Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0457-W/08
Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen, der keinen eigenen Haushalt am Familienwohnsitz hat, stellen Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort keine Werbungskosten dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-W/08vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, vom
26. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, vom
12. September 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 und gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 14. November 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 und
2006 entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 12. September 2007
wird abgeändert.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wird teilweise
stattgegeben.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 vom 14. November 2007 wird
abgeändert.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wird abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006 vom 14. November 2007 bleibt
unverändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der 1950 geborene ledige Berufungswerber (Bw.), welcher
seinen Hauptwohnsitz seit 1957 in W in Niederösterreich hat, bezog in den
Streitjahren 2002, 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und hat in seinen Arbeitnehmererklärungen Werbungskosten in
folgender Höhe geltend gemacht.
Für das Jahr 2002 wurden neben € 555,75
für Arbeitmittel und € 788,32 für Literatur, Kosten für
doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 7.091, 64 geltend
gemacht, welche Summe sich aus der Miete und den Betriebskosten für eine
Wohnung in Kärnten, 25 km entfernt von seinem Arbeitsort,
zusammensetzten.
Mit Erstbescheid betreffend Einkommensteuer für 2002
vom 12. September 2007 wurden € 8.435,71 als Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anerkannt.
Der Bw. erhob Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 und beantragte zusätzlich gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 die
Anerkennung von € 2.100,- für Familienheimfahrten, da die
Entfernung zwischen der Wohnung in Niederösterreich und dem Dienstort in
Kärnten 286 km betrage und der Bw. zumindest einmal im Monat nach Hause
gefahren sei.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
in welcher Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, in Höhe von € 1.344,07 anerkannt wurden. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausgaben für doppelte
Haushaltsführung keine Werbungskosten darstellten, da einem allein
stehenden Arbeitnehmer zumutbar sei, innerhalb eines halben Jahres am Dienstort
einen neuen Wohnsitz zu begründen.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Betreffend das Jahr 2005 beantragte der Bw. in seiner
Arbeitnehmererklärung als Werbungskosten € 2.987,67 für
Arbeitsmittel (darin enthalten 60% AfA für Betriebsausstattung in Höhe
von € 2.882,26), € 1.856,48 für Literatur und
€ 9.565,25 an Kosten für doppelte Haushaltsführung, sowie
€ 2.421,- für Familienheimfahrten.
Für das Jahr 2006 beantragte der Bw. in seiner
Arbeitnehmererklärung als Werbungskosten € 390,92 für
Arbeitsmittel, € 1.496,10 für Literatur und € 9.632,39
an Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, sowie
€ 2.664,- für Familienheimfahrten.
Der Bw. teilte in einer Ergänzung mit, dass die
Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Niederösterreich und seinem
Dienstort in Vorarlberg 685 km betrage und er deshalb wegen einmal im Monat
stattfindender Heimfahrten gem.
§ 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988
für 2005 einen Betrag von € 2.421,- und für 2006 einen
Betrag von € 2.664,- für Familienheimfahrten beantrage.
Der Bw. legte den Mietvertrag vom 26. April 2004
für die in Vorarlberg gemietete Dreizimmerwohnung vor und bezifferte die
Kosten für die Wohnung (Miete und Betriebskosten) für 2005 mit €
9.565,25 und für 2006 mit € 9.632,39.
Am 14. November 2007 erließ das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 und 2006 und anerkannte in
diesen € 1.961,89 für 2005 und € 1.887,02 für 2006
an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Als
Begründung wurde betreffend 2005 und 2006 ausgeführt, dass die
Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung keine Werbungskosten
darstellten, da einem allein stehenden Arbeitnehmer zumutbar sei, innerhalb
eines halben Jahres am Dienstort einen neuen Wohnsitz zu begründen.
Am 18. Jänner 2008 erhob der Bw. Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 und 2006 und
führte mit diesem Schriftsatz auch die Begründung für seinen
Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 aus.
Der Bw. legte dar, dass die Berufung sich gegen die
Nichtanerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung, sowie der
Familienheimfahrten in Höhe von € 9.191,64 für 2002,
€ 14.868,51 für 2005 und € 12.296,29 für 2006
richte.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass nach
seiner Meinung die Rechtsansicht, dass es einem allein stehenden Arbeitnehmer
zumutbar sei, innerhalb eines halben Jahres am Dienstort einen neuen Wohnsitz zu
begründen im gegenständlichen Fall als nicht rechtsrichtig zu
beurteilen sei, da nach den Kriterien, die die Judikatur zum Themenkreis
doppelte Haushaltsführung entwickelt habe, die Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes gegeben sei, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bzw. fünf
Jahren befristet sei und diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall
gegeben gewesen sei. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort sei aufgrund bloß vorübergehender
auswärtiger Tätigkeiten nicht zumutbar gewesen.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den Bw. zur
Ergänzung des Sachverhaltes um Beantwortung einiger Fragen. Der Bw. wurde
ersucht anzugeben, ob es sich bei der Wohnadresse in W in Niederösterreich
um ein Wohnhaus oder eine Wohnung handelte und ob er in den Streitjahren 2002,
2005 und 2006 an dieser Adresse über einen eigenen Haushalt verfügt
habe bzw. an dieser Adresse mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt
gewohnt habe. Weiters wurde ersucht den Namen eventueller Personen anzugeben
bzw. anzugeben inwiefern diese Adresse in Niederösterreich für ihn
einen Familienwohnsitz darstelle. Der Bw. wurde aufgefordert die genauen Daten
anzugeben, wann er in Kärnten bzw. Vorarlberg bei welchen Dienstgebern
gearbeitet habe und wann er dort wo über einen Wohnsitz verfügt habe
bzw. welche Größe die Wohnungen in Kärnten und Vorarlberg gehabt
hätten.
Der Bw. wurde ersucht bekannt zu geben, warum er als allein
stehender Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Niederösterreich beibehalten
habe, obwohl er in Kärnten bzw. Vorarlberg am Beschäftigungsort
über einen Wohnsitz verfügt habe.
Der Bw. beantworte die an ihn gestellten Fragen und gab an,
dass es sich bei dem Wohnsitz in Niederösterreich um ein Wohnhaus handle,
welches zu 50% in seinem Eigentum stehe. In diesem Haus habe der Bw. mit seiner
Mutter seit 1957 im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Diese sei 1925 geboren und
seit längerem in Pflegestufe 2, dzt. (Jahr 2008) in Pflegestufe 4
eingestuft. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. sei die Betreuung
seiner allein stehenden Mutter. Da der Bw. Miteigentümer des Wohnhauses in
Niederösterreich sei, ergäben sich Interessen an der Wartung des
Wohnobjektes, da diese Tätigkeit nicht von seiner 80jährigen Mutter
ausgeführt werden könne.
Die Wohnung in Kärnten sei ca. 100m² groß
gewesen und habe über 2 Zimmer verfügt, die Wohnung in Vorarlberg habe
über 3 Zimmer verfügt.
Der Bw. gab an, seit 18 Jahren eine Lebensgefährtin zu
haben, mit welcher er aber aufgrund deren beruflicher Tätigkeit in Wien und
seiner beruflichen Tätigkeit bisher über keinen gemeinsamen Haushalt
verfügt habe.
Der Bw. verwies abschließend darauf, dass nach der
Insolvenz der Kärntner Firma im Jahr 2003 es nur die Möglichkeit
für ihn gegeben habe, Arbeitslosengeld zu beziehen oder die
Arbeitsmöglichkeit in Vorarlberg anzunehmen.
Die Angaben des Bw. wurden dem Finanzamt zur Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Der Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat
aufgefordert, ergänzend anzugeben, wie die Räume im Wohnhaus in
Niederösterreich angeordnet sind, einen Plan vorzulegen bzw. anzugeben ob
er einen eigenen Haushalt getrennt von dem seiner Mutter in diesem unterhalte.
Es wurde ersucht anzugeben, ob der Bw. laufende Kosten für Strom oder
Wasser übernehme.
Hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der Mutter wurde
der Bw. ersucht, entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. anzugeben, wer die
Mutter in den Streitjahren während seiner beruflichen Abwesenheiten betreut
habe.
Der Bw. gab in Beantwortung der Fragen niederschriftlich zu
Protokoll, dass er HTL Ingenieur und in der Baubranche tätig sei.
Zum Wohnhaus in W. gab der Bw. an, dass dieses ein ca.
110m² großes Einfamilienhaus sei, in welchem er über keine,
getrennt von seiner Mutter benutzbare Wohneinheit verfüge, sondern mit ihr
dort seit 1957 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Mutter bestreite aus
ihren Pensionseinkünften die Gemeindeabgaben und die Stromkosten. Der Bw.
gab an, sich an den Heizölkosten beteiligt zu haben.
In den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 sei die Mutter in
Pflegestufe 2 gewesen, habe sich selbst während der Woche versorgt und den
Haushalt erledigt. Der Bw. habe an den Wochenenden anstehende Arbeiten in Haus
und Garten erledigt.
Zu seinen Arbeitsverhältnissen gab der Bw. bekannt,
dass er von Oktober 1999 bis Ende 2003 bei der Firma P in Kärnten
beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitsvertrag sei nicht von vornherein
zeitlich befristet gewesen. Die Firma sei jedoch im Jahr 2002 insolvent geworden
und er habe im Jahr 2003 die Abwicklung bis zu einem Ausgleich begleitet. Vor
dem Jahr 1999 sei er in Wien nichtselbständig tätig, jedoch aufgrund
seiner Tätigkeit meist in Deutschland auf Dienstreise gewesen. Bei Aufnahme
der Tätigkeit in Kärnten habe er gehofft, bald wieder beruflich nach
Wien wechseln zu können.
Bei der Firma R. in Vorarlberg habe der Bw. ab Mai 2004
gearbeitet. Auch dieses Arbeitsverhältnis sei nach Angaben des Bw. nicht
von vornherein befristet gewesen, er selbst habe wieder gehofft, bald in einem
Wiener Büro der Firma tätig sein zu können, sei aber vorwiegend
in der Schweiz eingesetzt worden.
Der Bw. wiederholte seine Ansicht, dass es ihm nicht
zumutbar gewesen sei, den Wohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen, da
er selbst nicht geplant hatte, länger in Kärnten bzw. Vorarlberg
tätig zu sein, sondern wieder in Wien arbeiten wollte. Dieser Plan habe in
der Realität nicht verwirklichen werden können.
Die Angaben des Bw. wurden dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. in den
Streitjahren 2002, 2005 und 2006 geltend gemachten Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen
sind.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalts aus:
Der im Jahr 1950 geborene Bw. ist allein stehend und
bewohnt seit 1957 gemeinsam mit seiner 1925 geborenen Mutter ein Einfamilienhaus
in W in Niederösterreich, welches zu 50% in seinem Eigentum steht.
Nach Angaben des Bw. umfasst das Wohnhaus ca. 110m²
und der Bw. verfügt über keine eigene Wohneinheit in diesem, sondern
es besteht ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter. Die Gemeindeabgaben und
Stromkosten bezahlte die Mutter des Bw. aus ihrer Pension, der Bw. übernahm
teilweise die Heizölkosten.
In den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 besorgte die Mutter
des Bw. während der Woche selbst den Haushalt, der Bw. erledigte im Rahmen
der familienhaften Mitarbeit schwere Arbeiten in Haus und Garten am
Wochenende.
Ab Oktober 1999 bis Ende 2003 war der Bw. in Kärnten
bei der Firma P. nichtselbständig erwerbstätig. Die Beendigung der
Erwerbstätigkeit erfolgte aufgrund der Insolvenz der Firma P. Das im Jahr
1999 begonnene Arbeitsverhältnis war laut Angaben des Bw. nicht von
vornherein zeitlich befristet. Der Bw. hoffte, bald wieder in Wien arbeiten zu
können.
Im Jahr 2002 bezog der Bw. nichtselbständige
Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der Firma P in Kärnten. In
diesem Jahr bewohnte er eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes,
für welche Kosten an Miete und Betriebskosten in Höhe von
€ 7.091,64 anfielen, welche er gemeinsam mit dem Betrag von
€ 2.100,- für Familienheimfahrten als Werbungskosten aufgrund
doppelter Haushaltsführung im Rahmen seiner Arbeitnehmererklärung
geltend machte.
Im Mai 2004 nahm der Bw. eine nichtselbständige
Tätigkeit bei der Firma R. in Vorarlberg auf und mietete ab Mai 2004 in der
Nähe seines Arbeitsortes eine Wohnung. Auch das Arbeitsverhältnis in
Vorarlberg war nach den Angaben des Bw. nicht von vornherein zeitlich befristet.
Der Bw. selbst hoffte, bald wieder in Wien arbeiten zu können.
Die in den Jahren 2005 und 2006 für die Wohnung in
Vorarlberg angefallenen Aufwendungen (Miete und Betriebskosten) machte er als
Kosten für doppelte Haushaltsführung im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2005 und 2006 ebenso geltend wie
die Beträge von € 2.421,- 2005 und € 2.644,- 2006
für Familienheimfahrten.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002,
2005 und 2006 wurden die geltend gemachten Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten
anerkannt.
Der Bw. erhob Berufung und begründete seinen Antrag
auf Anerkennung der Kosten für doppele Haushaltsführung damit, dass
ihm eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar gewesen sei, da die
Arbeitsverhältnisse befristet gewesen seien.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen dienen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht
abzugsfähig sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehraufwendungen dann
als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dem Arbeitnehmer durch die berufliche
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort
erwachsen und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche
Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm 25 "doppelte Haushaltsführung-
Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist,
dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann
und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort
mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen
erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des
Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz
sind dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, TZ 220 zu § 16 EStG 1988).
Ein möglicher Grund, warum eine Verlegung nicht
zugemutet werden kann, ist die von vornherein bestehende Befristung eines
aufzunehmenden Arbeitsverhältnisses. Eine solche Befristung liegt vor, wenn
über das Arbeitverhältnis ein zeitlich befristeter Vertrag
abgeschlossen wird oder eine von vornherein zeitlich befristete Ausbildung
angetreten wird (vgl. VwGH .3.3.1992, 88/14/0081). Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist einem Arbeitnehmer eine Wohnsitzverlegung nur dann
nicht zumutbar, wenn er jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und
Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. VwGH 31.3.1987,
86/14/0165).
Bei einem allein stehenden Arbeitnehmer ist vorerst zu
prüfen, ob er am Ort des angegebenen Familienwohnsitzes über einen
eigenen Haushalt verfügt oder nur im Familienverband ein Zimmer oder
Räume bewohnt, für deren Benützung er kein Entgelt zu entrichten
hat, sodass diesfalls bei Erhaltung eines Haushalts am Beschäftigungsort
keine Mehrkosten anfallen und er auch keine Kosten aus dem Titel doppelte
Haushaltsführung geltend machen kann, wenn die Tätigkeit befristet ist
(vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024).
Über einen eigenen Haushalt zu verfügen bedeutet
für einen allein stehenden Arbeitnehmer nach der Judikatur des BFH (vgl.14.
Juni 2007, VI R 60/05 BSTBL II 2007, 890; 5.Juli 2007, VI R 44-45/06 BFH/NV
2007,1878 und 9. August 2007 VI R 24/05, BFH/NV 2007,2272), dass die zur
alleinigen Nutzung überlassenen Räume über eine eigene Küche
verfügen müssen und der Arbeitnehmer sich an der Führung des
Haushaltes finanziell und durch persönliche Mitwirkung maßgeblich
beteiligt.
Hat ein allein stehender Arbeitnehmer einen eigenen
Hausstand am Heimatort, können ihm für eine gewisse Übergangszeit
Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort und
monatliche Heimfahrten zugebilligt werden, um in seiner Wohnung nach dem Rechten
zu sehen. (VwGH 3.3.1992, (8814/0081); dies gilt nicht, wenn es bereits zu einer
Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (VwGH
18.12.1997, 96/15/0259).
Der Bw. begründet seine Berufung damit, dass nach
seiner Ansicht die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes von W
(Niederösterreich) nach Kärnten bzw. Vorarlberg darin gelegen sei,
dass er selbst davon ausgegangen sei, dass die Arbeitsverhältnisse in
Kärnten und Vorarlberg auf einige Jahre befristet gewesen seien, da er eine
Rückkehr nach Wien geplant bzw. gewünscht hatte, der Bw. bezieht sich
als Grund der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung darauf, dass die
auswärtigen Tätigkeiten befristet gewesen seien.
Dem Bw. muss hier entgegen gehalten werden, dass die
Rechtsprechung die Gewährung der Kosten der doppelten Haushaltsführung
aufgrund befristeter Arbeitverhältnisse jedoch davon abhängig macht,
dass das Arbeitverhältnis objektiv von vornherein als befristet angesehen
wird. Dies trifft zu, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag am
Beschäftigungsort auf bestimmte Zeit im vornhinein abgeschlossen
wird.
Im gegenständlichen Fall liegen sowohl im Fall des
Arbeitsverhältnisses des Bw. in Kärnten, als auch im Fall des
Arbeitsverhältnisses des Bw. in Vorarlberg keine von vornherein befristeten
Arbeitsverhältnisse vor. Die Tatsache, dass seitens des Bw. der Wunsch
bestanden hatte, bald wieder in Wien zu arbeiten, kann ein unbefristet
eingegangenes Arbeitsverhältnis nicht in eine befristetes verwandeln.
Objektiv betrachtet hat der Bw. sowohl 1999 beim Arbeitsantritt in Kärnten
als auch 2004 beim Arbeitsantritt in Vorarlberg unbefristete
Arbeitsverhältnisse begonnen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in Kärnten durch die Insolvenz der Firma war ein unvorhergesehenes
Ereignis, durch welches sich jedoch auch keine objektive Befristung des
Arbeitverhältnisses ergeben kann.
Ziel der Abgeltung der Kosten für doppelte
Haushaltsführung ist es, den Steuerpflichtigen zu entlasten, weil ihm durch
die Errichtung eines weiteren Haushalts am Beschäftigungsort
Mehraufwendungen entstehen.
Nach der Judikatur entstehen einem allein stehenden
Arbeitnehmer, der im Wohnhaus seiner Eltern bzw. seiner Mutter mit diesen/r im
gemeinsamen Haushalt wohnt, der also einen sogenannten "abgeleiteten Wohnsitz"
hat, durch Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort keine
Mehraufwendungen.
Im gegenständlichen Fall wohnt der Bw. am
Familienwohnsitz mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, dessen laufende
Kosten nach Angaben des Bw. von der Mutter aus ihren Pensionseinkünften
getragen werden.
Der Sachverhalt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
2006/15/0024 vom 24.9.2007 basiert darauf, dass ein lediger Steuerpflichtiger im
Wohnhaus mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnt, einen Wohnbeitrag
leistet und im Rahmen von familienhafter Mitarbeit anfallende Arbeiten
verrichtet, welche seine Eltern nicht erledigen können. In diesem Fall
verneinte der Unabhängige Finanzsenat, bestätigt durch den
Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines eigenen Haushaltes, da erstens die
Nutzung von Räumen im Wohnverband der Eltern nur einen abgeleiteten
Wohnsitz darstelle und zweitens selbst bei Kostenbeteiligung und familienhafter
Unterstützung der Eltern kein getrennter eigener Haushalt des
Steuerpflichtigen feststellbar war. Die Unterkunft im elterlichen Wohnhaus mag
nach den Ausführungen in der Entscheidung als behördlicher
Hauptwohnsitz dienen, stellt jedoch keinen eigenen Hausstand dar, weshalb zu
Recht die Aufwendungen für die Wohnung am Ort der Beschäftigung nicht
als Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung anerkannt
wurden.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat der
Bw. im gegenständlichen Fall, ebenso wie der Steuerpflichtige im eben
angeführten Erkenntnis, durch die Anmietung von Wohnungen am
Beschäftigungsort keine Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung,
sondern er errichtete an diesen Orten einen eigenen Haushalt und kehrte jeweils
in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welcher seit seiner Kindheit
(1957) besteht, zurück.
Im Streitzeitraum 2002, 2005 und 2006 bestand nach Angaben
des Bw. auch keine dauernde Pflegebedürftigkeit seiner Mutter während
der Woche, sodass auch keine Unzumutbarkeit aufgrund pflegebedürftiger
Angehöriger bestand, wobei hier auch zu beachten ist, dass der Bw. bei
Pflegebedürftigkeit der Mutter die Pflege derselben als
nichtselbständig tätiger Arbeitnehmer nicht selbst täglich
hätte übernehmen können.
Aus den oben angeführten Gründen werden mangels
Vorliegens der Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte
Haushaltsführung die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnungen
und die Familienheimfahrten in den Streitjahren 2002, 2005 und 2006 nicht als
Werbungskosten anerkannt, sondern sind gem.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Im Jahr 2005 werden die Kosten für AfA
Betriebsausstattung in Höhe von € 2.882,26 zusätzlich zu den
bereits mit € 1.961,89 anerkannten Kosten als Werbungskosten
anerkannt, weshalb im Jahr 2005 der Berufung teilweise Folge gegeben wird; in
den Jahren 2002 und 2006 werden die Berufungen abgewiesen und die Bescheide
abgeändert.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 11.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-W/08
- Stammnummer
- 38164
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF