Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0118-L/04
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen ohne nachweislichen Vorsatz bezüglich der unterlassenen Einreichung der Voranmeldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0118-L/04vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 31 Abs.3 FinStrG durch während des Fristlaufes begangene neuerliche Finanzvergehen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen betreffend diese weiteren Finanzvergehen unterbleibt, wenn auf die neuerlichen Finanzvergehen die Rechtswohltat des § 25 FinStrG (inklusive der Erteilung einer allfälligen Verwarnung) anzuwenden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen HS, vertreten durch
Foissner & Foissner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs OEG,
Salzburgerstraße 267, 4030 Linz, wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
27. September 2004 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
27. August 2004, StrNr. 051-1998/50089-001, nach der am
23. Juni 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
Herbert Foissner für die Foissner & Foissner
Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs OEG, des Amtsbeauftragten OR Dr. Dieter
Baumgartner sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird
Folge
gegeben und das angefochtene erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend
abgeändert, dass das gegen ihn unter der StrNr. 051-1998/50089-001
beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr (ehemals Finanzamt Steyr) wegen des
Verdachtes, er habe als Einzelunternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr
betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner 1996 bis
November 1997, Februar, April bis August 1998 vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetztes (UStG)
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 132.070,-- bewirkt, dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen, anhängige Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG, tw. (betreffend August 1998) iVm § 82
Abs.3 lit.c FinStrG,
eingestellt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 27. August 2004, StrNr. 1998/50089-001, hat das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den HS für
schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im Bereich des damaligen Finanzamtes
Steyr in den Jahren 1995 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli,
August, September, Oktober, November, Dezember 1996, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 1997,
Februar, April, Mai, Juni, Juli und August 1998 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 132.070,-- (1996:
ATS 37.330,--; 1997: ATS 56.647,-- und 1998: ATS 38.093,), umgerechnet
€ 9.597,90, bewirkt, indem er keine oder zu niedrige Vorauszahlungen
leistete, wobei er das nicht für möglich, sondern für gewiss
hielt, sowie zumindest bedingt vorsätzlich die in diesem Fall
einzureichenden Voranmeldungen nicht abgab und dadurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (ergänze: iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 2.800,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 280,-- bestimmt.
In der Begründung der
Erstbehörde wurde im Hinblick auf die objektive Tatseite auf die Ergebnisse
des Abgabenverfahrens zur StNr. 221/0378 und insbesondere auf eine beim
Beschuldigten durchgeführte (abgabenrechtliche)
Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 201053/98 verwiesen, wonach der
abgabenrechtlich vertretene Beschuldigte, der sich ab Jänner 1996 in
solchen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, dass sein Vertreter in Folge
unbezahlter Honorare nicht mehr für ihn gearbeitet habe, in den Jahren 1996
bis 1998 für die verfahrensgegenständlichen Monate
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht bzw. nicht fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht habe.
Die subjektive Tatseite ergebe
sich daraus, dass der Beschuldigte, der bereits die Umsatzsteuervoranmeldungen
für 1995 en bloc und teilweise verspätet eingereicht hatte, einerseits
wusste, dass er die Umsatzsteuerzahllasten nicht bezahlen konnte und
andererseits wohl vom Steuerberater aus Anlass der verspäteten
Erklärungsabgaben für 1995 auf die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Abgabe von Voranmeldungen hingewiesen worden sei. Daraus, dass der Beschuldigte
trotzdem seinen Steuerberater nicht konsultiert habe, könne nur der Schluss
gezogen werden, dass sein Handeln von dem Vorsatz bestimmt war, das Finanzamt
Steyr möglichst lange über die bestehende Steuerpflicht bzw. über
deren Umfang im Unklaren zu lassen.
Als mildernd iSd.
§ 23 Abs. 2 FinStrG wurden die bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung und das lange
Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum
gewertet. Angesichts der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erscheine bei einem Strafrahmen im
Ausmaß von umgerechnet € 19.185,80 die verhängte Geldstrafe tat-
und schuldangemessen.
Gleichzeitig wurde mit dem
angeführten Erkenntnis das gegen den Beschuldigten auch hinsichtlich
weiterer, angeblich von HS begangener Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt ATS
74.508,-- betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember
1995 und Jänner bis November 1997 anhängige Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. a (ergänze: iVm.
§ 136) FinStrG eingestellt.
Gegen dieses
Erkenntnis (offenbar mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung) richtet sich die
fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 27. September 2004, wobei
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Erstinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass auf Grund der durch die finanziellen
Schwierigkeiten des HS ausgelösten Nichtbezahlung der Honorare der
steuerliche Vertreter seit 1996 nicht mehr für den Beschuldigten gearbeitet
habe. Tatsächlich seien die Honorare, z. B. am 22. Jänner
1996, ordnungsgemäß entrichtet worden. Auch die
Umsatzsteuerbeträge 1994 bzw. die Vorauszahlungen für Jänner bis
April 1995 seien pünktlich entrichtet worden und habe zum 30. Juni
1995 am Abgabenkonto ein Saldo zu Gunsten des Beschuldigten in Höhe von
20.587,-- bestanden. Nach Verbuchung der Umsatzsteuer Mai bis November 1995 habe
noch immer ein Guthaben (in Höhe von ATS 15.656,--) bestanden, welches nach
dem Willen des Beschuldigten für künftige Umsatzsteuern am Konto
stehen gelassen wurde. Allein schon daraus sei ableitbar, dass keinesfalls ein
Wille des HS bestand, Umsatzsteuern zu hinterziehen und sei aus den genannten
Gründen auch eine Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater unterblieben. Der
Beschuldigte habe auch durch die unverzügliche Entrichtung des sich aus der
Umsatzsteuersonderprüfung ergebenden Rückstandes gezeigt, dass er sehr
wohl über entsprechende finanzielle Mittel verfügte und spreche dies
gegen die Annahme eines entsprechenden Tatvorsatzes. Der Beschuldigte habe auch
bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung nichts von der
Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gewusst. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen bis November 1995 seien allesamt vom Steuerberater
ausgefüllt bzw. eingebracht worden, da HS, der sich mit seinem
Steuerberater erst nach Ergehen der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide beraten
habe, zu diesem Zeitpunkt noch nichts von einer entsprechenden Verpflichtung
seinerseits wusste. Ab dem Zeitpunkt der Prüfung komme der Beschuldigte im
Übrigen seinen Verpflichtungen iSd. § 21 UStG
ordnungsgemäß nach, was ebenfalls für ihn bzw. gegen einen
entsprechenden Tatvorsatz spreche.
Das
angefochtene Erkenntnis gehe, abgesehen davon, dass sich für Februar 1998
ein Guthaben in Höhe von ATS 2.566,-- ergebe, zudem von unrichtigen
strafbestimmenden Wertbeträgen für 1997 und 1998 aus und betrügen
diese lediglich ATS 33.279,-- (1997) bzw. ATS 23.745,--, sodass der gesamte
Verkürzungsbetrag lediglich ATS 94.354,-- ausmache.
Es
werde daher primär in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die
Einstellung des Strafverfahrens beantragt, da dem Beschuldigten mangels
Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG allenfalls eine
ob der Bestimmung des § 31 Abs. 2 FinStrG aber bereits
verjährte Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zur Last gelegt werden könne. Hilfsweise werde auch
eine Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe auf ein angemessenes, die
Milderungsgründe und den geänderten strafbestimmenden Wertbetrag
entsprechend berücksichtigendes Ausmaß sowie eine entsprechende
Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den
Finanzstrafakt StrNr. 051-1998/50089-001, den Veranlagungsakt des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu StNr. 221/0378, den Arbeitsbogen zu
der abgabenbehördlichen Umsatzsteuerprüfung ABNr. 201053/98 und
insbesondere den Ergebnissen der vor der erkennenden Behörde
durchgeführten Berufungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung vom
23. Juni 2005) umfassenden Aktenlage ist für die
verfahrensgegenständliche Berufungsentscheidung iSd. § 161
Abs. 1 FinStrG von nachstehend angeführtem Sachverhalt
auszugehen:
Der seit Jänner 1994 vom
auch nunmehr einschreitenden Verteidiger steuerlich vertretene Beschuldigte
betreibt seit Dezember 1993 unter der Firmenbezeichnung SF im Amtsbereich des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr einen Handel mit Farben und Lacken und erzielt
daraus (seit 1994) Einkünfte aus Gewerbetrieb iSd. § 23 EStG 1988
bzw. tätigt Umsätze iSd. UStG 1972 bzw. UStG 1994
(StNr. 221/0378).
Für die Veranlagungsjahre
1994 und 1995 wurden jeweils ausschließlich vom steuerlichen Vertreter
erstellte (monatliche), entsprechende Zahllasten ausweisende
Umsatzsteuervoranmeldungen für November 1994, Februar (verspätet),
April, Juli und Oktober (jeweils verspätet) und November 1995 beim
Finanzamt eingereicht bzw. entsprechende Vorauszahlungen (Dezember 1994)
entrichtet (vgl. dazu die Niederschrift über die Berufungsverhandlung).
Nach Verbuchung der
Voranmeldung für November 1995 verblieb am Abgabenkonto zur
angeführten StNr. ein Guthaben in Höhe von ATS 15.656,-- (Stand:
31. Jänner 1996).
Für Jänner bis
Dezember 1996 wurden weder vom Beschuldigten noch von dessen steuerlichen
Vertreter Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. Beschuldigten auch keine
Vorauszahlungen (Zahllasten) entrichtet.
Mit Bescheid der
Abgabenbehörde vom 2. Oktober 1998 (idF. der Berufungsvorentscheidung
vom 31. Mai 1999) wurde die Jahresumsatzsteuer für 1996 mit ATS
37.330,-- festgesetzt.
Für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 1997 wurden (wiederum)
weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet.
Mit Bescheid vom
1. Dezember 1998 (idF. der Berufungsvorentscheidung vom 22. August
2000) wurde die Jahresumsatzsteuer für 1997 mit ATS 56.647,-- festgesetzt.
Für die
Voranmeldungszeiträume Februar und April bis August 1998 wurden zur
angeführten StNr. (wiederum) weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
noch Vorauszahlungen entrichtet.
Nach den Feststellungen der im
Zeitraum vom 17. September 1998 bis zum 1. Oktober 1998 (Zeitpunkt der
Niederschrift) hinsichtlich der Zeiträume Jänner bis November 1997 und
Jänner bis Juli 1998 durchgeführten
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung ABNr. 201053/98 (vgl. die
angeführte Niederschrift), setzte die Abgabenbehörde am
21. Oktober 1998 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die
den im Zuge der Prüfung für die einzelnen Voranmeldungszeiträume
erhobenen Umsatzsteuerzahllasten entsprechenden Vorauszahlungen
bescheidmäßig fest (Februar 1998: ATS 1.283,--; April 1998: ATS
8.682,--; Mai 1998: ATS 5.938,--, Juni 1998: ATS 6.734,-- und Juli 1998: ATS
6.364,--).
Für den
Voranmeldungszeitraum August 1998 (keine Voranmeldung, keine Vorauszahlung)
wurde die Umsatzsteuer mit ATS 9.092,-- bescheidmäßig festgesetzt
(vgl. Berichtigungsbescheid vom 9. Juni 1999).
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer (bzw. der
Wahrnehmende für das Unternehmen) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der
diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte
sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten
Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21
Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich in diesem Zusammenhang ein Unternehmer einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei
war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet
wurden.
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es
genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Der geforderte Vorsatz nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG ist also dann gegeben, wenn der Täter
zumindest bedingt vorsätzlich (iSd. § 8 Abs. 1
2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die Verletzung des § 21
Abs. 1 UStG 1994 und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen
Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei allerdings nicht erforderlich
ist, dass der zuletzt angeführte Vorsatz auch den Verkürzungsbetrag
umfasst.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG machte sich eine derartige Person statt dessen einer
Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht (beispielsweise indem er entgegen der Bestimmung der § 119
Bundesabgabenordnung (BAO) keine Umsatzsteuererklärung einreicht mit dem
Plan, dass infolge Unkenntnis des Fiskus von der Entstehung des
Abgabenanspruches eine Festsetzung der Abgaben nicht erfolgen sollte, oder zwar
Umsatzsteuererklärungen einreicht, aber darin die erzielten Einnahmen
teilweise verheimlicht mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die
Jahresumsatzsteuer in der Folge einem Betrag unter der tatsächlichen Summe
an Umsatzsteuerzahllasten abzüglich allfälliger Guthaben festsetzen)
eine Abgabenverkürzung (weil bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
festgesetzt werden konnten [§ 33 Abs.3 lit.a zweite Alternative FinStrG]
bzw. weil bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt
wurden [§ 33 Abs.3 lit.a erste Alternative FinStrG]) bewirkt.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre also beispielsweise
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (indem er beispielsweise
die falschen Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat)
betätigt hätte.
Eine Strafbarkeit wegen
zumindest versuchter Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der
zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat statt dessen zu verantworten, wer
zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt dann
zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise,
weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am
Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber
eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung
der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
erweislich ist).
Aus dem oben dargestellten,
objektiv auch vom Beschuldigten unbestrittenen Sachverhalt erweist sich, dass
HS, indem er einerseits für die im Straferkenntnis angeführten
Zeiträume die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen iSd.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 verletzt und andererseits
Abgabenverkürzungen im Ausmaß von insgesamt ATS 132.070,-- bewirkt
hat, objektiv tatbildlich gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG gehandelt hat.
Wenn jedoch der Beschuldigte im
Hinblick auf die subjektive Tatseite vorbringt, er habe zwar von der
Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorzahlungen bzw.
deren Fälligkeit, nicht aber auch von der für den Fall der
Nichtentrichtung der für den Voranmeldungszeitraum errechneten
Vorauszahlung (Zahllast) zum Fälligkeitstag sich ergebenden Verpflichtung
zur (fristgerechten) Abgabe bzw. Einreichung einer entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Zeitpunkt der abgabenrechtlichen Prüfung
ABNr. 201053/98 (Niederschrift vom 1. Oktober 1998) gewusst, so kann
ihm auf Grund der Aktenlage hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume
Jänner 1996 bis November 1997 sowie Februar und April bis Juli 1998 nicht
wirksam entgegengetreten werden. So erklärte der in den angeführten
Zeiträumen nach wie vor für HS tätige steuerliche Vertreter, dass
stets er die (sowohl Zahllasten als auch Überschüsse aufweisenden)
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt bzw. auch beim Finanzamt eingereicht habe
und der Beschuldigte ihm lediglich das entsprechende Zahlen- bzw. Belegmaterial
zur Verfügung gestellt habe. Dies kann auch an Hand der im Veranlagungsakt
erliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Dezember 1993
und Jänner, März, Mai, Juli, September bis November 1994, die allesamt
die Unterschrift des steuerlichen Vertreters aufweisen und aus denen sich
insbesondere für jene Voranmeldungen mit einer ausgewiesenen Zahllast kein
Hinweis darauf ergibt, dass sie (auch) vom Beschuldigten erstellt wurden,
ergibt, nicht schlüssig widerlegt werden.
Wenngleich die Annahme der
Erstbehörde, spätestens mit der (verspäteten) Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar, Juli und Oktober 1995 habe wohl der
Vertreter seinen Klienten auf die Verpflichtung iSd. § 21 Abs. 1
UStG 1994 aufmerksam gemacht, angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung
durchaus denkbar erscheint, so kann Entsprechendes und damit auch eine Kenntnis
des HS um die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung bis zum Zeitpunkt der
abgabenrechtlichen Prüfung letztlich nicht erwiesen werden. Damit kann aber
für die von der Erstinstanz dem Beschuldigten als Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG angelasteten
Umsatzsteuerverkürzungen betreffend die Zeiträume Jänner bis
Dezember 1996, Jänner bis November 1997 sowie Februar und April bis Juli
1998 (Summe der Verkürzungsbeträge: ATS 122.988,--) auch der ein
entsprechendes Wissen um die objektiv verletzte abgabenrechtliche Pflicht
voraussetzende (zumindest bedingte) Vorsatz des HS in Hinblick auf die
Tathandlung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht mit der
für das Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl.
§ 98 Abs. 3 FinStrG) erwiesen werden.
Gleiches gilt allerdings nicht
im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzung für August 1998
(Verkürzungsbetrag: ATS 9.092,--), da ab dem vor dem Fälligkeitstermin
iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 gelegenen Zeitpunkt der
abgabenrechtlichen Prüfung dem Beschuldigten nach eigenen Angaben sowohl
seine Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung als auch die Auswirkungen
einer Nichterklärung (beim Steuergläubiger) hinreichend bekannt waren,
um daraus sowohl auf einen Vorsatz im Hinblick auf die Pflichtverletzung als
auch im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg schließen zu
können.
Sehr wohl reicht aber der oben
dargestellte Sachverhalt aus, um iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG daraus
einen entsprechenden zumindest bedingten Tatvorsatz des im Hinblick auf die
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen für Jänner bis Dezember
1996, Jänner bis November 1997, Februar und April bis Juli 1998 auch
objektiv tatbildlich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
handelnden Beschuldigten ableiten zu können. Es kann nämlich davon
ausgegangen werden, dass HS als langjährigem Unternehmer nämlich
sowohl die Entrichtungs- bzw. Abfuhrverpflichtung als auch der gesetzliche
Fälligkeitstermin der Umsatzsteuervorauszahlungen (vgl. z. B. die
geleistete Vorauszahlung vom 15. Februar 1995 hinsichtlich Vorauszahlung
für November 1994) hinlänglich bekannt war und er sich mit der
Möglichkeit, dass er durch sein Unterlassen eine entsprechende
abgabenrechtliche Pflichtverletzung begeht (und dadurch das Tatbild des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt), einfach abgefunden
hat.
Nicht vorgeworfen wurde dem
Beschuldigten, er habe im Zusammenhang mit den strafrelevanten
Nichtentrichtungen der spruchgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
zumindest versucht, Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1
FinStrG zu bewirken, beispielsweise, indem von ihm durch die Nichtentrichtung
der Vorauszahlungen eine zu niedrige Festsetzung der Jahresumsatzsteuer
angestrebt worden wäre. Solches wäre auch in Anbetracht der
steuerlichen Erfassung des Beschuldigten und der ihm bekannten
betragsmäßigen Ermittlung im Zuge der UVA-Prüfung im September
1998 im Zweifel zu seinen Gunsten nicht erweislich gewesen.
Hinsichtlich
des verbleibenden Vorwurfes begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG ist aber weiters anzumerken:
Gemäß
§ 31
Abs. 1, 2 und 4 lit. b FinStrG erlischt die Strafbarkeit von
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 leg.cit. nach
einer nach der Bestimmung des Abs. 1 unter Bezugnahme auf
§§ 208 Abs. 1 BAO und 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a
UStG 1994 hier jeweils am Jahresende (1996, 1997 und 1998) in Lauf gesetzten
Frist von drei Jahren, wobei die Zeit, während der wegen der Tat gegen den
Täter ein Strafverfahren anhängig ist, nicht in die genannte Frist
eingerechnet wird.
Im Anlassfall waren daher zum
Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3 FinStrG) im
gegenständlichen (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren, laut
Strafakt StrNr. 051-1998/50089-001 die - von HS in weiterer Folge
beeinspruchte - Strafverfügung vom 13. Mai 2002, die dem
Beschuldigten hinsichtlich der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der
angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu dem dort genannten Zeitpunkt
anzulastenden Finanzordnungswidrigkeiten iSd. § 49 FinStrG jedenfalls
bereits verjährt, sodass (auch) diesbezüglich die geltende Rechtslage
(vgl. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) eine Verfahrenseinstellung
nach den bezogenen Gesetzesstellen erforderlich macht.
Eine verbleibende Strafbarkeit
hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten ergäbe sich allenfalls aus dem
Umstand der von HS begangenen Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung
für August 1998, weil gemäß
§ 31 Abs.3 FinStrG die
Verjährungsfrist für Finanzvergehen (hier: Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend bis einschließlich Juli
1998) nicht abgelaufen ist, solange nicht auch die Verjährungsfrist
für Finanzvergehen, die innerhalb
dieses Fristenlaufes begangen werden (hier die Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs.2 lit.a FinstrG betreffend August 1998) abgelaufen ist.
Dem steht jedoch entgegen, dass
gemäß dem in jeder Lage des (verwaltungsbehördlichen)
Finanzstrafverfahrens zu beachtenden § 25 Abs. 1 FinStrG zufolge
in den Fällen, in denen das Verschulden des Täters geringfügig
ist und die Tat keine oder nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, wegen
mangelnder Strafwürdigkeit der Tat von der Verhängung einer Strafe
abzusehen ist und durch Finanzvergehen, hinsichtlich welcher § 25 FinStrG
zur Anwendung gelangt, gemäß
§ 31 Abs.3 letzter Satz FinStrG
ausnahmsweise keine Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt (vgl.
ua. Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz³ I, Rz 14 zu § 31).
Berücksichtigt man, dass
das im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzung für August 1998 dem
Beschuldigten vorzuwerfende, schon lang zurückliegende (§ 34
Abs. 1 Z. 18 StGB) Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG vom bis dahin finanzstrafrechtlich unbescholtenen Täter in einer
wohl durch den schlechten Geschäftsgang ausgelösten wirtschaftlichen
Zwangslage begangen wurde (vgl. OGH vom 21. April 1983, 13 Os 40,
41/83), der anzulastende Vorsatz nicht auf eine endgültige
Abgabenverkürzung gerichtet war und dass der gegenständliche
Verkürzungsbetrag zwar verspätet, aber dennoch zeitnahe entrichtet
wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB) sowie den Umstand, dass
sich die Tatfolgen letzten Endes in einer verspäteten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung (samt Säumniszuschlag) erschöpften, so
erscheinen auch angesichts der Höhe des Verkürzungsbetrages und in
Bezug auf die übrigen Verfehlungen in Anbetracht des Zeitablaufes die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 erster Satz FinStrG gegeben.
Im Ergebnis sind daher die HS
vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
hinsichtlich der strafrelevanten Nichtentrichtungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen bis einschließlich Juli 1998 im Zweifel zu
seinen Gunsten nicht erweislich; die dem Beschuldigten diesbezüglich
nachweisbaren Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG sind
aber verjährt, weshalb diesbezüglich das gegenständliche
Finanzstrafverfahren nach §§ 136, 157 FinStrG einzustellen
ist.
Da es nach Ansicht der
erkennenden Behörde angesichts der Sachlage betreffend die Hinterzeihung an
Umsatzsteuervorauszahlung für August 1998 auch keiner Verwarnung bedarf, um
den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten, ist in Bezug
auf dieses Teilfaktum ebenfalls mit einer Einstellung des Verfahrens
gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136 und 157 FinStrG
vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
23. Juni 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitUmsatzsteuervorauszahlungVoranmeldungmangelnde StrafwürdigkeitVerwarnungVerjährung der StrafbarkeitVerjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0118-L/04
- Stammnummer
- 23933
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF