…Dezember 1999 zulässige - Berufung vom 23. Oktober 1997 gilt als gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten Fassung vom 3. Dezember 1999 gerichtete Berufung. Deshalb hat der Unabhängige Finanzsenat mit dieser Berufungsentscheidung nicht über den Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Fassung vom…
…Berufung gegen einen nicht erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid, ist diese Berufung nicht zulässig. Nicht zulässige Berufungen sind gemäß § 273 Abs 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Von der ggstl. Sachlage und der vorzit. Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat: Die Berufung gegen den nicht…
…Bescheide mit Berufung anfechtbar (§ 243 BAO idgF): Aus § 243 BAO idgF ist deshalb ableitbar, dass nicht erlassene Bescheide nicht mit Berufung anfechtbar sind. Richtet sich eine Berufung gegen einen nicht erlassenen und deshalb nicht anfechtbaren Bescheid, ist diese Berufung nicht zulässig. Nicht zulässige Berufungen sind…
…über die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer auch nicht geändert haben, ist nach der vorzit. ständigen VwGH-Rechtsprechung eine neuerliche Entscheidung über den Berufungsantrag, die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 und Folgejahre mit EUR 0,00 festzusetzen, nicht (mehr) zulässig. Nicht zulässige Berufungen sind gemäß …
…gewillkürte Vertretung erforderliche Tatbestand nicht vor. Fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, ist die Einbringung dieser Berufung nicht zulässig. Nicht zulässige Berufungen sind gemäß § 273 Absatz 1 lit a BAO zurückzuweisen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte daher die gegenständliche Berufung nicht als unbegründet abweisen…
…2004 scheidet aus dem Rechtsbestand aus. II. Die Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem am 16. März 2009 erlassenen Wiederaufnahmebescheid wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer…
…wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung (2. April 2003) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig…
…gewesen ist; CS fehlte deshalb die Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung (2. Juli 2008). Fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Berufung, ist die Einbringung dieser Berufung nicht zulässig; nicht zulässige Berufungen sind gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO idgF zurück zu weisen. Die vorzit…
…ausgeschiedene Bescheide nicht mit Berufung anfechtbar. Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig; eine nicht zulässige Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Nach dieser Rechtslage hatte der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen gegen die…
…sind daher nicht (mehr) mit Berufung anfechtbar. Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig; eine nicht zulässige Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Nach dieser Rechtslage hatte der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen…
…einer Berufung gegen eine Verfahrenswiederaufnahme von (Finanz) Amts wegen ist die "Sache", über die der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 289 Abs 2 BAO zu entscheiden hat, ob die Verfahrenswiederaufnahme aus dem/den vom Finanzamt heran gezogenen Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründen zulässig oder nicht zulässig war: Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren…
…deshalb nicht zulässige Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Mit der Berufung (21. Februar 2005) ist ein Abgabenbescheid angefochten worden, der nur an einen statt - richtigerweise - an zwei Bescheidadressaten gerichtet worden ist. Dieser Abgabenbescheid ist ein Abgabenbescheid ohne Rechtswirkungen, eine Berufung…
…Berufungssache hat der Einkommensteuerbescheid 2003 (15. Juni 2005) seine Rechtsfolgen nach Stattgabe der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid verloren und ist daher nicht (mehr) mit Berufung anfechtbar. Ist ein Bescheid nicht mit (mehr) Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig; eine nicht zulässige…
… 289 Abs 2 BAO zu entscheiden hat, ob die Verfahrenswiederaufnahmen aus dem/den vom Finanzamt heran gezogenen Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründen zulässig oder nicht zulässig war: Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren war daher zu prüfen, ob der/die als Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe heran gezogenen Tatsachen und/oder Beweismittel a) neu…
…dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide nicht mit Berufung anfechtbar. Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig; eine nicht zulässige Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Nach dieser Rechtslage ist die Berufung gegen die aus…
…1232-L/08). Mangels Vorliegen einer Berufung der A GmbH bestand keinesfalls die Berechtigung des Finanzamtes zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004. Diese würde nämlich das Vorliegen einer zulässigen und rechtzeitigen Berufung voraussetzen. Eine derartige Berufung lag jedoch nicht vor, da Steuersubjekt die…
…diese rechtzeitige und zulässige Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom 30. Mai 2007 und nicht gegen den Bescheid betreffend Verfügungsverbot vom 30. Mai 2007. Mit dem Zurückweisungsbescheid vom 18. Juli 2007 spricht daher die Abgabenbehörde erster Instanz über eine Berufung ab…
…Verhandlung zurück. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens: Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der…
…würde nämlich das Vorliegen einer zulässigen und rechtzeitigen Berufung voraussetzen. Dass seitens der Bw. nicht der Wille bestand, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 4. Februar 2005 anzufechten, ergibt sich insbesondere aus dem im Anbringen vom 6. März 2005, wonach die Bw. eine allfällige Berufung zurückzieht…
…steuerrechtlich nicht zulässige Rückstellung für Werbung bereits in den Jahren 1997 (€ 6.903,92) und 1998 (€ 1.017,42) gebildet worden war. Dazu brachte er vor, dass steuerrechtlich gebotene Hinzurechnungen ausschließlich in den Jahren der Dotierungen vorzunehmen seien. Weiters brachte er zum Berufungspunkt…