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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103174/2019

VO 883/2004 selbständige Erwerbstätigkeit - Ort der Ausübung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103174/2019vom 29.06.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Betreuung von Kunden sei die Bf durch die jeweiligen Büroassistentin unterstützt worden, bei Aufträgen, die die Bf für die Kunden der A erledigt habe, habe die A oft die zu übersetzenden Unterlagen übernommen oder den Kunden fertige Übersetzungen übergeben. Mit ihren Privatkunden habe sie meist persönliche Termine vereinbart, die A sei auch in diesen Fällen bereit gewesen, bei der Übernahme/Übergabe von Unterlagen zu helfen. Die Mitarbeiterzahl sei in den vergangenen sieben Jahren unterschiedlich gewesen, zwischen drei und sechs Personen, wobei die Büroassistentinnen teilzeitbeschäftigt gewesen sein und Desk Sharing betrieben hätten. Im Übrigen habe jeder Mitarbeiter einen eigenen Schreibtisch gehabt und die A habe der Bf selbstverständlich einen eigenen Schreibtisch zur Verfügung gestellt. Zu der Bf stehe G weder in verwandtschaftlichem noch in privatem Verhältnis, er kenne sie aber seit vielen Jahren. Eine Stellungnahme gab das Finanzamt nicht ab. DAZU WIRD ERWOGEN: 1 gesetzliche Grundlagen 1.1 nationales Recht - BAO Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach § 2 lit. a Z. 1 BAO, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Nach § 2a S 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Bescheide bedürfen nach § 92 Abs. 2 BAO der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 161 Abs. 1 BAO die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 1.2 nationales Recht - FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannten Einrichtungen besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ETCS-Punkten bewertet werden. …. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. 1.3 VO (EG) 883/2004 "selbständige Erwerbstätigkeit" ist nach Art. 1 lit. b VO (EG) 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; Diese Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben nach Art. 4 VO (EG) 883/2004 Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind bestimmt sich nach diesem Titel. Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt nach Art. 11 Abs. 3 lit a VO (EG) 883/2004 Folgendes: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Eine Person hat nach Art. 67 S 1 VO (EG) 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden gemäß Art. 68 Abs. 2 (EG) VO 883/2004 die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.   1.4 DVO 987/2009 Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich nach Art. 14 Abs. 6 DVO 987/2009 die Worte "eine Person die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt" insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart der Tätigkeiten. Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet nach Art. 14 Abs. 8 DVO 987/2009 die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Bei der Anwendung von Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird nach Art. 14 Abs. 9 DVO 987/2009 bei Selbständigen der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeit" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. 2 Grundsätzliches Das Bundesfinanzgericht hat in Familienbeihilfenangelegenheiten nach § 2 lit. a Z. 1 BAO und § 2a BAO die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Die durch § 279 Abs. 1 BAO eingeräumte Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes "nach jeder Richtung" ist durch die "Sache" begrenzt. (vgl. VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0016, VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, VwGH vom 25.04.2013, 2012/15/0161, VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0032, VwGH vom 29.07.2010, 2009/15/0152). Im gegenständlichen Verfahren ist vom Bundesfinanzgericht über den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 15.03.2018 zu entscheiden. Der Spruch dieses Bescheides enthält die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für die Kinder K1, K2, K3, K4, K6, K7 und K8 und zwar jeweils für die Monate 11/2013 bis 12/2015. Wie bereits in dem an die Bf ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 02.11.2017, RV/7106503/2016, festgehalten, ist die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der in § 10 Abs. 2 FLAG 1967 gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003, VwGH 19.05.2015, 2013/16/0082, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127). Die Befugnis des Bundesfinanzgerichtes, nach § 279 Abs. 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich somit laut dem Spruch des Abweisungsbescheides vom 15.03.2018 im gegenständlichen Fall auf die Frage des Bestehens eines Familienbeihilfenanspruchs (Differenzzahlungsanspruch) für die dort genannten acht Kinder in den Monate 11/2013 bis einschließlich 12/2015. Eine zeitlich darüber hinaus gehende Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts besteht nicht. Dabei ist die Frage, ob für die Monate 11/2013 bis einschließlich 12/2015 ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Differenzzahlung) besteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in diesen Monaten zu beantworten. Entscheidungswesentlich ist somit der in den Monaten 11/2013 bis einschließlich 12/2015 verwirklichte Sachverhalt und nicht ein später verwirklichter Sachverhalt. Bei Erforschung des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu beachten sind. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen haben schlüssig zu sein, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens zu entsprechen. (Vgl. Ritz, BAO6, § 167, Rz 10, VwGH 21.12.2010, 2009/15/0076). Angemerkt wird auch, dass im Abgabenverfahren das Schriftlichkeitsprinzip gilt; Eingaben an Abgabenbehörden sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich einzureichen, Erledigungen der Abgabenbehörde haben nach § 92 Abs. 2 BAO schriftlich zu ergehen und Ergänzungsaufträge (§ 161 Abs. 1 BAO) und Bedenkenvorhalte (§ 161 Abs. 2 BAO) sind tunlichst schriftlich zu erlassen. Das Finanzamt ist diesem Schriftlichkeitsprinzip entsprechend vorgegangen. 3 Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für die Monate 11/2013 bis 12/2015 3.1 Sachverhalt Die Bf war und ist verheiratet mit EG. Ihrem Haushalt gehörten im Streitzeitraum acht Kinder an, wobei die Kinder Ki8, Ki7, Ki6 und Ki5 laut den Ausführungen der Bf im Vorlageantrag vom 28.12.2018 von der ersten, bereits verstorbenen Ehegattin des EG stammen. Die Bf lebte und lebt mit ihrer Familie in AdrBf, Ungarn. In Österreich verfügte weder die Bf noch ihr Ehegatte über einen Wohnsitz. Daraus ergibt sich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen während des Streitzeitraumes in Ungarn lag. (vgl. Bescheinigung EU/EWR, E 9, für die Jahre 2013 bis 2015) Die Bf besaß und besitzt ebenso wie ihr Ehegatte und die acht Kinder die ungarische Staatsangehörigkeit. (vgl. Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung, Beih 38, Familienstandsbescheinigung, E 401) Die Kinder sind zu folgenden Zeitpunkten zur Welt gekommen (vgl. identy cards): | Name | Geburtsdatum | Ki1 | 2011 | Ki2 | 2010 | Ki3 | 2008 | Ki4 | 2006 | Ki5 | 2003 | Ki6 | 1998 | Ki7 | 1996 | Ki8 | 1995 In Ungarn erreichen die Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit. (http://www.protection-of-minors.eu/de/HU_overview.php) Die Kinder Ki8 und Ki7 wurden am 2013 und am 2014 volljährig, die übrigen Kinder waren im Streitzeitraum noch minderjährig. Ki8 legte am 18.06.2013 am Oberstufenrealgymnasium in OrtÖ4 die Reifeprüfung ab. Am 01.10.2013 begann sie das Bachelorstudium S an der Universität OrtÖ2 und legte laut einer Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 31.03.2016 bis 02.03.2016, also im Wintersemester 2013/14, im Sommersemester 2014, im Wintersemester 2014/15, im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015/16 Prüfungen ab. Im ersten Semester legte sie STEOP- Prüfungen im Ausmaß von 15 ECTS ab. Insgesamt legte sie im ersten Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS ab. Ki7 besuchte laut den vorgelegten Unterlagen im Schuljahr 2014/15 das Gym und im Schuljahr 2015/16 die Schule1. Die Eltern der Bf wohnten in AdrU, ihre Schwiegereltern in AdrU1, und damit in einer Entfernung von 2,3 km und 11.9 km von der Wohnanschrift der Bf entfernt (vgl. https://www.viamichelin.at). Die Bf konnte laut ihren Angaben ihre Tätigkeit insbesondere auch wegen der Unterstützung der Eltern und Schwiegereltern aufnehmen (vgl. Beschwerde vom 18.04.2018). Der Ehegatte der Bf ist laut einer Arbeitgeberbestätigung vom 02.02.2018 seit 01.01.2009 bei dem Arbeitgeber OrtU1 Technisches Berufsbildungszentrum in OrtU1 als öffentlich Bediensteter ganztags nichtselbständig beschäftigt. Im Kalenderjahr 2013 bezog der Ehegatte laut den Angaben der Bf Einkünfte in Höhe von 16.518,00 Euro, 2014 in Höhe von 19.043,00 Euro. Im Kalenderjahr 2015 bezog der Ehegatte Einkünfte in Höhe von gesamt 6.018.791,00 HUF (19.098,00 Euro lt. https://www.wienerborse.at) (vgl. E 9). Der Ehegatte bezog nachweislich in den Monaten 07/2013 bis 10/2014 die Familienbeihilfe in Ungarn (vgl. E 411 vom 20.11.2014). Die Bf hielt im Vorlageantrag vom 28.12.2018 ausdrücklich fest, dass ihr Ehegatte die Familienbeihilfe in Ungarn bezog. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ehegatte der Bf während des gesamten Streitzeitraumes in Ungarn die Familienbeihilfe für die acht Kinder erhielt. Im Jahr 2013 bezog die Bf einen Lohn in Höhe von 902.720,-- HUF (lt. Einkommensteuererklärung 3.042,-- Euro) in Ungarn, in den Jahren 2014 und 2015 erzielte sie keine Einkünfte in Ungarn, die der Besteuerung unterlagen. (Vgl. Bescheinigung EU/EWER, E 9, für die Jahre 2013 bis 2015) Laut einem Befähigungszeugnis vom 1997 ist die Bf zur Fachübersetzerin und Dolmetscherin für Deutsch-Ungarisch, Ungarisch-Deutsch befähigt. Dieses Befähigungszeugnis wurde vom Befähigungsausschuss der Gruppe der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Eötvös-Lorand-Universität in OrtU4 ausgestellt. Die Bf ist seit 01.07.2013 im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft OrtÖ4 erfasst. Das Gewerbe lautet: Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetschen, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro). Es handelt sich um ein freies Gewerbe. Der Hauptstandort befand sich ursprünglich laut der Verständigung zum Gewerberegister vom 28.11.2013 in OrtÖ3. Am 28.11.2013 erfolgte laut Bezirkshauptmannschaft OrtÖ4 mit Wirkung zum 27.11.2013 die Verlegung des Standortes nach Adr. Von dort wurde der Standort am 12.12.2016 nach AdrÖ, verlegt (vgl. Verständigung der Bezirkshauptmannschaft OrtÖ4 vom 14.12.2016). Sie ist seit 01.07.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und bezahlt die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt. Die Entfernung zwischen der Wohnadresse der Bf und der Adresse Adr, beträgt aufgerundet 12 km und die Fahrzeit rund 13 Minuten (vgl. https://www.viamichelin.at/web/Routenplaner). Die Entfernung vom Wohnsitz zur Adresse OrtÖ3, wird ähnlich weit sein. Die Verlegung des Standortes nach AdrÖ, liegt außerhalb des Streitzeitraumes. An der Adresse Adr, hatte die D1 (kurz: A) laut dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 22.07.2013 bis 31.05.2015 ihren Gewerbestandort und betrieb dort eine gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war G. In der Folge begründete die am 11.09.2015 ins Firmenbuch eingetragene Fa. D (kurz D4) mit dem Geschäftszweig: gewerbliche Vermögensberatung mit Leben und Unfall Makler an der Adresse Adr, ihren Gewerbebetrieb. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war G. Die A und die D4 waren in Österreich steuerlich erfasst. Einem vorgelegten Grundriss ist zu entnehmen, dass der A bzw. D4 an ihrem Sitz ua. ein Kundenempfang, ein Warteraum, ein Archiv/Lager und drei Büros zur Verfügung standen. In den letzten sieben Jahren waren zwischen drei und sechs Mitarbeiterinnen dort (zum Teil in Teilzeit) beschäftigt. Als Schreibtisch der Bf ist einer der beiden im Kundenempfang vorhandenen Schreibtische eingezeichnet. G ist laut Zentralem Melderegister ungarischer Staatsangehöriger und sein Geburtsort ist OrtU. Laut den Schriftsätzen der Bf vom 14.04.2015, vom 26.08.2016 (Vorlageantrag) und vom 29.01.2020 habe zwischen der Bf und dem Geschäftsführer der A bzw. der D4 G eine mündliche Vereinbarung bestanden, wonach der Bf kostenlos ein Arbeitsplatz und die Möglichkeit zur Nutzung der Büroinfrastruktur in Adr, zur Verfügung gestellt wurde. Dies wurde von Seiten des Geschäftsführers G im Schriftsatz vom 28.05.2020 bestätigt. Zwischen der Bf und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der A und der D4 G besteht nach Angaben der Bf vom 29.01.2020 und laut Auskunft des G vom 28.05.2020 kein Naheverhältnis. Aus den Darstellungen der Bf geht hervor, dass sie zum Einen als Übersetzerin und zum Anderen als Dolmetscherin, ua. auch vom Büro aus am Telefon, tätig ist (Vgl. Schriftsatz vom 28.10.2015). Die Bf gab in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.01.2020 die von ihr verrechnete Gebühren und Tarife von 2013 bis dato wie folgt bekannt: | Leistungsart | 2013 | aktuell | Übersetzung nicht fachspezifisch | 10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen | 10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen | Übersetzung fachspezifisch | 10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen | 10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen | übersetzen: mündliche oder schriftliche Zusammenfassung, Auslegung von Texten | 30,--/Stunde | 30,--/Stunde | Dolmetschen | 30,--/Stunde | 30,--/Stunde | Dolmetschen/Telefonat | 5,-- bis 10,-- | 10,-- Ihre Preise hätten sich seit 2013 im Wesentlichen nicht verändert, in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit habe sie aber bei ganz kurzen Texten oder Telefonaten auch einen Mindesttarif von 5,-- Euro angeboten. Für die Fa. A habe sie einen niedrigeren Stundensatz in der Höhe von 20,-- Euro verrechnet. Laut Schriftsatz der Bf vom 28.10.2015 bestand ihre Übersetzungstätigkeit in der Übersetzung nachtstehender Textarten: Versicherungsbroschüren, Versicherungskonditionen und Versicherungspolizzen, Schriftverkehr in Bezug auf Versicherungen, Zeugnisse (Reifeprüfungszeugnisse, Facharbeiterzeugnisse, Diplome etc), behördliche Führungszeugnisse, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Schriftverkehr, Bescheide bezüglich Familienbeihilfe, sonstiger Schriftverkehr, Scheidungsprotokolle, Scheidungsurteile, Scheidungsvergleiche, Bescheide bezüglich Kindesunterhalt und elterliche Obsorge, Schulbestätigungen, Studienbestätigungen, Prüfungsnachweise, Lebensläufe, Arbeitgeberbestätigungen, Firmenregisterauszüge, Bestätigungen über Firmendaten, Kaufverträge, Gesellschaftsverträge, Grundbuchauszüge, Mahnungen, Beschlüsse des Vormundschaftsamtes, Kammerbestätigungen, Probefahrtbewilligungen, Versicherungsbestätigungen, Produktbeschreibungen, allgemeine Geschäftsbedingungen, ärztliche Befunde, Bestätigungen über Erwerbsunfähigkeit und ambulante Behandlungsblätter sowie Entlassungsberichte. Laut einer Zusammenfassung eines Mitarbeiters der Finanzpolizei vom 20.07.2016 und handschriftlichen Aufzeichnungen der durchführenden Organe der Finanzverwaltung fand am 24.05.2016 eine Betriebsstättenbesichtigung und in der Folge am 07.06.2016, am 14.06.2016, am 07.07.2016 und am 14.07.2016 weitere Kontrollen in Adr, bei der D4 statt. An keinem dieser Termine wurde die Bf angetroffen. Einem handschriftlichen Aktenvermerk zur ersten Betriebsstättenbesichtigung am 24.05.2016 ist zu entnehmen, dass ein Arbeitsplatz vorhanden sei, am Schreibtisch stehe ein Foto. Am 08.06.2016 wurde handschriftlich festgehalten, dass die Bf laut Auskunft der anwesenden Sekretärinnen ein bis zwei Stunden täglich das Büro benutze und die A mindestens drei Sekretärinnen beschäftige. Einem am 07.07.2016 handschriftlich vorgenommenen Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass die Sekretärin B 30 Stunden in der Woche, Frau F einen Tag pro Woche geringfügig bei der A beschäftigt gewesen sei. Die Sekretärin B sagte laut handschriftlichem Aktenvermerk vom 14.07.2016 und eMail vom 18.07.2016 aus, dass die Bf seit ca. Mitte 2014 dieses Büro benütze. Fotos vom Schreibtisch bzw. zwei gegenüberstehenden Schreibtischen wurden angefertigt. Auf einem der Schreibtische ist ein Foto mit mehreren Personen zu sehen. Die Bf hat folgende Rechnungen in den Jahren 2013 und 2014 gestellt: [...] Für das Kalenderjahr 2015 legte die Bf - ohne die an die A und die D4 adressierten Rechnungen - folgende Rechnungen für erbrachte Sprachdienstleistungen vor: | Datum | Betrag | Datum | Betrag | Datum | Betrag | 12.01.2015 | 20,-- | 22.06.2015 | 20,-- | 27.09.2015 | 20,-- | 15.01.2015 | 20,-- | 22.06.2015 | 20,-- | 28.09.2015 | 40,-- | 28.01.2015 | 20,-- | 22.06.2015 | 30,-- | 30.09.2015 | 40,-- | 02.02.2015 | 10.-- | 22.06.2015 | 10,-- | 01.10.2015 | 30,-- | 03.02.2015 | 10,-- | 23.06.2015 | 20,-- | 02.10.2015 | 20,-- | 06.02.2015 | 10,-- | 23.06.2015 | 20,-- | 02.10.2015 | 20,-- | 10.02.2015 | 20,-- | 25.06.2015 | 20,-- | 04.10.2015 | 30,-- | 10.02.2015 | 10,-- | 26.06.2015 | 10,-- | 05.10.2015 | 30,-- | 11.02.2015 | 20,-- | 02.07.2015 | 30,-- | 08.10.2015 | 20,-- | 16.02.2015 | 20,-- | 03.07.2015 | 10,-- | 08.10.2015 | 20,-- | 17.02.2015 | 30,-- | 06.07.2015 | 80,-- | 12.10.2015 | 20,-- | 20.02.2015 | 20,-- | 07.07.2015 | 10,-- | 13.10.2015 | 65,-- | 25.02.2015 | 30,-- | 13.07.2015 | 20,-- | 15.10.2015 | 30,-- | 05.03.2015 | 30,-- | 15.07.2015 | 20,-- | 15.10.2015 | 375,-- | 16.03.2015 | 20,-- | 17.07.2015 | 20,-- | 20.10.2015 | 20,-- | 16.03.2015 | 20,-- | 20.07.2015 | 30,-- | 20.10.2015 | 20,-- | 18.03.2015 | 30,-- | 23.07.2015 | 30,-- | 21.10.2015 | 150,-- | 19.03.2015 | 10,-- | 28.07.2015 | 20,-- | 23.10.2015 | 30,-- | 27.03.2015 | 30,-- | 30.07.2015 | 20,-- | 02.11.2015 | 20,-- | 27.03.2015 | 80,-- | 07.08.2015 | 30,-- | 05.11.2015 | 20,-- | 10.04.2015 | 20,-- | 11.08.2015 | 20,-- | 05.11.2015 | 20,-- | 17.04.2015 | 20,-- | 11.08.2015 | 20,-- | 06.11.2015 | 50,-- | 28.04.2015 | 20,-- | 11.08.2015 | 20,-- | 10.11.2015 | 20,-- | 30.04.2015 | 30,-- | 12.08.2015 | 20,-- | 12.11.2015 | 20,-- | 30.04.2015 | 30,-- | 12.08.2015 | 20,-- | 13.11.2015 | 60,-- | 30.04.2015 | 30,-- | 12.08.2015 | 30,-- | 14.11.2015 | 20,-- | 05.05.2015 | 30,-- | 14.08.2015 | 20,-- | 16.11.2015 | 40,-- | 08.05.2015 | 30,-- | 18.08.2015 | 60,-- | 20.11.2015 | 30,-- | 11.05.2015 | 50,-- | 18.08.2015 | 80,-- | 23.11.2015 | 40,-- | 12.05.2015 | 20,-- | 25.08.2015 | 30,-- | 30.11.2015 | 110,-- | 15.05.2015 | 10,-- | 25.08.2015 | 20,-- | 30.11.2015 | 10,-- | 15.05.2015 | 10,-- | 27.08.2015 | 10,-- | 03.12.2015 | 20,-- | 18.05.2015 | 20,-- | 28.08.2015 | 110,-- | 04.12.2015 | 10,-- | 18.05.2015 | 20,-- | 01.09.2015 | 100,-- | 07.12.2015 | 50,-- | 18.05.2015 | 20,-- | 01.09.2015 | 20,-- | 07.12.2015 | 40,-- | 28.05.2015 | 20,-- | 03.09.2015 | 20,-- | 08.12.2015 | 20,-- | 04.06.2015 | 10,-- | 03.09.2015 | 70,-- | 09.12.2015 | 10,-- | 05.06.2015 | 30,-- | 08.09.2015 | 20,-- | 11.12.2015 | 40,-- | 05.06.2015 | 20,-- | 08.09.2015 | 20,-- | 11.12.2015 | 20,-- | 10.06.2015 | 20,-- | 08.09.2015 | 10,-- | 14.12.2015 | 20,-- | 15.06.2015 | 20,-- | 15.09.2015 | 20,-- | 14.12.2015 | 30,-- | 15.06.2015 | 20,-- | 15.09.2015 | 40,-- | 17.12.2015 | 30,-- | 22.06.2015 | 300,-- | 18.09.2015 | 50,-- | 23.12.2015 | 20,-- | 22.06.2015 | 20,-- | 25.09.2015 | 10,-- |   |   In den Kalenderjahren 2014 und 2015 erstellte die Bf an die A und die D4 unter Hinweis auf Sprachdienstleistungen folgende Rechnungen: | Re-Nr. | Re-Datum | Betrag | 2014: |   |   | 14014 | 21.04.2014 | 900,-- | 14019 | 30.05.2014 | 200,-- | 14022 | 22.06.2014 | 730,-- | 14033 | 08.08.2014 | 900,-- | 14066 | 29.12.2014 | 550,-- | Summe |   | 3.280,-- | 2015: |   |   | 14071 | 30.01.2015 | 590,-- | 14079 | 12.02.2015 | 360,-- | 15009 | 19.03.2015 | 470,-- | 15014 | 21.04.2015 | 570,-- | 15029 | 18.05.2015 | 630,-- | 15045 | 23.06.2015 | 310,-- | 15057 | 27.07.2015 | 570,-- | 15073 | 28.08.2015 | 630,-- | 15085 | 25.09.2015 | 680,-- | Summe A |   | 4.810,-- | D4 |   |   | 15105 | 28.10.2015 | 350,-- | 15117 | 27.11.2015 | 460,-- | 15131 | 18.12.2015 | 320,-- | Summe |   | 1.130,-- | Gesamt |   | 5.950,-- Die Bf legte eine Provisionsabrechnung vom 18.11.2013 mit einen Betrag von 3.000,-- Euro für Vertragsvermittlung mit dem Hinweis "wie ausgemacht", vor. Diese Provisionsabrechnung vom 18.11.2013 weist als Aussteller die D2, OrtÖ3, auf. Diese Provisionsabrechnung wurde an die Bf mit der Adresse Adr, gerichtet. Ein Vergleich der Gesamteinnahmen zu den gegenüber der A inklusive der D4 erzielten Einnahmen zeigt in den einzelnen Jahren folgendes Bild: |   | 2013 | 2014 | 2015 | Gesamt | 3.780,00 | 5.285,00 | 10.330,00 | A | 3.000,00 | 3.280,00 | 5.950,00 | Anteil A | 79,37% | 62,06% | 57,60% Die Ursache für die Steigerung der Einnahmen im Jahr 2015 liegt darin, dass der jüngste Sohn ab Jänner 2015 den Kindergarten besuchte (vgl. Beschwerde vom 23.09.2015). Aus den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2013 bis 2015 ergeben sich folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |   | 2013 | 2014 | 2015 | Einnahmen | 3.780,00 | 5.285,00 | 10.330,00 | Betriebsausgabenpauschale 12% | -453,60 | -634,20 | -1.239,60 | GSVG-Pflichtbeiträge | -472,02 | -2.366,37 | -1.894,12 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.854,38 | 2.284,53 | 7.196,28 Das Familieneinkommen erreichte folgende Höhe, wobei für 2013 die Hälfte des vom Ehegatten erwirtschafteten Jahreseinkommens den für 2013 den in Österreich seit 01.07.2013 erklärten Einkünften gegenüberstellte: | Name | HJ 13 | 01-12/14 | 01-12/15 | Ehegatte | 8.259,00 | 19.043,00 | 19.098,00 | Bf | 2.854,38 | 2.284,53 | 7.196,28 | Summe | 11.113,38 | 21.327,53 | 26.294,28 | Bf % v. Familieneinkommen | 25,68% | 10,71% | 27,37% | Bf % v. Einkommen des Ehegatten | 34,56% | 12% | 37,68% Die Bf hat auch in den Jahren 2016 bis laufend ihren Beruf ausgeübt. Ungarn ist seit 1.05.2004 Mitglied der Europäischen Union. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils angeführten Quellen, welche insbesondere dem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten elektronischen Akt und dem elektronischen Akt zu dem Beschluss vom 02.11.2017, RV/7105112/2017, zu entnehmen sind. 3.2 rechtliche Erwägungen samt Beweiswürdigung Einleitend ist auszuführen, dass die Bf mangels Wohnsitzes im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) und auf Grund des ständigen Aufenthalts der Kinder im Ausland (vgl. § 5 Abs. 3 FLAG 1967) nach rein innerstaatlicher Rechtslage keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Bf ist allerdings ungarische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Ungarn. Ungarische Staatsbürger sind seit 01.05.2004, dem Beitritt Ungarns zur EU, Unionsbürger. Aus diesem Grund ist die Bf gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden zugleich durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert. Ab 01.05.2010 ist die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit der Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 auf alle Sachverhalte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 53) Durch entsprechende Regelungen in der VO 883/2004 soll verhindert werden, dass Leistungen in Anwendung der jeweiligen nationalen Vorschriften sowohl in einem oder mehreren Beschäftigungsländern als auch im davon verschiedenen Wohnortmitgliedstaat gewährt werden. (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 95) Damit die VO 883/2004 im Einzelfall einer Familienbeihilfenangelegenheit anwendbar ist, muss ihr Anwendungsbereich in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet sein. Die VO 883/2004 selbst regelt ausdrücklich ihren persönlichen und sachlichen Geltungsbereich in den Art. 2 und 3. (Vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 112) Der räumliche Anwendungsbereich findet in der VO 883/2004 keinen ausdrücklichen Niederschlag, doch ergibt sich dieser unmittelbar aus dem primären Unionsrecht selbst, wenn eine Person, die den persönlichen Anwendungsbereich eröffnet, die Personenfreizügigkeit ausübt. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in räumlicher Hinsicht bei jedem grenzüberschreitenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeitnehmer-, der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, an dem zumindest zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, eröffnet. (Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG1, § 53 Rz 154 f) Im gegenständlichen Fall stellt sich im Hinblick darauf, dass die Bf, die acht Kinder und der Ehegatte als ungarische Staatsangehörige in Ungarn wohnten (persönlicher Anwendungsbereich) und der Ehegatte in Ungarn eine Beschäftigung ausübte, aufgrund der Geltendmachung von Familienbeihilfe (sachlicher Geltungsbereich) konkret die Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt durch eine selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 1 lit. b VO 883/2004) der Bf in Österreich vorliegt, welche den räumlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004 eröffnet. Für den Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" wird in Art. 1 lit. b VO 883/2004 auf die nationalen Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates abgestellt, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Selbständig erwerbstätig sind daher insbesondere Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben bzw. eine Land- und Forstwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb betreiben. Für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist es aber jedenfalls erforderlich, dass eine konkrete Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ist eine Person zwar Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, übt aber tatsächlich keine selbständige Tätigkeit aus, so liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 1 lit b VO 882/2004 vor. (Vgl. Spiegel in Spiegel, Kommentar zum zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 1 Rz 4 und 6/1, Adelheid Stöger, Unionsrechtliche Aspekte des Anspruchs auf Familienbeihilfe, S. 35). In Anlehnung an die Judikatur des EuGH zum Begriff "Arbeitnehmer" ist es, um eine Erwerbstätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 anerkennen zu können, jedenfalls als erforderlich anzusehen, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. (Vgl. EuGH 23.03.1982, 53/81, Levin, EuGH 26.02.1992, C-357/89, Raulin, EuGH 04.02.2010, C-14/09, Genc, EuGH 10.09.2014, C-270/13, Haralambidis, EuGH 01.10.2015, C-432/14, O). Herausgegriffen wird in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des EuGH vom 26.02.1992, C-357/89, Raulin: In diesem Fall schloss die Klägerin einen Arbeitsvertrag über "Leistungen auf Abruf" für die Zeit von 05.03.1986 bis 03.11.1986 ab, in dessen Rahmen sie in der Zeit vom 05. bis 21.03.1986 60 Arbeitsstunden als Serviererin leistete. Bei einem Vertrag "auf Abruf" gibt es keine Garantie in Bezug auf die zu leistenden Stunden, und oft arbeitet der Betroffene nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag. Der Arbeitgeber schuldet Arbeitslohn und Sozialleistungen nur insoweit, als der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Ein solcher Vertrag "auf Abruf" verpflichtet den Beschäftigten nicht, einem "Abruf" von Seiten des Arbeitgebers nachzukommen. Zu diesem Sachverhalt hielt der EuGH fest, dass das innerstaatliche Gericht berechtigt ist, bei der Beurteilung der Frage, ob es sich jeweils um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, die Unregelmäßigkeit und die beschränkte Dauer der im Rahmen eines Vertrages über Gelegenheitsarbeit tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat, kann ein Anhaltpunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind. Im Erkenntnis vom 04.02.2010, C-14/09, Genc, betonte der EuGH im Hinblick auf das zuvor genannte Erkenntnis aber auch Folgendes: Der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, kann zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann. Im Erkenntnis des EuGH vom 01.10.2015, C-432/14, O, wird ebenfalls das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung hervorgehoben. Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, bei denen aufgrund ihres geringen Umfangs und ihrer Unregelmäßigkeit die Frage auftaucht, ob die Tätigkeit als völlig untergeordnet und unwesentlich anzusehen ist, ist somit im Einklang mit der Judikatur des EuGH eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um feststellen zu können, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder nicht. Dabei ist ua. die Dauer und die Nachhaltigkeit/Qualität der Tätigkeit zur Beantwortung dieser Frage heranzuziehen. Auch die Beantwortung der Frage, inwieweit in dem letztlich verbleibenden Gewinn ein spürbarer Beitrag zum Familieneinkommen zu sehen ist, kann zur Beurteilung der gegenständlichen Frage herangezogen werden. Laut den vorliegenden Einkommensteuererklärungen 2013 bis 2015 erzielte die Bf im zweiten Halbjahr 2013 Einnahmen in Höhe von 3.780,--, im Kalenderjahr 2014 von 5.285,-- Euro und im Kalenderjahr 2015 in Höhe von 10.330,-- Euro. Die Betriebsausgaben ermittelte sie - dem § 17 EStG entsprechend - mit einem Durchschnittssatz und unter Ansatz der GSVG-Pflichtbeiträge. So ergaben sich Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.854,38 Euro für 2013, von 2.284,53 Euro für 2014 und 7.196,28 Euro für 2015. (Vgl. Pkt. 3.1 Sachverhalt). Aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des daher anzunehmenden geringen Umfangs der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist mit Hilfe einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausgeübt wird oder nicht. Die Bf übte während des Streitzeitraumes die Tätigkeit einer Übersetzerin und im sehr eingeschränkten Maß als Dolmetscherin aus. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die eine Ausbildung an der Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule erfordert. Die Bf erfüllt dieses Ausbildungskriterium (Vgl. Pkt. 3.1). Es wird daher davon ausgegangen, dass die Bf die entsprechende Fachkompetenz mitbringt und tatsächlich dieser Fachkompetenz entsprechend tätig wurde. Des Weiteren erbrachte sie seit 11/2013, dem Beginn des Streitzeitraumes, bis einschließlich 12/2015, dem Ende des Streitzeitraumes - wenn auch in geringem Ausmaß - durchgehend in jedem Monat Leistungen als Übersetzerin oder Dolmetscherin. Sie ist auch darüber hinaus in den darauf folgenden Jahren als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig gewesen. Ihre Tätigkeit war somit auf Dauer angelegt und wurde nachhaltig ausgeübt. Erwähnt sei auch, dass die Bf nicht nur für die A und die D4, zu der - wie an dieser Stelle angemerkt sei - kein Naheverhältnis feststellbar ist, sondern davon unabhängig für zahlreiche andere, verschiedene Kunden tätig wurde (vgl. Pkt. 3.1). Zudem erbrachte sie mit Hilfe ihrer Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts - jedenfalls in den Kalenderjahren 204 und 2015 - einen spürbaren Beitrag zum Familieneinkommen, betrug ihr Beitrag doch im Kalenderjahr 2014 knapp 11% und im Kalenderjahr 2015 rund 27% des Familieneinkommens. Gleichzeitig erzielte sie damit in den Jahren 2014 12% und 2015 37,68% des Einkommens des Ehegatten. Für die Richtigkeit der Annahme, dass sie einen spürbaren Beitrag leistet, spricht ua. der Umstand, dass laut den LStR 2002 Rz 344 im Fall der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung den Einkünften des (Ehe-)Partners eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wenn sie mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen. Dies ist in den zwei betrachteten Jahren der Fall. Im Jahr 2015 betrugen die von der Bf erzielten Einkünfte sogar über 6.000,00 Euro. Im Zuge einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesfinanzgericht somit im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Dauer, Qualität und Nachhaltigkeit der von der Bf ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin, des Tätigwerdens für unterschiedlichen Kunden und des erzielten spürbaren Beitrags zum Familieneinkommen von einer tatsächlichen und echten Tätigkeit und damit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Art. 1 lit. b VO 883/2004 auszugehen ist. Zugleich stellt sich im gegenständlichen Fall aber auch die Frage, wo die Bf die Sprachdienstleistungen während des Streitzeitraumes tatsächlich durchführte. Aus der Beantwortung dieser Frage ergibt sich, ob die Rechtsvorschriften Ungarns oder Österreichs auf die Bf anzuwenden sind. Die Verordnung 883/2004 sieht als tragenden Grundsatz vor, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen (vgl. Art. 11 Abs 1 VO 883/2004). Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt. Ergänzend werden in Art. 13 VO 883/2004 Regelungen für den Fall getroffen, dass eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt. Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist danach auf den Ort der Ausübung der abhängigen Beschäftigung des Betreffenden bzw. seiner Tätigkeit als Selbständiger abzustellen. Der "Ort der Ausübung" einer Erwerbstätigkeit im Sinne der VO 883/2004 bestimmt sich nach dem Recht der Union. Bei der Auslegung des Begriffs "Ort der Ausübung" der Tätigkeit als Begriff des Unionsrechtes ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind. Entsprechend ist mit dem Begriff "Ort der Ausübung" einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betreffende die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen (überwiegend) konkret ausführt. (Vgl. EuGH vom 27.09.2012, C-137/11, Partena). Nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Bf nach österreichischem Steuerrecht über eine Betriebsstätte oder nach DBA Ungarn über einen feste Einrichtung verfügt, sondern wo die Bf die mit ihrer Erwerbstätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausübte. (Vgl. BFG 08.10.2019, RV/7104109/2019, BFG 25.07.2017, RV/7100804) Geht eine Person gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, so kommt es nach Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 883/2004 letztlich darauf an, welcher Staat der Wohnmitgliedstaat ist und ob dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 14 Abs. 8 DVO 987/2009 bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: der Umsatz, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Zur Beantwortung der Frage, wo die Bf ihre selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, ist im gegenständlichen Fall zu klären, ob der Bf - wie sie behauptet und vom Finanzamt in Zweifel gezogen wird - am Sitz der A und nachfolgend der D4 in Adr, eine Möglichkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung stand und ob sie tatsächlich dort tätig wurde. Die Bf beruft sich diesbezüglich auf eine mündliche Vereinbarung über die Befugnis zur unentgeltlichen Nutzung eines Schreibtisches und der Büroinfrastruktur der D4 und der D4, die sie mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaften getroffen habe. Der Geschäftsführer bestätigt eine derartige Vereinbarung und das Tätigwerden der Bf am Sitz der A und der D4. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die A und die D4 im Streitzeitraum in Österreich steuerlich erfasst waren. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es sich um tatsächlich in Österreich tätige Gesellschaften handelte. Aus den von der Bf vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass zunächst die A und nachfolgend die D4 jedenfalls ab 2014 die wichtigsten Auftraggeber der Bf hinsichtlich der Erbringung von Sprachdienstleistungen waren; die gegenüber der A und der D4 erbrachten Leistungen bewirkten im Jahr 2014 62,06% und im Jahr 2015 57% der Gesamteinnahmen der Bf. Aufgrund der vorliegenden Rechnungen über erbrachte Sprachdienstleistungen ist davon auszugehen, dass die A bzw. nachfolgend die D4 während der Jahre 2014 und 2015 die Dienste der Bf beispielsweise für die Übersetzungen von Versicherungsbroschüren, Versicherungskonditionen, Schriftverkehr etc. tatsächlich in Anspruch nahmen und zusätzlich die Bf ihren Kunden auch als Übersetzerin oder Dolmetscherin (zB für Telefongesprächen) zur Verfügung stellten. Es erscheint in diesem Zusammenhang lebensnah, dass ein Tätigwerden der Bf in den Geschäftsräumlichkeiten der A und der D4 dazu geeignet war, Verfahrensabläufe zu beschleunigen, eine raschere und reibungslosere Zusammenarbeit zwischen der Bf und den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern dieser Gesellschaften zu bewirken und auch ein besonderes Service für die Kunden dieser Gesellschaften zu bieten. Insofern erscheint die übereinstimmende Darstellung der Bf und des Geschäftsführers der A und der D4, wonach die Bf in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaften einen Schreibtisch samt Büroinfrastruktur zur Erbringung der Sprachdienstleistungen unentgeltlich nutzen durfte und wonach die Bf dort für die A und D4 auch wirklich tätig wurde, nicht unwahrscheinlich. Eine derartige Vereinbarung war (auch) aus der Sicht der A und der D4 aufgrund der genannten positiven Effekte wirtschaftlich sinnvoll. Wesentliche ins Gewicht fallende Kosten waren damit für die Gesellschaften nicht verbunden, da der Bf nicht ein eigenes Büro, sondern lediglich ein Schreibtisch in dem der A bzw. der D4 dienenden Empfangsraum zur Verfügung stand. Für die Bf ergab ein Tätigwerden in den Räumlichkeiten der A und der D4 Sinn, da dieses zwar mit (aufgrund der örtlichen Nähe zum Wohnort allerdings nur geringen/r) Fahrtkosten und -zeit verbunden war, aber - wie noch näher ausgeführt werden wird - vor allem die Möglichkeit zur Gewinnung zusätzlicher Kunden bot. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Bf trotz noch bestehender Kinderbetreuungspflichten ihr Zuhause verlassen konnte, da sie - von Seiten des Finanzamtes unwidersprochen - Hilfe von Seiten ihrer in der Nähe wohnenden Eltern und Schwiegereltern erhielt. Dies alles spricht dafür, dass die von den Vertragspartnern behauptete mündliche Vereinbarung tatsächlich so getroffen und umgesetzt wurde. Von Seiten der Finanzpolizei wurde anlässlich der ersten, am 24.05.2016 durchgeführten, offensichtlich nicht angekündigten "Betriebsstättenbesichtigung" handschriftlich festgehalten, dass ein Arbeitsplatz vorhanden sei. Dies wurde daraus geschlossen, dass auf diesem Schreibtisch ein Foto stand, auf welchem - wie eine von der Finanzpolizei angefertigte Aufnahme dieses Schreibtisches vermuten lässt - die Familie der Bf abgelichtet war. Diese Schlussfolgerung der Finanzpolizei erscheint dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103174/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103174.2019
Stammnummer
129159
Gültig
29.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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