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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0052-L/03

Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eines in Finanznöten befindlichen Gemischtwarenhändlers bzw. Vermieters

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-L/03vom 08.10.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001 erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten, wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August 2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S 6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend Februar 2001 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.010,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2001 ist am 15. April 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus, leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97). Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001 erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..." Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung hinsichtlich des Beschuldigten. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S 41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend März 2001 eine anteilige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für April 2001 ist am 15. Mai 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus, leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97). Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001 erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..." Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung hinsichtlich des Beschuldigten. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S 41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend April 2001 eine anteilige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2001 ist am 15. Juni 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus, leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97). Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001 erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..." Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung hinsichtlich des Beschuldigten. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S 41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend Mai 2001 eine anteilige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2001 ist am 15. Juli 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus, leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97). Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001 erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..." Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung hinsichtlich des Beschuldigten. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S 41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend Juni 2001 eine anteilige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2001 ist am 15. August 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus, leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97). Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001 erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..." Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung hinsichtlich des Beschuldigten. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S 41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend Juli 2001 eine anteilige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für August 2001 ist am 15. September 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus, leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97). Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001 erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..." Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung hinsichtlich des Beschuldigten. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S 41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend August 2001 eine anteilige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.973,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2001 ist am 15. Oktober 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. November 2001 wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu GZ 20 S 591/01i beim Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet. Dieses endete jedoch am 3. Februar 2003 mit einer Aufhebung mangels Kostendeckung, sodass die Konkursgläubiger, so auch der Fiskus, leer ausgegangen sind (Finanzstrafakt Bl. 97). Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 17. Dezember 2001 erstattete der damalige Masseverwalter Selbstanzeige offenbar für seine Person, indem er in einem Schriftsatz zu "R/KONKURS UVA Selbstanzeige" an die Prüferin formulierte: "In dieser Angelegenheit erstatte ich als Masseverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners R Selbstanzeige, als seit März 2000 von Seiten des Gemeinschuldners keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..." Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 202074/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Auch wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Die Selbstanzeige des Masseverwalters hat somit keine strafaufhebende Wirkung hinsichtlich des Beschuldigten. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für die Voranmeldungszeiträume März bis September 2001 insgesamt mit S 41.810,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend September 2001 eine anteilige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 5.972,-- zu verantworten. Soweit vom Beschuldigten die subjektive Tatseite hinsichtlich der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bestritten wird, ist anzumerken: Dass es verboten ist, falsche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, um nicht zustehende Umsatzsteuergutschriften zu erwirken (Jänner, Februar 2000) und dieses Verbot offenkundig als steuerliches Allgemeinwissen auch dem Beschuldigten bekannt gewesen ist, wird wohl nicht ernsthaft angezweifelt. Soweit der Beschuldigte bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten keine Vorauszahlungen entrichtet und auch nicht die entsprechenden Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, was er diesfalls bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zusätzlich veranlassen hätte müssen, ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der viele Jahre als Unternehmer tätige Beschuldigte - wie oben ausgeführt - in der Vergangenheit schon gerade deswegen bestraft worden ist, weil er Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht bzw. auch nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, wobei er von der diesbezüglichen Strafverfügung durch eigenhändige Übernahme am 1. September 1997 nachweislich Kenntnis erlangt hat und die diesbezügliche Strafe auch am 19. November 1997 bezahlt hat. Der Beschuldigte hat aber auch laut Finanzstrafakt beispielsweise am 12. Juni 1997 den diesbezüglichen Einleitungsbescheid wegen des Verdachtes begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG eigenhändig übernommen, in welchem er auf Seite 2 ausdrücklich belehrt worden ist, dass Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervorauszahlung nicht richtig berechnen oder die sich ergebende Vorauszahlung vorschriftswidrig entweder gar nicht, nur zum Teil oder verspätet entrichten, von einer Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht ausgenommen sind und die Voranmeldung für den betreffenden Voranmeldungszeitraum dem Finanzamt übersenden müssen. Gleichartige Belehrungen sind den beim Finanzamt eingereichten Voranmeldungen zu entnehmen, welche von R jeweils unterfertigt worden sind (so jedenfalls die Voranmeldungen betreffend die Monate Februar 1996, Februar, März, April, Juni, Juli, August, September, November, Dezember 1997, Jänner, Februar, März, Oktober, November 1998, März, Mai, Juni, Juli und August 1999. Auch der Inhalt der Selbstanzeigen des R stimmt mit der offensichtlichen Überzeugung des Erstsenates überein, dass der Beschuldigte in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Pflichten zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten deren Befolgung unterlassen hat. Dazu kommt, dass die äußerst einfache Berechnung der Zahllasten aus den Mietverträgen für den Kaufmann R sicherlich keine intellektuelle Herausforderung dargestellt hat, wie auch die von ihm selbst erstellten späteren Voranmeldungen erweisen. Auch der Umstand, dass man nicht einfach namhafte Umsätze verheimlichen darf, wenn man noch dazu durch Erstellung entsprechender Rechnungen der eigenen Lebensgefährtin bzw. deren Unternehmen die Möglichkeit der Geltendmachung der korrespondierenden Vorsteuer eröffnet (März 2000), ist für einen erfahrenen Kaufmann wie den Beschuldigten ebenfalls steuerliches Basiswissen, ohne welches er seinen Beruf gar nicht ausüben hätte können. In Nachvollziehung der Argumentation des Erstsenates hat daher auch der Berufungssenat hinsichtlich der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen die Überzeugung gewonnen, dass R zu den Fälligkeitszeitpunkten in voller Kenntnis über seine ihn als Unternehmer (sei es als Lebensmittelhändler, der seine Warenbestände veräußert, sei es als Vermieter) treffenden abgabenrechtlichen Pflichten gewesen ist, jedoch zumal aufgrund seiner besonderen schwierigen Lebenssituation die Entscheidung getroffen hat, diese seine Pflichten nicht zu erfüllen. Offenkundig aufgrund seiner Erfahrungen mit den andrängenden Gläubigern sah er sich veranlasst, dem Fiskus auch nicht zeitgerecht die entsprechenden Informationen über die entstandenen Abgabenschulden zukommen zu lassen, wobei er teilweise sogar noch anstrebte, sich durch Falschinformationen ungerechtfertigte Guthaben zur Abdeckung von Steuerrückständen zu erschwindeln (Jänner, Februar 2000). Der Beschuldigte hat daher tatsächlich Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei jedoch die Summe der verkürzten Vorauszahlungen lediglich S 234.716,-- beträgt. In Anbetracht der dem Beschuldigten bekannten Ermittlungen sowie seines Kenntnisstandes über das Wissen der Abgabenbehörde hinsichtlich der bestehenden Mietverhältnisse ist es jedenfalls möglich, dass R lediglich im Ergebnis zur Gänze, sohin auch hinsichtlich seiner falschen Voranmeldungen für Jänner und Februar 2000 und hinsichtlich seiner Schwarzumsätze im März 2000, eine spätere Abgabenvorschreibung und nicht eine gänzliche Vermeidung der Abgabenfestsetzung angestrebt hat, weshalb zumindest im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten dem Erstsenat bezupflichten ist, dass R lediglich Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und nicht versuchte Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG vorzuwerfen sind. Als im Ergebnis berechtigt erweist sich das Berufungsvorbringen hinsichtlich der angeblich gewerbsmäßigen Vorgangsweise des Beschuldigten: Bekanntlich gelangt die strafverschärfende Bestimmung des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG zur Anwendung, wenn es einem Finanzstraftäter bei der Begehung beispielsweise einer Abgabenhinterziehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Das Vorbringen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung, dass die strafrelevanten Mieteinnahmen brutto an ein kreditgebendes Bankinstitut zediert gewesen sind, wurde vom Amtsbeauftragten nicht ausdrücklich bezweifelt. Selbst wenn sich die Vertragslage in der Realität anders gestaltet hätte, kann jedenfalls der Annahme, dass R zumindest den Eindruck gehabt haben muss, aus seinem strafrelevanten Verhalten einen für ihn unmittelbar nutzbaren wirtschaftlichen Vorteil nicht zu erlangen, nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit entgegengetreten werden. Anders stellt sich zwar offenkundig der Sachverhalt betreffend die falschen Voranmeldungen für Jänner und Februar 2000 und hinsichtlich der im März 2000 erhaltenen Erlöse aus dem Abverkauf der Warenbestände an die X-GmbH dar. Doch wurden die diesbezüglichen falschen Voranmeldungen zugleich am 4. Oktober 2000 beim Finanzamt eingereicht. Auch betreffen die Warenabverkäufe, hinsichtlich welcher der Beschuldigte selbst eingeräumt hat, die diesbezüglichen Kaufpreise (also inklusive der Umsatzsteuern) erhalten zu haben, doch naturgegebenermaßen einmalige Vorgänge anlässlich einer Betriebsaufgabe, sodass von einem Daraufankommen auf Seite des Beschuldigten, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Zweifel (Jänner und Februar 2000) bzw. offenkundig (März 2000) nicht gesprochen werden kann. Der Strafrahmen, innerhalb dessen im gegenständlichen Fall die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher lediglich S 485.969,-- (S 234.716,-- X 2 zuzüglich S 33.074 / 2), das sind 66,83 % des vormaligen Strafrahmens. Dabei sind als mildernd zu berücksichtigen das teilweise Geständnis des Beschuldigten, seine Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, zumal in Form der erstatteten Selbstanzeigen und der nachgereichten Voranmeldungen, sowie die äußerst schwierige finanzielle Situation, welche den Beschuldigten offenkundig zu seinem strafrelevanten Verhalten verleitet hat, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der nicht entrichteten bzw. nicht abgeführten Lohnabgaben sowie hinsichtlich der verspätet eingereichten Jahressteuererklärungen betreffend 1999 trotz seiner angespannten Finanzlage sich zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten Beratungshilfe verschaffen hätte müssen, als erschwerend jedoch die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum sowie die Deliktskonkurrenz in Form der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinstrG. Stellen vom Unrechtsgehalt her die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben 1999 sowie Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen in Anbetracht der besonderen Lebenssituation des Beschuldigten gleichsam wenig beachtliche Größen dar und hat auch die Nichtentrichtung der Zahllasten aus den Mieteinkünften in Anbetracht seiner Lebensumstände in einem vergleichsweise milden Licht gesehen zu werden, gilt dies mit dieser Deutlichkeit nicht für die oben geschilderte Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2000, bei welchen nicht einfach die Einreichung von Voranmeldungen unterblieben ist, sondern von R gezielt und planmäßig falsche Erklärungen abgegeben worden sind. Der Hinweis, dass R zu seinem steuerrechtswidrigen Verhalten durch seine besonderen schwierigen Lebensumstände verleitet worden ist, soll auch die Tatsache begreiflich machen, dass - wie in der Berufung angeführt - der Beschuldigte im Übrigen ein sozial voll integriertes Leben bzw. einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat bzw. führt und er sich seinen Pflichten gegenüber seinen Mitmenschen und der Gesellschaft bewusst ist und diese achtet. In Anbetracht der Dauer und der Anzahl der deliktischen Angriffe kann jedoch bei seinem abgabenrechtlichen Fehlverhalten nicht von einem singulären Ereignis gesprochen werden. Laut Aktenlage ist der Beschuldigte nunmehr als Angestellter bei der X-GmbH und somit weiterhin im selben geschäftlichen Umfeld wie vormals als Unternehmer tätig, weshalb eine erforderliche Spezialprävention nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Auch unter dem Aspekt der Generalprävention ist die Höhe der Geldstrafe zu bedenken, um nicht bei Bekannt werden der gegenständlichen Entscheidung gegenüber anderen potentiellen Finanzstraftätern in der Lage des Beschuldigten den fälschlichen Eindruck zu erwecken, die spruchgegenständlichen Verfehlungen des R wären samt und sonders auch aus der sicht der Finanzstrafbehörde belanglose Vorkommnisse. So gesehen erwiese sich zumal in Anbetracht der bedeutsamen mildernden Umstände eine Ausmessung der Geldstrafe hinsichtlich der Verkürzungen an Vorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis März 2000 mit 30 % des Strafrahmens, im Übrigen aber mit 10 % des Strafrahmens als tat- und schuldangemessen, sodass eine Geldstrafe von rund S 100.000,-- (umgerechnet € 7.300,--) gerechtfertigt wäre. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Umstände des Beschuldigten, insbesondere die dargestellten Sorgepflichten, sowie seine äußerst schlechte finanzielle Lage, wie auch in der Berufungsverhandlung vorgetragen, kann aber davon nochmals ein Abschlag vorgenommen werden, sodass ausnahmsweise mit einer Geldstrafe von lediglich € 5.500,--, das sind nur 15,57 % des Strafrahmens, das Auslangen gefunden wird. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten keine Bedeutung zukommen kann, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorgeschrieben wird. Eine weitere Reduzierung der verhängten Strafen ist dem Berufungssenat jedoch aus den obgenannten Gründen verwehrt. Die Festsetzung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als zutreffend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Wels zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 8. Oktober 2003 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

GemischtwarenhändlerVermieterLohnabgabenSelbstbemessungsabgabenUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenNichtentrichtungAbgabeFinanzordnungswidrigkeitAbgabenerklärungSteuererklärungStrafbemessungGewerbsmäßigkeitBeweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0052-L/03
Stammnummer
13372
Gültig
08.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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