Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0709-W/03
Familienheimfahrten, Einkünfte der Gattin am Ort des Familienwohnsitzes im Verhältnis zu jenen des Bw. lediglich von untergeordneter Bedeutung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-W/03vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bezieht die Ehegattin eines im Bundesgebiet tätigen Steuerpflichtigen Einkünfte, wobei jedoch diese im Verhältnis zu jenen des Bw. lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, so kann nicht von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden. Dies umso mehr, als die in weiterer Folge bezogenen Pensionseinkünfte der Ehegattin wegen Invalidität in keinem Fall einer Verlegung des Familienwohnsitzes entgegen stehen würden. Wurde zudem seitens des Bw. in all den Jahren seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet nie der Versuch unternommen für seine in Ungarn lebende Gattin bzw. Kinder eine Aufenthaltsbewilligung im Inland zu erlangen, können die - im Übrigen nicht nachgewiesenen - Kosten für Familienheimfahrten auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum als Werbungskosten anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 24. März 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk,
vertreten durch L, vom 29. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1997 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 sowie
2001 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheide wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Installateur tätig
und erzielt aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Am 31. Juli 2001 brachte der Bw. beim Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk einen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein, wobei im Zuge der
antragsgemäßen Durchführung der betreffenden Veranlagung seitens
der Abgabenbehörde ein entsprechende Einkommensteuerbescheid (vom
13. August 2001) erlassen wurde.
In weiterer Folge beantragte der Bw. für die
Jahre 1997 bis 2001 die Anerkennung von Werbungskosten im Zusammenhang mit
seinen wöchentlichen Familienheimfahrten nach Ungarn in Höhe von
jeweils S 28.800,00 und brachte bei seinem zuständigen Finanzamt die
entsprechenden Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 1997 bis 2001 ein. Den betreffenden
Abgabenerklärungen legte der Bw. in Kopie seine ungarische Heiratsurkunde,
eine Bestätigung der Gemeinde T über den Dauerwohnsitz in Ungarn, ein
Schreiben der ungarischen Pensionsversicherungsanstalt (datiert vom
11. Jänner 2000) über die Invalidität der Ehegattin,
einen Vertrag über den Verkauf eines seiner Gattin gehörenden
Fahrzeuges Marke VW Golf (datiert vom21. August 2002) sowie die Kopie
seines Führerscheins bei.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 wurde der Bw.
seitens des Finanzamtes um Vorlage seines Reisepasses, des Zulassungsscheins,
sämtlicher Benzinrechnungen sowie eines Fahrtenbuches gebeten. Weiters
wurde der Bw. ersucht bekannt zugeben, ob die Ehegattin in Ungarn
berufstätig sei. Des weiteren wurde um Vorlage eines Nachweises gebeten,
dass die Verlegung des Familienwohnsitzes ausschließlich auf Grund des
Aufenthaltsgesetzes nicht möglich sei.
In Beantwortung des Vorhaltes (Schreiben vom
16. Jänner 2003) gab der Bw. an, dass er nur den aktuellen
Reisepass in Kopie vorlegen könne, da sein alter Pass von den ungarischen
Behörden einbehalten worden sei. Ebenso könne er den Zulassungsschein
des Fahrzeuges nicht übermitteln, da das Kraftfahrzeug am
28. August 2002 verkauft worden sei. Wie auch in den
Arbeitnehmererklärungen angegeben, sei die Ehegattin des Bw. als
Näherin beschäftigt gewesen. Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit
beziehe sie nach wie vor in Ungarn eine Invaliditätspension, die Unterlagen
seien seitens des Bw. bereits vorgelegt worden. Wegen dem Bezug von diesen
Leistungen könne sie ihren Wohnsitz auch nicht nach Österreich
verlegen. Zudem werde noch in Bezug auf die für die Veranlagungsjahre
geforderten Benzinrechnungen angegeben, dass solche nicht gesammelt worden seien
und auch kein Fahrtenbuch existiere. Die Kosten für die Familienheimfahrten
nach Ungarn seien deshalb vom Bw. (im Ausmaß von 1km = 1 öS)
geschätzt worden. Dem Schreiben legte der Bw. eine Kopie der ersten
Seite seines Reisepasses, seiner Aufenthaltsbewilligung, eine Bestätigung
des ehemaligen ungarischen Arbeitgebers seiner Ehegattin über den
Beschäftigungszeitraum der Ehegattin vom 1. Juni 1995 bis
28. Mai 2000 sowie über deren Bezugshöhe in den letzten
sechs Monaten (Nettolohn HUF 24.170,00) und den Verkaufsvertrag des
Kraftfahrzeuges bei.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
erkannte das Finanzamt die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Familienheimfahrten nicht an und erließ die entsprechenden
Einkommensteuerbescheide. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der
Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht
habe.
Mit Schreiben vom 24. März 2003 erhob der
Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide die Jahr 1997 bis 2001 betreffend
das Rechtsmittel der Berufung und führte in seiner Begründung dazu
aus, dass es nicht stimme, dass er die noch benötigten Unterlagen nicht
beigebracht habe. Dem Ersuchen um Ergänzung sei der Bw. fristgerecht am
17. Jänner 2003 nachgekommen. Als Nachweis dafür lege er
eine Kopie des Aufgabescheines vor. Was die Familienheimfahrten von
seiner Wohnung am Arbeitsort in Wien zu seinem Familienwohnsitz in T (Ungarn)
betreffe, sei zu erwähnen, dass die Voraussetzungen einer beruflich auf
Dauer veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen, weil die
Ehefrau des Bw., NK, am Ort des Familienwohnsitzes in T (Ungarn) in den
Veranlagungsjahren berufstätig gewesen sei bzw. den Haushalt mit einem Kind
geführt habe. Diesbezüglich sei auch auf die bereits
übermittelten Unterlagen verwiesen. Wegen der so genannten
"Quoten-Regelung" bei Erlangung von Aufenthaltstiteln (die Wartezeit betrage ca.
2-3 Jahre) sowie Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung sei es auch
nicht so einfach möglich gewesen, den Familienwohnsitz von Ungarn, welcher
den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, nach Österreich zu verlegen.
Dies alles sei im Schreiben vom 16. Jänner 2003 erläutert
worden. Ebenfalls habe der Bw. geschrieben, warum er manche Unterlagen nicht
vorlegen könne. Diesbezüglich werde um Verständnis ersucht. Es
werde jedoch beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen in den
Jahren 1997 bis 2001 als Familienheimfahrten zu
berücksichtigen. Dem Berufungsschreiben legte der Bw. den
Aufgabeschein der Vorhaltsbeantwortung sowie nochmals die
Erwerbsbestätigung des Arbeitgebers seiner Ehegattin bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2003
wies das Finanzamt gegenständliche Berufung als unbegründet ab und
führte in seiner Begründung dazu aus, dass die Kosten für
Familienheimfahrten nur dann steuerlich anzuerkennen seien, wenn der im Ausland
lebende Ehepartner Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von über
S 30.000,00 im Jahr erziele. Im vorliegenden Fall liege der Verdienst der
Gattin des Bw. als Näherin deutlich unter dieser Grenze.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 stellte der Bw. den
Vorlageantrag und wiederholte sein Berufungsbegehren, die geltend gemachten
Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Familienheimfahrten als Werbungskosten
steuerlich zu berücksichtigen. Neue Sachargumente wurden keine
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist ungarischer Staatsbürger und arbeitet im
Bundesgebiet. Wie eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes ergab,
ist der Bw. zumindest seit dem Jahr 1994 steuerlich erfasst und im Inland
erwerbstätig. Im Berufungszeitraum 1997 bis 2001 betrug sein
Jahreseinkommen: 1997: S 219.599,00; 1998: S 252.684,00; 1999:
S 257.817,00; 2000: S 255.490,00; 2001: S 296.361,00. Der
Bw. wurde aufgefordert, seine im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend
gemachten wöchentlichen Heimfahrten von Wien nach Ungarn an den
Familienwohnsitz durch Vorlage seines Reisepasses, des Zulassungsscheines,
sämtlicher Benzinrechnungen sowie eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Weiters
wurde der Bw. gebeten, bekannt zu geben sowie durch die Vorlage von geeigneten
Unterlagen nachzuweisen, ob seine Ehegattin berufstätig und die Verlegung
des Familienwohnsitzes ausschließlich auf Grund des Aufenthaltsgesetzes
nicht möglich gewesen sei. In Beantwortung dieses Vorhaltes übersandte
der Bw. eine Kopie der ersten sowie sechsten Seite seines Reisepasses (über
die persönlichen Daten sowie die Bewilligung seiner
Aufenthaltsgenehmigung), eine Kopie über den Verkauf des Fahrzeuges seiner
Ehegattin sowie eine Bestätigung des ungarischen Arbeitgebers seiner
Ehegattin über deren Erwerbstätigkeit. Die Ehegattin des Bw.
lebt in Ungarn und war bis Ende Mai 2000 berufstätig. Der der
Behörde vorgelegten Bestätigung des ungarischen Arbeitgebers der
Ehegattin zu Folge war die Gattin des Bw. vom 1. Juni 1995 bis zum
28. Mai 2000 bei diesem beschäftigt und betrug der monatliche
Nettoverdienst der Gattin ca. HUF 24.170,00. Dies entspricht umgerechnet
einen Betrag von € 99,00 (S 1.362,30) pro Monat. Ab Ende
Mai 2000 bezog die Bw. wegen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenpension
in Höhe von monatlich
HUF 16.966,00. Die
Kinder des Bw. und seiner Gattin leben bei der Kindesmutter in Ungarn. Eine
Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes hat ergeben, dass der Bw. im
Berufungszeitraum für seine Kinder keine Familienbeihilfe bezogen hat. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw.
am Familienwohnsitz in Ungarn gelegen ist.
Für die Jahre 1997 bis 1999 sowie für 2001
gilt Folgendes:
Gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers jene Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen
und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG
fallen.
Für
den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes
Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, Zl.
93/13/0013).
Um
Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen zu können, müssen diese
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige
die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (VwGH v. 26.9.19990,
Zl. 86/13/0097). Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (VwGH v. 6.10.1961,
Zl. 1070/61 zu üblicherweise nicht belegbaren Betriebsausgaben; VwGH
v. 9.12.1992, Zl. 91/13/0094 zu Taxispesen; VwGH v. 20.11.1996,
Zl. 89/13/0259 zu Reisespesen). Grundsätzlich sind
Werbungskosten sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Höhe
nachzuweisen.
Obwohl der
Bw. seitens des Finanzamtes mittels Vorhalt vom 10. Dezember 2002
aufgefordert wurde, seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Familienheimfahrten nach Ungarn an Hand von Unterlagen wie Reisepass,
Zulassungsschein, Fahrtenbuch sowie Benzinrechnungen vorzulegen,
übermittelte der Bw. lediglich eine Kopie der ersten sowie sechsten Seite
seines Reisepasses, eine Arbeitgeberbestätigung über eine (im Zeitraum
vom 1. Juni 1995 bis zum 28. Mai 2000 ausgeübte)
Erwerbstätigkeit der Ehegattin in Ungarn sowie die Kopie eines Vertrages
über den Verkauf des der Ehegattin gehörenden Fahrzeuges, datiert vom
21.8.2002. Weitere Unterlagen, die einen eindeutigen Beweis in Bezug auf die
Wahl des vom Bw. für seine Heimfahrten tatsächlich benützten
Verkehrsmittels geliefert hätten bzw. die eindeutige und klare
Schlussfolgerungen seitens der Behörde erlaubt hätten, dass der Bw.
tatsächlich so wie angegeben, wöchentlich mit dem Fahrzeug seiner
Gattin zu dieser und seinen Kindern nach Ungarn gefahren ist und ihm die
Aufwendungen in der von ihm angegebenen Höhe entstanden sind, wurden keine
vorgelegt. Der Bw. ist diesbezüglich seiner in den verfahrensrechtlichen
Vorschriften normierten Nachweispflicht nur äußerst mangelhaft
nachgekommen. Der Bw. irrt, sollte er davon ausgehen, die der Behörde
sowohl im Rahmen der Einreichung der Erklärungen auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (ungarische Heiratsurkunde, Wohnsitzbestätigung der
Gemeinde T, Bestätigung der ungarischen Pensionsversicherungsanstalt
über den Bezug einer Invalidenpension der Ehegattin, Kopie des
Verkaufvertrags des Fahrzeuges der Ehegattin sowie Kopie des Führerscheins)
als auch im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner 2003
vorgelegten Unterlagen wären ein ausreichender Nachweis in Bezug auf die
angeblich mit dem Familienheimfahrten entstandenen Kosten. Der alleinige Besitz
eines Fahrzeuges, welches zudem noch auf die Gattin des Bw. zugelassen ist,
sowie der Umstand, dass die Ehegattin und die Kinder des Bw. in Ungarn leben
bzw. die Gattin in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgeht und
demzufolge zwar die Annahme berechtigt erscheint, dass der Bw. im
Berufungszeitraum des öfteren nach Ungarn zu seiner Familie gefahren ist,
lässt nämlich noch keineswegs den Schluss zu, der Bw. sei auch
tatsächlich - so wie ursprünglich in den Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung beantragt - mit dem Fahrzeug seiner Frau
wöchentlich an seinem Familienwohnsitz in Ungarn gefahren und seien ihm die
angegebenen Kosten auch tatsächlich entstanden. Das gegenständliche
Anbringen des Bw., ihm seinen mit seinen wöchentlichen Familienheimfahrten
nach Ungarn Kosten mindestens in Höhe der beantragten Aufwendungen
entstanden, kann somit nicht gefolgt werden, geht doch dieses Vorbringen
über eine allgemein formulierte Behauptung nicht hinaus und konnte im
Übrigen durch Vorlage geeigneter Unterlagen auch nicht nachgewiesen
werden.
Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1
Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Unter
"doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen,
die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines
eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes
am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständigen wechselnden
Arbeitsstätte der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder
fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.96, Zl.
95/14/0124).
Bei
einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen und
somit die Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten
zulässig, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 4 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als
S 30.000,-- jährlich erzielt (VwGH 24.4.96, 96/15/006) oder die
Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
sind. Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer
deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die
Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten privat
veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (VwGH v. 18.5.1995,
Zl.93/15/0244).
Liegen die
Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht
vor (zB bei einem Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte
oder Lebensgefährte nicht mehr als S 30.000 jährlich verdient),
so können die Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist
auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines
Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert.
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines
Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines
bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH v. 22.4.1986,
Zl. 84/14/0198).
Im
gegenständlichen Berufungsfall geht der Bw. zumindest seit dem
Jahr 1994 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Seine
Jahreseinkommen betrug in den Jahren 1997: S 219.599,00; 1998:
S 252.684,00; 1999: S 257.817,00; 2000: S 255.490,00; 2001:
S 296.361,00. Seine Kinder und seine Ehegattin leben in Ungarn, wobei seine
Gattin - einer der Behörde vorgelegten Bestätigung ihres ungarischen
Arbeitgebers zu Folge - im Zeitraum ihrer Beschäftigung (vom 1.
Juni 1995 bis zum 28. Mai 2000) in den letzten sechs Monaten ihrer
Erwerbstätigkeit monatliche Einkünfte von umgerechnet ca.
S 1.362,30 bezog bzw. im Anschluss daran eine Invalidenpension
erhielt. Wenn der Bw. nun vermeint, die Beibehaltung seines Wohnsitzes in
Ungarn sei nicht privat veranlasst und es handle sich im Zusammenhang mit seinen
- im Übrigen nicht nachgewiesenen - Aufwendungen für
Familienheimfahrten um abzugsfähige Werbungskosten, so kann dem nicht
gefolgt werden. Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt ergibt, erreichen
die Jahreseinkünfte der Ehegattin in Höhe von S 19.072,00 (selbst
unter der Annahme, dass die Monatsbezüge 14 mal jährlich zur
Auszahlung gelangt sind) im Verhältnis zu jenen des Bw. nicht einmal ein
Zehntel des Einkommens des Bw., weshalb den Einkünften der Ehegattin in
wirtschaftlicher Hinsicht keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen kann.
Ist nämlich das Gewicht des Beitrages der von der Ehegattin am Ort des
Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte im Verhältnis zum Einkommen des
Ehepartners vernachlässigbar, so stellt die Berufsfähigkeit der
Ehefrau keinen Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung dar. Die Höhe des Einkommens bewirkt in diesem Fall
keine Unzumutbarkeit eines Familienwohnsitzwechsels (VwGH v. 20.4.2004,
2003/13/0154). Ergänzend wäre noch zu bemerken, dass die ab dem
Jahr 2001 von der Ehegattin des Bw. bezogenen Pensionseinkünfte in
keinem Fall ein Unzumutbarkeitskriterium im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
darstellen, da ein Bezug von Pensionseinkünften einer Verlegung des
Familienwohnsitzes nicht entgegen steht.
Ebenso kann
die Argumentation des Bw., die Ehegattin hätte am Familienwohnsitz in T,
Ungarn den Haushalt mit drei Kindern geführt, zu keiner anders lautenden
Entscheidung führen als jener, im gegenständlichen Fall die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn als ausschließlich privat
veranlasst zu sehen. Der alleinige Umstand, dass die Kinder bei der Gattin in
Ungarn leben und diese für sie den Haushalt führt, reicht für
sich alleine jedenfalls nicht aus, Kosten für eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung als steuerlich anzuerkennende Werbungskosten zu
qualifizieren. Ist doch im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung des
Familienwohnsitzes ausschließlich durch private Motive verursacht. So sind
Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten, wenn der Wohnsitz am
bisherigen Mittelpunkt der Lebensinteressen etwa aus Gründen der
Haushaltsführung, des Schulbesuches der Kinder oder zwecks Ausbildung der
Kinder in ihrer Muttersprache beibehalten wird, stets der privaten
Lebensführung zuzurechnen. Auch wenn der Bw. in der Berufung weiters
ausführt, wegen der so genannten Quoten-Regelung sei bei der Erlangung von
Aufenthaltstitel mit einer Wartezeit von zwei bis drei Jahren zu rechnen und sei
deshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes von Ungarn nach Österreich
nicht ganz so einfach, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass
seitens des Bw. eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich
niemals ernstlich in Erwägung gezogen wurde. Obwohl der Bw. mit Vorhalt vom
10. Dezember 2002 seitens des Finanzamtes unter anderem aufgefordert
wurde anzugeben sowie nachzuweisen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes
ausschließlich auf Grund des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich
gewesen sei, blieb der Vorhalt diesbezüglich gänzlich unbeantwortet.
Die Annahme des unabhängigen Finanzsenates, dass in all den Jahren, in
denen der Bw. einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, kein
entsprechender Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für seine Gattin und
Kinder sowie Beschäftigungsbewilligung für die Gattin gestellt wurde,
erscheint nahe liegend. Hat es doch der Bw. verabsäumt, einen
entsprechenden Ablehnungsbescheid als Nachweis seiner angeblichen Bestrebungen,
seine Familie ins Inland nachzuholen, der Behörde vorzulegen. Vielmehr
erscheint es auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als gegeben anzunehmen,
dass der Bw. in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit im Inland niemals den
Versuch unternommen sowie seinerseits auch keineswegs die Absicht bestanden
hatte, seine Familie ins Bundesgebiet nachzuholen und in weiterer Folge seinen
Familienwohnsitz von Ungarn nach Österreich zu verlegen. Aus diesem Grund
lag im Übrigen auch die seitens der gesetzlichen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes vorgesehene Möglichkeit der nur
"vorübergehenden" Gewährung von Werbungskosten für eine beruflich
veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am Ort der
Beschäftigung nicht vor.
Da somit im
gegenständlichen Fall davon auszugehen war, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Ungarn ausschließlich aus privaten Motiven erfolgt
ist und zudem im Zusammenhang mit den beantragten Aufwendungen für
Familienheimfahrten eine entsprechende Nachweisführung seitens des Bw.
hinsichtlich der entstandenen Kosten unterblieb, waren die geltend gemachten
Aufwendungen im Zusammenhang mit den "Heimfahrten nach Ungarn" nicht als
Werbungskosten anzuerkennen.
Für das
Berufungsjahr 2000 gilt Folgendes:
Am
31. Juli 2001 brachte der Bw. einen Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt ein, in Folge dessen
über diesen mit Bescheid vom 13. August 2001 entschieden wurde.
Der betreffende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, ein Rechtsmittel wurde
seitens des Bw. nicht erhoben. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch
festgehalten, dass die mit dem Erstbescheid festgesetzte Abgabenschuld in
Höhe von S 513,00 seitens des Bw. mittels Überweisung umgehend
nach dessen Bekanntgabe entrichtet wurde. Rund zwei Jahre später,
nämlich am 5. Dezember 2002 brachte der Bw. einen neuerlichen
Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte
darin erstmalig Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten als
Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom
29. Jänner 2003 wurden die geltend gemachten Werbungskosten nicht
anerkannt. Ebenso erging auf Grund einer in weiterer Folge seitens des Bw.
dagegen eingebrachten Berufung eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Für das Berufungsjahr 2000 bedeutet dies nun
Folgendes: Da somit bereits am 13. August 2001 über den
ursprünglich (vom 31. Juli 2001) eingebrachten Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung abgesprochen wurde und zudem der
betreffende Bescheid mangels Einbringung einer Berufung seitens des
Steuerpflichtigen in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte daher die Erlassung des
auf Grund eines neuerlich gestellten Antrages auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheides (vom
29. Jänner 2003) zu Unrecht, weshalb der gegenständliche
Bescheid wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache aufzuheben
war. Im Übrigen konnte ein neuerlich gestellter Antrag auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 auch
nicht als Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 303 BAO gewertet
werden, da es mangels Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten als
Familienheimfahrten aus den bereits oben genannten Gründen, zu keinem im
Spruch anders lautenden Bescheid gekommen wäre, weshalb die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgelegen sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-W/03
- Stammnummer
- 16369
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF