Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0053-W/07
Einleitungsbeschwerde, Umsatzsteuerverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0053-W/07vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau BL, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 13. März 2007 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Februar 2007, SN x
,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
5. Februar 2007 hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN x ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 1/23 vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und zwar: Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
1/2003 bis 10/2004 und 3 bis 5/2006 in Höhe von € 38.232,54 sowie
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 5/2005 bis 12/2005 und 6/2006
bis 11/2006 in noch festzustellender Höhe und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Mit
gleichem Datum wurde die Bf. über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. c
FinStrG hinsichtlich Nichtentrichtung lohnabhängiger Abgaben bzw.
Nichtführung von Lohnkonten verständigt.
Gegen den Einleitungsbescheid richtet sich die
fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 13. März 2007, in
welcher wie folgt vorgebracht wurde:
"Ich erhebe hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom
5. Februar 2007 (Zustellung 13. Februar 2007) und zwar aus folgenden
Gründen:
Umsatzsteuervoranmeldungen 1/2003 bis 10/2005 wurden im
Verlauf eines Ausgleichsverfahrens geschätzt und im Laufe einer
Steuerprüfung für das Jahr 2003 nachgereicht und geprüft und mit
Zahlung der Quote durch den Masseverwalter abgedeckt.
Dasselbe gilt für Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge
11/2001 bis 12/2002, wurden im Laufe des Ausgleichsverfahren mit Zahlung der
Quote abgedeckt.
Nichtführung der Lohnkonten für J: hatte am
23. Oktober 2006 lediglich einen Probetag (und wurde auch so bei der WGKK
an- u. abgemeldet), ebenso Herr B."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Bf. betreibt seit 4. Jänner 1999 das
Gastgewerbe, wobei nach Konkurseröffnung am 12. Jänner 2005 und
angenommenem Zwangsausgleich am 27. April 2005 das Unternehmen
weitergeführt wird.
Nach Auswertung des Abgabenkontos stellte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz fest, dass für die im Spruch des
angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträume
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht fristgerecht eingebracht und
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht termingerecht entrichtet wurden.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen
vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, die
Abgabepflichtige habe vorsätzlich ihre Verpflichtung zur fristgerechten
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass
infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen
unterbleibt.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind; hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Da
die Bf. zudem seit Jahren unternehmerisch tätig ist, ist zweifelsohne davon
auszugehen, dass ihr diese Bestimmungen bekannt waren und sie über die
Folgen der Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter
Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist.
Da somit hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben sind und im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet
wären, den Tatverdacht zu beseitigen, war die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob die Beschuldigte
das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die
angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, ist dem
Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0053-W/07
- Stammnummer
- 39211
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF