Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0094-W/02
Wiederaufnahme von Amtswegen, Vermögensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-W/02vom 05.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass der Bw. nicht nur zivilrechtlicher sondern auch
wirtschaftlicher Eigentümer der AG gewesen ist, ist das Ergebnis einer
Beweiswürdigung.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind an das
Erwiesensein von als Wiederaufnahmegründe geeigneten Tatsachen keine
höheren Anforderungen als an andere Tatsachen zu stellen, die der
Besteuerung zugrunde zu legen sind (Ritz,
BAO3, § 303, Tz
18):
Erwiesene Tatsachen sind Beweiswürdigungsergebnisse;
liegen als solche idR erst nach Erlassung der wieder aufzunehmenden Bescheide
vor und können deshalb auch nicht iSv § 303 Abs 4 BAO idgF "neu
hervor kommen". Jedem Beweiswürdigungsergebnis liegen aber Tatsachen
und/oder Beweismittel zugrunde und diese Tatsachen und/oder Beweismittel
können im Gegensatz zu Beweiswürdigungsergebnissen iSv § 303 Abs
4 BAO idgF "neu hervor kommen" und damit Wiederaufnahmegründe sein. Eine
Gleichbehandlung von erwiesenen mit zweifelsfrei festgestellten Tatsachen wird
deshalb durch die Prüfung bewirkt, ob die einem
Beweiswürdigungsergebnis zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel
Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF sind.
Die dem Beweiswürdigungsergebnis - der Bw. ist
wirtschaftlicher Eigentümer der AG - zugrunde liegenden Beweismittel sind
die Erklärung T (31. Oktober 1995), die Erklärung Dr.OP (15.
September 1992) und die Aussage DITN (27. Juni 1991).
Über die v.a. Beweismittel ist festzustellen:
Die Erklärung T ist mit 31.
Oktober 1995 datiert, die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 -
1991 sind am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni
1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden: Die mit
"31. Oktober 1995" datierten Erklärung T ist daher ein nach Erlassung der
wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide neu
"entstandenes" Beweismittel und ist als
solches kein Wiederaufnahmegrund.
Die mit "15. September 1992"
datierte Erklärung Dr.OP ist - da die wieder aufzunehmenden
Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989,
11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993
erlassen worden sind - ein Beweismittel, das vor Erlassung der wieder
aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1990 und nach Erlassung des
wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheides 1991 entstanden ist. Von
der Datierung her gesehen könnte die Erklärung/Dr.OP in den
Einkommensteuerverfahren 1986 - 1990 neu hervor gekommen sein; wann ein neu
hervor Kommen in diesen Abgabenverfahren stattgefunden haben könnte, geht
aus Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht hervor. Der Inhalt
des v.a. Schriftstücks wird zwar durch den Verweis auf
"Anlage
2" zum Begründungsbestandteil der Wiederaufnahmebescheide
erklärt; die entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellung, wann das
bekannt Werden der Erklärung/Dr.OP in den v.a. Abgabenverfahren des Bw.
stattgefunden hat, kann aus dem Erklärungsinhalt nicht getroffen werden:
Dies deshalb, weil aus dem do. Eingangsstempel iVm der Betreffzeile nur
feststellbar ist, wann die Erklärung im Abgabenverfahren/GmbH Wien neu
hervor gekommen ist. Das bekannt Werden im Abgabenverfahren/GmbH Wien
ist im ggstl. Berufungsverfahren nicht entscheidungsrelevant; die fehlende
Zeitangabe über das bekannt Werden in den Einkommensteuerverfahren 1986 -
1990 bewirkt, dass die Erklärung/Dr.OP kein Wiederaufnahmegrund für
diese Abgabenverfahren ist. Im Einkommensteuerverfahren 1991 ist die
Erklärung/Dr.OP vom 15. September 1992 ein neu entstandenes Beweismittel,
da der wieder aufzunehmende Einkommensteuerbescheid 1991 am 18. März 1993
erlassen worden ist: Das im Einkommensteuerverfahren 1991 neu entstandene
Beweismittel ist daher kein Wiederaufnahmegrund für dieses
Abgabenverfahren.
Die mit 27. Juni 1991 datierte Aussage
von DITN ist - da die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991
am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20.
Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden sind - ein Beweismittel,
das vor Erlassung der wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1989
und nach Erlassung der wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1990 -
1991 entstanden ist. Von der Datierung her gesehen könnte diese
Aussage in den Einkommensteuerverfahren 1986 - 1989 neu hervor gekommen sein;
der Zeitpunkt ihres neu hervor Kommens in diesen Abgabenverfahren geht aus Pkt 1
der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht hervor. Die fehlende Zeitangabe
über das bekannt Werden in den Einkommensteuerverfahren 1986 - 1989
bewirkt, dass diese Aussage kein Wiederaufnahmegrund für diese
Abgabenverfahren ist. In den Einkommensteuerverfahren 1990 und 1991 ist
die Aussage vom 27. Juni 1991 ein neu entstandenes Beweismittel, da die wieder
aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 am 20. Februar 1992 bzw.
18. März 1993 erlassen worden sind: Das in den Einkommensteuerverfahren
1990 und 1991 neu entstandene Beweismittel ist daher kein Wiederaufnahmegrund
für diese Abgabenverfahren.
Werden Unterlagen (idF Abrechnungen,
Korrespondenzen, etc.) nicht vorlegt, sind diese Unterlagen nicht im Sinne des
§ 303 Abs 4 BAO idgF neu "hervor gekommen": Nicht vorgelegte
Unterlagen sind daher keine Wiederaufnahmegründe.
Aus der
Niederschrift/Schlussbesprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass die im ggstl. Abgabenverfahren entscheidungsrelevante Sachfrage - Ist der
Bw. zivilrechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der AG und damit
Derjenige gewesen, der über die an die AG verdeckt ausgeschütteten
Kapitalerträge verfügen konnte und auch verfügt hat, indem er
diese Kapitalerträge zumindest teilweise sich selbst zugewendet hat -
mittels Sachverhaltsfeststellungen über die O-GmbH beantwortbar ist.
Das sich offenbar auf diese Gesellschaft beziehende Schreiben von Dr.NS
(27. November 1987) ist daher ein Beweismittel für einen im
ggstl. Abgabenverfahren nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Nicht
mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Zusammenhang stehende
Beweismittel sind nicht geeignet, einen anders lautenden Bescheidspruch
herbeizuführen; sie sind daher keine Wiederaufnahmegründe.
Wann die bei der Betriebsprüfung
der GmbH Wien getroffene Sachverhaltsfeststellung - über Initiative des Bw.
sind Umfakturierungen durchgeführt worden, die Gewinnverlagerungen zur AG
bewirkt haben - im ggstl. Abgabenverfahren bekannt geworden ist, ist der
Niederschrift/Schlussbesprechung nicht entnehmbar. Die in der
Begründung der Wiederaufnahmenscheide fehlende Zeitangabe über das
bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren bewirkt, dass die v.a.
Sachverhaltsfeststellung die Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt.
Der ohne Konkretisierung dieser
Erhebungsergebnisse erfolgte Verweis und die fehlende Zeitangabe über das
bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren versetzt die Berufungsbehörde
nicht in die Lage zu prüfen, ob die Erhebungsergebnisse bei V neu hervor
gekommene Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF
sind: Die Erhebungsergebnisse bei V rechtfertigen deshalb keine
Verfahrenswiederaufnahme.
Wann der günstige Gummimehlbezug
des Jahres 1984 im ggstl. Abgabenverfahren bekannt geworden ist, ist der
Niederschrift/Schlussbesprechung nicht entnehmbar, sodass auch idF die in der
Begründung der Wiederaufnahmenscheide fehlende Zeitangabe über das
bekannt Werden bewirkt, dass die v.a. Sachverhaltsfeststellung die
Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt.
Außer dem Verweis auf Pkt 1 der
Niederschrift/Schlussbesprechung vom 26. April 1996 enthält Tz 7 eine aus
den Spalten "Einkünfte aus
Kapitalvermögen (S)", "lt.
Erklärung", "zusätzlich lt.
Pkt 1" und "Gesamtbetrag lt.
Bp." bestehende Tabelle. Diese Tabelle enthält keine neu hervor
gekommenen Tatsachen und ist auch kein neu hervor gekommenes
Beweismittel:
Die Einkunftsarten werden in
§§ 21, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 EStG 1988 definiert; die Zuordnung
von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart ist daher die Antwort auf
eine Rechtsfrage und keine Antwort auf eine Sachfrage: Die rechnerische
Darstellung der "zusätzlich lt. Pkt
1" zu veranlagenden Einkünfte aus Kapitalvermögen ist daher
keine neu hervor gekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF und
damit auch kein Wiederaufnahmegrund.
Die rechnerische Darstellung der
"zusätzlich lt. Pkt 1" zu
veranlagenden Einkünfte aus Kapitalvermögen befindet sich im
Betriebsprüfungsbericht vom 24. Mai 1996; die wieder aufzunehmenden
Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 sind am 02. Mai 1988,
22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar
1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden: Die rechnerische
Darstellung der "zusätzlich lt. Pkt
1" zu veranlagenden Einkünfte aus Kapitalvermögen ist daher
kein im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF neu
"hervor gekommenes" sondern ein neu
"entstandenes" Beweismittel und damit
kein Wiederaufnahmegrund.
Unterkapitel
1.2.:
Dass der Bw. Zahlungen der AG
veranlassen konnte, ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung.
Über die diesem Beweiswürdigungsergebnis zugrunde liegenden
Beweismittel - Aussage des Baumeisters GH vom 5. November 1993 zu
seiner Selbstanzeige, Zusatzverrechnung der Vermieterin MM - ist festzustellen,
dass diese Beweismittel die gesetzlichen Voraussetzungen für
"Wiederaufnahmegründe" nicht
erfüllen: A. Die mit
5. November 1993 datierten Aussage und die mit 12. Juli 1993 datierte
Selbstanzeige von GH sind - da die wieder aufzunehmenden
Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989,
11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März
1993 erlassen worden sind - keine neu
hervor
gekommenen sondern neu
entstandene - und damit nicht als
Wiederaufnahmegründe geeignete - Beweismittel. Die in der
Aussage und der Selbstanzeige beschriebenen Vorgänge sind keine vom Bw.
veranlassten, iZm der AG stehende, Zahlungsvorgänge: Die in der Aussage und
der Selbstanzeige beschriebenen Vorgänge gehören daher nicht zum im
ggstl. Abgabenverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt; führen keinen
anders lautenden Bescheidspruch herbei und sind daher keine
Wiederaufnahmegründe. B.
Wann das als "Zusatzverrechnung"/MM bezeichnete Beweismittel entstanden ist, der
Zeitpunkt des bekannt Werdens dieses Beweismittel im ggstl. Abgabenverfahren und
welche Bescheidänderungen dieses Beweismittel bewirkt hat, wird in Pkt 1
der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht erwähnt. Die
Berufungsbehörde konnte deshalb der Begründung der
Wiederaufnahmebescheide nicht entnehmen, dass diese Zusatzverrechnung in der
Eingabe vom 29. November 1994 beschrieben wird und deshalb kein neu hervor
gekommenes, sondern ein neu entstandenes, nicht als Wiederaufnahmegrund
geeignetes, Beweismittel ist: Davon abgesehen ist auch nicht
feststellbar, ob die Eingabe vom 29. November 1994 im
Betriebsprüfungsverfahren des Bw. oder im Betriebsprüfungsverfahren
der GmbH vorgelegt worden ist, da der dem Unabhängigen Finanzsenat als
"Arbeitsbogen/Betriebsprüfung des Bw." vorgelegte
Arbeitsbogen/Betriebsprüfung nicht der Originalarbeitsbogen sondern ein,
aus Ablichtungen aus dem Arbeitsbogen/Betriebsprüfung des Bw. und dem
Arbeitsbogen/Betriebsprüfung der GmbH bestehendes, Aktenbündel
ist. Dass die AG jeden Monat ATS 10.000,00 an MM überwiesen hat,
wird im Gegensatz zu den, dem Bw. als Einkünfte aus Kapitalvermögen
zugerechneten ATS 1.096.000,00 (1986), ATS 3.803.000,00 (1987), ATS 4.300.000,00
(1988), ATS 2.377.000,00 (1989), ATS 3.979.000,00 (1990) und ATS 3.985.000,00
(1991) in Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht erwähnt:
Die Berufungsbehörde konnte deshalb der Begründung der
Wiederaufnahmebescheide nicht entnehmen, dass die steuerlichen Auswirkungen der
"Zusatzverrechnung" geringfügig
gewesen sind. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide
enthält keine - im Falle geringfügiger steuerlicher Auswirkungen
obligatorische - sachliche Auseinandersetzung mit den dennoch für eine
Verfahrenswiederaufnahme sprechenden Gründen: Die
Berufungsbehörde konnte deshalb nicht prüfen, ob Ermessen
gesetzeskonform geübt worden ist.
Dass die Herkunft der auf dem
Privatkonto des Bw. gutgeschriebenen ATS 1.000.000,00 nicht nachgewiesen
werden konnte, ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung.
Über
die Herkunft von ATS 1.000.000,00 wird in der Niederschrift/Schlussbesprechung
festgestellt, dass sie aus einem Privatdarlehen stammen sollen und dass der Bw.
für diese private Darlehensgewährung keine Unterlagen (Zahlungsbelege,
Darlehensvertrag bzw. andere Verrechnungsunterlagen) vorgelegt habe. Der
Zeitpunkt des bekannt Werdens der v.a. Fakten wird in der
Niederschrift/Schlussbesprechung mit "für
die von der Steuerberatung vorgebrachten Argumente" umschrieben. Wann
dieses Vorbringen stattgefunden hat und in welchem Abgabenverfahren dieses
Vorbringen erstattet worden ist, wird in der Niederschrift/Schlussbesprechung
nicht erwähnt. Die in der Begründung der Wiederaufnahmenscheide
fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren
bewirkt auch idF, dass die nicht nachgewiesene Herkunft von
ATS 1.000.000,00 die Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt.
Nicht vorgelegte Unterlagen - idF die
trotz enger Verbindung der GmbH Wien zur AG nicht offen gelegten Unterlagen der
AG - sind nicht neu hervor gekommen; sie sind daher keine
Wiederaufnahmegründe.
Die Argumentationslinie - Im Hinblick
auf die durch den Bw. für die AG vorgenommenen, in Pkt 1.1. erwähnten
schriftlichen Dispositionen sind nach den allgemeinen Erfahrungen des
Wirtschaftslebens auch entsprechende Dispositionen über die daraus
resultierenden Einkünfte anzunehmen. Die Bp geht davon aus, dass dem Bw.
Ausschüttungen aus der AG zugeflossen sind - ist das Ergebnis einer
Beweiswürdigung. Mit dem Verweis auf "Pkt 1.1." wird zum Ausdruck
gebracht, dass die im Unterkapitel 1.1. aufgezählten Tatsachen und
Beweismittel dieser Beweiswürdigung zugrunde liegen. Über die in "Pkt
1.1." aufgezählten Tatsachen und Beweismittel hat der Unabhängige
Finanzsenat entschieden, dass sie keine Wiederaufnahmegründe sind.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Unterkapitel 1.1.
wird verwiesen und zur v.a. Argumentationslinie festgestellt, dass dieser
Argumentationslinie keine Wiederaufnahmegründe zugrunde liegen.
In den auf die v.a.
Beweiswürdigung folgenden Absätzen hat sich der Verfasser der
Niederschrift/Schlussbesprechung mit "§
184 BAO" auseinander gesetzt.
§ 184 BAO idgF lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
(3) Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen." Aus dem v.a. Gesetzestext ist festzustellen: In §
184 BAO idgF ist der Gesetzestatbestand
"Schätzung der Grundlagen für die
Abgabenerhebung" normiert. Die Schätzung ist ein
Beweisverfahren. Die Vorgangsweise bei diesem Beweisverfahren ist, den
Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise - und damit mittels
indirekter Beweisführung - zu ermitteln: Der Unabhängige Finanzsenat
hat daher zu prüfen, ob die der Schätzung zugrunde liegenden Tatsachen
und/oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4
BAO idgF sind. Die der ggstl. Schätzung zugrunde liegenden Tatsachen
und Beweismittel sind die iZm dieser Schätzung angeführten Tatsache
"bei der Betriebsprüfung der GmbH Wien festgestellte verdeckte
Ausschüttungen" und ein als "Erklärung/GH " bezeichnetes Beweismittel.
Über die v.a. Tatsachen und Beweismittel ist
festzustellen: 1. Wann die bei
der Betriebsprüfung der GmbH Wien festgestellten verdeckten
Ausschüttungen im Abgabenverfahren des Bw. bekannt geworden sind, ist der
Niederschrift/Schlussbesprechung nicht entnehmbar. Die in der
Begründung der Wiederaufnahmenscheide fehlende Zeitangabe über das
bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren bewirkt, dass die v.a.
Sachverhaltsfeststellung die Verfahrenswiederaufnahme nicht
rechtfertigt. 2. Mit der
Erklärung/GH wird offenbar seine mit 5. November 1993 datierte Aussage
angesprochen, über die der Unabhängige Finanzsenat entscheiden hat,
dass sie ein neu entstandenes Beweismittel und damit kein Wiederaufnahmegrund
ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen verweisend wird zur
Erklärung/GH festgestellt, dass dieses Beweismittel die
Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt (vgl. dazu Berufungsentscheidung,
Pkt. I, Unterkapitel 1.2.A.).
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der
Unabhängige Finanzsenat fest: Die in Unterkapitel 1.1. und Unterkapitel
1.2. der Niederschrift/Schlussbesprechung aufgezählten Tatsachen und
Beweismittel rechtfertigen keine Verfahrenswiederaufnahmen; dem
Berufungsbegehren/Wiederaufnahmebescheide ist daher stattzugeben.
II.
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide:
IZm der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide ist von
folgender Sach- und Rechtslage auszugehen:
Die Einkommensteuerbescheide sind nach
Verfahrenswiederaufnahmen erlassen worden.
Die
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer und die nach den
Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheide hat der Bw.
angefochten.
Mit dieser Berufungsentscheidung hat
der Unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen diese
Verfahrenswiederaufnahmen stattgegeben und hat die Wiederaufnahmebescheide
aufgehoben.
Durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide sind die Einkommensteuerverfahren in den Verfahrensstand
zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben
(§ 307 Abs. 3 BAO).
"In den Verfahrensstand
zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden
haben" bedeutet: Durch die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer sind die nach den
Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheid ex lege aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Rechtsbestand verlieren
Bescheide ihre Rechtsfolgen, sodass sich die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 nach der stattgebenden Entscheidung
über die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer gegen rechtsfolgenlose
Einkommensteuerbescheide richtet.
Mit Berufung anfechtbar sind die Rechtsfolgen von
Bescheiden, denn nur durch die Rechtsfolgen von Bescheiden ist ein
Bescheidadressat beschwert und rechtliche Beschwer ist die Voraussetzung
für die Anfechtbarkeit von behördlichen Erledigungen.
Da aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide ihre
Rechtsfolgen verlieren, sind aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide
nicht mit Berufung anfechtbar.
Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine
Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig; eine nicht zulässige
Berufung ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Nach dieser Rechtslage ist die Berufung gegen die aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991
zurückzuweisen.
III.
Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide:
III.I.
Rechtlage/Vermögensteuer:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Vermögensteuergesetz
1954 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, vermögensteuerpflichtig.
Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das
Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert
anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist ... (§ 4 Abs 1 leg.cit.); der Wert des
Gesamtvermögens ist auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach unten
abzurunden (§ 4 Abs 2 leg.cit).
Das steuerpflichtige Vermögen von unbeschränkt
steuerpflichtigen, natürlichen Personen ist der Vermögensbetrag, der
nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt (§ 7
leg.cit.).
Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer wird
für drei Kalenderjahre vorgenommen; das BMF kann bestimmen, dass die
Hauptveranlagung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum
vorgenommen wird (§ 12 leg.cit.).
Mit Art IV des Abgaben-Änderungsgesetzes 1991, BGBl.
1991/695, ist der am 1. Jänner 1989 beginnende Hauptveranlagungszeitraum
auf vier Jahre erstreckt und angeordnet worden, dass die nächste
Hauptveranlagung am 1. Jänner 1993 durchzuführen ist (§ 4 und
§ 5 leg.cit.)
Die Vermögensteuer ist neu zu veranlagen, wenn der
Wert des gemäß
§ 4 Abs 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder
Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 1.000.000,00 Schilling
von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht (§
13 Abs 1 Z 1 leg.cit).
Gemäß
§ 25a des Vermögensteuergesetzes
1954 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl. 1993/818) ist das
Vermögensteuergesetz 1954 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember
1993 liegen, nicht mehr anzuwenden.
III.II.
Sach- und Beweislage; Entscheidung:
Der Bw. bestreitet, aus der AG stammende
vermögensteuerpflichtige Kapitalerträge erhalten zu haben.
Sind Sachverhaltsfeststellungen strittig, hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF). Als
Beweismittel im Abgabenverfahren kommt dabei alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO idgF).
IdF besteht ein Beweisverwertungsverbot für alle aus
Liechtenstein stammenden Unterlagen; zu diesen Unterlagen gehören insb. die
aus den Hausdurchsuchungen bei der AG stammenden Unterlagen.
Im Ersatz-Arbeitsbogen/Betriebsprüfung ist
außerdem die Rede von einem Beweisverwertungsverbot für aus
Großbritannien stammende Unterlagen. Ob die unter der Bezeichnung
"Einschüsse an I - Wien" zusammengefassten Beweismittel aus
Großbritannien stammen, ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, da
sich diese Beweismittel auch auf die O beziehen. Der Unabhängige
Finanzsenat wird daher die unter der Bezeichnung "Einschüsse an I - Wien"
zusammengefassten Beweismittel in seiner Beweiswürdigung nicht
verwenden.
Die im ggstl. Berufungsverfahren verwertbaren Beweismittel
sind daher nur die aus den Niederlanden stammenden Erhebungsergebnisse/V , die
bei der Spedition sichergestellten Unterlagen, die vom Bw. und der GmbH
vorgelegten Unterlagen und die Eingabe vom 29. November 1994, worin die
Zusatzverrechnung/MM beschrieben wird.
Aus den im ggstl. Berufungsverfahren verwertbaren
Beweismitteln ist festzustellen:
Nach dem von FK im
Rechtshilfeverfahren/Niederlande vorgelegten Schreiben vom 10. Juli 1987 lautend
"... V maakt over naar AG een bedrag van DM 109.369,17 ... Tr maakt over naar V
..." und den als "debit
advice" bezeichnete
Überweisungsbelegen über DM 109.369,17, worin eine in
"Wenen,
Oostenrijk" situierte AG
Zahlungsempfängerin ist, ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw. in
über die AG laufende Geldtransaktionen involviert gewesen ist und dass aus
der AG stammende DM 109.369,17 - (= ATS 769.470,04 bzw.
EUR 55.919,57) im Jahr 1987 an den Bw. geflossen sind.
Dass aus der AG stammende, DM
109.369,04 übersteigende, Kapitalerträge an den Bw. geflossen sind,
ist aus den im Rechtshilfeverfahren/Niederlande vorgelegten Rechnungen und
Schriftverkehr nicht nachweisbar.
Aus den bei der GmbH Wien
sichergestellten und den von der Spedition beigeschafften Buchhaltungs- und
Frachtunterlagen ist nicht nachweisbar, dass dem Bw. aus der AG stammende
Kapitalerträge zugeflossen sind.
Nicht nachweisbar ist, dass die auf das
private Girokonto eingezahlten ATS 1.000.000,00 nicht die von Ing.OR zurück
gezahlten Darlehen sondern aus der AG stammende Kapitalerträge
sind: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass diese ATS 1.000.000,00 aus
der AG stammen und an den Bw. geflossen sind oder dass sie von der AG an Ing.OR
und von Ing.OR an den Bw. geflossen sind, sind nicht vorhanden. Deshalb ist
davon auszugehen, dass Ing.OR wahrheitsgemäß angegeben hat, vom Bw.
gewährte Darlehen iHv ATS 1.000.000,00 zurück gezahlt zu haben.
Nach der Zusatzverrechnung/MM ist als
erwiesen anzusehen, dass die AG dem Bw. ATS 120.000,00 p.a. dadurch zugewendet
hat, dass sie jeden Monat ATS 10.000,00 an die Vermieterin der Privatwohnung des
Bw. überwiesen hat.
Zu einem sonstigen vermögensteuerpflichtigen
Vermögen gehören u.a. Zahlungsmittel und laufende Guthaben wie bspw.
Bargeld, Guthaben auf Bankkonten und Spareinlagen.
Zum sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögen
Bw. gehören nach der v.a. Sach- und Beweislage:
ab 1. Jänner 1988
ATS 769.470,00, da nach dem von FK im Rechtshilfeverfahren/Niederlande
vorgelegten Schreiben vom 10. Juli 1987 und dem als
"debit advice" bezeichneten
Überweisungsbeleg als erwiesen anzusehen ist, dass ATS 769.470,00 im
Jahr 1987 an den Bw. geflossen sind und
ab 1. Jänner 1992 ATS
1.000.000,00, da sich ATS 1.000.000,00 auf dem privaten Girokonto des Bw.
befunden haben und die Rückzahlung dieses Privatdarlehens lt.
Schreiben/Ing.OR im November 1991 stattgefunden hat.
Nicht zum sonstigen
vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehören die nach der
Zusatzverrechnung/MM von der AG geleisteten Zahlungen, weil diese Zahlungen
nicht dem Vermögen des Bw. zugeführt, sondern zur Zahlung eines Teiles
der Miete verwendet worden sind.
Ausgehend von der v.a. Sach- und Beweislage ist über
die (Neu)Veranlagungen/Vermögensteuer zum 1. Jänner 1988, 1.
Jänner 1990, 1. Jänner 1991, 1. Jänner 1992 und Folgejahre und
die endgültige Veranlagung/Vermögensteuer zum 1. Jänner 1989
festzustellen:
Zum Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Jänner 1986 hat das
(abgerundete) Gesamtvermögen des Bw. ATS 3.698.000,00 betragen; die
Neuveranlagungsgrenze sind ATS 739.600,00 (§ 4 Abs 2 iVm § 13 Abs
1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954). Mit den ab 1. Jänner 1988 zum
vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehörenden ATS 769.470,00
wird diese Neuveranlagungsgrenze überschritten: Zum
Vermögensteuerstichtag 1. Jänner 1988 ist daher eine
(Neu)Veranlagung/Vermögensteuer durchzuführen.
Die (Neu)Veranlagung/Vermögensteuer zum 1. Jänner
1988 ist ein Jahr gültig gewesen, da zum 1. Jänner 1989 eine
Hauptveranlagung statt gefunden hat: Zum Vermögensteuerstichtag 1.
Jänner 1988 ist daher eine allgemeine Veranlagung/Vermögensteuer
durchzuführen.
Der mit 1. Jänner 1989 beginnende
Hauptveranlagungszeitraum ist bis 1. Jänner 1993 verlängert worden.
Mit den auf das private Girokonto eingezahlten ATS 1.000.000,00 ist jedoch vor
Ablauf des bis 1. Jänner 1993 verlängerten Hauptveranlagungszeitraumes
ein (Neu)Veranlagungstatbestand im Sinne des § 13 Vermögensteuergesetz
gesetzt worden: Zum Vermögensteuerstichtag 1. Jänner 1992 ist daher
eine (Neu)Veranlagung/Vermögensteuer durchzuführen.
III.III.
Berechnungsgrundlagen/Vermögensteuer (ATS):
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Vermögensteuer 1988 - 1992: ATS 248.920,00 (= EUR
18.089,72).
Der Bw. erklärt, dass in der v.a. Höhe
festgesetzte Abgaben einbringlich sind: Die Vermögensteuer ist daher lt.
Pkt. III.III. dieser Berufungsentscheidung festzusetzen.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hat der
Unabhängige Finanzsenat dem Berufungsbegehren/Vermögensteuer teilweise
statt gegeben.
Wien, am 5.
Dezember 2007
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-W/02
- Stammnummer
- 31816
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF