Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0001-L/05
Abgabenhinterziehungen eines vielfach rückfälligen Bauunternehmers; Absehen vom Ausspruch einer Freiheitsstrafe in Anbetracht des Zeitablaufes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-L/05vom 27.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unterlässt, der Abgabenbehörde Informationen über die tatsächliche Höhe der getätigten Umsätze bzw. der dabei erzielten Gewinne zukommen zu lassen, und auch keine Jahressteuererklärungen einreicht, sodass das Finanzamt - wie vom Täter erhofft - eine Veranlagung im Schätzungswege auf Basis einer unzulänglichen Informationslage und in der Annahme, Umsatz und Gewinn entsprächen den zu niedrigen Werten laut Aktenlage, durchführt).
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. an Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise bis zum Ende der Erklärungsfrist - ab dem Ablauf des letzten Tages der Erklärungsfrist ist einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung durch die getäuschte Behörde im Schätzungswege kein Hindernis mehr entgegengestanden - und auch danach keine Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht in der Hoffnung, die Abgaben würden tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Wie der Aktenlage zu entnehmen ist (siehe oben), hatte N als Verantwortlicher der N GmbH für keinen Voranmeldungszeitraum des Jahres 1996 Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet oder bekannt gegeben oder allenfalls Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht bzw. einreichen lassen. Für die Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 1996 wurde anlässlich einer UVA-Prüfung am 14. Oktober 1996 eine Gutschrift in Höhe von insgesamt ATS -12.948,-- ermittelt. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume März bis Dezember 1996 erfolgte - wie oben ausgeführt - am 25. April 1997 - mangels weiterer Anhaltspunkte für das Finanzamt Linz - im Schätzungswege eine bei weitem zu niedrige Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen mit ATS 200.000,--. Auch war am 2. April 1996 bzw. am 6. Februar 2007 eine Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr 1996 in Höhe von lediglich ATS 15.000,-- vorgeschrieben worden (Veranlagungsakt betreffend die N GmbH, Veranlagung 1996).
Auch für das Kalenderjahr 1994 hatte N betreffend die N GmbH trotz Erinnerungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen keine Steuererklärungen eingereicht und waren in der Folge am 2. April 1996 die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer vorerst mit ATS 0,-- geschätzt worden. Letztendlich war lediglich am 9. Dezember 1996 die Umsatzsteuer auf ATS 10.002,-- erhöht worden (siehe oben).
Es war daher - objektiv gesehen - Ende März 1997 und in der Folgezeit für N durchaus eine realistische Annahme, dass für das Veranlagungsjahr 1996 im Falle der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen eine Schätzung der jahresbezogenen Steuern den vorherigen diesbezüglichen Vorschreibungen für 1996 (die ja bereits auf Schätzungen beruhten) entsprechen würde. Welchen Grund sollte das Finanzamt Linz denn haben, seine Schätzungen nochmals nach oben zu revidieren, wenn bei ihm keine weiteren Hinweise auf die tatsächliche Höhe von Umsatz und Gewinn einlangen sollten? Der Beschuldigte bräuchte sohin nichts weiter unternehmen und nur abwarten, bis das Finanzamt Linz auch die Jahressteuern zu niedrig schätzen würde. Tatsächlich hat N auch auf die Zusendung der Abgabenerklärungen, die Erinnerungen und Androhungen von Zwangsstrafen nicht reagiert (siehe oben).
Dass die Abgabenbehörde im Falle von nicht eingereichten Abgabenerklärungen Schätzungen vornimmt, war dem Beschuldigten aufgrund seines Vorlebens - siehe oben - bereits bekannt.
Hinweise auf die damalige innere Einstellung des Beschuldigten gegenüber seinen abgabenrechtlichen Pflichten lassen sich beispielsweise aus der Art und Weise gewinnen, wie N das steuerliche Rechenwerk der N GmbH behandelt hat.
Eine Gelegenheit zur Beobachtung boten die bei der Hausdurchsuchung am 6. Juli 2000 beschlagnahmten Unterlagen: Demnach war die Belegsammlung unvollständig, von den Buchungsunterlagen konnten nur wenige Teile vorgefunden werden (und wurden auch in der Folge nicht vorgelegt), gab es zwar ein bis zum 12. Oktober 1996 gebuchtes Erlöskonto "800" mit erfassten Umsätzen von netto ATS 2,521.421,--, zu welchen aber die Steuerfahndung nach Auswertung diverser Zettel weitere ATS 2,099.520,-- hinzuzurechnen hatte (Besprechungsprogramm vom 10. Oktober 2001, Tz.2, Finanzstrafakt StrNr. 2000/00537-001, Bl. 12), wurden Baranzahlungen von Kunden von N bar kassiert und nicht verbucht, sowie Schwarzarbeiter mittels schwarz vereinnahmten Geldern in Höhe von ATS 500.000,-- entlohnt (Geständnis des N am 9. Jänner 2001, genannter Finanzstrafakt Bl. 48, 51).
Der Berufungssenat geht daher in Abwägung der Beweislage davon aus, dass N mit der Grundeinstellung einer illegalen Abgabenvermeidung im Höchstausmaß auch seine Geschäftstätigkeit nach diesem Motto ausgerichtet hat und konkret es auch zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass eine derart niedrige Abgabenfestsetzung - wie oben beschrieben - erfolgen würde.
Dass eine solche Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Untätigkeit durch N durchaus kein bloßes Hirngespinst gewesen ist, beweist auch der spätere Geschehensverlauf, als nämlich die späteren Schätzungen des Finanzamtes am 30. Oktober 1998 wohl höher ausgefallen sind, aber dennoch nur rund die Hälfte der tatsächlichen Abgabenansprüche erreichten.
Der Erstsenat hat daher zu Recht dem Beschuldigten auch hinsichtlich der in Pkt. 1. a) beschriebenen Fakten eine bedingt vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Dazu hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung vorgebracht, er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Er betreibe nunmehr ein Einzelunternehmen, welches sich mit der Sanierung von Steinbodenflächen befasst, und beschäftige einen hauptberuflichen und einen nebenberuflichen Arbeiter. Er erziele einen Umsatz von jährlich ca. € 100.000,-- und habe Schulden bei der Abgabenbehörde im Ausmaß von € 97.000,-- bis € 98.000,--. Am 10. September 2004 vor dem Spruchsenat hat er seine monatliche Privatentnahme mit € 730,- angegeben.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des N in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Fehlverhalten wie die verfahrensgegenständlichen Abgabenvermeidungen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG jedoch gemäß
§ 49 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht bzw. verspätet entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgaben geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Erstsenat im gegenständlichen Fall die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ATS 202,-- jeweils bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (bzw. des fünften Tages nach Fälligkeit) bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtführung diesbezüglich ordnungsgemäßer Lohnkonten als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.b FinStrG qualifiziert hat [Pkt. 2. b) des Schuldspruches]. Ein solcher Tatbestand ist jedoch im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen (vgl. dazu zuletzt UFS vom 18.1.2007, FSRV/0117-W/05). Der Berufungssenat lässt daher für Zwecke der Strafbemessung dieses Faktum außer Ansatz, zumal es auf die konkrete Strafhöhe in Anbetracht des geringen Verkürzungsbetrages keinen betragsmäßigen Einfluss haben kann.
Sohin beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1, Abs.2 lit.a und b FinStrG in Höhe von ATS 112.948,-- + ATS 87.000,-- + ATS 324.188,-- + ATS 54.400,-- + ATS 6.399,-- + ATS 53.497,-- + ATS 50.000,-- + ATS 50.000,-- + ATS 5.705,-- + ATS 58.727,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.096,-- + ATS 14.096,-- + ATS 4.619,-- + ATS 1.848,--, insgesamt ATS 978.493,--, und den erwiesenen nicht entrichteten oder abgeführten Lohnabgaben nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 5.725,-- + ATS 5.411,-- + ATS 577,-- + ATS 64.894,-- + ATS 36.214,-- + ATS 3.863,--, insgesamt ATS 245.522,--, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 978.493,-- X 2 = ATS 1,956.986,-- zuzüglich ATS 245.522,-- : 2 = ATS 122.761,--, ergibt ATS 2,079.747,--, umgerechnet € 151.141,10.
Gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 15 Abs.2 und 3 FinStrG kann neben der Geldstrafe überdies auf eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu drei Monaten erkannt werden, wenn es einer solchen bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung durch andere entgegenzuwirken.
Gemäß
§ 41 Abs.1 FinStrG kann bei Finanzvergehen nach § 33 FinStrG das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen derartiger Abgabenhinterziehungen bestraft worden ist und die Strafen wenigstens zum Teil vollzogen worden sind. Dabei bleibt gemäß Abs.2 dieser Gesetzesstelle eine frühere Strafe außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind.
In Anbetracht des Vollzuges der vom Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Wels am 10. Jänner 1996 zu StrLNr. 131/94 und der Einzelbeamtin des Finanzamtes Linz zu StrLNr. 182/96 verhängten Strafen (verbüßt im April 1997 bzw. entrichtet in der Zeit vom 20. Mai 1998 bis zum 16. Oktober 2000; siehe oben) liegt somit hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenhinterziehungen des N eine derartige Rückfallsqualifikation vor mit Ausnahme der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bei der N GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, Dezember 1997 und Februar 1998.
Die Geldstrafe kann daher - falls erforderlich - bis zu einem Betrag von € 214.264,51 erhöht werden [ATS 1,956.986,-- zuzüglich ATS 112.948,-- + ATS 87.000,-- + ATS 324.188,-- + ATS 54.400,-- + ATS 50.000,-- + ATS 5.705,-- + ATS 58.727,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.097,-- + ATS 14.096,-- + ATS 14.096,-- + ATS 4.619,-- + ATS 1.848,-- ergibt ATS 2,825.583,-- zuzüglich ATS 122.761,--, ergibt ATS 2,948.344,--, umgerechnet € 214.264,51).
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 19.064,02, was einen Rahmen von etwa € 132.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 66.000,-- zu verhängen gewesen.
Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen der Umstand, dass er seine Verfehlungen offenbar unter dem Eindruck einer äußerst angespannten Finanzlage begangen hat, der Umstand, dass es betreffend eines Verkürzungsbetrages von ATS 199.948,-- beim bloßen Versuch einer Hinterziehung geblieben war, seine Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte (teilweise durch Vorlage entsprechender Voranmeldungen bzw. anlässlich seiner diversen Befragungen durch Betriebsprüfer bzw. Fahndungsbeamte; siehe die obigen Ausführungen), sowie das anlässlich der Berufungsverhandlung - folgt man den Angaben des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers - nunmehr gegebene Bestreben des N, sich in Bezug auf sein Einzelunternehmen steuerlich korrekt zu verhalten.
Als erschwerend sind aber zu bedenken die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg trotz der einschlägigen insgesamt fünf einschlägigen Vorstrafen, von denen teilweise immerhin drei vor bzw. während der nunmehr spruchgegenständlichen neuerlichen Finanzvergehen vollzogen worden sind.
Insbesondere das durch den Bericht der Steuerfahndung beschriebene abgabenrechtliche Fehlverhalten des N scheint durch den Wunsch des Rückfalltäters auf größtmögliche rechtswidrige Steuervermeidung bei völliger Gleichgültigkeit gegenüber seinen steuerlichen Pflichten geprägt zu sein.
In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall - zumal in Anbetracht der erforderlichen Generalprävention (siehe oben) - in Anbetracht der weitaus überwiegenden erschwerenden Umstände eine gewichtige Erhöhung dieses obgenannten Betrages auf etwa € 107.000,-- (der Hälfte des erweiterten Strafrahmens aufgrund der Rückfallsqualifikation) angebracht gewesen.
Zusätzlich wäre - im Sinne der Überlegungen des Amtsbeauftragten - auch eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen.
Zugunsten des N ist aber ins Treffen zu führen, dass sich die gegenständlichen Finanzvergehen bereits vor 5 bis 9 Jahren zugetragen haben, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich eine entscheidende Abschwächung erfahren hat. Dieser Aspekt ist mit einem Abschlag von einem Drittel vom obigen Betrag auf € 70.000,-- zu bewerten.
Auch verliert damit trotz der weiteren unternehmerischen Betätigung des Beschuldigten die geforderte Spezialprävention an Brisanz: In Anbetracht des Zeitablaufes und - laut seinem Vorbringen und vom Amtbeauftragten unwidersprochen - des nunmehrigen Wohlverhaltens des N erscheint es dem Berufungssenat nicht gesichert, dass es des Ausspruches einer zusätzlichen Freiheitsstrafe bedarf, um den Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Darüber hinaus ist aber auch noch - wie oben dargestellt - die schlechte Finanzlage des Beschuldigten in Form eines weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 35.000,-- (das wären nunmehr lediglich 23,15 % des Strafrahmens bzw. nur 16,33 % unter Einrechnung der Rückfallsqualifikation) als tat- und schuldangemessen erweist.
Mit dieser Herabmilderung der Geldstrafe wird N gleichsam eine letzte Chance gewährt, seine selbständige Betätigung zu konsolidieren und sein Verhältnis zu den Abgabenbehörden des Bundes auf eine neue - abgabenredliche - Ebene zu stellen.
Der Berufung des Beschuldigten ist daher insoweit teilweise ein Erfolg beschieden.
Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
Konkrete Anhaltspunkte, gerade in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Dies hätte im gegenständlichen Fall zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Höchstausmaß von drei Monaten geführt.
Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf im Jahre 1999 über ihn ausgesprochene Strafen das Ausmaß der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe bereits als unbillig hoch empfindet, ist ergänzend anzumerken, dass 1999 über - siehe oben - in Zusammenhang mit Geldstrafen in Höhe von ATS 24.000,-- (umgerechnet € 1.744,14) und ATS 37.000,-- (umgerechnet € 2.688,89) Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von zehn bzw. achtzehn Tagen verhängt worden sind. Dies ergäbe rein rechnerisch bei einem durchschnittlichen Tagessatz von € 158,32 pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe also nunmehr bei einer Geldstrafe von € 35.000,-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Monaten 11 Tagen und gerundet eineinhalb Stunden, welche solcherart N nunmehr im Falle der Uneinbringlichkeit der herabgemilderten Geldstrafe zu verbüßen hätte. Der Aspekt wird vom Berufungssenat daher nicht weiter verfolgt.
Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß dieser drei Monate im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden.
Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen Relation dennoch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich zehn Wochen das Auslangen gefunden werden.
Insoweit wurde also auch dem Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten teilweise entsprochen, wenngleich - wie ausgeführt - aufgrund der besonderen Umstände des Falles auf die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe - noch (!) - zu verzichten war.
Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach im Falle der Vorschreibung pauschaler Verfahrenskosten diese mit 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 363,-- festzusetzen sind.
Mangels einer Anfechtung des Kostenausspruches des Erstsenates durch den Amtsbeauftragten ist dem Berufungssenat die Vorschreibung der konkreten Barauslagen aus dem finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müsste.
Linz, 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 141 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BauunternehmerGebäudereinigerAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitTeilrechtskraftVorsatzStrafbemessungRückfallGeldstrafeErsatzfreiheitsstrafeFreiheitsstrafePräventionSpezialpräventionZeitablaufKostenersatzBarauslagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-L/05
- Stammnummer
- 28407
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF