Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2315-W/02
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung wegen Wechsels der Einsatzorte. Beweiswürdigung, wann diese Ungewissheit wegfällt. Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei Vorliegen von steuerbefreiten Bezugsteilen und nicht steuerbaren Einnahmen (Aliquotierung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2315-W/02vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
So lange ein Abgabepflichtiger tatsächlich an verschiedenen, vom beruflichen Doppelwohnsitz unüblich entfernten Beschäftigungsorten eingesetzt wird, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum mit einer doppelten Haushaltsführung zusammenhängende Aufwendungen dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.
Sind nach dem Einkommensteuergesetz Werbungskosten mit Pauschalbeträgen abgegolten und sind solche Werbungskosten infolge der Anordnung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu aliquotieren, so ist der Pauschalbetrag zu aliquotieren (hier: § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998
entschieden:
1.
Der Berufung wird, soweit sie die Jahre 1995 bis 1997 betrifft, teilweise
stattgegeben. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis
1997 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe
der Abgabe für die Jahre 1995 bis 1997 sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern (jeweils in ATS und Euro) zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruchs.
2. Die
Berufung wird, soweit sie das Jahr 1998 betrifft, als unbegründet
abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragt erstmals für das Jahr 1995 als erhöhte Werbungskosten
Kosten für Familienheimfahrten aus einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung. Der Bw ist ungarischer Staatsbürger, der
Familienwohnsitz, an welchem seine Lebensgefährtin EA und die gemeinsame im
Jahr 1988 geborene Tochter leben, befindet sich in Budapest. In
Österreich arbeitet der Bw seit dem Jahr 1990. Der Berufswohnsitz habe sich
von 1990 bis 1998 in K befunden. Die Strecke der Familienheimfahrt hin und
retour betrage 660 km, welche er wöchentlich mit dem eigenen PKW
zurücklege. Die tatsächlichen Fahrtkosten beziffert der Bw in der
Erklärung mit 1 S je km. Der Bw ist im Baunebengewerbe als Elektriker
tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Lebensgefährtin geht in den Streitjahren keiner Erwerbstätigkeit nach.
Sie versorgt den Haushalt in B und sorgt für das gemeinsame schulpflichtige
Kind.
Im angefochtenen Bescheid
wurden Kosten für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt.
In der Berufung bringt der Bw
vor, dass trotz Bemühungen keine geeignete Familienwohnung am Dienstort
gefunden werden kann, jederzeit eine berufliche Versetzung an einen anderen
Einsatzort möglich ist, weil er als Elektriker von der Firma an
verschiedene Stellen verschickt werde. Gegen eine Verlegung des
Familienwohnsitzes an der Beschäftigungsort sprächen auch die
Pensionierung der Eltern, womit eine Pflegebedürftigkeit verbunden sei.
Weiters sei eine Familienzusammenführung nach dem neuesten Fremdengesetz
sehr unwahrscheinlich. Die Wartezeiten betrügen überdies derzeit 2 bis
3 Jahre und die Familie müsste sich in einem ganz neuen Land von Anfang an
integrieren.
Das Finanzamt weist die
Berufung mit Berufungsentscheidung als unbegründet ab, setzt sich im
angefochtenen jedoch nicht dem Vorbringen der jederzeitigen Möglichkeit der
Abberufung an einen anderen Einsatz auseinander. Des Weiteren wird in der
Begründung ausgeführt, dass die Pflege der Eltern kein steuerlich zu
berücksichtigender Grund sei, welcher gegen die Verlegung des
Familienwohnsitzes spreche. Die vom Finanzamt zur Pflegebedürftigkeit von
Angehörigen vertretene Rechtsansicht erweist sich im Hinblick auf die
VwGH-Erkenntnisse vom 27.5.2003, 2001/14/0121, und vom 9.10.1991, 88/13/0121,
als unzutreffend. Im Beschwerdefall 2001/14/0121 hat der VwGH eine vergleichbare
Entscheidung der belangten Behörde wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Vorlageantrag wird an neuem
Vorbringen vorgebracht, dass der Bw in Budapest die "Wohnung selbst errichtet
habe", worüber er Bestätigungen vorlegen könne.
Mit Vorhalt vom
22. September 2003 werden an den Bw Fragen in Zusammenhang mit der
Wohnung in B, gerichtet. Weiters wird der um Nachweis der in der Berufung
erwähnten Bemühungen zur Wohnungsfindung in W, der Möglichkeit
einer jederzeitigen Abberufung, dass die Pflege nur in Ungarn erbracht werden
könne, dass die Lebensgefährtin bereits einmal um eine
Aufenthaltsbewilligung angesucht hat, ersucht.
Zur Vorhaltsbeantwortung
erscheint der Bw am 8. Oktober 2003 in den Amtsräumen des UFS.
Über die vom Bw gemachte Aussage wurde eine Niederschrift
aufgenommen.
Die Wohnung in Budapest sei am
24. November 1987 vom Bw gemeinsam mit der Lebensgefährtin um
3,5 Mio Forint erworben worden. Das Baujahr sei 1987 und die 63 m²
umfassende Wohnung bestehe aus 2 1/2 Zimmer, Bad, WC, Küche, Vorzimmer und
Balkon. Die Lebensgemeinschaft bestehe seit 15 Jahren in dieser Wohnung. Der Bw
räumt ein, sich in W eine vergleichbare Wohnung nicht leisten zu
können. Bis etwa 1992 habe die Lebensgefährtin ganztags als
Sekretärin in einem Reisebüro gearbeitet. Ihr monatlicher Verdienst
habe ca. 30.000,- Forint betragen, was rund ATS 2.500,- ausmache. Dann sei
sie krank geworden und führe seither nur noch den Haushalt und versorge die
Kinder.
Die Kosten sämtlicher vom
Bw in Österreich innegehabten Wohnsitze seien von ihm getragen worden. Aus
den vorgelegten Meldezetteln geht hervor, dass der Bw vom 19.2.1990 bis
9.12.1998 in K, in der Nähe von S gemeldet war. Das sei eine kleine Wohnung
gewesen, wofür die monatliche Miete S 2.000,- betragen habe. Es sei
ein Arbeiterquartier gewesen, in welchem der Bw und noch zwei andere Arbeiter,
die ebenfalls ATS 2.000,- bezahlen mussten, gemeinsam gewohnt hätten.
In K habe sich auch sein Arbeitgeber befunden. Im Jahr 1998 habe dieser jedoch
Konkurs anmelden müssen. Von diesem Arbeitgeber sei der Bw auf verschiedene
Baustellen eingesetzt worden, unter anderem auch auf Großbaustellen, die
sich über viele Monate erstreckt hätten. Eine Großbaustelle sei
die Voest Alpine in Linz gewesen; dieser Einsatz habe 10 bis 12 Monate gedauert
und sei jahresübergreifend von 1996 zu 1997 erfolgt, wobei der
Großteil in das Jahr 1996 falle. Bei dieser Baustelle habe es
Firmenquartiere für die Arbeiter gegeben, welche sein Arbeitgeber von der
Voest Alpine habe anmieten können. Er habe für die Unterkunft an einer
Großbaustelle niemals etwas bezahlen müssen. Er habe in Linz
übernachtet. Seine Unterkunft in K habe er aber aufrecht erhalten und daher
bezahlen müssen, weil er wegen der Aufenthaltspapiere eine aufrechte
Meldung gebraucht habe. Eine weitere Großbaustelle sei in der Folge in WF
gewesen. Dort habe er aber nicht übernachtet, sondern sei immer nach K
zurückgekehrt. Die anderen Einsatzorte waren in der Nähe von K.
Von 5.12.1998 bis 1.4.1999 sei
er in Sch gemeldet gewesen. Nach dem Konkurs des ersten Arbeitgebers sei er eine
Zeitlang arbeitslos gewesen. Die dann folgenden Arbeitgeber hätten ihn
ausschließlich in W eingesetzt. Ab dem 2.4.1999 stimmten die Daten des
Zentralmelderegisters mit den tatsächlichen Gegebenheiten
überein.
Die Lebensgefährtin habe
noch nie eine Aufenthaltsbewilligung oder Beschäftigungsbewilligung
beantragt. Nachweise für die Bemühungen, eine für die Familie
geeignete Wohnung am Ort der Beschäftigung zu finden, könne er nicht
beibringen.
Vor zwei Jahren sei sein Vater
an Krebs verstorben. Seine Lebensgefährtin habe seiner Mutter im Haushalt
ausgeholfen. Nunmehr habe seine Lebensgefährtin einen Bandscheibenvorfall
und könne diese Arbeiten nicht mehr verrichten, sodass er samstags zu
seiner Mutter fahre und dies erledige. Die Mutter könne keine längeren
Strecken außer Haus mehr zurücklegen oder schwere Sachen tragen.
Arztbescheinigungen werden nicht vorgelegt. Der Bw hat einen zwei Jahre
jüngeren Bruder, welcher auch in Budapest wohnhaft ist. Der Bruder arbeite
in Ungarn und werde innerlands auf verschiedene Einsatzorte geschickt. Er sei
verheiratet und seine Ehefrau gehe auch arbeiten. Weiters habe der Bruder zwei
Kinder zu versorgen.
Am 16. Oktober 2003
wurde das Finanzamt als Amtspartei iSd § 276 Abs. 7 BAO
über den im Berufungsverfahren neu hervorgekommenen Sachverhalt der bis
1998 tatsächlich bestandenen jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit
informiert. Das Finanzamt verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Der Bw bezieht in den
Streitjahren aus seinem Dienstverhältnis auch steuerbefreite Einkünfte
gemäß
§ 3 Z 10 EStG 1988 und nicht steuerbare
Einnahmen (Trennungsgelder) gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988. Die aus dem Dienstverhältnis bezogenen Einnahmen setzen
sich wie folgt zusammen:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Bruttolohn, einschl. 13. und
14. Bezug
|
210.476,- das
sind 86 %
|
178.232,- das
sind 56 %
|
274.248,- das
sind 85 %
|
§ 3 Z 10-Einnahmen
|
-
|
43.230,- das
sind 13 %
|
-
|
§ 26-Ersätze
|
36.103,- das
sind 14 %
|
99.996,- das
sind 31 %
|
51.982,- das
sind 15 %
|
100 % Einnahmen aus dem
Dienstverhältnis
|
246.579,-
|
321.458,-
|
326.230,-
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Bei den einzelnen Einkunftsarten dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abgezogen
werden: Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. Z 2 a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum mit einer
doppelten Haushaltsführung zusammenstehende Aufwendungen dennoch als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst
gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das
bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten
(stellvertretend für viele Entscheidungen des VwGH siehe Erkenntnis vom
29.1.1998, 96/15/0171).
Aufwendungen, die sich dadurch
ergeben, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der
üblichen Entfernung von seinem Arbeitsplatz beibehält, können nur
dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Unzumutbarkeit, den
Familienwohnsitz zu verlegen, nicht aus Umständen ergibt, die lediglich in
der Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen (VwGH v 26.4.1989,
86/14/0030, und die darin zitierte Judikatur). Die Frage, ob bzw. ab wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht
werden (VwGH vom 22.4.1986, 84/14/0198).
Die Lebensgefährtin
erzielte in Ungarn in den Streitjahren keine Erwerbseinkünfte, sodass sich
die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Lebensgemeinschaft nicht
ergibt. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ergibt sich ebensowenig aus dem
Umstand, dass die Kinder in Ungarn die Schule besuchten oder dass der Bw dort
gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung angeschafft hat
(VwGH vom 31.3.1987, 86/14/0165). Auch das Vorbringen, die Lebensgefährtin
habe seinen Vater gepflegt, ist nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung darzutun, denn wie dem dazu erstatteten Vorbringen zu
entnehmen ist, hat seine Lebensgefährtin seiner Mutter im Haushalt
geholfen, jedoch keine wie immer geartete Krankenbetreuung oder Pflegeleistung
erbracht. Infolge einer Erkrankung seiner Lebensgefährtin kümmere sich
der Bw nun selbst jeden Samstag um den Haushalt seiner Mutter. Von einer
Krankenbetreuung einer kranken oder Pflege einer pflegebedürftigen Person
ist daher nicht auszugehen. Überdies wurde das verlangte ärztliche
Attest nicht vorgelegt.
Die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung ist aber zB auch dann gegeben, wenn einem Arbeitnehmer die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung deswegen
nicht zugemutet werden kann, weil er nach der Beschaffenheit seines
Arbeitsverhältnisses der konkreten Möglichkeit jederzeitiger
Verwendung an einem anderen Beschäftigungsort ausgesetzt ist (nochmals VwGH
vom 31. März 1987, 86/14/0165).
Aufgrund des zu den
verschiedenen Einsatzorten erstatteten Vorbringens wird davon ausgegangen, dass
die Verlegung des Familienwohnsitzes bis Ende 1997 unzumutbar war. Der Bw hat
vorgebracht, dass er von seinem Arbeitgeber in K wiederholt auf die
Großbaustelle bei der V in L entsendet worden sei, das letzte Mal
jahresüberschreitend von 1996 auf 1997. Nach den Lohnzetteldaten hat der Bw
im Jahr 1996 weiters steuerfreie Einkünfte iSd § 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 bezogen. Der Großteil des letzten Einsatzes in L
sei im Jahr 1996 gelegen, sodass etwa mit April 1997 dieser letzte Einsatz
beendet gewesen sein dürfte. Seit damals sei er dann nur noch in W, und
zwar auch von den weiteren Arbeitgebern eingesetzt worden. Es wird davon
auszugehen sein, dass das Ende dieses Einsatzes nicht unverzüglich die
Wohnsitzverlegung zumutbar gemacht hat, vielmehr wird noch eine gewisse Zeit
verstrichen sein, bis der Bw mit Gewissheit annehmen konnte, dass solche
Einsätze, die eine Wohnsitzverlegung unzumutbar machen, nicht mehr erfolgen
werden. Der Zeitpunkt, ab dem die Wohnsitzverlegung zumutbar war, wird
realistischer Weise mit Anfang 1998 angenommen werden können.
Ab dem Jahr 1998 liegen
für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung
ausschließlich steuerlich unbeachtliche
Zweckmäßigkeitsgründe - wie der Schulbesuch der Tochter in
Budapest, die Errichtung einer Eigentumswohnung, aber auch die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes als Altersquartier, was allein aufgrund des
Kaufkraftverhältnisses der beiden Währungen und des unterschiedlichen
Kostenniveaus zwischen Österreich und Ungarn gegeben ist - vor.
Zu den bei einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Werbungskosten
gehören auch die Kosten der Unterbringung am Beschäftigungsort. Sie
finden jedoch Deckung in den nicht steuerbaren Ersätzen und führen zu
keinen erhöhten Werbungskosten. Im Jahr 1995 waren darüber hinaus die
Kosten für die Familienheimfahrten noch nicht limitiert. Für die hier
maßgebende Familienheimfahrtsstrecke von 330 km von K nach Budapest
sind wöchentliche Familienheimfahrten üblich. Der Antrag des Bw lautet
auf 48 Familienheimfahrten pro Jahr mit Kosten von ATS 1,- für
den eigenen PKW. Die Kosten für Familienheimfahrten werden für das
Jahr 1995 mit ATS 31.680,- antragskonform berücksichtigt. Ab dem Jahr
1996 ist zu den Kosten für Familienheimfahrten durch das
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 1996/201, folgende Änderung
der Rechtslage des Einkommensteuergesetzes 1988 zu
berücksichtigen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkunftsarten Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Die Kosten
für Familienheimfahrten sind ab dem Jahr 1996 mit höchstens
ATS 28.800,- abzugsfähig.
Dennoch kann der Berufung auch
hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 nur teilweise Folge gegeben
werden.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im Bereich der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten aufgewendet, um aus dem
Dienstverhältnis Einnahmen, die sowohl steuerpflichtig, steuerbefreit,
steuerfrei als auch nicht steuerbar sein können, zu erlangen, zu sichern
und zu erhalten.
Gemäß
§ 20
Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte
Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen ...
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Der Werbungskostenabzug ist daher insoweit ausgeschlossen, als die
Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von nicht
steuerpflichtigen Einnahmen, das sind im gegenständlichen Fall sowohl
steuerbefreiten Bezüge als auch die nicht steuerbaren Einnahmen,
aufgewendet werden, denn es ergibt sich aus der Systematik des EStG, dass
fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot des § 20
Abs. 2 EStG 1988 auf der anderen Seite gegenübersteht (VwGH vom
14.1.2003, 97/14/0073).
Mit Berufungsentscheidung vom
19.5.2003, RV/3910-W/02, hat der unabhängige Finanzsenat gestützt auf
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 entschieden, dass Werbungskosten
aliquot auf die steuerpflichtigen und die steuerfreien Bezugsbestandteile
aufzuteilen sind. Betroffen hat diese Entscheidung steuerfreie Bezüge im
Sinne des § 68 EStG 1988. Eine weiterreichende Aliquotierung von
Werbungskosten, insbesondere auf die sonstigen Bezüge des § 67
Abs. 1 EStG 1988, hat der UFS in erwähnter Berufungsentscheidung
als rechtswidrig verworfen. Sowohl steuerbefreite Einnahmen (hier für
Auslandstätigkeit) als auch nicht steuerbare Ersätze im Sinne des
§ 26 EStG 1988 sind ebenfalls nicht steuerpflichtige Einnahmen
iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988.
Die erhöhten
Werbungskosten sind im gegenständlichen Berufungsfall daher im
Verhältnis der Bruttobezüge (einschließlich 13. und
14. Bezug), der steuerbefreiten Einnahmen gemäß
§ 3
EStG 1988 (hier Abs 1 Z 10) und der nicht steuerbaren
Ersätzen gemäß
§ 26 EStG 1988 (hier Z 4) zu
aliquotieren und wie folgt zu berücksichtigen beim:
|
Beträge in ATS
|
Anteil
|
1995
|
1996
|
1997
|
1.) laufenden Bezug mit
|
86, 56,
85 % das sind
|
27.245,-
|
16.128,-
|
24.480,-
|
2.) § 3-Einnahmen
mit
|
-, 13, -
%, das sind
|
-
|
3.744,-
|
-
|
3.) § 26-Ersätzen
mit
|
14,
31,15 %, das sind
|
4.435,-
|
8.928,-
|
4.320,-
|
Summe
|
|
31.680,-
|
28.800,-
|
28.800,-
Die den
steuerbefreiten Einnahmen zuzuordnenden Werbungskosten wirken sich bei der
Progressionsveranlagung gemäß
§ 3 Abs. 3
EStG 1988 aus. Die steuerbefreiten Auslandseinkünfte betragen unter
Berücksichtigung der oa. Werbungskosten ATS 28.623,-.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 6
Berechnungsblätter für die Jahre 1995 bis 1997 jeweils in ATS
und Euro
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostendoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenWechsel EinsatzortWechsel BeschäftigungsortAbberufungZweckmäßigkeitsgründePauschalbetragSteuerbefreiungenbegünstigte Auslandstätigkeitnicht steuerpflichtige Einnahmennicht steuerbare EinnahmenTagesgeldNächtigungsgeldDiätenTrennungsgeldlaufende BezügeSozialversicherungAliquotierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2315-W/02
- Stammnummer
- 8624
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF