Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0025-S/05
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch den Geschäftsführer einer Weinhandlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-S/05vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 15. Jänner 2004 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis
zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung
ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 572,48 ausgewiesen war.
Die Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlung vom 23. Jänner 2006
nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2003 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung bis
zum Ablauf des 16. Februar 2004 zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen, was
beides nicht geschehen ist. Erst am 28. Juli 2004 reichte T eine Voranmeldung
ein, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 1.290,41 ausgewiesen war.
Die Vorauszahlung wurde mittels Saldozahlung vom 23. Jänner 2006
nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).
Mangels Einreichung eines
Jahresabschlusses betreffend die W GmbH für 2003 - offenbar aus
Kostengründen - wurde die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr
2003 von der Abgabenbehörde vorerst am 16. Juni 2005 im Schätzungswege
in Höhe von € 16.000,-- festgesetzt (Veranlagungsakt, Veranlagung
2003, Buchungsabfrage).
Am 17. Mai 2006 (also bereits
nach Ergehen des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses) wurde von T die von
der Steuerberatungsgesellschaft aufgrund seiner Angaben erstellte
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 nachgereicht. In dieser war die
Jahresumsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003) mit € 6.617,57
ausgewiesen. Das Finanzamt schenkte dieser nachträglichen
Abgabenerklärung der W GmbH Glauben und setzte am 14. Juni 2006 nach
Aufhebung des ursprünglichen Bescheides die Jahresumsatzsteuer
antragsgemäß fest (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003,
Buchungsabfrage).
Folgt man - wie auch betreffend
der Vorjahre - zumindest im Zweifel den Angaben des Beschuldigten bzw. der
Nebenbeteiligten, so hat also für das Jahr 2003 der Gesamtbetrag an
Umsatzsteuer als Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Gutschriften laut
eigener Erklärung tatsächlich € 6.617,57 betragen, weshalb zur
Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge hinsichtlich der
strafrelevanten Monate April bis August und November, Dezember 2003 von diesem
Betrag noch die bekannt gegebenen Daten für Jänner bis März 2003
in Höhe von € 583,33 + € 583,33 + € 583,33 abzuziehen und
die Guthaben für September und Oktober 2003 in Höhe von € 3,47
und € 183,58 hinzuzurechnen waren, was eine Endsumme von € 5.054,63
(66,4 % der Summe der in den strafrelevanten Voranmeldungen angegeben Zahllasten
in Höhe von € 7.611,56) ergab.
In freier Beweiswürdigung
ist diese Summe der Verkürzungsbeträge aufgrund der Reduzierung
anteilig auf die einzelnen strafrelevant verbleibenden Monate zu verteilen,
sodass sich also für April 2003 ein Verkürzungsbetrag von €
1.285,78, für Mai 2003 ein solcher von € 1.158,34, für Juni 2003
von € 162,10, für Juli 2003 von € 1.155,34, für August 2003
von € 55,83, für November 2003 von € 380,12 und für Dezember
2003 von € 856,83 ergibt.
Hinsichtlich des Verschuldens
hinsichtlich der strafrelevant verbleibenden Voranmeldungszeiträume
für 2003 ist davon auszugehen, dass für die (hier) verspätete
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bedingter Vorsatz genügt und der
Beschuldigte eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
gewiss gehalten hat.
Der Beschuldigte hat - wie oben
ausgeführt - anlässlich der Vernehmung vom 29. Mai 2006 selbst
angegeben, dass er von Beginn seiner Tätigkeit an wusste, das
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind bzw. die Umsatzsteuer zu entrichten
ist.
Entscheiden ist aber der
Umstand, dass - anders als in den Vorjahren - nunmehr im Frühjahr 2003 eine
UVA-Prüfung stattgefunden hat, in deren Zusammenhang sich T notgedrungen
mit dem Umstand seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verfehlungen
auseinandersetzen musste. Diese Umsatzsteuer-Prüfung vom 4. März 2003
erfolgte somit vor dem für 2003 ersten strafrelevanten
Voranmeldungszeitraum April. In Anbetracht seiner Sachkunde erschiene es
völlig lebensfremd, nicht anzunehmen, dass T nicht spätestens zu
dieser Zeit realisiert hätte, dass er jeweils bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entsprechende Voranmeldungen abzugeben gehabt
hätte.
Dass der Beschuldigte meinte,
die genaue Höhe der Umsatzsteuer anlässlich der Bilanzerstellung
ermitteln zu können, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts an seiner
Kenntnis über die erforderliche Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Verpflichtung zur Entrichtung der
Vorauszahlungen.
Der Berufungssenat geht daher
vielmehr davon aus, dass T in Anbetracht der zu dieser Zeit offenbar
dramatischen Finanznot der W GmbH in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen
Pflichten mit dem Plan gehandelt hat, dem Unternehmen Zwangskredite beim Fiskus
zu verschaffen und allfällig einlangende Mittel nicht für das
Finanzamt, sondern für - aus seiner Sicht wichtigere Angelegenheiten,
beispielsweise für Aufwendungen zur Fortführung des Betriebes - zu
verwenden.
Eine allenfalls versuchte
Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 2003 im Sinne der §§ 13,
33 Abs.1 FinStrG ist aber wieder in Anbetracht der von T eingereichten, sogar
höhere Abgaben ausweisenden Voranmeldungen nicht erweislich.
Es ist daher dem Erstsenat zu
folgen, wenn dieser betreffend die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume
des Jahres 2003 von Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ausgegangen ist.
Zu Gunsten des Beschuldigten
ist aber die Summe der solcherart hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen auf
€ 5.054,63 zu verringern.
Bezüglich
der strafrelevanten Lohnabgaben hat der Erstsenat die am 6. August 2002 erteilte
Verpflichtung der Nebenbeteiligten zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und eine
damit teilweise einhergehende Umqualifizierung der Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG auf vom Beschuldigten zu verantwortende
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG außer Acht gelassen.
Dieser Umstand kann vom Berufungssenat aufgrund des zu beachtenden
Verböserungsverbotes nicht mehr behoben werden.
Die strafrelevanten
Beträge an Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen waren entsprechend dem Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung richtig zu stellen. Die Beträge, die sich aufgrund
von Fehlberechnungen (für Dienstgeberbeiträge 2002 und 2003 €
418,99, Zuschläge zu diesen € 43,99, insgesamt somit € 462,28)
ergeben, waren, da in der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges
hervorgekommen ist, aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden. Die
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für diese, die vom Erstsenat
für die Jahre 2002 bis 2003 mit einer Höhe von € 3.756,50
angenommen wurden, verringern sich daher (um € 462.28) auf € 3.294,22.
Die strafrelevanten nicht
abgeführten Lohnsteuern betragen somit für die
Lohnzahlungszeiträume März 2001 bis Dezember 2003 € 5.754,89, die
nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge für Jänner 2002 bis
Dezember 2003 € 2.988,68, die Zuschläge zu diesen
Dienstgeberbeiträgen € 305,54.
Für diese
gegenständlichen Abfuhrdifferenzen ist von vorsätzlicher Begehung im
Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen, welche Begehungsform
anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht mehr bestritten
wurde.
Der Berufung
des Beschuldigten kommt aber auch hinsichtlich der Strafhöhe teilweise
Berechtigung zu.
Zur Strafbemessung ist
ausführen:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters.
Gemäß Abs.2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in
Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Auch wenn diese
Strafzumessungsregel in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG im
gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus
jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits
zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen schuldhaften Nichtentrichtungen von
Selbstbemessungsabgaben in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung
habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere
potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Berufungswerbers von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass T auf Grund
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe
möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit
entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine
solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a
leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht
entrichteten Beträge geahndet.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit.
mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Verkürzungsbeträge
geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die sich so
ergebenden strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG in Höhe von € 1.285,78 + € 1.158,34 + € 162,10 +
€ 1.155,34 + € 55,83 + € 380,12 + € 856,83, insgesamt somit
€ 5.054,62, und den vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit abgeführten bzw. entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen
und Lohnabgaben nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in Höhe von ATS 6.402,--
+ ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + ATS 6.402,-- + € 465,25 + € 465,25 +
€ 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 +
€ 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 + € 992,60 +
€ 5.754,89 + € 2.988,68+ € 305,54, insgesamt somit, teilweise
umgerechnet, € 21.766,61, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 5.054,62 X 2 = €
10.109,24 zuzüglich € 21.766,61 : 2 = € 10.883,30, ergibt €
20.992,64.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlich unauffälligen Situation des
Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer bloß auf eine
vorübergehenden rechtswidrigen Abgabenkredit gerichteten Täterwillens
vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 3.369,74, was einen Rahmen von etwa €
18.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 9.000,--
zu verhängen gewesen.
Unter Beachtung der
Milderungsgründe, nämlich der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit
des Beschuldigten, der erfolgten Schadensgutmachung, der finanziellen Zwangslage
im strafrelevanten Zeitraum, der gegebenen Arbeitsüberlastung, die
Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhaltes, denen als
erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen
Zeitrum hinweg gegenüber stehen, ist eine Verringerung des Ausgangswertes
auf € 6.000,-- zulässig.
In Anbetracht des Umstandes,
dass die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Verfehlungen schon einige Zeit
zurückliegen (so ist der deliktische Erfolg hinsichtlich des letzten
Teilfaktums vor 2 Jahren und 8 Monaten eingetreten) und T sich seither
wohlverhalten hat (keine neuerliche Verurteilung; der bloße Vorwurf -
siehe die obgenannte Vernehmung des Beschuldigten wegen neuerlicher Vergehen -
berechtigt zu keiner anderen Feststellung bei der Strafausmessung in dem
gegenständlichen Verfahren; allenfalls weitere Finanzstraftaten,
festgestellt in zukünftigen rechtskräftigen Schuldsprüchen,
führten zur Änderung der Strafausmessung in zukünftigen Verfahren
bzw. allenfalls mit Einflussnahme auf die gegenständliche Entscheidung im
Rahmen einer allfälligen Zusatzstrafe) erscheint der Aspekt der ebenfalls
zu beachtenden Spezialprävention abgeschwächt, was eine Reduzierung
der Sanktion auf € 4.000,-- rechtfertigt.
In Anbetracht der derzeitigen
schlechten Finanzlage des Beschuldigten, den laut seinen Angaben aber keine
Sorgepflichten treffend, kann die Geldstrafe nochmals um die Hälfte auf
€ 2.000,--, das sind lediglich 9,52 % des Strafrahmens, reduziert
werden.
Eine weitere Verringerung ist
dem Berufungssenat insbesondere aus Gründen der Generalprävention
verwehrt.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei ist anzumerken, dass der
Umstand einer schlechten Finanzlage des T bei der Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt, weshalb die
Ersatzfreiheitsstrafe mit acht Tagen auszumessen war.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz von 10 % der verhängten
Geldstrafe festzusetzen ist. Sie erweisen sich daher als zutreffend.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 erster Satz FinStrG in der hier nach § 265 Abs. 1i FinStrG
anzuwendenden Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl I 2005/161,
haften juristische Personen wie die W GmbH für Geldstrafen, die über
Mitglieder ihrer Organe (im gegenständlichen Fall: des
Geschäftsführers T) wegen eines Finanzvergehens verhängt worden
sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser wie im
gegenständlichen Fall die Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion
hinsichtlich der Abgabepflicht bzw. Abgabenabfuhrpflicht der vorgenannten
Rechtgebilde begangen hat.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig geworden und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf
das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
19. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerUmsatzsteuervorauszahlungenLohnabgabenNichtentrichtungStrafbemessungNebenbeteiligterHaftungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitenJahresveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-S/05
- Stammnummer
- 34737
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF