Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0018-S/05
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eines Pharmareferenten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0018-S/05vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister
sowie die Laienbeisitzer Dr. Johannes Dock und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, vertreten
durch Friedl & Haslberger Wirtschaftstreuhand GmbH, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 2.
Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt
als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 17. Februar 2004, StrNr. 0000-000, nach der am 3. Oktober 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Mag. Günter
Haslberger, des Amtsbeauftragten OR Mag. Wolfgang Pagitsch sowie der
Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und die bekämpfte
Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
W
ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni
2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 39.760,--
(Jänner bis März 2003 jeweils € 7.693,33, April bis Juni 2003
jeweils € 5.560,--) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach §
49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß
§
49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
2.000,--
(
in
Worten: Euro zweitausend
)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
vier
Tagen
verhängt
wird.
W
hat überdies gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von € 200,-- und die Kosten eines
Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit Bescheid festgesetzt werden, zu
tragen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Februar 2004,
SNr 0000-000, wurde W für schuldig erkannt, er habe beim Finanzamt
Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 01-03/03 und 04-06/03 eine Verkürzung von
Umsatzsteuer, und zwar für 01-03/03 i.H.v. € 23.080,-- und 04-06/03
i.H.v. € 16.680,--, insgesamt somit in Höhe von € 39.760,--,
bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss
gehalten.
Er habe hiedurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen und wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- verhängt, für den
Nichteinbringungsfall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Wochen
festgesetzt.
Gemäß
§ 185
Abs.1 FinStrG wurden W Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- auferlegt
und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges angelastet.
Dieser
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Anlässlich einer
UVA-Prüfung über die Zeiträume 02/02-12/02 und 01-07/03
(Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung vom 7. Oktober 2003)
wurde festgestellt, dass diverse Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht
und Umsatzsteuerzahllasten nicht abgeführt wurden. Dies habe zu einem
Mehrergebnis für die Zeiträume 01-03/03 und 04-06/03 von insgesamt
€ 39.760,-- geführt. Noch vor Prüfungsbeginn, nämlich am 29.
September 2003, wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
01-06/03 eingereicht. Eine umgehende Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge
erfolgte nicht.
Dem Beschuldigten seien seine
steuerlichen Verpflichtungen bekannt gewesen.
Umsatzsteuervoranmeldungen
seien deshalb nicht eingereicht bzw. entrichtet worden, weil sich der
Beschuldigte beruflich unter zeitlichem Druck befunden habe und er sich um diese
Dinge zu wenig kümmerte.
Der Beschuldigte wäre bei
Erstattung der Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn aus wirtschaftlicher Sicht
in der Lage gewesen, die Abgabenschuld unverzüglich zu bezahlen.
Vom Beschuldigten, der
über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,-- bis
€ 3.500,-- verfüge und für zwei Kinder sorgepflichtig
sei, wurde gänzliche Schadensgutmachung geleistet.
Der Spruchsenat stütze
seine Feststellungen auf die Erhebungen der Abgabenbehörde und die
Vernehmung des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, seine
steuerlichen Verpflichtungen zu kennen. Vom Steuerberater sei ihm auch gesagt
worden, dass die entsprechenden Beträge fällig und zu bezahlen seien.
Dazu wäre er auch in der Lage gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung
ging der Spruchsenat aufgrund der getroffenen Feststellungen von der
Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver
und subjektiver Hinsicht aus. Dies deshalb, da der Beschuldigte nach seinen
eigenen Angaben um seine Verpflichtungen wusste, er sich um diese aber nicht im
erforderlichen Maße kümmerte.
Zur Selbstanzeige wurde
ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
01-06/03 vor Prüfungsbeginn übergeben wurden und damit rechtzeitig
Selbstanzeige erstattet wurde. Straffreiheit sei jedoch nicht eingetreten, da
die sich daraus ergebenden Beträge nicht unverzüglich entrichtet
wurden. Dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Abgabenschulden
unverzüglich zu bezahlen, sei dabei unbeachtlich.
Bei der nach § 33 Abs.5
FinStrG vorgenommen Bestrafung wurden als mildernd die gänzliche
Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit, die Selbstanzeige (wenn auch nicht mit
strafbefreiender Wirkung) und das Tatsachengeständnis, als erschwerend kein
Umstand gewertet. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse hielt der
Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- für
schuldangemessen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni
2005, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Erkenntnis werde in
folgenden Punkten angefochten:
1. Vorsätzliche
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, 2. der
rechtzeitig eingebrachten Selbstanzeige wurde strafbefreiende Wirkung
versagt, 3. die Höhe der verhängten Geldstrafe.
Unter Hinweis auf die
nachstehende Begründung werde die Einstellung des Verfahrens
beantragt.
Alternativ werde im Falle der
Aufrechterhaltung der Bestrafung die Vorsätzlichkeit im Rahmen einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 FinStrG zugestanden.
In der Begründung
führte der Beschuldigte aus, das Erkenntnis bringe klar zum Ausdruck, dass
eine rechtzeitig eingebrachte Selbstanzeige vorliege. Der Prüfungsbeginn
war am 7. Oktober 2003. Über den Prüfungszeitraum konnte noch am
selben Tag die Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt werden. Das
vorsorgliche Ersuchen um Stundung des Betrages für sehr kurze Zeit sei
deswegen nicht eingebracht worden, da in der Niederschrift vom Prüfer
wahrscheinlich irrtümlich festgestellt wurde, dass die Umsatzsteuer
für Jänner bis Juni 2003 am 29. September 2003 bereits bezahlt worden
sei. Dieses Anbringen mit einer Zeile hätte a priori die Straffreiheit
bewirkt.
Tatsächlich wurde drei
Wochen nach Prüfungsbeginn bzw. Frist zur Einbringung einer Selbstanzeige
die Zahlung am 28. Oktober 2003 vorgenommen.
Alle zur Vorschreibung
gelangenden Abgaben haben in Gesetzesnormen eine Frist von mindestens einem
Monat. Im gegenständlichen Fall sei die Zahlung innerhalb von drei Wochen
erfolgt, wobei dies noch nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens als
sehr pünktlich betrachtet werden könne.
Das Finanzstrafverfahren habe
nicht hervorgebracht, dass die Vorsätzlichkeit hinsichtlich eines
Finanzvergehens nach § 33 FinStrG erwiesen wäre. Die
Vorsätzlichkeit hinsichtlich der verspäteten Zahlung, also ein
Vergehen nach § 49 FinStrG sei niemals bestritten worden bzw. werde
eingestanden
Sollte es tatsächlich zu
einer Bestrafung des Beschuldigten kommen, möge bei den mildernden
Umständen auch Berücksichtigung finden, dass der
Jahresumsatzsteuerbescheid 2002 eine Gutschrift von € 3.103,-- ausweist und
für das Jahr 2003 eine Gutschrift in Höhe von rund € 6.000,-- zu
erwarten sei und die Nebengebühren ohnedies schon € 4.000,--
ausgelöst durch unpünktliches Zahlen, betragen haben.
Es werde nochmalig um
Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens ersucht.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde Sachverhalt und
Rechtslage ausgiebig erörtert.
Zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen gab W an, dass er ca. netto monatlich
zwischen € 2.500,-- und 3.000,-- verdient. An Vermögen besitzt er die
Hälfte eines Hauses (Brandschaden), demgegenüber Bankschulden in
Höhe von ca. € 170.000,-- bestehen. Sorgepflichten bestehen für
vier Kinder.
Weiters wurde festgestellt,
dass der Beschuldigte (seiner Aussage nach) keine Kenntnis über die
Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen gehabt hat. Nach Aussage des
Verteidigers hat die Steuerberatungskanzlei erst Mitte des Jahres 2003 von der
neuerlichen selbständigen Tätigkeit des W Kenntnis erlangt.
Aus dem Akteninhalt ist
festzustellen, dass eine bescheidmäßige Festsetzung der
gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge im Zuge der
Umsatzsteuerprüfung nicht erfolgte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. der die
steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt
Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,-- nicht
überstiegen hatte. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen
Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich um einen Monat
für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im
vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hat. Diese Steuererklärungen waren - bis
zur Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBl I 2003/124
ab Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr
2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis
zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen gewesen, wobei -
hier nicht relevant - das Finanzamt im Falle von durch den Steuerpflichtigen im
Veranlagungsjahr bezogenen nichtselbständigen Einkünften betreffend
die Einkommensteuererklärung eine generelle Nachfrist bis zum 15. Mai des
Folgejahres gewährte. Nunmehr sind die Jahressteuererklärungen
gemäß
§ 134 Abs.1 BAO elektronisch bis Ende Juni des Folgejahres
einzureichen.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig,
der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er eine unrichtige
Umsatzsteuerjahreserklärung einreicht mit dem Plan, das Finanzamt möge
die Umsatzsteuer erklärungsgemäß zu niedrig festsetzen).
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, wie hier
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Dieser Tatbestand kommt
beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche
Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit.
noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt
(letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung
spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach
Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich
ist.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Eine
Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten
Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine
solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG oder einer solchen wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer
beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche
für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1
lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine allenfalls versuchte
Hinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG kommt aber im gegenständlichen
Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil der strafrelevante Sachverhalt durch
den Beschuldigten - zeitlich der Einreichung der diesbezüglich korrekten
Jahressteuererklärung weit vorgelagert - selbst mittels entsprechender
nachgereichter Voranmeldungen während des Jahres 2003 offen gelegt worden
ist und sohin ein weiter bestehender Tatplan, gerichtet auf eine dauerhafte
Abgabenvermeidung, nicht zu unterstellen ist.
Unbestritten
im gegenständlichen Fall blieb die Höhe der nicht rechtzeitig
entrichteten Umsatzsteuerbeträge und dass diese Abgaben nach Einreichung
der Voranmeldungen am 29. September 2003 am 28. Oktober 2003 bezahlt wurden
(Entrichtungstag 29. Okt. 2003).
In Anbetracht des
glaubwürdigen Vorbringens des Verteidigers, wonach erst Mitte 2003 der
Steuerberatungskanzlei die neuerliche selbständige Tätigkeit des
Beschuldigten bekannt geworden war, sowie den nunmehrigen präzisierenden
Beteuerungen des Beschuldigten, von seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Voranmeldungen keine Kenntnis gehabt zu haben, kann mit der für ein
Finanzstrafverfahren notwendigen Gewissheit nicht bewiesen werden, dass W vor
den finanzstrafrelevanten Fälligkeiten zumindest ernsthaft damit gerechnet
hätte, Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen zu müssen.
Die gegenständlichen
Fehlverhalten waren daher - siehe die obigen Ausführungen - als bloße
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu qualifizieren,
wobei mangels weiterer Anhaltspunkte die jeweils für drei Monate offen
gelegten Zahllasten in freier Beweiswürdigung auf die genannten
Voranmeldungszeiträume zu gleichen Teilen zu verteilen sind. Zudem ist auf
die geständige Verantwortung des W hinsichtlich des Tatbestandes nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verweisen.
Entgegen der Ansicht der
Verteidigung ist der Umstand einer bloßen Einreichung der strafrelevanten
Voranmeldungen und deren Verbuchung am 29. September 2003 nicht als
Selbstanzeige zu werten.
Auch zu Beginn der
Betriebsprüfung am 6. Oktober 2003 wurde keine Selbstanzeige
erstattet.
Eine strafbefreiende Wirkung
einer Selbstanzeige wäre aber auch schon deshalb nicht gegeben, da, wie
schon vom Erstsenat ausgeführt wurde, eine unverzügliche Entrichtung
der verkürzten Beträge nicht erfolgte.
Wie aus dem Akteninhalt
festzustellen war, wurden die gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge
nicht bescheidmäßig vorgeschrieben, sondern erfolgte die Verbuchung
auf dem Abgabenkonto aufgrund der von W selbst eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen.
Eine Frist für die
Entrichtung von einem Monat, wie bei bescheidmäßiger Vorschreibung,
besteht bei Selbstbemessungsabgaben nicht (siehe dazu auch die bereits vorher
eingetretene Fälligkeit; z.B. Umsatzsteuer für Juni 2003 am 15. August
2003).
Für den Bw kann auch kein
Irrtum darüber bestanden haben, dass diese Beträge, wie der
Niederschrift vom 7. Oktober 2003 über die Umsatzsteuerprüfung
fälschlicher Weise zu entnehmen ist, einbezahlt waren. Letztlich ist ein
Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen für die strafbefreiende
Wirkung einer Selbstanzeige zudem unbeachtlich.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht
entrichteten Beträge geahndet.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der neue Strafrahmen, innerhalb
dessen die Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher nunmehr lediglich
€ 19.880,--.
Nach Abschlag eines Drittels
für den im gegenständlichen Fall tatbestandstypischen Umstand des
bloß auf einen vorübergehenden rechtswidrigen Abgabenkredit
gerichteten Täterwillens wäre bei Annahme einer Gleichgewichtung der
erschwerenden und mildernden Umstände und durchschnittlicher
wirtschaftlicher und persönlicher Verhältnisse vorerst von einer
Geldstrafe von etwa € 8.500,-- auszugehen.
Bedenkt man die weitaus
überwiegenden Milderungsgründe, nämlich die Schadensgutmachung,
die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, das
Geständnis und die geschilderte Arbeitsüberlastung, als erschwerend
aber die Mehrzahl der deliktischen Angriffe, wäre eine Verringerung der
Geldstrafe auf € 3.500,-- zulässig.
In Anbetracht der
wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, insbesondere der Schuldenbelastung und
der bestehenden Sorgepflichten ist eine weitere Reduzierung der Geldstrafe auf
€ 2.000,-- als gerechtfertigt anzusehen.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
aber die Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz ist, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Wochen gerechtfertigt gewesen.
Der Erstsenat hat aber bereits
für seine Geldstrafe von € 8.000,-- (nach Berücksichtigung der
Finanzlage des Beschuldigten) lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Wochen ausgesprochen, weshalb nunmehr - unter Beachtung des
Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG - diese
verhältnismäßig zu reduzieren war.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
3. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-S/05
- Stammnummer
- 33923
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF