Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2881-W/10
1. Kosten der doppelten Haushaltsführung nur im Ausmaß der Kosten der bisher benutzten Wohnung, wenn die Anschaffung einer weiteren Wohnung am Ort der Beschäftigung nicht beruflich veranlasst war 2. Keine Wiederaufnahme, wenn die an sich neue Tatsache keinen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge gehabt hätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2881-W/10vom 16.06.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Anlehnung an die Berufungsentscheidungen des UFS, RV/2330-W/07 vom 14 3.2008 und RV/0297-G/06 vom 28.4.2008 kann für diese Vergleichsrechnung von einer Angebotsnettomiete für das 4. Quartal des Jahres 2006 in Wien von monatlich € 9,74 pro m2 ausgegangen werden. Dieser Wert ist deshalb eine taugliche Schätzungsgrundlage, weil er an Hand von 13.951, somit einer repräsentativen Anzahl von Mietwohnungen, die in diesem Zeitraum von Bauträgern oder Maklern im Angebot standen, ermittelt wurde. Da die Mietpreise in Wien tendenziell jedes Jahr steigen, wird für das berufungsgegenständliche Jahr 2007 von einer Erhöhung der Angebotsnettomiete um 10 % ausgegangen. Dadurch errechnet sich eine Nettomiete von € 10,71 und eine Bruttomiete ( USt 10 %) von € 11,78 pro m2. Für eine 60 m2 große Wohnung würde daher bereits die Bruttomiete ohne Betriebskosten und Aufwendungen für Strom und Gas € 8.481,60 im Jahr 2007 betragen und sich im Jahr 2008 weiter erhöhen. Die jährliche Bruttomiete einer 60 m2 großen Wohnung ist daher bereits höher als die Gesamtkosten der Eigentumswohnung in der K.g. mit € 8.170.- jährlich, auch wenn diese 100 m2 groß ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch UFS, RV/0297-G/06). Da es aber auf die Wohnungsgröße, wie bereits mehrfach ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt, sondern nur darauf, welcher unvermeidbare Mehraufwand der Bw. dadurch entstanden ist, dass sie am Ort der Beschäftigung wohnen muss, sind nur die Wohnungskosten K.g. mit € 8.170.- als Kosten der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Neben den Wohnungskosten sind bei steuerlicher Anerkennung der doppelten Haushaltsführung einer verheirateten Arbeitnehmerin auch die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen. Der Höhe nach besteht eine Begrenzung durch § 20 Abs. 1 Zif. 2 lit.e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs.1 Zif. 6 lit. c EStG 1988 (Doralt/Kofler, EStG, § 20 Tz. 104/11 und 12).
Für Lohnzahlungszeiträume, die bis zum 30.6.2007 enden, beträgt dieses € 2.664.-und erhöht sich gemäß
§ 16 Abs. 1 Zif. 6 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 24/2007 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30.6.2007 enden auf € 2.931.-.
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30.6.2008 enden, erhöht sich das Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Zif. 6 leg.cit. in der Fassung des BGBl I Nr. 85/2008 auf € 3.372.-.
Der Bw. stehen daher die Kosten für Familienheimfahrten im gesetzlich zulässigen Höchstausmaß und somit für 2007 in Höhe von € 2.797,50 und für 2008 in Höhe von € 3.151,50 zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 16. Juni 2011
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2881-W/10
- Stammnummer
- 54029
- Gültig
- 16.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF