Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0048-L/03
Hat ein Beschuldigter die Entrichtung von Vorauszahlungen zwar wissentlich wegen Geldmangels unterlassen, kannte er aber die Verpflichtung, im Falle der Nichtentrichtung eine Voranmeldung einzureichen, nicht, ist der subjektive Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nicht erfüllt. Erfüllt ist diesfalls aber der Tatbestand des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0048-L/03vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
OR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Karl Weixelbaumer und
Mag. pharm. Peter Wimmer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Johannes Kirschner,
wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des
Beschuldigten vom 16. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III als Organ des Finanzamtes
Wels vom 21. März 2003, nach der am 13. November 2003
in Anwesenheit des Beschuldigten, des Mag. Jürgen Fleischer für den
Verteidiger, der Dr. Helga Wurm als Dolmetsch für Serbokroatisch, des
Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin
Sybille Wiesinger, jedoch in Abwesenheit des die nebenbeteiligte Firma
vertretenden Masseverwalters Dr. Rudolf Zachhuber durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise dahingehend stattgegeben, dass der
im Übrigen unverändert bleibende Schuldspruch des angefochtenen
Erkenntnisses in Punkt a) nunmehr wie folgt zu lauten hat:
JB ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. B
GmbH vorsätzlich die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die
Voranmeldungszeiträume April bis Juli 2002 in der Gesamthöhe von
45.043,73 € (U 4/2002: 17.986,81 €; U 5/2002: 19.056,92 €; U
6/2002 und U 7/2002: je 4.000,00 €) nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet, wobei er die Höhe der geschuldeten Beträge
der zuständigen Abgabenbehörde auch nicht innerhalb der
fünftägigen Nachfrist bekannt gegeben hat, und hiedurch Finanzvergehen
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
In
Neubemessung der Geldstrafe wird daher
gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG über ihn eine solche von
2.400,00 €
(zweitausendvierhundert
Euro)
und gemäß
§ 20 FinStrG für
den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei
Wochen
verhängt.
Dementsprechend
reduziert sich auch die solidarische Haftung der nebenbeteiligten Fa. B
GmbH im Sinne des § 28 Abs. 1 FinStrG für die
verhängte Geldstrafe.
Die
Kosten des Strafverfahrens werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.a FinStrG mit
240,00 €
festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 21. März 2003, StrNr.
2002/00176-001 hat der Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a. und 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate April bis Juli 2002 in der
Gesamthöhe von 45.043,73 € (U 4/2002: 17.986,81 €; U 5/2002:
19.056,92 €; U 6/2002 und U 7/2002: je 4.000,00 €) bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
sowie
b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für den Monat Mai 2002 in
Höhe von insgesamt 5.921,71 € (L: 4.028,50 €; DB: 1.742,22
€; DZ: 150,99 €) nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, wobei er auch die Höhe der
geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde innerhalb der
fünftägigen Nachfrist nicht bekannt gegeben habe.
Er habe hiedurch Finanzvergehen zu a) der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs.1 lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
12.000,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Der Spruchsenat ging bei seiner Entscheidung von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Bw. sei seit Gründung der GmbH im Jahr 1997
Geschäftsführer der Fa. B GmbH gewesen, über deren Vermögen
am 22. Jänner 2003 das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Anfänglich sei den abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Wesentlichen
entsprochen worden.
Zu Beginn der USO-Prüfung für den Zeitraum
Jänner bis Mai 2002 (Niederschrift vom 13. August 2002) habe die
steuerliche Vertretung, die Fa. P GmbH, hinsichtlich der fehlenden
Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate April und Mai 2002 Selbstanzeige erstattet
und gleichzeitig dem Prüfer die fehlenden Voranmeldungen überreicht.
Wegen der nicht rechtzeitigen Entrichtung der bekannt gegebenen Zahllasten sei
dieser Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt
worden.
Da auch für die Monate Juni und Juli 2002 weder
Voranmeldungen eingereicht noch Zahlungen geleistet worden seien, habe das
Finanzamt die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer geschätzt und
diese mit je 4.000,00 € festgesetzt.
Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen sei
ferner festgestellt worden, dass die Lohnabgaben Mai 2002 in der Gesamthöhe
von 5.921,71 € verspätet bekannt gegeben und nicht entrichtet worden
seien.
In rechtlicher Hinsicht führte der Spruchsenat aus,
dass der Beschuldigte die Umsatzsteuerverkürzungen betreffend eine
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die
Nichtentrichtung der Lohnabgaben betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen habe.
Beweiswürdigend führte der erstinstanzliche Senat
aus, dass der Beschuldigte die Nichtentrichtung der Abgaben im Wesentlichen
zugegeben habe, wobei die Frage zu prüfen gewesen sei, ob ihm auch das
Wissen um die Fälligkeit der Abgaben bzw. die bedingt vorsätzliche
Pflichtverletzung im Sinne des § 21 UStG bekannt gewesen sei. Daraus, dass
der Beschuldigte die geschuldeten Abgaben noch im Jahr 2000 mittels Telebanking
rechtzeitig und richtig entrichtet habe, sei abzuleiten, dass er um die
Fälligkeitstermine gewusst habe, weshalb das Wissen um die Verkürzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen erweislich sei. Dazu komme, dass im Jahr 2002
dreimal hintereinander rechtzeitig vom Steuerberater unterschriebene
Voranmeldungen abgegeben worden seien, sodass davon auszugehen sei, dass die
mangelnde Liquidität zwischen dem Beschuldigten und dem Steuerberater
besprochen worden sei und auch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in
Absprache mit dem Beschuldigten erfolgt sein müsse. Eine andere
Vorgangsweise sei unrealistisch, zumal der Steuerberater nicht habe wissen
können, ob die Abgaben entrichtet würden, sodass die Einreichung einer
Voranmeldung überflüssig gewesen wäre. Darüber hinaus sei
dem Beschuldigten zu Betriebsbeginn ein Wegweiser für neu gegründete
Unternehmen ausgehändigt und er in diesem Zusammenhang auf seine
steuerlichen Verpflichtungen hingewiesen worden.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
das Teilgeständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die schwierige
finanzielle Situation. Demgegenüber fiel dem Beschuldigten die wiederholte
Tatbegehung über einen längeren Begehungszeitraum zur Last, weshalb
der Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von 12.000,00 €, im
Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen, als tat- und
schuldangemessen erachtete.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 16. Juli 2003, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass er die Umsatzsteuer deswegen nicht bezahlt habe, weil er
wegen der ausständigen Zahlungen einer Partnerfirma dazu nicht in der Lage
gewesen sei. Der Nichteingang eines Betrages von 88.000,00 € habe
letztendlich zur Zahlungsunfähigkeit ab April 2002 geführt. Die
Umsatzsteuerverkürzungen für die Monate April bis Juli 2002 seien
nicht dadurch eingetreten, dass die Voranmeldungen nicht abgegeben worden seien,
sondern dadurch, dass nicht bezahlt worden sei. Aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 21. März 2003 sei eindeutig erkennbar, dass sich die Strafbehörde
nur mit der Frage beschäftigt habe, warum keine Voranmeldungen abgegeben
worden seien. Für eine umfassende Klärung des Sachverhaltes,
insbesondere der Schuldfrage, reiche das abgeführte Beweisverfahren nicht
aus. Der Bw vertrete den Standpunkt, dass er eine Finanzordnungswidrigkeit
begangen habe, aber nicht vorsätzlich Umsatzsteuer verkürzen wollte.
Die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sei daher unrichtig. Mit der Verantwortung des Bw., dass er
über keine liquiden Mittel mehr verfügt habe, habe sich die erkennende
Behörde nicht auseinander gesetzt. Sie habe lediglich erörtert, ob der
Bw die entsprechenden Voranmeldungen überreicht habe, aber die Frage, ob er
nicht bezahlt habe, obwohl er hätte zahlen können, oder ob er nicht
gezahlt habe, weil er nicht habe zahlen wollen (gemeint offenbar: weil er nicht
habe zahlen können), sei nicht
erörtert worden. Der entsprechende Verkürzungsvorsatz könne nur
dann unterstellt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nachzuweisen sei, dass er
tatsächlich über die nötigen finanziellen Mittel verfügt
hätte, die Vorauszahlungen nicht nur bekannt zu geben, sondern auch
tatsächlich zu leisten. Dass der Bw. tatsächlich über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, sei nicht festgestellt
worden. Dem angefochtenen Erkenntnis sei darüber hinaus nicht zu entnehmen,
in welchem Ausmaß für die Monate Juni und Juli 2002 tatsächlich
Umsatzsteuer angefallen sei; eine bescheidmäßige Festsetzung fehle
bis heute, sodass eine Verurteilung unzulässig sei. Das Verhalten des Bw.
sei nicht vom Vorsatz getragen gewesen, eine Abgabenverkürzung dadurch
herbeizuführen, dass er die entsprechenden Voranmeldungen nicht abgebe. Der
Steuerberater habe die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich alleine
erstellt. Da der Bw. diesen nicht mehr habe bezahlen können, habe der
Steuerberater die Meldung der Umsatzsteuer nicht mehr durchgeführt. Aus der
Verantwortung des Bw. lasse sich nicht ableiten, dass er gewusst habe, dass der
Steuerberater die Voranmeldungen nicht mehr, wie in der Vergangenheit, erstelle
bzw. ab welchem Zeitpunkt der Steuerberater keine Leistungen für die Fa. B
GmbH mehr erbracht habe. Auffallend sei, dass der Steuerberater im August die
Voranmeldungen für April und Mai 2002 überreicht habe; der Bw. sei
davon nicht informiert gewesen. Beantragt werde daher, die angefochtene
Entscheidung in Punkt a) aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung an die erste Behörde zurückzuverweisen, in eventu, die
angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beschuldigten vom Vorwurf nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG freizusprechen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufung kommt teilweise
Berechtigung zu.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 lit. a UStG (Umsatzsteuergesetz)
1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag
entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Der objektive Sachverhalt ist unbestritten. Der Bw. war in
seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. B GmbH
für deren abgabenrechtliche Belange verantwortlich und daher auch für
die rechtzeitige Meldung und Bezahlung der Umsatzsteuerzahllasten bzw. der
Lohnabgaben der GmbH an die Abgabenbehörde zuständig. Bereits in der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 21. März 2003 gestand
der Bw. ein, dass ihm die Fälligkeiten der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben
bekannt waren. Tatsächlich ging der Bw. diesbezüglich in der
Vergangenheit gesetzeskonform vor und veranlasste die fristgerechte
Abgabenentrichtung.
Für die Monate April und Mai 2002 übergab der
Steuerberater dem Prüfer im August 2002 im Zuge einer Selbstanzeige
Voranmeldungen, wovon der Bw. aber seiner Berufungsschrift zufolge nichts
wusste.
Der erkennende Berufungssenat hatte sich daher die
subjektive Tatseite betreffend mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Bw.
wissentlich eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die
spruchgegenständlichen Monate bewirkt hat. Bei Bejahung des Vorsatzes
hinsichtlich dieses Tatbestandselementes wäre weiters zu prüfen, ob
der Beschuldigte in den strafrelevanten Zeiträumen von seiner
grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtung, bei Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bis spätestens zum jeweiligen
Fälligkeitstag eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen,
Kenntnis hatte. Als zweites subjektives Tatbestandselement des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG tritt neben die wissentliche Nichtentrichtung
der Vorauszahlung nämlich die bedingt vorsätzliche Nichteinreichung
der Voranmeldung.
Der Bw. gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, ihm
sei bewusst gewesen, dass die Steuerberatungskanzlei, deren Honorare er nicht
mehr bezahlen konnte, die zu entrichtenden Beträge nicht mehr ausrechne. Da
er kein Geld gehabt habe, hätte er diese Beträge dem Finanzamt auch
nicht mehr überweisen können. Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass er
die ihm von der Steuerberatungskanzlei übermittelten Zahlscheine
fristgerecht zur Einzahlung verwenden müsse; dass er bei mangelnder
Liquidität und Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen
Voranmeldungen einzureichen habe, sei ihm aber nicht bekannt gewesen. In der
mündlichen Berufungsverhandlung befragt, ob er das Voranmeldungsformular
kenne bzw. ein entsprechendes Formular einmal ausgefüllt habe, verneinte
der Bw. beides.
Diese Aussage deckt sich mit der Aktenlage, wonach
sämtliche im Akt befindlichen Voranmeldungen von der Steuerberatungskanzlei
unterfertigt sind und keine einzige Voranmeldung vom Bw. Ein Beweismittel in der
Form, dass bereits zumindest einmal eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer
Zahllast vom Bw. bei der Abgabenbehörde eingereicht wurde, liegt dem
Berufungssenat nicht vor. Hinsichtlich der Kenntnis dieser Verpflichtung zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei Nichtentrichtung der Zahllast
machte der Bw. im gesamten Verfahren keine widersprüchlichen Angaben.
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verneinte der Bw.
die Frage des Vorsitzenden, ob ihm der Steuerberater gesagt habe, dass er
für ihn für August und September 1997 eine Voranmeldung eingereicht
habe, weil er die Umsatzsteuer nicht habe bezahlen können. Er habe ihn auch
nicht darüber informiert, was zu machen sei, wenn er die Lohnabgaben nicht
bezahlen könne.
Dem Berufungssenat ist es demzufolge nicht möglich,
die Kenntnis des Bw. von dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung mit der
für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festzustellen. Er geht daher
im Zweifel zu Gunsten des Bw. davon aus, dass ihm diese Verpflichtung
tatsächlich nicht bekannt war, er daher nicht vorsätzlich diese
Verpflichtung verletzt und in weiterer Folge auch nicht wissentlich eine
Abgabenverkürzung bewirkt hat.
Der Berufung war daher hinsichtlich des Vorwurfs der
Begehung eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Pkt. a) des
erstinstanzlichen Schuldspruches Folge zu geben.
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben (wie Umsatzsteuervorauszahlungen oder Lohnabgaben) nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt, es
sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen
Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Abgaben bekannt gegeben wird. Die
Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben ist daher ein
Strafausschließungsgrund.
Unbestritten ist, dass dem Bw. die Fälligkeiten
für die Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gewesen sind und er daher
vorsätzlich nicht bis zu den Fälligkeitszeitpunkten der
Umsatzsteuervorauszahlungen und auch nicht spätestens bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet hat. Auch gab der Bw. die Höhe der geschuldeten Beträge der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob den Bw. an der Unterlassung der fristgerechten
Bekanntgabe der geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, weil vom
Vorsatz lediglich die tatbildmäßig relevante Versäumung des
Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben umfasst sein
muss.
Der vorliegende Sachverhalt erfüllt somit den
Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG,
dessen Strafbarkeit im Falle einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch diese konsumiert worden
wäre, nun aber als relevanter Tatbestand zu Tage tritt, weshalb ein
dementsprechender Schuldspruch zu Punkt a) zu fällen war.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die finanzielle Zwangslage, als
erschwerend jedoch die Mehrzahl der deliktischen Angriffe gewertet. Unter
Berücksichtigung der vom Bw. geschilderten persönlichen - er ist
für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig - und ungünstigen
wirtschaftlichen Verhältnisse wurde vom Berufungssenat trotz der mehrfachen
deliktischen Angriffe und trotz eines nicht außer Acht zu lassenden
spezial- und generalpräventiven Gedankens bei dem nunmehrigen Strafrahmen
von 25.482,72 € eine Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 €
- das sind lediglich 9,4 % des Strafrahmens - sowie eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen als tat- und schuldangemessen angesehen.
Der Haftungsausspruch für die B GmbH entspricht der
verringerten Geldstrafe.
Die dem Bw. aufzuerlegenden Verfahrenskosten waren
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 10 % der
verhängten Geldstrafe festzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nichtentrichtung von UmsatzsteuervorauszahlungenNichteinreichung von VoranmeldungenGeldmangelNichtwissen um die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bei Nichtentrichtung der Vorauszahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-L/03
- Stammnummer
- 9901
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF