Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0423-I/07
Keine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz wegen besonderer Witterungsverhältnisse und als Folge von Nachtdiensten; Pendlerpauschale bei einer bloßen Schlafstelle am Beschäftigungsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0423-I/07vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Streitfall wurde die Naturalwohnung am Beschäftigungsort lediglich nach Nachtdiensten und damit nicht überwiegend benützt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Juni 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 8. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 und 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen 2005: 16.211,72
€; Einkommensteuer-Gutschrift 2005 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -441,07 €
Einkommen 2006: 17.178,56
€; Einkommensteuer-Gutschrift 2006 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -480,54 €
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige, der seinen Hauptwohnsitz seit seiner
Geburt in Y hat, erzielt als Krankenpfleger am Bezirkskrankenhaus X
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit den am 13. Mai 2007 beim
Finanzamt (elektronisch) eingereichten Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 und 2006 machte er
Werbungskosten (KZ 724) von 3.287,68 € (im Jahr 2005) und 3.558,39 €
(im Jahr 2006) geltend.
Über Aufforderung des Finanzamtes, eine Aufstellung
der beantragten Werbungskosten nachzureichen und diese nachzuweisen, teilte der
Abgabepflichtige mit Schreiben vom 5. Juni 2007 mit, dass es sich bei den
geltend gemachten Kosten um den Mietaufwand für eine Wohnung/Garage am
Beschäftigungsort in X sowie die Fahrtkosten für eine monatliche
Heimfahrt mit dem PKW nach Y handle. Diesem Schreiben wurde ein
"Nachtrag zum Dienstvertrag" beigelegt,
aus dem hervorgeht, dass dem am Bezirkskrankenhaus X beschäftigten
Abgabepflichtigen ab dem 1. Oktober 2004 eine
"Naturalwohnung" ebendort zugewiesen
wurde. Die monatliche Vergütung für die Garconniere wurde mit 192,81
€ (incl. Mehrwertsteuer) festgesetzt, wobei die Vergütung um
jährlich 3 % angehoben wurde. Die monatliche Vergütung für den
Tiefgarageneinstellplatz betrug 47,34 € (incl. Mehrwertsteuer), die
ebenfalls eine jährliche Anhebung um 3 % erfuhr. Die Zuweisung der
"Naturalwohnung" erfolgte auf die Dauer
der Dienstleistung am Bezirkskrankenhaus X.
Am 8. Juni 2007 erließ das Finanzamt Bescheide
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 und
2006, mit denen die beantragten Aufwendungen für eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wurden. Die Mietaufwendungen
für die Naturalwohnung und den Tiefgarageneinstellplatz stellten
nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 dar. Die im
Jahr 2006 überdies beantragten und vom Finanzamt auch anerkannten
Werbungskosten für Arbeitsmittel überstiegen den Pauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht, weshalb auch in diesem Jahr
lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 € zum Ansatz
kam.
Gegen die genannten Bescheide erhob der Abgabepflichtige am
14. Juni 2007 fristgerecht Berufung. Die betreffende Naturalwohnung benütze
er vor allem im Hinblick auf die Nachtdienste, um nicht jedes Mal nach einem
solch langen Dienst die Strecke von X nach Y, die im Winter besonderen
Witterungsverhältnissen ausgesetzt sei, zurücklegen zu müssen.
Durch die Wohnung am Beschäftigungsort sei es auch nicht möglich, ein
Pendlerpauschale zu beantragen, wodurch für ihn eine weitere
Begünstigung entfalle. Vom Abgabepflichtigen wurde auch darauf hingewiesen,
dass Kollegen von ihm "solch eine
Wohnung" sehr wohl geltend machen könnten, wobei sogar die
anfallenden Kosten für den Tiefgarageneinstellplatz berücksichtigt
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juni 2007 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) sei beruflich veranlasst und
steuerlich als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Die Grundvoraussetzung
(Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr) sei dann erfüllt, wenn
der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt
sei. Da die einfache Strecke zwischen Y und X unbestritten unter 120 Kilometer
betrage, liege eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung
keinesfalls vor.
Am 25. Juni 2007 stellte der Abgabepflichtige fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Er arbeite als Krankenpfleger im Krankenhaus X an der dortigen
Intensivstation meist im 12-Stunden-Dienst abwechselnd im Tag- bzw. Nachtdienst.
Um nicht jedes Mal die Strecke von Y nach X und wieder zurück, die vor
allem im Winter besonderen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sei,
zurücklegen zu müssen, habe er von seinem Arbeitgeber eine Wohnung
angemietet. Durch die Anmietung dieser Wohnung stehe ihm auch kein
Pendlerpauschale für die einfache Strecke Y - X von immerhin 27 km zu,
obwohl die Wohnung nur zum Ausschlafen benützt werde, um nach einem langen
und oft anstrengenden Nachtdienst im Straßenverkehr nicht sich selbst und
andere zu gefährden.
Vom Abgabepflichtigen wurde weiters betont, dass er auf
sein Auto angewiesen sei, da zu seinen Dienstanfangs- und Dienstendzeiten keine
öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stünden. Er weise
nochmals darauf hin, dass Kollegen von ihm, die keine wesentlich längere
Strecke fahren müssten, sehr wohl die anfallenden Kosten der Wohnung und
der Tiefgarage geltend machen könnten. Für den Fall der
Nichtanerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
beantragte der Abgabepflichtige für die Jahre 2005 und 2006 in eventu die
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales (für eine einfache
Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km), weil zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel
verkehre. Er fahre "ja eigentlich immer nach
Hause", weshalb auch noch zusätzlich erhebliche Treibstoffkosten
anfielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Doppelte
Haushaltsführung: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Kosten eines ledigen Abgabepflichtigen für eine doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen wie nach Z 2 lit. a
dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen
für die eigene Wohnung sind daher nicht als Werbungskosten
abzugsfähig. Erwachsen einem Arbeitnehmer allerdings dadurch doppelte
Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom
Beschäftigungsort an den (Familien-)Wohnsitz wegen der Entfernung nicht
zumutbar ist, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen, vorausgesetzt, dass
die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort
der Erwerbstätigkeit gleichfalls nicht zugemutet werden kann (VwGH
27.1.2000, 96/15/0205; VwGH 25.2.2003, 99/14/0340).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
•
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm
eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
•
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
•
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann.
Sachverhaltsmäßig steht Folgendes fest: Der
Berufungswerber (Bw.) ist ledig und kinderlos. Seinen Hauptwohnsitz hat er seit
seiner Geburt in Y, dieser Hauptwohnsitz ist nach wie vor aufrecht. Nachdem er
seine Ausbildung zum Krankenpfleger abgeschlossen hatte, trat er mit Wirkung vom
4. Oktober 2004 in ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft. ein. Aus
seiner Tätigkeit als Krankenpfleger am Bezirkskrankenhaus X erzielt er
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit 1. Oktober 2004 wurde ihm
in X (am Ort seiner Tätigkeit) von seinem Dienstgeber auf die Dauer seines
Dienstverhältnisses auch eine Naturalwohnung samt Garageneinstellplatz zur
Verfügung gestellt (vgl. den vorgelegten
"Nachtrag zum Dienstvertrag"),
wofür eine monatliche Vergütung von insgesamt 248,82 € (im Jahr
2005) und 264,82 € (im Jahr 2006) zu bezahlen war. Bei dieser
Naturalwohnung handelt es sich um eine kleine Unterkunft (der Bw. sprach von
einem "Dienstzimmer" mit Dusche/WC),
die aufgrund ihres geringen Ausmaßes und ihrer Einfachheit offenbar nicht
geeignet ist, einem dauernden Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen. Wie der Bw.
zum Ausdruck brachte, wird die betreffende Unterkunft vor allem im Hinblick auf
die Nachtdienste benützt, um nicht jedes Mal nach einem solch langen Dienst
eine Heimfahrt nach Y antreten zu müssen. Einem Routenplaner (Google Maps
Österreich) zufolge beträgt die (kürzeste) einfache Fahrtstrecke
zwischen dem Hauptwohnsitz in Y und dem Ort der Beschäftigung in X 28,9 km,
wofür mit dem PKW eine Fahrtzeit von ca. 30 Minuten zurückzulegen ist.
Wie bereits ausgeführt, können die Aufwendungen
für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten
abgezogen werden, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von
seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Dazu wird in der Literatur (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, Stichwort
"Doppelte Haushaltsführung";
Doralt, EStG, 11. Lieferung, § 4 Tz 348) die Ansicht vertreten, dass eine
tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz
jedenfalls dann nicht zugemutet werden kann, wenn die Entfernung zwischen diesen
Orten mehr als 120 km beträgt. In begründeten Einzelfällen kann
auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. In
seinem Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 91/14/0227, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer (relativ) geringen
Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 km oder einer
Fahrtzeit von maximal einer Stunde die tägliche Rückkehr noch zumutbar
ist.
Bezogen auf den Streitfall ist eine tägliche
Rückkehr von der Arbeitsstätte in X zum Hauptwohnsitz in Y nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erst recht zumutbar, beträgt
doch die (kürzeste) Fahrtstrecke lediglich 28,9 km. Diese Strecke kann vom
Bw. unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges teilweise (von X bis Z) sogar auf
der Autobahn zurückgelegt werden, weshalb eine Fahrtzeit von lediglich ca.
30 Minuten zu veranschlagen ist.
Soweit der Bw. immer wieder betonte, dass er bei seinen
Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und wieder zurück vor allem im
Winter besonderen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sei, ist ihm zu
erwidern, dass dieses Argument im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Februar 2003, Zl. 99/14/0340, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen
konnte. Derartige Umstände können daher die Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr an den Wohnort nicht begründen, zumal die vom
Bw. eingewendeten witterungsbedingten Umstände nicht nur ihn, sondern eine
nicht unerhebliche Anzahl von Dienstnehmern und Pendlern in Tirol treffen.
Überdies besteht für den Bw. die Möglichkeit, bei schlechten
Witterungsverhältnissen auf die Bundesstraße (über W)
auszuweichen, wodurch sich gegenüber der kürzesten (und von ihm
üblicherweise befahrenen) Strecke (über Z entlang des Baches) eine nur
unwesentlich längere Streckenführung ergäbe. Diese Strecke hat
den Vorteil eines höheren Autobahnanteils, sie führt zudem (ab W) auf
einer gut ausgebauten, auch im Winter problemlos zu befahrenden
Bundesstraße, weshalb die Fahrtzeit sogar jener der kürzesten Strecke
in etwa entspricht (ca. 30 Minuten).
Der Bw. brachte weiters vor, dass er für die Fahrten
zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und zurück auf die Verwendung eines
PKW angewiesen sei, da zu seinen Dienstanfangs- und Dienstendzeiten keine
öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stünden. Um aber
nach langen und oft anstrengenden Nachtdiensten auf der Intensivstation des
Krankenhauses X im Straßenverkehr nicht sich selbst und andere zu
gefährden, habe er von seinem Arbeitgeber die betreffende Naturalwohnung
angemietet. Diese Wohnung werde daher in erster Linie zum Ausschlafen nach einem
Nachtdienst benützt, auf Heimfahrten werde diesfalls verzichtet.
Das Verhalten des Bw., nach
"einem langen und oft anstrengenden
Nachtdienst" auf Heimfahrten zu verzichten, zeugt von
Verantwortungsbewusstsein; eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr
an den Wohnort vermag er damit aber nicht aufzuzeigen, zumal viele Pendler sich
in einer ähnlichen Situation befinden und mit ihrem Kraftfahrzeug (relativ)
geringe Fahrtstrecken von (wie hier) ca. 30 km auch nach Nachtdiensten
zurücklegen.
Wie der Bw. im Vorlageantrag (im Hinblick auf die
Geltendmachung des großen Pendlerpauschales) auch zum Ausdruck brachte,
fahre er "ja eigentlich immer nach
Hause"; lediglich nach Nachtdiensten verbleibe er in seiner Unterkunft in
X, weil eine Heimfahrt zu beschwerlich und gefährlich wäre. Er hat
damit selbst zu erkennen gegeben, dass ihm die tägliche Rückkehr an
den Hauptwohnsitz - zumindest nach Tagdiensten - zumutbar ist. Inwieweit aber
eine Heimfahrt mit dem PKW nach einem wohl ebenfalls
"langen und oft anstrengenden"
Tagdienst ein geringeres Gefahrenpotenzial in sich bergen und damit zumutbar
sein sollte, ließ der Bw. offen. So sprach er von 12-Stunden-Diensten auf
der Intensivstation abwechselnd im Tag- bzw. Nachtdienst. Tagdienste dauern
somit (annähernd) gleich lang wie Nachtdienste und sind wohl nicht weniger
anstrengend und ermüdend als diese.
Es mag durchaus sein, dass die vom Bw. gewählte Form
der privaten Lebensgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit förderlich
ist, eine Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt wird damit jedoch ebenso
wenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, aus Gründen der Verkehrssicherheit
(Vermeidung einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) oder aus
volkswirtschaftlichen Überlegungen (Ersparnis möglicher Unfallkosten)
sei dem Unterhalten einer Zweitwohnung am Arbeitsort der Vorzug zu geben (vgl.
dazu auch VwGH 25.2.2003, 99/14/0340).
Für den Bw. ließe sich auch nichts gewinnen,
wenn man von einer - hier nicht gegebenen - Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr an den Familienwohnsitz ausgehen wollte: Wenn der ledige
Steuerpflichtige am Arbeitsort nur eine einfache Unterkunft bezieht, die keinen
Wohnsitz darstellt, also nicht geeignet ist, einem dauernden Wohnbedürfnis
Rechnung zu tragen (zB. eine einem
"Burschenzimmer" ähnliche
Unterkunft), und seinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Haus der
Eltern (bzw. hier im Haus der Mutter) beibehält, dann sind Aufwendungen
für die Unterkunft am Arbeitsort grundsätzlich Werbungskosten, ebenso
stehen Familienheimfahrten zu. Bei einem Alleinstehenden können allerdings
die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten
Haushalts am Beschäftigungsort nur
vorübergehend als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die
sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Wohnsitzes im
Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert.
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung
seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines
bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986,
84/14/0198). Im Allgemeinen wird aber für allein stehende Arbeitnehmer ein
Zeitraum von sechs Monaten ausreichend sein. Im Streitfall stellt sich somit die
Frage einer bloß vorübergehenden beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung ab April 2005 nicht (mehr), weil die genannte Anfangsphase
von ca. sechs Monaten bereits mit Ende März 2005 verstrichen ist. Dem
allein stehenden Bw. wäre eine Wohnsitzverlegung in die Nähe des
Arbeitsplatzes während eines Zeitraumes von sechs Monaten ohne weiteres
zumutbar gewesen.
Letztlich bleibt der Berufung auch aus einem anderen Grund
der Erfolg verwehrt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
22.9.1987, 87/14/0066) kann ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes Zimmer
nicht als "Haushalt" angesehen werden.
Wenn ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen Haushalt
neu gründet, ist dies sein einziger, sodass die Voraussetzungen für
eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind. In diesem Fall stehen
keine Werbungskosten für die Aufwendungen für diese Wohnung am
Arbeitsort bzw. für Familienheimfahrten zu. Der Umstand, dass dieser
Steuerpflichtige für sein Zimmer im elterlichen Wohnungsverband (im
Einfamilienhaus oder in der Wohnung der Eltern) u.U.
"Haushaltsgeld" oder Miete zahlt,
ändert nichts an dieser Beurteilung. Erhebungen des Unabhängigen
Finanzsenates ergaben, dass der Bw. an seinem Hauptwohnsitz in Y mit seiner
Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt und ihm an dieser Adresse keine
abgeschlossene Wohnung zur Verfügung steht.
Vom Bw. wurde wiederholt
eingewendet, dass Arbeitskollegen von ihm, die keine wesentlich längere
Strecke fahren müssten, sehr wohl die anfallenden Kosten der Wohnung und
Tiefgarage am Beschäftigungsort steuerlich geltend machen könnten.
Abgesehen davon, dass zu anderen Fällen mangels Kenntnis des genauen
Sachverhaltes nicht Stellung genommen werden kann, ist dazu Folgendes
festzuhalten: Gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie
darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt
werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist,
sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln,
fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Gemäß
§ 115 Abs.
1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Der in § 114 BAO normierte Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, dass Fehler bei der
Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln vermieden oder
beseitigt werden müssen (VwGH 13.10.1982, 82/13/0122; VwGH 4.6.1986,
85/13/0076). Aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise der
Abgabenbehörde in anderen Fällen (bei anderen Abgabepflichtigen) kann
der Bw. keine Rechte für sich, somit keinen Anspruch auf ein vergleichbares
Vorgehen in seinem Fall ableiten (VwGH 10.5.1995, 93/13/0292; VwGH 24.4.1997,
93/15/0069; VwGH 9.9.1998, 98/14/0145; VwGH 28.9.2000; 98/16/0085). Ein solches
Recht lässt sich auch nicht aus § 114 BAO ableiten (VwGH 16.2.1988,
87/14/0177; VwGH 30.11.1999, 97/14/0174).
2)
Pendlerpauschale: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der
für die Streitjahre geltenden Fassung sind Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40
km 450 € (2006: 495 €) jährlich, 40 km bis 60 km 891 €
(2006: 981 €) jährlich, über 60 km 1.332 € (2006: 1.467
€) jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 243 € (2006: 270 €) jährlich, 20
km bis 40 km 972 € (2006: 1.071 €) jährlich, 40 km bis 60 km
1.692 € (2006: 1.863 €) jährlich, über 60 km 2.421 €
(2006: 2.664 €) jährlich. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den
Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für den Fall der Nichtanerkennung einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung beantragte der Bw. in eventu die
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales gemäß
§
16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km
bis 40 km), weil zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte
der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre. Er fahre
"ja eigentlich immer nach Hause",
weshalb auch noch zusätzlich erhebliche Treibstoffkosten anfielen.
Das Finanzamt stützte seine Argumentation auf Rz 259
der LStR 2002, wonach - unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 19. September
1995, Zl. 91/14/0227 - im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze die Entfernung
zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend sei. Verfüge der
Arbeitnehmer über eine Schlafstelle, so sei der Arbeitsweg von dieser
Schlafstelle aus zu berechnen. Die Naturalwohnung des Bw. in X befinde sich an
seinem Arbeitsort, ein Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 stehe somit mangels Überschreiten der dort genannten
Fahrtstrecken nicht zu.
Es trifft zwar zu, dass eine Wohnung am Arbeitsplatz nicht
allen Anforderungen genügen muss, die der Abgabepflichtige nach seinen
persönlichen Verhältnissen an eine Wohnung stellt, in der sich der
Mittelpunkt seines familiären und geselligen Lebens befindet. Unabdingbar
ist dennoch, dass er am Arbeitsplatz eine
"Wohnung" iSd Abgabenvorschriften
innehat, soll die Möglichkeit zu Fahrten
"zwischen Wohnung und Arbeitsplatz"
ausscheiden. Darüber, was iSd Abgabenvorschriften als Wohnung zu verstehen
ist, geben diese selbst keine unmittelbare Auskunft. Maßgebend ist die
Verkehrsauffassung. Danach kann aber in einem Raum, in dem dem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber nur eine Schlafstelle eingeräumt ist und den dieser
Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, keine Wohnung erblickt werden.
Auch unter den verminderten Anforderungen, die an Wohnungen am Arbeitsplatz zu
stellen sind, ist ein solcher Raum nicht so beschaffen, dass er dem Inhaber ein
Heim bieten könnte (vgl. VwGH 22.9.1981, 2287/80, zur
Vorgängerbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1972).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr diese Rechtsprechung
mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2006/15/0145, für den
Geltungsbereich des EStG 1988 bestätigt und klargestellt, dass eine
bloße Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen
teilen muss, keine Wohnung iSd Abgabenvorschriften darstellt. Es sei weiters zu
berücksichtigen, dass die Anforderungen an ein zumutbares Wohnen seit
Ergehen des angeführten, zum EStG 1972 ergangenen Erkenntnisses gestiegen
seien. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2008, Zl.
2006/15/0145, ist auch zu entnehmen, dass Fahrten zum entfernter gelegenen
Wohnsitz die berufliche Veranlassung nicht deshalb fehle, weil der Arbeitnehmer
auch am Beschäftigungsort über eine Wohnung verfüge. Ausgaben des
Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien
nämlich beruflich veranlasst und zählten zu den Werbungskosten aus den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auch wenn als Folge der
Pauschalierung die tatsächlichen Aufwendungen nicht abziehbar seien,
ändere dies nichts daran, dass die Fahrt zur Arbeitsstätte nicht zur
Privatsphäre des Arbeitnehmers gehöre (vgl. auch Doralt, EStG, 9.
Lieferung, § 16 Tz 100, mwN).
Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der
Naturalwohnung des Bw. um ein
"Dienstzimmer" mit Dusche/WC, das ihm
am Ort der Beschäftigung in X zur Verfügung gestellt wird. Die
Zuweisung dieses "Dienstzimmers"
erfolgt durch den Dienstgeber und ist auf die Dauer der Dienstleistung bei der
Gesellschaft. beschränkt (vgl. den vorgelegten
"Nachtrag zum Dienstvertrag"). Aus
diesem Grund und auch aufgrund der Beschaffenheit der Naturalwohnung (geringes
Ausmaß und einfachste Ausgestaltung, wodurch dem Bw. ein Heim nicht
geboten wird) ist diese offenbar nicht geeignet, einem dauernden
Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen. Die gegenständliche Schlafstelle in
X, die wohl auch deshalb nur während der Nachtdienstblöcke
benützt wird (vgl. das Schreiben vom 25. April 2008), kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht als Wohnung iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 qualifiziert werden. Den gegenständlichen Heimfahrten nach Y kann
somit nicht wegen eines am Ort der Beschäftigung vorhandenen weiteren
Wohnsitzes die berufliche Veranlassung abgesprochen werden.
Im Übrigen ließe sich für den Standpunkt
des Finanzamtes nichts gewinnen, wenn man in der Naturalwohnung des Bw. am
Beschäftigungsort einen weiteren Wohnsitz erblicken wollte. Dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1995, Zl. 91/14/0227, zufolge
(auf das auch die LStR 2002 in Rz 259 verweisen) sind bei Vorliegen mehrerer
Wohnsitze - als solcher sei auch eine Garconniere anzusehen, weil durch diese
ungeachtet ihres Ausmaßes das Wohnbedürfnis befriedigt werde - nur
Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem
Arbeitsort zu berücksichtigen. Demgegenüber vertritt der
Unabhängige Finanzsenat in einigen jüngeren Entscheidungen (vgl. etwa
UFS 23.11.2005, RV/0960-W/05; UFS 16.12.2005, RV/0478-W/05; UFS 21.2.2006,
RV/0872-W/05; UFS 5.2.2008, RV/2086-W/07) die Auffassung, dass bei Bestehen
mehrerer Wohnsitze für das Pendlerpauschale auf jenen Wohnsitz abzustellen
ist, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur
Arbeitsstätte angetreten worden sind bzw. wohin von der Arbeitsstätte
zurückgekehrt worden ist (in diesem Sinne auch Doralt, EStG, 9. Lieferung,
§ 16 Tz 114; Werner/Schuch, EStG 1988, Abschn. 6 Tz 128).
Die genannte Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 23. November 2005, RV/0960-W/05, führt zur
Begründung ihrer Ansicht aus:
"Dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut zufolge ist bei der ,Wohnung' im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 nicht von der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung
auszugehen, sondern von jener Wohnung, von der im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von
der Arbeitsstätte zurückgekehrt wird. Der Gesetzgeber stellt beim
Pendlerpauschale ausschließlich auf die tatsächlichen - und nicht auf
fiktive - Verhältnisse ab.
Was das in den
Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227,
anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der dort vom Gerichtshof entschiedene
Sachverhalt ein gänzlich anderer war: In dem dortigen Verfahren fuhr der
Beschwerdeführer nur zweimal im Monat von der Familienwohnung zur Arbeit
und trat ansonsten den Weg zur Arbeit von einer in der Nähe der
Arbeitsstätte gelegenen Garconniere aus an. Der Gerichtshof hat zutreffend
darauf verwiesen, dass die Fahrtstrecke zwischen der für das
Pendlerpauschale relevanten Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend
zurückgelegt werden muss, was bei einem zweimal monatlichen Fahren nicht
der Fall sei.
Lediglich in
einem obiter dictum hat der VwGH unter Hinweis auf Doralt, EStG, 2. Auflage,
§ 16 Tz 112, ausgesprochen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nur
Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem
Arbeitsort zu berücksichtigen sind.
Der erkennende
Senat vermag sich diesem obiter dictum nicht anzuschließen.
Nach dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist für die Gewährung des
Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 maßgebend die
,Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt' und keine andere.
Auch Doralt, vom
VwGH als Belegstelle herangezogen, vertritt in der aktuellen, 6. Auflage seines
Kommentars zur Einkommensteuer (in § 16 Tz 114) unterdessen eine andere
Auffassung als der Gerichtshof und die Lohnsteuerrichtlinien:
"... Entgegen
den LStR stellt das Gesetz nur darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ,im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt'. Damit kann nur die im Lohnzahlungszeitraum
tatsächlich (überwiegend) genutzte Wohnung gemeint sein (siehe auch
Werner/Schuch, Abschn. 6 Tz 128 und ÖStZ 1975, 138). Der VwGH knüpft
ebenfalls an die im Lohnzahlungszeitraum ,überwiegend' zurückgelegte
Fahrtstrecke an; gleichzeitig hält er zwar auch den nächstgelegenen
Wohnsitz für maßgeblich, doch war dies im Entscheidungsfall auch der
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend benützte Wohnsitz (E 19.9.1995,
91/14/0227, 1996, 188)..."
Es ist nach
Meinung des erkennenden Senates nicht maßgeblich, ob eine dem Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz oder in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung
stehende Schlafstelle die Kriterien einer ,Wohnung' erfüllt; es kommt
einzig und allein darauf an, von wo weg der überwiegende Weg zur Arbeit
angetreten wurde bzw. wohin der Arbeitnehmer überwiegend zurückgekehrt
ist."
Der Referent schließt sich
im Streitfall dieser Begründung an.
Im Vorlageantrag vom 25. Juni 2007 brachte der Bw. vor,
dass er "ja eigentlich immer nach
Hause" gefahren sei. In einem Telefonat mit dem Referenten vom 3. April
2008 präzisierte er diesbezüglich, dass er im Anschluss an einen
Nachtdienst regelmäßig in X geblieben sei, weil eine Heimfahrt nach
dem anstrengenden Nachtdienst zu beschwerlich und gefährlich gewesen
wäre. Es sei vorgekommen, dass manchmal an drei bis vier Tagen
hintereinander Nachtdienst verrichtet worden sei. Dementsprechend sei er an
diesen Tagen auch in X geblieben, ohne eine Heimfahrt nach Y anzutreten. Im
Anschluss an Tagdienste sei er regelmäßig nach Hause gefahren.
Zwecks Klärung der Frage nach der im
Lohnzahlungszeitraum tatsächlich (überwiegend) benützten Wohnung
legte der Bw. mit Schreiben vom 25. April 2008 seine Dienstpläne für
die Monate Oktober und November 2007 vor. Diese Dienstpläne seien auch
für die Streitjahre heranzuziehen, weil sich die monatliche Abfolge des
Dienstplanes kaum ändere. Den Dienstplänen ist zu entnehmen, dass der
Bw. monatlich ungefähr sechs Nachtdienste zu verrichten hat, die in
Blöcken an zwei bzw. drei Tagen hintereinander geleistet werden. Die zu
verrichtenden Tagdienste überwiegen bei weitem. Im Anschluss daran wurde
jeweils eine Heimfahrt nach Y unternommen bzw. der nächste Dienst wiederum
von Y aus angetreten. Damit steht für den Unabhängigen Finanzsenat
fest, dass der Bw. in den Streitjahren die Fahrten zur Arbeitsstätte
überwiegend von seinem Wohnsitz in Y aus angetreten hat bzw. von der
Arbeitsstätte überwiegend dorthin zurückgekehrt ist. Das
Pendlerpauschale steht daher zu.
Wenn der Bw. in seinen Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung die Kosten lediglich einer monatlichen Familienheimfahrt
nach Y geltend machte, dann ist darin kein Widerspruch zu den vorstehenden
Ausführungen zu sehen. Im Falle der steuerlichen Anerkennung einer (vom Bw.
ursprünglich beantragten, hier aber nicht gegebenen) beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung könnten nämlich bei einem allein
stehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich nur monatliche
Familienheimfahrten Berücksichtigung finden (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066).
Der Bw. beantragte die Berücksichtigung des
großen Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 (für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km), weil zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel verkehre. Das große Pendlerpauschale
steht bereits dann zu, wenn die Benützung des Massenverkehrsmittels
"zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar ist". Unzumutbarkeit liegt damit zB dann vor,
wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit
(Nachtarbeit) verkehrt (vgl. Doralt, EStG, 9. Lieferung, § 16 Tz 109).
Wie vom Bw. eingewendet (und vom Unabhängigen
Finanzsenat überprüft), fährt der letzte Bus nach Y in Z
planmäßig um 19:05 Uhr ab. Den vorgelegten Dienstplänen zufolge
dauern die Tagdienste bis 19:15 Uhr. Es ist dem Bw. daher nicht möglich, im
Anschluss an seine Tagdienste mit dem öffentlichen Verkehrsmittel eine
Heimfahrt nach Y anzutreten, weshalb er auf seinen PKW angewiesen ist. Das
große Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 (für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km) im Ausmaß
von 972 € (im Jahr 2005) bzw. 1.071 € (im Jahr 2006) jährlich
steht daher zu.
Die Berechnung der Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 und 2006 ist den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungUnzumutbarkeit der täglichen RückkehrBeschäftigungsortSchlafstelleNaturalwohnunggroßes PendlerpauschaleEntfernung zum nächstgelegenen WohnsitzDienstzimmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0423-I/07
- Stammnummer
- 39970
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF