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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0123-L/04

Schuldhafte Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch die Geschäftsführerin eines Verfugungsunternehmens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0123-L/04vom 14.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen und die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der H in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Berufungswerberin von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der strafrelevanten Verkürzungsbeträge (hier nunmehr ATS 365.949,-- x 2 = ATS 731.896,--, umgerechnet € 53.188,95), Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Beträge (hier nunmehr ATS 214.885,-- + ATS 609,-- = ATS 215.494,--: 2 = ATS 107.747,--, umgerechnet € 7.830,27) geahndet, wobei die Strafdrohungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zusammenzuzählen sind und einen Strafrahmen bis zu € 61.019,22 ergeben. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 17.729,65, was einen Strafrahmen von etwa € 43.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 21.500,-- zu verhängen gewesen. Als mildernd sind nun zu berücksichtigen der Umstand, dass die Verfehlungen durch die nachträglich eingereichten Voranmeldungen offen gelegt worden sind, die geständige Verantwortung der Beschuldigten, die Schadensgutmachung im Ausmaß von ATS 318.113,52 (siehe Buchungsabfrage vom 13. April 2005), der Umstand, dass H offenbar durch die äußerst ungünstige finanzielle Situation der HV KEG zu ihren Verfehlungen verleitet worden ist, der eingetretene Zeitablauf, sowie der Umstand, dass infolge der beruflichen Veränderung der Beschuldigten der Aspekt der Spezialprävention in den Hintergrund getreten ist, als erschwerend aber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg sowie die Deliktskonkurrenz (in Form der zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG). In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von € 12.000,-- angebracht gewesen. Darüber hinaus ist aber auch noch die äußerst schlechte Finanzlage der Beschuldigten - wie oben dargestellt - in Form eines weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 6.000,-- (das sind nunmehr 9,83 % des neuen Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von ungefähr sechs Wochen gerechtfertigt gewesen. Der Erstsenat hat aber bei einer Geldstrafe von € 9.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen. Infolge des bestehenden Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist dem Berufungssenat eine Erhöhung oder allenfalls ein Beibehalten der bisherigen Ersatzfreiheitsstrafe verwehrt, vielmehr war die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls angemessen zu reduzieren. Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 14. April 2005  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerinAbgabenhinterziehungVersuchUmsatzsteuerVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenKammerumlageNichtabgabeSteuererklärungenFinanzordnungswidrigkeiten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0123-L/04
Stammnummer
25087
Gültig
14.04.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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