Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0052-L/03
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eines in Finanznöten befindlichen Gemischtwarenhändlers bzw. Vermieters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-L/03vom 08.10.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001
erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten,
wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August
2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen
Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei
der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der
geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der
Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Die
Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S
6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend Februar 2001 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.010,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für März 2001 ist am
15. April 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt
mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken,
nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des
Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren
eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung
mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus,
leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97).
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001
erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine
Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA
Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser
Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des
Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche
um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen
..."
Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte
nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom
28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die
Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung
hinsichtlich des Beschuldigten.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für
die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S
41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend März 2001 eine anteilige
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für April 2001 ist am 15.
Mai 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem
Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des
Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren
eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung
mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus,
leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97).
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001
erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine
Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA
Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser
Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des
Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche
um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen
..."
Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte
nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom
28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die
Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung
hinsichtlich des Beschuldigten.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für
die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S
41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend April 2001 eine anteilige
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Mai 2001 ist am 15.
Juni 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des
Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren
eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung
mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus,
leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97).
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001
erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine
Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA
Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser
Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des
Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche
um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen
..."
Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte
nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom
28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die
Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung
hinsichtlich des Beschuldigten.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für
die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S
41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend Mai 2001 eine anteilige
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Juni 2001 ist am 15.
Juli 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des
Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren
eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung
mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus,
leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97).
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001
erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine
Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA
Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser
Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des
Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche
um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen
..."
Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte
nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom
28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die
Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung
hinsichtlich des Beschuldigten.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für
die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S
41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend Juni 2001 eine anteilige
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Juli 2001 ist am 15.
August 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des
Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren
eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung
mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus,
leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97).
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001
erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine
Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA
Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser
Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des
Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche
um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen
..."
Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte
nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom
28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die
Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung
hinsichtlich des Beschuldigten.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für
die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S
41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend Juli 2001 eine anteilige
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für August 2001 ist am 15.
September 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt
mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken,
nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des
Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren
eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung
mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus,
leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97).
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001
erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine
Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA
Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser
Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des
Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche
um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen
..."
Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte
nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom
28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die
Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung
hinsichtlich des Beschuldigten.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für
die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S
41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend August 2001 eine anteilige
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für September 2001 ist am
15. Oktober 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt
mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken,
nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des
Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren
eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung
mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus,
leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97).
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001
erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine
Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA
Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser
Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des
Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des
Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche
um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen
..."
Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte
nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom
28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die
Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung
hinsichtlich des Beschuldigten.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für
die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S
41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend September 2001 eine anteilige
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von S 5.972,-- zu verantworten.
Soweit vom Beschuldigten die
subjektive Tatseite hinsichtlich der Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen bestritten wird, ist anzumerken:
Dass es verboten ist, falsche Voranmeldungen beim Finanzamt
einzureichen, um nicht zustehende Umsatzsteuergutschriften zu erwirken
(Jänner, Februar 2000) und dieses Verbot offenkundig als steuerliches
Allgemeinwissen auch dem Beschuldigten bekannt gewesen ist, wird wohl nicht
ernsthaft angezweifelt.
Soweit der Beschuldigte bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten keine Vorauszahlungen entrichtet und auch nicht die
entsprechenden Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, was
er diesfalls bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zusätzlich
veranlassen hätte müssen, ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der
viele Jahre als Unternehmer tätige Beschuldigte - wie oben
ausgeführt - in der Vergangenheit schon gerade deswegen bestraft
worden ist, weil er Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht bzw. auch
nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, wobei er von der
diesbezüglichen Strafverfügung durch eigenhändige Übernahme
am 1. September 1997 nachweislich Kenntnis erlangt hat und die
diesbezügliche Strafe auch am 19. November 1997 bezahlt hat.
Der Beschuldigte hat aber auch laut Finanzstrafakt
beispielsweise am 12. Juni 1997 den diesbezüglichen Einleitungsbescheid
wegen des Verdachtes begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG eigenhändig übernommen, in welchem er auf Seite 2
ausdrücklich belehrt worden ist, dass Unternehmer, die ihre
Umsatzsteuervorauszahlung nicht richtig berechnen oder die sich ergebende
Vorauszahlung vorschriftswidrig entweder gar nicht, nur zum Teil oder
verspätet entrichten, von einer Verpflichtung zur Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung nicht ausgenommen sind und die Voranmeldung für
den betreffenden Voranmeldungszeitraum dem Finanzamt übersenden
müssen.
Gleichartige Belehrungen sind den beim Finanzamt
eingereichten Voranmeldungen zu entnehmen, welche von R jeweils unterfertigt
worden sind (so jedenfalls die Voranmeldungen betreffend die Monate Februar
1996, Februar, März, April, Juni, Juli, August, September, November,
Dezember 1997, Jänner, Februar, März, Oktober, November 1998,
März, Mai, Juni, Juli und August 1999.
Auch der Inhalt der Selbstanzeigen des R stimmt mit der
offensichtlichen Überzeugung des Erstsenates überein, dass der
Beschuldigte in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten deren Befolgung unterlassen hat.
Dazu kommt, dass die äußerst einfache Berechnung
der Zahllasten aus den Mietverträgen für den Kaufmann R sicherlich
keine intellektuelle Herausforderung dargestellt hat, wie auch die von ihm
selbst erstellten späteren Voranmeldungen erweisen.
Auch der Umstand, dass man nicht einfach namhafte
Umsätze verheimlichen darf, wenn man noch dazu durch Erstellung
entsprechender Rechnungen der eigenen Lebensgefährtin bzw. deren
Unternehmen die Möglichkeit der Geltendmachung der korrespondierenden
Vorsteuer eröffnet (März 2000), ist für einen erfahrenen Kaufmann
wie den Beschuldigten ebenfalls steuerliches Basiswissen, ohne welches er seinen
Beruf gar nicht ausüben hätte können.
In Nachvollziehung der Argumentation des Erstsenates hat
daher auch der Berufungssenat hinsichtlich der dem Beschuldigten zum Vorwurf
gemachten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen die Überzeugung
gewonnen, dass R zu den Fälligkeitszeitpunkten in voller Kenntnis über
seine ihn als Unternehmer (sei es als Lebensmittelhändler, der seine
Warenbestände veräußert, sei es als Vermieter) treffenden
abgabenrechtlichen Pflichten gewesen ist, jedoch zumal aufgrund seiner
besonderen schwierigen Lebenssituation die Entscheidung getroffen hat, diese
seine Pflichten nicht zu erfüllen. Offenkundig aufgrund seiner Erfahrungen
mit den andrängenden Gläubigern sah er sich veranlasst, dem Fiskus
auch nicht zeitgerecht die entsprechenden Informationen über die
entstandenen Abgabenschulden zukommen zu lassen, wobei er teilweise sogar noch
anstrebte, sich durch Falschinformationen ungerechtfertigte Guthaben zur
Abdeckung von Steuerrückständen zu erschwindeln (Jänner, Februar
2000).
Der Beschuldigte hat daher tatsächlich
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und
subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei jedoch die Summe der verkürzten
Vorauszahlungen lediglich S 234.716,-- beträgt.
In Anbetracht der dem
Beschuldigten bekannten Ermittlungen sowie seines Kenntnisstandes über das
Wissen der Abgabenbehörde hinsichtlich der bestehenden
Mietverhältnisse ist es jedenfalls möglich, dass R lediglich im
Ergebnis zur Gänze, sohin auch hinsichtlich seiner falschen Voranmeldungen
für Jänner und Februar 2000 und hinsichtlich seiner
Schwarzumsätze im März 2000, eine spätere Abgabenvorschreibung
und nicht eine gänzliche Vermeidung der Abgabenfestsetzung angestrebt hat,
weshalb zumindest im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten dem Erstsenat
bezupflichten ist, dass R lediglich Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG und nicht versuchte Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG
vorzuwerfen sind.
Als im Ergebnis berechtigt
erweist sich das Berufungsvorbringen hinsichtlich der angeblich
gewerbsmäßigen Vorgangsweise des Beschuldigten:
Bekanntlich gelangt die strafverschärfende Bestimmung
des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG zur Anwendung, wenn es einem
Finanzstraftäter bei der Begehung beispielsweise einer Abgabenhinterziehung
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Das Vorbringen des Verteidigers in der
Berufungsverhandlung, dass die strafrelevanten Mieteinnahmen brutto an ein
kreditgebendes Bankinstitut zediert gewesen sind, wurde vom Amtsbeauftragten
nicht ausdrücklich bezweifelt. Selbst wenn sich die Vertragslage in der
Realität anders gestaltet hätte, kann jedenfalls der Annahme, dass R
zumindest den Eindruck gehabt haben muss, aus seinem strafrelevanten Verhalten
einen für ihn unmittelbar nutzbaren wirtschaftlichen Vorteil nicht zu
erlangen, nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit
entgegengetreten werden.
Anders stellt sich zwar offenkundig der Sachverhalt
betreffend die falschen Voranmeldungen für Jänner und Februar 2000 und
hinsichtlich der im März 2000 erhaltenen Erlöse aus dem Abverkauf der
Warenbestände an die X-GmbH dar. Doch wurden die diesbezüglichen
falschen Voranmeldungen zugleich am 4. Oktober 2000 beim Finanzamt eingereicht.
Auch betreffen die Warenabverkäufe, hinsichtlich welcher der Beschuldigte
selbst eingeräumt hat, die diesbezüglichen Kaufpreise (also inklusive
der Umsatzsteuern) erhalten zu haben, doch naturgegebenermaßen einmalige
Vorgänge anlässlich einer Betriebsaufgabe, sodass von einem
Daraufankommen auf Seite des Beschuldigten, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Zweifel (Jänner und
Februar 2000) bzw. offenkundig (März 2000) nicht gesprochen werden
kann.
Der Strafrahmen, innerhalb dessen
im gegenständlichen Fall die konkrete Geldstrafe auszumessen ist,
beträgt daher lediglich S 485.969,-- (S 234.716,-- X 2 zuzüglich S
33.074 / 2), das sind 66,83 % des vormaligen Strafrahmens.
Dabei sind als mildernd zu berücksichtigen das
teilweise Geständnis des Beschuldigten, seine Mitwirkung an der
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, zumal in Form der erstatteten
Selbstanzeigen und der nachgereichten Voranmeldungen, sowie die
äußerst schwierige finanzielle Situation, welche den Beschuldigten
offenkundig zu seinem strafrelevanten Verhalten verleitet hat, sowie der
Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der nicht entrichteten bzw. nicht
abgeführten Lohnabgaben sowie hinsichtlich der verspätet eingereichten
Jahressteuererklärungen betreffend 1999 trotz seiner angespannten
Finanzlage sich zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
Beratungshilfe verschaffen hätte müssen, als erschwerend jedoch die
Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum sowie
die Deliktskonkurrenz in Form der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51
Abs.1 lit.a FinstrG. Stellen vom Unrechtsgehalt her die Nichtabfuhr bzw.
Nichtentrichtung der Lohnabgaben 1999 sowie Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen in Anbetracht der besonderen Lebenssituation des
Beschuldigten gleichsam wenig beachtliche Größen dar und hat auch die
Nichtentrichtung der Zahllasten aus den Mieteinkünften in Anbetracht seiner
Lebensumstände in einem vergleichsweise milden Licht gesehen zu werden,
gilt dies mit dieser Deutlichkeit nicht für die oben geschilderte
Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2000, bei welchen nicht
einfach die Einreichung von Voranmeldungen unterblieben ist, sondern von R
gezielt und planmäßig falsche Erklärungen abgegeben worden
sind.
Der Hinweis, dass R zu seinem steuerrechtswidrigen
Verhalten durch seine besonderen schwierigen Lebensumstände verleitet
worden ist, soll auch die Tatsache begreiflich machen, dass - wie in der
Berufung angeführt - der Beschuldigte im Übrigen ein sozial voll
integriertes Leben bzw. einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat bzw.
führt und er sich seinen Pflichten gegenüber seinen Mitmenschen und
der Gesellschaft bewusst ist und diese achtet. In Anbetracht der Dauer und der
Anzahl der deliktischen Angriffe kann jedoch bei seinem abgabenrechtlichen
Fehlverhalten nicht von einem singulären Ereignis gesprochen
werden.
Laut Aktenlage ist der Beschuldigte nunmehr als
Angestellter bei der X-GmbH und somit weiterhin im selben geschäftlichen
Umfeld wie vormals als Unternehmer tätig, weshalb eine erforderliche
Spezialprävention nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Auch
unter dem Aspekt der Generalprävention ist die Höhe der Geldstrafe zu
bedenken, um nicht bei Bekannt werden der gegenständlichen Entscheidung
gegenüber anderen potentiellen Finanzstraftätern in der Lage des
Beschuldigten den fälschlichen Eindruck zu erwecken, die
spruchgegenständlichen Verfehlungen des R wären samt und sonders auch
aus der sicht der Finanzstrafbehörde belanglose Vorkommnisse.
So gesehen erwiese sich zumal in Anbetracht der bedeutsamen
mildernden Umstände eine Ausmessung der Geldstrafe hinsichtlich der
Verkürzungen an Vorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis
März 2000 mit 30 % des Strafrahmens, im Übrigen aber mit 10 % des
Strafrahmens als tat- und schuldangemessen, sodass eine Geldstrafe von rund S
100.000,-- (umgerechnet € 7.300,--) gerechtfertigt wäre.
Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände
des Beschuldigten, insbesondere die dargestellten Sorgepflichten, sowie seine
äußerst schlechte finanzielle Lage, wie auch in der
Berufungsverhandlung vorgetragen, kann aber davon nochmals ein Abschlag
vorgenommen werden, sodass ausnahmsweise mit einer Geldstrafe von lediglich
€ 5.500,--, das sind nur 15,57 % des Strafrahmens, das Auslangen gefunden
wird.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der derzeitigen schlechten
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten keine Bedeutung zukommen kann, da
eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit
einer Geldstrafe vorgeschrieben wird.
Eine weitere Reduzierung der
verhängten Strafen ist dem Berufungssenat jedoch aus den obgenannten
Gründen verwehrt.
Die
Festsetzung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle und erweist sich als zutreffend.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Wels zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
8. Oktober 2003
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GemischtwarenhändlerVermieterLohnabgabenSelbstbemessungsabgabenUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenNichtentrichtungAbgabeFinanzordnungswidrigkeitAbgabenerklärungSteuererklärungStrafbemessungGewerbsmäßigkeitBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-L/03
- Stammnummer
- 13372
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF