Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0025-S/05
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer einer Weinhandlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-S/05vom 19.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister
sowie die Laienbeisitzer Dr. Gerd Raspotnig und Dipl. Ing. Rainer Herbrich als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen T wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des Beschuldigten und der
nebenbeteiligten W GmbH vom 14. August 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 6. April 2005,
StrNr. 2004/00000-001, nach der am 19. Oktober 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des T als Vertreter der Nebenbeteiligten, des Amtsbeauftragten
Mag. Wolfgang Pagitsch, sowie der Schriftführerin Katharina Sams
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt
I
.
Den Berufungen des Beschuldigten und der Nebenbeteiligten wird
teilweise
Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates dahingehend
abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1.
T
ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Stadt als verantwortlicher Geschäftsführer der
Fa. W GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen,
vorsätzlich
I.1.a.
unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich
durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, November und Dezember 2003 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 5.054,62 (04/03 € 1.285,78 + 05/03 € 1.158,34 + 06/03 €
162,10 + 07/03 € 1.155,34 + 08/03 € 55,53 + 11/03 € 380,12 +
12/03 € 856,83) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
I.1.b.
selbst zu berechnende Abgaben nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt, nämlich
I.1.b.a.
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend
die Voranmeldungszeiträume März, April, September, Oktober, November,
Dezember 2001 in Höhe von jeweils ATS 6.402,-- (€ 465,25), sohin
insgesamt in Höhe von ATS 38.414,-- (umgerechnet € 2.791,65), und
betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, März, April, Mai, Juli,
August, September, Oktober, November und Dezember 2002 in Höhe von jeweils
€ 992,60, sohin insgesamt in Höhe von € 9.925,99,
I.1.b.b.
Lohnsteuern betreffend den Zeitraum
März 2001 bis Dezember 2003 in Höhe von (teilweise umgerechnet) €
5.754,91 (01-12/01 ATS 7.161,82 + 01-12/02 € 1.510,66 + 01-12/03 €
3.723,78),
I.1.b.c.
Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichfonds für Familienbeihilfen betreffend den Zeitraum Jänner
2002 bis Dezember 2003 in Höhe von € 2.988,68 (01-12/02 €
1.501,46 + 01-12/03 € 1.487,22), sowie
I.1.b.d.
Zuschläge zu den genannten
Dienstgeberbeiträgen betreffend den Zeitraum Jänner 2002 bis Dezember
2003 in Höhe von € 305,54 (01-12/02 € 156,82 + 01-12/03 €
148,72),
und
hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.
FinStrG (Faktum Pkt. I.1.a.) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt. I.1.b.) begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird deshalb
über ihn eine
Geldstrafe
von
€
2.000,--
(in
Worten: Euro zweitausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
acht
Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG hat T pauschale Verfahrenskosten in Höhe
von € 200,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu
tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt
werden.
I.2.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG
haftet die nebenbeteiligte Fa. W GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten
für die verhängte Geldstrafe.
I.3.
Das zur StrNr. 2004/00000-001 beim
Finanzamt Salzburg-Stadt wegen des Verdachtes, T habe als Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der Nebenbeteiligten auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August 2001, September und Oktober
2003 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33
Abs.2 lit. a FinStrG und betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner
und Juni 2002 infolge vorsätzlicher Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlung bis spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.
a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit. c 1.Alt., 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen werden die Berufungen als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 6. April 2005, StrNr 2004/00000-001, wurde T schuldig gesprochen, er
habe beim Finanzamt Salzburg-Stadt als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. W GmbH vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
nämlich durch deren Nichtabgabe, eine Verkürzung von [Vorauszahlungen
an] Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeitraume März bis Dezember
2001 in Höhe von [teilweise umgerechnet] € 3.083,94 und April bis
Dezember 2003 in Höhe von € 7.611,56, insgesamt somit in Höhe von
€ 10.695,50, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
2.) Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, nämlich [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer und Lohnabgaben
(Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und zwar [Vorauszahlungen an]
Umsatzsteuer für den Zeitraum 2002 [für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2002] in Höhe von
€ 9.925,99, Lohnsteuern für den Zeitraum [März bis Dezember] 2001
in Höhe von ATS 7.161,82 (entspricht € 520,47), Lohnsteuern für
den Zeitraum [Jänner bis Dezember] 2002 in Höhe von € 1.510,66,
Lohnsteuern für den Zeitraum [Jänner bis Dezember] 2003 in Höhe
von € 3.723,78, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für
den Zeitraum [Jänner bis Dezember] 2002 in Höhe von € 1.658,28,
sowie letzteres auch für den Zeitraum [Jänner bis Dezember] 2003 in
Höhe von € 2.098,22, insgesamt somit in Höhe von €
19.437,40,
und hiedurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [zu Faktum 1.)] bzw.
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [zu Faktum
2.)] begangen, weshalb über ihn gemäß den §§ 33 Abs. 5
[ergänze: 49 Abs.2 FinStrG] iVm § 21 [Abs.1 und 2] FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben [gemäß
§ 20 FinStrG] eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt worden ist.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden dem Beschuldigten die
Kosten des Verfahrens mit pauschal € 363,- und die Kosten eines
allfälligen Strafvollzuges angelastet.
Gemäß
§ 28
Abs.1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa. W GmbH für die
verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten
ausgesprochen.
Der
Spruchsenat ging dabei davon aus, dass sich der bislang unbescholtene
Beschuldigte bisher am Verfahren nicht beteiligte. Er sei weder der
Aufforderung, sich schriftlich zu rechtfertigen, nachgekommen, noch erschien er
trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 6.
April 2005.
Anlässlich der
UVA-Prüfung über die Zeiträume März bis Dezember 2001
(Niederschrift über das Ergebnis dieser Prüfung vom 4. März 2003;
ABNr. 204020/03) und der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
betreffend die Zeiträume April bis Dezember 2003 wurde festgestellt, dass
diverse Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Meldungen der Umsatzsteuerbeträge
nicht bzw. verspätet eingereicht wurden. Dies habe zu
Umsatzsteuernachzahlungen für die Zeiträume März bis Dezember
2001 und April bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt [teilweise
umgerechnet] € 10.695,50 geführt.
Bei der Lohnsteuerprüfung
über die Zeiträume 2001 bis 2003 (Lohnsteuerprüfungsbericht vom
26. März 2004; ABNr. 401300/03) wurde festgestellt, dass Lohnabgaben
(Lohnsteuern bzw. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe bzw. Zuschläge zu letzteren) nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt
wurden.
Die eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume April bis Dezember 2003
würden zwar grundsätzlich eine Selbstanzeige im Sinne des § 29
FinStrG darstellen, eine rechtzeitige Entrichtung der daraus entspringenden
Abgaben erfolgte aber nicht.
Der Spruchsenat ging davon aus,
dass dem Beschuldigten seine steuerlichen Verpflichtungen bekannt gewesen sind.
T habe daher gewusst, dass er "durch die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von den § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer bewirken werde".
Der erkennende Senat
stützte sich bei seien Feststellungen auf die Erhebungen der
Abgabenbehörde, denen der Beschuldigte nicht entgegentrat, da er sich am
Verfahren nicht beteiligte und auch der Aufforderung, sich schriftlich zu
rechtfertigen, nicht nachkam.
Aus den getroffenen
Feststellungen leitete der Senat ab, dass der Beschuldigte zu Pkt. 1.) den
Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu
Pkt 2.) den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG erfüllt habe.
Bei der nach § 33 Abs.5
[ergänze: und § 49 Abs.2] FinStrG iVm § 21 FinStrG vorzunehmenden
Bestrafung erachtete der Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von €
4.000,-- für tat - und schuldangemessen. Dabei wurden als mildernd die
teilweise Schadensgutmachung (im Ausmaß von 66 %), die Unbescholtenheit
und die teilweise Selbstanzeige (wenn auch nicht mit strafbefreiender Wirkung),
als erschwerend kein Umstand gewertet.
Gleichzeitig wurde
gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG die nebenbeteiligte W GmbH zur Haftung
für die Geldstrafe zur ungeteilten Hand mit dem Beschuldigten
herangezogen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich ein Schriftsatz des Beschuldigten und der
Nebenbeteiligten vom 14. August 2005, wobei im Wesentlichen - neben
Ausführungen zur Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem
Erstsenat - wie folgt vorgebracht wurde:
Zu den
Umsatzsteuervorauszahlungen März bis Dezember 2001: Im Rahmen der
Bilanzierung sei zu einem Guthaben von rund € 5.000,-- gekommen, weshalb
keine Verkürzung in der Höhe von € 3.083,94 erwirkt wurde.
Zu den
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2002: Es sei richtig, dass
"wir" im Rahmen der Bilanz für diesen Zeitraum von einer Nachzahlung von
€ 9.925,99 erfahren haben, jedoch haben "wir" um Stundung für diesen
Betrag angesucht, welche vom Finanzamt bewilligt wurde. "Wir" seien davon
ausgegangen, wenn beim Finanzamt um Stundung angesucht werde und diese bewilligt
werde, dass "wir" uns damit aufgrund der späteren Überweisung nicht
schuldig gemacht haben.
Zu den
Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2003: Die angegebenen Daten waren
vorläufig, mittlerweile sei bekannt, dass sich aus der Umsatzsteuer 2003
ein Guthaben ergeben habe und somit keine Verkürzung für obigen
Zeitraum in Höhe von € 7.622,56 erwirkt wurde.
Zu Lohnsteuer: Durch den
Vergleich mit einem ehemaligen Mitarbeiter habe sich die Lohnsteuer
verändert, von deren genauen Höhe "wir" erst im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung bzw. mit Buchungsmitteilung vom Finanzamt erfahren haben
und sei danach der richtige offene Betrag überwiesen worden.
Richtig und unbestritten sei,
dass "wir" die Voranmeldungen nicht immer rechtzeitig abgegeben haben, jedoch
werde der Vorwurf, dies vorsätzlich aus dem Grunde der Bewirkung einer
Steuerverkürzung getan zu haben, entschieden zurückgewiesen.
Es werde, sofern dies
möglich ist, eine Zurückverweisung [der Finanzstrafsache] an den
Spruchsenat beantragt, da "wir" keine neuerliche Ladung erhalten haben.
Allenfalls werde eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz beantragt.
Sollte dies nicht möglich
sein werde der Antrag gestellt, die verhängte Geldstrafe von €
4.000,-- zu erlassen bzw. deutlich zu verringern.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat, welche in Anwesenheit des
Beschuldigten durchgeführt wurde, wurde die Sach- und Rechtslage
erörtert.
Zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten
wurden aufgrund seiner Angaben folgende Feststellungen getroffen:
T verfügt über ein
monatliches netto Einkommen von € 400,-- bis 500,--. Es bestehen keine
Sorgepflichten. Die privaten Schulden belaufen sich auf ca. € 15.000,--.
Erörtert wurden
insbesondere die strafbestimmenden Wertbeträge, die aufgrund von
Jahresveranlagungen zu ändern waren. Die nunmehr festgestellten
Beträge wurden hinsichtlich der Höhe und Aufteilung auf die einzelnen
Monate außer Streit gestellt.
Über Befragen des
Vorsitzenden räumte der Beschuldigte betreffend der gegenständlichen
Abgaben ein, er habe grundsätzlich Kenntnis davon gehabt, dass
Selbstbemessungsabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten
sind.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aus der Unterfertigung der
schriftlichen Berufung mit T, darunterstehend der Name der nebenbeteiligten W
GmbH und deren Anschrift, dem Anbringen des Firmenstempels und der Unterschrift
des Beschuldigten und Geschäftsführers der W GmbH in Verbindung mit
Inhalt und Diktion des Berufungsschriftsatzes ("Wir legen hiemit fristgerecht
Berufung gegen das Erkenntnis vom 06.04.05 ein, welches bei uns am 14.07.05 und
15.07.05 (GmbH und {T}) hinterlegt wurde. Zudem halten wir fest, dass wir das
Finanzamt in unserem Schreiben am 25.03.05 gebeten haben, uns ... haben wir ...
Da wir ... Wir nehmen Stellung ... bekamen wir .. aus unserer Sicht ... [etc.]
... Wir beantragen ... stellen wir den Antrag ... ersuchen wir") ergibt sich
entgegen der Meinung des Amtsbeauftragten - wie auch von T sowohl in seiner
Eigenschaft als Beschuldigter als auch in der des Vertreters der
nebenbeteiligten W GmbH in der Berufungsverhandlung bestätigt - , dass
dieser Schriftsatz als Anbringen sowohl des Beschuldigten T als auch der
nebenbeteiligten W GmbH zu verstehen ist.
Betreffend die vom
Beschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten in der Berufung angeblich wegen nicht
behobener Ladungen irrtümlich versäumte Teilnahme an der
mündlichen Spruchsenatsverhandlung wurde letztlich kein konkretes
Vorbringen erstattet. Das behauptete Schreiben vom 25. März 2005 findet
sich nicht in den vorgelegten Akten. Falls aber eine Verletzung des den Parteien
zustehenden Gehörs durch den Erstsenat behauptet werden sollte, wurde
dieser allfällige Mangel des Erstverfahrens gegebenenfalls durch die
durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung, in welcher der
Beschuldigte bzw. T als Vertreter der nebenbeteiligten W GmbH ausführlich
Gelegenheit hatten, ihre Standpunkte vorzutragen, nunmehr geheilt.
In der Sache
selbst ist auszuführen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen
gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit der Unternehmer bzw. der die steuerlichen
Angelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende (hier also T als
Geschäftsführer der W GmbH) spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt
Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,-- nicht
überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wurde der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt, wobei von ihm bzw. dem Wahrnehmenden seiner steuerlichen
Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben war.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich derjenige Unternehmer bzw. Wahrnehmende einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen machte sich derjenige
Unternehmer bzw. Wahrnehmende - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im
Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer
bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze
gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem
Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß zu niedrig festsetzen möge, was
tatsächlich geschieht) (§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG, erste
Alternative).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen
Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchte, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht
mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu
niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15.
Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben (Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder
Zuschläge zu diesen) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Ebenso hat eine derartige
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG zu verantworten,
wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt
beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche
Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit.
noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a leg.cit. in Frage kommt
(letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung
spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach
Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich
ist.
War hingegen der Arbeitgeber
bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen bescheidmäßig
zur Einreichung von diesbezüglichen monatlichen Abgabenerklärungen,
sogenannten Lohnsteueranmeldungen, verpflichtet, erfüllt das
vorsätzliche Verkürzen derartiger Lohnabgaben (durch deren
Nichtentrichtung bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (infolge der
Nichteinreichung der Lohnsteueranmeldungen) den Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, wobei die Bestrafung wegen
eines derartigen Deliktes eine gleichzeitige Strafbarkeit wegen Finanzvergehen
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG konsumiert.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Zur objektiven
Tatseite in der gegenständlichen Finanzstrafsache ist auf die erfolgten
Jahresveranlagungen bei der Umsatzsteuer betreffend die W GmbH zu verweisen,
wobei die einzelnen Umsatzsteuerbeträge und deren Aufteilung
anlässlich der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt
wurden (siehe nachfolgende Darstellungen):
Laut gegebener
Aktenlage hat die W GmbH unter ihrem Geschäftsführer T als
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der Gesellschaft ihre
Geschäftstätigkeit, einen Handel mit italienischen und spanischen
Weinen, im März 2001 begonnen (Veranlagungsakt des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend die W GmbH, StNr. 019/7193, Dauerakt,
Gründungsanzeige des T an das Finanzamt vom 14. März 2001, am 2. April
2001 von T übermittelter Fragebogen bzw. die mit ihm und seiner Ehegattin
als weitere Gesellschafterin aufgenommene Niederschrift vom 20. April
2001).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2001 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Mai 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, Buchungsabfrage
betreffend das Abgabenkonto der W GmbH vom 6. September 2006).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2001 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 15. Juni 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem
Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2001 hat T am 17. Juli 2001 eine Voranmeldung beim
Finanzamt eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS - 19.112,--
ausgewiesen wurde (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2001 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von ATS 18.916,-- bis zum Ablauf des 16. August 2001 zu entrichten
gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 12.
Oktober 2001 konnte eine von T nachträglich eingereichte entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung verbucht werden (obgenannter Veranlagungsakt,
obgenannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2001 hat T am 17. September 2001 eine Voranmeldung
beim Finanzamt eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von ATS -
5.360,-- ausgewiesen wurde (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2001 hat T völlig korrekt am
Fälligkeitstag, den 15. Oktober 2001 eine Voranmeldung beim Finanzamt
eingereicht, in welcher die Umsatzsteuerzahllast von ATS 9.578,-- ausgewiesen
war (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2001 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. November 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Dezember 2001 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2001 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Jänner 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis
zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Februar 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Infolge der fehlenden
Voranmeldungen bzw. Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen veranlasste
die Abgabenbehörde im Frühjahr 2003 bei der W GmbH letztendlich
für die Voranmeldungszeiträume März 2001 bis November 2002 eine
UVA-Prüfung. Nachdem sich der Prüfer am 6. Februar 2003 bei T
gemeldet, die Prüfung angekündigt und darauf verwiesen hatte, dass
für den Prüfungszeitraum größtenteils keine Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer entrichtet worden waren, zögerte der
Geschäftsführer so lange als möglich die Prüfung hinaus, bis
diese schließlich in seiner Abwesenheit in Form einer bloßen
Schätzung an Hand der dem Finanzamt bekannten Daten über die
innergemeinschaftlichen Erwerbe der W GmbH am 4. März 2003 erfolgte
(Umsatzsteuerakt betreffend die W GmbH, Niederschrift vom 4. März 2003, Tz.
1).
Aufgrund dieser
Schätzungen setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer u.a.
für März bis Dezember 2001 mit € 8.281,25 (umgerechnet in ATS
113.952,48) mit Bescheid vom 5. März 2003 fest (obgenannte Niederschrift,
Buchungsabfrage).
Bereits am 15. Mai 2003 langte
beim Finanzamt die von einer Steuerberatungsgesellschaft erstellte, von T am
Vortag unterfertigte Umsatzsteuererklärung für 2001 betreffend die W
GmbH ein. Laut dieser Erklärung beträgt die Umsatzsteuerjahresschuld
(als Summe der monatlichen Gutschriften und Zahllasten) der W GmbH für 2001
insgesamt ATS 42.436,--, umgerechnet € 3.083,94 (Veranlagungsakt,
Veranlagung 2001).
Am 12. Juni 2003 wurde die
Umsatzsteuer für 2001 antragsgemäß bescheidmäßig
festgesetzt; Hinweise auf eine Unvollständigkeit dieser
Umsatzsteuererklärung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001).
Die Umsatzsteuer bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2001 wurden von T mittels Zahlungen vom 19.
Mai 2003 bzw. mittels Gutbuchung der Vorauszahlung an Körperschaftsteuer am
13. Juni 2003 entrichtet (Buchungsabfrage).
Von Seite der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde T betreffend die
Voranmeldungszeiträume März bis Dezember 2001 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 3.083,94 vorgeworfen, also
derjenige Betrag, der sich laut den eigenen Angaben des Beschuldigten ergeben
hat. Daraus folgt aber, wenn die Angaben des T, so sie erfolgten, nicht in
Zweifel gezogen worden sind, dass auch kein Anlass besteht, an den Angaben des
Beschuldigten für die Voranmeldungszeiträume Mai bis August 2001 zu
zweifeln.
Hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Mai und Juli 2001 ist daher im Zweifel zugunsten
für T von tatsächlichen Umsatzsteuerguthaben auszugehen. Ebenso ist
hinsichtlich August 2001 eine rechtzeitige vollständige Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen, weshalb diesbezüglich mangels
Nachweises eines Finanzvergehens das Finanzstrafverfahren einzustellen
ist.
Geht man zu Gunsten des
Beschuldigten davon aus, dass der Erstsenat lediglich diejenigen
Voranmeldungszeiträume sanktionieren wollte, für welche vor
allfälligen Prüfungsmaßnahmen keine Voranmeldungen eingereicht
bzw. Vorauszahlungen entrichtet wurden und schenkt man den Angaben der Parteien
im Übrigen im Zweifel Glauben, ist auch das Verfahren bezüglich der
verspätet bekanntgegebenen Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2001
einzustellen.
Folgt man also den eigenen
Angaben des Beschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten in ihrer
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2001, ergibt sich
für 2001 eine gesamte Zahllast von ATS 42.436,--. Nach Abzug bzw.
Anrechnung der bekannt gegebenen Daten für Mai bis August 2001 (- ATS
19.112,-- + ATS 18.916,-- - ATS 5.360,-- + ATS 9.578,--, insgesamt ATS 4.022,--)
verbleibt eine Differenz von ATS 38.414,-- (umgerechnet € 2.791,65), welche
der Berufungssenat mangels weiterer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung
auf die verbleibend strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2001,
somit auf die Monate März, April und September bis Dezember 2001, zu je ATS
6.402,-- (je € 465,25) zu verteilen hat.
In Bezug auf die
abgabenrechtlichen Pflichten der W GmbH stellt den Beschuldigten sein Verhalten
als das eines an ihren steuerlichen Rechten und Pflichten durchaus
interessierten Geschäftsführer dar, welcher die zu bezahlenden Abgaben
als Kalkulationsfaktor begriffen hat und danach trachtete, sich ein umfassendes
Bild über die die W GmbH treffenden umsatzsteuerlichen Pflichten zu
verschaffen. So schrieb T dem Finanzamt beispielsweise im Rahmen seiner
diesbezüglichen Korrespondenz folgenden Brief:
|
"W
GmbH
{Anschrift des
Unternehmens}
{TelefonNr. des
Unternehmens}
|
|
|
An
das
Finanzamt
Salzburg-Stadt
Aigner Straße
10
5026
Salzburg
|
|
Salzburg, am
25.06.01
|
|
|
|
Betrifft:
|
Steuernummer {
}
Anfrage zur
umsatzsteuerlichen Behandlung von Warenlieferungen
|
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Die
Firma W GmbH mit Sitz in Salzburg, liefert Qualitätsweine an Kunden in
Österreich aber auch ins EU-Gebiet, insbesondere nach Deutschland. Wir
haben zu diesem Thema mündlich im Referat für Körperschaften
(Frau { }) rückgefragt und als Antwort erhalten, dass Weinlieferungen von
Österreich z.B. in die BRD mit der österreichischen Umsatzsteuer von
20 % zu versteuern sind.
Wir
bitten um schriftliche Rückäußerung, ob diese uns zur Kenntnis
gebrachte Rechtsauffassung zutreffend ist. Möglicherweise kommen aber die
Vorschriften für den sogenannten Versandhandel zur Anwendung, wonach bei
Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Privatpersonen in die BRD auf
Grund des in diesem Fall verlagerten Ortes der Beförderung in die BRD, der
deutschen Mehrwertsteuer unterliegt. in diesem Falle wäre unserer
Auffassung nach das Finanzamt München II, als für Deutschland
zuständiges Finanzamt, die deutsche Umsatzsteuer von 16 % zu
rechnen.
Allerdings
ist uns nicht in jedem Falle bekannt, ob Abnehmer als Privatpersonen anzusehen
sind, oder den aus Österreich bezogenen Wein für ihr Unternehmen
erwerben. Wie ist dann in einem solchen Falle vorzugehen?
Die
Berechnung der Lieferschwelle ist unseres Erachtens nach in diesem Falle nicht
maßgeblich.
Wir
danken im voraus für aufrechte Erledigung und zeichnen
W
GmbH
T,
Geschäftsführer
{Unterschrift
des T}"
In einem
Antwortschreiben vom 11. Juli 2001 bestätigte das Finanzamt die von T
vorgetragene Rechtsansicht (Veranlagungsakt, Dauerakt).
Es ist einleuchtend, dass ein
Geschäftsmann mit einem hervorleuchtenden derartigen
umsatzsteuerrechtlichen Fachwissen auch Kenntnis von den grundlegenden
umsatzsteuerrechtlichen Aspekten wie die Verpflichtung des Unternehmers zur
zeitgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und
diesbezüglichen Voranmeldungen aufweist.
Anlässlich seiner
Vernehmung als Beschuldigter in einem weiteren Finanzstrafverfahren vor dem
Finanzamt Salzburg-Stadt zu StrNr. 091/2005/00000-001 räumte T ein:
"Ich wusste von Beginn meiner
Tätigkeit an, dass UVA's abzugeben sind bzw. die Umsatzsteuer zu entrichten
ist. Nur war es in meinem Betrieb so, dass es gerade in der Anfangsphase so war,
dass es einige Stornierungen und Forderungsausfälle gegeben hat, so dass es
für mich schwierig war, tatsächlich die monatliche
Umsatzsteuerzahllast zu ermitteln. Des Weiteren glaubte ich, mit der
Jahreserklärung die unterjährigen Differenzen ausgleichen zu
können. ...." (siehe eine vom Amtsbeauftragten in der Berufungsverhandlung
vorgelegte Kopie des diesbezüglichen Vernehmungsprotokolles).
In der Gesamtschau der
Beweisergebnisse geht der Berufungssenat davon aus, dass der Beschuldigte zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in genauer Kenntnis der von ihm für
die W GmbH übernommenen abgabenrechtlichen Verpflichtung gewesen ist, dass
jeweils entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu berechnen gewesen und zu
entrichten wären. In Anbetracht einer Arbeitsüberlastung und offenbar
fehlender finanzieller Ressourcen (siehe die spätere Konkursabweisung
mangels kostendeckendem Vermögen hat sich T aber entschlossen, die
Umsatzsteuer pro Kalendermonat zwar zu berechnen (damit er entsprechende
Guthaben jedenfalls geltend machen konnte, siehe die eingereichten
Voranmeldungen für Mai und Juli 2001), die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, April, September bis
Dezember 2001 aber zu unterlassen und die Bekanntgabe der diesbezüglichen
Vorauszahlungen so lange als möglich hinauszuzögern, um für die W
GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Kredit zu erzwingen.
In Anbetracht der
anfänglichen Offenlegungen des T anlässlich seiner Anzeige der
Betriebsgründung hinsichtlich des erwarteten Umsatzes ist aber mit der
für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich, dass
er durch die Nichtbekanntgabe der strafrelevanten Vorauszahlungen und die
Nichteinreichung der Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr
2001 eine auf Dauer angelegte Abgabenvermeidung herbeiführen wollte, indem
beispielsweise die Jahresumsatzsteuer lediglich im Ausmaß der vorerst von
ihm bekanntgegebenen Umsatzsteuerdaten für vier Monate festgesetzt werden
sollte. Eine allenfalls versuchte Hinterziehung im Sinne der §§ 13, 33
Abs.1 FinStrG ist daher nicht erweislich.
Trotz gewichtiger Argumente des
Amtsbeauftragten (u.a. die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner
Vernehmung am 29. Mai 2006) folgt der Berufungssenat dem nunmehrigen Vorbringen
des Beschuldigten, wonach er zumindest im Gründungsjahr des Unternehmens
über seine zwingende Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Fall der Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen noch nicht Bescheid gewusst habe.
Dies insbesondere deshalb, weil
in der Gesamtschau ein Schuldspruch insoweit mit einem Manko behaftet wäre,
mit welchem dem Beschuldigten zwar im Gründungsjahr des Unternehmens
bereits Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG vorwirft, im
Folgejahr aber - bei gleich bleibendem Fehlverhalten des
Geschäftsführers - diesen lediglich wegen Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zur Verantwortung zieht.
Dem Beschuldigten sind also im
Ergebnis betreffend die strafrelevant verbleibenden vorsätzlichen
Nichtentrichtungen an Umsatzsteuervorauszahlungen (bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit) in Höhe von ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- +
ATS 6.402,-- + € 465,25 + € 465,25 für die
Voranmeldungszeiträume März, April und September bis Dezember 2001 im
Zweifel lediglich derartige Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG zur Last zu legen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 hat T am 14. März 2002 eine
Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von
€ - 76,29 ausgewiesen wurde (Buchungsabfrage). Folgt man wie bisher
hinsichtlich der Abgabenbeträge den Angaben des Beschuldigten, liegt somit
betreffend diesen Voranmeldungszeitraum kein Finanzvergehen vor, weshalb auch
diesbezüglich das Verfahren einzustellen ist.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. April 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Mai 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 15. Juni 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem
Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 15. Juli 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem
Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 1.140,-- bis zum Ablauf des 16. August 2002 zu entrichten
gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Die
diesbezügliche Umsatzsteuerzahllast wurde von T nachträglich am 22.
August 2002 entrichtet, also fünf + ein Tage nach Fälligkeit der
Selbstbemessungsabgabe (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 15. September 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Oktober 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. November 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Dezember 2002 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Jänner 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis
zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Februar 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist (obgenannter Veranlagungsakt, obgenannte
Buchungsabfrage).
Infolge der fehlenden
Voranmeldungen bzw. Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen veranlasste -
wie erwähnt - die Abgabenbehörde im Frühjahr 2003 bei der W GmbH
für die Voranmeldungszeiträume März 2001 bis November 2002 eine
UVA-Prüfung. Nachdem sich der Prüfer am 6. Februar 2003 bei T
gemeldet, die Prüfung angekündigt und darauf verwiesen hatte, dass
für den Prüfungszeitraum größtenteils keine Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer entrichtet worden waren, zögerte der
Geschäftsführer so lange als möglich die Prüfung hinaus, bis
diese schließlich in seiner Abwesenheit in Form einer bloßen
Schätzung an Hand der dem Finanzamt bekannten Daten über die
innergemeinschaftlichen Erwerbe der W GmbH am 4. März 2003 erfolgte
(Umsatzsteuerakt betreffend die W GmbH, Niederschrift vom 4. März 2003, Tz.
1).
Aufgrund dieser
Schätzungen setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 5. März 2003 die
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer u.a. für Jänner bis November 2002 mit
€ 4.210,03 fest (obgenannte Niederschrift, Buchungsabfrage).
Die solcherart festgesetzten
Vorauszahlungen wurden von T am 13. Juni 2003 bzw. am 28. Juli 2003 mittels
Saldozahlungen entrichtet (Buchungsabfrage).
Anders als betreffend 2001
ließ sich T mit der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung
betreffend die W GmbH für 2002 nach der UVA-Prüfung hingegen
Zeit.
Erst am 28. Mai 2004 wurde eine
von der Steuerberatungsgesellschaft unterfertigte
Umsatzsteuerjahreserklärung betreffend die W GmbH für 2002 beim
Finanzamt eingereicht. In dieser wurde eine Umsatzsteuerjahresschuld (als Summe
der monatlichen Gutschriften und Zahllasten) der W GmbH für 2002 mit
insgesamt € 16.136,02 und eine Umsatzsteuerrestschuld von € 9.925,99
offengelegt. Am 7. Juni 2004 wurde antragsgemäß ein entsprechender
Bescheid erlassen und der W GmbH zur Entrichtung eine Nachfrist bis zum 15. Juli
2004 eingeräumt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2002).
Die Restschuld wurde mittels
Buchung einer Umsatzsteuergutschrift für 2004 am 24. September 2004 und
durch Saldozahlungen am 24. September 2004 bzw. am 4. Oktober 2004 entrichtet
(Buchungsabfrage).
In Anbetracht des Umstandes,
dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
anlässlich der UVA-Prüfung die gesetzliche Frist zur Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 noch nicht abgelaufen war und
verbleibende Summe an verheimlichten Zahllasten in eigenen
Umsatzsteuererklärung der W GmbH offengelegt worden war, ist auch für
2002 ein Tatplan des T auf dauerhafte Abgabenvermeidung im Sinne des § 33
Abs.1 FinStrG nicht erweislich.
Betreffend 2002 hat der
Gesamtbetrag an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen abzüglich Gutschriften) daher
laut eigener Erklärung des Beschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten €
16.136,02 betragen, wovon bei zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages
die Zahllast für Juni 2002 in Höhe von € 1.140,-- abzuziehen und
der Gutschriftsbetrag für Jänner 2002 in Höhe von € 76,29
hinzuzurechnen gewesen wäre und sich somit ein strafrelevanter Wert von
€ 15.072,31 ergeben hätte.
Irrtümlich wurden vom
Erstsenat jedoch lediglich € 9.925,99 als strafrelevant zum Ansatz
gebracht, welche der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung auf die
verbleibend strafrelevanten Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai und Juli
bis Dezember 2002 zu je € 992,60 zu verteilen hat.
Eine Berichtigung der
Beträge bzw. eine Qualifizierung der Verfehlungen des Beschuldigten als
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG ist dem
Berufungssenat aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes im Sinne
des § 161 Abs.3 FinStrG mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten
verwehrt.
Der Beschuldigte hat daher
hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai und Juli bis
Dezember 2002 vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtete Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
jeweils € 992,60 und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG zu verantworten.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung
bis zum Ablauf des 17. März 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre
bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen,
was beides nicht geschehen ist. Erst am 6. Juni 2003 entrichtete T eine
diesbezügliche Zahllast in Höhe von € 583,33 (Veranlagungsakt,
obgenannte Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde finanzstrafrechtlich nicht
aufgegriffen (Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend T zu
StrNr. 2004/00000-001).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. April 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist. Erst am 6. Juni 2003 entrichtete T eine
diesbezügliche Zahllast in Höhe von € 583,33 (Veranlagungsakt,
obgenannte Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde finanzstrafrechtlich nicht
aufgegriffen (obgenannter Finanzstrafakt).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Mai 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist. Erst am 6. Juni 2003 entrichtete T eine
diesbezügliche Zahllast in Höhe von € 583,33 (Veranlagungsakt,
obgenannte Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde finanzstrafrechtlich nicht
aufgegriffen (obgenannter Finanzstrafakt).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 16. Juni 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem
Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung ein, in welcher
eine Zahllast in Höhe von € 1.936,43 ausgewiesen war. Die
Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlungen vom 4. Oktober 2004 und 19. November
2004, mittels am 24. November 2004 verbuchter Umsatzsteuergutschrift vom 16.
September 2004, sowie mittels Saldozahlung vom 25. Oktober 2005
nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 15. Juli 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem
Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung ein, in welcher
eine Zahllast in Höhe von € 1.744,49 ausgewiesen war. Die
Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlung vom 25. Oktober 2005 nachträglich
entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 18. August 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem
Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung ein, in welcher
eine Zahllast in Höhe von € 244,14 ausgewiesen war. Die Vorauszahlung
wurde mittels Saldozahlungen vom 25. Oktober 2005 und 23. Jänner 2006
nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des 15. September 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung
ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.739,98 ausgewiesen war.
Die Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlung vom 23. Jänner 2006
nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Oktober 2003 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung
ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 83,63 ausgewiesen war. Die
Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlung vom 23. Jänner 2006
nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2003 hat T am 28. Juli 2004 eine Voranmeldung
beim Finanzamt eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von € -
3,47 ausgewiesen wurde (Buchungsabfrage). Da kein Finanzvergehen vorliegt, war
diesbezüglich das Verfahren einzustellen.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2003 hat T am 28. Juli 2004 eine Voranmeldung beim
Finanzamt eingereicht, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von € - 183,58
ausgewiesen wurde (Buchungsabfrage). Da kein Finanzvergehen vorliegt, war
diesbezüglich das Verfahren einzustellen.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Salzburg vom 27. November 2003 wurde ein Antrag auf Konkurs
betreffend die W GmbH mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen
(genannter Veranlagungsakt, Dauerakt).
Normen und Schlagworte
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenNichtentrichtungStrafbemessungNebenbeteiligterHaftungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitenJahresveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-S/05
- Stammnummer
- 34737
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF