Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0052-L/03
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eines in Finanznöten befindlichen Gemischtwarenhändlers bzw. Vermieters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0052-L/03vom 08.10.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger
und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in
Linz,, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§§ 49 Abs.1 lit.a und 51 Abs.1 lit.a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Finanzamt Wels vom 14. März 2003, StrNr. 2000/00074-001, nach der
am 8. Oktober 2003 in Anwesenheit des Verteidigers, des
Amtsbeauftragten RR AD Johann Überlackner, sowie der
Schriftführerin Veronika Schauer, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu
Punkt a) sowie in seinem Strafausspruch wie folgt
abgeändert:
Punkt
a) lautet: R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Wels in den
Jahren 2000 und 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis
September 2001 Verkürzungen von Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt S 234.716,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiedurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird
daher über ihn eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
5.500,--
(in
Worten: Euro fünftausendfünfhundert)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
achtzehn
Tagen
verhängt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat III beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat R in seiner
Entscheidung vom 14. März 2003 schuldig erkannt, dieser habe im Amtsbereich
des Finanzamtes Wels vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen in den Monaten [gemeint
offenbar: betreffend die Monate] Jänner bis Dezember 2000 bzw. Jänner
bis Dezember [gemeint offensichtlich: September] 2001 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt S 236.866,--
(umgerechnet € 17.213,72) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch
die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen,
b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu letzteren für die Monate Jänner bis Dezember 1999
in der Höhe von insgesamt S 33.074,-- (umgerechnet € 2.403,58, konkret
Lohnsteuer S 13.291,-- + Dienstgeberbeiträge S 17.877,-- + Zuschläge S
1.906,--) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht zumindest die Höhe der
geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde bekannt
gegeben, sowie
c) - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er betreffend das Veranlagungsjahr 1999
die Steuererklärungen verspätet und betreffend das Veranlagungsjahr
2000 die Steuererklärungen nicht [bei der Abgabenbehörde] eingereicht
hat.
Der Beschuldigte habe hiedurch zu Faktum a) das
Finanzvergehen einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs.2 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG, zu Faktum b)
[Finanzvergehen der] Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG, sowie zu Faktum c) [Finanzvergehen der] Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 [ergänze: und 49 Abs.2] FinStrG unter
Anwendung des § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 7.500,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen
verhängt worden ist.
Die Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185
[ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,--
festgesetzt.
Aufgrund der qualifizierten Gewerbsmäßigkeit
hatte der Erstsenat die Geldstrafe innerhalb eines Rahmens von S 727.135,--
(umgerechnet € 52.842,96) auszumessen, wobei er als mildernd ein
großteiliges Geständnis des Beschuldigten, seine schwierige
wirtschaftliche und persönliche Situation [welche R offenbar zu seinen
Taten verleitet hat], als erschwerend die Tatwiederholung
bewertete.
Dagegen wendet der Beschuldigte
in seiner Berufung in Bezug auf die Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen im Wesentlichen ein, er habe es nicht ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch das Unterlassen
der Einreichung der Voranmeldungen eine abgabenrechtliche Pflicht zu verletzen.
Die gegenständlichen Angelegenheiten seien immer von seinem Steuerberater
durchgeführt worden. Bei keiner abgabenbehördlichen Prüfung
wären ihm diesbezügliche Probleme zur Kenntnis gebracht worden. Er
habe nicht den Vorsatz gehabt, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu
verkürzen; auch wäre seine Absicht nicht darauf gerichtet gewesen,
sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine dauernde
Einnahmequelle zu verschaffen. Der Steuerberater habe für ihn völlig
abrupt seine Arbeit beendet, jedoch seine Geschäftsunterlagen in seiner
Gewahrsame zurückbehalten. Er wäre aufgrund der Konkurseröffnung
auch nicht in der Lage gewesen, über sein Vermögen zu disponieren.
Es sei nicht richtig, dass er Lohnabgaben nicht gemeldet
und entrichtet habe.
Bei der Strafbemessung habe der Spruchsenat zu Unrecht die
Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht beachtet, sowie nicht ins Treffen
geführt, dass die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen worden sei und mit
dem sonstigen Verhalten des Berufungswerbers im auffallenden Widerspruch stehe.
Er sei sozial voll integriert, kümmere sich verantwortungsvoll um seinen
pflegebedürftigen Vater und habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel
geführt, weshalb die verhängte Geldstrafe überhöht
sei.
Der Berufungssenat hat eine
mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die einzelnen Fakten
ausführlich mit dem Verteidiger erörtert worden sind.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Verfahrensgegenstand sind
verschiedene, über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg wiederholte
Finanzvergehen, welche dem Beschuldigten R, einem ehemaligen
Gemischtwarenhändler und Vermieter, zum Vorwurf gemacht
werden.
Laut Aktenlage hatte R im Juni 1994 den stark
überschuldeten väterlichen Gemischtwarenhandel in G (samt
Betriebsschulden von S 6 Millionen) übernommen.
Bedauerlicherweise erwies sich dieses Unternehmen offenbar
trotz der Anstrengungen des Kaufmannes dauerhaft als nicht rentabel: So
erwirtschaftete R laut seinen Abgabenerklärungen im Veranlagungsjahr 1994
bei einem Umsatz von S 10,038.349,-- einen Verlust von S 598.883,--, im
Veranlagungsjahr 1995 bei einem Umsatz von S 19,231.390,-- einen Verlust von S
1,540.183,--, im Veranlagungsjahr 1996 bei einem Umsatz von S 16,027.145,--
einen Verlust von S 3,231.700,--, im Veranlagungsjahr 1997 bei einem Umsatz von
S 6,317.959,-- einen Verlust von S 1,489.226,--, im Veranlagungsjahr 1998 bei
einem Umsatz von S 8,702.611,-- einen Verlust von S 1,965.661,--, sowie im
Veranlagungsjahr 1999 bei einem Umsatz von 17,801.820,-- (die Umsatzausweitung
ergibt sich offensichtlich aus dem Umstand, dass R ab 1. März 1999 auch
noch den Lebensmittelhandel seines Bruders in F übernommen hatte) einen
Verlust von S 1,639.440,-- (siehe den Veranlagungsakt des Finanzamt Wels
betreffend den Beschuldigten zu StNr. 081/8374).
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Wels vom 28. August
1997, StrLNr. 124/97, wurde R in diesem Zusammenhang wegen
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG bestraft, weil er
vorsätzlich betreffend die Monate Juli, August, September 1996 die
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, sowie betreffend die Monate April, Mai, Juni,
Oktober 1996 die Lohnabgaben nicht spätestens bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hatte; die diesbezügliche
Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- wurde am 19. November 1997 entrichtet
(siehe Finanzstrafakt des Finanzamtes Wels, StrLNr. 124/97, drittletztes Blatt),
weshalb diese zwischenzeitlich bereits wiederum gemäß
§ 186
Abs.3 FinStrG als getilgt gilt.
Dem genannten Veranlagungsakt ist
zu entnehmen, dass nach der obgenannten Bestrafung R offenbar bis Oktober 1999
seinen abgabenrechtlichen Pflichten (mit Ausnahme der Lohnsteuern für April
und Mai 1999, die nur teilweise auch ans Finanzamt abgeführt worden waren,
vgl. den Lohnsteuerprüfungsbericht vom 29. September 2000) genauestens
entsprochen hat. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Information der
Abgabenbehörde durch über seine unternehmerische Betätigung nur
mehr sporadisch und teilweise völlig unzureichend; ebenso unterblieb eine
Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben:
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume September
bis Dezember 1999 reichte R keine
Umsatzsteuervoranmeldungen mehr
ein, ebenso entrichtete er bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten am
15. November 1999, 15. Dezember 1999, 15. Jänner 2000 und 15. Februar 2000
keine Vorauszahlungen, weshalb die Abgabenbehörde für diese Monate
nach durchgeführter UVA-Prüfung, bei welcher der Beschuldigte nicht
kooperiert und insbesondere die angeforderten Buchhaltungsunterlagen nicht
vorgelegt hatte, im Schätzungswege gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung (BAO) am 2. Juni 2000 die Umsatzsteuervorauszahlungen mit S
300.000,-- am Abgabenkonto vorschrieb (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201049/00).
Eine entsprechende Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG konnte dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht mit
der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden,
weshalb der Spruchsenat diesbezüglich mit einer Einstellung desselben
vorgegangen ist. Diese Verfahrenseinstellung ist in Rechtskraft
erwachsen.
Sollte der Einwand des Beschuldigten, sein Steuerberater
habe völlig abrupt seine Tätigkeit eingestellt und die
diesbezüglichen Unterlagen zurückbehalten, eine Entsprechung in der
tatsächlichen Realität gehabt haben, ist offenbar hier der zeitliche
Zusammenhang gegeben gewesen. So findet sich nämlich im Arbeitsbogen zu
ABNr. 201049/00 folgender Aktenvermerk des Prüfers: "Seit September
1999 wurden keine UVA mehr abgegeben. Vom Steuerbüro HO wurde die Vollmacht
am 31.1.2000 gekündigt. Lt. Auskunft des Stpfl. bei der Anmeldung wurden
die UVA vom STB für die Monate Sept u. Okt erstellt, jedoch werden die
Unterlagen wegen Zahlungsrückstände nicht ausgehändigt. Es ist
beabsichtigt das Steuerbüro HU mit den Arbeiten zu beauftragen. ..."
Im Dauerakt des Veranlagungsaktes befindet sich damit übereinstimmend eine
Erklärung der Steuerberatungskanzlei HO vom 31. Jänner 2000 über
die erfolgte Vollmachtskündigung. Hinweise auf nachfolgende
Steuerberatungstätigkeiten sind der gesamten weiteren Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Relevanter Aspekt in diesem
Zusammenhang waren die Steuererklärungen betreffend das
Veranlagungsjahr 1999, welche
trotz Andrängen der Abgabenbehörde von R trotz seines Wissens um seine
abgabenrechtliche Verpflichtung erst weit nach Fristablauf am 31. März
2000, nämlich am 3. Oktober 2000, eingereicht worden sind. Gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG begeht jedoch derjenige eine
Finanzordnungswidrigkeit, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen der Bestimmung
des § 119 BAO
Jahressteuererklärungen
erst weit verspätet nach Fristablauf bei der jeweiligen Abgabenbehörde
einreicht. Ein diesbezüglicher Schuldspruch durch den Erstsenat ist
offenkundig zu Recht erfolgt, ohne dass gegen diesen konkreten Umstand von Seite
des Beschuldigten im weiteren Verfahren Einwendungen erhoben worden
sind.
Anzumerken ist jedoch, dass in Hinblick auf dieses Faktum
sehr wohl der erschwerende Umstand für den Beschuldigten bei seiner
Pflichterfüllung, als er offenbar erst eine entsprechende buchhalterische
Hilfe zur Erstellung seiner Abgabenerklärungen organisieren musste,
mildernd bei der Strafausmessung - siehe unten - zu
berücksichtigen ist.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung am 29. September 2000 stellte der Prüfer - wie
dem diesbezüglichen Bericht vom selben Tage zu entnehmen ist - fest,
dass bei ordnungsgemäßem Lohnkonto betreffend die Monate April und
Mai 1999 die berechnete und einbehaltene Lohnsteuer nur teilweise abgeführt
worden war. Betreffend die Monate September, November und Dezember 1999 war
überhaupt offenbar keine Lohnsteuer abgeführt und auch kein
Dienstgeberbeitrag bzw. Zuschlag zu diesen entrichtet worden, weshalb R eine
zumindest bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von
Lohnsteuer betreffend die
Monate Jänner bis Dezember
1999 (tatsächlich offenbar
April, Mai, September, November und Dezember 1999) in Höhe von insgesamt S
13.291,-- bzw. Nichtentrichtung von
Dienstgeberbeiträgen in
Höhe von insgesamt S 17.877,--und
Zuschlägen in Höhe
von insgesamt S 1.906,-- betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1999
(tatsächlich offenbar September, November und Dezember 1999) zum Vorwurf
gemacht worden ist.
Der Berufungssenat findet keinen Anlass, an diesen
Ermittlungsergebnissen des Lohnsteuerprüfers zu zweifeln, zumal die
bloße Bestreitung des gegenständlichen Prüfungsergebnisses durch
den Beschuldigten in der Berufungsschrift im Finanzstrafverfahren durch keine
weiteren Argumente unterstützt worden ist. Laut dem diesbezüglichen
Bericht war bei der Lohnsteuerprüfung am 29. September 2000 der Arbeitgeber
und nunmehrige Beschuldigte R anwesend und standen die Lohnkonten zur Einsicht
zur Verfügung, womit ein allfälliges, in diesem Zusammenhang zwar
ohnehin nicht konkret vorgebrachtes Argument, die Lohnverrechnung hätte
mangels vorhandener Unterlagen nicht weitergeführt werden können, sich
als nicht stichhältig erwies, zumal für die im gegenständlichen
Fall äußerst einfache Lohnverrechnung nach einer allfälligen
Einstellung der Tätigkeit durch das Steuerberatungsbüro HO
offensichtlich auch keine Unterlagen aus der Vergangenheit während der
Tätigkeit des Steuerberaters, sondern aktuelle Daten nach der Beendigung
der Arbeit der Kanzlei für eine Berechnung der Lohnabgaben entscheidend
gewesen wären.
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu
berechnende Abgaben wie die obgenannten Lohnabgaben nicht bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der
geschuldeten Abgaben bekannt gegeben wird.
Zumal aufgrund seiner zwangsläufigen intellektuellen
Auseinandersetzung mit diesen seinen steuerlichen Pflichten als Arbeitgeber
anlässlich des Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 124/97 hat an dem
Verschulden des R für den Erstsenat kein Zweifel bestanden, weshalb auch
ein entsprechender Schuldspruch im Sinne des genannten Tatbestandes erfolgt ist.
Der langjährige Arbeitgeber und Unternehmer R wird sicher auch nicht
ernsthaft behaupten wollen, über diese seine Pflicht nicht genauestens
Bescheid gewusst zu haben.
Wiederum ist jedoch anzumerken, dass auch in Hinblick auf
dieses Faktum der offenbar zumindest teilweise vorhandene erschwerende Umstand
für den Beschuldigten im Falle einer Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten, als er nämlich offenbar dazu erst eine
entsprechende buchhalterische Hilfe zur Berechnung der Lohnabgaben organisieren
hätte müssen, als mildernd bei der Strafausmessung - siehe unten
- zu berücksichtigen ist.
Sowohl der Betrieb in G als auch
in F wurden vom Beschuldigten mit Ende des Jahres 1999 eingestellt (siehe die
Angaben des R am 21. März 2001, Arbeitsbogen UVA-Prüfung, ABNr.
201038/01).
Bereits seit Beginn 1999 wurde die im Erdgeschoß an
der Anschrift in G befindlichen Räume - offenbar zum Teil - an
den Kaufmann H vermietet (siehe Mietvertrag vom 4. Jänner 1999 im
Arbeitsbogen zur UVA-Prüfung, ABNr. 201038/01).
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 2000 ist
am 15. März 2000 fällig gewesen, eine solche wurde jedoch von R bis zu
diesem Zeitpunkt nicht entrichtet. Ebenso wurde von ihm bis zu diesem Zeitpunkt
keine entsprechende Voranmeldung eingereicht, weshalb das Finanzamt Wels nach
der durchgeführten UVA-Prüfung, bei welcher der Beschuldigte nicht
kooperiert hatte, die Vorauszahlung für die Monate Jänner und Februar
2000 am 5. Juni 2000 im Schätzungswege nach § 184 BAO gemeinsam mit S
40.000,-- festsetzte (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201049/00).
Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem
Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher eine
Umsatzsteuer von S 2.700,--, offenbar aus dem neuen Mietvertrag mit H,
ausgewiesen war, aber auch eine angebliche Vorsteuer von S 69.241,40, sodass R
mit der Voranmeldung zu Unrecht ein fiktives Umsatzsteuerguthaben von S
66.541,40 geltend machte (vgl. das Formular U 30 im Veranlagungsakt zu StNr.
081/8374, Veranlagung 2000), welches R nach seinem Plan mit seinen
Abgabenschulden zu verrechnen trachtete.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich aber
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu
berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden [lit.a)] bzw. nicht
bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften (hier:
Überschüsse aus angeblichen Vorsteuerguthaben) zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht werden [lit.d)].
Die geltend gemachte Vorsteuer entbehrte einer realen
Grundlage. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wurde im Rahmen der
Berufungsverhandlung ein Vorsteuerbetrag von S 3.000,-- anerkannt, um
sämtliche Unabwägbarkeiten - beispielsweise im Zusammenhang mit
angeblich auch beglichenen Heizölrechnungen - jedenfalls abzudecken,
weshalb R betreffend den Jänner 2000 ansich eine Abgabenhinterziehung von S
66.241,40 zu verantworten gehabt hätte. Vom Erstsenat wurde jedoch
betreffend den gegenständlichen Voranmeldungszeitraum lediglich ein Betrag
von S 5.300,-- zum Vorwurf gemacht (siehe die Zusammenstellung der
strafbestimmenden Wertbeträge im Finanzstrafakt, Bl. 70), welcher in
Anbetracht des aufgrund eines unterbliebenen Rechtsmittels des Amtsbeauftragten
und des deshalb geltenden Verböserungsverbotes im Sinne des § 161
Abs.3 FinStrG auch nicht erhöht werden kann. Der solcherart verbleibende
und in der Berufungsverhandlung außer Streit gestellte strafbestimmende
Wertbetrag, hinsichtlich wessen der Beschuldigte eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten hat, beträgt daher S
2.300,--.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Februar 2000 ist am
17. April 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt
nicht entrichtet. Ebenso wurde von ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine
entsprechende Voranmeldung eingereicht, weshalb das Finanzamt Wels nach
durchgeführter UVA-Prüfung, bei welcher der Beschuldigte nicht
kooperiert hatte, die Vorauszahlung für die Monate Jänner und Februar
2000 am 5. Juni 2000 im Schätzungswege nach § 184 BAO gemeinsam mit S
40.000,-- festsetzte (siehe Arbeitsbogen zu ABNr. 201049/00).
Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem
Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher eine
Umsatzsteuer von S 2.700,--, offenbar aus dem neuen Mietvertrag mit H,
ausgewiesen war, aber auch eine angebliche Vorsteuer von S 17.028,44, sodass R
mit der Voranmeldung zu Unrecht ein fiktives Umsatzsteuerguthaben von S
14.328,44 geltend machte (vgl. das Formular U 30 im Veranlagungsakt zu StNr.
081/8374, Veranlagung 2000), welches R nach seinem Plan mit seinen
Abgabenschulden zu verrechnen trachtete.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich aber
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu
berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden [lit.a)] bzw. nicht
bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften (hier:
Überschüsse aus angeblichen Vorsteuerguthaben) zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht werden [lit.d)].
Die geltend gemachte Vorsteuer entbehrte einer realen
Grundlage, weshalb R betreffend den Februar 2000 ansich eine
Abgabenhinterziehung von S 17.028,44 zu verantworten gehabt hätte. Vom
Erstsenat wurde jedoch betreffend den gegenständlichen
Voranmeldungszeitraum lediglich ein Betrag von S 5.300,-- zum Vorwurf gemacht
(siehe die Zusammenstellung der strafbestimmenden Wertbeträge im
Finanzstrafakt, Bl. 70), welcher in Anbetracht des aufgrund eines unterbliebenen
Rechtsmittels des Amtsbeauftragten und des deshalb geltenden
Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG auch nicht
erhöht werden kann. Der solcherart verbleibende und in der
Berufungsverhandlung außer Streit gestellte strafbestimmende Wertbetrag,
hinsichtlich wessen der Beschuldigte eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten hat, beträgt daher S
5.300,--.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für März 2000 ist am
15. Mai 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem
Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher eine
Umsatzsteuerzahllast von S 5.300,--, offenbar aus den neuen Mietverträgen
mit seiner Lebensgefährtin E und der X-GmbH, sowie aus dem Mietvertrag mit
H, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im Umsatzsteuerakt zu StNr.
081/8374). Eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht
(siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den
Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die
nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende
Wirkung.
Anlässlich einer UVA-Prüfung im März 2001
wurde überdies festgestellt, dass R Ende März 2000 den verbleibenden
Warenbestand aus seinen aufgelassenen Geschäften in G und F an die X-GmbH
veräußert hatte, ein Vorgang, den er in seiner Voranmeldung
verheimlicht hatte (siehe das Protokoll über die Aussage des R am 21.
März 2001 sowie die Kopien der beiden diesbezüglichen Rechnungen mit
ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von S 52.215,22 bzw. S 60.380,50 im
Arbeitsbogen zu ABNr. 201038/01).
Durch seine Vorgangsweise hatte R erreicht, dass zwar seine
Lebensgefährtin E für die X-GmbH vom Fiskus entsprechende Vorsteuern
in Höhe von S 112.595,72 lukrieren konnte, der entsprechende Abgabenbetrag
der Republik Österreich auf Dauer verloren gegangen ist.
Von Seite der Betriebsprüfung wurde die Zahllast
für März 2000 mit insgesamt S 118.346,-- berechnet (vgl. Arbeitsbogen
zu ABNr. 201038/01). Vom Erstsenat wurde jedoch offenbar nur ein Betrag von S
118.036,-- als zutreffend vermutet (Finanzstrafakt Bl. 70 oben), von welchem
auch der Berufungssenat angesichts des bestehenden Verböserungsverbotes
auszugehen hat.
R hat daher betreffend März 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 118.036,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für April 2000 ist am 15.
Juni 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem
Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die
Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten
Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im
Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im
Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28.
August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den
Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die
nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende
Wirkung.
R hat daher betreffend April 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.300,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Mai 2000 ist am 15.
Juli 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem
Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die
Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten
Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im
Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im
Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28.
August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den
Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die
nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende
Wirkung.
R hat daher betreffend Mai 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.300,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Juni 2000 ist am 15.
August 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem
Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die
Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten
Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im
Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im
Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28.
August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den
Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die
nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende
Wirkung.
R hat daher betreffend August 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.300,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Juli 2000 ist am 15.
September 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt
mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken,
nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 4. Oktober 2000 reichte R eine von ihm (nach dem
Schriftbild) verfasste und unterfertigte Voranmeldung ein, in welcher die
Umsatzsteuerzahllast von S 6.300,--, offenbar aus den obgenannten
Mietverträgen sowie aus einem Mietvertrag betreffend einen Lagerraum im
Gebäude in G mit der X-GmbH, ausgewiesen war (vgl. das Formular U 30 im
Umsatzsteuerakt zu StNr. 081/8374). Eine Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte jedoch nicht (siehe Kontoabfrage vom 28.
August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde die geschuldeten Beträge entsprechend den
Abgabenvorschriften entrichtet werden, was nicht geschehen ist. Die
nachträgliche Einreichung der Voranmeldung hat daher keine strafaufhebende
Wirkung.
R hat daher betreffend Juli 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.300,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für August 2000 ist am 15.
Oktober 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt mit
dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken, nicht
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit insgesamt S 50.000,--
fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist,
hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung
durch die Abgabenbehörde erlangt.
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001
erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten,
wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August
2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen
Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei
der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der
geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der
Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit
ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung
ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende
Wirkung.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S
6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend August 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.010,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für September 2000 ist am
15. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem
Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu
erwirken, nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit insgesamt S 50.000,--
fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist,
hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung
durch die Abgabenbehörde erlangt.
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001
erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten,
wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August
2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen
Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei
der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der
geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der
Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit
ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung
ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende
Wirkung.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S
6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend September 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.010,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Oktober 2000 ist am
15. Dezember 2000 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem
Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu
erwirken, nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit insgesamt S 50.000,--
fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist,
hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung
durch die Abgabenbehörde erlangt.
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001
erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten,
wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August
2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen
Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei
der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der
geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der
Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit
ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung
ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende
Wirkung.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S
6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend Oktober 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.010,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für November 2000 ist am
15. Jänner 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem
Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu
erwirken, nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit insgesamt S 50.000,--
fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist,
hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung
durch die Abgabenbehörde erlangt.
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001
erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten,
wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August
2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen
Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei
der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der
geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der
Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit
ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung
ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende
Wirkung.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S
6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend November 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.010,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 2000 ist am
15. Februar 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem Zeitpunkt
mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu erwirken,
nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Am 22. Februar 2001 setzte die Abgabenbehörde die
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August bis Dezember 2000 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO mit insgesamt S 50.000,--
fest. Da darüber dem Beschuldigten eine Buchungsmitteilung zugegangen ist,
hat offenbar R auch Kenntnis über die Entdeckung seiner Pflichtverletzung
durch die Abgabenbehörde erlangt.
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001
erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten,
wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August
2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen
Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei
der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der
geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der
Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Straffreiheit
ist auch bei vorangegangen gänzlichen oder teilweisen Tatentdeckung
ausgeschlossen. Die Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende
Wirkung.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S
6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend Dezember 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.010,-- zu verantworten.
Die Steuererklärungen
betreffend das Veranlagungsjahr
2000 wurden von R trotz seines Wissens um seine abgabenrechtliche
Verpflichtung in der Zeit ab dem 31. März 2001 nicht eingereicht.
Gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG begeht jedoch derjenige eine
Finanzordnungswidrigkeit, der - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen der Bestimmung
des § 119 BAO
Jahressteuererklärungen
nicht einreicht. Ein diesbezüglicher Schuldspruch durch den Erstsenat ist
offenkundig zu Recht erfolgt, ohne dass gegen diesen Umstand von Seite des
Beschuldigten im weiteren Verfahren Einwendungen erhoben worden
sind.
Hinsichtlich der nachfolgenden
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen ergibt sich aus der
Aktenlage:
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 2001 ist
am 15. Februar 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem
Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu
erwirken, nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Vor Beginn einer UVA-Prüfung am 21. März 2001
erstattete R Selbstanzeige in Form eines Schreibens an den Amtsbeauftragten,
wobei er eingestand, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August
2000 bis Februar 2001 nicht abgegeben bzw. [die diesbezüglichen
Vorauszahlungen] nicht entrichtet zu haben, und ersuchte, die Angelegenheit bei
der bevorstehenden Prüfung mitzubehandeln. Eine Aufschlüsselung der
geschuldeten Abgaben erfolgte nicht, ebenso unterblieb eine Entrichtung der
Zahllast (siehe Kontoabfrage vom 28. August 2003).
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige), wobei jedoch
Voraussetzung für eine Straffreiheit unter anderem ist, dass der
Abgabenbehörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände dargelegt und die geschuldeten
Beträge entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet werden, was
hinsichtlich der Offenlegung offenbar nur teilweise (siehe Arbeitsbogen zu ABNr.
201038/01) und hinsichtlich der Entrichtung nicht geschehen ist. Die
Selbstanzeige hat somit keine strafaufhebende Wirkung.
Von der Betriebsprüfung wurde die Zahllast mit S
6.010,-- ermittelt; der strafbestimmende Wertbetrag ist außer Streit
gestellt.
R hat daher betreffend Jänner 2001 eine Hinterziehung
an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von S 6.010,-- zu verantworten.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung
für Februar 2001 ist am
15. März 2001 fällig gewesen, wurde jedoch von R bis zu diesem
Zeitpunkt mit dem Tatplan, einen rechtswidrigen Abgabenkredit vom Fiskus zu
erwirken, nicht entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a macht sich derjenige
einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0052-L/03
- Stammnummer
- 13372
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF