Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0515-S/07
Keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz der Beschäftigungsort ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-S/07vom 17.01.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Eine wesentliche Motivation für meinen Hauptwohnsitz in G. ist - über das oben angeführte hinaus - die innige und glaubwürdige Begleitung meines pflegebedürftigen Vaters und Witwer, in allen familiären Aufgaben. Dies bis zu seinem Tod im Jahr 2006.
Festzustellen ist, dass meine Brüder D. und O., da sie beide als Wochenpendler stets beruflich auswärts tätig sind, eine solche begleitende Verpflichtung für meinen Vater nicht ausreichend wahrnehmen können."
Aus ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass ihr Vater pflegebedürftig war und ihre beiden Brüder, die Pflege ihres Vaters während der Woche nicht wahrnehmen bzw. ausreichend wahrnehmen konnten.
Ausgehend von ihren Tätigkeitsberichten waren Sie im Jahr 2001 insgesamt 1.882 Stunden mit der Betreuung verschiedener Projekte betraut.
Unter der Annahme, dass Sie ihren Beruf als technischer Angestellter der T.... am Standort dieses Unternehmens in A ausgeübt haben und daher vor Ort tätig waren und es daher nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich nur möglich war an den Wochenenden nach G. zu fahren, war es Ihnen nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates nicht möglich ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche zu betreuen bzw. innig und glaubwürdig zu begleiten.
Da weder Sie noch nach ihren Angaben ihre Brüder ihren pflegebedürftigen Vater während der Woche betreuen bzw. innig und glaubwürdig begleiten konnten, werden Sie gebeten anzugeben, wer ihren pflegebedürftigen Vater im Jahr 2001 während der Woche betreut und begleitet hat?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.5.2) Pflegebedürftigkeit des Vaters
Mein Vater R.. wurde nach einem Unfall am 17. 10. 2000 ins Krankenhaus U gebracht. Ihm blieb eine vollständige Rekonvaleszenz versagt und er konnte im Anschluss seines Krankenhausaufenthaltes - im Dezember 2000 - im Altenwohnheim IV Ü in N (geleitet vom Sozialhilfeverband U) eine gute Aufnahme finden. Rückfragen bei dortigen Bezugspersonen (z. B. Frau Rb, Frau Ml) sind möglich. R.. war bis zu seinem 80. Lebensjahr außergewöhnlich vital und lebendig - sowohl als Unternehmer (45 Jahre selbstständig) und auch in verschiedenen K Gremien - gestaltend tätig.
Er war unserer Familie ein guter und vorbildlicher Vater.
Seine körperliche Pflegebedürftigkeit als alleinstehender, verwitweter Mann verlangte von ihm als Person von 2001 bis zu seinem Ableben ein hohes Maß an Beherrschung und von uns als Familie eine gemeinsame Zeit der intensiven Betreuung und Begleitung. Diese Umstände finden sich im Akt bereits mehrfach geschildert.
Um ihm ein menschenwürdiges Auskommen zu gestalten, haben wir von 2001 bis 2006 ein hohes Maß unserer verfügbaren Freizeit sowie unserer verfügbaren Randzeiten genutzt, um mit ihm (an den Rollstuhl gebunden) kleinere Ausflüge zu unserem Wohnhaus, in die Stadt Ü und die nähere Umgebung zu unternehmen. Ebenfalls hatte ich die Aufgabe, meinem Vater in den mir möglichen Randzeiten und in komplizierten, langwierigen Gesprächen zusätzliche Betreuungen nahezulegen (zusätzliche, neuerliche Krankenhausaufenthalte, spezielle Medikamentierungen, Physiotherapeutische Anwendungen, Familiäres Beisammensein mit seinen Mitbewohnern). Dies als sein ältester Sohn, als die Hauptperson seines Vertrauens.
Die in meinen Tätigkeitsberichten verzeichneten Dienstreisen zum Projekt O.. sowie zu den in N und Kroatien liegenden Projekten PG., Br., Kinozentrum Wö (Ast) sind Dienstreisen nach N, zumeist an den Ausgangspunkt der O.. in die Stadt U.. Die dabei möglichen Randzeiten bei der Durchreise durch Ü - morgens und nachmittags - habe ich sehr oft an der Seite meines Vaters verbracht. Überdies war es mir als Leitender Angestellter jederzeit möglich, ihn in dringenden Situationen auch untertags zu besuchen.
Die vom Referenten dazu vertretene Meinung, eine innige und glaubwürdige Begleitung meines Vaters durch mich als Sohn wäre hier nur am Wochenende möglich gewesen, ist unzutreffend und zudem anmaßend. Die Meinung des Referenten ignoriert hier weiters den Sachverhalt der in den vorliegenden Berichten dokumentierten häufigen Reisetätigkeit nach N und der dabei genutzten Zeitfenster für die o. a. Besuche.
2.6 Prüfung des Bescheides
2.6.1. Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde
Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (siehe Ritz, BAO
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, § 279, Rz 5).
2.6.2 Werbungskosten (ohne Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung)
Für das Jahr 2001 wurden von Ihnen folgende Werbungskosten beantragt, die teilweise von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt wurden oder deren Abzug zur Gänze versagt.
[Grafik]
2.6.2.1 Computer
Der Betrag der jährlichen Abschreibung ihres im Jahr 1998 angeschafften privaten Computers wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz ohne Nachweis
zu 60%
anerkannt.
Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Gerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH vom 24. 2. 2011, 2007/15/0042 und die weiteren Erkenntnisse vom 12. April 1994, 91/14/0024 und vom 28. Mai 1997, 94/13/0203 - Anlage X). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - siehe die vorhin angeführten Erkenntnisse - stellt ein PC dann ein Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG dar, wenn er zur Erbringung der Arbeit tatsächlich erforderlich ist (VwGH vom 14. November 1990, 89/13/0042). Indiz für die berufliche Notwendigkeit eines Arbeitsmittels ist jedenfalls die Bestätigung durch den Arbeitgeber, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Bei einem Computer, der in der Wohnung des Abgabepflichtigen aufgestellt ist, ist die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Wurde Ihnen von ihrem Dienstgeber im Jahr 2001 ein Laptop zur Verfügung gestellt, mit dem sämtliche Arbeiten auch außerhalb ihres Dienstortes (Büro) durchgeführt werden konnten?
War es Ihnen im Jahr 2001 von ihrem Dienstgeber gestattet, berufliche Arbeiten auch außerhalb ihres Dienstortes an einem nicht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten und daher privaten Computer (Stand-PC oder Laptop) zu verrichten?
Welche Arbeiten machten den Einsatz eines privaten Computers notwendig?
Wenn ja, werden sie ersucht das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Konnte außer Ihnen noch eine andere Person ihren privaten Computer (Stand-PC oder Laptop) nutzen?
Wenn ja, wer und in welchem Ausmaß?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.6.2.1) Computer
In meiner Tätigkeit als Leitender Technischer Angestellter und als Projektleiter bei T..... erledige ich viele berufliche Vor- und Nachbereitungen sowie berufliche Konzeptionen in den täglichen Randzeiten, zumeist abends, nach meinen Dienstreisen und auch am Wochenende.
Die von ihnen aus meinen Tätigkeitsberichten überschlägig ermittelte Jahresarbeitszeit (ihrer Schätzung nach 1882 HR) beinhaltet diese zusätzlichen Zeiten nicht. Sehr wohl aber enthält ihre Schätzung Zeiten in denen Dienstreisen, Ortswechsel und andere räumliche Transfers für mich zu bewältigen waren. Diese verlorene Arbeitszeit musste ich in den o. a. Randzeiten und am Wochenende nachholen.
Dafür habe ich mir auch in Salzburg ein home - office eingerichtet. Von dort aus erledige ich in meinen Randzeiten zumeist meine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie meine beruflichen Konzeptionen. Dies tue ich zum nachhaltigen Erhalt meiner Einkunftsquelle.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung meines Computers im Jahr 1998 gab es noch keine lap top 's in der T.. Mit meinem Computer habe ich meine o. a. beruflichen Arbeiten zuhause bewältigt.
Mein Dienstgeber ist mit meiner oben beschriebenen Arbeitsweise, mit meinen Vor- und Nachbereitungen und mit meinen Konzeptionen, einverstanden.
Mein Computer wurde von mir alleine benutzt.
Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem Computer bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.
2.6.2.2 Bücherschrank
Die Abschreibung ihres im Jahr 2000 angeschafften privaten Bücherschrankes wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz
zur Gänze
ohne Nachweis anerkannt.
Aufwendungen im Zusammenhang einer privaten und betrieblichen Veranlassung sind gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dieses sogenannte Aufteilungsverbot soll verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen die Steuerbelastung vermindern können, indem sie Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass der Steuerpflichtige einen Beruf hat, der es ihm erlaubt, diese Aufwendungen in den Bereich der Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu verlagern. Das Aufteilungsverbot ist grundsätzlich auf Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereichs anzuwenden, wie auch ein in einer Privatwohnung befindliche Bücherschrank.
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch betrieblich bzw. beruflich verwendet werden können, dürfen nur dann Einkünfte mindernd in Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der nahezu ausschließlich betrieblichen bzw. beruflichen Verwendung erbringt. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen (VwGH vom 27. 3. 2003, 2001/15/0038 - siehe Anlage XI).
Sie werden daher gebeten, den Nachweis zu erbringen, dass diese Aufwendung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betrifft.
Sollte kein Nachweis über die ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung von Ihnen erbracht werden, kommt unter Beachtung des Aufteilungsverbots ein Abzug dieses Aufwandes (jährlicher Betrag der Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten nicht in Betracht.
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.6.2.2) Bücherschrank
Auch mein Bücherschrank ist Ausstattungsgegenstand meines home - office. Dieses betreibe ich zum nachhaltigen Erhalt meiner Einkunftsquelle.
Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem Bücherschrank bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.
2.6.2.3 ISDN Abschluss
Die Aufwendungen des privaten ISDN-Anschlusses wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz zu
50%
ohne Nachweis anerkannt.
Telefon- und Internetkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen anfallen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21. 2. 1996, 93/14/0167, ausführt, dass bei der Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter wie PKW oder Telefon - nach dem derzeitigen Stand der Technik somit auch von Internetanschlüssen - eine ausschließlich betriebliche Nutzung unwahrscheinlich ist, sodass ein diesbezüglicher Nachweis durch Aufzeichnungen zu erbringen ist. Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat sonst daher eine Schätzung der Telefon- und Internetkosten gemäß
§ 184 BAO zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1993, 92/14/0144).
Konnte außer Ihnen noch eine andere Person ihren Internetanschluss nutzen?
Wenn ja, wer und in welchem Ausmaß?
Sie werden ersucht, das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da ansonsten eine Schätzung der Internetkosten zu erfolgen hat (siehe VwGH vom 20. 4. 1993, 92/14/0144 - Anlage XII).
Hatten Sie im Jahr 2001 am Standort A in ihrem Büro einen Internetzugang?
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.6.2.3) ISDN Anschluss
Die Berechnungen meiner Werbungskosten beinhalten die Gebühren für das Vorhalten eines ISDN Anschlusses. Sende- und Empfangsgebühren sind nicht aufgeführt und nicht als Werbungskosten beantragt.
Die Verfügbarkeit dieses Arbeitsmittels ist notwendig für die Bewältigung meiner o. a. beruflich bedingten Vor- und Nachbereitungen bzw. meiner beruflich notwendigen schriftlichen Konzeptionen, von meinem home - office aus.
Ein Festnetzanschluss an meinem Büroplatz A ist 2001 ff vorhanden.
Eine zusätzliche, 36 km lange Fahrt nach T. und zurück, um in den mir zur Verfügung stehenden Randzeiten - unter der Woche, nach einer Dienstreise, meist spät abends - noch elektronischen Schriftverkehr für meine beruflichen Vor- und Nachbereitungen bzw. für meine beruflichen Konzeptionen zu tätigen, mutete ich mir in den Jahren 2001 - 2006 nicht zu.
ISDN-Karten sind im T... Konzern für Projektleiter und mittleres Management seit Anfang 2006 eingeführt und werden seither genutzt und erprobt.
Der von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu meinem ISDN Anschluss bisher eingeschätzte Werbungskostenanteil ist vom Sachverhalt richtig eingeschätzt.
2.7 Dienstverhältnis Frau E.
Dem als Beweis aufgenommenen Versicherungsdatenauszug für Frau E. ist zu entnehmen, dass Frau E.. auch im streitgegenständlichen Jahr (2001) bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmer (Bergheim) und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der 5...... beschäftigt war.
Ist dies zutreffend? War dies eine Vollzeitbeschäftigung?"
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu 2.7) Dienstverhältnis Frau E.
Frau E. war 2001 vollzeitbeschäftigt. Im Oktober 2002 trat sie Karenz an.
Der vom Referenten unter 2.7 genannte Wohnsitz ist 2001 ff nicht mein Hauptwohnsitz bzw. mein Familienwohnsitz, im Sinn des oben von mir Dargelegten und im Sinn meiner Lebensinteressen.
Meine Berufungen betreffend Einkommensteuer 2002 - 2005, Beweisaufnahmen und
Bedenkenvorhalt
Ich beantworte hiermit Ihre Anfragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2001 (vom Referenten zum 16. 7. 2012 ausgefertigt) und gleichzeitig die wesentlichen Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 bis 2005 (vom Referenten 19. 7. 2012 ausgefertigt).
Der Stellungnahme des Berufungswerbers waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Dienstzettel der I. . vom 17. 12. 1991
Arbeitsvertrag der T. für leitende Angestellte vom 18. 12. 2002
Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges vom 11. 08. 2000
Unfallmeldung an Kärntner Gebietskrankenkasse vom 23. 10. 2000 betreffend R.
Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2002
Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2003
Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2004
Tätigkeitsberichte und Reisekostenabrechnungen des Berufungswerbers für das Jahr 2005
II) Bedenkenvorhalt vom 1. Oktober 2012
An den Berufungswerber erging das Streitjahr 2001 betreffend folgender weiterer Bedenkenvorhalt zu dem er wie folgt Stellung nahm
"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführten Berufungen werden Sie ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
A) Bedenkenvorhalt
In der vorliegenden Kopie des Mietvertrages vom 2. November 1998 betreffend Anmietung der Wohnung in der 5....... wird als Wohnadresse von Ihnen und Frau E..
G.. angeführt.
Bestand zwischen Ihnen und Frau E.. auch bereits in G.. eine Lebensgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft, wie sie in der 5........ bestanden hat?
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.3 des Bedenkenvorhaltes vom 12. Juli 2012 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2001 verwiesen."
Stellungnahme des Berufungswerbers:
Zu A) Bedenkenvorhalt
Die Gründung meines Salzburger Wohnsitzes aus beruflichen Gründen durch mich in Salzburg - im Herbst 1998 - ist ausführlich belegt.
Zwischen mir und Frau E.. bestand eine Beziehung, wobei Frau E.. keinen festen Wohnsitz in G. hatte.
Der Mietvertrag für die Wohnung in der 5......... kam 1998 sowohl für die Person E. als auch für die Person Bw zustande.
Zu) Gesamtbild der Beruflichen Situation
Um das Gesamtbild meiner beruflichen Situation im sich sehr dynamisch entwickelnden Unternehmen T. besser beurteilen zu können, werden folgende Lebensumstände zusätzlich dargestellt. Um meine berufliche Tätigkeit für die T. ergibt sich bereits zum Jahreswechsel 2005 / 2006 erneut eine ähnliche Situation zu meinem dienstlichen Wohnsitz Salzburg, wie sie derzeit von mir der Abgabenbehörde für den Zeitraum 2001 bis 2005 erläutert und präzisiert wird.
Zum Aufbau und zur Stärkung einer ganzheitlich auszulegenden betrieblichen Organisation für die Region Westösterreich (Vorarlberg - Tirol- Salzburg) tritt der Konzern T. zum Jahreswechsel 2005 / 2006 mit mir in Diskussion, meinen Dienstort schnellstmöglich nach Innsbruck zu verlegen.
Ausführlich dargestellt finden sich die dazu führenden Gründe in Anlage 1 - einem Konzept zur Organisation des Geschäftsfeldes Hochbau für die Bundesländer S - T - V (5 Seiten), welches zu dieser Diskussion von mir für den T... Vorstand erstellt wurde.
Die Entscheidung für diesen neuen Dienstort im Konzern - Innsbruck - kann ich 2006 letztlich nur durch den Umstand abwenden, dass mein Vater in seinen letzten Lebensmonaten umso mehr der innigen und glaubwürdigen Begleitung durch seine Familie bedarf. Auch ist in den Jahren 2005/2006 ein weiterer, ernster Krankheitsfall in der Familie zu bewältigen.
Meine o. a. Lebensumstände führen jedoch keinesfalls zu einem organisatorischen Stillstand in den mir von T. zugesprochenen, beruflichen Aufgaben.
Ende 2006 steht mir mit dem Aufbau einer Ingenieurbaueinheit in den Österreichischen Bundesländern eine neue berufliche Aufgabe bevor. Auch diese bedingt einen Neustart - etwa zusätzliche berufliche Aktivitäten in den Bundesländern Steiermark / Kärnten / Tirol und Vorarlberg, eine Geschäftsführung der Z GMBH in Österreich sowie die integrale Aufgabe der Bearbeitung spartenübergreifender Infrastruktur - Großprojekte auf diesen Geschäftsflächen im Konzern. Für meine künftigen Tätigkeiten ist der Dienstort in Salzburg nicht gesichert. Der Vorstand der T. erwägt kurzfristig und ernsthaft meine Entsendung nach Graz.
Meine Ausführungen - belegt mit den Anlagen 1 und 2 - sollen der Abgabenbehörde glaubhaft und authentisch darstellen, dass die berufliche Entwicklung meiner Person und die meiner leitenden Kolleginnen im T... - Konzern sich im regelmäßigen Rhythmus von etwa 2 Jahren evaluiert und sich letztlich stark auf die Lebensumstände von leitenden Mitarbeitern auswirkt.
Durch das Annehmen einer zusätzlichen, neuen Aufgabe der Leitung der Ingenieurbauaktivitäten der T. in der Schweiz - gelingt es mir erst mit Oktober 2008, meinen Dienstort Salzburg für mehrere folgende Jahre abzusichern.
Bis dahin war eine konzernbedingte Verlegung meines beruflich bedingten Wohnsitzes Salzburg in eine andere Region in Österreich oder der Schweiz absolut möglich.
Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Anlage 1 - Lösungsvorschlag Organisationsstruktur S-T-V
Anlage 2 - Präsentation ITB West - Ingenieurtiefbau Österreich West
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Festgestellter Sachverhalt
Der Berufungswerber ist Eigentümer eines Eigenheimes in A-1, welches er im Frühjahr 1998 aus der Konkursmasse seines Bruders D erwarb. Er hat sich auf Grund der damaligen Notsituation seiner Familie entschlossen diese Liegenschaft zu erwerben, um sich und seinen Angehörigen - seinen beiden Brüder, D. und OR sowie seinen damals 83-jähriger Vater R.. - den angestammten Wohnraum in dem zur ehemaligen Betriebsliegenschaft gehörenden Wohnhaus Bw.... (Liegenschaft EZ) - zu sichern und zu erhalten.
Der Berufungswerber wurde von seinem Dienstgeber (T.) mit Sitz in U im Frühjahr 1995 nach Salzburg zur Leitung und Errichtung eines Großbauvorhabens entsendet. Dieses Bauvorhaben war im Jahr 1997 beendet, bedurfte aber im Jahr 1998 noch umfangreicher Nacharbeiten. Auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg wurde er im Jahr 1998 wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut und hat sich daher entschlossen ab Herbst 1998 einen weiteren Wohnsitz in Salzburg zu gründen.
Im streitgegenständlichen Jahr 2001 verfügte der Berufungswerber sowohl in Salzburg über einen Büroarbeitsplatz an der Projektadresse Str. als auch an den Standorten seines Arbeitgebers in A (ab April 2001) und in U. Von diesen Standorten (Arbeitsplätzen) aus betreute er sowohl regionale als auch überregionale Projekte und begann im April 2001 mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers in den Gauen des Bundeslandes Salzburg (Pinzgau, Pongau und Tennengau). Die vom Berufungswerber verursachten Aufwendungen (Gehalt und Reisekosten) wurden nach den von ihm erstellten Tätigkeitsberichten auf einem Kostenträger erfasst und anschließend einzelne Projekte mit einem (kalkulatorischen) Stundensatz belastet. Im Jahr 2001 wurden in den vorliegenden Tätigkeitsberichten insgesamt 1.882 Stunden (kalkulatorisch) erfasst. Auf die zu betreuende Projekte in der Stadt Salzburg entfielen insgesamt 1.199 (kalkulatorisch) erfasste Stunden oder 63,71% aller erfassten Stunden. Auf die Entwicklung der T... Organisation im Bundesland Salzburg entfielen 58 Stunden oder 3,01%.
Den vorliegenden Reisekostenabrechnungen des Jahres 2001 ist zu entnehmen, dass sowohl Reisen an andere Orte als auch vom Berufungswerber getragene Aufwendungen, wie z.B.: Parkgebühren, Aufwendungen für das Dienstfahrzeug sowie Bewirtungen im Rahmen von Besprechungen im Zusammenhang mit den von ihm betreuten Bauvorhaben sowie Neukunden über die Reisekostenabrechnungen dem Dienstgeber verrechnet wurden. Von den neun in andere Orte führenden Reisen der Monate Jänner bis Juni 2001 waren sechs Reisen eintägig und drei Reisen zweitägig. Sechs Reisen wurden von Salzburg aus angetreten. Von den neun Reisen dieses Zeitraumes war G. nur einmal Ausgangspunkt der Reise und zwar am 22. Februar. Endpunkt dieser Reise war wiederum Salzburg. In den Monaten Jänner bis Juni 2001 war von den neun Reisen Salzburg viermal, Ast und U, bzw. Ast und V., G., E. (Pongau) und Z. (Pinzgau), S. und G. je einmal Zielpunkt der Reise. Endpunkt dieser vier Reisen war wiederrum Salzburg.
Von den in den Monaten August bis Dezember 2001 in andere Orte führenden 31 Reisen waren 30 Reisen eintägig und eine Reise zweitägig. 20 Reisen wurden von A, acht Reisen von Salzburg und je eine Reise von Ast, U und W. aus angetreten. Salzburg und A waren auch im Ausmaß von ca. 69% (18-mal Salzburg und zwei Mal A) wieder Zielpunkt der Reisen. Jeweils drei Reisen dieses Zeitraumes endeten in U und Ast. Bei zwei Reisen war S. (Pingau) und bei je einer Reise war H. (Tennengau) sowie L. und W. Zielpunkt der Reise.
Im November 1998 mieteten der Berufungswerber und E. eine Wohnung in Salzburg. Der Berufungswerber ist seit 14. November 1998 und Frau E.. seit 31. Oktober 1998 durchgehend in Salzburg gemeldet (Hauptwohnsitz). Zwischen E. und dem Berufungswerber bestand bereits am weiteren Wohnsitz des Berufungswerbers in G. "eine Beziehung, wobei Frau E.. keinen festen Wohnsitz in G." hatte. E. und der Berufungswerber haben in der gemieteten Wohnung in der 5......, Salzburg gemeinsam gelebt.
Frau E.. war im Jahr 2001 bei einem im Einzugsbereich der Stadt Salzburg ansässigen Unternehmer (Bergheim) und damit in der Nähe des gemeinsamen Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) in der 5...... vollzeitbeschäftigt.
Der Berufungswerber ist weder politisch noch in Vereinen aktiv und auch nicht im Mannschaftssport engagiert. Die Konzertbesuche in Salzburg waren durchwegs beruflich bedingt. Gottesdienste wurden in Salzburg weder von ihm noch von Frau E.. besucht, sondern einige Male gemeinsam mit seinem Vater im Altenwohnheim Ü gefeiert.
Der Vater des Berufungswerbers (R..) wurde nach einem Unfall (tt.mm 2000) in das Krankenhaus U eingeliefert. Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt wurde er im Dezember 2000 im Altenwohnheim IV in Ü (N), welches vom Sozialhilfeverband U geleitet wird, aufgenommen. Auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit wurde er bis zu seinem Tod im Jahr 2006 in diesem Heim betreut.
In den Jahren 2001 bis 2006 hat der Berufungswerber in der verfügbaren Freizeit sowie die verfügbaren Randzeiten anlässlich seiner Dienstreisen nach N genutzt, um mit seinen an den Rollstuhl gebunden Vater unter anderem Gespräche zu führen und kleinere Ausflüge zum Wohnhaus in G. sowie in die Stadt Ü und in die nähere Umgebung zu unternehmen. Als ältester Sohn und Hauptvertrauensperson seines Vaters hat der Berufungswerber die Aufgabe übernommen seinen Vater zusätzliche Betreuungen, wie physiotherapeutische Anwendungen, spezielle Medikamente und neuerliche Krankenhausaufenthalte sowie familiäres Beisammensein mit seinen Mitbewohnern nahezulegen. Diese Gespräche wurden unter anderem in den ihm möglichen Randzeiten (morgens und abends aber auch untertags) anlässlich seiner Dienstreisen nach N und zurück geführt. Der Berufungswerber hat diese Aufgabe auch deshalb übernommen, weil seine beiden Brüder auf Grund ihrer beruflichen Verpflichtungen Wochenpendler sind und daher während der Arbeitswoche nicht in G. und damit in der Nähe ihres Vaters leben.
Als Leitender Technischer Angestellter und Projektleiter der T..... werden vom Berufungswerber berufliche Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie elektronischer Schriftverkehr in den täglichen Randzeiten, zumeist auch noch spät abends, nach der Rückkehr von seinen Dienstreisen und auch am Wochenende in seiner Wohnung in Salzburg erledigt. Die (vom Referenten) aus den Tätigkeitsberichten ermittelte Jahresarbeitszeit von "1.882 HR" beinhaltet die durch Dienstreisen, Ortswechsel und andere räumliche Transfers verlorene Arbeitszeit nicht. Diese wird vom Berufungswerber in den Randzeiten und am Wochenende in seiner Wohnung in Salzburg eingebracht. Um die beruflichen Vor- und Nachbereitungen, berufliche Konzeptionen sowie den elektronischen Schriftverkehr erledigen zu können, hat er sich in seiner Wohnung in Salzburg ein home - office eingerichtet, in dem er diese Arbeiten durchführt. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz bisher geschätzten beruflichen Anteile von 60% an dem beruflich verwendeten Computer sowie 50% für den beruflich verwendeten ISDN Anschluss treffen zu. Der Bücherschrank ist Teil seines home - office.
2) Beweisaufnahmen
Schriftsatz vom 23. Juli 2003 betreffend Vorlage von Beweismittel und Unterlagen zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 und 1999
Erklärung vom 16. 10. 2000 zum Verkauf von Liegenschaftsteilen in G. (EZ)
Dienstzettel vom 17. 12. 1991 betreffend das Dienstverhältnis zur I..
Stellungnahme T. vom 24. 11. 2003 zur beruflichen Entsendung des Berufungswerbers nach Salzburg
Liegenschaftsplan der EZ
Nutzung des Wohnhauses in G.
Mietvertrag vom 2. 11. 1998 über die Anmietung einer Wohnung durch den Berufungswerber und Frau E in 5
Niederschrift vom 9. März 2004
Praxiszeugnis I vom 15. Juli 1997
Versicherungsdatenauszug für Frau E.
Vereinbarung über die Nutzung eines Dienstfahrzeuges vom 11. 08. 2000
Unfallmeldung an Kärntner Gebietskrankenkasse vom 23. 10. 2000 betreffend R.
Anforderung Unfallerhebung R.., GKK, 23.10.2000
Ausfertigung Unfallerhebung R.. , GKK, Stand 29.10.2000
Lösungsvorschlag Organisationsstruktur S-T-V (Oktober 2012) - Anlage 1
Präsentation Hochbau Salzburg (Projekte EE/Bw.... - Jänner 2010) - Anlage 2
3) Beweiswürdigung
3.1 Allgemein
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO
BGBl. Nr. 194/1961).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. VwGH vom 08. 09. 2005, 2001/17/0141). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe VwGH vom 06. 07. 2006, 2006/15/0183 und vom 24. 10. 2005, 2001/13/0263). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe VwGH vom 31. 10. 1991, 90/16/0176) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 22. 02. 2007, 2006/14/0040).
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Berufungswerbers und damit sein Wohnsitz im Jahr 2001 in Salzburg waren, als erwiesen an.
Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Berufungswerbers und sein Wohnsitz in 1 ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.
Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.
3.2 Gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) in Salzburg
Ein Abgabepflichtiger kann zwar mehrere Wohnsitze - im gegenständlichen Verfahren einen Wohnsitz in Salzburg und einen in G. - aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften in G., ist
bei einem dauernden gemeinsamen wohnen des Berufungswerbers mit seiner Lebenspartnerin E., weil er mit ihr in der gemeinsam gemieteten Wohnung in 5 lebt (wohnt), sowie
das Einbringen der auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home - office in der Wohnung in Salzburg, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende, und wenn
nach den Tätigkeitsberichten auf zu betreuende Projekte in der Stadt Salzburg insgesamt 1.199 (kalkulatorisch) erfasste Stunden oder 63,71% aller erfassten Stunden entfallen, sodass davon auszugehen ist, dass die Betreuung dieser Projekte von seinen Büroarbeitsplatz an der Projektadresse Str. sowie ab April 2001 am Standort seines Arbeitgebers in A erfolgt sind und nicht am Standort seines Arbeitgebers in U, sowie
auf die Entwicklung der T... Organisation im Bundesland Salzburg 58 Stunden oder 3,01% entfielen und
damit insgesamt 1.257 oder 66,72% (kalkulatorisch) erfasste Stunden auf Tätigkeiten in Salzburg bzw. A entfielen, sowie
die Betreuung von überregionalen Projekten, auch von seinen Arbeitsplätzen (Standorten) in Salzburg bzw. A aus erfolgte,
berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrzunehmen sind,
aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen der Monate Jänner bis Juli 2001 hervorgeht, dass in diesen Monaten nahezu alle Dienstreisen von Salzburg aus angetreten wurden und wiederrum Salzburg Zielpunkt der Reisen war, sowie
aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen der Monate August bis Dezember 2001 hervorgeht, dass sämtliche verrechneten 31 Dienstreisen entweder vom Betriebsstandort des Arbeitgebers in A oder von Salzburg aus angetreten wurden und beide Orte im Ausmaß von ca. 69% (18-mal Salzburg und zwei Mal A) wieder Zielpunkt der Reisen waren,
ausgeschlossen und bedingt den gewöhnlichen Aufenthalt des Berufungswerbers in Salzburg und schließt daher den gewöhnlichen Aufenthalt des Berufungswerbers in G. an 180 Tagen bzw. mehr als 180 Tagen im Jahr 2001, mit Gewissheit aus. Der Wohnsitz des Berufungswerbers ist daher in Salzburg und nicht in G..
Auszuschließen auch deshalb, weil der Berufungswerber für seine Behauptung, dass G. sein "Hauptwohnsitz" sei und er dort im Kreise seiner Familie im Jahr 2001 an mehr als 180 Tagen gelebt hat aber dann doch weder in Salzburg noch in G. keine 180 "Abwohntage" verbracht haben will, keinen Nachweis für seine Behauptung erbracht hat und wohl auch nicht erbringen konnte, wenn
er mit seiner Lebenspartnerin E. in der Wohnung in Salzburg lebt,
sowohl er als auch Frau E.. in Salzburg bzw. in der näheren Umgebung von Salzburg ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen, und
daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung am Ende ihres Arbeitstages wieder in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg zurückkehren um dort gemeinsam zu leben (wohnen),
der Berufungswerber von seinen Dienstreisen in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg und damit nach Salzburg zurückkehrt um
seine auf Grund seiner Dienstreisen verlorenen Arbeitszeit in seinem home - office in der Wohnung in Salzburg, wie die Erstellung von schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen, Konzeptionen oder die Erledigung des elektronischen Schriftverkehrs in den Randzeiten nach seinen Dienstreisen und am Wochenende, wieder einbringt,
sein pflegebedürftiger Vater nicht im Haus des Berufungswerbers in G., sondern im Altenwohnheim IV in Ü (N) von Dezember 2000 bis zu seinem Tod im Jahr 2006 betreut wird, und
seine beiden Brüder Wochenpendler sind und daher während der Arbeitswoche nicht in G. leben (wohnen) und daher den Vater nicht betreuen können.
Ein "dauerndes leben im Kreise der "Ursprungsfamilie" (Vater und Brüder) sowie gemeinsam mit E. in G. ist daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist.
Die Aufforderung zweckdienliche Nachweise für seine Behauptung - "Hauptwohnsitz" bzw. Wohnsitz nach den Abgabenvorschriften oder der gewöhnliche Aufenthalt in G. "um dort im Kreise seiner Familie zu leben" - zu erbringen, war auf Grund der Verpflichtung der Abgabenbehörden geboten und nicht zynisch. Die Abgabenbehörden sind - und ohne das deren örtliche Unzuständigkeit, wie im gegenständlichen Verfahren vom Berufungswerber eingewendet wird, und die Rückverlegung des Aktes an die seiner Ansicht nach zuständige Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt U) gefordert wird - verpflichtet, Ermittlungen unter Einbeziehung des Inhaltes der Verwaltungsakte und der vorliegenden Beweise vorzunehmen um zu klären, ob sie örtlich zuständig oder unzuständig sind.
Der Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden steht die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber. Die Verpflichtung des Berufungswerbers an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, besteht insbesondere immer dann, wenn, wie im gegenständlichen Verfahren, entgegen den Inhalt der Verwaltungsakten und der aufgenommen und vorgelegten Beweise, Behauptungen vorgebracht werden, die mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch stehen. Wer ungewöhnliches, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechendes behauptet, wie die Behauptungen des Berufungswerbers zum "gemeinsamen Leben (wohnen) im Kreise seiner (Ursprungs-)Familie mit E. in G. bzw. zu seinem Hauptwohnsitz in G.", den trifft die Nachweispflicht für seine Behauptungen.
Es ist mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Berufungswerber behauptet mit seiner Lebenspartnerin im Kreise seiner "Ursprungs-"Familie (Vater und Brüder) in G. zu leben (zu wohnen) und daher auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und seinen Wohnsitz in G. zu haben, wenn der Berufungswerber gleichzeitig
mit seiner Lebenspartnerin E. seit über zwei Jahren gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg wohnt und daher in Salzburg und nicht in G. mit seiner Lebenspartnerin lebt,
der Berufungswerber von seinen Dienstreisen nach Salzburg in die gemeinsam gemietete Wohnung in Salzburg zurückkehrt, um
seine auf Grund der Dienstreisen verlorene Arbeitszeit in seinem in der Wohnung in Salzburg gelegenen home - office in den Randzeiten und auch noch meist spätabends oder an den Wochenenden einbringt um nicht 36 km an seinen Arbeitsplatz in A zu fahren um anschließend wieder in seine Wohnung in Salzburg zurückzukehren,
der Berufungswerber auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg wiederrum ab 1998 mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut wird, und damit seit bereits über fünf Jahre in Salzburg tätig ist,
der Berufungswerber seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber in Salzburg bzw. in der näheren Umgebung von Salzburg nachkommt,
der Berufungswerber in Salzburg bzw. in der näheren Umgebung von Salzburg seinen Arbeitsplatz (Projektadresse Str. sowie ab April 2001 in A) hat, um auch überregionale Projekte von Salzburg bzw. A aus zu betreuen,
zwei Drittel seiner zur Verrechnung gelangenden Aufwendungen auf Projekte in Salzburg sowie auf den Aufbau der Organisation eines Dienstgebers im Land Salzburg entfällt,
er sich daher in Salzburg bzw. der näheren Umgebung von Salzburg aufhält um diese Projekte zu betreuen,
berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrnimmt,
der Berufungswerber im April 2001 von seinem Arbeitgeber mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers im Bundesland Salzburg (Pinzgau, Pongau und Tennengau) beginnt und er daher in Salzburg tätig ist,
seine in andere Orte führenden Dienstreisen entweder von seinem Betriebsstandort in A bzw. von Salzburg und damit nahezu sämtliche Dienstreisen von diesen beiden Orten aus antritt,
die behaupteten "ausgedehnten Dienstreisen" - von vier Ausnahmen abgesehen - nur Tagesreisen waren und der Berufungswerber von seinen Dienstreisen fast ausschließlich entweder an seinen Wohnsitz in Salzburg oder an den Betriebsstandort seines Arbeitgebers in A zurückkehrt, und
sich seine verrechneten Dienstreisen nur auf Österreich beschränkten, wie den vorliegenden Reisekostenabrechnungen zu entnehmen ist.
Daher sind mit größter Wahrscheinlichkeit der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Berufungswerbers in Salzburg und nicht in G..
Würde man der erstmals in Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 16. Juli 2012 vertretenen Ansicht des Berufungswerbers - und entgegen seiner bisher vertretenen Ansicht, dass sein "Hauptwohnsitz unstrittig in G." sei (siehe Beantwortung des Vorhaltes vom 3. 4. 2007 und den Ausführungen in der Berufung vom 22. Mai 2008 sowie im Vorlageantrag vom 3. August 2008 - folgen, dass er entgegen seiner bisher vertretenen Ansicht an keinen der beiden Orte "180 Abwohntage bzw. gesollte Verweiltage" verbracht habe, und er damit zwar in Salzburg und in G. einen Wohnsitz hatte, aber sich weder in Salzburg noch in G. "gewöhnlich aufgehalten" hätte, wäre keine der beiden Abgabenbehörden, weder das vom Berufungswerber bisher als zuständig erachtete Finanzamt U noch das von ihm als unzuständig erachtete Finanzamt S für die Arbeitnehmerveranlagung und damit für das Berufungsverfahren weder die Außenstelle Ast noch die Außenstelle Salzburg des Unabhängige Finanzsenates, zuständig.
3.3 Familienwohnsitz in Salzburg
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Berufungswerbers und von E. im Jahr 2001 in 5 gelegen ist, als erwiesen an.
Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Familienwohnsitz des Berufungswerbers und von E. in 1. ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.
Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.
Der Berufungswerber und E. haben im Jahr 2001 in 5 gemeinsam gelebt (gemeinsam gewohnt) und es hat nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung auch eine dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens bestehende eheähnliche Gemeinschaft (Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) bestanden zumal zwischen beiden bereits vor ihrer Übersiedlung nach Salzburg in G. "eine Beziehung" bestanden hat. Ob eine gemeinsame Wirtschafts- oder Haushaltsführung bzw. eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat, dazu wurde vom Berufungswerber nicht Stellung genommen.
Aus seiner Aufstellung der Wohnungskosten für die von ihm und E. gemeinsam gemieteten Wohnung in Salzburg geht jedoch hervor, dass die Kosten für die Miete der gemeinsamen Wohnung von ihm und E. gemeinsam getragen worden sind, sodass dies für eine "gemeinsame Wirtschaftsführung" der Partner der Lebensgemeinschaft spricht. Der Anteil von Frau E.. betrug ca. 31% der Mietkosten der gemeinsam gemieteten Wohnung.
Der Familienwohnsitz des Berufungswerbers ist im Jahr 2001 mit größter Wahrscheinlichkeit in Salzburg und nicht in G., weil
der Berufungswerber mit seiner Lebenspartnerin E. gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebte (wohnte),
die Lebenspartner die Kosten für das "gemeinsame Wohnen" auch gemeinsam getragen haben und damit eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Berufungswerber und E. bestanden hat, und
offenbar auch eine Geschlechtsgemeinschaft bestanden hat (Geburt der gemeinsamen Tochter L... im Jänner 2003).
Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Aufenthalte an seinem weiteren Wohnsitz in G. um das aus sittlichen Gründen erworbene Haus sowie den Garten und die zugehörigen Liegenschaftsteile gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin E. zu gestalten, zu pflegen oder sich in G. zu erholen, noch die gemeinsame Obsorge des (pflegebedürftigen) Vaters, der von Dezember 2000 bis zu seinem Tod im Jahr 2006 im Altenwohnheim IV in Ü (N), welches vom Sozialhilfeverband U) geleitet wird, betreut wird, auch wenn ihn diese Aufgaben erfüllten, etwas zu ändern.
Der Berufungswerber ist der Aufforderung des Referenten vom 16. Juli 2012 zur Annahme, dass zwischen ihm und E. eine dem typischen Erscheinungsbild eines eheähnlichen Zusammenlebens sowie einer gemeinsamen Haushaltsführung im Jahr 2001 bestanden hat Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Er hat lediglich ausgeführt, dass "Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum zutreffend sind " und "wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt". In G. habe zwischen ihm und E. "eine Beziehung" bestanden, allerdings habe Frau E.. "in E.
über keinen festen Wohnsitz" (was immer der Berufungswerber darunter versteht)
verfügt bzw. sie habe sich
"über die Jahre in meine Ursprungsfamilie sehr gut eingegliedert". Außerdem beantworte er nur die "die für ihn wesentlichen Fragen des Bedenkenvorhaltes".
Es war für den Berufungswerber - obwohl er im Vorlageantrag ausführt, dass E. seine Lebenspartnerin ist - offenbar nicht wesentlich zum Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft sowie einer gemeinsamen Haushaltsführung Stellung zu nehmen, sondern nur auszuführen, dass
"Ihre Beobachtungen zum gemeinsamen Wohnraum zutreffend sind und wir haben an der von ihnen genannten Adresse gemeinsam gewohnt und in G. habe auch bereits eine Beziehung bestanden", wodurch er seiner gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat.
3.4 Mittelpunkt der Lebensinteressen
Der Referent des Unabhängigen Finanzsenates nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers im Jahr 2001 in 5 gelegen ist, als erwiesen an.
Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers in 1. ist, eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich.
Die Beweiswürdigung gründet sich insbesondere auf die vorgelegten und aufgenommenen Beweise und den Inhalt der Verwaltungsakte.
Es mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn der Berufungswerber behauptet seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in G. zu haben um dort im Kreise seiner "Ursprungsfamilie" - Vater und Brüder - sowie mit seiner Lebenspartnerin E. zu leben, wenn er gleichzeitig
mit E. seit November 1998 gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg lebt und eine Lebensgemeinschaft zwischen ihm und E. besteht, nachdem auch bereits in G. und damit vor der gemeinsamen Übersiedlung nach Salzburg "eine Beziehung" zwischen ihm und E. bestanden hat, sodass
nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung eine stärkere persönliche Bindung des Berufungswerbers zu seiner Lebenspartnerin E. als zu seiner "Ursprungsfamilie" (Vater und seine beiden Brüder), besteht noch dazu wenn
seine Brüder, die auf Grund ihrer beruflichen Verpflichtung Wochenpendler sind und daher nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin während der Arbeitswoche nicht im Eigenheim ihres Bruders wohnen, und wenn
sein Vater, welcher auf Grund seines Unfalles im Oktober 2000 pflegebedürftig ist und bis zu seinem Tod im Jahr 2006 im Altenwohnheim Ü betreut wird und
daher - wie behauptet - ein gemeinsames Zusammenleben der "Ursprungsfamilie" (Vater und Brüder) mit seiner Lebenspartnerin E. in seinem Eigenheim in G. während der Arbeitswoche auf Grund der beruflichen Verpflichtungen des Berufungswerbers unter anderem in Salzburg, sowie der Vollzeitbeschäftigung von Frau E.. in der Nähe von Salzburg sowie seiner beiden Brüder (Wochenpendler) nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist.
Daran vermögen nach Ansicht des Referenten weder Besuche und Gespräche mit dem Vater als dessen Vertrauensperson in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N und an Wochenenden oder vereinzelte Ausflüge mit dem pflegebedürftigen Vater nach G. oder in die nähere Umgebung sowie die mit der Erhaltung des aus sittlichen Gründen erworbenen Eigenheimes in G. verbundenen Verpflichtungen etwas zu ändern.
Neben den stärkeren persönlichen Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin E. mit der er in Salzburg gemeinsam lebt (gemeinsam wohnt) ergibt sich auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu Salzburg bzw. A als zu U.
Der Berufungswerber war
auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen in der Stadt Salzburg und seinen wertvollen Kenntnissen zum wirtschaftlichen Umfeld in Salzburg erstmals im Jahr 1995 und ab 1998 von seinem Arbeitgeber wiederrum mit der Durchführung und Abwicklung weiterer Großprojekte in Salzburg betraut,
er hat im streitgegenständlichen Jahr seinen Arbeitsplatz in Salzburg bzw. in A und damit in der näheren Umgebung von Salzburg,
er ist seinen beruflichen Verpflichtungen für seinen Arbeitgeber weitaus überwiegend in Salzburg bzw. in A und damit in der näheren Umgebung von Salzburg nachgekommen, wie dies
durch zwei Drittel seiner zur Verrechnung gelangenden Aufwendungen auf Projekte in Salzburg bzw. den Aufbau einer Organisation seines Dienstgebers im Bundesland Salzburg bewiesen wird,
überregionale Projekte auch von Salzburg bzw. A aus betreut wurden,
berufliche Verpflichtungen (Konzertbesuche) in Salzburg wahrnimmt,
im April 2001 mit dem Aufbau einzelner Bürostandorte und Teams seines Arbeitgebers im Bundesland Salzburg im Pinzgau, Pongau und Tennengau beginnt und
sich daher - nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung - in Salzburg bzw. der näheren Umgebung von Salzburg aufgehalten hat um diese Projekte zu betreuen, und er daher in Salzburg bzw. A tätig war.
Es besteht daher auch aus beruflichen Gründen eine stärkere Bindung zu Salzburg bzw. A als zu U als Firmensitz seines Arbeitgebers und zu seinem weiteren Wohnsitz in G..
Die aus beruflichen Gründen stärkere Bindung zu Salzburg als zu U als Firmensitz seines Arbeitgebers und zu G. als weiterer Wohnsitz des Berufungswerbers, wird auch durch folgende Ausführungen des Berufungswerbers in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes bewiesen, wenn er ausführt,
dass er die verlorene Arbeitszeit... in den o. a. Randzeiten meist auch spätabends und am Wochenende nachholen" musste und er dafür "auch in Salzburg ein home - office eingerichtet" hat "und von dort aus erledige ich in meinen Randzeiten zumeist meine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie meine beruflichen Konzeptionen und den elektronischen Schriftverkehr."
Da er in den Randzeiten seiner wenigen Dienstreisen nach N nicht nur seinen Vater besucht hat um mit ihm Gespräche zu führen oder vereinzelte Ausflüge zu unternehmen, sondern auch die durch seine Dienstreisen verlorene Arbeitszeit sowie seine schriftlichen, beruflichen Vor- und Nachbereitungen sowie seine beruflichen Konzeptionen und den elektronischen Schriftverkehr nach seiner Rückkehr von seinen Dienstreisen in seinem home office in Salzburg eingebracht hat, spricht auch dies für seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit für seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Salzburg und nicht in G..
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Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienwohnsitzMittelpunkt der Lebensinteresseneheähnliche Gemeinschaftdoppelte HaushaltsführungBeschäftigungsortWandschrankArbeitszimmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-S/07
- Stammnummer
- 63612
- Gültig
- 17.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF