Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0006-W/05
Wiederaufnahmeantrag verspätet ohne Rechtfertigung eingebracht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-W/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, welche man im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit hiezu bestand (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn E.M., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 10. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom 3. Jänner 2005,
SN 004-2004/00006-001, über die Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 1. März 2004
verhängte das Finanzamt Wien für den 4., 5. und 10. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in der
Folge Bf.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (Nichtführung von Lohnkonten im
Zeitraum 11/2003 für Y.K.) eine Geldstrafe von € 1.200,00, wobei
die Strafverfügung am 8. März 2004 durch Hinterlegung zugestellt
wurde.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 (Datum des Poststempels
19. Oktober 2004) brachte der Bf. einen Antrag auf WA gemäß
§ 69
AVG ein mit der Begründung, dass "die gefundenen Arbeiter keine Arbeiter
der Firma M. gewesen seien. Diese Arbeiter hätten für den
Schrotthändler bei der Brechanlage Eisen zusammengeklaubt. Keinesfalls
wären diese bei der Firma M. beschäftigt gewesen. Als Zeuge solle Herr
G.B., dazu gehört werden."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 2. November 2004 wurde
der Bf. aufgefordert, jene Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen
sind, dem Finanzamt bekannt zu geben. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme von
Mitarbeitern des Finanzamtes mit dem Bf. scheiterte mehrmals, sodass
schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Jänner 2005
zurückgewiesen wurde, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht
worden sei.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2005 (Datum des
Poststempels 20. Jänner 2005) erhob der Bf. gegen diesen Bescheid
"Einspruch" und führte begründend aus, dass die WA genau in der
gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt sei. Daher könne von einer nicht
fristgerechten Abgabe nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
verlange die Weiterleitung an die nächste Instanz FLD. "Bzw. u. nach
Anwaltsbeschwerde VwGH". Gleichzeitig werde der Antrag auf Vollstreckungshemmung
gestellt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis
(Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist
auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches
Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a)
die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht werden konnten,
oder
c) die Entscheidung von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
oder
d) der Abgabenbetrag, der
der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde,
nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert
wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende
Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster
Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 165 Abs. 5 FinStrG kommt dem Antrag auf Wiederaufnahme eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, die über den Antrag zu
entscheiden hat, hat diesem jedoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung
ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht
öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung
gebieten.
Die Beschwerdeausführungen
stellen sich als Rechtfertigung oder als Einspruch gegen die Strafverfügung
dar, lassen jedoch genauere Angaben zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
vermissen, weshalb die Finanzstrafbehörde erster Instanz durch einen
diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag versuchte, die Lage weiter zu
erhellen.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vermögen nur solche Tatsachen oder Beweismittel
einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
bereits vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind
(VwGH 25.9.2001, 98/14/0204). Zudem ist es Sache des Wiederaufnahmswerbers,
das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun. Ganz allgemein gilt, dass
eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr
bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für
ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder
mangelnder Obsorge versäumte, die Folgen daraus zu tragen und sich -
wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes - nicht auf den
Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel berufen
kann.
Die Wiederaufnahme eines
Verfahrens dient auch nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, welche man im
abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit hiezu
bestand (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003). Wenn der Bf. die Vernehmung des Zeugen
G.B., angeregt hat, ist zu erwähnen, dass eine mit 24. Februar 2004
datierte Aussage von Herrn B. im Finanzstrafakt aktenkundig ist und dieser
mitgeteilt hat, dass "der Bf. den 'Türken' nicht beauftragt habe, für
die Firma M. zu arbeiten." Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat dieser
Aussage offensichtlich weniger Beweiskraft zugemessen als der Aussage des
betroffenen Arbeiters Y.K., der anlässlich der Kontrolle nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz am 5. November 2003 beim
Gendarmerieposten R. zu Protokoll gab, dass er seit drei Tagen für die
Firma M. gearbeitet habe. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel
lässt sich daraus nicht ableiten.
Wie bereits oben
ausgeführt ist gemäß
§ 165 Abs. 4 FinStrG der Antrag auf
Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die
Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Nach der Bestimmung des § 69
Abs. 2 AVG, auf die sich der Bf. bezog (wobei die Spezialbestimmung des §
165 FinStrG hier zur Anwendung zu kommen hat), wäre der Antrag auf
Wiederaufnahme im Übrigen sogar binnen einer Frist von zwei Wochen
einzubringen.
Der Bf. hat keine
entsprechenden Angaben zum Wiederaufnahmegrund oder zum Zeitpunkt, ab wann er
von einem möglichen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte,
gemacht.
Laut Aktenlage ist davon
auszugehen, dass die Zustellung der Strafverfügung des Finanzamtes Wien
4/5/10 am 8. März 2004 erfolgt ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wurde am 7. Oktober 2004 verfasst und am 19. Oktober 2004 (= Datum
des Poststempels) an die Finanzstrafbehörde erster Instanz versendet.
Selbst ab Rechtskraft der Strafverfügung vom 8. April 2004 bis zum
Verfassen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Zeitraum von
mehr als einem Monat vergangen.
Da einerseits die Monatsfrist
nicht eingehalten wurde, andererseits auch kein Wiederaufnahmegrund vorgebracht
wurde, bei dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Verfahrensergebnis voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung
herbeigeführt werden sollte, somit die für einen Wiederaufnahmeantrag
geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgte die
Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Überprüfung der
Richtigkeit der Strafverfügung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
8. März 2004 oder der darin verhängten Geldstrafe der Höhe
nach war im Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht
vorzunehmen.
Informativ wird mitgeteilt,
dass die (erstinstanzliche) Entscheidung über die gleichfalls beantragte
Vollstreckungshemmung nicht in die Kompetenz des unabhängigen Finanzsenates
fällt.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-W/05
- Stammnummer
- 19597
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF