…denkbar. Interessanter Weise ist es gerade der Zeuge S., der schon in einem früheren Finanzstrafverfahren wegen Nichtführung von Lohnkonten gegen den Bw. ebenfalls in Erscheinung getreten ist. Auch damals soll es ein Rumäne gewesen sein, der Schwarzarbeiter für die Firma R. rekrutiert haben soll, was…
…vorsätzlichen Nichtführung von Lohnkonten nur eine Verwarnung aussprechen, käme dies einem Freibrief für jene Unternehmer gleich, die - aus welchen Gründen immer - an die (im Sinne des Bw. dann finanziell ohne Konsequenzen bleibende) Beschäftigung von Schwarzarbeitern denken. Gemäß § 25 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von…
…1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Ö.KEG verantwortlicher Geschäftsführer im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10, vorsätzlich durch die Nichtführung von Lohnkonten für G.M. im Zeitraum November und Dezember 2005 den…
…Entgeltlichkeit des Dienstverhältnisses die vorsätzliche Begehungsweise der Nichtführung eines Lohnkontos und somit die Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters…
…1989 und 1990 mit einer Geldstrafe von S 12.000,-- (umgerechnet € 872,07) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen belegt worden, weil er Schwarzarbeiter beschäftigt bzw. betreffend andere Arbeitnehmer mit vorhandenen Lohnkonten die Lohnabgaben nicht abgeführt bzw…
…Zusammenhang, dass der Erstsenat im gegenständlichen Fall die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 202,-- jeweils bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit) bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtführung diesbezüglich ordnungsgemäßer Lohnkonten als Abgabenhinterziehungen nach …
…Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis September 2001 in Höhe von S 294.598,94 bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und weiters 3.) durch das Nichtführen von Lohnkonten für O., K., KK. und Z. für…
…in den Jahren 2000 und 2001 etwa zwei Leute beschäftigt habe: EK und KM; diese könnten bestätigen, für wen sie die Beträge kassiert hätten. Hinsichtlich der Nichtanführung der Lohnkosten in der Buchhaltung gab der Bw an, dass er nicht verpflichtet sei, Ausgaben geltend zu machen…
…sei und somit den Bw. kein Verschulden an der Nichtführung eines Lohnkontos treffen könne. Irrelevant und unrichtig sei die Feststellung, dass die von A.W. am 29. März 2007 verfasste und eigenhändig unterfertigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 erst am 15. Oktober 2007 beim Finanzamt…
…51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Fa.I. vorsätzlich durch Nichtführung von Lohnkonten für U. und B. eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Lohnkonten verletzt habe. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG…
…Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen (Nichtführung von Lohnkonten für Herrn K. für die Monate August und September 2001 und für Herrn C. für den Monat September 2001) verletzt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Für den…
…durch Nichtführung von Lohnkonten für eine fallweise von 2. März 2001 bis 16. März 2001 beschäftigte Aushilfskellnerin die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe. Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 15.000,00…
…und § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG hinsichtlich Nichtentrichtung lohnabhängiger Abgaben bzw. Nichtführung von Lohnkonten verständigt. Gegen den Einleitungsbescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 13. März 2007, in welcher wie folgt vorgebracht wurde: "Ich erhebe hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom 5…
…die Nichtführung von Lohnkonten für zwei im Unternehmen beschäftigte ausländische Arbeitskräfte im August 2003 den Bestimmungen des § 76 EStG zuwidergehandelt habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von…
…seine Lohnabrechnungen für den Berufungszeitraum. Zu den übermittelten Unterlagen wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben. In der Beschuldigtenvernehmung durch das Finanzamt ABC als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. Februar 2010 wird seitens des Berufungswerbers angeführt, dass er kein Schwarzgeld erhalten habe und auch von der Vorgangsweise…
…c FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als vertretungsbefugtes Organ der PMKEG im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10, vorsätzlich, durch die Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum Mai 2006 für L.B., E.G., G.V., D.S., im Zeitraum Oktober 2006 für D…
…Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Ad I. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines…
…Rahmen seiner Bautätigkeit lediglich Schwarzlöhne bezahlte, hinsichtlich der Nichtführung von Lohnkonten Vorsatz vorwerfbar wäre und er in Kenntnis der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen gewesen wäre, ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit umso weniger nachweisbar, als der Bw die Arbeiter nur…
…Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (Nichtführung von Lohnkonten) eine Geldstrafe von € 2.000,00, wobei die Strafverfügung dem Bf. am 16. Juli 2005 durch Hinterlegung persönlich zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 23…
…Wien für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum 11/2003 für Y.K.) eine Geldstrafe von €…