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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0515-S/07

Keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz der Beschäftigungsort ist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-S/07vom 17.01.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinzu kommt, dass auch seine Lebenspartnerin E. mit der bereits an seinem Wohnsitz in G. "eine Beziehung bestand" und mit der er seit November 1998 in Salzburg gemeinsam lebt (gemeinsam gewohnt), unter anderem im streitgegenständlichen Jahr (2001) bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmen (Bergheim) und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der 5...... vollzeitbeschäftigt war und daher auch die Lebenspartnerin des Berufungswerbers eine ausschließliche berufliche Bindung zu Bergheim bei Salzburg und damit auch in Salzburg ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen unter anderem am gemeinsamen Wohnsitz in Salzburg hat, weil sie ohnehin in G. über "keinen festen Wohnsitz" (was immer der Berufungswerber darunter versteht) verfügte um mit dem Berufungswerber dort zu leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in G.. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Reisen zum Wohnsitz in G. um dort das aus sittlichen Gründen erworbene Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin zu gestalten und in standzuhalten oder sich zu erholen, noch Reisen zu seinem Vater um diesen im Altenwohnheim Ü zu besuchen und mit ihm Gespräche zu führen oder Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen, etwas zu ändern, auch wenn ihn diese Aufgaben erfüllten und dies einen wesentlichen Ausgleich zu seinem Berufsleben darstellte. Ein Nachweis - außerhalb der vorgelegten und seinem Dienstgeber verrechneten Dienstreisen - der tatsächlichen Fahrten nach G. und zurück bzw. zu seinem Vater wurde (trotz Aufforderung), durch die seine Behauptung, dass er "einmal pro Woche nach G. gefahren sei" und daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen von 2001 bis 2006 in G. gewesen sei um seinen Vaters während seines Aufenthaltes im Altenwohnheim Ü beizustehen und dies einen wesentlichen Teil seines Privatlebens und des Privatlebens seiner Familie einnahm, nicht erbracht, sondern ohne Nachweis das Pendlerpauschale im maximalen Ausmaß beansprucht. Es wäre am Berufungswerber gelegen nicht nur zu behaupten, dass er "sei einmal pro Woche nach G. gefahren" sei und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2001 in G. gewesen sei, sondern entsprechende Nachweise für seine Behauptungen zu erbringen, wenn die aufgenommenen und vorgelegten Beweise und der Inhalt der Verwaltungsakte zu einem gegenteiligen Schluss führt und dieser sowohl mit den Denkgesetzen als auch der allgemeinen Lebensverfahrung im Einklang steht. Außerdem beantwortete er nur die "die für ihn wesentlichen Fragen des Bedenkenvorhaltes". Es war für den Berufungswerber offenbar nicht wesentlich seine tatsächlichen Fahrten nach G. sowie das quantitative Kriterium für den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" in G. nachzuweisen um seiner ihm obliegenden Nachweisverpflichtung auch nachzukommen. 4) Rechtliche Würdigung 4.1 Zuständigkeit des Finanzamtes S 4.1.1 Gewöhnliche Aufenthalt Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzten wird (§ 26 Abs. 1BAO). Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2 BAO, Satz 1). Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält (§ 55 BAO). Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält (§ 20 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) idF BGBl. I Nr. 9/2010 ab 1. 07. 2010). Eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 genannten Umständen. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnungsbedarf benützen zu können. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz) ist nicht entscheidend. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Ein Abgabepflichtiger kann daher zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber einen Wohnsitz in Salzburg und einen in G. - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein "Hauptwohnsitz" in G., ist bei einem dauernden Innehabens einer Wohnung in Salzburg und des gewöhnlichen Aufenthalt in Salzburg, wie sich dies aus der Beweiswürdigung - auf die Ausführungen zu Punkt 3.2 wird verwiesen - den Inhalt der Verwaltungsakten und der aufgenommenen und vorgelegten Beweise ergibt, ausgeschlossen. Daher sind der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2001 in Salzburg und nicht in G.. Es war daher das Finanzamt S als Wohnsitzfinanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 des Berufungswerbers örtlich zuständig und damit auch die Außenstelle Salzburg des Unabhängigen Finanzsenates für das Rechtsmittelverfahren. 4.2 Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung 4.2.1 Gründe für die Unzumutbarkeit und Beurteilung der Wohnsitzverlegung nach der Rechtsprechung Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für "Familienheimfahrten" bzw. "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann(vgl. für viele das Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0119 sowie vom 27. 06. 2012, 2008/13/0156). Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände, wie auch die Pflege der Mutter, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebte und von seiner nicht berufstätigen Ehefrau betreut wurde (Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121), veranlaßt, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres - und damit im gegenständlichen Verfahren für das Streitjahr 2001 - zu beurteilen (Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079). 4.2.1.1 Familienwohnsitz in Salzburg Familienwohnsitz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 24. 4.1996, 96/15/0006 und vom 27. 2. 2008, 2005/13/0037) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665). Ausgehend von der Beweiswürdigung - auf die Ausführungen zu Punkt 3.3 wird verwiesen -, hat zwischen dem Berufungswerber und E. als seine Lebenspartnerin im Jahr 2001 eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft, sowie eine gemeinsame Haushaltsführung in der von ihm und E. gemeinsam gemieteten Wohnung in Salzburg, bestanden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers und E. war ebenfalls in Salzburg und nicht in G., weil es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar ist, wenn jemand behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in G. zu haben um dort im Kreise seiner "Ursprungsfamilie" - Vater und Brüder - sowie mit Frau E.. zu leben, wenn er gleichzeitig mit seiner Lebenspartnerin in Salzburg in einer Wohnung gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt) und beide Partner eine starke berufliche Bindung zu Salzburg bzw. der näheren Umgebung haben, wie sich dies aus der Beweiswürdigung ergibt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.4 verwiesen. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Reisen zu seinem weiteren Wohnsitz in G. um dort das Haus, den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam zu gestalten und in standzuhalten oder sich dort zu erholen, noch Besuche seines pflegebedürftigen Vaters im Altenwohnheim Ü in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N um mit ihm Gespräche führen oder mit ihm vereinzelte Ausflüge in die nähere Umgebung zu unternehmen oder im Altenwohnheim Gottesdienste zu feiern, etwas zu ändern. Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers lag somit im Jahr 2001 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, sondern im Bereich seines Beschäftigungsortes (Salzburg bzw. A), sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Fahrten nach G., die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können. 4.2.1.2 Pflegebedürftigkeit des Vaters Der von der Rechtsprechung (siehe unter anderem VwGH vom 9. 10. 1991, 88/13/0121 und vom 20. 09. 2007, 2006/14/0038) anerkannte Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, weil im gemeinsamen Haushalt ein naher Angehöriger - im gegenständlichen Verfahren der Vater des Berufungswerbers - von einer Vertrauensperson betreut wird, liegt ebenfalls nicht vor. Der Vater des Berufungswerbers (R..) wurde nach einem Unfall (tt.mm.2000) in das Krankenhaus U eingeliefert. Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt wurde er im Dezember 2000 im Altenwohnheim IV in Ü (N), welches vom Sozialhilfeverband U geleitet wird, aufgenommen und auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit bis zu seinem Tod im Jahr 2006 in diesem Heim und nicht im Kreise seiner Familie im Haus des Berufungswerbers in G. betreut. Daran vermögen nach Ansicht des Referenten auch nicht Besuche und Gespräche mit seinem Vater sowie vereinzelte Ausflüge mit seinem Vater in die nähere Umgebung seines weiteren Wohnsitzes in G. oder im Altenwohnheim Gottesdienste mit ihm zu feiern, die unter anderem in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N stattfinden, etwas zu ändern auch wenn das Verhaltes des Berufungswerbers auf Grund seiner Nahebeziehung zu seinem Vater menschlich verständlich ist. 4.3 Nicht anerkannte Werbungskosten Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurden unter anderem folgende als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen als Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht anerkannt: [Grafik] [Grafik] Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen und die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die berufliche Sphäre betreffen (siehe Lenneis, GS-Quantschnigg, 231, 236, Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 24, Baldauf/Jakom, § 20 Tz 18, VwGH vom 19. 03. 2008, 2008/15/0074; 27. 03. 2001/15/0038). Der Berufungswerber hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für das Aquarell, die Persönlichkeitsbildung, die Kosten des Rechtsanwaltes für eine Lenkerhebung im Zusammenhang mit seinem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKW sowie der Jahresbeitrag für die Zeitschrift National Geographic seine berufliche Sphäre betreffen, sodass diese Ausgaben unter die Abzugsverbote des § 20 EStG 1988 fallen. 4.4 Wandschrank - Teil des home office des Berufungswerbers Bei den einzelnen Einkünften dürfen unter anderem die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig (siehe § 20 Abs. 1 Z 1 lit d, EStG 1988). Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 der Ziffer 2 die lit d angefügt. Diese Regelung normiert ein Abzugsverbot der Aufwendungen (Ausgaben) für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Zu den Einrichtungsgegenständen eines Arbeitszimmers zählen Schreibtisch, Bücherregal, Schrankwand, Stühle etc. Nicht zu den Einrichtungsgegenständen zählen Gegenstände, die nach der Verkehrsausfassung nicht der Bewohnbarkeit von Räumen dienen; dazu gehören Arbeitsmittel, wie zum Beispiel ein Computer. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d normiert zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungkosten führen können. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) für ein häusliches Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung) wird durch diese Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die Abzugsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wenn die betriebliche/berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird (siehe Zorn in Hofstätter/Reichl, EStG Kommentar, § 20 Tz 6.1). Im gegenständlichen Verfahren wird dem Berufungswerber von seinem Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz in Salzburg bzw. A und U zur Verfügung gestellt. Die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers wird fast ausschließlich außerhalb seines in der Wohnung in Salzburg gelegenen home office ausgeübt, sodass die Aufwendungen für den Wandschrank in Höhe von ATS 2.483,33 nicht abzugsfähig sind, weil sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 fallen. 5 Rechtsfolgen Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 war abzuweisen, weil der Familienwohnsitz des Berufungswerbers im Jahr 2001 nicht außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort (Salzburg bzw. A ), sondern im Bereich seiner Beschäftigungsorte (Salzburg bzw. A) in Salzburg lag, sodass die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung in Salzburg sowie die Kosten für Fahrten nach G., die weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden können. Der angefochtene Bescheid war abzuändern, weil die Aufwendungen für den Wandschrank (Absetzung für Abnutzung) nicht abzugsfähig sind, da diese unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 fallen. Salzburg, am 17. Jänner 2013 Beilage: 1 Berechnungsblatt

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Normen und Schlagworte

FamilienwohnsitzMittelpunkt der Lebensinteresseneheähnliche Gemeinschaftdoppelte HaushaltsführungBeschäftigungsortWandschrankArbeitszimmer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0515-S/07
Stammnummer
63612
Gültig
17.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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