Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0011-S/05
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eines wirtschaftlich scheiternden Notars
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-S/05vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister
sowie die Laienbeisitzer Dr. Johannes Dock und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S, vertreten
durch Dr. Reinhard Bruzek, Dr. Heinz Ager, Rechtsanwälte in 5061 Elsbethen,
Gemeindeweg 12, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des
Beschuldigten vom 13. Mai 2005 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Juli 2004, StrNr. 2003/00033-001,
nach der am 3. Oktober 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers Dr. Reinhard Bruzek, des Amtsbeauftragten OR Dr. Josef Inwinkl
sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und die bekämpfte
Entscheidung des Spruchsenates mit Ausnahme von Pkt. 2.) des insoweit
unverändert bleibenden Schuldspruches dahingehend abgeändert, dass sie
zu lauten hat:
I.1.
S ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume September bis
November 2002 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt €
37.279,53 (09/02 € 13.097,28 + 10/02 € 10.116,26 + 11/02 €
14.065,98) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen,
weshalb
über ihn - auch unter Beachtung des Pkt. 2.) des Schuldspruches
gemäß
§ 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
3.000,--
(in
Worten: Euro dreitausend
)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
drei
Tagen
verhängt
werden.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG hat S pauschale Verfahrenskosten in Höhe von
€ 300,-- und die Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit
Bescheid festgesetzt werden, zu tragen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den
vorgelegten Abgabenakten betreffend den beschuldigten S, einen Notar, welcher
vorerst viele Jahre seinen abgabenrechtlichen Pflichten bezüglich der
Selbstbemessungsabgaben korrekt nachgekommen war, ist u.a. folgender
finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen:
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von € 7.762,43 bis zum 16. September 2002 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre die diesbezügliche Voranmeldung bis zum Ablauf dieses
Tages beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist. Bereits mit Buchung vom 3. September 2002 wurde S am Abgabenkonto
diesbezüglich ein Betrag in Höhe von € 10.739,89 angelastet;
dieser Betrag hat sich aber tatsächlich bereits auf den
Voranmeldungszeitraum Juni 2002 bezogen. Am 27. Jänner 2003 wurde die
Voranmeldung vor Beginn einer UVA-Prüfung im Rahmen einer Selbstanzeige
nachgereicht. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2003 wurde die tatsächliche
Zahllast durch das Finanzamt festgesetzt, wobei für die Entrichtung eine
Nachfrist bis zum 7. März 2003 eingeräumt wurde. Die Abgabenschuld
wurde mittels Saldozahlungen am 2. Mai 2003 und der am 18. Juni 2003 geltend
gemachten Gutschrift der Umsatzsteuersonderzahlung für 2001 entrichtet. Der
Sachverhalt wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz - offenkundig
mangels Erweislichkeit eines finanzstrafrechtlichen Tatbestandes - nicht
aufgegriffen (Buchungsabfrage vom 6. September 2006; Veranlagungsakt des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend S, StNr. 842/0332, Schriftsverkehrsakt;
Arbeitsbogen zu ABNr. 201010/03; Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt,
StrNr. 2003/00033-001, betreffend den Beschuldigten).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum August 2002 wären die Lohnsteuer in Höhe von
€ 5.139,47 und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von € 971,88 bis zum 16. September 2002 zu
entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27.
Jänner 2003 wurden die Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vor Beginn
einer UVA-Prüfung dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekanntgegeben.
Anlässlich der Nachbuchung wurde eine Nachfrist bis zum 5. März 2003
gewährt. Die Abgaben wurden mit der am 18. Juni 2003 geltend gemachten
Gutschrift der Umsatzsteuersonderzahlung für 2001 entrichtet. Der
Sachverhalt wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffen (Buchungsabfrage vom 6. September 2006; Arbeitgeberakt des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend S, StNr. 842/0332; genannter
Finanzstrafakt).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von € 11.950,61 bis zum 15. Oktober 2002 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre die diesbezügliche Voranmeldung bis zum Ablauf dieses
Tages beim Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht
geschehen ist. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 wurde S vom Finanzamt
erinnert, dass die Zahllast u.a. für diesen Monat zu berechnen und
überweisen gewesen wäre und er aufgefordert, die Entrichtung bis zum
15. Jänner 2003 nachzuholen. Am 27. Jänner 2003 wurde die Voranmeldung
vor Beginn einer UVA-Prüfung im Rahmen einer Selbstanzeige nachgereicht.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2003 wurde unnotwendigerweise die Zahllast in
derselben Höhe durch das Finanzamt festgesetzt, wobei für die
Entrichtung eine Nachfrist bis zum 7. März 2003 eingeräumt wurde. Die
Abgabenschuld wurde mittels der am 18. bzw. 24. Juni 2003 geltend gemachten
Gutschriften der Umsatzsteuersonderzahlung für 2001 und 2002, sowie einer
Saldozahlung am 10. Juli 2003 entrichtet. Der Sachverhalt wurde durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (Buchungsabfrage vom
6. September 2006; Veranlagungsakt, Schriftsverkehrsakt; genannter Arbeitsbogen;
Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum September 2002
wären die Lohnsteuer in Höhe
von € 5.018,12 und der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 957,31 bis zum 15. Oktober 2002
zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27.
Jänner 2003 wurden die Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vor Beginn
einer UVA-Prüfung dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekanntgegeben. Die Abgaben
mit Zahlungen vom 10. Juli 2003 und 17. Juli 2003 entrichtet (Buchungsabfrage
vom 6. September 2006; Arbeitgeberakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
S, StNr. 842/0332). Ein Teilbetrag von €
4.536,06 an Lohnsteuer wurde von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz als strafrelevant erachtet (Finanzstrafakt Bl. 10).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September 2002
wäre die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von €
13.097,28 bis zum 15. November 2002 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre die diesbezügliche Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim
Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 wurde S vom Finanzamt erinnert, dass die
Zahllast u.a. für diesen Monat zu berechnen und überweisen gewesen
wäre und er aufgefordert, die Entrichtung bis zum 15. Jänner 2003
nachzuholen. Am 27. Jänner 2003 wurde die Voranmeldung vor Beginn einer
UVA-Prüfung im Rahmen einer Selbstanzeige nachgereicht. Mit Bescheid vom
31. Jänner 2003 wurde unnotwendigerweise die Zahllast in derselben
Höhe durch das Finanzamt festgesetzt, wobei für die Entrichtung eine
Nachfrist bis zum 7. März 2003 eingeräumt wurde. Die Abgabenschuld
wurde mittels Zahlungen vom 17. Juli 2003 und 24. Februar 2004 bzw.
Überrechnung eines Guthabens vom 12. September 2003 (Buchungsabfrage vom 6.
September 2006; Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend S,
StNr. 842/0332, Schriftsverkehrsakt; Arbeitsbogen zu ABNr. 201010/03).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Oktober 2002
wären die Lohnsteuer in Höhe
von € 5.048,53 und der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 962,94 bis zum 15. November 2002
zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27.
Jänner 2003 wurden die Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vor Beginn
einer UVA-Prüfung dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekanntgegeben. Die Abgaben
wurden mittels Zahlung vom 24. Februar 2004 entrichtet (Buchungsabfrage vom 6.
September 2006; Arbeitgeberakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend S,
StNr. 842/0332).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002
wäre die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von €
10.116,26 bis zum 16. Dezember 2002 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre die diesbezügliche Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim
Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 wurde S vom Finanzamt erinnert, dass die
Zahllast u.a. für diesen Monat zu berechnen und überweisen gewesen
wäre und er aufgefordert, die Entrichtung bis zum 15. Jänner 2003
nachzuholen. Am 27. Jänner 2003 wurde die Voranmeldung vor Beginn einer
UVA-Prüfung im Rahmen einer Selbstanzeige nachgereicht. Mit Bescheid vom
31. Jänner 2003 wurde unnotwendigerweise die Zahllast in derselben
Höhe durch das Finanzamt festgesetzt, wobei für die Entrichtung eine
Nachfrist bis zum 7. März 2003 eingeräumt wurde. Die Abgabenschuld
wurde mittels Zahlung vom 24. Februar 2004 und mittels Saldozahlung vom 23.
März 2004 entrichtet (Buchungsabfrage vom 6. September 2006;
Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend S, StNr. 842/0332,
Schriftsverkehrsakt; Arbeitsbogen zu ABNr. 201010/03).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum November 2002
wären die Lohnsteuer in Höhe
von € 6.076,30 und der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 1.896,74 bis zum 16. Dezember
2002 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27.
Jänner 2003 wurden die Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vor Beginn
einer UVA-Prüfung dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekanntgegeben. Am 23.
März 2004 wurden die Abgaben mit Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage
vom 6. September 2006; Arbeitgeberakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
S, StNr. 842/0332).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2002
wäre die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von €
14.065,98 bis zum 16. Jänner 2003 zu entrichten gewesen; ebenso
wäre die diesbezügliche Voranmeldung bis zum Ablauf dieses Tages beim
Finanzamt Salzburg-Stadt einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist.
Am 27. Jänner 2003 wurde die Voranmeldung vor Beginn einer UVA-Prüfung
im Rahmen einer Selbstanzeige nachgereicht. Mit Bescheid vom 31. Jänner
2003 wurde unnotwendigerweise die Zahllast in derselben Höhe durch das
Finanzamt festgesetzt, wobei für die Entrichtung eine Nachfrist bis zum 7.
März 2003 eingeräumt wurde. Die Abgabenschuld wurde am 23. März
2004 mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage vom 6. September 2006;
Veranlagungsakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend S, StNr. 842/0332,
Schriftsverkehrsakt; Arbeitsbogen zu ABNr. 201010/03).
Betreffend den
Lohnzahlungszeitraum Dezember 2002
wären die Lohnsteuer in Höhe
von € 5.056,03 und der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von
€ 964,45 bis zum 16. Jänner
2003 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27.
Jänner 2003 wurden die Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vor Beginn
einer UVA-Prüfung dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekanntgegeben. Am 23.
März 2004 wurden die Abgaben mit Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage
vom 6. September 2006; Arbeitgeberakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
S, StNr. 842/0332).
Mit Erkenntnis eines
Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Juli 2004, StrNr. 2003/00033-001,
wurde S schuldig gesprochen, er habe vorsätzlich im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Stadt
1.) betreffend die Monate September bis November 2002 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich
durch Nichtabgabe von solchen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für diese Zeiträume in Höhe von insgesamt €
37.279,53 [09/02 € 13.097,28 + 10/02 € 10.116,26 + 11/02 €
14.065,98] bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten sowie
2.) betreffend September bis Dezember 2002 Lohnsteuern in
Höhe von insgesamt € 20.716,92 [09/02 € 4.536,06 + 10/02 €
5.048,53 + 11/02 € 6.076,30 + 12/02 € 5.056,03] und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in
Höhe von insgesamt € 4.781,44 [09/02 € 957,31 + 10/02 €
962,94 + 11/02 € 1.896,74 + 12/02 € 964,45] nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu Faktum 1.)] bzw. der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG [zu Faktum 2.)] begangen,
weshalb über ihn
gemäß den §§ 33 Abs.5 iVm. 21 [Abs.1 und 2] FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 12.000,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt worden ist.
An Verfahrenskosten wurden S
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal € 363,--
auferlegt.
Dieser
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen des
Erstsenates zugrunde:
Vor Beginn einer
Umsatzsteuerprüfung erstattete der Beschuldigte am 27. Jänner 2003
Selbstanzeige. Er führte in dieser Selbstanzeige aus, dass er aus Versehen
die Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli bis Dezember 2002 nicht eingereicht
sowie die Lohnabgaben für August bis Dezember 2002 nicht bekannt gegeben
habe. Gleichzeitig legte er die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen vor.
Mit Ansuchen vom 12. Februar
2003 beantragte der Beschuldigte Ratenzahlung, die ihm in Höhe von €
7.000,-- monatlich bewilligt wurde.
Bereits die Monatsrate Mai 2003
wurde jedoch nicht im Sinne der Ratenbewilligung bezahlt [sodass offenbar am 11.
Juni 2003 Terminverlust eingetreten ist; siehe die genannte
Buchungsabfrage].
Mit Einleitungsbescheid vom 9.
September 2003 wurde gegen den bislang unbescholtenen Beschuldigten das
Strafverfahren eingeleitet.
In seiner ersten Rechtfertigung
vom 23. Oktober 2003 gestand der Beschuldigte die Nichtmeldung bzw.
Nichtabführung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben für
die Zeiträume September bis November 2002 zu, er bestritt jedoch,
vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe die regelmäßige
Erledigung sämtlicher Abgabenverpflichtungen an seine Mitarbeiterin St
übertragen. Sie sei sowohl für die Erstellung der monatlichen
Erklärungen als auch für die Vorbereitung der Zahlscheine
verantwortlich gewesen. Diese Mitarbeiterin habe die ihr übertragenen
Aufgaben in den Vorjahren zu seiner vollsten Zufriedenheit erledigt und die
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen stets zeitgerecht eingereicht. Sie habe
auch die entsprechenden Zahlscheine vorbereitet und zur Unterschrift vorgelegt.
Einen Anlass für eine Kontrolle von Frau St habe es nicht gegeben. Diese
habe jedoch - wahrscheinlich aus Besorgnis über die schlechte
wirtschaftliche Situation des Beschuldigten - im Zeitraum September bis November
2002 keine Erklärungen mehr abgegeben. Auf Grund dieses schweren
Verschuldens sei St im April 2003 gekündigt worden. Eine vorsätzliche
Vorgangsweise liege daher seinerseits nicht vor. Ihm könne höchstens
die Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden.
In der Stellungnahme vom 25.
August 2003 schilderte der Beschuldigte seine angespannte Situation. Er stellte
dar, dass seinen Verbindlichkeiten von rund € 1,671.000,-- Sicherheiten in
der Größenordnung von € 607.492 gegenüber
stünden.
Die Zeugin St war vom 10.
Oktober 2001 bis 20. April 2003 beim Beschuldigten beschäftigt. Die
Buchhaltungsarbeiten übernahm sie im Jahre 2002. Zu ihrem Aufgabenbereich
gehörte auch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie bereitete
sowohl die Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die entsprechenden Zahlscheine
vor. Wurden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, zeichnete der Beschuldigte
die entsprechenden Belege ab. St führte in weiterer Folge die
Überweisungen durch. St hatte vom Beschuldigten keinen Auftrag, die
Umsatzsteuervoranmeldungen unabhängig von den Überweisungen an das
Finanzamt zu übersenden. Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge wurden von
St nicht errechnet. Mit diesen Angelegenheiten war die Steuerberatungskanzlei K
betraut. Von ihr kamen ebenfalls vorbereitete Zahlscheine an den Beschuldigten,
die ihm zur Unterfertigung vorgelegt wurden. Der Zahlungsverkehr bei der
Raiffeisenbank, bei der Volksbank und der Creditanstalt wurde durch
Übersendung der Überweisungsträger per Post an diese
Geldinstitute durchgeführt. Überweisungen bei der Salzburger Sparkasse
wurden per Telebanking vorgenommen. Bei Nichtdurchführung der
Überweisungen mangels Kontodeckung wurden die Überweisungsträger
von der Bank zurückgesandt. Dies war dem Beschuldigten bekannt, da er
selbst täglich die Post öffnete. St suchte des Öfteren das
Gespräch mit dem Beschuldigten über die weitere Vorgangsweise, wenn
Überweisungsträger von den Banken zurückgesandt wurden. St wusste
von diesen Rücksendungen, weil ihr diese Überweisungsträger vom
Beschuldigten ohne Kommentar auf ihren Schreibtisch gelegt wurden.
Die von der Zeugin St zu ihrem
eigenen Vorteil durchgeführten Manipulationen bei
Telebankingüberweisungen stehen in keinem Zusammenhang mit den vom
Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum zu leistenden
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Die Salzburger Sparkasse, bei
welcher der Beschuldigte ein Geschäftskonto mit einem genau definierten
Rahmen unterhielt, hätte bestimmte Überweisungen auch bei
gänzlicher Ausschöpfung des Rahmens durchgeführt, bez. den
Beschuldigten verständigt, wenn eine bestimmte Größenordnung
überschritten und Überweisungen nicht durchgeführt worden
wären. An die Sparkasse gelangte Überweisungsanträge an das
Finanzamt wurden von der Salzburger Sparkasse durchgeführt.
Dem Beschuldigten seien seine
steuerlichen Verpflichtungen zu Gänze bekannt gewesen. Er habe gewusst,
dass Überweisungsträger von verschiedenen Banken immer wieder
zurückkamen. Ebenso habe er gewusst, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
für September bis November 2002 nicht geleistet wurden, dass keine
entsprechenden Voranmeldungen erstattet wurden, und dass mit diesem Vorgehen
eine Verkürzung von Umsatzsteuern verbunden war.
Die im Spruch angeführten
Steuerbeträge (Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge) sind
von der Selbstanzeige des 27. Jänner 2003 erfasst. Eine rechtzeitige
Entrichtung dieser Beträge nach Selbstanzeige erfolgte nicht.
Aufgrund der getroffenen
Feststellungen ging der Spruchsenat davon aus, dass der Beschuldigte zu Pkt 1
des Spruches (betreffend Umsatzsteuern) den Tatbestand der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu Pkt. 2. (betreffend Lohnabgaben) den
Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe.
Bei der Bestrafung hielt der
Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,--für tat - und
schuldangemessen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die
Unbescholtenheit, die Selbstanzeige (wenn auch nicht mit strafbefreiender
Wirkung infolge nicht rechtzeitiger Entrichtung der Abgabenschuld) und die
finanzielle Notlage, als erschwerend kein Umstand gewertet.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 13. Mai
2005, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Angefochten wurde die
erstinstanzliche Feststellung, der Beschuldigte habe bewusst im fraglichen
Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet und die im Erkenntnis erster
Instanz angeführte Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge
nicht rechtzeitig abgeführt. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
der Nichtentrichtung der gegenständlichen Beträge wurde nicht
bestritten. Die Beweiswürdigung des Spruchsenates sei unrichtig, da der
Aussage der Zeugin St eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen wurde
als der des Beschuldigten.
Der Beschuldigte habe davon
ausgehen können, dass die Zeugin St die übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllt, weshalb er keinen Anlass hatte ihren
Selbstverwaltungsbereich zu kontrollieren. Deswegen könne dem Beschuldigten
auch keine Fahrlässigkeit angelastet werden. Zumindest im Zweifel sei daher
dem Beschuldigten zuzubilligen, dass er die geschehene Abgabenverkürzung
weder vorsätzlich noch fahrlässig zu verantworten habe.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde Sachverhalt und
Rechtslage ausgiebig erörtert.
Dabei wurde festgestellt, dass
dem Beschuldigten Informationen über die Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben in Form von Buchungsmitteilungen, Bescheid über die
Festsetzung von Säumniszuschlägen, sowie der Erinnerung des
Finanzamtes betreffend die fehlende Berechnung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni, August, September und
Oktober 2002, zugekommen sind. Unbestritten blieb, dass die Post vom
Beschuldigten geöffnet wurde, wobei der Beschuldigte angab, sich an diese
Schriftstücke konkret nicht erinnern zu können.
Über befragen durch den
Vorsitzenden räumte der Beschuldigte betreffend der gegenständlichen
Abgaben schließlich ein, er habe - aufgrund der beruflichen
Überlastung - die Nichtentrichtung dieser Abgaben ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Vom Beschuldigten und der
Zeugin St (die nochmals ergänzend befragt wurde) wurde glaubhaft in Abrede
gestellt, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass im Falle der nicht rechtzeitigen
Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge die Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden hätte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw.
der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis
zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig,
der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Gemäß
§ 79 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15.
Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
gemäß
§ 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und
die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs.7
Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm § 43 Abs.1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie
beispielsweise derartige Lohnabgaben, Dienstgeberbeiträge oder
Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abführt.
Ebenso hat eine derartige
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten, wer
zumindest bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt
beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche
Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit.
noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt
(letzteres beispielsweise, weil zwar eine vorsätzliche Nichtentrichtung
spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach
Fälligkeit, nicht aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung
zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich
ist.
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Hinsichtlich
der Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes (der unbestritten blieb) ist auf
die anlässlich einer Umsatzsteuerprüfung vom Beschuldigten erstattete
Selbstanzeige zu verweisen. Die Höhe der zugrunde liegenden Abgaben ist
damit ebenfalls unstrittig.
Der Berufungssenat legt daher
diesen Sachverhalt ergänzt um die Feststellungen anlässlich der
Berufungsentscheidung zugrunde.
Aufgrund der Berufung des
Beschuldigten ist die subjektive Tatseite strittig.
In Anbetracht der dem
Beschuldigten - auch bei Übernahme seiner Darstellung des
Geschehnisablaufes - zugekommenen Informationen in Form der
Buchungsmitteilungen, des Bescheides über die Festsetzung von
Säumniszuschlägen, sowie der - vergeblichen - Erinnerung des
Finanzamtes vom 7. Jänner 2003, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte
zumal in Anbetracht der ihm unbestritten bekannten katastrophal schlechten
Finanzlage seines Unternehmens ernsthaft damit gerechnet und sich damit
abgefunden hat, dass die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben nicht bis
jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet werden würden.
Dazu hat S anlässlich der
mündlichen Verhandlung ein Geständnis abgelegt, sodass ihm ein
Verschulden im Sinne eines dolus eventualis gemäß
§ 8 Abs.1
zweiter Halbsatz FinStrG anzulasten ist.
Andererseits kann mit der
für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der Nachweis nicht
geführt werden, er habe im strafrelevanten Zeitraum Kenntnis über die
für den Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung treffenden Verpflichtung
zur Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen gehabt, zumal auch die
Zeugin St durchaus glaubhaft abstreitet, von dieser abgabenrechtlichen Pflicht
gewusst zu haben.
Der ursprüngliche Vorwurf
gegenüber dem Beschuldigten zu Pkt. 1.) der durch ihn begangenen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG war daher auf
bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
abzumildern.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab
5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des S in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Fehlverhalten wie die des
Beschuldigten, der sich durch sein Handeln im Ergebnis rechtswidrige
Abgabenkredite dadurch erzwungen hat, dass er Selbstbemessungsabgaben nicht
zeitgerecht entrichtet hat, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre
Wirkung habende Finanzvergehen, verbunden mit der grundsätzlichen Gefahr
der dauernden späteren Uneinbringlichkeit der verkürzten bzw. nicht
bekannt gegebenen Abgaben, mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Dazu kommt, dass S als Notar in
seinem Handeln gegenüber weiten Kreisen der Bevölkerung eine
Vorbildwirkung zugesprochen wird. Insoweit ist an sich eine empfindliche
Bestrafung erforderlich, um bei Bekanntwerden der Entscheidung nicht den
fälschlichen Eindruck zu erwecken bzw. zu verstärken, die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten wäre auch für die mit den
rechtlichen Werten verbundenen Staatsbürger nur eine vernachlässigbare
Restgröße.
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht
entrichteten Beträge geahndet.
Hat der Täter wie im
gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere
Finanzvergehen derselben Art begangen, ist gemäß
§ 21 Abs.1 und
2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der
sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen
maßgeblich ist.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG in Höhe von € 13.097,28 + € 10.116,26 + € 14.065,98
+ € 4.536,06 + € 5.048,53 + € 6.076,30 + € 5.056,03 + €
957,31 + € 962,94 + € 1.896,74 + € 964,45 = € 62.777,88, die
vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 62.777,88 : 2 = €
31.388,94.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von (gerundet) etwa € 16.000,-- zu
verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - an sich eine deutliche Bestrafung
des Täters.
Als erschwerend ist ebenso die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe zu werten.
Diesen Aspekten stehen aber
gewichtige Strafmilderungsgründe in Form eines nunmehr abgelegten
Geständnisses des Beschuldigten, seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, der finanziellen Zwangslage, welche ihn zu seinen
Fehlverhalten verleitet hat, der beruflichen Überlastung, der erfolgten
vollständigen Schadensgutmachung, der von ihm erstatteten, wenngleich nicht
strafaufhebenden Selbstanzeige, verbunden teilweise nur mit einer einige Tage
währenden verspäteten Bekanntgabe der Abgabenschulden,
gegenüber.
Dieses massive Überwiegen
der strafmildernden Aspekte berechtigt, den genannten Wert bedeutend auf
lediglich € 9.000,-- zu verringern.
Die geschilderten
Sorgepflichten schlagen mit einem Drittel zu Buche, sodass ein Zwischenwert von
€ 6.000,-- verbleibt.
Aber auch dieser Betrag ist in
Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage (die bestehenden Schulden) des
Beschuldigten und der sich für ihn daraus ergebenden finanziellen
Zwangslage nochmals um die Hälfte zu reduzieren, sodass in der Gesamtschau
sich eine Geldstrafe von lediglich € 3.000,-- (das sind nur mehr 9,55 % des
angedrohten Strafrahmens) noch tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat jedoch insbesondere in Anbetracht der zu
beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Die obigen
Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten
Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen gerechtfertigt gewesen.
In Anbetracht der vom Erstsenat
bei einer Geldstrafe von ursprünglich € 12.000,-- ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ist aber - um eine Verböserung im Sinne
des § 161 Abs.3 FinStrG zu vermeiden - die ursprünglich ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig ebenfalls auf - zu Gunsten
des Beschuldigten abgerundet - drei Tage zu verringern.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wo
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und sind mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
3. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-S/05
- Stammnummer
- 32285
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF