Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0065-W/06
Schätzung aufgrund unvollständiger Buchhaltung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-W/06vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau BR,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Oktober 2002 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 23. September 2002,
SN 2002/00142-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. September 2002 hat das Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2002/00142-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung der Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 5-11/2001 in Höhe von
€ 8.502,72 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 litt. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Oktober 2002, welche nach Erteilung
eines Mängelbehebungsauftrages mit Schreiben vom 25. November 2002
ergänzt wurde und in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Bf. sei über den Prüfungszeitraum steuerlich
mit Postvollmacht, wie bekannt sei, von Frau Dr. Silvia Gredenberg, 1130 Wien
Hagenberg. 29 vertreten gewesen. Dies sei der Grund auch, weshalb sie die
Bescheide oder Mitteilungen vom FA gar nicht erhalten habe. Sie habe keine
schriftliche Mitteilung über die Rücklegung der Vollmacht, geschweige
die Buchhaltungsunterlagen erhalten. Es sei zwar richtig, dass es im Herbst 2001
keine Einigung über das Entgelt für die Tätigkeit von G gegeben
habe, da sie die Vorsteuer einbehalten und außerdem Modeware unentgeltlich
für ihre Leistungen erhalten habe.
Die Prüfung vom
2. April 2002 habe in ihrer Wohnung stattgefunden, da sie bereits am
29. November 2001 das Geschäft geschlossen habe.
Ihrer Meinung nach habe es sich
am 2. April 2002 um eine Umsatzsteuer-Nachschau gehandelt, um eine
eventuelle Schätzung vornehmen zu können.
Auf Grund ihrer virulenten
finanziellen, privaten Existenz bedrohenden nachstehenden Probleme, habe sie
sich weder einen Rechtsanwalt, noch eine Buchhaltungskraft leisten können
und habe daher auch keine Vorsteuer, und auch hinsichtlich der nicht verkauften
Ware, in Anspruch genommen. Weiters habe sie ein hohes Warenlager, welches aber
unter Eigentumsvorbehalt stehe. Ebenso möchte sie gleichzeitig mitteilen,
dass die Ware in der Pfändungsanzeige vom 18. November 2002,
durchgeführt vom FA St. Pölten, nicht in ihrem Eigentum stehe, sondern
der betreibenden Partei O-KG mit der Zahl xy einen Eigentumsvorbehalt von Euro
7.171,06 darstelle.
Im Mai 2001 habe sie mit ihrer
mit Tochter Sonja aus der gemeinsamen Wohnung fluchtmäßig ausziehen
müssen. Nach Scheidung; Ableben ihrer Grosseltern; Motorradunfall habe sie
keine Unterhaltszahlung, Alimente und Kinderbeihilfe des Kindesvaters
erhalten.
Neben verschiedenen, vom
zuständigen Finanzamt zu entscheidenden Anträgen wird ersucht, das
gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung
mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210; VwGH 3. Juli 2003,
2003/15/0047).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Laut Aktenlage betrieb die Bf. von September 2000 bis
November 2001 eine Textilboutique. Im November wurde der Betrieb wegen
Zahlungsunfähigkeit geschlossen.
Im angefochtenen Bescheid wird auf die Feststellungen einer
durchgeführten Betriebsprüfung verwiesen, wonach im
Prüfungszeitraum keine Buchhaltung bzw. keine ordnungsgemäßen
steuerlichen Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, die eine genaue Berechnung
der Umsatzsteuer bzw. der Vorsteuern ermöglicht hätten. Die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bzw. der Vorsteuer wurden demzufolge im
Schätzungsweg ermittelt. Die Umsatzsteuer wurde aufgrund von
"Kassenschmieraufzeichnungen, die Vorsteuer anhand des Vorsteuerabzuges der
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-4/01 ermittelt. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe
wurden auf Basis der Daten der MIAS-Datenbank festgesetzt und die
anlässlich der Betriebsaufgabe Ende November 2001 ins Privatvermögen
entnommenen Waren, etc. geschätzt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
die Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage
ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe a
priori auszuräumen. Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen
zunächst die oben dargelegten unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Tatsache ist, dass für die genannten
Voranmeldungszeiträume keine Voranmeldungen eingereicht wurden und keine
Vorauszahlungen entrichtet wurden. Dies wird von der Bf. auch nicht
bestritten.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der
Bf., die bereits seit September 2000 unternehmerisch tätig war, war dies
schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal
die Bf. für vor den inkriminierten Zeiträumen gelegene Perioden
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Aufgrund der unternehmerischen
Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch
die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt.
Die in der Beschwerdeschrift dargestellten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten vermögen die Bf. nicht zu rechtfertigen, weil sich die
Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners
auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem
Zusammenhang unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich
die Bf. durch Erfüllung der ihr obliegenden Offenlegungspflichten befreien
können (vgl. VwGH 22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13
Os 90/86). Auch das Beschwerdevorbringen, dass sich die Bf. hinsichtlich der
Abgabe der Voranmeldungen auf einer berufsmäßige Parteienvertreterin
habe verlassen können und sie keine schriftliche Mitteilung über die
Rücklegung der Vollmacht, geschweige die Buchhaltungsunterlagen erhalten
habe, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im
nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 115 ff. FinStrG
zu prüfen und würdigen sein wird, vermag aber den Tatverdacht
zunächst nicht zu beseitigen. Bei Untätigkeit der steuerlichen
Vertreterin wäre die Bf. verpflichtet gewesen, die entsprechenden
Handlungen selbst vorzunehmen. Insgesamt bestehen damit hinreichende
Verdachtsmomente, dass die Bf. vorsätzlich (bzw. wissentlich hinsichtlich
des Verkürzungserfolges) gehandelt hat.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente
gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schätzungmangelnde BuchhaltungNichtabgabe von VoranmeldungNichtentrichtung von VorauszahlungenZahlungsunfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-W/06
- Stammnummer
- 33291
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF