Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103174/2019
VO 883/2004 selbständige Erwerbstätigkeit - Ort der Ausübung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103174/2019vom 29.06.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache Bf, AdrBf, Ungarn, über die Beschwerde vom 18. April 2018 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 15. März 2018 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder K1, K2, K3, K4, K5, K6, K7 und K8 für die Monate 11/2013 bis 12/2015 zu Recht erkannt:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Monate 11/2013 und 12/2013 richtet, wird sie gemäß § 279 BAO hinsichtlich aller Kinder als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Monate 01/2014 bis 12/2015 wird der Beschwerde für alle Kinder gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf), eine ungarische Staatsbürgerin, beantragte ursprünglich im November 2013 Differenzzahlungen für ihre acht Kinder. Das im Antragsvordruck Beih 38 vorgesehen Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt werde, blieb unausgefüllt.
Mit Abweisungsbescheid vom 02.09.2015 wurde diesem Antrag für die Zeit ab 07/2013 nicht entsprochen, wogegen die Bf mit Schriftsatz vom 23.09.2015 Beschwerde einbrachte. Die daraufhin am 28.07.2016 erlassene abweisende Beschwerdevorentscheidung bekämpfte die Bf mit Vorlageantrag vom 26.08.2016.
Das Bundesfinanzgericht hob sodann mit Erkenntnis vom 02.11.2017, RV/7106503/2016, den angefochtenen Abweisungsbescheid vom 02.09.2015 hinsichtlich der Monate 07/2013 bis 10/2013 auf. Das Finanzamt überschritt diesbezüglich seine Entscheidungskompetenz, da die Familienbeihilfe (Differenzzahlung) nur auf Antrag gewährt wird und für diese Monate kein Antrag vorlag.
Mit Beschluss vom 02.11.2017, RV/7105112/2017, hob das Bundesfinanzgericht den Abweisungsbescheid vom 02.09.2015 und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2016 hinsichtlich der Monate ab 11/2013 auf und nahm eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 278 Abs. 1 BAO vor.
In der Folge richtete das Finanzamt mit Schriftsatz vom 16.01.2018 ein Ergänzungsersuchen an die Bf mit folgenden Ergänzungspunkten:
- Detaillierte Aufstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Wie würden sich die Betriebsausgaben zusammensetzen? Eine genaue Aufstellung wäre vorzulegen.
- Vorlage aller Honorarnoten für 2013, 2014 und 2015.
- Wie würden sich die Provisionsabrechnungen zusammensetzen? Für welche Leistungen seien Provisionen bezogen worden? Eine genaue Aufstellung und die Arbeitszeiten wären bekannt zu geben.
- Die Bf gebe an, auch als Dolmetscherin tätig zu sein. Für wen sei gedolmetscht worden? Wo sei gedolmetscht worden? Genaue Aufzeichnungen bzw. Bestätigungen seien vorzulegen.
- Ein Übersetzungsdiplom sei vorzulegen. Sei die Bf befugt beglaubigte Übersetzungen auszustellen?
- Der Dienstvertrag des Kindesvaters sei vorzulegen. Ebenso die Einkommensbestätigung und genaue Arbeitsaufzeichnungen des Kindesvaters für den Zeitraum November 2013 bis September 2015.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 beantwortete die Bf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes im Wesentlichen wie folgt:
Bezüglich ihrer Einkünfte in den Jahren 2013 bis 2015 habe die Bf eine Liste aller ihrer Rechnungen zusammengestellt. Über ihre Ausgaben sei keine detaillierte Aufstellung geführt worden (bei der Einkommensteuererklärung habe die Bf die Pauschalierung für nicht buchführende Gewerbetreibende gewählt).
Es habe insgesamt eine Provisionsabrechnung gegeben, die Provision sei für die Vermittlung von Kunden an die Fa. A ausbezahlt worden; dies seien überwiegend Personen gewesen, die sie durch ihre Tätigkeit in Österreich kennengelernt habe und die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt hätten, sodass es vorstellbar gewesen sei, dass sie eventuell an Versicherungsmöglichkeiten in Österreich interessiert sein könnten. Diesbezüglich habe die Bf keine Aufzeichnungen aufgehoben, nach erfolgter Abrechnung mit der Fa. AA habe sie nicht daran gedacht, dass sie solche mehrere Jahre später noch vorlegen sollte. Die Regelungen bezüglich der Rechnungslegung hätten sich seit 2013 wesentlich geändert: als sie ihre Tätigkeit in Österreich angefangen habe, habe sie noch die Information erhalten, dass es ausreiche, wenn sie über ihre Arbeit und Einkünfte Aufzeichnungen, zB im Terminkalender, führe. Sie habe sich trotzdem dazu entschieden, Rechnungen zu führen, da dies sowohl für ihre Kunden als auch für sie selbst sehr viel genauer nachvollziehbar sei.
Über die Rechnungen die im genannten Zeitraum rein für Dolmetschertätigkeiten ausgestellt worden seien, habe die Bf eine Aufstellung beigelegt.
Für die Fa. A habe sie ebenfalls auch gedolmetscht, Kunden begleitet, auch bei Telefonaten als Dolmetscherin mitgewirkt. Bis Mitte Dezember 2016 habe sie ihren Standort und auch den Schreibtisch, an dem sie übersetzt habe, im Büro der Fa. A in Ort gehabt, wodurch sie nicht nur aus dem engeren Umkreis von ihrem Standort, sondern auch aus ganz Österreich und Ungarn Kunden habe gewinnen können, ua viele Ungarn, die ihre Berufstätigkeit in Österreich ausgeübt und ihre Sprachdienstleistungen dort in Anspruch genommen hätten.
Die Bf habe es nicht für notwendig gehalten, von den Kunden über ihre Tätigkeit Bestätigungen einzuholen, für sie habe es ausgereicht, dass ihre Rechnungen immer beglichen worden seien.
Die Bf habe später bei verschiedenen Angelegenheiten auch für Mitarbeiter des Finanzamtes gedolmetscht.
Sie sei ausgebildete Dolmetscherin und Übersetzerin, sei aber nicht befugt, beglaubigte Übersetzungen auszustellen.
Ihr Ehegatte sei der Meinung, dass sein Arbeitsvertrag eine ganz private Angelegenheit von ihm und seinem Arbeitgeber sei, er aber gerne bereit sei, eine Bestätigung seines Arbeitgebers bezüglich seiner Rechtsverhältnisse als öffentlich Bediensteter zur Verfügung zu stellen. Seine Einkünfte seien vor dem Finanzamt schon bekannt, da die Bf seine vom Ungarischen Finanzamt ausgestellten Formulare E9 bezüglich der Jahre 3013 bis 2016 dem Finanzamt bereits vorgelegt habe.
Als öffentlich Bediensteter habe er nie Arbeitsaufzeichnungen geführt, üblicherweise arbeite er aber acht Stunden am Tag. Als Direktor des Schule des Bildungszentrums.
Mit Bescheid vom 15.03.2018 wies das Finanzamt sodann den Antrag der Bf vom 22.11.2013 auf Gewährung von Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für ihre acht Kinder für die Monate 11/2013 bis 12/2015 mit nachstehender Begründung ab:
Die Bf sei als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig, wobei die Haupttätigkeit im Übersetzen diverser Texte bestehe: Laut vorgelegten Aufzeichnungen seien in den Jahren 2013 und 2014 keine Dolmetsch-Tätigkeiten ausgeübt worden. Im Jahr 2015 habe die Dolmetschtätigkeit 7% im Verhältnis zu den gesamten Einkünften aus Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten betragen. Laut vorgelegten Unterlagen habe sie im Jahr 2013 Einkünfte in Höhe von 2.854,39 Euro, im Jahr 2014 Einkünfte in Höhe von 2.284,53 Euro und im Jahr 2015 Einkünfte in Höhe von 7.196,28 Euro erzielt.
Wie auch das BFG in seiner Entscheidung vom 02.11.2017 festhalte, werde die Tätigkeit als Dolmetscherin nach der allgemeinen Lebenserfahrung außerhalb des Büros ausgeübt.
Auf die Frage nach dem Ort der Ausübung der selbständigen Tätigkeit seien verschiedene widersprüchliche Angaben von der Bf gemacht worden: Im Ergänzungsschreiben vom 14.04.2015 habe sie behauptet, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich in Ort ausgeübt habe und ihre Kunden sie täglich von 09:00 bis 17:00 Uhr hier erreichen hätten können. Bei Kontrollen der Finanzpolizei vom 24.05.2016, 08.06.2016, 14.06.2016, 07.07.2016 und 14.07.2016, welche jeweils zwischen 09:30 und 13:25 Uhr durchgeführt worden seien, habe die Bf kein einziges Mal angetroffen werden können. Daraus sei ersichtlich, dass die Tätigkeit nicht ausschließlich in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr in Ort ausgeübt werde, zumal die Bf bei fünf Kontrolle zu gängigen Bürozeiten nicht angetroffen worden sei. Die Bf habe gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht.
Nach den erfolglosen Kontrollen der Finanzpolizei habe die Bf am 14.06.2016 ein Schreiben an das Finanzamt gerichtet, in dem sie nunmehr andere Angaben gemacht habe. Auch im Vorlageantrag vom 26.08.2016 seien konträre Angaben gemacht worden. Die Bf sei nicht verpflichtet, den ganzen Tag am Schreibtisch zu verbringen und könne als Einzelunternehmerin keine ständige Präsenz gewährleisten. Es sei auch eine Bestätigung vom 07.07.2016 vorgelegt worden, derzufolge sie im Amt der Selbstverwaltung des Komitates Vas in Ungarn gedolmetscht habe, obwohl die Bf immer wieder unterstreiche, ihre Tätigkeit ausschließlich in Österreich auszuüben.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei in OrtU in Ungarn. Sie sei verheiratet und Mutter von acht Kindern. Davon seien im Zeitraum 11/2013 bis 12/2015 sechs minderjährig gewesen. Nach eigenen Angaben der Bf (Beschwerde vom 23.09.2015) sei das jüngste Kind, geboren am 2011, zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Tätigkeit in Österreich erst 1,5 Jahre alt und die Bf noch in Kinderbetreuung gewesen. Dieses Kind habe erst seit Anfang Jänner 2015 den Kindergarten besucht. Das zweitjüngste Kind, geboren am 2010, sei auch erst 3,5 Jahre alt, das drittjüngste Kind, geboren am 2009, sei 4,5 Jahre alt gewesen und das fünfjüngste Kind, geboren am 2003, sei mit 10 Jahren noch volksschulpflichtig gewesen. Insbesondere das Baby, aber auch die Kleinkinder bedürften noch einer intensiven Betreuung durch die Eltern. Auch die volksschulpflichtigen Kinder müssten noch versorgt und beaufsichtigt werden.
Der Ehegatte der Bf stehe als Schuldirektor in OrtU1 in Vollzeitbeschäftigung. Aus den Einkommensteuererklärungen der Bf sei jedoch zu entnehmen, dass der Ehegatte im Jahr 2013 Einkünfte in Höhe von 16.518,-- Euro und 2014 in Höhe von 19.043,-- Euro gehabt habe. Für 2015 seien keine Angaben gemacht worden, sodass angenommen werde, dass die Einkünfte bei ca. 20.000,-- Euro gelegen seien. Die Frage, inwieweit der verbleibende Gewinn der Bf zum Familieneinkommen beitrage, sei für 2013 mit 14,7%, für 2014 mit 10,7% und 2015 mit 26% zu beantworten. Die Bf leiste somit keinen besonders spürbaren Beitrag zum Familieneinkommen.
Nach Aktenlage bestehe die Haupttätigkeit der Bf im Übersetzen diverser Texte. Diese Tätigkeit müsse nicht notwendigerweise in einem Büro, sondern könne an jedem Ort mit Laptop ausgeübt werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde diese Tätigkeit von zu Hause ausgeübt.
Insbesondere im Hinblick auf die familiäre Situation der Bf, Mutter von einem Baby, das erst seit 2015 den Kindergarten besuche, und die Tatsache, dass sich das jüngste Kind noch in Kinderbetreuung durch die Bf befunden habe, könne das Finanzamt nicht erkennen, dass die Bf die Tätigkeit in Österreich ausgeübt habe. Weiters habe sich noch zwei Kleinkinder und zwei volksschulpflichtige Kinder zu betreuen und zu versorgen. Lediglich die älteren drei Kinder bedürften aufgrund ihres Alters keiner intensiven Betreuung und Versorgung durch die Eltern. Der Kindesvater sei vollzeitbeschäftigt und als Schuldirektor vor Ort; daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die Betreuung der jüngeren Kinder übernommen habe.
Bei genauer Durchsicht der Honorarnoten sei festgestellt worden, dass einige dieser Honorarnoten an einem Wochenende bzw. Feiertag ausgestellt worden seien. Mangels festgehaltenem Leistungszeitpunkt auf den Honorarnoten sei das Rechnungsdatum als Leistungsdatum herangezogen worden. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, das die Bf ihre Tätigkeit jedenfalls auch von zu Hause aus in Ungarn ausgeübt habe.
Die am 08.06.2016 von der Sekretärin der A getätigte Aussage gegenüber der Finanzpolizei, die Bf befände sich nur ein bis zwei Stunden täglich im Büro, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die Bf die Tätigkeit nicht überwiegend im Büro in Ort ausgeübt habe. Weiters ebenso die Angabe gegenüber der Finanzpolizei, dass der Arbeitsplatz (Schreibtisch) der Bf im Büro in Ort überwiegend von der A benötigt und genutzt werde. Festgehalten werde, dass das Büro in Ort nur 11 km vom Wohnort der Bf entfernt liege, was den Schluss zulasse, dass die Bf tatsächlich nur minimale Zeit im Büro in Ort verbringe, um die zu übersetzenden Unterlagen abzuholen bzw. nachzubesprechen, die zeitintensive Übersetzung jedoch am Wohnort erfolge.
Eine Aufstellung der Arbeitszeit habe die Bf nicht vorgelegt, sodass dieses Kriterium für die Beurteilung nicht herangezogen werden könnte.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Bf aufgrund ihres hauptsächlichen Tätigwerdens als Übersetzerin, der familiären Situation und der Zeugenaussage der Mitarbeiterin der A gegenüber der Finanzpolizei, jedenfalls 25% ihrer Tätigkeit in Ungarn ausübe, somit der wesentliche Teil ihrer selbständigen Tätigkeit in Ungarn ausgeübt werde und sie den ungarischen Rechtsvorschriften unterliege.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 brachte die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 15.03.2018 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Die Bf weise darauf hin, dass es bei sämtlichen Ausführungen um einen längeren Zeitraum (von 22.11.2013 bis dato) gehe, das Finanzamt aber im Abweisungsbescheid den Zeitraum 22.11.2013 bis 31.12.2015 angegeben habe, obwohl die Bf in Österreich ihre Erwerbstätigkeit als Selbständige auch in den Jahren 2016, 2017 ausgeübt habe und bis dato immer noch ausübe. Sie sehe keinen Grund, erst jetzt von der Gesamtbetrachtung des ganzen Zeitraumes abzusehen, auch schon deswegen nicht, weil das Finanzamt sich bei der Begründung der Entscheidung ua auf Beweise aus dem Jahr 2016 stütze und auch das Bundesfinanzgericht so formuliert habe, dass der spätere Bescheid vom Finanzamt einen längeren Zeitraum umfassen könne als der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes.
Zum genauen Verständnis sei es auch wichtig vorauszuschicken, dass sich in diesen Jahren viele, für die Beurteilung ihrer Angelegenheit wesentlichen Rahmenbedingungen (zB Lebensalter der Kinder, damit im Zusammenhang stehend ihre für die Arbeit verwendbare Zeit, Art und Umfang ihrer Tätigkeit) auch verändert hätten. Die Bf halte es für wichtig, darauf hinzuweisen, da im Abweisungsbescheid voneinander zeitlich weit auseinander liegenden Angaben vermischt und als einander widersprechend ausgelegt würden.
Die Bf sei seit dem 01.07.2013 in Österreich selbständig erwerbstätig, biete Sprachdienstleistungen an. Ihr Standort sei vom November 2013 bis Mitte Dezember 2016 unter Adr, gewesen, wo sich auch der Sitz einer ihrer Auftraggeber, der A, befunden habe und auch zur Zeit befinde. Unter dieser Adresse sei ihr gratis Ort für die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. freie Nutzung der Büroinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden. Wenn die Bf mit der Übersetzung fertig gewesen sei und sie im Büro gerade keine weiteren Aufgaben gehabt habe, hätten ihre Kunden auch bei den Mitarbeitrinnen der A für sich Aufträge hinterlassen können bzw. von ihnen die durch sie fertig gestellten Übersetzungen übernehmen können. Deswegen habe sie in ihrem Schreiben vom 14.04.2015 angeben können, dass ihre Dienstleistungen für Kunden täglich zwischen 09:00 und 17:00 Uhr (also in den Öffnungszeiten des Büros der A) ereichbar gewesen seien.
Es sei richtig festgestellt worden, dass die Bf in den Jahren 2013 und 2014 außerhalb des Büros keine Dolmetschaufträge übernommen habe, der Umfang der Dolmetschtätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 (und natürlich auch seitdem) sei aber höher gewesen, als vom Finanzamt festgestellt. Die Bf habe bei der Aufstellung der für Dolmetschaufträge ausgestellten Rechnungen hingeschrieben, dass diese "rein" für Dolmetschen ausgestellt worden seien. Sowohl für Kunden als auch für die A habe die Bf aber auch im Büro (bei Telefonaten) gedolmetscht, diese Tätigkeit bilde auch Teil von Rechnungen, die sie für Kunden ausgestellt habe, bzw. in den für die A ausgestellten Rechnungen sei im Späteren auch die Begleitung von Kunden bei verschiedenen Angelegenheiten samt Dolmetschen ausgeführt worden. Die Abrechnung ihrer für die A geleisteten Dienstleistungen erfolge seit Längerem schon aufgrund der von ihr geleisteten Stunden, die sowohl Übersetzungs- als auch Dolmetschtätigkeiten umfassen würden.
Der Zeitpunkt vom ersten reinen Dolmetschauftrag, der zugleich der erste von den insgesamt zwei Dolmetschaufträgen gewesen sei, die die Bf 2015 übernommen habe (im Wert von 80,-- Euro und 20,-- Euro), sei der 06.07.2015 gewesen. Im Jahr 2015 habe es übrigens auch eine Übersetzung gegeben, die sie in Ungarn angefertigt habe, in der Rechnung (Nr. 15132 vom 23.12.2015 im Wert von 20,-- Euro) habe die Bf unter Ort der Arbeitsausübung OrtU angegeben.
Das Finanzamt habe richtigerweise festgestellt, dass die Bf einige Rechnungen an Wochenenden oder Feiertagen ausgestellt habe. Die Rechnungen stelle die Bf spätestens an dem Tag aus, an dem die Kunden die Übersetzungen abholen würden und es sei ein paarmal vorgekommen, dass Kunden nur am Wochenende oder an Feiertagen bei ihr vorbeikommen hätten können. Die Übersetzungen habe die Bf während der Woche noch im Büro fertiggestellt und am Wochenende schnell noch Rechnungen geschrieben und die fertige Arbeit übergeben. Bei einer Rechnung gehe es aber eindeutig um einen Schreibfehler.
Die Kontrollen der Finanzpolizei seien im Sommer 2016 erfolgt. Bei der ersten Kontrolle habe sich die Bf gedacht, dass noch Gelegenheit sein werde, sich zu begegnen. Bei den folgenden Besuchen habe sie aber immer mehr den Eindruck gehabt, dass die Finanzpolizei sie überhaupt nicht finden wolle. Da sie davon ausgegangen sei, dass ihre Tätigkeit als Selbständige kontrolliert werden sollte, habe sie dem Finanzamt bezüglich ihrer Tätigkeit im Zeitpunkt bzw. an den Tagen/Folgetagen der Besuche Bestätigungen bzw. einfach kontrollierbare, detaillierte Aufzeichnungen zugeschickt mit der Bitte, diese auch an die Finanzpolizei weiterzuleiten. Jedes Mal habe die Bf das Finanzamt auch angerufen, mit dem in ihrer Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter telefoniert und die Aussage bekommen, dass ihre Faxe angekommen seien, der Finanzpolizei weitergeleitet und ihrem Akt beigelegt worden seien. Ihre Anmerkungen zu diesen Kontrollen (aufgrund ihrer Aufzeichnungen im Jahr 2016, der Aussagen von Frau B, Miteigentümerin der A, zu den mit den Leuten der Finanzpolizei geführten Gesprächen und des Protokolls der Finanzpolizei, die ihr als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung zugeschickt worden seien) bzw. die Kopien der dem Finanzamt zugeschickten Faxe lege die Bf der Beschwerde bei.
Die Bf lege auch dagegen, dass zu der vom Finanzamt angezweifelten selbständigen Erwerbstätigkeit wesentliche Beweise einfach außer Acht gelassen würden, Beschwerde ein und ersuche, die im Jahr 2016 per Fax zugeschickten Beweise zu würdigen.
Ihre Kinder seien zu Beginn ihrer Tätigkeit zwar noch sehr jung gewesen, da sich aber gerade damals die günstige Möglichkeit eröffnet habe, ins Berufsleben zurückzukehren und es absehbar gewesen sei, dass der Umfang der Tätigkeit mit dem Familienleben in Einklang gebracht werden könne, habe sie die Chance nutzen wollen, um allmählich einen Kundenkreis aufzubauen, natürlich immer auch unter Berücksichtigung der Familieninteressen. Dank der tatkräftigen Unterstützung ihrer Eltern und ihres Ehemanns habe sie für die Arbeit in Österreich die Zeit finden können. Die geringe Höhe ihrer Einkünfte in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit sei auf diese familiären Gründe zurückzuführen. Wenn die Folgerung des Finanzamtes, laut denen sie ihre Tätigkeit von zu Hause ausübe, richtig wäre, hätte sie auch in diesen ersten beiden Jahren weit höhere Einkünfte erzielen können.
Die Bf habe durch ihre Tätigkeit mit laufenden Einkünften zum Familieneinkommen beitragen können (den Gewin betrachtet, nach den Kalkulationen des Finanzamtes jedes Jahr mit über 10%, im Jahr 2015 schon mit 26% - sie lege dazu als Beilage das Formular E9 des Ehegatten bei), obwohl ihr Ehegatte als Schuldirektor unter ungarischen Verhältnissen ziemlich gut verdiene. Sie halte es im Übrigen für etwas empörend und auch für diskriminierend, dass das Finanzamt bei der Beurteilung dessen, ob die Tätigkeit einer Ehefrau und Mutter "völlig untergeordnet und unwesentlich" sei, den gut verdienenden, vollbeschäftigten Ehegatten als Grundlage nehme. Für eine Familie bedeute es auf jeden Fall eine höhere Sicherheit, wenn beide Elternteile erwerbstätig seien. Natürlich könnte das Finanzamt über die Unsicherheit im Unterrichtswesen in Ungarn keine Ahnung haben, es erfahre nichts davon, wie viele Schulen in Ungarn in den letzten Jahren hätten zusperren müssen. Die Bf und ihr Ehegatte müssten gemeinsam für acht Kinder sorgen. Würde der Ehegatte seinen Job verlieren, würde die Bf mehr Zeit für ihre Arbeit verwenden. Auch schon aus diesem Grund würde sie ihre Tätigkeit, den Aufbau eines kleinen Unternehmens keineswegs als "völlig untergeordnet und unwesentlich" beurteilen.
Zur Behauptung, dass die Bf den Dienstvertrag ihres Ehegatten nicht vorlegen wolle, werde auf die vom Ungarischen Finanzamt (NAV) ausgestellten Formulare E9 bezüglich der Jahre 2013 bis 2016 verwiesen.
Die Bf lebe mit ihrer Familie in einem Einfamilienhaus, wo sie auch für den ganzen Haushalt zuständig sei. Das Finanzamt behaupte, dass die Übersetzungstätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung von zu Hause ausgeübt werde. Ihre Lebenserfahrung dagegen zeige, dass sie im Büro am ruhigsten, konzentriertesten und effizientesten arbeiten könne. Es sei jeden Tag eine erfrischende Erfahrung, in ihrem schönen ordentlichen Büro anzukommen, wo sie nicht alle fünf Minuten von ihrer Arbeit abgelenkt werde. Zu Hause sei es einfach unmöglich, zu übersetzen. Erwähnt sei, dass ihre Lebenssituation ja auch keineswegs als allgemein üblich zu bezeichnen sei.
Der Umfang ihrer Tätigkeit bzw. der erzielten Einkünfte sei aus ihren Rechnungen ersichtlich. Natürlich habe es auch Aufträge gegeben, an denen sie länger gearbeitet habe und die Rechnung erst im Folgemonat ausgestellt habe (wodurch unter den in den einzelnen Monaten verrechneten Leistungen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden könnten).
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes sei das Finanzamt auch aufgefordert worden, jedenfalls die Dauer und die Nachhaltigkeit/Qualität und die Regelmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu prüfen. Diesbezüglich seien vom Finanzamt noch immer weder Erhebungen durchgeführt noch Feststellungen gemacht worden. Ihr Antrag sei wieder abgewiesen worden, ohne sie jeweils kontaktiert zu haben, obwohl zu solchen Zwecken üblicherweise Termine vereinbart würden. Die Bf habe bei ähnlichen Angelegenheiten für Mitarbeiter des Finanzamtes gedolmetscht, bezüglich der Qualität ihrer Arbeit könnte sich das Finanzamt bei diesen Mitarbeitern informieren, oder Übersetzungen von ihr als Grundlage zur Beurteilung der Qualität ihrer Arbeit nehmen.
Ihre Arbeitszeit richte sich immer nach der jeweiligen Auftragslage. Sie komme jeden Tag ins Büro und arbeite eine bis sechs Stunden. Es gebe aber auch Tage, an denen sie im Büro nur vorbeischaue und zu Kunden weiterfahre. Auch im Büro der A arbeite sie weiterhin üblicherweise ein bis zweimal die Woche, immer noch an denselben zwei Schreitischen, die von der Finanzpolizei 2016 fotografiert worden seien. Diese seien - im Gegensatz zur Behauptung des Finanzamtes, dass diese von der A benötigt würden (im Protokoll der Finanzpolizei stehe übrigens nicht, dass die Mitarbeiterinnen der A behauptet hätten, dass dieser Schreibtisch vom der A benötigt werde, das sei eindeutig eine Folgerung der Mitarbeiter der Finanzpolizei gewesen) bis heute von keiner Mitarbeiterin der A besetzt.
Seit dem Beginn ihrer Tätigkeit in Österreich sei die Bf ausschließlich als in Österreich eingetragene Gewerbetreibende erwerbstätig und habe keine der Steuerhoheit von Ungarn unterliegenden, in Ungarn zu versteuernden Einkünfte erzielt. Sie sei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, Kammermitglied und pflichtversichert. Der gewöhnliche Ort ihrer Arbeitsausübung liege in Österreich.
Sie habe dem Finanzamt jedes Jahr ihre Steuererklärung vorgelegt. Eine Rückmeldung habe sie nie erhalten. Da ihre Einkünfte die Steuergrenze nicht erreicht hätten, habe sie das auf verfahrensökonomische Gründe zurückgeführt.
Bezüglich der Jahre 2015 und 2016 habe die Bf im November 2017 vom Finanzamt die Steuerbescheide erhalten. Diese seien aber Ende März 2018 aufgehoben worden mit der Begründung, dass die Bf eine Briefkastenfirma sei, da sie von der Finanzpolizei im Jahr 2016 nicht angetroffen worden sei.
Die Bf halte es für unbillig und unakzeptabel, dass eine Behörde EU-Bürgerinnen, die im Gebiet der Republik Österreich ihre Erwerbstätigkeit ausüben würden und in Österreich pflichtversichert seien, erst nach mehreren Jahren Erwerbstätigkeit rückwirkend ohne jegliche Erwähnung einer gesetzlichen Grundlage und ohne Beweiswürdigung darauf hinweise, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen der Behörde angeblich nicht entsprochen habe und dass sie von der Behörde als Erwerbstätige nicht akzeptiert werde.
Seit Mitte Dezember 2016 übe die Bf nun ihre Tätigkeit als Selbständige in ihrem Büro unter AdrÖ, aus, sie miete das Büro von der politischen Gemeinde OrtÖ, arbeite aber weiterhin zum Teil bei ihren Kunden und könne keine ständige Anwesenheit im Büro in OrtÖ1 gewährleisten. Sie habe - auch wegen der branchenspezifischen Eigenart ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin - keine festen Bürozeiten, ihre Arbeitszeiten würden sich nach ihren Aufträgen und nach ihren Aufgaben in der Familie richten, wie es wahrscheinlich auch bei in Österreich wohnhaften Unternehmerinnen der Fall sei, die neben ihrer Berufstätigkeit auch mehrere Kinder erziehen würden (und mit denen sie aufgrund des Gemeinschaftsrechtes gleich zu behandeln wäre). Gerade aus diesem Grund sei sie ja Selbständige geworden, für sie sei es ganz wichtig, ihre Zeit am ökonomischsten und effizientesten einzuteilen.
Das Finanzamt werde auch darüber informiert, dass sie die Finanzpolizei am 04.04.2018 gegen 10:20 Uhr bei ihrer Nachschau in der Gesellschaft mit einem Kunden in ihrem Büro in OrtÖ1 angetroffen habe. Die zwei Herren hätten ihr Büro, mehrere Unterlagen, ihre Registrierkasse samt Signaturerstellungseinheit fotografiert. Sie könne nur hoffen, dass auch dieser Besuch protokolliert worden sei und bei der Beurteilung ihrer Angelegenheit berücksichtigt werde. Diese Methode der Einschau finde sie übrigens sehr bedrückend: es sei eine große Belastung, außerhalb des Büros ständig mit dem Gedanken arbeiten zu müssen, dass sie vielleicht gerade jetzt in ihrem Büro gesucht und wegen ihrer Abwesenheit abgewiesen werde, oder wenn ihr Auto vor dem Büro stehe und sie gerade im Büro arbeite. Da habe man ja die Möglichkeit einfach vorbeizufahren, ohne über ihre Anwesenheit im Büro ein Protokoll aufzunehmen.
Ihre selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich übe sie seit vier Jahren und acht Monaten aus: im Gebiet von Ungarn habe sie in keinem dieser Jahre Einkünfte erzielt, die 5% ihrer Gesamtjahreseinkünfte erreichen würden.
Die Bf sei daher in Österreich steuerlich zu erfassen. Der gewöhnliche Ort ihrer Arbeitsausübung sei in Österreich. Die VO 883/2004 verfüge eindeutig über die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erwerbstätigen Personen und verordne, die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorzusehen, in dem die betreffende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2018 wurde die Beschwerde nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen und rechtlicher Ausführungen mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Die Bf habe sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in früheren Eingaben bekannt gegeben, dass sie bis Mitte Dezember 2016 vom Standort Adr, Sprachdienstleistungen angeboten habe. Die erforderliche Ausrüstung (Schreibtisch, Computer, Räumlichkeit) würden laut Angaben der Bf von der A, die an derselben Adresse Dienste anbiete, kostenlos zur Verfügung gestellt werden; für die Vermittlung von Aufträgen bekäme sie darüber hinaus Provision.
In den Räumlichkeiten der A würden neben zwei Vorgesetzten noch drei Sekretärinnen arbeiten. Die von der Finanzpolizei fotografierte Infrastruktur zeige in den angesprochenen Räumlichkeiten nur zwei Schreibtische, wovon beide von Sekretärinnen beansprucht würden. Die anwesende Sekretärin habe der Finanzpolizei gegenüber bekannt gegeben, dass die Bf täglich ein bis zwei Stunden anwesend sei.
Anlässlich der Kontrolltermine durch die Finanzpolizei am 24.05.2016, 08.06.2016, 14.06.2016, 07.07.2016 und 14.07.2016 habe die Bf nicht angetroffen werden könne. An die Kontrollen anschließend habe die Bf in mehreren Fällen Bestätigungen nachgereicht, dass sie außerhalb des Büros gearbeitet hätte.
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sei nicht vorgelegt worden. Arbeitsaufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden, da diese nicht geführt worden seien. Die von der Bf ausgestellten Rechnungen würden den Ort der Leistungserbringung nicht ausweisen. Teilweise werde "Sprachdienstleistung Übersetzung" angegeben, zum Teil aber auch nur Sprachdienstleistungen. Die jeweils verwendete Zeit sei nirgends ersichtlich. Die vorliegenden Rechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 würden jeweils Dienstleistungen, die für Personen mit Anschrift aus der Wohnortschaft der Bf oder der Umgebung erbracht worden sein. Eine übersetzende Tätigkeit unter diesen Voraussetzungen in Österreich auszuüben, wäre unwirtschaftlich und widerspreche auch jeder wirtschaftlichen Auffassung.
In Zusammenschau mit den bekannt gegebenen Umsätzen für die Jahre 2013 bis 2015, in denen die Bf jeweils die Basispauschalierung geltend gemacht habe, komme das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Leistungen einerseits nicht zwingend am Standort Ort erbracht worden seien. In der Beschwerdeschrift habe die Bf offengelegt, dass Leistungen in Ungarn erbracht worden seien. Die per Fax am 07.07.2016 übermittelten Zeitbestätigungen des Komitates Vas für Dolmetscherleistungen würden dies ebenfalls belegen. Hinsichtlich der übrigen Mitteilungen (Schulfest am 15.06.2016, Anwesenheitsbestätigung der Arbeiterkammer Bezirksstelle OrtÖ4) komme das Finanzamt zum Schluss, dass die Bf zwar an den jeweiligen Orten anwesend gewesen sei, dort aber die Erbringung von Dienstleistungen nicht bestätigt sei.
Es ergebe sich daher, dass die Leistungen der Bf zum wesentlichen Teil in Ungarn ausgeübt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 brachte die Bf einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend ua. Folgendes aus:
Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105112/2017, sei aus der Sicht der Bf in Betracht zu ziehen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit kontinuierlich, auch in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ausgeübt habe und auch zur Zeit ausübe und dass ihre Umsätze gestiegen seien.
In der Beschwerdevorentscheidung würden keine nach dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten Ermittlungen erwähnt werden, obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei, dass die Finanzpolizei am 04.04.2018 ihren Gewerbestandort und ihre Geschäftsunterlagen kontrolliert habe. Am 12.07.2018 seien Finanzbeamte bei ihr gewesen und hätten ihre Rechnungen und ihre Registrierkasse kontrolliert. Es sei nicht verständlich, aus welchem Grund die Ergebnisse dieser offiziellen Besuche unbeachtete geblieben seien und sie wende sich mit der Bitte an das Bundesfinanzgericht, diese zu berücksichtigen.
Obwohl sie keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen geführt habe, könne das Finanzamt aus ihren Einkommensteuererklärungen den Umfang ihrer Tätigkeit feststellen. Es gebe keine Vorschriften, auch der Mitarbeiter des Finanzamtes habe keine solche genannt, die für Selbständige die Führung von detaillierten Arbeitsaufzeichnungen vorschreiben würden.
Die Bf bemängle es, dass in der Beschwerdevorentscheidung der Inhalt ihres Ergänzungsschreibens vom 16.02.2018 und ihrer Beschwerde vom 12.04.2018 nicht berücksichtigt worden sei. Als Grundlage der Abweisung diene immer noch der Bericht der Finanzpolizei über die Standortbegehung im Jahr 2016, ihre Anmerkungen zu diesem Bericht seien ebenfalls unbeachtet geblieben (siehe falsche Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter und der Schreibtische bei der A, ihr Laptop, an dem sie arbeite und den sie mittrage usw.)
Im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes sei das Finanzamt aufgefordert worden, neben der Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit auch deren Qualität zu prüfen. Diesbezüglich beinhalte die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls keine Informationen, obwohl sie in mehreren Fällen für Mitarbeiter des Finanzamtes gedolmetscht habe. Für den Verfasser der Beschwerdevorentscheidung habe die BF am 03.05.2018 auch gedolmetscht. Er habe davon auch ihrem Steuerberater erzählt, als er ihn wegen der Nichteinhaltung der Beantwortungsfrist seitens des Finanzamtes angerufen habe; sie habe ihre Beschwerde am 18.04.2018 persönlich beim Finanzamt eingebracht, nach sechs Monaten habe sie aber immer noch keine Antwort erhalten. Um eine neuerliche Verzögerung zu vermeiden, habe sie sich wegen der Nichteinhaltung der Beantwortungsfrist im November 2018 an die Volksanwaltschaft gewendet.
Die Bf bemängle es auch, dass sie vor der neuerlichen Abweisung ihres Antrages vom Finanzamt kein einziges Mal persönlich kontaktiert worden sei. Es seien nur ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015 eingefordert worden, die Rechnungen der darauf folgenden Jahre seien unbeachtet geblieben.
Der Ort der Arbeitsausübung werde in allen Rechnungen angegeben.
Seitdem sie vom Mitarbeiter des Finanzamtes darauf hingewiesen worden sei, gebe sie in ihren Rechnungen jeweils detailliert an, welche Art von Sprachdienstleistungen (Dolmetschen/Übersetzen) in welchem Umfang (Stunden/SeitenTelefonate) sie geleistet und in Rechnung gestellt habe.
Zu ihren Faxen vom 08.06.2016, 14.06.2016 und 07.07.2016 lege sie die an den Tagen über ihre Leistungen ausgestellten Rechnungen, die letzte mit Bestätigung der Banküberweisung bei.
Sie betone noch einmal, dass sie auf ihrem eigenen Computer (Laptop) arbeite, den sie ständig bei sich habe. Den Computer der A habe sie ausschließlich bei Übersetzungen für die A benutzt.
Sie habe weniger als 5% ihrer Erwerbstätigkeit in Ungarn ausgeübt.
Aus den Rechnungen könne festgestellt werden, dass sie auch für Kunden aus weit entfernten Gegenden Ungarns arbeite. Wegen der grenznahen Lage gebe es im Umkreis von ihrem Wohnort sehr viele Ungarn, die in Österreich berufstätig seien. Umso mehr sei es wirtschaftlich, die übersetzende Tätigkeit in Österreich auszuüben. Im Kreis OrtÖ4 gebe es übrigens laut Information der WKO kaum Sprachdienstleister, im Gegensatz zu Ungarn, wo die Konkurrenz viel stärker sei.
Sie könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund es jeder wirtschaftlichen Auffassung widersprechen sollte, in einem Büro zu arbeiten, wo es einen bestehenden Kundenkreis gebe, nur ganz geringe Kosten (eigentlich nur die Fahrtkosten, die Handykosten und die Kosten vom Laptop) anfallen würden, da ja keine Büroinfrastruktur auszubauen und zu bezahlen sei, wo es für die Dienstleistungen eines Sprachdienstleisters auch noch Nachfrage gebe, wegen der hohen Anzahl von Kunden, die nicht ausreichend Deutsch könnten und für ihre Angelegenheiten Übersetzungen bräuchten. Diese Konstellation im Büro in Ort sei für alle vorteilhaft gewesen, für die Kunden sei es bequem gewesen, sie hätten nicht extra Übersetzer suchen müssen, ihre Aufträge seien schnell und günstig bearbeitet worden, für sie sei es auch günstig gewesen, weil sie Aufträge gehabt habe, denen sich nicht nachgehen habe müssen. Sie habe ihre Zeit für die Dolmetsch-/Übersetzungstätigkeit verwenden und selbst einteilen können und das sei eine Erwerbstätigkeit gewesen, die sie auch mit dem Familienleben in Einklang habe bringen können.
Seit Dezember 2016 habe die Bf ihr eigenes Büro in OrtÖ1, sie habe auch zahlreiche eigene Kunden, unter denen es immer noch sehr viele Ungarn gebe, (selbstverständlich auch aus der Umgebung ihres Wohnortes), die den Lebensmittelpunkt in Österreich hätten. Logischerweise würden diese Leute ihre Dienstleistungen am meisten brauchen und würden mit ihren Aufträgen auch für das Fortbestehen ihrer gewerblichen Tätigkeit sorgen. Zufriedene Kunden seien auch die beste Werbung. Sie könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund sie nicht in ihrem Büro arbeiten sollte, wenn sie schon eine Büromiete und Betriebskosten bezahle.
Ihre Tätigkeit unterliege den Regelungen des österreichischen Steuergesetzes, sie sei verpflichtet, in Österreich Sozialversicherungsbeiträge und WKO-Beiträge zu zahlen und sei berechtigt, die Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Wenn die österreichischen Behörden sie in jeder Hinsicht als Selbständig behandeln würden, sehe sie keinen Grund, davon nur im Falle der Familienleistungen eine Ausnahme zu machen. Das Gemeinschaftsrecht ermögliche keine solchen Unterscheidungen.
Mit Bericht vom 04.06.2019 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorhalt vom 18.12.2019 richtet das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf die bestehende Mitwirkungspflicht nachstehende Fragen an die Bf:
1) Vorlage eines schriftlicher Mietvertrag über die Anmietung einer Büroräumlichkeit in Adr, in der Zeit von November 2013 bis September 2015 oder Bekanntgabe des Vertragspartners und des genauen Inhalts (Leistung und Gegenleistung, Datum des Vertragsabschlusses und des Beginns und des Endes der Vertragslaufzeit) eines mündlich abgeschlossenen Vertrages für ein Büro unter dieser Adresse.
2) Vorlage eines Handelsregisterauszugs und einer Gesellschafterliste der Fa. C.
3) Genauer Inhalt der zwischen der D und der Bf für die Zeit ab Oktober 2015 getroffenen Regelung. Wer sei diesbezüglich der Ansprechpartner der Bf gewesen?
4) Bekanntgabe, ob bzw. welches private Verhältnis zu G bestehe. Sei die Bf mit ihm verwandt oder verschwägert?
5) Bekanntgabe der Wohnanschrift der Eltern und Schwiegereltern.
6) Darstellung anhand der ersten gegenüber der D1 ausgestellten Rechnung vom 21.04.2014 über Sprachdienstleistungen in Höhe von 900,-- Euro, welche Leistungen konkret an die D1 erbracht worden seien und über welchen Zeitraum dies geschehen sei, wie sich also die Leistungen für die D1 zusammengesetzt habe und in welche Zeitraum und in welchen Zeiteinheiten diese erbracht worden seien.
7) Bekanntgabe der von der Bf im Zeitraum November 2013 bis Dezember 2015 verlangten bzw festgesetzten Gebühren/Tarife für Übersetzungen und für Dolmetschen. Habe es unterschiedliche Tarife einerseits für die D1 bzw. die D und andererseits für ihre anderen Kunden gegeben? Vorlage entsprechender "Preislisten" aus dieser Zeit.
Angemerkt werde dazu, dass laut Internetrecherchen generell nach Zeilen und Textart (fachspezifisch oder nicht fachspezifisch) abgerechnet werde.
6) Bekanntgabe der in Ungarn während der Zeit von November 2013 bis Dezember 2015 üblichen Tarife/Gebühren für nicht beglaubigte Übersetzungen und für Dolmetschen und Vorlage entsprechender Nachweise.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.01.2020 führte die Bf zu den gestellten Fragen Folgendes aus:
Die Bf bitte darum, ihrem in der Beschwerde vom 18.04.2018 vorgebrachten Ansuchen um eine Gesamtbeurteilung des ganzen Zeitraumes ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich, also bis laufend stattzugeben, und sich nicht nur auf die Betrachtung deren erster Periode bis 12/2015 zu beschränken. Diese Eingrenzung des geprüften Zeitraumes sei erst im Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 15.03.2018 vorgenommen worden. Da die mehrjährige Verzögerung der Bearbeitung ihres Antrags nicht an ihr gelegen sei und ihre selbständige Erwerbstätigkeit kontinuierlich ausgeübt worden sei, bitte sie, über den gesamten Zeitraum ab 11/2013 bis dato zu entscheiden.
Die Bf habe sich über die Gesellschafterzusammensetzung und über den geschäftlichen Hintergrund der Fa. A nie Gedanken gemacht, ihre Information sei gewesen, dass es um ein erfolgreiches österreichisches Unternehmen gegangen sei, das in Ort tätig gewesen sei und dessen Geschäftsführer G gewesen sei, zu dem sie 2013 eine eher oberflächliche Bekanntschaft gehabt habe. Als Dolmetscherin und aktive Teilnehmerin an gesellschaftlichen Ereignissen in ihrer Stadt OrtU habe sie viele Bekannte gehabt, zu denen auch G gehört habe.
zu 1) Seitens der Fa. A habe die Bf mit G gegen Juni 2013 eine mündliche Vereinbarung getroffen, laut der er für sie kostenlos einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und freie Nutzung der Büroinfrastruktur ermöglicht habe (zuerst unter OrtÖ3, ab November 2013 unter Adr). Da sie Diplom-Dolmetscherin und Übersetzerin (Deutsch-Ungarisch) sei und G auch viele ungarische Kunden gehabt habe, sei diese Konstellation für alle günstig gewesen: für sie habe sich nach sieben Jahren in der Kinderbetreuung wieder die Möglichkeit eröffnet, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können; G habe den Kreis der für seine Kunden interessanten Dienstleistungen erweitern können, notwendige Übersetzungen sowohl für seine Kunden als auch für die eigene Firma rasch und einfach erledigen lassen. Für die Bf sei neben dem bestehenden Kundenkreis auch die flexible Zeiteinteilung sehr günstig gewesen. Sie habe unter den obigen Konditionen für die Fa. A und deren Kunden günstige Tarife und flotte Auftragserledigung anbieten können. Die Fa. A sei ihr auch in der Übernahme und Übergabe von Aufträgen behilflich gewesen, wenn sie sich gerade außerhalb des Büros aufgehalten habe.
Zu 2) Die C sei am 30.03.2011 gegründet und am 08.02.2018 gelöscht worden. Im Handelsregisterauszug sei keine Gesellschafterliste veröffentlicht worden.
Zu 3) Es habe keine gesonderte Regelung über die Bürobenutzung ab Oktober 2015 gegeben, es habe die ganze Zeit die Vereinbarung gegolten, die sie mit G getroffen habe. Die Anmerkung , dass sie in ihrem Vorlageantrag vom Jahr 2016 behauptet hätte, am Anfang ihrer selbständigen Tätigkeit, also 2013 über die Büronutzung mit dem Geschäftsführer der D (die damals ja noch gar nicht existiert habe) eine Vereinbarung getroffen zu haben, entspreche nicht dem , was sie geschrieben habe. In ihrem Vorlageantrag vom 26.08.2016 sei Folgende gestanden: "Meine Betriebsstätte ist in Ort unter AdrStr, wo sich der Sitz meines wichtigsten Auftraggebers, der Fa. D befindet". Das habe im August 2016 den Tatsachen entsprochen.
Die Vorgängerin der D, die D1 habe ihren Standort im November 2013 bereits unter Adr, gehabt, die Standortverlegung sei auch eingetragen worden (sei in GISA hinterlegt), nur die Firmenbucheintragung sei nicht geändert worden. Ihr Ansprechpartner sei ab Juni 2013 bis Dezember 2016, also über den gesamten Zeitraum ihrer Tätigkeit mit Standort in Ort G gewesen. Die internen Änderungen bei der A sei sie nichts angegangen, sie sei davon insofern informiert worden, dass ihr der neue Name der Gesellschaft wegen der korrekten Rechnungsausstellung mitgeteilt worden sei.
Zu 4) Sie habe zu G kein engeres privates Verhältnis, sie seien weder verwandt noch verschwägert.
Zu 5) Wohnanschrift ihrer Eltern: AdrU, Wohnanschrift der Schwiegereltern AdrU1.
Zu 6) Die Rechnung in der Höhe von 900,-- Euro sei an die Fa. A zum größten Teil für die Übersetzung ins Ungarische von Versicherungsunterlagen (Texte von Prospekten, Versicherungskonditionen,...) ausgestellt worden. Den ersten solchen Auftrag habe sie gegen Anfang 2014 erhalten. Über Leistungen von kleinerem Umfang an die A habe sie für sich und für G stets Notizen gemacht, mit Angabe von Leistungsdatum und Leistungsumfang (Übers./Dolm in Seiten oder Stunden). Wenn sie mit einem größeren Übersetzungsauftrag fertig gewesen sei oder nach einem gewissen Zeitraum schon mehrere Leistungen erbracht worden seien, habe sie ihre Notizen G vorgelegt, alles zusammengerechnet und ihre Rechnung gestellt. Nach der Ausstellung der Rechnungen habe sie keine Notizen aufbewahrt, deswegen könne sie im Detail nicht mehr genau darstellen, welche Leistungen in der Rechnung vom 21.04.2014 verrechnet worden seien. Jede Rechnung an die A beziehe sie auf den gesamten Zeitraum ab dem vorangegangenen Rechnungsdatum, die vom 21.04.2019 auf den Zeitraum ab Anfang 2014.
Zu 7) Gebühren und Tarife von 2013 bis dato:
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Leistungsart
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2013
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aktuell
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Übersetzung nicht fachspezifisch
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10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
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10,--/Normseite a 1500 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
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Übersetzung fachspezifisch
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10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
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10,--/Normseite a 1000 Schriftzeichen inkl. Leerzeichen
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übersetzen: mündliche oder schriftliche Zusammenfassung, Auslegung von Texten
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30,--/Stunde
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30,--/Stunde
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Dolmetschen
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30,--/Stunde
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30,--/Stunde
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Dolmetschen/Telefonat
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5,-- bis 10,--
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10,--
Ihre Preise hätten sich seit 2013 im Wesentlichen nicht verändert, in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit habe sie aber bei ganz kurzen Texten oder Telefonaten auch einen Mindesttarif von 5,-- Euro angeboten.
Für die Fa. A habe sie einen niedrigeren Stundensatz in der Höhe von 20,-- Euro verrechnet.
Zu 8) Sie habe keine ungarischen Preise (gehabt). Über die 2013 bis 2015 in Ungarn üblichen Preise habe sie keine Informationen.
Mit Vorhalt vom 10.02.2020 wurde dem Finanzamt das durchgeführte Vorhalteverfahren zur Wahrung des Parteiengehörs bekanntgegeben, zugleich die Einvernahme des G aufgetragen und noch Folgendes festgehalten: Im Anschluss an die Befragung des G möge das Finanzamt auch eine Stellungnahme zum Ergebnis dieser Befragung und allfälliger weiterer Ermittlungen abgeben.
Am 21.02.2020 übermittelte das Finanzamt das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20.02.2020, RV/7102485/2019.
Am 04.06.2020 übermittelte das Finanzamt das an G gerichtete schriftliche Auskunftsersuchen mit folgenden Fragen:
1.Sei zwischen G und der Bf eine Vereinbarung über die Nutzung des Schreibtisches und der Büroinfrastruktur in den Räumen der A getroffen worden?
Wenn ja, gebe es eine schriftliche Vereinbarung bzw. einen Vertrag? Eine Kopie wäre beilzulegen.
2.Wie viele Büroräume und Schreibtische stünden am Standort in Ort der A zur Verfügung? Wie groß seien die Räume? Fotos, Bauplan oder ähnliches wäre beizulegen.
3. Wie oft und über welchen Zeitraum würde die Bf das Büro in Ort nutzen? Sei die Bf täglich anwesend gewesen oder mehrmals im Monat etc?
4. Wie viel Personal habe die A während der Zeit vom November 2013 bis Dezember 2015 gehabt? Habe jeder Mitarbeiter einen eigenen Schreibtisch zur Verfügung gehabt oder sei Desk Sharing betrieben worden? Sei der Bf ein eigener Schreibtisch zur Verfügung gestanden?
5. Hätten die Privatkunden der Bf die Räume der A in Ort betreten dürfen, auch wenn die Kunden nicht zeitgleich Kunden der A gewesen seien? Wer habe die Unterlagen bzw. Aufträge der Privatkunden übernommen bzw. die fertiggestellten Übersetzungen den Privatkunden während der Abwesenheit der Bf übergeben? Wer habe die Privatkunden betreut?
6. Welche Leistungen habe die Bf für die A KG erbracht, welche die Provisionsabrechnung vom 18.11.2013 ausgelöst habe? Sei dies für die D1 gewesen? Die Vereinbarung bzw. der Vertrag sei beizulegen.
7. In welchem (verwandtschaftlichen Verhältnis stehe G zur Bf?
Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 führte G Folgendes aus:
Er habe mit der Bf gegen Frühjahr 2013 über die entgeltfreie Nutzung der Büroinfrastruktur der A in Ort und eines Schreibtisches eine mündliche Vereinbarung getroffen. Ihre Tätigkeit habe sie während des gesamten Zeitraumes von rund sieben Jahren als in Österreich eingetragene selbständige Gewerbetreibende ausgeübt, ihre Gewerbestandort sei bis Dezember 2016 am Sitz der A gewesen.
Die Bf unterstütze die A seit Mitte 2013 mit Übersetzungs- und Dolmetschdiensten, im ersten Jahr habe sie für die Firma aufgrund einer mündlichen Vereinbarung auch Versicherungskunden vermittelt, diese Leistungen seien in der Provisionsabrechnung vom 18.10.2013 verrechnet worden.
Als ausgebildete Übersetzerin und Dolmetscherin verfüge die Bf über hervorragende Deutschkentnisse, sie habe für uns vor Ort und relativ günstig Unterlagen im Zusammenhang mit Versicherungen übersetzt (zB Versicherungsbroschüren, Versicherungskonditionen, Polizzen, Unfallprotokolle, Arztberichte uvm), bei Telefonaten gedolmetscht, auch für Kunden der A in kurzer Frist Übersetzungen gemacht, bei Bedarf habe sie die Kunden zB zum Arzt, zu Behörden begleitet und für sie gedolmetscht, habe also in den Räumlichkeiten der A Dienstleistungen angeboten, die die Attraktivität der A erhöht hätten.
Den Aufbau der Büroräumlichkeiten könnten dem beiliegenden Grundriss entnommen werden. Als die Finanzpolizei im Jahr 2016 bei der A gewesen sei, sei nur der Schreibtisch der Bf und der Kundenempfang fotografiert worden, die Mitarbeiterinnen hätten auch die anderen Räumlichkeiten zeigen wollen, die Finanzpolizei sei aber nicht interessiert gewesen. Die Abmessungen der Räumlichkeiten seien auf dem Grundriss ersichtlich.
Die Bf habe das Büro in Ort ab Mitte 2013 bis Dezember 2016 genutzt, sie sei mehrmals in der Woche da gewesen, in Abhängigkeit von ihren Aufträgen habe sie einige (ca. 1 bis 6) Stunden lang gearbeitet, für die A und deren Kunden Aufträge erledigt, ihre Privatkunden empfangen, sie sei aber auch mit Kunden unterwegs gewesen. Sehr wohl hätten ihre Privatkunden jederzeit zur A kommen dürfen. Die A sei darüber ausdrücklich erfreut gewesen, dass die Kunden der Bf in den Räumlichkeiten der A auch deren Angebote, Prospekte kennengelernt habe, diese gegenseitige Möglichkeit Kunden zu gewinnen, sei mit ein Grund der Zusammenarbeit gewesen.
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103174/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103174.2019
- Stammnummer
- 129159
- Gültig
- 29.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF