Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1629-W/06
Kosten für einen doppelten Wohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn der Beschäftigungsort und der Familienwohnsitz mehr als 120 km auseinanderliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1629-W/06vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom 8. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom
9. September 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Ermessengrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2004 zu entnehmen, die insofern ein
Bestandteil der Berufungsentscheidung darstellt.
Entscheidungsgründe
Für das Jahr 2003 erfolgte die Veranlagung der
Einkommensteuer auf Grund der vom Bw. eingebrachten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 berief der Bw. mit
der Begründung, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie eine
Unfallversicherungsprämie nicht geltend gemacht hätte.
Das Finanzamt erließ eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung.
Der Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und machte Kosten
für eine doppelte Haushaltsführung für eine Wohnung in W.
geltend. Er betreue diese Wohnung, indem er ca. 10 mal im Jahr nach P. fahre.
Er legte Kopien des Mietvertrages der Wiener Wohnung, Erlagscheine
betreffend die mtl. Miete, Erlagscheine betreffend ORF-Gebühren, Energie
und Schulgeld vor.
Der UFS ersuchte daher den Bw., innerhalb einer Frist von
einem Monat das Vorliegen eines doppelten Wohnsitzes zu erläutern, da den
Ausführungen und Belegen folgend davon ausgegangen werden könne, dass
der Familienwohnsitz und der Beschäftigungsort in Wien sind. Eine
Antwort erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Unter die obigen Aufwendungen gemäß
§ 20
EStG können grundsätzlich auch geltend gemachten Kosten für die
doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten subsumiert werden.
Wie jedoch der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 9.
Oktober 1991, 88/13/0121, ausführt, gelten solche Aufwendungen so lange als
durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist dann beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen
so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann und entweder
- der Steuerpflichtige oder sein Partner am
Familienwohnsitz relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit
erzielt (mehr als 2.200,00 € jährlich) oder
- aus anderen gewichtigen Gründen die
Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes
nicht zugemutet werden kann.
Eine tägliche Rückkehr des Steuerpflichtigen ist
dann als unzumutbar anzusehen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen
bildet.
Im vorliegendem Fall beantragt der Bw. in der Berufung
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, da er 10 mal im Jahr nach
W. fahre um eine Wohnung zu betreuen.
Aus der Aktenlage (Meldedaten) ist ersichtlich, dass die
Gattin, das Kind des Bw. und der Bw. in Wien den gemeinsamen Hauptwohnsitz
haben. Der Bw. zahlt für sein Kind Schulgeld für eine Volksschule in
Wien. Es kann daher von einem Familienwohnsitz in Wien ausgegangen werden. Der
Bw. ist in Wien beschäftigt.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher,
dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im
gegenständlichen Fall nicht gegeben sind. Die vom Gesetzesbegriff des
§ 16 EStG 1988 geforderte Notwendigkeit liegt nicht vor. Vielmehr sind die
vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen im Jahr 2003 als privat veranlasst
anzusehen und stellen Kosten der Lebensführung dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1629-W/06
- Stammnummer
- 32086
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF