Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0496-I/07
Begründung Familienwohnsitz am Beschäftigungsort strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-I/07vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 17. April
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
10. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in seiner am 6. März
2007 beim Finanzamt elektronisch eingelangten Erklärung zur Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 ua. Aufwendungen für
Doppelte Haushaltsführung in der Höhe von 15.556,29 € als
Werbungskosten. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2006 (mit Ausfertigungsdatum 10. April 2007) diese Aufwendungen nicht
als Werbungskosten mit der Begründung an, der Berufungswerber gehe einer
Beschäftigung am Familienwohnsitz nach, sodass die geltend gemachten Kosten
für Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten keine
steuerliche Berücksichtigung finden könnten.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
17. April 2007 führte der Berufungswerber ua. begründend aus, er
habe aus beruflicher Unsicherheit seinen Job als Devisenhändler bei der
Bank1 in Ort1 aufgegeben und die gleiche Stelle im Mai 2005 bei der Bank2 in
Ort2 angetreten. Für diese Tätigkeit in Ort2 habe er ab April 2005
eine Wohnung an seinem neuen Arbeitsort angemietet, in der er nun lebe. Die
bisherige Familienwohnung (Eigentumswohnung) in Ort1 habe er bislang
beibehalten, weil es sich erst mittelfristig zeigen werde, ob er mit der neuen
beruflichen Aufgabe zurechtkomme und die geforderten Leistungen erbringen
könne und somit der Wechsel nach Ort2 dann "endgültig" werde. Die
geltend gemachten Kosten würden sich aus der laufenden Miete und Garage
für zwölf Monate (13.117,89 €), den laufenden Betriebskosten
Strom (662,40 €) sowie den acht Familienheimfahrten
(1.776,00 €) zusammensetzen.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 30. Mai
2007, ZMR-Zahlen, ist unter der Adresse Adresse2, der Berufungswerber mit
Nebenwohnsitz (seit 19. April 2005) sowie seine Ehegattin mit Hauptwohnsitz
(seit 12. Dezember 2005) gemeldet. Der in Ort1 gelegene Wohnsitz mit der
Adresse1, stellt laut Melderegister einen Hauptwohnsitz des Berufungswerbers
(seit 15. November 1999) dar. Die Ehegattin ist seit 12. Dezember 2005
unter dieser Anschrift in Ort1 nicht mehr gemeldet (weder Haupt- noch
Nebenwohnsitz).
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni
2007 begründete das Finanzamt ua. damit, die Ehegattin des Berufungswerbers
sei seit 12. Dezember 2005 in Adresse2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da der
Berufungswerber ebenso an der genannten Adresse gemeldet sei, sei daher ab
12. Dezember 2005 Ort2 als gemeinsamer Familienwohnsitz anzusehen. Die
Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes in Ort1 sei daher
grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.
Der Berufungswerber begehrte mit Schreiben vom
25. Juni 2007 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hierzu ergänzend aus, die von ihm und seiner Gattin
seit Mai 2005 bewohnte Wohnung in Ort2 sei keineswegs als gemeinsamer
Familienwohnsitz anzusehen, da diese nicht den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen darstellen würde. Es sei richtig, dass er und seine
Ehegattin auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Ort2 leben würden,
die (wesentlich) stärkeren persönlichen und sozialen Bindungen seien
allerdings nach wie vor zu Tirol (Familie, Freundeskreis, soziales Umfeld)
gegeben. Dementsprechend hätten sie auch sämtliche Urlaube im Jahr
2006 an ihrem Familienwohnsitz in Tirol verbracht (8 Familienheimfahrten geltend
gemacht). Es sei insbesondere unter Hinweis auf den Richtwert von zwei Jahren
bei verheirateten Steuerpflichtigen laut Lohnsteuerrichtlinien und
Rechtsprechung nicht zumutbar, den gemeinsamen Familienwohnsitz innerhalb der
vom Finanzamt genannten Frist von acht Monaten (Anfang Mai bis 12. Dezember
2005) nach Ort2 zu verlegen. Er habe den bisherigen Familienwohnsitz
(Eigentumswohnung) in Ort1 bislang auch deshalb beibehalten, da es sich erst
mittelfristig zeigen werde, ob er mit den neuen beruflichen Aufgaben in der
Bank2 zurechtkomme und die geforderten Leistungen erbringen könne und somit
der Wechsel nach Ort2 dann endgültig werde. Er sei in einem für ihn
neuen Bereich (Ostwährungen) eingesetzt, welche neue Anforderungen an ihn
stellen würden. Zudem gäbe es in seiner Bank noch nicht endgültig
absehbare Umstrukturierungen. Sollte er die Anforderungen nicht erfüllen
können, ziehe er es in Betracht, wieder nach Tirol zurückzuwechseln.
Er habe aus diesen Gründen laufend Kontakt mit der Bank1 gehalten, um
gegebenenfalls auch zurückwechseln zu können. Es sei zutreffend, dass
seine Ehegattin ab 12. Dezember 2005 mit Hauptwohnsitz in Ort2 gemeldet
sei. Dies hätte jedoch zum Hintergrund, dass seine Ehegattin zu diesem
Zeitpunkt hochschwanger gewesen sei und medizinische Betreuung benötigt
hätte. Dabei sei ihnen mitgeteilt worden, dass es Vorteile habe sowie
bürokratisch einfacher sei, wenn seine Frau den melderechtlichen
Hauptwohnsitz nach Ort2 verlege (zB Behördengänge, Geburt,
Staatsbürgerschaftsanmeldung usw). Es bestehe sohin kein Zusammenhang
zwischen dieser Hauptwohnsitzmeldung seiner Ehegattin und ihrem gemeinsamen
Familienwohnsitz, da seine Ehegattin aus obigen Gründen auch dann ihren
Hauptwohnsitz in Ort2 angemeldet hätte, wenn sie zB fix nur ein halbes Jahr
in Ort2 geblieben wären. Er hätte seinen Hauptwohnsitz weiterhin in
Ort1.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die steuerliche
Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten einer doppelten
Haushaltsführung in Ort2 und von acht Familienheimfahrten (Kosten der
Fahrten von Ort2 nach Ort1 zur dortigen Wohnung) strittig.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz
1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen Werbungskosten. Ausgaben für eine berufsbedingte doppelte
Haushaltsführung (Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft
am Tätigkeitsort) und die Kosten der Heimfahrten zum (Familien-)Wohnort
können hierbei unter bestimmten Voraussetzungen gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei den betreffenden
steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Haushalt seiner Familienmitglieder aufgewendeten Beträge bei
den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen wie nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Behält der Abgabepflichtige sohin seinen Wohnsitz außerhalb
der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort trotz der Zumutbarkeit
der Wohnsitzverlegung ausschließlich aus persönlichen Gründen
bei, so sind die entstandenen Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht
mehr als Werbungskosten abzugsfähig, sondern fallen unter das Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 EStG 1988 (Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6
und die dort zitierte Rechtsprechung; VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den
aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch
die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche, auch aus
dem Bereich der privaten Lebensführung resultierende Ursachen haben kann.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083; VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Für die Einkünfte mindernde Berücksichtigung
von Heimfahrtkosten und der Kosten einer doppelten Haushaltsführung muss
die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst
und die Aufgabe des bisherigen (Familien-)Wohnsitzes unzumutbar sein (VwGH
29.1.1998, 96/15/0171). Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der
Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen
gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen
bildet (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich nach
herrschender Lehre an dem Ort, zu dem der Abgabepflichtige "die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat". Als "persönliche
und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person sind ihre familiären und
gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und
sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort,
von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu
berücksichtigen. Der gemeinsame Familienwohnsitz hat für die
Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht: Die
stärksten persönlichen Beziehungen bestehen nach den Erfahrungen des
Lebens im Regelfall zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag
für Tag mit seiner Familie lebt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer
verheirateten Person ist somit regelmäßig am Ort des Aufenthaltes
ihrer Familie zu finden (Beiser, ÖStZ 1989, 243ff). Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung ist sohin anzunehmen, dass ein (in aufrechter ehelicher
Gemeinschaft) lebender Ehegatte seinen Mittelpunkt des Lebensinteresses dort
innehat, wo er gemeinsam mit seinem Ehegatten aufhältig und wohnhaft ist
sowie einen gemeinsamen Haushalt führt.
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber gemeinsam mit
seiner Ehegattin seit Mai 2005 unter der Adresse Adresse2, wohnhaft ist und dort
einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Beide Ehepartner leben sohin
regelmäßig und Tag für Tag in ihrem gemeinsamen Haushalt in
Ort2. Für den Referenten steht somit außer Zweifel, dass der
Mittelpunkt des Lebensinteresses des Berufungswerbers in Folge seiner
persönlichen Beziehung zu seiner Ehegattin am gemeinsamen Aufenthaltsort
gelegen ist und dieser daher - unter Verweis auf obige rechtliche
Ausführungen - offensichtlich deren gemeinsamen Familienwohnsitz bildet.
Die vom Berufungswerber behaupteten persönlichen und sozialen Beziehungen
zu Tirol ((verbleibende) "Familie im weiteren Sinn", Freundeskreis, soziales
Umfeld) sind hingegen nach Ansicht des Referenten nicht geeignet, den
Mittelpunkt des Lebensinteresses in Ort1 zu begründen, stellt doch die in
Tirol gelegene Wohnung keinen regelmäßigen Aufenthaltsort der
(beiden) Ehegatten dar. Die Ehegattin war nämlich mit dem Berufungswerber
überwiegend in Ort2 aufhältig. Die Begründung des Mittelpunktes
des Lebensinteresses in Ort2 zeigt sich für den Referenten Weiters auch
darin, dass der Berufungswerber laut vorliegender Aktenlage im gesamten Jahr
2006 lediglich acht Mal in Tirol aufhältig war und sohin offensichtlich den
Großteil seiner Freizeit in Ort2 bzw. außerhalb von Tirol verbracht
hat.
Auf Grund obiger Ausführungen ergibt sich, dass der
Berufungswerber im Mai 2005 seinen Familienwohnsitz an seinen
Beschäftigungsort Ort2 verlegt hat. Ab Mai 2005 war damit in Tirol kein
Familienwohnsitz mehr gegeben bzw. wurde der Wohnsitz in Ort1 lediglich aus
privaten Gründen ("Eigentumswohnung") aufrecht erhalten. Aufwendungen
für einen zweiten Wohnsitz (neben dem Familienwohnsitz) können als
Werbungskosten nur dann abzugsfähig sein, wenn der Steuerpflichtige neben
seinem Familienwohnsitz seinen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit
unterhält. Nachdem im vorliegenden Fall der Ort des Familienwohnsitzes mit
dem Ort der Beschäftigung identisch und die Aufrechterhaltung des (zweiten)
Wohnsitzes in Ort1 nach Aktenlage ausschließlich aus persönlichen
Gründen veranlasst ist, können auf Grund obiger Ausführungen die
geltend gemachten Kosten keine steuerliche Berücksichtigung als
Werbungskosten finden. Dem Berufungswerber kamen seit Mai 2005 keine
Mehrbelastungen aus einer doppelten Haushaltsführung am
Beschäftigungsort zu, sondern sind die begehrten Aufwendungen als Kosten
für den (Familien-)Haushalt in Ort2 gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 1 EStG steuerlich nicht abzugsfähig.
Dem Berufungswerber ist grundsätzlich beizupflichten,
dass die herrschende Lehre bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes
Mehrbelastungen aus der doppelten Haushaltsführung am
Beschäftigungsort als Werbungskosten qualifiziert, solange die Verlegung
des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist (vorübergehende doppelte
Haushaltsführung). Bei einem verheirateten Abgabepflichtigen wird hierbei
als Richtwert ein Zeitraum von zwei Jahren für ausreichend gehalten. Im
streitgegenständlichen Fall nahm jedoch der Berufungswerber den ihm von der
herrschenden Verwaltungspraxis zugestandenen Zeitraum bis zur Begründung
seines Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort nicht in Anspruch, sondern
verlegte diesen bereits im Mai 2005 von Ort1 nach Ort2. Dem Berufungswerber
kamen sohin im strittigen Jahr 2006 keine Mehrbelastungen aus einer doppelten
Haushaltsführung am Beschäftigungsort zu.
Ergänzend wird ausgeführt, dass auch das
Vorbringen des Berufungswerbers, es könne sich erst mittelfristig zeigen,
ob er sich in seiner neuen beruflichen Tätigkeit bewähre und damit der
Wechsel nach Ort2 "endgültig" sei, zumal er auch in Betracht ziehe, wieder
nach Tirol zurückzuwechseln, keine absetzbaren Mehraufwendungen
begründen können und sohin der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen
kann. Begleitet die Familie bzw. ein Ehegatte einen Berufungswerber für die
Dauer der auswärtigen Tätigkeit an einen neuen Beschäftigungsort,
so könnte nach herrschender Rechtsprechung die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort lediglich dann nicht zumutbar
sein, wenn die auswärtige Tätigkeit von vornherein auf einen
absehbaren Zeitraum befristet war (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Dies ist jedoch
im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Abgabepflichtige weder am neuen
Beschäftigungsort von vornherein nur befristet tätig war noch er laut
Aktenlage jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an
einen anderen Arbeitsort bzw. mit einer Dienstfreistellung zu rechnen hatte.
Ebenso könnte auch der bloße Wunsch auf Wiederaufnahme der
Tätigkeit in Tirol keine Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung
begründen (VwGH 30.11.1993, 90/14/0212). Entgegen den Ausführungen ist
bei der Beurteilung der Familienwohnsitzbegründung auch nicht auf die
polizeiliche Ab- und Anmeldung ("Hauptwohnsitz"-Begründung), sondern auf
die faktischen Gegebenheiten im Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden
Berufungsfall war sohin entscheidungswesentlich, dass die Ehegattin des
Berufungswerbers seit Mai 2005 an dessen Beschäftigungsort in der
gemeinsamen Wohnung aufhältig ist und mit diesem einen gemeinsamen Haushalt
begründet hat, nicht jedoch die Hauptwohnsitzmeldung (und der Grund
für eine Hauptwohnsitzmeldung) der Ehegattin in Ort2 mit 12. Dezember
2005.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungHeimfahrtenFamilienwohnsitzBeschäftigungsortMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-I/07
- Stammnummer
- 35561
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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