Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1021-W/03
Ist bei Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes eine private Veranlassung gegeben, so sind Kosten für Familienheimfahrten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 der privaten Sphäre zuzuordnen und stellen keine Werbungskosten dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1021-W/03vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vom 2. Juli 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Z vom 23. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998,1999 und 2000 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Bäcker von Beruf und
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bw. arbeitet in Paasdorf, wohnt seit 1992 bei seinem
dortigen Arbeitgeber und ist an dieser Adresse seit 1992 hauptgemeldet.
Seine Ehegattin und seine beiden Kinder wohnen am
Familienwohnsitz in Ungarn. Aufgrund einer vorgelegten Bestätigung aus
Ungarn ist ersichtlich, dass die Gattin des Bw. in Ungarn im Streitzeitraum 1998
bis 2000 nicht bei einem Arbeitgeber angemeldet war und im Haushalt tätig
war.
Der Bw. beantragte im Rahmen seiner
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998 bis 2000 jeweils einen Betrag
von S 28.800,- für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen.
Am 23. 5. 2003 ergingen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000, in welchem dem
Bw. die beantragte außergewöhnliche Belastung für
Unterhaltsleistungen an seine beiden in Ungarn lebenden Kinder gewährt
wurde, die Kosten für die beantragten Familienheimfahrten jedoch nicht
berücksichtigt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei
einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes eine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnort keine steuerlich relevanten
Einkünfte beziehe. Familienheimfahrten könnten in solchen Fällen
nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei als
vorübergehend bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von
zwei Jahren angesehen werde. Da im vorliegenden Fall die Kosten für die
Familienheimfahrten in den Jahren 1996 und 1997 als Werbungskosten anerkannt
worden seien, konnten die ab 1998 geltend gemachten Kosten nicht mehr anerkannt
werden.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte das Pauschale
für Familienheimfahrten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 zu
gewähren.
Das Finanzamt erließ am 20. Juni 2003
abweisende Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 und
führte zur Begründung derselben aus, dass bei einer dauernden
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
gem. § 20 Abs 1 2 e EStG 1988 eine
private Veranlassung zu unterstellen sei und die Kosten für die
Familienheimfahrten deshalb nicht als Werbungskosten anzuerkennen
seien.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass nach
seiner Ansicht Familienheimfahrten keinen privaten Charakter haben könnten
und er diese Kosten beantrage, da er dreimal pro Woche tatsächlich zu
seiner Familie heimfahre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bw. in den
Jahren 1998 bis 2000 beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten in
Höhe von je S 28.880,- Werbungskosten darstellen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur dann im
Rahmen der durch
§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988
gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als
Werbungskosten für "doppelte Haushaltsführung"absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist dann
beruflich veranlaßt, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
Von
seinem Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unbestritten ist im vorliegenden
Fall, dass der Beschäftigungsort des Bw. vom Familienwohnsitz so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann.
Bei einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung ist betreffend Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes dann keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte erzielt oder die Einkünfte in bezug auf
das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Ehegattin des Bw.
am Familienwohnort im Streitzeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist, sondern im Haushalt tätig war. Es kann daher im vorliegenden Fall
nicht von einer beruflichen Veranlassung zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes
gesprochen werden.
Dem Finanzamt ist bekannt, dass der Bw. seit 1992 in
Österreich beschäftigt und am Ort der Beschäftigung gemeldet ist.
Der Bw. hat im Verfahren keine Unterlagen vorgelegt oder auf sonstige Weise
dargelegt, dass ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung sind im vorliegenden Fall
nicht gegeben, weshalb nur vorübergehend in den Jahren 1996 und 1997 die
Kosten für die Familienheimfahrten anerkannt werden konnten.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn ab dem
Jahr 1998 war privat veranlasst und schließt eine Anerkennung der Kosten
für Familienheimfahrten als Werbungskosten aus. Aus der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. 91/14/0227v.
19. 9. 1995; 86/14/0165 v. 31. 3. 1987;96/14/0177 v.
28. 3. 2000; 98/13/0122 v. 27. 2. 2002) ergibt sich, dass
diese Kosten gemäß
§ 20 Abs1 Z
2 lit e EStG 1988 der privaten Sphäre des Bw.
zuzuordnen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen
Judikatur, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wir, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst wird, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeitsgründe
objektiven Charakter haben müssen. Momente bloß persönlicher
Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen daher nicht
aus. Wie sich aus dem Erkenntnis 2000/13/0083,2001/13/0216 ergibt, wäre es
Sache des Bw. gewesen der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus
denen er eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung
als unzumutbar ansieht, ohne, dass die Behörde dazu verhalten ist nach dem
Vorliegen von Gründen für die Unzumutbarkeit zu suchen.
Die beantragten Kosten für Familienheimfahrten waren
somit, da keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vorlagen, als
Kosten privater Lebensführung gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988
nicht zum Abzug zuzulassen.
Die Berufung des Bw. war abzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1021-W/03
- Stammnummer
- 19014
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF