Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0079-L/06
1) Abgabenhinterziehung durch Verschweigen von Einkünften gegenüber der Abgabenbehörde; 2) subjektive Tatseite der §§ 33 Abs. 2 lit. b und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0079-L/06vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
TF1, geb. X, Adresse, vertreten durch Staudinger & Partner,
Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Brucknerstraße 3-5, wegen der
Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
iVm 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 2. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz
vom 20. März 2006, SN 2001/00211-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld
und Strafe wie folgt abgeändert: TF1 ist schuldig
a) vorsätzlich und gewerbsmäßig durch die
Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt
1.223,01 € (16.829,00 S) [1998: 827,31 €
(11.384,00 S); 1999: 331,97 € (4.568,00 S); 2000:
63,73 € (877,00 S)] und an Umsatzsteuer für das Jahr 1998 in
Höhe von 2.180,19 € (30.000,00 S) dadurch bewirkt zu haben,
dass er seine Umsätze nicht erklärte, wobei es ihm jeweils darauf
ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen; sowie
b) vorsätzlich Lohnsteuer für Juni und Juli 1998
in Höhe von 2.227,70 € (30.654,00 S) und Februar bis Oktober
2001 in Höhe von 2.452,71 € (33.750,00 S) sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für
Juni und Juli 1998 in Höhe von 400,99 € (5.518,00 S) und für
Februar bis Oktober 2001 in Höhe von 441,49 € (6.075,00 S) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und die
Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht bekannt gegeben zu haben.
Er hat dadurch die Finanzvergehen zu a) der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm 38 Abs. 1
und 49 Abs. 2 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 € und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
werden die Kosten des Verfahrens mit 250,00 € bestimmt. Die Höhe
der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid
festgesetzt werden.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt wurde bekannt, dass TF1 (= Berufungswerber; im
Folgenden kurz: Bw) zumindest seit 1997 Bauvorhaben abgewickelt und Barzahlungen
kassiert sowie Bankeingänge lukriert habe. Beim Bauvorhaben "F" in P sei er
unter der Bezeichnung "W GmbH & Co KG" aufgetreten, habe das Angebot
gestellt, die Bautagesberichte unterzeichnet und im Zeitraum zwischen
13. Juni bis 14. Juli 1998 in fünf Teilbeträgen
350.330,00 S vereinnahmt, welche er steuerlich nicht deklariert habe.
Recherchen bei dieser Firma hätten aber ergeben, dass diese kein
Bauvorhaben "F" abgewickelt hatte und es sich beim Briefkopf des Angebotes um
eine Fälschung handelte.
Der als Zeuge einvernommene AF gab am 14. Jänner
2002 an, dass der Bw sich ihm gegenüber als selbstständiger,
Umbauarbeiten durchführender Unternehmer deklariert habe. Neben dem Bw
seien auf der Baustelle ein Polier, während der ersten vier Wochen AH sowie
neben den genannten drei Personen ein bis zwei Hilfskräfte anwesend
gewesen. Die Bautagebücher sowie die Kassabelege habe der Bw vor Ort
ausgestellt. AH sei wegen Streitigkeiten mit dem Bw nach etwa vier Wochen nicht
mehr auf der Baustelle erschienen.
Der Bw gab bei seiner Befragung im Zuge einer
Hausdurchsuchung am 9. Mai 2001 an, AF bei der Errichtung eines Anbaus und
eines Schwimmbades geholfen, außer Essen und Trinken dafür aber
nichts erhalten zu haben. Zu den ihm vorgelegten fünf Kassaeingangsbelegen
mit der Aufschrift "F" teilte er mit, dass die darauf befindlichen
Unterschriften der seinen sehr ähnlich seien, aber nicht von ihm
stammten.
Am 6. September 2002 sprach der Bw beim Finanzamt Linz
vor und erstattete eine Selbstanzeige dahin gehend, dass er in der
Straße1, erster Stock, in L von Oktober 1999 bis Ende 2000 ein
Massagestudio betrieben habe. In diesem Zeitraum seien weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch entsprechende Jahressteuererklärungen
abgegeben worden. Die monatlichen Umsätze hätten etwa 30.000,00 S
bis 40.000,00 S betragen, wobei den Masseurinnen die Hälfte als
Entlohnung ausbezahlt worden sei. Im Durchschnitt seien regelmäßig
drei vom Bw namentlich bezeichnete Masseurinnen, mit denen er freie
Dienstverträge abgeschlossen habe, beschäftigt gewesen. Die
Diensteinteilung habe der Bw vorgenommen. Im Oktober 2000 habe an derselben
Adresse im Erdgeschoß ein weiteres Massagestudio eröffnet. Da zwei
Massagestudios in einem Gebäude nicht zielführend gewesen seien, sei
das Studio des Bw im ersten Stock mit Ende des Jahres 2000 geschlossen worden.
Die Einrichtung seines Massagestudios habe er dem obgenannten Massagestudio zur
Verfügung gestellt. In die Geschäftsgebarung der Betreiber habe er
keine Einsicht gehabt, sodass er über den tatsächlichen Umsatz keine
genauen Angaben machen könne.
Zum Massagestudio in der Straße2 in L1 gab der Bw an,
dass der Mietvertrag und die Gewerbeberechtigung auf seinen Namen gelautet
hätten, wofür er ein Drittel der Einnahmen - nach Abzug der laufenden
Ausgaben und Fixkosten - erhalten sollte. Eine schriftliche Vereinbarung
existiere nicht. Der Mietvertrag sei im Oktober 2001 abgeschlossen worden,
tatsächlich sei das Studio im Jänner 2002 eröffnet worden. Der
Stromliefervertrag laute ebenfalls auf den Bw, der Gasliefervertrag auf EL. Die
Masseurinnen hätten eine Entlohnung in Höhe von 50 % des Umsatzes
erhalten. Die monatlichen Einnahmen hätten rund 40.000,00 S betragen;
der Umsatz im August 2002 habe sich auf etwa 15.000,00 S belaufen. Das
Entgelt für Massagen sei einheitlich 80,00 € gewesen. Anfangs sei
für die Einstellung der Masseurinnen JF zuständig gewesen, später
hätten alle drei Beteiligten darüber entschieden. Ob
Dienstverträge aufgesetzt worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Bw.
Das Studio in der Straße2 habe mit heutigem Tag MD übernommen.
Nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom
4. Mai 2001 erkannte das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Bw mit Strafverfügung vom 7. März 2005 für
schuldig, vorsätzlich und gewerbsmäßig
a) durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe
von insgesamt 1.223,01 € (1998: 827,31 €; 1999:
331,97 €; 2000: 63,73 €) und an Umsatzsteuer für das
Jahr 1998 in Höhe von 2.180,19 € dadurch bewirkt zu haben, dass
er seine Umsätze nicht erklärt habe und
b) durch Zahlung von Schwarzlöhnen, somit unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung von
Lohnsteuer für 1998 bis 2002 in Höhe von 14.000,70 € sowie
von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von
3.354,90 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben.
Er habe dadurch das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. b iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm 38 FinStrG
wurde über ihn eine Geldstrafe von 12.000,00 € verhängt und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit 40 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit 363,00 € bemessen.
Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung
die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise nicht
strafbefreiende Selbstanzeige, als erschwerend die wiederholte Begehung.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 erhob die steuerliche
Vertretung des Bw gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch,
wodurch die Strafverfügung außer Kraft gesetzt wurde. Ein
Sachvorbringen wurde nicht erstattet.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2005
brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass er bei der Baustelle "F" weder als
Firma aufgetreten sei noch Arbeiter beschäftigt habe. Zum Betrieb des
Tantrastudios habe ihm Frau Dr. E einen Vertrag aufgesetzt, wonach die
Masseurinnen für die Abfuhr der Steuer selbst verantwortlich gewesen seien.
Das Studio in der Straße1 habe er nur ein Jahr betrieben, weil er damit
nichts verdient habe. Ein anderes Studio habe er nicht gehabt; das Massagestudio
in der Straße2 habe nicht ihm, sondern EL gehört. Er habe zwar den
Mietvertrag unterschrieben, doch sei im Rahmen von Gerichtsverhandlungen vor dem
BG L2, wo er als Beschuldigter wegen Zuhälterei vor Gericht gestanden sei,
festgestellt worden, dass er damit nichts zu tun gehabt habe. Die Aussage der
Zeugin ER, wonach er ihr zugesichert habe, die Lohnsteuer abzuführen, sei
unrichtig. Das Studio in der Straße2, das von JF, EL und MD geführt
worden sei, sei ein Jahr geöffnet gewesen, doch sei er nur vier bis
fünf Monate dort gewesen.
ER hatte vor dem Gendarmerieposten L am 27. Februar
2003 im Zuge ihrer Vernehmung angegeben, im Juli 2002 auf eine Annonce hin, mit
welcher eine Masseurin gesucht worden sei, ein Treffen mit dem Bw vereinbart zu
haben. Sie habe daraufhin von Anfang Juli bis Ende August in dem Studio in der
Straße2 gearbeitet. Die Massage habe 80,00 € gekostet; von
diesem Betrag habe sie die Hälfte an das Studio abgeführt. Der Bw habe
sie belogen, weil sie nicht versichert gewesen sei und entgegen seinen Angaben
von dem Geld, das sie an das Studio abgeführt habe, die Lohnsteuer für
sie nicht bezahlt worden sei.
In der zum Zwecke weiterer Beweisaufnahmen vertagten
mündlichen Verhandlung gab die als Zeugin befragte Steuerberaterin Dr. E am
10. Oktober 2005 an, einen Entwurf für einen freien Dienstvertrag
gemacht zu haben. Da die Masseurinnen stundenweise tätig sein sollten, habe
sich vordergründig der freie Dienstvertrag angeboten. Sie selbst mache
keine Lohnverrechnung und habe den Bw mit dem Entwurf an seine steuerliche
Vertretung weiter verwiesen. Über Details der Stundenabrechnung sei nicht
gesprochen worden.
Die als Zeugin befragte EL gab an, mit dem Bw und JF ein
Massagestudio in der Straße2 betrieben zu haben. Sie habe sich etwa im
Juli 2002 an diesem bisher schon durch den Bw geführten Studio beteiligt.
Der Bw habe den Betrieb bis zum Einstieg des MD geführt. Die Aussage des
Bw, sie habe das Studio schon vor ihm gehabt, sei nicht richtig. Bei
Übernahme des Studios habe sie den Steuerberater Staudinger kontaktiert,
was dieser bestätigte.
Nach neuerlicher Vertagung der mündlichen Verhandlung
gab die als Zeugin befragte gewerbliche Buchhalterin A am 6. Dezember 2005
an, die Lohnverrechnung für den Bw von Jänner bis August 2001
durchgeführt zu haben. Die Abrechnung der Damen mit Werk- und nicht mit
Dienstvertrag habe sie übernommen; wer diese Problematik mit dem Bw
besprochen habe, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Danach habe der Bw
nichts mehr bezahlt bzw. keine Unterlagen mehr zur Verfügung gestellt. Im
gesamten Zeitraum seien vier Damen abzurechnen gewesen.
Mit Straferkenntnis vom 20. März 2006 wurde der Bw
schuldig erkannt, vorsätzlich und gewerbsmäßig als
Abgabepflichtiger
a) durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe
von insgesamt 1.223,01 € (1998: 827,31 €; 1999:
331,97 €; 2000: 63,73 €) und an Umsatzsteuer für das
Jahr 1998 in Höhe von 2.180,19 € dadurch bewirkt zu haben, dass
er seine Umsätze nicht erklärt habe und
b) durch Zahlung von Schwarzlöhnen, somit unter
Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer für 1998 bis Oktober 2001 in Höhe von 8.768,26 €
sowie von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in
Höhe von 1.578,29 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Er habe dadurch das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. b iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm 38 FinStrG
wurde über ihn - bei im Vergleich zur Strafverfügung unverändert
gebliebener Ersatzfreiheitsstrafe und Kosten des Strafverfahrens - eine
Geldstrafe von 8.000,00 € verhängt. An Erschwerungs- und
Milderungsgründen wurden ebenfalls die in der Strafverfügung genannten
übernommen.
Zur Begründung führte die Erstbehörde im
Wesentlichen aus, dass der Bw die Abgabenverkürzung in objektiver Hinsicht
bestreite und sich des ihm vorgeworfenen Finanzvergehens für nicht schuldig
bekenne. Er habe zwar eine Selbstanzeige erstattet, die ihm aber von einem
Beamten des Finanzamtes nahe gelegt worden sei.
Er sei auf der Baustelle "F" nicht als Unternehmer
aufgetreten und habe nie Arbeiter gehabt. Bezüglich der Baustelle "F" sei
aber auf die eindeutige Aussage des Zeugen AF zu verweisen. Dass diese Aussage
unrichtig sei, habe der Bw nicht vorgebracht. Auch die durchgeführte
Schätzungsmethode sei schlüssig und habe der Bw nicht bestritten. Die
Abgaben seien, wie in der Berufungsvorentscheidung ersichtlich und unter Punkt
a) des Spruches angeführt, festgesetzt worden. Da für die Arbeiter
keine Lohnabgaben abgeführt worden seien, sei der Lohnanteil an der Arbeit,
wie in der Baubranche üblich, mit 35 % der Auftragssumme
geschätzt worden. Daraus errechne sich eine Bemessungsgrundlage von
122.615,00 S, was einem Anteil je Arbeiter von 15.000,00 S bis
20.000,00 S - ausgehend von drei oder vier Arbeitern - je Monat entspreche.
Unter der Annahme eines durchschnittlichen Lohnsteuersatzes von 25 % ergebe
sich eine Nachforderung von 30.653,80 S (2.227,70 €). Der
Dienstgeberbeitrag von 4,5 % betrage 5.517,80 S (400,99 €).
Die Abgabenverkürzungen der Jahre 1999 und 2000 beruhten zudem auf den
Erklärungen des Beschuldigten. Wären die Angaben des Bw in der
Selbstanzeige über die getätigten Umsätze berücksichtigt
worden, wären sowohl Umsatzsteuer angefallen als auch die Gewinnannahmen zu
niedrig angesetzt worden. Lediglich aus Vereinfachungsgründen und zur
Verfahrensbeschleunigung seien im Zweifel die festgesetzten Beträge dem
Strafverfahren zu Grunde gelegt worden.
Zu den Tantrastudios habe er angegeben, dass mit den
Mädchen Werkverträge geschlossen worden und diese für die Abfuhr
der Abgaben selbst verantwortlich gewesen seien. Das Studio in der Straße2
habe nicht er geführt, sondern EL und JF.
In der am 6. September 2002 erstatteten Selbstanzeige
habe der Bw ausgeführt, von Oktober 1999 bis Oktober 2001 Massagestudios in
der Straße1 in L geführt und dabei monatliche Umsätze von rund
30.000,00 S erzielt zu haben. Auch diese zunächst verschwiegene
Einnahmequelle habe der Bw erst bei der Selbstanzeige offen gelegt. Die
Hälfte der Einnahmen hätten die beim Bw beschäftigten
Masseurinnen erhalten. Deren Tätigkeit sei als Dienstverhältnis zu
werten, da ihnen eine fixe Zeiteinteilung, bestimmte Anwesenheitszeiten und der
Preis für ihre Tätigkeit vorgegeben gewesen seien. Sie seien in den
Organisationsbetrieb des Bw derart eingeordnet gewesen, dass sie seine
Räumlichkeiten und Betriebsmittel genützt hätten. Ausgehend von
einer Tätigkeit über 24 Monate und einem monatlichen Umsatz von
30.000,00 S ergebe sich ein Gesamtumsatz von 720.000,00 S, wobei die
Hälfte, nämlich 360.000,00 S, den Dienstnehmerinnen zugeflossen
sei. Bei einem durchschnittlichen Lohnsteuersatz von 25 % ergebe sich eine
Nachforderung von 90.000,00 S (6.540,56 €). Der
Dienstgeberbeitrag von 4,5 % errechne sich mit 16.200,00 S
(1.177,30 €). Zur Höhe der Schätzung sei auf die vom Bw
erstattete Selbstanzeige zu verweisen.
Nicht nachweisbar sei, dass der Bw auch das Studio in der
Straße2 in L1 betrieben habe. Zwar gebe es zahlreiche Hinweise, dass er
auch damit etwas zu tun gehabt habe, aber insbesondere aus der Aussage des
Vormieters HD lasse sich nicht eindeutig beweisen, dass der Bw das Unternehmen
selbst geführt habe. Dieser habe angegeben, beim Verkauf der Einrichtung
des Lokals in der Straße2 mit EL verhandelt zu haben.
Schon aus der Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes
könne zweifelsfrei auf vorsätzliches bzw. wissentliches Handeln
geschlossen werden. Dass Schwarzumsätze und -lohnzahlungen verboten seien
und strafrechtliche Folgen nach sich zögen, sei allgemeines Erfahrungsgut.
Der Bw habe die Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes
verwendet, sodass gewerbsmäßiges Handeln vorliege.
Die gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobene
Berufung richtet sich gegen den Vorwurf der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung, der Zahlung von Schwarzlöhnen, der Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Lohnkonten und der bewussten
Verkürzung von Lohnsteuer, DB und DZ. Beantragt werde, den
strafbestimmenden Wertbetrag auf 3.403,20 € einzuschränken, da
der Bw niemals als gewerblicher Unternehmer auf der Baustelle "F" aufgetreten
sei und auch niemals Dienstnehmer beschäftigt habe. Der Bw habe AF bei der
Führung von Bautagebüchern geholfen, weil er gewusst habe, wie diese
zu führen seien, damit dieser von der Bank die entsprechenden Gelder
für den Umbau zur Verfügung gestellt bekomme. Die Baustelle selbst sei
von einem Polier der Fa. W (Vorname Y) geführt worden, der auch die
Arbeiter zur Verfügung gestellt habe. Dieser Polier sei durch AH
organisiert worden. Gelder seien direkt von AF an AH geflossen, der damit
wiederum die Arbeiter bezahlt habe.
Die der Berechnung zu Grunde gelegten Zahlen beruhten auf
Schätzungen des Arbeitgeberreferates des Finanzamtes Linz vom
31. März 2003. Der Bw habe keinesfalls vorsätzlich Abgaben
hinterzogen, da ihm die durch Schätzung ermittelten Beträge nicht
bewusst sein hätten können. Der Bw habe keine Dienstnehmer
beschäftigt und habe daher auch keine Abgaben hinterziehen
können.
Der im Straferkenntnis genannte Zeitraum für den
Betrieb des Massagestudios in der Straße1 in L - nämlich Oktober 1999
bis Oktober 2001 - sei falsch; bei der Einvernahme sei der richtige Zeitraum
bekannt gegeben worden. In der Anlage würden das Übergabeprotokoll
für das Mietobjekt Straße1, datiert mit 15. März 2001, und
die Quittung der Kautionszahlung vom 3. April 2001 übermittelt. Der
Zeitraum habe somit lediglich sieben bis siebeneinhalb und nicht 24 Monate, wie
im Straferkenntnis der Berechnung zu Grunde gelegt, betragen. Der Bw sei davon
ausgegangen, dass die Damen auf Grund eines Werkvertrages beschäftigt seien
und ihre Abgaben selbst abführten, sodass keinesfalls von
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung betreffend Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag gesprochen werden könne. Weiters wäre auf Grund des
NeuFöG bei einem echten Beschäftigungsverhältnis für die
ersten elf Monate kein Dienstgeberbeitrag zu entrichten gewesen. Der Bw sei
nicht davon ausgegangen, dass Abgaben anfallen würden, da er auf der
Baustelle AF keine Dienstnehmer beschäftigt habe und die Damen im
Massagestudio auf Werkvertragsbasis gearbeitet hätten. Dem Bw sei die
Abgabenverkürzung nicht bewusst gewesen, sodass er diese nicht
vorsätzlich habe begehen können.
Das der Berufung beigefügte Übergabeprotokoll
betreffend das Mietobjekt Straße1 war am 15. März 2001 von AS
sen. für die Verwaltung und vom Bw als Mieter unterfertigt worden. Die
Übergabe der vereinbarten Kaution durch den Bw hatte AS sen. am
3. April 2001 durch seine Unterschrift bestätigt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG normiert, dass mit
Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung
richtet, zu bestrafen ist, wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben
wird.
Aus dem Einkommensteuerakt des Bw zur Steuernummer 000/0000
ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen- und
Umsatzsteuer 1998 bis 2001 wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen im
Schätzungswege ermittelt und die entsprechenden Abgaben mit Bescheiden vom
17. Juli 2003 festgesetzt worden sind.
In Wiederaufnahmeanträgen beantragte die steuerliche
Vertretung des Bw im Wesentlichen, die Umsätze für das Jahr 1998
entsprechend der Niederschrift über die Hausdurchsuchung mit
300.000,00 S netto und für die mit den Umsätzen in Verbindung
stehenden Aufwendungen einen Vorsteuerabzug von 30.000,00 S anzusetzen.
Weiters wurde der Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Betrag
von 120.000,00 S angeregt.
In den Jahren 1999 und 2000 sei der Bw keiner
regelmäßigen Tätigkeit nachgegangen und habe lediglich
Hilfstätigkeiten als Fliesenleger verrichtet. Wegen des
Nichtüberschreitens der Grenze für Kleinunternehmer mögen die
Umsatzsteuer in beiden Jahren mit Null und die Einkünfte mit je
100.000,00 S festgesetzt werden.
Zum Jahr 2001 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bw habe
mit Kaufvertrag vom 1. Februar 2001 das Massagestudio in der Straße1
erworben. Die fälschlicherweise In der Selbstanzeige am 6. September
2002 angegebenen Umsätze aus den Massagestudios seien erst im Jahr 2001
entstanden. Der angebliche Betrieb von Massagestudios für die Jahre 1999
und 2000 sei Teil einer Gerichtsverhandlung. Der Bw habe das Massagestudio in
der Straße1 von Februar bis Oktober 2001 und das Massagestudio in der
Straße2 von Oktober 2001 bis Ende des Jahres 2001 betrieben. Das
Massagestudio in der Straße1 habe der Bw mit zwei bis drei
Mitarbeiterinnen im Rahmen eines freien Dienstvertrages betrieben; die
Gehaltsabrechnungen seien über einen Steuerberater durchgeführt
worden. Die Anzahl der Massagen sei aufgezeichnet worden, und die freien
Dienstnehmer hätten 50 % der Einnahmen über die Gehaltsabrechnung
ausbezahlt erhalten. Die Bruttoeinnahmen von Februar bis Juli 2001 hätten
116.640,00 S betragen, hochgerechnet bis Dezember 2001 183.291,00 S.
Unter Hinzurechnung eines Unsicherheitszuschlages von 40 %
(73.316,40 S) sowie von Eigenleistungen (30.000,00 S) ergebe sich ein
Betrag von 286.607,40 S. Die Gehälter wurden mit 110.982,70 S
angegeben. Nach Abzug der dort näher dargestellten Aufwendungen ergebe sich
für das Jahr 2001 ein kleiner Verlust. Die Umsatzsteuer sei wiederum mit
Null festzusetzen.
Mit Bescheiden vom 12. August 2004 nahm das Finanzamt
die Verfahren für die strafrechtlich relevanten Jahre 1998 bis 2001
entsprechend der Anregung der steuerlichen Vertretung wieder auf.
Die im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen
Abgabenbescheide führten zu Einkommensteuervorschreibungen für 1998 in
Höhe von 827,31 €, für 1999 von 331,97 € und
für 2000 von 63,73 €. Die Umsatzsteuer 1998 wurde mit
2.180,19 € festgesetzt.
Diese Abgabenbescheide blieben unangefochten und sind in
Rechtskraft erwachsen.
Dem Finanzamt wurde die erste Seite eines Gerichtsurteils
übermittelt, mit welchem der Bw vom Vorwurf der Zuhälterei
freigesprochen worden war.
Mit der gegen das Straferkenntnis gerichteten Berufung
beantragte der Bw, den strafbestimmenden Wertbetrag auf 3.403,20 €
einzuschränken, somit auf den in Punkt a) des Bescheidspruches
angeführten Betrag.
Zum Vorwurf der Verkürzung von Lohnabgaben
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG brachte der Bw zum einen
vor, dass er auf der Baustelle "F" niemals als gewerblicher Unternehmer
aufgetreten und niemals Dienstnehmer beschäftigt gehabt habe, zum anderen,
dass die in den Massagestudios tätigen Masseurinnen auf Grund von
Werkverträgen beschäftigt gewesen seien, weshalb der Bw davon
ausgegangen sei, dass diese ihre Abgaben selbst abführen würden.
Der Umstand, dass der Bw AF lediglich bei der Führung
der Bautagebücher geholfen habe, damit dieser entsprechende Gelder von der
Bank zur Verfügung gestellt erhalte, wurde in der Berufung erstmals
vorgebracht.
Im PAST-Akt zu AZ 00/0000 befinden sich zum BVH "F" Kopien
von Bautagesberichten für den Zeitraum von 9. Juni bis 10. Juli
1998, die in der Rubrik "Auftragnehmer oder dessen Beauftragter" das
Namenszeichen des Bw aufweisen, sowie fünf Kassaeingangsbelege in Kopie
über eine Gesamtsumme von 350.330,00 S, auf denen der Vermerk "F
für F1" oder nur "F" aufscheint und die alle die Unterschrift oder das
Namenszeichen des Bw aufweisen. Das Anbot für die durchzuführenden
Bauleistungen wurde AF auf dem Briefpapier der Fa. W GmbH & Co KG
unterbreitet. Dieses Anbot weist die Namenszeichen des Bw und von RD auf. Der in
den Bautagesberichten verzeichnete Arbeiterstand betrug zwischen zwei und
sieben.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung am 9. Mai
2001 gab der Bw an, dass AF ein Freund von ihm sei, dem er für Essen und
Trinken gelegentlich ausgeholfen habe. Die Unterschriften auf den
Kassaeingangsparagonen seien den seinen zwar ähnlich, stammten aber nicht
von ihm; im Namen der Fa. W sei er niemals aufgetreten.
RD, Angestellter der Fa. W, hatte dem gegenüber bei
seiner niederschriftlichen Vernehmung am 3. November 1998 ausgesagt, dass
die Fa. W für AF weder ein Angebot noch Rechnungen gelegt noch dort
Bauarbeiter beschäftigt habe. Zum Briefpapier gab der Befragte an, dass AH
auf einer Baustelle in W1 als Leasingarbeiter der Fa. K an Briefpapier der Fa. W
gekommen sein könnte. Auf dem durch RD vorgelegten Muster des Briefpapiers
der Fa. W sind im Briefkopf - im Gegensatz zu dem Briefpapier, auf dem das Anbot
für AF erstellt worden war - zwei zusätzliche Spalten vorhanden, wovon
eine die Leistungspalette des Unternehmens auflistet, die andere Adresse,
Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse nennt. Darüber
hinaus sei bei Originalschreiben der Fa. W unter dem Firmenstempel stets der
Name des Sachbearbeiters angeführt.
Ob ein Sachverhalt erwiesen ist, hat die
Finanzstrafbehörde gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen. Der Zweifelsgrundsatz ist aber keine
"negative Beweisregel"; im Wege der Beweiswürdigung sind daher auch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse zulässig. Ist die Behörde mit
logischer Schlussfolgerung zu einer konkreten Tatüberzeugung gelangt, so
widerspricht dies dem Zweifelsgrundsatz auch dann nicht, wenn auch andere,
für den Beschuldigten günstigere Schlussfolgerungen aus den
Untersuchungsergebnissen gezogen werden könnten. Nur wenn nach
Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel
verbleiben, hat die Behörde nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"
vorzugehen (VwGH 3.7.1996, 95/13/0175).
Vorgänge tatsächlicher Art sind dann als bewiesen
anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde aus den zur Verfügung stehenden
Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen
logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist,
dass es sich so ereignet hat (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155).
Wenngleich der Bw leugnet, beim BVH "F" Bauleistungen als
selbstständiger Unternehmer erbracht und Arbeiter beschäftigt zu
haben, sprechen sowohl die aktenkundigen Belege als auch die diese Belege
stützenden Aussagen von AF und RD schlüssig und übereinstimmend
dafür, dass der Bw - unter Zuhilfenahme von Arbeitskräften -
Bauleistungen erbracht und dafür die o.a. Beträge vereinnahmt hat.
Dass, wie der Bw behauptet, die Gelder von AF an AH geflossen seien und
letzterer die Arbeiter bezahlt habe, widerspricht nicht nur den beschlagnahmten
Unterlagen, sondern auch der Zeugenaussage des AF.
Die Annahme, der Bw habe im Bestreben, nach außen hin
nicht in Erscheinung zu treten, auch Bauleistungen für die Fa. I GmbH
angeboten, stützen diverse für die GmbH entfalteten Tätigkeiten.
So befinden sich im PAST-Akt Rechnungen der GmbH, die der Bw entweder
unterfertigt hat [zwei Rechnungen vom 14. April 1997 und eine Rechnung vom
28. April 1997 an MK betreffend die Verrechnung von Facharbeiterstunden
(PAST-Akt OZ 92, 96 und 97)] sowie ein Schreiben an die "Fa. I, z. Hd. Herrn F1"
(PAST-Akt OZ 94) oder ein Schriftstück des Bw an die Post & Telekom
Austria mit der Bitte, die Eintragung auf "I" zu ändern, da sein Name nicht
aufscheinen solle (PAST-Akt OZ 82).
Dass der Bw über die Fa. I in der Baubranche tätig
war, bestätigten auch TF, mit dem der Bw in der Versicherungsbranche
tätig gewesen war, sowie RP, der mit dem Bw die Fa. I gegründet hatte,
im Zuge ihrer niederschriftlichen Vernehmungen (Strafakt, OZ 44 ff und 57
ff).
Darüber hinaus gab CS bei seiner niederschriftlichen
Befragung am 19. November 1998 an, dass ihm der Bw für Umbauarbeiten
ein Angebot gelegt habe, die Auftragsvergabe letztlich aber nicht an diesen
erfolgt sei (PAST-Akt OZ 43). Aus dem ebenfalls im PAST-Akt aufliegenden Anbot
(OZ 44 ff) ist ersichtlich, dass dieses von AH und dem Bw gelegt worden
war.
Aus welchen Gründen der Bw die Bautagesberichte als
"Auftragnehmer" unterfertigt hat, wenn er AF lediglich beim Ausfüllen
behilflich gewesen sein will, ist ebenso wenig nachvollziehbar und als
bloße Schutzbehauptung zu werten wie der in der Berufung behauptete
Zahlungsfluss von AF an AH.
Nach § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit.
genügt für die Annahme eines solchen Schuldvorwurfes, dass nach den
Beweisergebnissen erwiesenermaßen feststeht, der Täter habe die
Verwirklichung des dem Tatbild entsprechenden Sachverhaltes ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden (bedingter Vorsatz). Der
Finanzstraftäter muss die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes
nicht anstreben, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnen, den Eintritt des Erfolges jedoch für
möglich halten und einen solchen Erfolg auch hinzunehmen gewillt
sein.
Voraussetzung für die Annahme von bedingtem Vorsatz ist
nicht ein Wissen um eine bestimmte Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im
Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es
genügt das Wissen um die Möglichkeit. Bedingter Vorsatz ist für
§§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausreichend.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der
Unterlassung der als strafbefreiend normierten fristgerechten Bekanntgabe der
geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist
irrelevant (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0151).
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG dagegen erfordert
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
wogegen hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
Lohnkonten bedingter Vorsatz ausreichend ist.
Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter den Umstand
oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für
gewiss hält.
Bei Verkürzungstatbeständen genügt im
Allgemeinen, dass sich der Täter der Steuerpflicht an sich bewusst war; ein
Wissen über die Höhe des Abgabenanspruches ist nicht erforderlich (OGH
1.8.1996, 18 Os 114/96).
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen bildet
keinen Grund, vorsätzliches Handeln in Frage zu stellen. Hätte dies
doch letztlich die mit der Zielsetzung des § 33 FinStrG unvereinbare
Folge, dass ein Steuerpflichtiger, der unter Verschleierung der
Abgabenbemessungsgrundlagen gezielt Steuern verkürzt, nicht wegen
Abgabenhinterziehung bestraft werden könnte. Entscheidungswesentlich ist
vielmehr, dass der Steuerpflichtige die geschätzten Beträge mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erzielt hat (VwGH 23.4.1985,
84/14/0157), da im Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die Beweislast
für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn trifft, dass der
geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass
die Verantwortung des Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der
Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen
ausgeschlossen werden kann (VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
Der Bw vereinnahmte die von AF bezahlten Beträge und
entlohnte damit, da dieser lediglich Zahlungen an den Bw leistete, auch die von
ihm beschäftigten Personen.
Werden Lohnkonten - etwa bei Auszahlung von
Schwarzlöhnen - überhaupt nicht geführt und Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge nicht abgeführt, ist die Abgabenverkürzung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG in objektiver Hinsicht
bewirkt.
Dass von Lohnzahlungen Lohnsteuer ans Finanzamt
abzuführen ist, ist steuerliches Allgemeinwissen, das zweifelsohne auch dem
Bw bekannt war, sodass ihm die für den Tatbestand des § 33 Abs. 1
lit. b FinStrG erforderliche Wissentlichkeit um das Bewirken einer
Abgabenverkürzung zurechenbar ist. Dass dem Bw aber in Anbetracht des
Umstandes, dass er offiziell keine Arbeitnehmer beschäftigte und nicht als
Unternehmer in Erscheinung trat, sondern im Rahmen seiner Bautätigkeit
lediglich Schwarzlöhne bezahlte, hinsichtlich der Nichtführung von
Lohnkonten Vorsatz vorwerfbar wäre und er in Kenntnis der
diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen gewesen wäre, ist nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde mit der für ein Strafverfahren erforderlichen
Sicherheit umso weniger nachweisbar, als der Bw die Arbeiter nur
vorübergehend und nicht dauernd beschäftigt hatte. Wegen
Nichtnachweisbarkeit der subjektiven Tatseite konnte diesfalls eine Bestrafung
wegen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 lit. b FinStrG nicht
Platz greifen, sondern lediglich eine solche wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Zu den nicht abgeführten Lohnabgaben für die im
Massagestudio des Bw in der Straße1 tätigen Masseurinnen ergibt sich
aus der Aktenlage Folgendes:
Auf Befragen gab der Bw am 9. Mai 2001 an, seit Februar
2001 in der Straße1 ein Massagestudio zu betreiben. Die Umsätze
würden zwischen 40.000,00 S und 50.000,00 S betragen; im April
2001 etwa 30.000,00 S. Zurzeit seien zwei Masseurinnen beschäftigt,
mit denen er freie Dienstnehmerverträge geschlossen habe. Zur
Kundenanbahnung inseriere er in der Kronen-Zeitung. Die Termine teile er ein.
Die Masseurinnen entlohne er monatlich, je nach den geleisteten Stunden, in bar.
Das Honorar betrage 1.000,00 S (Strafakt, OZ 17 ff).
Am 4. Juli 2005 sagte der Bw aus, Frau Dr. E,
Steuerberaterin, habe einen Vertrag aufgesetzt, wonach die Mädchen für
die Abfuhr der Steuer selbst verantwortlich seien. Die Aussage von ER, wonach er
die Lohnsteuer abführe, sei nicht richtig (Strafakt, OZ 112).
Die als Zeugin einvernommene Dr. E führte dazu aus, die
steuerliche Vertretung des Bw im Jahr 2001 übernommen zu haben. Da die
Damen stundenweise im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sein
sollten und der Bw sich erkundigt habe, welche Möglichkeiten der
Beschäftigung es gebe, habe sie für ihn einen Entwurf für einen
freien Dienstvertrag erstellt, ihn aber an die Fa. W2 verwiesen, da sie selbst
keine Lohnverrechnung mache. Über nähere Details und Details der
Stundenabrechnung sei nicht gesprochen worden (Strafakt, OZ 214).
Die ebenfalls als Zeugin befragte A, gewerbliche
Buchhalterin, gab an, für den Bw ab Jänner 2001 die Lohnverrechnung
gemacht zu haben. Sie wisse weder, warum die Damen über Werkvertrag und
nicht über Dienstvertrag abgerechnet worden seien, noch, wer diese
Problematik mit dem Bw besprochen habe. Dies sei auch aus den Unterlagen nicht
ersichtlich; sie habe die Art der Abrechnung lediglich übernommen
(Strafakt, OZ 248).
Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Bw sich mit der
Problematik der Abrechnung der von ihm beschäftigten Masseurinnen
auseinander gesetzt hat. Nicht nachvollziehbar ist aber, ob der Bw in Bezug auf
seine Arbeitgeberpflichten belehrt worden ist bzw. wer ihn informiert hat.
Ob der Bw bei der Fa. W2 tatsächlich Erkundungen
einholte, konnte nicht geklärt werden. Dass der Bw im Falle einer
diesbezüglichen Rücksprache bei der Fa. W2 von einem auf dem Gebiet
der Lohnverrechnung versierten Unternehmen in Anbetracht der steuerrechtlich
eindeutig für ein Dienstverhältnis sprechenden Umstände - Vorgabe
einer fixen Zeiteinteilung, Nutzung der Räumlichkeiten und Betriebsmittel
des Bw, fix vorgegebene Preise und Durchführung der Massagen nach
bestimmten Anweisungen, regelmäßige Abrechnung - unrichtig belehrt
worden wäre, ist mit annähernd an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Bw wusste, unabhängig davon,
ob er die ihm nahe gelegte Auskunftseinholung unterlassen oder entgegen dieser
Auskunft gehandelt hat, jedenfalls um die Möglichkeit der Unrichtigkeit
seiner Vorgangsweise, womit aber Eventualvorsatz vorliegt.
Auch für diese Lohnabgaben gilt aber, dass dem Bw, da
sich aus der Aktenlage dazu keinerlei Anhaltspunkte ergeben, mit der für
ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachweisbar ist, dass sein
Vorsatz nicht nur auf die Nichtabfuhr der Lohnabgaben, sondern auch auf die
Verletzung der Verpflichtung zur Lohnkontenführung gerichtet war, sodass
der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 lit. b
FinStrG nicht erfüllt ist, sondern lediglich der einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Der Bw war
daher nur wegen der Nichtabfuhr bzw. Nichtmeldung der Lohnabgaben bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit zu bestrafen.
Zum Vorwurf der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung in Bezug auf die in Punkt a) des Spruches des
bekämpften Erkenntnisses angeführte Umsatz- und
Einkommensteuerverkürzung ist anzumerken, dass Gewerbsmäßigkeit
nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich mit Absicht, begangen werden kann.
Der Täter handelt absichtlich, wenn er mit seiner Handlung den Zweck
verfolgt, das tatbildmäßige Unrecht zu verwirklichen.
Handelt jemand in der Absicht, sich aus der wiederholten
Begehung der strafbaren Handlung eine dauernde, wenn auch nur zusätzliche
Einnahmequelle zu verschaffen, so handelt er gewerbsmäßig. Ob dies
der Fall ist, lässt sich aus den näheren Umständen der Tat, aus
dem daraus gezogenen Gewinn des Täters und aus seinem gesamten Verhalten
nicht nur zur Tatzeit, sondern auch vor oder nach der Tat erschließen.
Für die Einnahmenerzielung genügt ein zusätzliches
Nebeneinkommen. Dieses muss allerdings die Bagatellgrenze von rund
73,00 € (vgl. OGH 17.3.1999, 13 Os 149/98) übersteigen, weshalb
auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt
werden können. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt auch
eine einzige Tat, sofern darin die erwähnte Absicht zum Ausdruck
kommt.
Die Erstbehörde begründete die
gewerbsmäßige Begehung damit, dass der Bw die Einnahmen für die
Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet habe. Dass dies nicht der Fall war,
zeigt die Berufung nicht auf.
Der Bw zeigte der Abgabenbehörde seine
selbstständig ausgeübte Tätigkeit in der Baubranche nicht an und
war daher offenbar nicht gewillt, seinen steuerlichen Verpflichtungen
nachzukommen. Er wurde in den Monaten Juni und Juli 1998 nicht nur für AF
tätig, sondern unterbreitete im Juni 1998, wie o.a., gemeinsam mit AH auch
CS ein Angebot für einen Dachausbau.
In den Jahren 1999 und 2000 war der Bw, wie seine
steuerliche Vertretung im Schriftsatz vom 27. Juli 2004 zur Anregung der
Wiederaufnahme im Abgabenverfahren vorbrachte, unregelmäßig als
Helfer bei Fliesenlegearbeiten beschäftigt und erzielte dabei einen Gewinn
von je 100.000,00 S.
Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes und dem dadurch zum
Ausdruck kommenden Bestreben des Bw, sich durch die wiederholte Übernahme
von Bauaufträgen eine längere Zeit wirkende Einnahmequelle zu
verschaffen, bestehen auch für die Rechtsmittelbehörde keine Bedenken,
die in Punkt a) des Bescheidspruches näher bezeichneten Einkommen- und
Umsatzsteuerverkürzungen in rechtlicher Hinsicht als
gewerbsmäßig zu qualifizieren.
Hinsichtlich der in Punkt b) des Spruches des angefochtenen
Erkenntnisses genannten Lohnabgaben, die auf Grund obiger Erörterungen
insgesamt unter den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zu subsumieren waren, war der Vorwurf
gewerbsmäßiger Begehung jedoch nicht mehr aufrecht zu erhalten, da
die gewerbsmäßige Begehung als eine der Tatbestandsvoraussetzungen
eine Abgabenhinterziehung zur Voraussetzung hat (§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG).
Zur begehrten Anwendung des
Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) ist zu bedenken, dass
nach § 1 Z 7 NeuFöG die im Kalendermonat der Neugründung
sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte
Arbeitnehmer anfallenden Dienstgeberbeiträge zum
Familienlastenausgleichsfonds zur Förderung der Neugründung von
Betrieben nicht erhoben werden, doch sieht § 4 leg. cit. dort
näher genannte formelle Voraussetzungen - wie Vorlage eines amtlichen
Vordrucks und Inanspruchnahme einer Beratung - vor, deren Vorliegen der Bw weder
behauptet noch nachgewiesen hat.
Der Berufung war aber insoweit stattzugeben, als im Ergebnis
davon auszugehen ist, dass der Bw das Massagestudio in der Straße1 nicht,
wie im Straferkenntnis dargelegt, von Oktober 1999 bis Oktober 2001, sondern
lediglich von Februar bis Oktober 2001 betrieben hat.
Zwar gab der Bw bei seiner Selbstanzeige vom
6. September 2002 an, das Massagestudio von Oktober 1999 bis Ende 2000
geführt zu haben, doch bestritt der Bw diesen Zeitraum nicht nur in der
gegenständlichen Berufung, sondern auch bereits im Wiederaufnahmeantrag vom
27. Juli 2004 im Abgabenverfahren und sind der Aktenlage keinerlei
Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Betrieb des Massagestudios in der
Straße1 schon vor Februar 2001 stützen könnten.
So gab der Bw bei seiner Vernehmung am 9. Mai 2001 an,
seit Februar 2001 in der Straße1 ein Massagestudio eröffnet zu haben.
Bei der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde Linz am
4. Juli 2005 nannte der Bw als Zeitraum, in welchem er das angeführte
Studio betrieben habe, ein Jahr. Verdienstnachweise der für den Bw
tätigen Masseurinnen sind von Februar bis Juli 2001 aktenkundig (Strafakt,
OZ 116 ff, sowie Veranlagungsakt). Mit Kaufvertrag vom 1. Februar 2001
erwarb der Bw von der Vorbesitzerin des Massagestudios die
Einrichtungsgegenstände (PAST-Akt, OZ 318 ff). Der Mietvertrag für die
in der Straße1 gelegene Wohnung schloss der Bw ebenfalls erst am
15. März 2001 ab (PAST-Akt, OZ 312 ff).
Wenngleich der Bw laut Angaben des Vermieters die Wohnung
erst mit Ende Jänner 2002 kündigte und ihm jener gegen Ende des Jahres
eine Gratismassage anbot (Strafakt, OZ 192 ff), sodass nahe liegend ist, dass
der Massagebetrieb zumindest bis Jahresende 2001 aufrecht war, bleibt es der
Rechtsmittelbehörde verwehrt, den im Straferkenntnis genannten Zeitraum
(bis Oktober 2001) auszudehnen, da diese nach § 161 Abs. 1 FinStrG "in
der Sache selbst" zu entscheiden hat und nicht befugt ist, einen von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht zur Last gelegten Zeitraum oder
Tatbestand mit einzubeziehen.
Der vom Bw genannte monatliche Mindestumsatz von
30.000,00 S war daher auf neun Monate hochzurechnen, wobei die Hälfte
des ermittelten Betrages - nämlich 135.000,00 S - den Masseurinnen als
Dienstnehmerinnen zufloss. Ausgehend von einem durchschnittlichen Lohnsteuersatz
von 25 % ergab sich eine Lohnsteuernachforderung von 33.750,00 S
(2.452,71 €) und ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5 %,
somit 6.075,00 S (441,49 €).
Gegen den seitens der Erstbehörde angewandten, logisch
nachvollziehbaren Berechnungsmodus wurden keine Einwendungen erhoben, sodass
diesbezügliche Erörterungen unterbleiben konnten.
Der Strafrahmen nach §§ 33 Abs. 5 iVm 38 Abs.
1 und 49 Abs. 2 FinStrG und unter Berücksichtigung des § 21
FinStrG reicht bis zu 12.971,05 €.
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Zu den zutreffend bereits im Straferkenntnis
angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründen war insbesondere
spezial-, aber auch generalpräventiven Überlegungen wesentliche
Bedeutung beizumessen. Obwohl der Bw, wie den diversen Zeugenaussagen zu
entnehmen ist, im gesamten Prüfungszeitraum unterschiedliche
Tätigkeiten ausgeübt hat und, wie die Erstbehörde bereits
ausführte, unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Selbstanzeige,
tatsächlich wesentlich höhere Umsätze getätigt haben
dürfte, erklärt er seit dem Jahr 2003 wiederum keinerlei
Einkünfte.
Wegen der dargestellten Reduzierung der Strafbeträge
einerseits und der Unterstellung der verkürzten Lohnabgaben unter den - mit
niedriger Strafe bedrohten - Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
anstatt unter den der §§ 33 Abs. 2 lit. b iVm 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG waren sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend
zu reduzieren.
In der Gesamtschau erachtete die Rechtsmittelbehörde
eine Geldstrafe von 2.500,00 € tat- und schuldangemessen und eine
weiter gehende Reduzierung des Strafausmaßes für ausgeschlossen,
zumal auch auf general- und spezialpräventive Aspekte besonderes Augenmerk
zu legen war.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war
die Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne obiger Überlegungen ebenfalls in
ähnlichem Ausmaß wie die Geldstrafe auf nunmehr zwölf Tage zu
reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Bestrafte einen pauschalen Kostenersatz in
Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-L/06
- Stammnummer
- 27300
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF