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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0025-S/05

Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer einer Weinhandlung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-S/05vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des 15. Jänner 2004 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 572,48 ausgewiesen war. Die Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlung vom 23. Jänner 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des 16. Februar 2004 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.290,41 ausgewiesen war. Die Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlung vom 23. Jänner 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Mangels Einreichung eines Jahresabschlusses betreffend die W GmbH für 2003 - offenbar aus Kostengründen - wurde die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2003 von der Abgabenbehörde vorerst am 16. Juni 2005 im Schätzungswege in Höhe von € 16.000,-- festgesetzt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003, Buchungsabfrage). Am 17. Mai 2006 (also bereits nach Ergehen des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses) wurde von T die von der Steuerberatungsgesellschaft aufgrund seiner Angaben erstellte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 nachgereicht. In dieser war die Jahresumsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003) mit € 6.617,57 ausgewiesen. Das Finanzamt schenkte dieser nachträglichen Abgabenerklärung der W GmbH Glauben und setzte am 14. Juni 2006 nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides die Jahresumsatzsteuer antragsgemäß fest (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003, Buchungsabfrage). Folgt man - wie auch betreffend der Vorjahre - zumindest im Zweifel den Angaben des Beschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten, so hat also für das Jahr 2003 der Gesamtbetrag an Umsatzsteuer als Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Gutschriften laut eigener Erklärung tatsächlich € 6.617,57 betragen, weshalb zur Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge hinsichtlich der strafrelevanten Monate April bis August und November, Dezember 2003 von diesem Betrag noch die bekannt gegebenen Daten für Jänner bis März 2003 in Höhe von € 583,33 + € 583,33 + € 583,33 abzuziehen und die Guthaben für September und Oktober 2003 in Höhe von € 3,47 und € 183,58 hinzuzurechnen waren, was eine Endsumme von € 5.054,63 (66,4 % der Summe der in den strafrelevanten Voranmeldungen angegeben Zahllasten in Höhe von € 7.611,56) ergab. In freier Beweiswürdigung ist diese Summe der Verkürzungsbeträge aufgrund der Reduzierung anteilig auf die einzelnen strafrelevant verbleibenden Monate zu verteilen, sodass sich also für April 2003 ein Verkürzungsbetrag von € 1.285,78, für Mai 2003 ein solcher von € 1.158,34, für Juni 2003 von € 162,10, für Juli 2003 von € 1.155,34, für August 2003 von € 55,83, für November 2003 von € 380,12 und für Dezember 2003 von € 856,83 ergibt. Hinsichtlich des Verschuldens hinsichtlich der strafrelevant verbleibenden Voranmeldungszeiträume für 2003 ist davon auszugehen, dass für die (hier) verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bedingter Vorsatz genügt und der Beschuldigte eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für gewiss gehalten hat. Der Beschuldigte hat - wie oben ausgeführt - anlässlich der Vernehmung vom 29. Mai 2006 selbst angegeben, dass er von Beginn seiner Tätigkeit an wusste, das Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind bzw. die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Entscheiden ist aber der Umstand, dass - anders als in den Vorjahren - nunmehr im Frühjahr 2003 eine UVA-Prüfung stattgefunden hat, in deren Zusammenhang sich T notgedrungen mit dem Umstand seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verfehlungen auseinandersetzen musste. Diese Umsatzsteuer-Prüfung vom 4. März 2003 erfolgte somit vor dem für 2003 ersten strafrelevanten Voranmeldungszeitraum April. In Anbetracht seiner Sachkunde erschiene es völlig lebensfremd, nicht anzunehmen, dass T nicht spätestens zu dieser Zeit realisiert hätte, dass er jeweils bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entsprechende Voranmeldungen abzugeben gehabt hätte. Dass der Beschuldigte meinte, die genaue Höhe der Umsatzsteuer anlässlich der Bilanzerstellung ermitteln zu können, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts an seiner Kenntnis über die erforderliche Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlungen. Der Berufungssenat geht daher vielmehr davon aus, dass T in Anbetracht der zu dieser Zeit offenbar dramatischen Finanznot der W GmbH in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit dem Plan gehandelt hat, dem Unternehmen Zwangskredite beim Fiskus zu verschaffen und allfällig einlangende Mittel nicht für das Finanzamt, sondern für - aus seiner Sicht wichtigere Angelegenheiten, beispielsweise für Aufwendungen zur Fortführung des Betriebes - zu verwenden. Eine allenfalls versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2003 im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG ist aber wieder in Anbetracht der von T eingereichten, sogar höhere Abgaben ausweisenden Voranmeldungen nicht erweislich. Es ist daher dem Erstsenat zu folgen, wenn dieser betreffend die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 2003 von Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber die Summe der solcherart hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen auf € 5.054,63 zu verringern. Bezüglich der strafrelevanten Lohnabgaben hat der Erstsenat die am 6. August 2002 erteilte Verpflichtung der Nebenbeteiligten zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und eine damit teilweise einhergehende Umqualifizierung der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG auf vom Beschuldigten zu verantwortende Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG außer Acht gelassen. Dieser Umstand kann vom Berufungssenat aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes nicht mehr behoben werden. Die strafrelevanten Beträge an Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen waren entsprechend dem Ergebnis der Lohnsteuerprüfung richtig zu stellen. Die Beträge, die sich aufgrund von Fehlberechnungen (für Dienstgeberbeiträge 2002 und 2003 € 418,99, Zuschläge zu diesen € 43,99, insgesamt somit € 462,28) ergeben, waren, da in der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden. Die Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für diese, die vom Erstsenat für die Jahre 2002 bis 2003 mit einer Höhe von € 3.756,50 angenommen wurden, verringern sich daher (um € 462.28) auf € 3.294,22. Die strafrelevanten nicht abgeführten Lohnsteuern betragen somit für die Lohnzahlungszeiträume März 2001 bis Dezember 2003 € 5.754,89, die nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge für Jänner 2002 bis Dezember 2003 € 2.988,68, die Zuschläge zu diesen Dienstgeberbeiträgen € 305,54. Für diese gegenständlichen Abfuhrdifferenzen ist von vorsätzlicher Begehung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen, welche Begehungsform anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht mehr bestritten wurde. Der Berufung des Beschuldigten kommt aber auch hinsichtlich der Strafhöhe teilweise Berechtigung zu. Zur Strafbemessung ist ausführen: Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Auch wenn diese Strafzumessungsregel in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG im gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen schuldhaften Nichtentrichtungen von Selbstbemessungsabgaben in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass T auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 49 Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge geahndet. Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge geahndet. Gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die sich so ergebenden strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 1.285,78 + € 1.158,34 + € 162,10 + € 1.155,34 + € 55,83 + € 380,12 + € 856,83, insgesamt somit € 5.054,62, und den vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + € 465,25 + € 465,25 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 5.754,89 + € 2.988,68+ € 305,54, insgesamt somit, teilweise umgerechnet, € 21.766,61, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 5.054,62 X 2 = € 10.109,24 zuzüglich € 21.766,61 : 2 = € 10.883,30, ergibt € 20.992,64. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlich unauffälligen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer bloß auf eine vorübergehenden rechtswidrigen Abgabenkredit gerichteten Täterwillens vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 3.369,74, was einen Rahmen von etwa € 18.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 9.000,-- zu verhängen gewesen. Unter Beachtung der Milderungsgründe, nämlich der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, der erfolgten Schadensgutmachung, der finanziellen Zwangslage im strafrelevanten Zeitraum, der gegebenen Arbeitsüberlastung, die Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhaltes, denen als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitrum hinweg gegenüber stehen, ist eine Verringerung des Ausgangswertes auf € 6.000,-- zulässig. In Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Verfehlungen schon einige Zeit zurückliegen (so ist der deliktische Erfolg hinsichtlich des letzten Teilfaktums vor 2 Jahren und 8 Monaten eingetreten) und T sich seither wohlverhalten hat (keine neuerliche Verurteilung; der bloße Vorwurf - siehe die obgenannte Vernehmung des Beschuldigten wegen neuerlicher Vergehen - berechtigt zu keiner anderen Feststellung bei der Strafausmessung in dem gegenständlichen Verfahren; allenfalls weitere Finanzstraftaten, festgestellt in zukünftigen rechtskräftigen Schuldsprüchen, führten zur Änderung der Strafausmessung in zukünftigen Verfahren bzw. allenfalls mit Einflussnahme auf die gegenständliche Entscheidung im Rahmen einer allfälligen Zusatzstrafe) erscheint der Aspekt der ebenfalls zu beachtenden Spezialprävention abgeschwächt, was eine Reduzierung der Sanktion auf € 4.000,-- rechtfertigt. In Anbetracht der derzeitigen schlechten Finanzlage des Beschuldigten, den laut seinen Angaben aber keine Sorgepflichten treffend, kann die Geldstrafe nochmals um die Hälfte auf € 2.000,--, das sind lediglich 9,52 % des Strafrahmens, reduziert werden. Eine weitere Verringerung ist dem Berufungssenat insbesondere aus Gründen der Generalprävention verwehrt. Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei ist anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des T bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe mit acht Tagen auszumessen war. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist. Sie erweisen sich daher als zutreffend. Gemäß § 28 Abs. 1 erster Satz FinStrG in der hier nach § 265 Abs. 1i FinStrG anzuwendenden Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl I 2005/161, haften juristische Personen wie die W GmbH für Geldstrafen, die über Mitglieder ihrer Organe (im gegenständlichen Fall: des Geschäftsführers T) wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser wie im gegenständlichen Fall die Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht bzw. Abgabenabfuhrpflicht der vorgenannten Rechtgebilde begangen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig geworden und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 19. Oktober 2006  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenNichtentrichtungStrafbemessungNebenbeteiligterHaftungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitenJahresveranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0025-S/05
Stammnummer
34737
Gültig
19.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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