…nicht mehr überweisen können. Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass er die ihm von der Steuerberatungskanzlei übermittelten Zahlscheine fristgerecht zur Einzahlung verwenden müsse; dass er bei mangelnder Liquidität und Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen Voranmeldungen einzureichen habe, sei ihm aber nicht bekannt gewesen. In der mündlichen…
…vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum fünften Tag nach Fälligkeit von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 in Höhe von insgesamt € 51.663,20 und von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume 2008 und Jänner bis April 2009 in Höhe von insgesamt…
…1 UStG 1994) und dass der Unternehmer eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten hat (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Trotz dieses Wissens habe der Beschuldigte die Umsatzsteuer 5-11/2007 in Höhe von € 51.633,20 aus seinen im Inland erbrachten…
…1 niederschriftlich am 26. November 2008 über die Folgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung oder Meldung von Umsatzsteuervorauszahlungen nachweislich informiert wurde. Sie wusste demnach auch, dass durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen Abgabenverkürzungen bewirkt werden. Soweit die Bw vorbringt, auf ihre persönlichen Verhältnisse…
…entrichtet. Zur subjektiven Tatseite sind jedoch nunmehr folgende Überlegungen anzustellen: Nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG ist die wissentliche Nichtentrichtung von Vorauszahlungen und das ernstlich für möglich halten, dass die geschuldeten Beträge auch nicht fristgerecht der Finanzverwaltung gegenüber offen gelegt werden, pönalisiert. Der Bw…
…an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer insgesamt die im angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Juni 2010 angeführten Teilbeträge iHv. 5.345,55 € (01-12/2008) bzw. 3.957,47 € (01-06/2009) ergeben. Unbestrittenermaßen stellt sich nämlich die dargestellte Handlungsweise des Bw., nämlich die Nichtentrichtung der…
…nicht ausgeschlossen werden, dass H zumindest anfangs oder allenfalls noch während des ganzen Jahres 1998 ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ausreichend Beachtung geschenkt hat. Immerhin war dies ein Vorgang, der nunmehr infolge der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen relevant geworden war, ohne dass sich…
…immer wieder verschob - die am 15. März 1998 fällige Vorauszahlung für Jänner 1998 in Höhe von S 62.360,-- nicht entrichtet und auch die diesbezügliche Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages nicht beim Finanzamt eingereicht mit dem Ziel, vom Fiskus einen rechtswidrigen Kredit zu erzwingen…
…verantworten. Noch ohne Auswirkung für den Zweitbeschuldigten blieb die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober 1999 und Dezember 2000, da diesfalls im Zweifel zugunsten für RL angenommen wird, er wäre in Unkenntnis von der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlungen gewesen. Das hat sich mit Beginn der…
…auszuräumen. Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen zunächst die oben dargelegten unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung. Tatsache ist, dass für die genannten Voranmeldungszeiträume keine Voranmeldungen eingereicht wurden und keine Vorauszahlungen entrichtet wurden. Dies wird von der Bf. auch nicht bestritten. Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…sich durch Falschinformationen ungerechtfertigte Guthaben zur Abdeckung von Steuerrückständen zu erschwindeln (Jänner, Februar 2000). Der Beschuldigte hat daher tatsächlich Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei jedoch die Summe der verkürzten Vorauszahlungen lediglich S 234.716,-…
…Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 29. Juni 2006, StrNr. 081/2005/yyy-001, wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend [01-12] 2002, [01-12] 2003 und 03-04/2004 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach …
…Handlungsweise des Bw., nämlich die Nichtentrichtung der jeweiligen Vorauszahlungen unter Nichtbeachtung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und damit Verkürzung der entsprechenden, mittlerweile zur Gänze entrichteten, Vorauszahlungsbeträge iHv. insgesamt 11.981,32 € unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, als objektiv tatbildlich iSd…
… 82 Abs.3 lit.c letzte Alternative vorgelegen sind und das Finanzstrafverfahren insoweit einzustellen ist. Der Beschuldigte hat daher verbleibend strafrelevant Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 944,74 (10/03) + € 944,74 (11/03) + € 1.565,94 (01/04) + € 1…
…folgt der Berufungssenat dem nunmehrigen Vorbringen des Beschuldigten, wonach er zumindest im Gründungsjahr des Unternehmens über seine zwingende Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Fall der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen noch nicht Bescheid gewusst habe. Dies insbesondere deshalb, weil in der Gesamtschau ein Schuldspruch insoweit…
…hat: W ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 39.760,-- (Jänner bis März 2003 jeweils € 7.693,33, April bis Juni 2003 jeweils €…
…Saldozahlung am 16. Juli 2004 entrichtet (siehe die Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des Beschuldigten vom 3. Mai 2007). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2002 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.060,14 am 16. August 2002 fällig geworden bzw. wäre die entsprechende…
…bezüglich der Selbstbemessungsabgaben korrekt nachgekommen war, ist u.a. folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen: Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.762,43 bis zum 16. September 2002 zu entrichten gewesen; ebenso wäre die diesbezügliche Voranmeldung…
…dem Beschuldigten, er habe im Zusammenhang mit den strafrelevanten Nichtentrichtungen der spruchgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest versucht, Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG zu bewirken, beispielsweise, indem von ihm durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen eine zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer angestrebt worden wäre. Solches wäre…
…durch das Unterlassen der Einreichung der Voranmeldungen eine abgabenrechtliche Pflicht zu verletzen. Die gegenständlichen Angelegenheiten seien immer von seinem Steuerberater durchgeführt worden. Bei keiner abgabenbehördlichen Prüfung wären ihm diesbezügliche Probleme zur Kenntnis gebracht worden. Er habe nicht den Vorsatz gehabt, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu verkürzen…