Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0151-W/05
Zurückweisung einer verspäteten Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates.
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0151-W/05vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des
Finanzstrafsenates 1, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der Finanzstrafsache
gegen Bw. wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1
lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 9. Dezember 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Wien 2/20 vom 14. September 2005, SpS,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. September 2005,
SpS, wurde die Berufungswerberin (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt,
weil sie als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der
Fa. N-GmbH verantwortliche Geschäftsführerin
vorsätzlich
a) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner
2003 in Höhe von € 5.242,00, Februar 2003 in Höhe
von € 5.351,00, Juni 2003 in Höhe von € 4.771,00,
Juli 2003 in Höhe von € 4.771,00 und August 2003 in
Höhe von € 7.651,00 nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit entrichtet habe; und weiters
b) durch die Nichtführung von Lohnkonten für zwei
im Unternehmen beschäftigte ausländische Arbeitskräfte im
August 2003 den Bestimmungen des § 76 EStG zuwidergehandelt
habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen
eine Geldstrafe in Höhe von € 3.600,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG an deren Stelle für den Fall
der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
9 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die von der Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 360,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis des Berufungssenates richtet sich
die vorliegende mit 5. Dezember 2005 datierte und am 9. Dezember 2005
tatsächlich zur Post gegebene Berufung der Bw., in welcher ausgeführt
wird, dass sie am 22. Oktober 2005 ein Kind zur Welt gebracht habe und im
Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes auch im Spital gewesen sei. Aus diesem
Grund habe sie das gegenständliche Erkenntnis erst verspätet
erhalten.
Das weitere inhaltliche Berufungsvorbringen wird, da nicht
entscheidungsrelevant, im Rahmen des gegenständlichen Bescheides nicht
wiedergegeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im
Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde.
Abs. 2:
Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. "Sie beginnt mit der Zustellung
des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen
die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis,
sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser
Behinderung."
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen
Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Abs. 4:
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob
ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund
zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung
vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1 und 2
vorzugehen.
Gemäß
§ 56 Abs. 3 FinStrG gelten im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren für Zustellungen das Zustellgesetz,
BGBl.Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des
3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung.
Das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates vom
14. September 2005 wurde der Bw. am 27. Oktober 2005
persönlich mit RSa-Rückscheinbrief zugestellt. Die vorliegende
Übernahmsbestätigung ist mit diesem Tag datiert und weist die
Unterschrift der Bw. als Empfängerin der Rückscheinsendung
aus.
Entsprechend der Bestimmung des § 150
Abs. 2 FinStrG war daher Montag der 28. November 2005 der
letzte Tag der Berufungsfrist. Die gegenständliche mit dem Datum
5. Dezember 2005 versehene Berufung wurde von der Bw. am
9. Dezember 2005 zur Post gegeben und ist daher entsprechend der
zitierten Gesetzesbestimmung (§ 150 Abs. 2 FinStrG) als
verspätet anzusehen.
Das Vorbringen der Bw. in der gegenständlichen
Berufung dahingehend, sie habe am 22. Oktober 2005 ein Kind zur Welt
gebracht und sei im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes auch im Spital
gewesen und habe aus diesem Grund das gegenständliche Erkenntnis erst
verspätet erhalten, ist nicht nachvollziehbar, weil die Empfangnahme des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates an Hand einer von ihr als
Empfängerin am 27. Oktober 2005 unterschriebenen
Übernahmsbestätigung nachgewiesen ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 156
Abs. 4 FinStrG war daher mit bescheidmäßiger
Zurückweisung der Berufung durch die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0151-W/05
- Stammnummer
- 22460
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF