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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0052-L/03

Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eines in Finanznöten befindlichen Gemischtwarenhändlers bzw. Vermieters

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-L/03vom 08.10.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz,, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 49 Abs.1 lit.a und 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Finanzamt Wels vom 14. März 2003, StrNr. 2000/00074-001, nach der am 8. Oktober 2003 in Anwesenheit des Verteidigers, des Amtsbeauftragten RR AD Johann Überlackner, sowie der Schriftführerin Veronika Schauer, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu Punkt a) sowie in seinem Strafausspruch wie folgt abgeändert: Punkt a) lautet: R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Wels in den Jahren 2000 und 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis September 2001 Verkürzungen von Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 234.716,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen. Gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 5.500,-- (in Worten: Euro fünftausendfünfhundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtzehn Tagen verhängt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat R in seiner Entscheidung vom 14. März 2003 schuldig erkannt, dieser habe im Amtsbereich des Finanzamtes Wels vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen in den Monaten [gemeint offenbar: betreffend die Monate] Jänner bis Dezember 2000 bzw. Jänner bis Dezember [gemeint offensichtlich: September] 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt S 236.866,-- (umgerechnet € 17.213,72) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu letzteren für die Monate Jänner bis Dezember 1999 in der Höhe von insgesamt S 33.074,-- (umgerechnet € 2.403,58, konkret Lohnsteuer S 13.291,-- + Dienstgeberbeiträge S 17.877,-- + Zuschläge S 1.906,--) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht zumindest die Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde bekannt gegeben, sowie c) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er betreffend das Veranlagungsjahr 1999 die Steuererklärungen verspätet und betreffend das Veranlagungsjahr 2000 die Steuererklärungen nicht [bei der Abgabenbehörde] eingereicht hat. Der Beschuldigte habe hiedurch zu Faktum a) das Finanzvergehen einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG, zu Faktum b) [Finanzvergehen der] Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie zu Faktum c) [Finanzvergehen der] Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 [ergänze: und 49 Abs.2] FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 7.500,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt worden ist. Die Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,-- festgesetzt. Aufgrund der qualifizierten Gewerbsmäßigkeit hatte der Erstsenat die Geldstrafe innerhalb eines Rahmens von S 727.135,-- (umgerechnet € 52.842,96) auszumessen, wobei er als mildernd ein großteiliges Geständnis des Beschuldigten, seine schwierige wirtschaftliche und persönliche Situation [welche R offenbar zu seinen Taten verleitet hat], als erschwerend die Tatwiederholung bewertete. Dagegen wendet der Beschuldigte in seiner Berufung in Bezug auf die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen im Wesentlichen ein, er habe es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch das Unterlassen der Einreichung der Voranmeldungen eine abgabenrechtliche Pflicht zu verletzen. Die gegenständlichen Angelegenheiten seien immer von seinem Steuerberater durchgeführt worden. Bei keiner abgabenbehördlichen Prüfung wären ihm diesbezügliche Probleme zur Kenntnis gebracht worden. Er habe nicht den Vorsatz gehabt, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu verkürzen; auch wäre seine Absicht nicht darauf gerichtet gewesen, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Der Steuerberater habe für ihn völlig abrupt seine Arbeit beendet, jedoch seine Geschäftsunterlagen in seiner Gewahrsame zurückbehalten. Er wäre aufgrund der Konkurseröffnung auch nicht in der Lage gewesen, über sein Vermögen zu disponieren. Es sei nicht richtig, dass er Lohnabgaben nicht gemeldet und entrichtet habe. Bei der Strafbemessung habe der Spruchsenat zu Unrecht die Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht beachtet, sowie nicht ins Treffen geführt, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden sei und mit dem sonstigen Verhalten des Berufungswerbers im auffallenden Widerspruch stehe. Er sei sozial voll integriert, kümmere sich verantwortungsvoll um seinen pflegebedürftigen Vater und habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, weshalb die verhängte Geldstrafe überhöht sei. Der Berufungssenat hat eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die einzelnen Fakten ausführlich mit dem Verteidiger erörtert worden sind. Zur Entscheidung wurde erwogen: Verfahrensgegenstand sind verschiedene, über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg wiederholte Finanzvergehen, welche dem Beschuldigten R, einem ehemaligen Gemischtwarenhändler und Vermieter, zum Vorwurf gemacht werden. Laut Aktenlage hatte R im Juni 1994 den stark überschuldeten väterlichen Gemischtwarenhandel in G (samt Betriebsschulden von S 6 Millionen) übernommen. Bedauerlicherweise erwies sich dieses Unternehmen offenbar trotz der Anstrengungen des Kaufmannes dauerhaft als nicht rentabel: So erwirtschaftete R laut seinen Abgabenerklärungen im Veranlagungsjahr 1994 bei einem Umsatz von S 10,038.349,-- einen Verlust von S 598.883,--, im Veranlagungsjahr 1995 bei einem Umsatz von S 19,231.390,-- einen Verlust von S 1,540.183,--, im Veranlagungsjahr 1996 bei einem Umsatz von S 16,027.145,-- einen Verlust von S 3,231.700,--, im Veranlagungsjahr 1997 bei einem Umsatz von S 6,317.959,-- einen Verlust von S 1,489.226,--, im Veranlagungsjahr 1998 bei einem Umsatz von S 8,702.611,-- einen Verlust von S 1,965.661,--, sowie im Veranlagungsjahr 1999 bei einem Umsatz von 17,801.820,-- (die Umsatzausweitung ergibt sich offensichtlich aus dem Umstand, dass R ab 1. März 1999 auch noch den Lebensmittelhandel seines Bruders in F übernommen hatte) einen Verlust von S 1,639.440,-- (siehe den Veranlagungsakt des Finanzamt Wels betreffend den Beschuldigten zu StNr. 081/8374). Mit Strafverfügung des Finanzamtes Wels vom 28. August 1997, StrLNr. 124/97, wurde R in diesem Zusammenhang wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG bestraft, weil er vorsätzlich betreffend die Monate Juli, August, September 1996 die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, sowie betreffend die Monate April, Mai, Juni, Oktober 1996 die Lohnabgaben nicht spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hatte; die diesbezügliche Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- wurde am 19. November 1997 entrichtet (siehe Finanzstrafakt des Finanzamtes Wels, StrLNr. 124/97, drittletztes Blatt), weshalb diese zwischenzeitlich bereits wiederum gemäß § 186 Abs.3 FinStrG als getilgt gilt. Dem genannten Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass nach der obgenannten Bestrafung R offenbar bis Oktober 1999 seinen abgabenrechtlichen Pflichten (mit Ausnahme der Lohnsteuern für April und Mai 1999, die nur teilweise auch ans Finanzamt abgeführt worden waren, vgl. den Lohnsteuerprüfungsbericht vom 29. September 2000) genauestens entsprochen hat. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Information der Abgabenbehörde durch über seine unternehmerische Betätigung nur mehr sporadisch und teilweise völlig unzureichend; ebenso unterblieb eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben: Betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 1999 reichte R keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ein, ebenso entrichtete er bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten am 15. November 1999, 15. Dezember 1999, 15. Jänner 2000 und 15. Februar 2000 keine Vorauszahlungen, weshalb die Abgabenbehörde für diese Monate nach durchgeführter UVA-Prüfung, bei welcher der Beschuldigte nicht kooperiert und insbesondere die angeforderten Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt hatte, im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) am 2. Juni 2000 die Umsatzsteuervorauszahlungen mit S 300.000,-- am Abgabenkonto vorschrieb (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201049/00). Eine entsprechende Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG konnte dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb der Spruchsenat diesbezüglich mit einer Einstellung desselben vorgegangen ist. Diese Verfahrenseinstellung ist in Rechtskraft erwachsen. Sollte der Einwand des Beschuldigten, sein Steuerberater habe völlig abrupt seine Tätigkeit eingestellt und die diesbezüglichen Unterlagen zurückbehalten, eine Entsprechung in der tatsächlichen Realität gehabt haben, ist offenbar hier der zeitliche Zusammenhang gegeben gewesen. So findet sich nämlich im Arbeitsbogen zu ABNr. 201049/00 folgender Aktenvermerk des Prüfers: "Seit September 1999 wurden keine UVA mehr abgegeben. Vom Steuerbüro HO wurde die Vollmacht am 31.1.2000 gekündigt. Lt. Auskunft des Stpfl. bei der Anmeldung wurden die UVA vom STB für die Monate Sept u. Okt erstellt, jedoch werden die Unterlagen wegen Zahlungsrückstände nicht ausgehändigt. Es ist beabsichtigt das Steuerbüro HU mit den Arbeiten zu beauftragen. ..." Im Dauerakt des Veranlagungsaktes befindet sich damit übereinstimmend eine Erklärung der Steuerberatungskanzlei HO vom 31. Jänner 2000 über die erfolgte Vollmachtskündigung. Hinweise auf nachfolgende Steuerberatungstätigkeiten sind der gesamten weiteren Aktenlage nicht zu entnehmen. Relevanter Aspekt in diesem Zusammenhang waren die Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 1999, welche trotz Andrängen der Abgabenbehörde von R trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung erst weit nach Fristablauf am 31. März 2000, nämlich am 3. Oktober 2000, eingereicht worden sind. Gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begeht jedoch derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen der Bestimmung des § 119 BAO Jahressteuererklärungen erst weit verspätet nach Fristablauf bei der jeweiligen Abgabenbehörde einreicht. Ein diesbezüglicher Schuldspruch durch den Erstsenat ist offenkundig zu Recht erfolgt, ohne dass gegen diesen konkreten Umstand von Seite des Beschuldigten im weiteren Verfahren Einwendungen erhoben worden sind. Anzumerken ist jedoch, dass in Hinblick auf dieses Faktum sehr wohl der erschwerende Umstand für den Beschuldigten bei seiner Pflichterfüllung, als er offenbar erst eine entsprechende buchhalterische Hilfe zur Erstellung seiner Abgabenerklärungen organisieren musste, mildernd bei der Strafausmessung - siehe unten - zu berücksichtigen ist. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung am 29. September 2000 stellte der Prüfer - wie dem diesbezüglichen Bericht vom selben Tage zu entnehmen ist - fest, dass bei ordnungsgemäßem Lohnkonto betreffend die Monate April und Mai 1999 die berechnete und einbehaltene Lohnsteuer nur teilweise abgeführt worden war. Betreffend die Monate September, November und Dezember 1999 war überhaupt offenbar keine Lohnsteuer abgeführt und auch kein Dienstgeberbeitrag bzw. Zuschlag zu diesen entrichtet worden, weshalb R eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1999 (tatsächlich offenbar April, Mai, September, November und Dezember 1999) in Höhe von insgesamt S 13.291,-- bzw. Nichtentrichtung von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt S 17.877,--und Zuschlägen in Höhe von insgesamt S 1.906,-- betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1999 (tatsächlich offenbar September, November und Dezember 1999) zum Vorwurf gemacht worden ist. Der Berufungssenat findet keinen Anlass, an diesen Ermittlungsergebnissen des Lohnsteuerprüfers zu zweifeln, zumal die bloße Bestreitung des gegenständlichen Prüfungsergebnisses durch den Beschuldigten in der Berufungsschrift im Finanzstrafverfahren durch keine weiteren Argumente unterstützt worden ist. Laut dem diesbezüglichen Bericht war bei der Lohnsteuerprüfung am 29. September 2000 der Arbeitgeber und nunmehrige Beschuldigte R anwesend und standen die Lohnkonten zur Einsicht zur Verfügung, womit ein allfälliges, in diesem Zusammenhang zwar ohnehin nicht konkret vorgebrachtes Argument, die Lohnverrechnung hätte mangels vorhandener Unterlagen nicht weitergeführt werden können, sich als nicht stichhältig erwies, zumal für die im gegenständlichen Fall äußerst einfache Lohnverrechnung nach einer allfälligen Einstellung der Tätigkeit durch das Steuerberatungsbüro HO offensichtlich auch keine Unterlagen aus der Vergangenheit während der Tätigkeit des Steuerberaters, sondern aktuelle Daten nach der Beendigung der Arbeit der Kanzlei für eine Berechnung der Lohnabgaben entscheidend gewesen wären. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie die obgenannten Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Abgaben bekannt gegeben wird. Zumal aufgrund seiner zwangsläufigen intellektuellen Auseinandersetzung mit diesen seinen steuerlichen Pflichten als Arbeitgeber anlässlich des Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 124/97 hat an dem Verschulden des R für den Erstsenat kein Zweifel bestanden, weshalb auch ein entsprechender Schuldspruch im Sinne des genannten Tatbestandes erfolgt ist. Der langjährige Arbeitgeber und Unternehmer R wird sicher auch nicht ernsthaft behaupten wollen, über diese seine Pflicht nicht genauestens Bescheid gewusst zu haben. Wiederum ist jedoch anzumerken, dass auch in Hinblick auf dieses Faktum der offenbar zumindest teilweise vorhandene erschwerende Umstand für den Beschuldigten im Falle einer Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten, als er nämlich offenbar dazu erst eine entsprechende buchhalterische Hilfe zur Berechnung der Lohnabgaben organisieren hätte müssen, als mildernd bei der Strafausmessung - siehe unten - zu berücksichtigen ist. Sowohl der Betrieb in G als auch in F wurden vom Beschuldigten mit Ende des Jahres 1999 eingestellt (siehe die Angaben des R am 21. März 2001, Arbeitsbogen UVA-Prüfung, ABNr. 201038/01). Bereits seit Beginn 1999 wurde die im Erdgeschoß an der Anschrift in G befindlichen Räume - offenbar zum Teil - an den Kaufmann H vermietet (siehe Mietvertrag vom 4. Jänner 1999 im Arbeitsbogen zur UVA-Prüfung, ABNr. 201038/01). Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2000 ist am 15. März 2000 fällig gewesen, eine solche wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet. Ebenso wurde von ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Voranmeldung eingereicht, weshalb das Finanzamt Wels nach der durchgeführten UVA-Prüfung, bei welcher der Beschuldigte nicht kooperiert hatte, die Vorauszahlung für die Monate Jänner und Februar 2000 am 5. Juni 2000 im Schätzungswege nach § 184 BAO gemeinsam mit S 40.000,-- festsetzte (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201049/00). Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher eine Umsatzsteuer von S 2.700,--, offenbar aus dem neuen Mietvertrag mit H, ausgewiesen war, aber auch eine angebliche Vorsteuer von S 69.241,40, sodass R mit der Voranmeldung zu Unrecht ein fiktives Umsatzsteuerguthaben von S 66.541,40 geltend machte (vgl. das Formular U 30 im Veranlagungsakt zu StNr. 081/8374, Veranlagung 2000), welches R nach seinem Plan mit seinen Abgabenschulden zu verrechnen trachtete. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich aber derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden [lit.a)] bzw. nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften (hier: Überschüsse aus angeblichen Vorsteuerguthaben) zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden [lit.d)]. Die geltend gemachte Vorsteuer entbehrte einer realen Grundlage. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung ein Vorsteuerbetrag von S 3.000,-- anerkannt, um sämtliche Unabwägbarkeiten - beispielsweise im Zusammenhang mit angeblich auch beglichenen Heizölrechnungen - jedenfalls abzudecken, weshalb R betreffend den Jänner 2000 ansich eine Abgabenhinterziehung von S 66.241,40 zu verantworten gehabt hätte. Vom Erstsenat wurde jedoch betreffend den gegenständlichen Voranmeldungszeitraum lediglich ein Betrag von S 5.300,-- zum Vorwurf gemacht (siehe die Zusammenstellung der strafbestimmenden Wertbeträge im Finanzstrafakt, Bl. 70), welcher in Anbetracht des aufgrund eines unterbliebenen Rechtsmittels des Amtsbeauftragten und des deshalb geltenden Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG auch nicht erhöht werden kann. Der solcherart verbleibende und in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellte strafbestimmende Wertbetrag, hinsichtlich wessen der Beschuldigte eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten hat, beträgt daher S 2.300,--. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2000 ist am 17. April 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet. Ebenso wurde von ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Voranmeldung eingereicht, weshalb das Finanzamt Wels nach durchgeführter UVA-Prüfung, bei welcher der Beschuldigte nicht kooperiert hatte, die Vorauszahlung für die Monate Jänner und Februar 2000 am 5. Juni 2000 im Schätzungswege nach § 184 BAO gemeinsam mit S 40.000,-- festsetzte (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201049/00). Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher eine Umsatzsteuer von S 2.700,--, offenbar aus dem neuen Mietvertrag mit H, ausgewiesen war, aber auch eine angebliche Vorsteuer von S 17.028,44, sodass R mit der Voranmeldung zu Unrecht ein fiktives Umsatzsteuerguthaben von S 14.328,44 geltend machte (vgl. das Formular U 30 im Veranlagungsakt zu StNr. 081/8374, Veranlagung 2000), welches R nach seinem Plan mit seinen Abgabenschulden zu verrechnen trachtete. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich aber derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden [lit.a)] bzw. nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften (hier: Überschüsse aus angeblichen Vorsteuerguthaben) zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden [lit.d)]. Die geltend gemachte Vorsteuer entbehrte einer realen Grundlage, weshalb R betreffend den Februar 2000 ansich eine Abgabenhinterziehung von S 17.028,44 zu verantworten gehabt hätte. Vom Erstsenat wurde jedoch betreffend den gegenständlichen Voranmeldungszeitraum lediglich ein Betrag von S 5.300,-- zum Vorwurf gemacht (siehe die Zusammenstellung der strafbestimmenden Wertbeträge im Finanzstrafakt, Bl. 70), welcher in Anbetracht des aufgrund eines unterbliebenen Rechtsmittels des Amtsbeauftragten und des deshalb geltenden Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG auch nicht erhöht werden kann. Der solcherart verbleibende und in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellte strafbestimmende Wertbetrag, hinsichtlich wessen der Beschuldigte eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten hat, beträgt daher S 5.300,--. Die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2000 ist am 15. Mai 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher eine Umsatzsteuerzahllast von S 5.300,--, offenbar aus den neuen Mietverträgen mit seiner Lebensgefährtin E und der X-GmbH, sowie aus dem Mietvertrag mit H, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende Wirkung. Anlässlich einer UVA-Prüfung im März 2001 wurde überdies festgestellt, dass R Ende März 2000 den verbleibenden Warenbestand aus seinen aufgelassenen Geschäften in G und F an die X-GmbH veräußert hatte, ein Vorgang, den er in seiner Voranmeldung verheimlicht hatte (siehe das Protokoll über die Aussage des R am 21. März 2001 sowie die Kopien der beiden diesbezüglichen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von S 52.215,22 bzw. S 60.380,50 im Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01). Durch seine Vorgangsweise hatte R erreicht, dass zwar seine Lebensgefährtin E für die X-GmbH vom Fiskus entsprechende Vorsteuern in Höhe von S 112.595,72 lukrieren konnte, der entsprechende Abgabenbetrag der Republik Österreich auf Dauer verloren gegangen ist. Von Seite der Betriebsprüfung wurde die Zahllast für März 2000 mit insgesamt S 118.346,-- berechnet (vgl. Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01). Vom Erstsenat wurde jedoch offenbar nur ein Betrag von S 118.036,-- als zutreffend vermutet (Finanzstrafakt Bl. 70 oben), von welchem auch der Berufungssenat angesichts des bestehenden Verböserungsverbotes auszugehen hat. R hat daher betreffend März 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 118.036,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für April 2000 ist am 15. Juni 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende Wirkung. R hat daher betreffend April 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.300,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2000 ist am 15. Juli 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende Wirkung. R hat daher betreffend Mai 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.300,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2000 ist am 15. August 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende Wirkung. R hat daher betreffend August 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.300,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2000 ist am 15. September 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende Wirkung. R hat daher betreffend Juli 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.300,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für August 2000 ist am 15. Oktober 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit insgesamt S 50.000,-- fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist, hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung durch die Abgabenbehörde erlangt. Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001 erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten, wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August 2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S 6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend August 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.010,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2000 ist am 15. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit insgesamt S 50.000,-- fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist, hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung durch die Abgabenbehörde erlangt. Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001 erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten, wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August 2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S 6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend September 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.010,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2000 ist am 15. Dezember 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit insgesamt S 50.000,-- fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist, hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung durch die Abgabenbehörde erlangt. Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001 erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten, wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August 2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S 6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend Oktober 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.010,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2000 ist am 15. Jänner 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit insgesamt S 50.000,-- fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist, hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung durch die Abgabenbehörde erlangt. Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001 erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten, wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August 2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S 6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend November 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.010,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2000 ist am 15. Februar 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit insgesamt S 50.000,-- fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist, hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung durch die Abgabenbehörde erlangt. Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001 erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten, wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August 2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S 6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend Dezember 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.010,-- zu verantworten. Die Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2000 wurden von R trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche Verpflichtung in der Zeit ab dem 31. März 2001 nicht eingereicht. Gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begeht jedoch derjenige eine Finanzordnungswidrigkeit, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen der Bestimmung des § 119 BAO Jahressteuererklärungen nicht einreicht. Ein diesbezüglicher Schuldspruch durch den Erstsenat ist offenkundig zu Recht erfolgt, ohne dass gegen diesen Umstand von Seite des Beschuldigten im weiteren Verfahren Einwendungen erhoben worden sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen ergibt sich aus der Aktenlage: Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2001 ist am 15. Februar 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001 erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten, wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August 2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003). Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung. Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S 6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit gestellt. R hat daher betreffend Jänner 2001 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 6.010,-- zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2001 ist am 15. März 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der

Normen und Schlagworte

GemischtwarenhändlerVermieterLohnabgabenSelbstbemessungsabgabenUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenNichtentrichtungAbgabeFinanzordnungswidrigkeitAbgabenerklärungSteuererklärungStrafbemessungGewerbsmäßigkeitBeweiswürdigung

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0052-L/03
Stammnummer
13372
Gültig
08.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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