Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0123-L/04
Schuldhafte Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben durch die Geschäftsführerin eines Verfugungsunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0123-L/04vom 14.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in
Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier betreffend die Abgabenhinterziehungen und die Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet,
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der H in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) der Berufungswerberin von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass die
Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine
derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der strafrelevanten Verkürzungsbeträge (hier
nunmehr ATS 365.949,-- x 2 = ATS 731.896,--, umgerechnet € 53.188,95),
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht entrichteten Beträge (hier
nunmehr ATS 214.885,-- + ATS 609,-- = ATS 215.494,--: 2 = ATS 107.747,--,
umgerechnet € 7.830,27) geahndet, wobei die Strafdrohungen gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zusammenzuzählen sind und einen
Strafrahmen bis zu € 61.019,22 ergeben.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung
vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 17.729,65, was einen Strafrahmen von etwa
€ 43.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund
€ 21.500,-- zu verhängen gewesen.
Als mildernd sind nun zu
berücksichtigen der Umstand, dass die Verfehlungen durch die
nachträglich eingereichten Voranmeldungen offen gelegt worden sind, die
geständige Verantwortung der Beschuldigten, die Schadensgutmachung im
Ausmaß von ATS 318.113,52 (siehe Buchungsabfrage vom 13. April 2005), der
Umstand, dass H offenbar durch die äußerst ungünstige
finanzielle Situation der HV KEG zu ihren Verfehlungen verleitet worden ist, der
eingetretene Zeitablauf, sowie der Umstand, dass infolge der beruflichen
Veränderung der Beschuldigten der Aspekt der Spezialprävention in den
Hintergrund getreten ist, als erschwerend aber die Vielzahl der deliktischen
Angriffe über Jahre hinweg sowie die Deliktskonkurrenz (in Form der
zusätzlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG).
In Abwägung dieser Aspekte
wäre solcherart im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von
€ 12.000,-- angebracht gewesen.
Darüber hinaus ist aber
auch noch die äußerst schlechte Finanzlage der Beschuldigten -
wie oben dargestellt - in Form eines weiteren Abschlages um die
Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine
Geldstrafe von lediglich € 6.000,-- (das sind nunmehr 9,83 % des neuen
Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von ungefähr sechs Wochen gerechtfertigt
gewesen.
Der Erstsenat hat aber bei
einer Geldstrafe von € 9.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Wochen ausgesprochen. Infolge des bestehenden Verböserungsverbotes
gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG ist dem Berufungssenat eine
Erhöhung oder allenfalls ein Beibehalten der bisherigen
Ersatzfreiheitsstrafe verwehrt, vielmehr war die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls
angemessen zu reduzieren.
Die
Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die
bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
14. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0123-L/04
- Stammnummer
- 25087
- Gültig
- 14.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF