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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103174/2019

VO 883/2004 selbständige Erwerbstätigkeit - Ort der Ausübung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103174/2019vom 29.06.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den handschriftlichen Aufzeichnungen über die weiteren von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrollen ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Sekretärinnen bzw. Mitarbeiter der D4 jedenfalls die Bf kannten und der Finanzpolizei einen Schreibtisch zeigten, der von der Bf genutzt worden sei. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Sekretärinnen unrichtige Angaben zur Person der Bf und deren Tätigwerden in den Räumlichkeiten der D4 gemacht hätten. Eine der Sekretärinnen gab die Auskunft, dass die Bf seit "ca. Mitte 2014" bei der A und nachfolgend der D4 tätig gewesen sei. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Finanzpolizei anlässlich der ersten Betriebsbesichtigung schlüssig davon ausging, dass bei der Fa. D4 (und zuvor der A) der Bf ein Schreibtisch zur Verfügung stand, und dass die Bf glaubhaft den dort beschäftigten Sekretärinnen bzw. Personen bekannt war, einen der Bf zur Verfügung gestellten Schreitisch zeigten und einen von ihnen von einer Tätigkeit ab "ca. Mitte 2014" sprach, sprechen auch diese Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes dafür, dass der Bf bei der A und nachfolgend bei der D4 tatsächlich ein Schreibtisch zur Verfügung stand und sie dort ihre Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin ausübte. Die anlässlich der am 08.06.2016 durchgeführten "Betriebsstättenbesichtigung" getroffene Schlussfolgerung der Finanzpolizei, wonach der Schreibtisch von der D4 (und zuvor der A) selbst benötigt werde, da neben dem Chef mindestens 3 Sekretärinnen dort beschäftigt waren, ist aus folgenden Gründen nicht überzeugend: Anlässlich der am 07.07.2016 durchgeführten Kontrolle wurde festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt eine der drei Sekretärinnen bei der D4 nur geringfügig beschäftigt war und nur an einem Tag in der Woche dort arbeitete und eine weitere Sekretärin mit 30 Stunden in Teilzeit beschäftigt war. Ein Desk-Sharing kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich sind auf einem von der Finanzpolizei erstellten Foto zumindest zwei direkt gegenüberstehende Schreibtische in einem Raum sichtbar, wobei es sich dabei laut vorgelegtem Plan um den Kundenempfang handelt. Neben dem Raum "Kundenempfang" mit zwei Schreibtischen waren noch drei (weitere) Büros sowie ein Warteraum vorhanden. Die räumlichen Verhältnisse sowie die Tatsache, dass zwei der damals festgestellten drei Sekretärinnen teilzeitbeschäftigt waren, lassen also nicht den Schluss zu, dass der Schreibtisch für das eigene Personal der A und der D4 benötigt werde und dementsprechend kein Platz für ein Tätigwerden der Bf bestanden hätte. Das Bundesfinanzgerichtkommt daher zu dem Ergebnis, dass die erste Feststellung der Finanzpolizei, wonach der Bf ein Schreibtisch bei der A bzw. D4 zur Verfügung stand, den Tatsachen entspricht. Dies konnte nur den Zweck haben, dass die Bf dort Sprachdienstleistungen durchführte. Es wird daher den Ausführungen der Bf und des Geschäftsführers der A bzw. der D4 über die getroffene Vereinbarung und die tatsächliche Nutzung des vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten Schreibtisches durch die Bf - auch im Hinblick auf die geschilderte wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Durchführbarkeit - gefolgt. Die Bf übte somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes am Standort der Gesellschaften in Adr, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Es muss in diesem Zusammenhang aber auch auf die Frage eingegangen werden, ab welchem Zeitpunkt der Bf ein Schreibtisch bei der A bzw. D4 zur Verfügung stand und sie diesen für die Erbringung von Sprachdienstleistungen nutzte. Laut dem von Seiten der Finanzpolizei erstellten Schriftsatz vom 20.07.2016 sagte die Sekretärin Frau B aus, dass die Bf seit "ca. Mitte 2014" das Büro der A bzw. D4 mitbenützt habe. Die erste gegenüber der A ausgestellte Rechnung über einen Betrag von 900,-- Euro, in der konkret "Sprachdienstleistungen" als Leistungsgegenstand angeführt wurden, trägt als Rechnungsdatum den 21.04.2014. Laut den Angaben der Bf umfasste diese erste Rechnung über erbrachte Sprachdienstleistungen einen Leistungszeitraum von Anfang 2014 bis zur Ausstellung dieser Rechnung. Aufgrund der Höhe des Rechnungsbetrages einerseits und ihren familiären Verhältnissen, welche die Bf fraglos zeitlich banden, geht das Bundesfinanzgericht von einem längeren Leistungszeitraum aus und sieht es somit als richtig an, dass die Bf Anfang 2014, also Jänner 2014 erstmals für die A Sprachdienstleitungen in deren Räumlichkeiten erbrachte. Wenn die Sekretärin von einer Mitbenutzung des Schreibtisches ab "ca Mitte 2014" sprach, so zeigt die Formulierung doch, dass dies nur eine ungefähre Zeitangabe darstellt und sie sich nicht ganz sicher über den Beginn der Tätigkeit der Bf am Standort der A war. Diese Unsicherheit ist im Hinblick darauf, dass dieser Zeitpunkt mehr als zwei Jahre vor ihrer Befragung lag, verständlich. Eine Abweichung von einigen Monaten ist in einer derartigen Situation nicht auszuschließen. Das Bundesfinanzgericht sieht daher die Ausführungen der Bf, wonach sie ab Anfang 2014 Sprachdienstleistungen erbrachte, welche sie mit der Rechnung vom 21.04.2014 abrechnete, durch diese Angabe der Sekretärin nicht als widerlegt an. Zur Provisionsabrechnung der D2 vom 18.11.2013 ist festzuhalten, dass laut Angaben der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.02.2018 und den Ausführungen des Geschäftsführers der A diese Provision für die Vermittlung von Kunden und nicht für Sprachdienstleistungen ausbezahlt wurde. Auf Grund der Aussage von Frau B und aufgrund des Datums der ersten gegenüber der A ausgestellten Rechnung für Sprachdienstleistungen und des durch diese Rechnung erfassten Leistungszeitraumes geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Bf frühestens seit Jänner 2014 Sprachdienstleistungen für die A erbrachte und erst seit diesem Monat dort ihre Tätigkeit als Übersetzerín ausübte bzw. von dort aus in Österreich als Dolmetscherin tätig wurde. Davor stellte die Bf keine Rechnung gegenüber der A als Übersetzerin und Dolmetscherin aus und benötigte daher keinen Schreibtisch für derartige Tätigkeiten. Die Provisionsabrechnung vom 18.11.2013 betraf laut Angaben der Bf und des Geschäftsführers G keine Übersetzungs- und Dolmetscharbeiten der Bf, sondern die Vermittlung von Kunden an die A. Für die Vermittlung von Kunden war die Benützung eines Schreibtisches bei der A nicht erforderlich. Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Bf erst seit Jänner 2014 Sprachdienstleistungen für die A und nachfolgend die D4 erbrachte und somit erst seit Jänner 2014 in Österreich in den Räumlichkeiten der A und der D4 ihre Tätigkeit als Sprachdienstleisterin ausübte. Da also in den zu beurteilenden Monaten 11/2013 und 12/2013 noch keine Sprachdienstleistungen der Bf an die A in deren Räumlichkeiten festgestellt werden konnten, muss angenommen werden, dass die Bf während dieser Zeit - mangels Hinweis auf einen anderen Standort - an ihrem privaten Wohnsitz in Ungarn für die damals schon vorhandenen Kunden tätig wurde. Tatsächlich stellte die Bf seit ihrer Eintragung im Gewerberegister am 01.07.2013 im Monat 09/2013 zehn Rechnungen, im Monat 12 /2013 zwei Rechnungen und in den übrigen Monaten jeweils vier Rechnungen aus, wobei diesen Rechnungen - mit einer Ausnahme - Leistungen im zeitlichen Ausmaß von 0,5 Stunden bis 4 Stunden zugrunde lagen. Der Zeitaufwand für die einzelnen Aufträge lag im überwiegenden Maß bei einer bis zwei Stunden. Die Bearbeitung einer derart geringen Anzahl von Aufträgen mit einem derart geringen Zeitaufwand lässt sich auch zu Hause neben Haushalt und Kindern gut unterbringen, noch dazu wenn eine Unterstützung durch Eltern und Schwiegereltern gegeben ist. In den Monate 11/2013 und 12/2013 wurde die Bf somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts ausschließlich von Ungarn aus tätig. Gemäß § 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind somit während dieser Monate die Rechtsvorschriften Ungarns anzuwenden. Für die Monate 01/2014 bis 12/2015 ist noch zu untersuchen, inwieweit neben der Erbringung von Sprachdienstleistungen am Standort der A und der D4 in Österreich auch eine Tätigkeit in Ungarn entfaltet wurde. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Bf nicht am Standort der A und der D4 in Österreich, sondern an ihrer Wohnanschrift die Sprachdienstleistungen erbrachte und daher jedenfalls der wesentliche Teil der Tätigkeit in Ungarn ausgeübt wurde. Die Bf bestreitet dies und hielt im Vorlageantrag vom 28.12.2018 fest, dass sie weniger als 5% ihrer Tätigkeit in Ungarn ausgeübt habe. Wie bereits ausgeführt, kann das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt nicht darin folgen, dass der Bf kein Schreibtisch am Standort der A und der D4 zur Verfügung stand und sie daher nicht dort tätig wurde. Es muss aufgrund der Ermittlungsergebnisses davon ausgegangen werden, dass die Bf jedenfalls die Sprachdienstleistungen für die A und die D4 am Standort dieser Gesellschaften erbrachte. Soweit die Sprachdienstleistungen Tätigkeiten als Dolmetscherin umfassten, erfolgten diese laut den insoweit nachvollziehbaren Angaben der Bf überwiegend durch Telefonate, welche für die Kunden der A und D4 vom Büro aus geführt wurden und somit ebenfalls in Österreich stattfanden. Sofern die Bf Kunden der A und der D4 zu Behörden und Ämtern begleitetet haben sollte, um für diese zu übersetzen, ist es naheliegend, dass die A und die D4, welche durch einen ungarischen Geschäftsführer einen Bezug zu Ungarn hatten, zahlreiche ungarische Kunden hatte, die vor österreichischen Ämtern und Behörden aufgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Dolmetscherin benötigten. Die Bf übte daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts auch die für die A und die D4 und die Kunden dieser Gesellschaften durchgeführten Dolmetschtätigkeiten weitgehend in Österreich aus. Der neben der A und der D4 bestehende Kundenkreis setzte sich laut den Angaben der Bf im Vorlageantrag vom 26.08.2016 zum größten Teil aus Kunden der A und der D4 zusammen. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch die beispielsweise Aufzählung des Geschäftsführers über die von der Bf für Kunden der A und der D4 erbrachten Sprachdienstleistungen bestätigt. Die Bf befand sich in den Jahren 2014 und 2015 noch in der Anlaufphase ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und musste somit erst einen Kundenstock aufbauen. Dabei erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahliegend, dass das Tätigwerden für die A bzw. die D4 in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaften während dieser Phase eine gute Gelegenheit bot, mit den Kunden der A bzw. der D4 in Kontakt zu treten und von diesen Aufträge zu lukrieren. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass sich der neben der A und der D4 bestehende Kundenkreis tatsächlich zum größten Teil aus Kunden der A und der D4 zusammensetzte. Gegenteiliges wird auch von Seiten des Finanzamtes nicht behauptet. Dies lässt den weiteren Schluss zu, dass die Bf diese Kunden der A und der D4 in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaften - als Service der A und D4 gegenüber den eigenen Kunden - betreuen durfte und auch dort tatsächlich betreute. Im Jahr 2014 war die Bf für insgesamt 58 andere Kunden verteilt auf das ganze Jahr tätig. Im Jahr 2015 stellte die Bf insgesamt 131 Rechnungen an andere Kunden aus. Der Zeitaufwand für die einzelnen Aufträge lag im Jahr 2014 laut der vorgelegten Aufstellung vielfach bei einer bis zwei Stunden. Mit wenigen Ausnahmen wurden Rechnungen über 10,-- Euro und 20,-- Euro ausgestellt. Auch im Jahr 2015 lagen die in Rechnung gestellten Beträge hauptsächlich bei 10,-- bis 40,-- Euro. Die Betreuung dieser Kunden wird aufgrund ihrer geringen Anzahl bzw. der geringen Größe des Auftrags den Geschäftsbetrieb der A und der D4 nicht beeinträchtigt haben, sodass der Vorteil des besonderen Services für die eigenen Kunden bei der A und der D4 überwogen haben wird. Kunden der Bf, die nicht gleichzeitig zum Kundenkreis der A und der D4 zählten, bildeten somit in dieser Anfangsphase die absolute Minderheit und deren Betreuung am Standort der A bzw. D4 wurde - insoweit nachvollziehbar - toleriert bzw. als Möglichkeit, für die eigenen Geschäftsfelder der Gesellschaften zu werben, gesehen. Letztlich erzielt die Bf also im Jahr 2014 rund 62% ihrer Einnahmen aus der Tätigkeit für die A und die D4 in Österreich, die restlichen 38% der Einnahmen entfielen zum Großteil und damit auf jeden Fall zu mehr als die Hälfte von 38% auf Kunden, die gleichzeitig zum Kundenkreis der A zählten und daher ebenfalls Österreich zuzuordnen sind. Im Jahr 2015 entfielen rund 58% der Einnahmen auf die in Österreich für die A bzw. D4 erbrachten Sprachdienstleistungen und von den restlichen 42% der Einnahmen sind aus den gleichen Überlegungen wie für 2014 ebenfalls zu mehr als die Hälfte Österreich zuzuordnen. In beiden Jahren wurden somit über 75% der Einnahmen durch eine Tätigkeit in Österreich erwirtschaftet. Die Bf erbrachte somit - wie letztlich durch die Zuordnung der von der Bf erzielten Einnahmen zu Österreich und Ungarn ermittelt wurde - die Sprachdienstleistungen in einem Ausmaß von mehr als 75% in Österreich. Gleichzeitig kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bf in geringem Umfang zB an ihrer Wohnadresse (zB Erstellung einzelner Rechnungen oder möglicherweise auch für Kunden, die nicht gleichzeitig Kunden der A oder D4 waren) oder für Dolmetschtätigkeiten in Ungarn tätig wurde. Mangels entsprechender Unterlagen kann das genaue Ausmaß der Tätigkeiten nicht festgestellt werde. Es ist wird aber aufgrund des insgesamt geringen Umfangs ihrer Tätigkeit davon ausgegangen, dass der Anteil der in Ungarn ausgeübten Tätigkeit über 5% lag und daher nicht als unbedeutend anzusehen ist, sodass Art. 13 VO 883/2004 anzuwenden ist. Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 lit. b DVO übte die Bf nicht einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in Ungarn aus, wobei als Maßstab die erzielten und zugeordneten Einnahmen herangezogen wurde. Die für die Tätigkeiten aufgewendeten Arbeitszeiten konnten mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht herangezogen werden, eben so wenig die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen. Wohnt eine Person nicht in einem der Mitgliedstaaten, in dem sei einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet. Der Mittelpunkt der Tätigkeiten ist zu ermitteln, indem sämtliche Aspekte der beruflichen Tätigkeit einer Person berücksichtigt werden, insbesondere der Ort, an dem sich die dauerhaften und ständigen Geschäftsräume befinden, in denen die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt, die übliche Eigenart oder Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Zahl der erbrachten Leistungen und der Wille der Person, wie er aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht. Wie ausgeführt, steht der Bf jedenfalls während eines Zeitraumes von zwei Jahren tatsächlich ein Schreibtisch beim Standort der A und nachfolgend der D4 in Adr, zur Verfügung. Die angeführten Überlegungen sprechen dafür, dass sie dort auch tatsächlich laufend für die Betreuung ihrer Kunden tätig wurde und dort die Übersetzungen und die telefonische Dolmetschtätigkeit durchführte. Die Aussage der Bf, dass sich an diesem Standort der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befand, wird von Seiten der A und der D4 bestätigt. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich dort während der Jahre 2014 und 2015 der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befand. Da Ungarn der Wohnmitgliedstaat der Bf ist, die Bf in Ungarn aber in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 nicht einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübte und sich der Mittelpunkt der Tätigkeit in Österreich befand, sind gemäß Art. 13 Abs. 2 lit b VO 883/2004 in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 die Rechtsvorschriften von Österreich anzuwenden. Zusammenfassend ist somit für den gesamten Streitzeitraum festzuhalten, dass die Bf in den Monaten 11/2013 und 12/2013 den Rechtsvorschriften Ungarns und in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 den Rechtsvorschriften Österreichs unterlag. Dies hat zur Folge, dass die Bf in den Monaten 11/2013 und 12/2013 keinen Anspruch auf Differenzzahlungen (Ausgleichszahlungen) in Österreich hat und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Hinsichtlich der Monate 01/2014 bis 12/2015 ist Folgendes auszuführen: Der Kindesvater unterlag während der Monate 01/2014 bis 12/2015 den Rechtsvorschriften Ungarns, da er in Ungarn seinen Wohnsitz hatte und in Ungarn einer Beschäftigung nachging. Sind für Kinder Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zu gewähren, weil die Eltern den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, legt die VO 883/2004 in Art. 68 mittels Prioritätsregeln fest, welche Rechtsvorschriften primär zur Anwendung kommen. Nach den Prioritätsregeln des Art. 68 VO 883/2004 ist im gegenständlichen Fall primär Ungarn und sekundär Österreich zuständig und der Bf steht gemäß Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 eine Differenzzahlung (Ausgleichszahlung) zu, sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach österreichischem Recht besteht. Es ist somit nach den Vorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu beurteilen, ob der Bf für ihre acht Kinder in den Monaten 01/2014 bis 12/2015 die beantragte Familienbeihilfe zusteht oder nicht. Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 besteht generell ein Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 liegt aber jedenfalls während der allgemeinen Schulausbildung in Österreich vor. Unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung anzusehen ist, ist in § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 genau geregelt. (Vgl. VwGH 28.02.2017, Ro 2016/16/0005, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Die Kinder Ki1, Ki2, Ki3, Ki4, Ki5 und Ki6 waren bis 12/2015 minderjährig (vgl. Pkt 3.1), sodass für diese gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 die Familienbeihilfe von 01/2014 bis 12/2015 zusteht. Ki7 erreichte am 2014 die Volljährigkeit. Für die Monate 01/2014 bis 08/2014 besteht somit für Ki7 ebenfalls ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967. Hinsichtlich der Monate 09/2014 bis 12/2015 steht für Ki7 die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu, da er sich dieser während dieser Zeit in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG befand (vgl. Pkt. 3.1). Ebenso ist für die seit 25.04.2013 volljährige Ki8 Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 Familienbeihilfe wegen der Absolvierung eines Studiums zu gewähren (vgl. Pkt. 3.1). Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung/Ausgleichszahlung) ist somit für alle acht Kinder hinsichtlich der Monate 01/2014 bis 12/2015 stattzugeben und der Abweisungsbescheid vom 02.09.2015 insoweit aufzuheben. 4 Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abzusprechen war und Feststellungen auf der Sachverhaltsebene grundsätzlich keiner Revision zugänglich sind.   Wien, am 29. Juni 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103174/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103174.2019
Stammnummer
129159
Gültig
29.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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