Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0068-L/05
Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Fahrten zur Betreuung der Wohnung am Heimatort im Ausland bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen eines Bühnenangehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-L/05vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes (im Ausland) ist privat veranlasst, wenn der Familienwohnsitz tatsächlich schon vor einigen Jahren an den inländischen Beschäftigungsort verlegt wurde;
keine Unzumutbarkeit der Aufgabe des (Zweit-) Wohnsitzes im Ausland, bei Vorliegen von (jeweils auf ein Jahr) befristeten Beschäftigungsverhältnissen eines Bühnenangehörigen, wenn diese Verträge tatsächlich laufend verlängert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.A., L.Z.-weg, vom 12. November
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 12. Oktober 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2002 wird als unbegründet
abgewiesen, der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2003
wird teilweise stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe betragen (wie in der Berufungsvorentscheidung vom
1. Dezember 2004):
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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12.406,87 €
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Einkommensteuer
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948,33 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-2.055,89 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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1.107,56 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2004 zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) ist
Bühnenangehöriger des L.Theater. (im Folgenden kurz: L. Theater). In
der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2002 beantragte er neben den pauschalierten Werbungskosten
für Bühnenangehörige auch Kosten für die doppelte
Haushaltsführung iHv. 5.664,06 €. In einer Beilage zur
Steuererklärung erläuterte er diese Kosten wie
folgt: "Familienheimfahrten 2002:
Nachschau halten in meiner eigenen Wohnung, ob alles in Ordnung ist.
Wohnungswechsel in eine größere Wohnung innerhalb derselben
Wohnungsgesellschaft. Diverse neue Anschlüsse und Formalitäten
(Vorvertrag, Vertrag, Post- und Energiebehörde, polnischer
Telekom-Anschluss, usw.). Es wurden in dieser Zeit - Dezember 2001
bis Ende 2003 - auch beide Wohnungen
renoviert.
Adresse meiner
eigenen Wohnung:
W.M..
Fahrten:
24.1., 22.2., 23.3., 20.4., 20.6.2002; Kosten mit Zug:
547,26 €.
Da es sich
bei mir um eine zeitlich begrenzte Berufsausübung handelt (Vertragsdauer
jeweils nur ein Jahr) muss ich meine Wohnung in
W. (im Folgenden kurz: W.) aufrecht
erhalten. Wohin soll ich im Fall keiner Vertragsverlängerung mit meiner
Familie hin? Daher beantrage ich auch eine Abschreibung weder doppelter
Haushaltsführung (was ich bis jetzt noch nie beantragt habe);
meine Kosten für die
Wohnung in L. sind:
5.116,80 €".
Auch in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2003 beantragte der Bw. neben dem
Berufsgruppenpauschale für Bühnenangehörige Kosten der doppelten
Haushaltsführung und Familienheimfahrten (Kennziffer 723) iHv.
5.906,55 €. Dies begründete er in einer Beilage zur
Steuererklärung wie folgt:
"Familienheimfahrten 2003: In
Verbindung mit dem Umtausch unserer Wohnung in W.,
M., musste meine Gattin auch 2003
mehrmals nach W. reisen. Da ich während der ganzen Periode an meine
Pflichten im L. Theater gebunden war, musste meine Gattin die Fahrten mit dem
Zug absolvieren, da bei der Durchführung des Wohnungstausches und der
Renovierung die Anwesenheit meiner Person bzw. der meiner Gattin
unerlässlich war.
Fahrten:
4.2., 9.4., 17.6., 11.7., 10.10., 7.12.2003; Kosten mit Zug:
835,95 €."
Die beantragten Kosten für die Wohnung in L. (als
Werbungskosten unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung) iHv.
5.070,60 € begründete der Bw. ebenso wie für das
Jahr 2002 mit dem Hinweis auf die jeweils auf ein Jahr befristeten
Arbeitsverträge.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003, in welchen es
die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für
die Familienheimfahrten nicht anerkannte. Darüber hinaus
berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2003
lediglich einen Pauschalbetrag für Werbungskosten iHv. 132,00 €
(anstatt des beantragten Berufsgruppenpauschales). Das Finanzamt
begründete die beiden erwähnten Bescheide hinsichtlich der in der
gegenständlichen Berufung strittigen Punkte im Wesentlichen wie
folgt: Mit dem Pauschbetrag (Anmerkung der Berufungsbehörde: gemeint
sind die pauschalen Werbungskosten für Angehörige bestimmter
Berufsgruppen auf Grundlage der Verordnung BGBl. 2001/382) seien
sämtliche Aufwendungen abgegolten, zusätzliche Werbungskosten
könnten auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17
Abs. 6 EStG nicht berücksichtigt werden. Kosten der
Familienheimfahrten könnten nur berücksichtigt werden, wenn diese
berufliche bedingt seien, wenn die Wahl des Familienwohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort auf private Gründe
zurückzuführen sei, seien diese Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Eine berufliche Veranlassung liege dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die abstrakte Möglichkeit, vom
derzeitigen Arbeitsort abberufen zu werden, keine ausreichende Begründung
für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes an einem anderen Ort. Das
Vorliegen von Dienstverhältnissen auf unbestimmte Dauer mache für sich
allein eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar. Da der Bw.
bereits jahrelang am L. Theater tätig sei und sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der gesamten Familie in L. befinde, könnten die Kosten der
doppelten Haushaltsführung sowie der Besuchsfahrten in die Wohnung in W.
als privat veranlasst nicht anerkannt werden.
Gegen die angeführten Einkommensteuerbescheide
für 2002 und 2003 erhob der Abgabepflichtige rechtzeitig Berufung und
führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus: Beim Bw. handle
es sich um eine zeitliche begrenzte Berufsausübung, da die Vertragsdauer
jeweils nur ein Jahr betrage. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass
bisher jedes Jahr ein neuer befristeter Vertrag zu Stande gekommen sei, dies
verwandle aber keinesfalls die jeweils befristeten Dienstverhältnisse in
ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer. Es handle sich nicht um eine
lediglich abstrakte, sondern eine jedes Jahr wiederkehrende latent drohende
Abberufung, wodurch es unzumutbar sei, den polnischen Wohnsitz aufzugeben (der
im VwGH-Erkenntnis 95/14/0059 behandelte Fall sei gänzlich anders
gelagert). Damit liege aber eine "absehbare befristete Entsendung" im Sinne der
Rz 343 zu § 16 EStG, LStRl 2002 vor, wonach "an dieser
Unzumutbarkeit auch nichts ändert, wenn meine Familie mich auf die Dauer
meiner Entsendung bzw. meines Vertrages begleitet". Er beantrage für
2002 die Wohnungskosten von 5.116,80 € und für 2003 die
Wohnungskosten von 5.070,60 € als Kosten einer beruflich bedingten
Haushaltsführung anzuerkennen. Demzufolge seien auch die beantragten Kosten
für Familienheimfahrten 2002 von 547,26 € und 2003 von
835,95 € gem. Rz 354 zu § 16 LStRl 2002
anzuerkennen.
Außerdem sei im Bescheid 2003 irrtümlich
das allgemeine Werbungskostenpauschale anstatt des beantragten Pauschales
für Bühnenangehörige von 5 % angesetzt worden; dessen
Anerkennung werde abermals beantragt.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt für die
beiden Streitjahre Berufungsvorentscheidungen (Bescheide jeweils vom 1.12.2004).
Für das Jahr 2002 wurde die Berufung abgewiesen, für das
Jahr 2003 wurde der Berufung teilweise insofern stattgegeben als das
beantragte Werbungskostenpauschale für Angehörige bestimmter
Berufsgruppen gewährt wurde (iHv. 1.009,37 €) für beide
Jahre wurde aber den beantragten Werbungskosten wegen beruflich bedingter
doppelter Haushaltsführung und für Familienheimfahrten die Anerkennung
versagt. Das Finanzamt begründete die Berufsvorentscheidung im Wesentlichen
wie folgt: Die Anerkennung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen gem. § 17
Abs. 6 EStG schließe die Anerkennung anderer Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit aus. Die beantragten Aufwendungen für
Familienheimfahrten und die Kosten für doppelte Haushaltsführung seien
privat veranlasst. Der Bw. habe nachweislich seit 1989 in Österreich
durchgehend ein Dienstverhältnis gehabt und habe mit seiner Familie in
Österreich einen Wohnsitz inne. Seine Kinder würden in Österreich
studieren, seine Dienstverträge seien vom Arbeitgeber immer wieder
verlängert worden. Trotz befristeter Verträge spreche daher nichts
gegen die Zumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den
Beschäftigungsort.
Daraufhin stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Eingabe vom 30.12.2004) und
führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: 1. Zur Anerkennung von
anderen Werbungskosten neben dem Werbungskostenpauschale für
Angehörige bestimmter Berufsgruppen: Eine doppelte
Haushaltsführung sei niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer
durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen würden (Hinweis auf Rz 341 zu § 16 der LStRl; VwGH
vom 9.10.1991, 88/13/0121). Daher stehe ihm dieser Pauschbetrag darüber
hinaus zu, da er keine weiteren berufsbedingten Werbungskosten beantragt
hätte. 2. Zu den seit 1989 in Österreich durchgehend
bestehenden Dienstverhältnissen bzw. der laufenden Verlängerung der
Dienstverträge durch den Arbeitgeber: Sänger und Schauspieler
hätten niemals einen Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerungen oder
einen Versetzungsschutz wie z.B. der Betriebsratsvorsitzende lt. dem Erkenntnis
des VwGH vom 17.2.1999, 95/14/0059, bei welchem lediglich eine abstrakte
Möglichkeit einer Abberufung bestehe. Dass die jährlichen
Vertragsverhandlungen seit 1989 immer wieder zu neuen Jahresverträgen bzw.
zu Vertragsverlängerungen um jeweils ein Jahr geführt hätten,
schließe ein Scheitern der jeweils nächsten Vertragsverhandlungen
nicht aus. Es handle sich daher sehr wohl jedes Jahr "um eine konkrete,
ernsthaft und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung"
(Hinweis auf Rz 345 der LStRl 2002). Dies würde zwangsläufig
zu einem Wechsel des Arbeitsortes und wohl auch des österreichischen
Wohnsitzes und eventuell des Ausbildungsortes der Kinder führen. Damit
seien die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und die Kosten
der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung keineswegs privat
veranlasst. Falls die Berufungsbehörde auf Grund der Modalität von
jeweils befristeten Verträgen auf für Sänger und Schauspieler
berufstypische Verhältnisse schließe und daher die Kosten der
doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten als "berufsbedingt"
wieder den Durchschnittssätzen für Werbungskosten subsumieren sollte,
stelle er den damit bedingten Antrag, an Stelle der Pauschalsätze die
beantragten tatsächlichen Werbungskosten anzuerkennen.
Im Veranlagungsakt befinden sich Auskünfte, die das
Finanzamt beim Zentralen Melderegister eingeholt hat. Daraus geht hervor, dass
der Bw. seit 29.1.1990 durchgehend in L.Z., gemeldet ist. Seine Gattin ist unter
derselben Adresse seit 6.3.1990 durchgehend gemeldet. Ebenso sind die beiden
Söhne des Bw. seit 6.3.1990 unter der angeführten Adresse in L.
durchgehend gemeldet. Aus den Daten der Familienbeihilfenstelle geht
hervor, dass der Bw. für die beiden Kinder B. und J.M. jeweils seit
September 1992 österreichische Familienbeihilfe bezieht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Kosten der doppelten
Haushaltsführung (2002 und 2003):
Strittig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten der
doppelten Haushaltsführung und für so genannte Familienheimfahrten
(Kosten der Fahrten nach W. zur dortigen Wohnung sowie Kosten der Unterkunft am
Tätigkeitsort in L.). Der Bw. ist seit 1989 (laut eigenen Angaben im
Vorlageantrag vom 30.12.2004) am L. Theater beschäftigt und hat (laut
Auskunft beim Zentralen Melderegister) seit 29.01.1990 seinen Wohnsitz in L.
Laut Meldeauskunft sind auch die Gattin und die beiden Kinder des Bw. seit
6.03.1990 durchgehend an derselben Adresse wie der Bw. in L. wohnhaft. Der Bw.
bezieht darüber hinaus nach Auskunft der Familienbeihilfenstelle für
seine 1979 bzw. 1982 geborenen Kinder seit September 1992 durchgehend
österreichische Familienbeihilfe wofür der Aufenthalt dieser Kinder im
Inland Voraussetzung ist.
Ausgaben für eine berufsbedingte doppelte
Haushaltsführung (Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft
am Tätigkeitswort) und Kosten der Heimfahrten zum (Familien-) Wohnort
können unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 1 EStG als
Werbungskosten bei den betreffenden steuerpflichtigen Einkünften abgezogen
werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den
aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden können liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch
die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche, auch aus
dem Bereich der privaten Lebensführung resultierende Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. beispielsweise
VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Für die Einkünfte mindernde Berücksichtigung von
Heimfahrtkosten und der Kosten einer doppelten Haushaltsführung muss die
Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und
die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein (vgl. VwGH 29.1.1998,
96/15/0171).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. bereits kurze Zeit nach
Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in L. (im Jahr 1989), nämlich im
März 1990, an diesem Ort einen (weiteren) Familienwohnsitz begründet
(laut Meldedaten bzw. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes
in der Begründung der angefochtenen Bescheide und der
Berufungsvorentscheidungen). Er hat aber gleichzeitig seinen bisherigen
Familienwohnsitz in W. (Polen) beibehalten und vermeint nun, dass die
Begründung des (zweiten) Haushaltes in L. berufsbedingt sei und die Kosten
hiefür somit als Werbungskostens bei seinen Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit abzugsfähig sein müssen.
Wie jedoch schon oben ausgeführt, ist
Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung der strittigen
Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten, dass dem
Abgabepflichtigen die Verlegung des bisherigen Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung aus beruflichen oder auch aus bestimmten privaten
Gründen nicht zugemutet werden kann. Nach der Verwaltungspraxis wird
bei einem verheirateten Arbeitnehmer eine Übergangsfrist von ca. zwei
Jahren in der Regel als ausreichend erachtet, um seinen Wohnsitz zum
Beschäftigungsort zu verlegen (Doralt, EStG,
Kommentar4, § 4
RZ. 353; LStR 2002, Rz. 354). Umstände des Einzelfalles
können auch langfristig die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung mit sich
bringen. Als solche Umstände, die eine Wohnsitzverlegung auch bei einer
Dauer von vier bis fünf Jahren unzumutbar erscheinen lassen, wurden in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise erachtet
eine besonders schwierige Wohnungssuche, eine beabsichtigte Wiederaufnahme der
Tätigkeit am Ort des Heimatwohnsitzes oder die Absicht des
Steuerpflichtigen, nach einer dem Berufsabschluss dienenden Tätigkeit an
einem anderen Ort den Beruf anschließend am bisherigen (Familien-)
Wohnsitz auszuüben (siehe Doralt, a.a.O., § 4 RZ 353 und die
dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur). Unzumutbar ist die
Verlegung des Wohnsitzes auch dann, wenn der Abgabepflichtige an den neuen
Beschäftigungsort von vornherein nur befristet entsendet wird oder wenn ein
kurz vor der Pensionierung stehender Steuerpflichtiger am neuen
Tätigkeitsort einen Wohnsitz begründet, auf Grund des Alters aber
feststeht, dass die Berufstätigkeit in absehbarer Zeit eingestellt wird
(VwGH vom 26.11.1996, 95/14/0124 bzw. vom 20.12.2000,
97/13/0111). Behält der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort trotz
der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ausschließlich aus
persönlichen Gründen bei, so sind die entstandenen Aufwendungen
für Familienheimfahrten nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig,
sondern fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG
1988 (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs. 1 Z. 6, Tz 3, und die dort zitierte Rechtsprechung; VwGH
27.2.2002, 98/13/0122). Als Familienwohnsitz ist jener Ort anzusehen, an
dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (siehe Doralt,
a.a.O., § 4, RZ 349). Wie erwähnt arbeitet der Bw.
schon seit 1989 in L. und wohnt seit März 1990 mit seiner Familie ebenfalls
in L. Er hat also tatsächlich seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und
seinen Familienwohnsitz am Beschäftigungsort, seine ursprüngliche
Familienwohnung in W. hat er allerdings niemals aufgegeben. Die
Berücksichtigung der Kosten für die Haushaltsführung in L. (am
nunmehrigen Hauptwohnsitz der ganzen Familie) kann somit allein schon deswegen
nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. weil der (Haupt-)
Familienwohnsitz sich ohnehin am Ort der inzwischen bereits langjährigen
Beschäftigung befindet. Die Behauptung des Bw., dass die Aufgabe des
ursprünglichen Familienwohnsitzes in W. unzumutbar wäre ist daher
allein schon durch den Umstand widerlegt, dass sich der Familienwohnsitz
tatsächlich bereits seit 1990 am Beschäftigungsort befindet.
Im Berufungsfall argumentiert der Bw., dass es ihm auf
Grund der absehbar befristeten Entsendung an einen anderen
Beschäftigungsort (bisheriger Wohnort W./Polen, neuer
Beschäftigungsort L.) nicht zumutbar wäre, die bisherige Heimatwohnung
aufzugeben, sein Vertrag mit dem L. Theater sei nämlich jeweils auf ein
Jahr befristet. Dass die Beschäftigung des Bw. am L. Theater jeweils
auf ein Jahr befristet war ist unbestritten. Insgesamt ist der Bw. aber bereits
seit 1989 bis zum jetzigen Zeitpunkt beim L. Theater beschäftigt, sein
Beschäftigungsverhältnis wurde also laufend verlängert.
Es kann nach Ansicht der Berufungsbehörde angesichts dieser
Umstände keine Rede davon sein, dass die Beschäftigung des Bw. in L.
von vornherein mit Gewissheit auf einen bestimmten Zeitraum befristet gewesen
wäre. Vielmehr beweist die inzwischen mehr als dreizehn- bzw.
vierzehnjährige Tätigkeit des Bw. in L. (gerechnet bis zum
Berufungszeitraum 2002 bzw. 2003), dass in seinem Fall keineswegs von einer
Tätigkeit mit bloß vorübergehendem Charakter ausgegangen werden
kann. Die auf Grund der jeweils auf ein Jahr befristeten Engagements am L.
Theater bestehende Möglichkeit der Nichtverlängerung der
Beschäftigung in L. kann an Anbetracht der tatsächlichen
Verhältnisse nicht als ausreichend konkret angesehen werden, um eine
Unzumutbarkeit der Aufgabe des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort zu
begründen (siehe auch VwGH vom 30.1.1991, 90/13/0030). Der Bw. hat auch
nicht die Absicht dargetan, dass seine Beschäftigung in L. von vornherein
(etwa zu Ausbildungszwecken) nur für einen vorübergehenden Zeitraum
geplant gewesen wäre und danach die Aufnahme einer Beschäftigung in
seinem Heimatort W. konkret in Aussicht gestanden wäre bzw. er hiefür
bereits konkrete Vorbereitungshandlungen gesetzt hätte (vgl. das bereits
oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.11.1996). Auf Grund der
Berufungsausführungen und im Hinblick auf den angeführten konkreten
Sachverhaltes musste der Bw. nicht jederzeit und konkret mit der Notwendigkeit
einer Übersiedlung an einen anderen Beschäftigungsort rechnen. Nach
der Rechtsprechung des VwGH reicht aber die abstrakte Möglichkeit, an einen
anderen Beschäftigungsort beruflich tätig zu sein nicht aus, um eine
Wohnsitzverlegung bzw. die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im oben
angeführten Sinne unzumutbar zu machen. In der Regel ist nämlich bei
keinem Dienstnehmer ein künftiger Arbeitsplatz- oder Arbeitsortswechsel
auszuschließen. Die abstrakte Möglichkeit einer künftigen
beruflichen Veränderung vermag jedoch nach der Judikatur des
Höchstgerichtes keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den
Beschäftigungsort (bzw. der Aufgabe des bisherigen [Familien-] Wohnsitzes)
zu begründen (vgl. VwGH vom 30,11,1993, 90/14/0212 und vom 27.01.2000,
96/15/0205). Die Beibehaltung der Wohnung am Heimatort des Bw. in W.
erfolgte daher ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übersiedlung der
Familie nach L. und somit jedenfalls im Berufungszeitraum 2002 und 2003
ausschließlich aus persönlichen Gründen. Somit sind die
entstandenen Aufwendungen für Familienheimfahrten und für die Wohnung
am Ort der Beschäftigung nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig,
sondern fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG
1988
Die Berufung war daher im gegenständlichen Punkt
für die Jahre 2002 und 2003 abzuweisen.
2) Werbungskosten
gemäß Verordnung zu § 17 Abs 6 EStG (so genanntes
Berufsgruppenpauschale):
Der Bw. machte in den berufungsgegenständlichen Jahren
pauschale Werbungskosten für Bühnenangehörige nach der Verordnung
(VO) des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen (in der Folge kurz: Berufsgruppenpauschale) geltend. Diesen
Pauschbetrag gewährte das Finanzamt nur für das Jahr 2002, im
Erstbescheid für 2003 hat das Finanzamt nur das allgemeine
Werbungs-kostenpauschale berücksichtigt (132,00 €), ohne dies
jedoch näher zu begründen. Die Bemessungsgrundlagen bzw. Höhe des
Pauschales sind im gegenständlichen Fall nicht strittig. Auch der Umstand,
dass der Bw. Bühnenangehörige im Sinne der genannten VO ist, ist
unstrittig.
Die VO BGBl II 2001/382, (gültig für
Veranlagungen für die Jahre bis 2002), ordnet an, dass Angehörige
bestimmter Berufsgruppen - unter anderem Bühnenangehörige, soweit sie
dem Schauspielergesetz unterliegen - anstatt des allgemeinen Pauschbetrages
für Werbungskosten bei nicht selbständiger Tätigkeit im Sinne des
§ 16 Abs 3 EStG pauschale Werbungskosten nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser VO geltend machen können. Für
Bühnenangehörige wird dieser Betrag mit 5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens jedoch 2.628,00 € festgelegt (§ 1 Z. 2
der VO). Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Pauschbetrages sind die
Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge
gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16
(§ 2 der VO). Die vom Bw. neben dem Berufsgruppenpauschale
für Bühnenangehörige geltend gemachten Aufwendungen - Kosten der
doppelten Haushaltsführung und Aufwendungen für Familienheimfahrten -
können aus den oben unter Punkt 1) angeführten Gründen nicht als
abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden. Deshalb war es entbehrlich
auf die Frage einzugehen, ob das Berufsgruppenpauschale neben diesen als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen zustehen.
Da die Voraussetzungen für das so genannte
Berufsgruppenpauschale auch im Jahr 2003 vorlagen, steht dieser Pauschbetrag
für dieses Jahr ebenfalls zu. Er beträgt für dieses Jahr
1.009,37 € (dieser Betrag wurde bereits in der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 1.12.2004 berücksichtigt), der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für 2003 war daher insoweit stattzugeben. Zur
Berechnung der Steuer wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 1.12.2004
verwiesen. Die Berufung ist aus den angeführten Gründen
hinsichtlich Einkommensteuer für 2002 (Streitpunkte: Kosten der doppelten
Haushaltsführung und Aufwendungen für Familienheimfahrten) abzuweisen
und hinsichtlich Einkommensteuer für 2003 teilweise stattzugeben (Abweisung
betreffend die Streitpunkte Kosten der doppelten Haushaltsführung und
Aufwendungen für Familienheimfahrten; Stattgabe betreffend den Streitpunkt
Berufsgruppenpauschale).
Aus allen diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-L/05
- Stammnummer
- 16895
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF