Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0085-W/06
Kosten der doppelten Haushaltsführung (Wohnungskosten am Beschäftigungsort und Familienheimfahrten) eines Gastarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-W/06vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adresse, vertreten durch Mag.
Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 25. Februar 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 25. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 und über die Berufung vom 18.
August 2005 gegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und über die Berufung vom 4. Oktober 2006
gegen den Bescheid vom 30. August 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Kalenderjahre
2002 und 2003
Vom steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers (in Folge:Bw.) wurden Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 2002 und 2003 beim
Finanzamt eingereicht. Für das Kalenderjahr 2002 wurden Aufwendungen
für Familienheimfahrten nach BH in Höhe von € 2.100,00 als
Werbungskosten geltend gemacht. Für das Kalenderjahr 2003 wurden als Kosten
der doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten Aufwendungen
in Höhe von € 3.840,00 beantragt (Vordruck L1 Kennzahl 723). Als
Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden € 1.740,00 und
für Familienheimfahrten wurden € 2.100,00 geltend gemacht.
Das Finanzamt hat die
Veranlagungen ohne Berücksichtigung der als Werbungskosten beantragten
Aufwendungen durchgeführt und mit Bescheiden vom 25. Jänner 2005 die
Einkommensteuer (Gutschriften) mit € 57,78 (Kalenderjahr 2002) und mit
€ 148,36 (Kalenderjahr 2003) festgesetzt. Vom Finanzamt wurde folgende
gleichlautende Begründung in den Bescheiden angeführt:
"Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden".
Gegen die
Einkommensteuerbescheide wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. mit jeweils
gesonderten Schreiben vom 21. Februar 2005, eingelangt beim Finanzamt am 25.
Februar 2005 Berufung erhoben. In den gleichlautenden Begründungen wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass die Ehefrau für die Dauer der
beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. den landwirtschaftlich
genutzten Grundbesitz im Ausmaß von 83.439m² am Familienwohnsitz in
BH bewirtschaften müsse. Weiters verwies der steuerliche Vertreter auf eine
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Linz, worin betreffend
Familienheimfahrten ausgeführt worden ist, dass es einen wirtschaftlichen
Vorteil darstelle, der zur Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
führe, wenn landwirtschaftliche Produkte der Eigenversorgung der Familie in
BH dienten und dadurch eine Grundversorgung mit Lebensmittel als
Ernährungsbasis für die Familie sichergestellt werde. Eine solche
(Klein)Landwirtschaft stelle auch in Österreich keine nennenswerte
monetäre Einkunftsquelle dar, sehr wohl aber eine für den
Familienerhalt bedeutsame Ernährungsbasis.
Außerdem ergänzte der
steuerliche Vertreter das Berufungsbegehren. Die Kosten der jährlichen
Mietaufwendungen in Höhe von € 1.744,20 für die Unterkunft
am Beschäftigungsort in Österreich wurden aus dem Titel der doppelten
Haushaltsführung für die Kalenderjahre 2002 und 2003 zusätzlich
zu den Familienheimfahrten beantragt.
Als Beilage waren den Berufungen
die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Linz, ein
Mietvertrag vom 1. Jänner 1999 in Ablichtung und Belege über die
Bezahlung der monatlichen Miete inclusive der Betriebskosten von S 2.000,00
für die Zeiträume Jänner 1999 bis Dezember 1999, Jänner 2000
bis Dezember 2000, Jänner 2001 bis Dezember 2001 sowie die Belege über
die monatlichen Mietzahlungen von € 145,25 der Kalenderjahre 2002 und
2003 in Kopie angeschlossen.
Das Finanzamt hat die Berufungen
mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung wurde angeführt, dass bei der Beurteilung, ob die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Ausland beruflich veranlasst sei ua. auf
das erzielte Einkommen des Ehegatten abzustellen sei. Keine privaten Gründe
lägen vor, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte erziele (VwGH vom 24. April 1996, Zl. 96/15/0006, VwGH vom
28. Mai 1997, Zl. 96/13/0129 und VwGH vom 17. Februar 1999,
Zl. 95/14/0059). Im gegenständlichen Fall seien aus der
Bewirtschaftung der Landwirtschaft keine steuerlich relevanten Einkünfte
erzielt worden. Die aus der Bewirtschaftung hervorgehenden Güter
trügen zur Versorgung der Familie bei. Diese Tatsache stelle aber einen
privaten Grund dar, der nicht geeignet sei, die Abzugsfähigkeit der aus der
doppelten Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten zu rechtfertigen.
Vom steuerlichen Vertreter wurden
daraufhin Vorlageanträge eingebracht. Den Vorlageanträgen war eine
beglaubigte Übersetzung über den Besitz des Viehbestandes der
Familienhauswirtschaft angeschlossen. Der Bestätigung ist zu entnehmen,
dass der Bw. ua. eine Kuh, 2 Jungstiere, 2 Mutterschweine, 20 Schweine, 4
Lämmer, 70 Mastkükken und 20 Legehühner besitzt.
Kalenderjahr
2004
Für das Kalenderjahr 2004
wurde vom steuerlichen Vertreter die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
dem Finanzamt am 10. Juni 2005 übermittelt. Beantragt wurden Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.740,00 sowie
Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.421,00
als Werbungskosten. Dem Antrag war eine beglaubigte Übersetzung eines
Schreibens vom 4. März 2005 angeschlossen, welchem zu entnehmen war, dass
sich der Bw. mit landwirtschaftlicher Erzeugung - vorwiegend Viehzucht - befasse
und dass er ca. 80 Dunum Land und 4 Rinder, 25 Schweine und 7 Schafe
besitzt.
Vom Finanzamt wurde die
Veranlagung ohne Gewährung der beantragten Werbungskosten
durchgeführt. Die Begründung wurde vom Finanzamt gleichlautend wie in
den Einkommensteuerbescheiden der Kalenderjahre 2002 und 2003 abgefasst.
Gegen den Bescheid wurde vom
steuerlichen Vertreter Berufung erhoben. Als Begründung wurde vom
steuerlichen Vertreter im Wesentlichen die Inhalte der
Berufungsbegründungen der Kalenderjahre 2002 und 2003 wiedergegeben.
Kalenderjahr
2005
Die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. beim
Finanzamt am 11. April 2006 eingereicht. Es wurden Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.740,00 und
Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.421,00
beantragt. Vom Finanzamt wurden die beantragten Werbungskosten bei der
Veranlagung nicht berücksichtigt. Als Begründung wurde auf die im
Vorjahr ergangene Bescheidbegründung verwiesen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid
wurde vom steuerlichen Vertreter Berufung erhoben. Die Begründung der
Berufung gleicht inhaltlich den Berufungsbegründungen der Vorjahre.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass auch in einer Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates Graz der Standpunkt vertreten werde, dass auch
die Bewirtschaftung einer kleinen Landwirtschaft besonders große
wirtschaftliche Bedeutung zukomme, da auch schon ein derart kleiner
landwirtschaftlicher Betrieb geeignet sei, eine Familie zu versorgen. Die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Graz war in Ablichtung als
Beilage der Berufung angeschlossen.
Das Finanzamt hat die Berufungen
der Kalenderjahre 2002 bis 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des vom Unabhängigen
Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde an den steuerlichen
Vertreter nachfolgender Fragenvorhalt gerichtet:
Mit
welchem Verkehrsmittel wurden die Fahrten des Bw. zur Wohnung am Heimatort in
BH durchgeführt?
Wieviele
Kilometer beträgt eine Fahrstrecke?
Wie
oft im Monat wurden die Fahrten in den Heimatort unternommen? Geben Sie bitte
das jeweilige Datum bekannt.
Nachweis
der Fahrtaufwendungen für die Kalenderjahre 2002 bis 2005
Vorlage
des Mietvertrages und Nachweis der Mietaufwendungen für die Kalenderjahre
2004 und 2005.
Mit dem Antwortschreiben vom 23.
Mai 2007 wurden vom steuerlichen Vertreter folgende Unterlagen übermittelt:
Eine Erklärung der Ehefrau in bosnischer Sprache, Ablichtungen des
Zulassungsscheines und des Führerscheins des Bw. Kopien des Reisepasses,
Ablichtung einer Seite des Mietvertrages und 24 Ablichtungen von
Kassaeingangsbelegen über die Mietzahlungen der Kalenderjahre 2004 und
2005. Weiters wurde zu den Unterlagen folgende Stellungnahme abgegeben:
Eidesstättige Erklärung
der Ehefrau des Bw. vom 5. Mai 2007, aus welcher hervorgehe, dass die Entfernung
zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz
in BH 700 km betrage und dass der Bw. durchschnittlich jedes zweite Wochenende
nach Hause gefahren sei. Eine beglaubigte Übersetzung der Erklärung
der Ehefrau werde nachgereicht werden, sobald das beauftragte
Übersetzungsbüro die Übersetzung übermittelt habe.
Führerschein und
Zulassungsschein, aus welchem der Besitz eines eigenen Autos des Bw. hervorgehe,
wobei nachvollziehbar erscheine, dass der Bw. dieses zumindest teilweise (auch)
für die Familienheimfahrten nach BH verwendet habe. Unter Zugrundelegung
des amtlichen Kilometergeldes von € 0,38 pro gefahrenen Kilometer,
ergäben sich bei nur einer Familienheimfahrt sohin bereits Aufwendungen von
€ 532,00 (1.400 km hin und zurück).
Der Mietvertrag für die
Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich sei zunächst auf
drei Jahre befristet abgeschlossen worden und in der Folge einvernehmlich
mündlich verlängert worden. Ein neuer schriftlicher Mietvertrag
für die Zeit ab 1. März 2002 sei nicht abgeschlossen worden. Der Bw.
bewohne diese Unterkunft noch und habe in den Kalenderjahren 2004 und 2005 eine
monatlich gleichbleibende Miete von € 145,33 bezahlt, sodass die
jährlichen Mietaufwendungen € 1.744,20 betragen.
Eine beglaubigte Übersetzung
der eidesstattlichen Erklärung der Ehefrau des Bw. ist bis zur Erlassung
dieser Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vorgelegt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeit - )Ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs
-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 angeführten Betrag übersteigen.
Auf Grund der vorliegenden
Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw. ist in den
streitgegenständlichen Jahren bei österreichischen Arbeitgebern
beschäftigt gewesen und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 3. März 2002 hat der
Bw. Arbeitslosengeld bezogen. Die Ehegattin des Bw. bewirtschaftet am
Familienwohnsitz in BH den landwirtschaftlichen Besitz im Ausmaß von
83.439m² und betreut den Viehbestand. Am Beschäftigungsort in
Österreich hat der Bw. laut vorgelegtem Mietvertrag vom 1. Jänner 1999
ein möblierte Zimmer mit WC und Dusche an der Adresse YX angemietet.
Das Mietverhältnis wurde
laut Mietvertrag auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen und endete daher mit
28. Februar 2002. Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
Vorhaltsbeantwortung wurde das Vertragsverhältnis mündlich
verlängert und der Bw. bewohne die Wohnung bzw. das Zimmer auch heute noch.
Ablichtungen der Mietzahlungen (Kassaeingangsbelege) für die
streitgegenständlichen Zeiträume sind vorgelegt worden. Für die
Fahrten zum Familienwohnsitz - welche durchschnittlich jedes zweite Wochenende
stattgefunden haben - habe der Bw. sein eigenes Auto verwendet. Für eine
Heimfahrt sei dem Bw. unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes ein
Aufwand in Höhe von € 532,00 entstanden.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der
ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH vom 18.
Oktober 2005, Zl. 2005/14/0046). Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder
in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin. Solche Umstände können
auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6,
Tz 3, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die -
grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste -
Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort
gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die
berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine
nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen
darzustellen (vgl. VwGH vom 20. April 2004, Zl. 2003/13/0154).
Der steuerliche Vertreter des Bw.
hat in den jeweiligen Berufungen dargelegt, dass die Ehefrau des Bw. am
Familienwohnsitz in BH den landwirtschaftlichen Grundbesitz bewirtschaftet und
den Viehbestand betreut. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom
22. November 2006, Zl. 2006/15/0162 und vom 22. November 2006,
Zl. 2005/15/0011 zum Ausdruck gebracht, dass auch die Bewirtschaftung einer
kleinen Landwirtschaft, welche auf Grund der Größe der
Eigenversorgung der Familie diene, einen Grund für die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung darstellt.
In Anbetracht dieses Umstandes
und unter Einbeziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die
Verlegung des Familienwohnsitzes im vorliegenden Fall als unzumutbar. Bei diesem
Sachverhalt stellen die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten
und die Mietkosten einer Wohnung am Arbeitsort grundsätzlich
abzugsfähige Werbungskosten dar.
Werbungskosten müssen wie
Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang
sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem
die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde
nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also
Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung
näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im
gegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland
haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung
ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs -
Beweismittelbeschaffungs - und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur
BAO, 3. Auflage, Rz. 10 ff. zu § 115 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Als Aufwendungen für
Familienheimfahrten wurden in den Erklärungen jeweils der nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zulässige Höchstbetrag für
Familienheimfahrten angeführt. Nach den Ausführungen des steuerlichen
Vertreters in der Vorhaltsbeantwortung sei der Bw. durchschnittlich jedes zweite
Wochenende nach Hause gefahren und habe für die Fahrten zumindest teilweise
auch sein eigenes Fahrzeug verwendet. Unter Zugrundelegung des amtlichen
Kilometergeldes seien dem Bw. für eine Heimfahrt Aufwendungen in Höhe
von € 532,00 entstanden. Als Nachweis für dieses Vorbringen
wurden der Führerschein, der Zulassungsschein und der Reisepass in
Ablichtung vorgelegt. Aus dem Zulassungsschein ist zu entnehmen, dass das
Fahrzeug (Marke A, Erstzulassung 23. November 1993) am 29. Juli 2003 auf den Bw.
zugelassen wurde. Der Reisepass weist zahlreiche Ein - und Ausreisestempel der
Kalenderjahre 2002 bis 2007 auf. Eine exakte Zuordnung zu den einzelnen Jahren
konnte seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht erfolgen, da die
Stempel teilweise übereinander angebracht worden sind. Ob der Bw. die
Familienheimfahrten tatsächlich mit dem Auto unternommen hat kann nicht
festgestellt werden. Einerseits ist nicht nachgewiesen worden, dass der Bw. auch
im Kalenderjahr 2002 im Besitz eines Autos gewesen, ist. Der Zulassungsschein
weist den Bw. erst ab dem 29. Juli 2003 als Besitzer eines Autos auf. Andere
Unterlagen, welche den Bw. auch schon in den Vorjahren als Eigentümer eines
Fahrzeuges ausweisen, sind nicht vorgelegt worden. Aufzeichnungen, aus denen der
Kilometerstand nachvollzogen hätte werden können, dass der Bw. jedes
zweite Wochenende mit dem Auto an den Heimatort gereist ist, sind nicht
vorgelegt worden. Nach den Angaben des steuerlichen Vertreters beträgt die
Fahrstrecke für eine Heimfahrt (Hin - und Rückfahrt) 1.400km. Bei der
Annahme, dass zwei Heimfahrten im Monat mit dem Auto absolviert worden sind,
ergibt dies eine jährliche Kilometerleistung von 33.600km. Bei dieser
Kilometeranzahl ist eine Zuerkennung der Kosten mit dem amtlichen Kilometergeld
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
zulässig (vgl. VwGH vom 30. November 1999, Zl. 97/14/0174, vom 17.
Dezember Zl. 2002/14/0081 und vom 19. Mai 2005,
Zl. 2001/15/0088).
Nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates hat der Bw. den Nachweis, dass ihm für
Heimfahrten Aufwendungen in den in den jeweiligen Erklärungen beantragten
Höhe entstanden sind, nicht erbracht. Es wird vom Unabhängigen
Finanzsenat nicht in Abrede gestellt, dass der Bw. Heimfahrten an den
Familienwohnsitz unternommen hat. Dies ist durch die zahlreichen Stempel im
Reisepass dokumentiert. Da der Bw. keine konkreten Nachweise für die
Fahrtkosten erbringen konnte, aber davon auszugehen ist, dass dem Bw.
Aufwendungen für die Heimfahrten entstanden sind, werden die Aufwendungen
gemäß
§184 BAO geschätzt. In vergleichbaren Fällen
wurde vom steuerlichen Vertreter der Fahrpreis einer Busfahrkarte für eine
Heimfahrt (Hin - und Rückfahrt 1.340km) mit € 45,00 angeführt. Es
erscheint daher nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates gerechtfertigt,
auch im vorliegenden Fall die Aufwendungen für eine Heimfahrt im
Schätzungswege in dieser Höhe zum Ansatz zu bringen. Bei der vom
steuerlichen Vertreter angegebenen Entfernung von 1.400km für eine
Heimfahrt, ist das Vorbringen, dass die Heimfahrten durchschnittlich zwei Mal im
Monat erfolgt sind, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Für
Familienheimfahrten sind daher jährlich € 1.080,00 (45x2x12) als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Im Kalenderjahr 2002 hat der Bw.
laut vorliegenden Unterlagen für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 3.
März 2002 Arbeitslosengeld bezogen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld sind
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes keine Werbungskosten
anzuerkennen, da das Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom
19. Oktober 2006, Zl. 2005/14/0127). Für Familienheimfahrten des
Kalenderjahres 2002 sind als Werbungskosten € 900,00 (45x2x10) zu
berücksichtigen.
Zu den als Werbungskosten
anzuerkennenden Aufwendungen gehören auch solche für eine
zweckentsprechende Unterkunft am Arbeitsort (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG,
Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6). Die Mietzahlungen für die
streitgegenständlichen Jahre sind belegmäßig nachgewiesen
worden. Für das Kalenderjahr 2002 hat der Bw. - wie oben stehend
ausgeführt - Arbeitslosengeld bezogen. Für den Zeitraum des Bezuges
von Arbeitslosengeld sind keine Werbungskosten anzuerkennen. Die
Mietaufwendungen im Kalenderjahr 2002 sind für 10 Monate als Werbungskosten
zu gewähren.
Als Werbungskosten sind folgende
Beträge zu berücksichtigen:
|
Jahr
|
Heimfahrten
|
Miete
|
Summe
|
2002
|
900,00
|
1.453,50
|
2.353,50
|
2003
|
1.080,00
|
1.744,20
|
2.824,20
|
2004
|
1.080,00
|
1.744,20
|
2.824,20
|
2005
|
1.080,00
|
1.744,20
|
2.824,20
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-W/06
- Stammnummer
- 38836
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF