Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0123-L/04
Schuldhafte Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch die Geschäftsführerin eines Verfugungsunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0123-L/04vom 14.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm
Kranzl und KR Manfred Grubauer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt
in 4560 Kirchdorf, Krankenhausstraße 1, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten
nach §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom 18. November 2004
gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz vom 16. September 2004, StrNr. 2003/00392-001, nach der am
14. April 2005 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des
Amtsbeauftragten OR Dr. Christian Kneidinger sowie der
Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise Folge
gegeben und das angefochtene Erkenntnis in
seinem Ausspruch über Schuld und Strafe dahingehend abgeändert, dass
es zu lauten hat:
I.1.
H ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der HV KEG
vorsätzlich
I.1.a.
unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November 1999, Jänner, April und Mai 2000 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 365.949,--
bewirkt, indem sie bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder die
entsprechenden Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht hat,
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten,
I.1.b.
Selbstbemessungsabgaben, nämlich
betreffend die Zeiträume April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis
Dezember 1999 Kammerumlagen in Höhe von insgesamt ATS 609,-- und betreffend
die Voranmeldungszeiträume März, Mai, Juli bis Dezember 1998, sowie
Jänner 1999 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS
214.885,-- nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet und auch nicht zumindest die Höhe der geschuldeten Abgaben der
Abgabenbehörde bekannt gegeben, sowie
I.1.c.
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, betreffend die Veranlagungsjahre 2000 und 2001
hinsichtlich der genannten KEG keine Abgabenerklärungen
eingereicht
und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Pkt. I.1.a.]
und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
[Pkt. I.1.b.] sowie nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG [Pkt. I.1.c.]
begangen.
I.2.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5,
49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird daher über sie
eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
6.000,--
(in
Worten: Euro sechstausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
vierzehn
Tagen
verhängt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den vorgelegten Akten ist
folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:
Am 30.
September 1997 hat die HV KEG ihre Tätigkeit im Baunebengewerbe
aufgenommen, welche in der Erbringung von Verfugungsarbeiten mit elastischen
Mitteln im Sanitärbereich für Fliesenleger bzw. Genossenschaften
bestanden hat. Persönlich haftende Gesellschafterin und
Geschäftsführerin war H, welche auch die Verantwortung für die
steuerlichen Angelegenheiten der KEG übernommen hat. Die manuellen
Arbeitsleistungen der KEG wurden vom Kommanditgesellschafter R, dem
Lebensgefährten der Beschuldigten, durchgeführt (Veranlagungsakt des
Finanzamt Linz betreffend die HV KEG, StNr. 331/3908, Dauerakt;
Berufungsverhandlung, Protokoll).
Die für
den Zeitraum Oktober bis Dezember 1997 am 25. Juni 1999 beim Finanzamt Urfahr
eingereichten Steuererklärungen ergaben bei einem Umsatz von ATS 42.075,81
einen Gewinn von ATS 1.726,-- (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
1997).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 wurde die am 16. März 1998
fällige Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 915,-- am 18.
März 1998 entrichtet (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der HV
KEG vom 13. April 2005).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 1998 wurde die am 15. April 1998 fällige
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 1.228,-- am 20. April 1998
entrichtet (genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März
1998 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 5.899,-- am 15. Mai 1998
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte am 29. März 1999 bzw. am 16. Juli 1999
mittels Guthaben bzw. Saldozahlung (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG,
genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 1998 wurde am 16. Juni 1998 beim Finanzamt Linz eine
vom Steuerberater erstellte und unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in
welcher ein Guthaben von ATS 2.757,-- ausgewiesen war (Umsatzsteuerakt
betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1998
ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 14.945,-- am 15. Juli 1998
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels Saldozahlung am 16. Juli 1999
(Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1998 wurde die am 17. August 1998 fällige
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 2.780,-- am 20. August 1998
entrichtet (genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1998
ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 25.830,-- am 15. September
1998 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels Saldozahlungen am 16. Juli 1999 bzw.
am 24. August 1999 (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August
1998 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 28.829,-- am 15. Oktober
1998 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels Saldozahlung am 24. August 1999
(Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September
1998 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 5.764,-- am 16. November
1998 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels Saldozahlungen am 24. August 1999
bzw. am 24. September 1999 (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober
1998 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 29.509,-- am 15. Dezember
1998 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels Saldozahlungen am 24. September 1999
bzw. am 28. Oktober 1999 (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November
1998 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 11.525,-- am 15.
Jänner 1999 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages
wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz
einzureichen gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der
Voranmeldung bis zu diesem Termin hat die dafür verantwortliche
Beschuldigte jedoch unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde
nachträglich bei der Abgabenbehörde eine entsprechende, vom
Steuerberater erstellte und unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine
Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels
Saldozahlungen am 28. Oktober 1999 bzw. am 27. April 2000 (Umsatzsteuerakt
betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember
1998 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 79.388,-- am 15. Februar
1999 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 29. März 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels Saldozahlungen am 27. April 2000 bzw.
am 26. Juli 2000 (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Die für das
Veranlagungsjahr 1998 am 11. Mai 2000 beim Finanzamt Linz eingereichten
Steuererklärungen ergaben bei einem Umsatz von ATS 1,538.446,82 einen
Gewinn von ATS 663.444,-- (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
1998).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner
1999 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 13.196,-- am 15. März
1999 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 20. April 1999 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte mittels Saldozahlung am 26. Juli 2000
(Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 1999 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 33.318,-- am 15. April 1999 fällig geworden. Am 20. April
1999 wurde bei der Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater
erstellte und unterfertigte Voranmeldung eingereicht (Umsatzsteuerakt betreffend
die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 1999 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 28.011,-- am 17. Mai 1999 fällig geworden. Am 18. Mai
1999 wurde bei der Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater
erstellte und unterfertigte Voranmeldung eingereicht (Umsatzsteuerakt betreffend
die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April
1999 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 26.641,-- am 15. Juni 1999
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 14. März 2000 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte am 9. März 2000 (Umsatzsteuerakt
betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 1999
ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 14.497,-- am 15. Juli 1999 fällig
geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen. Am 21. Juli
1999 entrichtete H einen Teilbetrag von ATS 8.725,--. Erst am 14. März 2000
wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde eine entsprechende, vom
Steuerberater erstellte und unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher
eine Zahllast von ATS 14.497,-- ausgewiesen war. Der Differenzbetrag von
ATS 5.772,-- wurde am 9.
März 2000 entrichtet (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 1999
ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 35.679,-- am 16. August 1999
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Am 24. August 1999 entrichtete H einen Teilbetrag von ATS 25.799,03. Erst am
14. März 2000 wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde eine
entsprechende, vom Steuerberater erstellte und unterfertigte Voranmeldung
eingereicht, in welcher eine Zahllast von ATS 35.679,-- ausgewiesen war. Der
Differenzbetrag von ATS
9.779,97 wurde am 9. März 2000 entrichtet (Umsatzsteuerakt
betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Gemäß
§ 122
Abs. 5 Z. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende
Kammerumlage für
April bis Juni 1999 in
Höhe von ATS 190,-- am 16. August 1999 fällig geworden. Eine
Entrichtung ist jedoch unterblieben. Die Kammerumlage ist dem Finanzamt vielmehr
erst mittels der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1999 am 14. März
2000 bekannt gegeben worden (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 1999
ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 49.807,-- am 15. September 1999
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Am 1. Oktober 1999 entrichtete H einen Teilbetrag von ATS 14.533,70. Erst
am 14. März 2000 wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde eine
entsprechende, vom Steuerberater erstellte und unterfertigte Voranmeldung
eingereicht, in welcher eine Zahllast von ATS 49.807,-- ausgewiesen war. Der
Differenzbetrag von ATS 35.273,30 wurde am 9. März 2000 bzw. am 26.
Juli 2000 entrichtet (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat lediglich die
Verkürzung des Differenzbetrages von
ATS 35.273,30 aufgegriffen
(Finanzstrafakt Bl. 8).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August
1999 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von ATS 31.593,-- am 15. Oktober 1999
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Am 28. Oktober 1999 entrichtete H einen Teilbetrag von ATS 25.285,51. Erst
am 14. März 2000 wurde nachträglich bei der Abgabenbehörde eine
entsprechende, vom Steuerberater erstellte und unterfertigte Voranmeldung
eingereicht, in welcher eine Zahllast von ATS 31.593,-- ausgewiesen war. Der
Differenzbetrag von
ATS 6.307,49 wurde mittels
Saldozahlung am 26. Juli 2000 entrichtet (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG,
genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September
1999 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 88.933,-- am 15. November
1999 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 14. März 2000 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte teilweise erst spätestens im Jänner
2001 (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Gemäß
§ 122
Abs. 5 Z. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende
Kammerumlage für
Juli bis September 1999 in
Höhe von ATS 237,-- am 15. November 1999 fällig geworden. Eine
Entrichtung ist jedoch unterblieben. Die Kammerumlage ist dem Finanzamt vielmehr
erst mittels der Umsatzsteuervoranmeldung für September 1999 am
14. März 2000 bekannt gegeben worden (Umsatzsteuerakt betreffend die
HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober
1999 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 66.365,-- am 15. Dezember
1999 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 14. März 2000 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte nicht (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG,
genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November
1999 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 30.344,-- am 17.
Jänner 2000 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages
wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz
einzureichen gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der
Voranmeldung bis zu diesem Termin hat die dafür verantwortliche
Beschuldigte jedoch unterlassen. Erst am 14. März 2000 wurde
nachträglich bei der Abgabenbehörde eine entsprechende, vom
Steuerberater erstellte und unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine
Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte nicht
(Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 40.737,-- am 15. Februar 2000 fällig geworden; ebenfalls
bis zum Ablauf dieses Tages wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw.
eine Einreichung der Voranmeldung bis zu diesem Termin hat die dafür
verantwortliche Beschuldigte jedoch unterlassen. Erst am 14. März 2000
wurde nachträglich der Abgabenbehörde die geschuldete Zahllast bekannt
gegeben; eine Entrichtung erfolgte nicht (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG,
genannte Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen.
Gemäß
§ 122
Abs. 5 Z. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 ist die selbst zu berechnende
Kammerumlage für
Oktober bis Dezember 1999 in
Höhe von ATS 182,-- am 15. Februar 2000 fällig geworden. Eine
Entrichtung ist jedoch unterblieben. Die Kammerumlage ist dem Finanzamt vielmehr
erst mittels der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1999 am
14. März 2000 bekannt gegeben worden (Umsatzsteuerakt betreffend die
HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Die Steuererklärungen
betreffend das Veranlagungsjahr 1999 für die HV KEG wurden von H nicht
eingereicht, weshalb das Finanzamt Linz die Bemessungsgrundlagen am 13. Juni
2001 im Schätzungswege gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung
(BAO) festgesetzt hat. Dazu wurden betreffend die Umsatzsteuer die Beträge
laut den Voranmeldungen herangezogen (Veranlagungsakt betreffend die HV KEG,
Veranlagung 1999).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner
2000 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 4.024,-- am 15. März
2000 fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 18. Mai 2000 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte zum größten Teil spätestens
im Jänner 2001 (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2000 wurde in einer am 18. Mai 2000 eingereichten
Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 14.355,-- ausgewiesen
(Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2000 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 17.588,-- am 15. Mai 2000 fällig geworden; ebenfalls bis
zum Ablauf dieses Tages wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen. Die diesbezügliche Voranmeldung
wurde am 18. Mai 2000 eingereicht und die Zahllast am 20. Juli 2000 entrichtet
(Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum April
2000 ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 48.070,-- am 15. Juni 2000
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 25. August 2000 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte nicht (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG,
genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2000
ist die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 44.439,-- am 17. Juli 2000
fällig geworden; ebenfalls bis zum Ablauf dieses Tages wäre die
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen.
Eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine Einreichung der Voranmeldung bis zu
diesem Termin hat die dafür verantwortliche Beschuldigte jedoch
unterlassen. Erst am 25. August 2000 wurde nachträglich bei der
Abgabenbehörde eine entsprechende, vom Steuerberater erstellte und
unterfertigte Voranmeldung eingereicht; eine Entrichtung der geschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlung erfolgte nicht (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG,
genannte Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 29.722,-- am 16. August 2000 fällig geworden; ebenfalls
bis zum Ablauf dieses Tages wäre die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung
beim Finanzamt Linz einzureichen gewesen. Die diesbezügliche Voranmeldung
wurde am 25. August 2000 eingereicht; eine Entrichtung der Zahllast erfolgte
nicht (mehr) (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2000 wurde in einer am 15. September 2000
eingereichten Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben von ATS 12.030,--
ausgewiesen (Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte
Buchungsabfrage).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume August, September, Oktober, November und Dezember
2000 wurden in am 15. September 2000, 17. November 2000, 18. Dezember 2000, 15.
Jänner 2001 und 20. Februar 2001 - zeitgerecht - eingereichten
Voranmeldungen Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 31.176,--, ATS
38.000,--, ATS 37.000,--, ATS 32.000,-- (irrtümlich als Guthaben
gebucht) und ATS 70.846,-- (irrtümlich mit ATS 80.194,-- angegeben)
offen gelegt; eine Entrichtung der Zahllasten erfolgte nicht mehr
(Umsatzsteuerakt betreffend die HV KEG, genannte Buchungsabfrage).
Die
Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2000 für die HV KEG
wurden von H nicht eingereicht, weshalb das Finanzamt Linz die
Bemessungsgrundlagen am 13. Juni 2001 im Schätzungswege gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) festgesetzt hat. Dazu wurden betreffend
die Umsatzsteuer die Beträge laut den Voranmeldungen herangezogen.
Die Fehlbuchung betreffend
November 2000 (entstanden, weil offenbar im Finanzamt Linz bei der Bearbeitung
der Voranmeldung eine "Buchhalternase" zur Abdeckung des Leerraumes
in der Rubrik "Vorauszahlung" bzw. Überschuss" als
Minuszeichen fehlinterpretiert worden und mit Rotstift "berichtigt"
worden war) wurde entdeckt und korrigiert, weshalb eine Restschuld an
Umsatzsteuer für
2000 in Höhe von
ATS 64.000,-- zutage getreten
ist. Anhaltspunkte, dass H die Fehlbuchung planmäßig
herbeigeführt haben könnte oder auf Organe der Abgabenbehörde
eingewirkt hätte, dass die Fehlbuchung auch in die Bemessungsgrundlage
für die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer Eingang finden sollte, sind der
Aktenlage nicht zu entnehmen (Finanzstrafakt Bl. 6; genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2000).
Der Gewinn der KEG wurde dabei
lediglich griffweise mit ATS 200.000,-- angenommen, wobei H ATS 100.000,--
zugeordnet wurden (Veranlagungsakt betreffend die HV KEG, Veranlagung 2000).
Daraus resultierte letztendlich auch am 11. Juni 2001 für H eine
Vorschreibung an
Einkommensteuer betreffend das
Veranlagungsjahr 2000 in
Höhe von ATS 877,--.
(Finanzstrafakt Bl. 7; genannter Veranlagungsakt, Veranlagung
2000).
Mit 30.
März 2001 stellte die HV KEG ihren Betrieb ein und wurde die
Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Ein Konkursantrag wurde mangels
kostendeckendem Vermögen am 9. August 2001 mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz abgewiesen (Kontoabfrage).
Weil wiederum die
Steuererklärungen der KEG
betreffend das Veranlagungsjahr
2001 von H beim Finanzamt Linz
nicht eingereicht wurden, mussten die Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer und der Gewinn neuerlich gemäß
§ 184 BAO durch die
Abgabenbehörde geschätzt werden (genannter Veranlagungsakt,
Veranlagung 2001).
In finanzstrafrechtlicher
Würdigung dieses Sachverhaltes wurde H durch einen Spruchsenat als Organ
des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz schuldig
erkannt, sie habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als
[für die steuerlichen Angelegenheiten] Verantwortliche der HV KEG [bzw. als
Abgabepflichtige (in Zusammenhang mit einer Verkürzung an Einkommensteuer
für das Veranlagungsjahr 2000)]
a.) durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von [ATS 64.000,--, umgerechnet] € 4.651,06 und an
Einkommensteuer in Höhe von [ATS 877,--, umgerechnet] € 63,73 zu
bewirken versucht,
b.) durch verspätete Abgabe von dem § 21 UStG
1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der
Verpflichtung zu deren [rechtzeitigen] Abgabe betreffend [die
Voranmeldungszeiträume] März, Mai, Juli bis Dezember 1998,
Jänner, April bis November 1999, Jänner, April und Mai 2000 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt [ATS 580.833,82,
umgerechnet] € 42.210,82 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten,
c.) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Kammerumlagen
betreffend die Zeiträume April bis Dezember in Höhe von insgesamt [ATS
609,--, umgerechnet] € 44,26, nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet, sowie
d.) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass sie betreffend das Veranlagungsjahr
2001 [beim Finanzamt] keine Steuererklärungen abgegeben habe
und hiedurch die Finanzvergehen der versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG [zu Pkt. a.)],
der Abgabenhinterziehung[en] nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [zu
Pkt. b.)], der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG [zu Pkt. c.)], sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG [zu Pkt. d.)] begangen,
weshalb über sie nach den
Strafsätzen der §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21
[Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,-- und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt worden
sind.
Auch wurden H pauschale
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG
im Ausmaß von € 363,-- auferlegt.
In seinen
Entscheidungsgründen führte der Erstsenat im Wesentlichen aus
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer], die Beschuldigte H
sei ledig, ohne Beschäftigung [laut ihren eigenen Angaben in der
Berufungsverhandlung nunmehr: als Buchhalterin mit einem Gehalt von monatlich
brutto € 1.046,--, wobei sie jedoch bis auf das Existenzminimum
gepfändet sei.] Sie habe Schulden im Ausmaß von ATS 4 bis 5
Millionen. [Ein Privatkonkurs werde angestrebt.]
Betreffend das Veranlagungsjahr
2000 habe H durch Nichtabgabe der Erklärungen eine zu niedrige Festsetzung
[offenbar betreffend die Umsatzsteuer auf Basis der gebuchten Zahllasten sowie
betreffend die Einkommensteuer mit einer Gewinnschätzung von ATS 0,--]
erreichen wollen. Dies sei durch die Schätzungen des Finanzamtes aber
gescheitert, weshalb es beim Versuch geblieben sei. Die Beschuldigte habe
gewusst, dass es durch ihre Handlungsweise zu entsprechend hohen
Abgabenverkürzungen kommen würde und habe sich mit diesem Erfolg ihrer
Taten jeweils billigend abgefunden.
Bei der Strafausmessung wertete
der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der H, als
erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und den langen
Tatzeitraum.
Dagegen bringt
die Beschuldigte in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, sie habe nicht
vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig in Form einer groben
"Schlampigkeit" gehandelt, welche offenbar aus ihrer
persönlichen und familiären Situation einerseits, als auch aus ihrer
mangelnden Ausbildung und Überforderung durch den Geschäftsbetrieb
resultierte. Insbesondere aus der Tatsache, dass immer wieder für ein oder
mehrere Monate die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wurde, danach wieder
für ein oder mehrere Monate nicht, sich dieser Zustand in
unregelmäßigen Abständen wiederholte und die Voranmeldungen im
Wesentlichen, wenn auch verspätet, doch noch eingebracht wurden, sei klar
erkennbar, dass dahinter keinerlei vom Vorsatz getragenes System der
Beschuldigten gestanden sei.
Sie beantrage daher die
ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses [erkennbar gemeint: die
Einstellung des gegen sie beim Finanzamt anhängigen diesbezüglichen
Finanzstrafverfahrens], in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe
aufgrund ihrer persönlichen und [schlechten] finanziellen
Situation.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen
einer Berufungsverhandlung wurde der gegenständliche Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufung
der Beschuldigten kommt teilweise Berechtigung zu:
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer (bzw.
der/die Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen wie H für
die HV KEG) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
(bzw. der/die Wahrnehmende für das Unternehmen) hatte eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs. 1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung
schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person statt dessen einer
Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht (beispielsweise indem er entgegen der Bestimmung der § 119
Bundesabgabenordnung eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt oder keine
Umsatzsteuererklärung bzw. Erklärung der Einkünfte einer
Personengesellschaft beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die
Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr
in der Folge mit einem Betrag unter der tatsächlichen Summe an
Umsatzsteuerzahllasten abzüglich allfälliger Guthaben festsetzen bzw.
den erzielten Gewinn der Gesellschaft zu niedrig schätzen) eine
Abgabenverkürzung (weil bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu
niedrig festgesetzt wurden [§ 33 Abs. 3 lit. a erste Alternative
FinStrG]) bewirkt.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre also beispielsweise
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer (bzw. eine Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen) vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner/ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. an Einkommensteuer für das
Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13
Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen
Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung (indem er beispielsweise eine falsche
Abgabenerklärung beim Finanzamt einreicht oder gegebenenfalls die
gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärungen ungenützt
verstreichen lässt) betätigt hätte.
Eine Strafbarkeit wegen
zumindest versuchter Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer
beinhaltet ist.
Die Verpflichtung der HV KEG
bzw. der Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen derselben, H, zur Entrichtung
der Kammerumlagen (KU) 1 im strafrelevanten Zeitraum gründet sich auf
§ 57 Handelskammergesetz (HKG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.
661/1994, wobei gemäß Abs. 5 Z. 2 der zu entrichtende
Umlagebetrag kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und
spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres
zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten ist.
Auch diese Abgabe ist also als
Selbstbemessungsabgabe, welche von den Abgabenbehörden des Bundes zu
erheben ist, konzipiert und als solche im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. a FinStrG unter dem Schutz des Finanzstrafgesetzes befindlich zu
verstehen.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich daher in diesem Zusammenhang einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
derartige Kammerumlagen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben wurde.
Ebenso hat eine derartige
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
verantworten, wer zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser
Tatbestand kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn weder eine
vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33
Abs. 1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil zwar eine bedingt
vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw.
am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentliche
Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich
ist).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den
Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt,
nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich gar handelt
gemäß
§ 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf
ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz
absichtliches Handeln voraussetzt.
In objektiver Hinsicht
letztendlich unstrittig, ist zur subjektiven Tatseite
auszuführen:
Anlässlich
ihrer Einvernahme vor dem Berufungssenat hat die Beschuldigte im Wesentlichen
angegeben, dass sie als Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten der HV KEG
im strafrelevanten Zeitraum auch die Entscheidung getroffen hat, welche
Zahlungen zu welchem Zeitpunkt geleistet werden sollten, wobei infolge der
Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens die Zahlungen auch von der Hausbank
freigegeben werden mussten. Ihr selbst waren die Fälligkeiten der
Umsatzsteuerzahllasten (und - so die Interpretation des Berufungssenates
- auch der Kammerumlagen) bekannt (Verhandlungsprotokoll, Seite
4).
Damit überein stimmen auch
die Zeugenaussagen des Vollstreckungsbeamten PP, mit welchem H letztendlich im
beständigen periodischen Kontakt gestanden ist, wonach die Beschuldigte
wiederholt belehrt wurde, dass nicht nur der Rückstand am Abgabenkonto der
KEG abzubauen ist, sondern vielmehr auch daneben weiterhin die
Selbstbemessungsabgaben zu entrichten seien (Finanzstrafakt Bl. 57 f), und der
im strafrelevanten Zeitraum die HV KEG betreuenden Sachbearbeiterin RP der
Steuerberatungskanzlei des Unternehmens, wonach - soweit noch erinnerlich
- Unterlagen nicht pünktlich gekommen seien bzw. (bei gleichzeitiger
Information des Klienten über den Bearbeitungsstop) erst nach Begleichung
von Honorarrückständen weitergearbeitet worden sei, weshalb in der
Folge verspätet geballt von der Sachbearbeiterin unterfertigte
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt Linz eingereicht worden seien. (siehe
oben) (Finanzstrafakt Bl. 58 f).
Ein solcher Bearbeitungsstop
mangels Honorarzahlung kömmt laut Aktenlage allenfalls für die
Voranmeldungszeiträume ab Juli 1998 in Betracht, weil noch die Zahllast
für Juni 1998 zeitgerecht von H entrichtet worden ist (siehe
oben).
Voranmeldungen seien - so
die Zeugin RP - (vorerst wie üblich) nicht ausgefüllt bzw. ans
Finanzamt abgesandt worden seien, sie habe nur den Zahlschein an H geschickt.
(Nur) in Fällen, wo der Kanzlei bekannt war, dass die Klienten
unregelmäßig zahlten, wurden automatisch Voranmeldungen beim
Finanzamt abgegeben [Anmerkung: - ein Zustand, wie er offenbar ab
März 1999 für die Kanzlei gegeben war] (Finanzstrafakt Bl. 59). Diese
Aussage stimmt überein mit der Aktenlage, wonach Voranmeldungen der Kanzlei
mit ausgewiesenen Zahllasten erst betreffend ab den Monat März 1998 (am 29.
März 1999) beim Finanzamt Linz eingelangt sind.
Ob eine Vereinbarung bestanden
habe, generell Voranmeldungen für die HV KEG beim Finanzamt einzureichen,
war für die Zeugin nicht mehr erinnerlich, kann aber ausgeschlossen werden,
weil diesfalls ja beispielsweise eine solche auch für März 1998 beim
Finanzamt zeitgerecht eingelangt und am Abgabenkonto verbucht worden
wäre.
Analysiert man die Zeitpunkte
der tatsächlichen Bezahlung der Selbstbemessungsaufgaben (siehe oben),
fällt auf, dass eine zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten
lediglich in der Anfangsphase des Unternehmens stattgefunden hat (betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar und Juni 1998), betreffend die
übrigen Voranmeldungszeiträume die Entrichtung aber nur viele Monate
verspätet stattgefunden hat (März 1998: 10 bis 14 Monate, Mai
1998: 12 Monate, Juli 1998: 10 bis 11 Monate, August 1998: 10 Monate, September
1998: 9 bis 10 Monate, Oktober 1998: 9 bis 10 Monate, November 1998: 9 bis
15 Monate, Dezember 1998: 14 bis 17 Monate, Jänner 1999: 16 Monate,
April 1999: 9 Monate, Mai 1999: 8 Monate, Juni 1999: 8 Monate, Juli 1999: 6
bis 10 Monate, August 1999: 9 Monate, September 1999: bis 14 Monate) bzw. in der
Folge überhaupt unterblieben ist. In dem Zeitraum des Fälligwerdens
der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben und danach hat aber die HV KEG ihre
gewerbliche Tätigkeit entfaltet und haben H und R auch ihren privaten
Lebensaufwand aus den Erlösen des Unternehmens bestritten.
Daraus folgt, dass es auf Seite
der H eine Abwägung gegeben haben muss, welche Verbindlichkeiten bezahlt
werden bzw. welche Aufwendungen getätigt werden, wobei die Beschuldigte
- aus ihrer Sicht nachvollziehbar, aber rechtswidrig - die
Entscheidung getroffen hat, ihre Prioritäten zu Ungunsten des Fiskus zu
setzen und die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben nicht bis zum Ablauf des
jeweiligen Fälligkeitstages (bzw. auch nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit) zu entrichten bzw. - folgt man den Angaben der RP -
die Unterlagen nicht zeitgerecht an die Zeugin zu übermitteln sowie
gegebenenfalls bereits auch nicht das Honorar der Steuerberatungskanzlei zu
begleichen, sodass - wie ihr aufgrund deren Mitteilungen bekannt war
- nicht einmal die Höhe der geschuldeten Abgaben berechnet werden
würde.
Im Zweifel zugunsten für
die Beschuldigte kann aber mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen
Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass H zumindest anfangs oder allenfalls
noch während des ganzen Jahres 1998 ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ausreichend Beachtung geschenkt
hat. Immerhin war dies ein Vorgang, der nunmehr infolge der Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen relevant geworden war, ohne dass sich H damit vorher
persönlich beschäftigen musste.
Fest steht aber laut der obigen
Aktenlage, dass spätestens im März 1999 der Steuerberatungskanzlei
aufgefallen war, dass die HV KEG bzw. H ihren diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen hatte, weshalb ja dann offenbar
für die ausständigen Monate die Voranmeldungen am 29. März 1999
beim Finanzamt nachgereicht wurden. Anhaltspunkte, wonach die Beratungskanzlei
allenfalls eigenen Pflichten gegenüber ihren Klienten in diesem Fall nicht
entsprochen hätte und H nicht etwa über ihre Pflichten informiert
hätte, liegen nicht vor. Für eine derartige Belehrung spricht schon
allein der Umstand, dass ja die Erstellung der Voranmeldungen zweifelsohne nicht
unentgeltlich erfolgt ist und die Verrechnung des Honorars damit zu
begründen war, dass die Einreichung derartiger Abgabenerklärungen
gesetzlich vorgeschrieben war.
Auch erklärt die
Beschuldigte selbst, dass sie zwecks Verhandlung über die Entrichtung des
Abgabenrückstandes im zunehmenden Ausmaß mit dem Zeugen PP in Kontakt
gestanden sei, welcher sie auch über die Verpflichtung zur Einreichung von
Voranmeldungen informiert habe. Sie hätte aber dann nicht gewusst, welche
Beträge sie als Zahllast nehmen hätte sollen ...
(Berufungsverhandlung, Protokoll, Seite 6).
Auffällig ist in diesem
Zusammenhang auch die Zäsur im Verhalten der Beschuldigten insofern, als
akkurat betreffend die Monate Februar und März 1999 zwischenzeitig
völlig korrekt zeitgerecht Voranmeldungen eingereicht wurden, dann aber
für April 1999 weder eine Entrichtung noch die Einreichung einer
Voranmeldung erfolgte und für die Folgemonate relativ zeitnahe an den
Fälligkeiten fiktive, bei weitem zu niedrige Zahllasten durch H entrichtet
wurden (siehe die obigen Ausführungen).
In der Gesamtschau geht der
Berufungssenat daher davon aus, dass H betreffend die
spruchgegenständlichen Voranmeldungszeiträume ab einschließlich
April 1999 vor den jeweiligen Fälligkeiten in Kenntnis darüber gewesen
ist, dass hinsichtlich der strafrelevanten Beträge keine bzw. keine
rechtzeitige Entrichtung erfolgen würde und auch die einzureichenden
Voranmeldungen bis zu diesen Zeitpunkten nicht eingereicht werden würden,
was von ihr aber - wie vom Erstsenat ausgeführt - auch
betreffend ihre Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen billigend in Kauf
genommen worden ist.
Der Umstand, dass H laut ihren
Angaben zwar die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens, nicht aber dessen
Strafbarkeit bzw. den Umstand, dass sie ob ihrer Verfehlungen vor den
Finanzstrafbehörden zu verantworten haben würde, erkannt hat, hindert
nicht die Bestrafung der Finanzstraftäterin.
H hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober,
November 1999, Jänner, April und Mai 2000 eine Hinterziehung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 365.949,--
(04/99: ATS 26.641,-- + 05/99: ATS 5.772,-- + 06/99: ATS 9.780,-- + 07/99: ATS
35.273,-- + 08/99: ATS 6.307,-- + 09/99: ATS 88.933,-- + 10/99: ATS 66.365,-- +
11/99: ATS 30.344,-- + 01/00: ATS 4.024,-- + 04/00: ATS 48.070,-- + 05/00: ATS
44.439,--) gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG zu
verantworten.
Betreffend die restlichen
Voranmeldungszeiträume März, Mai, Juli, August, September, Oktober,
November, Dezember 1998 und Jänner 1999 ist im Zweifel zugunsten für H
der ursprüngliche Vorwurf begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit. a FinStrG in Höhe von ATS 214.885,-- (03/98: ATS 5.899,-- +
05/98: ATS 14.945,-- + 07/98: ATS 25.830,-- + 08/98: ATS 28.829,-- + 09/98: ATS
5.764,-- + 10/98: ATS 29.509,-- + 11/98: ATS 11.525,-- + 12/98: ATS
79.388,-- + 01/99: ATS 13.196,--) auf einen solchen bloßer
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG
abzumildern.
Soweit eine wenngleich
verspätete Offenlegung der Umsatzsteuervorauszahlungen vor Einreichung der
Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre bzw. noch vor Ablauf
der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärungen - wie oben
beschrieben - stattgefunden hat, kann offenkundig von einem Vorsatz,
Umsatzsteuern auf Dauer zu verkürzen, nicht ausgegangen werden und liegt
sohin auch keine versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG vor.
Betreffend die
angeblich versuchte Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer
gemäß
§§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG betreffend das
Veranlagungsjahr 2000 durch H lässt sich an Hand der obigen Feststellungen
kein Nachweis führen, die Beschuldigte habe durch die Nichteinreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung und der Erklärung der Einkünfte der
Personengesellschaft tatsächlich die Festsetzung der Umsatzsteuer im zu
niedrigen Ausmaß entsprechend dem Buchungsfehler der Abgabenbehörde
bzw. die Festsetzung der Einkommensteuer mit Null angestrebt.
Wohl jedoch ist der
Beschuldigten - ebenso wie betreffend dem Veranlagungsjahr 2001 -
der Vorwurf zu machen, dass sie entgegen den ihr bekannten angabenrechtlichen
Pflichten vorsätzlich die Einreichung der Abgabenerklärungen
unterlassen hat, weshalb insoweit der Vorwurf betreffend das Veranlagungsjahr
2000 auf eine bloße Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG abzumildern bzw. ein solcher betreffend das Veranlagungsjahr
2001 zu bestätigen ist.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerinAbgabenhinterziehungVersuchUmsatzsteuerVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenKammerumlageNichtabgabeSteuererklärungenFinanzordnungswidrigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0123-L/04
- Stammnummer
- 25087
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF