbys, Sport, Kunstsammlungen und dgl., Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sein kann, werden Sie gebeten dazu Stellung zu nehmen.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Ich bin weder politisch, noch in Vereinen, noch im Mannschaftssport engagiert.
2.5 Familienheimfahrten
2.5.1 Nachweis
Als Aufwendungen für Familienheimfahrten werden ATS 34.560,00 geltend gemacht, ohne dass Sie einen Nachweis über tatsächlich durchgeführten Fahrten erbracht haben.
Sie werden ersucht, die Berechnung des geltend gemachten Aufwandes vorzulegen.
Haben Sie diese Fahrten mit den Ihnen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW unternommen?
Wenn nein, mit welchem Verkehrsmittel haben Sie diese Fahrten unternommen?
Haben Sie Nachweise über die von Ihnen "mindestens 1x in der Woche" unternommenen Fahrten nach G.?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.5.1) Familienheimfahrten
I
Nachweis
Ich nehme diesen Titel im maximalen Ausmaß (höchstes Pendlerpauschale, gemäß
§ 16 (1, lit. c) EStG) in Anspruch. Ich habe bei meinen Familienheimfahrten auch den PKW, welcher mir von meinem Dienstgeber beigestellt wird, benutzt.
2.5.2 Pflegebedürftigkeit des Vaters
In ihrer Berufung und im Vorlageantrag führen Sie unter anderem aus:
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienwohnsitzMittelpunkt der Lebensinteresseneheähnliche Gemeinschaftdoppelte HaushaltsführungBeschäftigungsortWandschrankArbeitszimmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-S/07
- Stammnummer
- 63612
- Gültig
- 17.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF