RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0094-W/02

Wiederaufnahme von Amtswegen, Vermögensteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-W/02vom 05.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass der Bw. nicht nur zivilrechtlicher sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der AG gewesen ist, ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind an das Erwiesensein von als Wiederaufnahmegründe geeigneten Tatsachen keine höheren Anforderungen als an andere Tatsachen zu stellen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (Ritz, BAO3, § 303, Tz 18): Erwiesene Tatsachen sind Beweiswürdigungsergebnisse; liegen als solche idR erst nach Erlassung der wieder aufzunehmenden Bescheide vor und können deshalb auch nicht iSv § 303 Abs 4 BAO idgF "neu hervor kommen". Jedem Beweiswürdigungsergebnis liegen aber Tatsachen und/oder Beweismittel zugrunde und diese Tatsachen und/oder Beweismittel können im Gegensatz zu Beweiswürdigungsergebnissen iSv § 303 Abs 4 BAO idgF "neu hervor kommen" und damit Wiederaufnahmegründe sein. Eine Gleichbehandlung von erwiesenen mit zweifelsfrei festgestellten Tatsachen wird deshalb durch die Prüfung bewirkt, ob die einem Beweiswürdigungsergebnis zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF sind. Die dem Beweiswürdigungsergebnis - der Bw. ist wirtschaftlicher Eigentümer der AG - zugrunde liegenden Beweismittel sind die Erklärung T (31. Oktober 1995), die Erklärung Dr.OP (15. September 1992) und die Aussage DITN (27. Juni 1991). Über die v.a. Beweismittel ist festzustellen: Die Erklärung T ist mit 31. Oktober 1995 datiert, die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 sind am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden: Die mit "31. Oktober 1995" datierten Erklärung T ist daher ein nach Erlassung der wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide neu "entstandenes" Beweismittel und ist als solches kein Wiederaufnahmegrund. Die mit "15. September 1992" datierte Erklärung Dr.OP ist - da die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden sind - ein Beweismittel, das vor Erlassung der wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1990 und nach Erlassung des wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheides 1991 entstanden ist. Von der Datierung her gesehen könnte die Erklärung/Dr.OP in den Einkommensteuerverfahren 1986 - 1990 neu hervor gekommen sein; wann ein neu hervor Kommen in diesen Abgabenverfahren stattgefunden haben könnte, geht aus Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht hervor. Der Inhalt des v.a. Schriftstücks wird zwar durch den Verweis auf "Anlage 2" zum Begründungsbestandteil der Wiederaufnahmebescheide erklärt; die entscheidungsrelevante Sachverhaltsfeststellung, wann das bekannt Werden der Erklärung/Dr.OP in den v.a. Abgabenverfahren des Bw. stattgefunden hat, kann aus dem Erklärungsinhalt nicht getroffen werden: Dies deshalb, weil aus dem do. Eingangsstempel iVm der Betreffzeile nur feststellbar ist, wann die Erklärung im Abgabenverfahren/GmbH Wien neu hervor gekommen ist. Das bekannt Werden im Abgabenverfahren/GmbH Wien ist im ggstl. Berufungsverfahren nicht entscheidungsrelevant; die fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden in den Einkommensteuerverfahren 1986 - 1990 bewirkt, dass die Erklärung/Dr.OP kein Wiederaufnahmegrund für diese Abgabenverfahren ist. Im Einkommensteuerverfahren 1991 ist die Erklärung/Dr.OP vom 15. September 1992 ein neu entstandenes Beweismittel, da der wieder aufzunehmende Einkommensteuerbescheid 1991 am 18. März 1993 erlassen worden ist: Das im Einkommensteuerverfahren 1991 neu entstandene Beweismittel ist daher kein Wiederaufnahmegrund für dieses Abgabenverfahren. Die mit 27. Juni 1991 datierte Aussage von DITN ist - da die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden sind - ein Beweismittel, das vor Erlassung der wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1989 und nach Erlassung der wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1990 - 1991 entstanden ist. Von der Datierung her gesehen könnte diese Aussage in den Einkommensteuerverfahren 1986 - 1989 neu hervor gekommen sein; der Zeitpunkt ihres neu hervor Kommens in diesen Abgabenverfahren geht aus Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht hervor. Die fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden in den Einkommensteuerverfahren 1986 - 1989 bewirkt, dass diese Aussage kein Wiederaufnahmegrund für diese Abgabenverfahren ist. In den Einkommensteuerverfahren 1990 und 1991 ist die Aussage vom 27. Juni 1991 ein neu entstandenes Beweismittel, da die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 am 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden sind: Das in den Einkommensteuerverfahren 1990 und 1991 neu entstandene Beweismittel ist daher kein Wiederaufnahmegrund für diese Abgabenverfahren. Werden Unterlagen (idF Abrechnungen, Korrespondenzen, etc.) nicht vorlegt, sind diese Unterlagen nicht im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF neu "hervor gekommen": Nicht vorgelegte Unterlagen sind daher keine Wiederaufnahmegründe. Aus der Niederschrift/Schlussbesprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im ggstl. Abgabenverfahren entscheidungsrelevante Sachfrage - Ist der Bw. zivilrechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der AG und damit Derjenige gewesen, der über die an die AG verdeckt ausgeschütteten Kapitalerträge verfügen konnte und auch verfügt hat, indem er diese Kapitalerträge zumindest teilweise sich selbst zugewendet hat - mittels Sachverhaltsfeststellungen über die O-GmbH beantwortbar ist. Das sich offenbar auf diese Gesellschaft beziehende Schreiben von Dr.NS (27. November 1987) ist daher ein Beweismittel für einen im ggstl. Abgabenverfahren nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Nicht mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Zusammenhang stehende Beweismittel sind nicht geeignet, einen anders lautenden Bescheidspruch herbeizuführen; sie sind daher keine Wiederaufnahmegründe. Wann die bei der Betriebsprüfung der GmbH Wien getroffene Sachverhaltsfeststellung - über Initiative des Bw. sind Umfakturierungen durchgeführt worden, die Gewinnverlagerungen zur AG bewirkt haben - im ggstl. Abgabenverfahren bekannt geworden ist, ist der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht entnehmbar. Die in der Begründung der Wiederaufnahmenscheide fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren bewirkt, dass die v.a. Sachverhaltsfeststellung die Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt. Der ohne Konkretisierung dieser Erhebungsergebnisse erfolgte Verweis und die fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren versetzt die Berufungsbehörde nicht in die Lage zu prüfen, ob die Erhebungsergebnisse bei V neu hervor gekommene Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF sind: Die Erhebungsergebnisse bei V rechtfertigen deshalb keine Verfahrenswiederaufnahme. Wann der günstige Gummimehlbezug des Jahres 1984 im ggstl. Abgabenverfahren bekannt geworden ist, ist der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht entnehmbar, sodass auch idF die in der Begründung der Wiederaufnahmenscheide fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden bewirkt, dass die v.a. Sachverhaltsfeststellung die Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt. Außer dem Verweis auf Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung vom 26. April 1996 enthält Tz 7 eine aus den Spalten "Einkünfte aus Kapitalvermögen (S)", "lt. Erklärung", "zusätzlich lt. Pkt 1" und "Gesamtbetrag lt. Bp." bestehende Tabelle. Diese Tabelle enthält keine neu hervor gekommenen Tatsachen und ist auch kein neu hervor gekommenes Beweismittel: Die Einkunftsarten werden in §§ 21, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 EStG 1988 definiert; die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart ist daher die Antwort auf eine Rechtsfrage und keine Antwort auf eine Sachfrage: Die rechnerische Darstellung der "zusätzlich lt. Pkt 1" zu veranlagenden Einkünfte aus Kapitalvermögen ist daher keine neu hervor gekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF und damit auch kein Wiederaufnahmegrund. Die rechnerische Darstellung der "zusätzlich lt. Pkt 1" zu veranlagenden Einkünfte aus Kapitalvermögen befindet sich im Betriebsprüfungsbericht vom 24. Mai 1996; die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 sind am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden: Die rechnerische Darstellung der "zusätzlich lt. Pkt 1" zu veranlagenden Einkünfte aus Kapitalvermögen ist daher kein im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF neu "hervor gekommenes" sondern ein neu "entstandenes" Beweismittel und damit kein Wiederaufnahmegrund. Unterkapitel 1.2.: Dass der Bw. Zahlungen der AG veranlassen konnte, ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Über die diesem Beweiswürdigungsergebnis zugrunde liegenden Beweismittel - Aussage des Baumeisters GH vom 5. November 1993 zu seiner Selbstanzeige, Zusatzverrechnung der Vermieterin MM - ist festzustellen, dass diese Beweismittel die gesetzlichen Voraussetzungen für "Wiederaufnahmegründe" nicht erfüllen: A. Die mit 5. November 1993 datierten Aussage und die mit 12. Juli 1993 datierte Selbstanzeige von GH sind - da die wieder aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 am 02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 bzw. 18. März 1993 erlassen worden sind - keine neu hervor gekommenen sondern neu entstandene - und damit nicht als Wiederaufnahmegründe geeignete - Beweismittel. Die in der Aussage und der Selbstanzeige beschriebenen Vorgänge sind keine vom Bw. veranlassten, iZm der AG stehende, Zahlungsvorgänge: Die in der Aussage und der Selbstanzeige beschriebenen Vorgänge gehören daher nicht zum im ggstl. Abgabenverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt; führen keinen anders lautenden Bescheidspruch herbei und sind daher keine Wiederaufnahmegründe. B. Wann das als "Zusatzverrechnung"/MM bezeichnete Beweismittel entstanden ist, der Zeitpunkt des bekannt Werdens dieses Beweismittel im ggstl. Abgabenverfahren und welche Bescheidänderungen dieses Beweismittel bewirkt hat, wird in Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht erwähnt. Die Berufungsbehörde konnte deshalb der Begründung der Wiederaufnahmebescheide nicht entnehmen, dass diese Zusatzverrechnung in der Eingabe vom 29. November 1994 beschrieben wird und deshalb kein neu hervor gekommenes, sondern ein neu entstandenes, nicht als Wiederaufnahmegrund geeignetes, Beweismittel ist: Davon abgesehen ist auch nicht feststellbar, ob die Eingabe vom 29. November 1994 im Betriebsprüfungsverfahren des Bw. oder im Betriebsprüfungsverfahren der GmbH vorgelegt worden ist, da der dem Unabhängigen Finanzsenat als "Arbeitsbogen/Betriebsprüfung des Bw." vorgelegte Arbeitsbogen/Betriebsprüfung nicht der Originalarbeitsbogen sondern ein, aus Ablichtungen aus dem Arbeitsbogen/Betriebsprüfung des Bw. und dem Arbeitsbogen/Betriebsprüfung der GmbH bestehendes, Aktenbündel ist. Dass die AG jeden Monat ATS 10.000,00 an MM überwiesen hat, wird im Gegensatz zu den, dem Bw. als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechneten ATS 1.096.000,00 (1986), ATS 3.803.000,00 (1987), ATS 4.300.000,00 (1988), ATS 2.377.000,00 (1989), ATS 3.979.000,00 (1990) und ATS 3.985.000,00 (1991) in Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht erwähnt: Die Berufungsbehörde konnte deshalb der Begründung der Wiederaufnahmebescheide nicht entnehmen, dass die steuerlichen Auswirkungen der "Zusatzverrechnung" geringfügig gewesen sind. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide enthält keine - im Falle geringfügiger steuerlicher Auswirkungen obligatorische - sachliche Auseinandersetzung mit den dennoch für eine Verfahrenswiederaufnahme sprechenden Gründen: Die Berufungsbehörde konnte deshalb nicht prüfen, ob Ermessen gesetzeskonform geübt worden ist. Dass die Herkunft der auf dem Privatkonto des Bw. gutgeschriebenen ATS 1.000.000,00 nicht nachgewiesen werden konnte, ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Über die Herkunft von ATS 1.000.000,00 wird in der Niederschrift/Schlussbesprechung festgestellt, dass sie aus einem Privatdarlehen stammen sollen und dass der Bw. für diese private Darlehensgewährung keine Unterlagen (Zahlungsbelege, Darlehensvertrag bzw. andere Verrechnungsunterlagen) vorgelegt habe. Der Zeitpunkt des bekannt Werdens der v.a. Fakten wird in der Niederschrift/Schlussbesprechung mit "für die von der Steuerberatung vorgebrachten Argumente" umschrieben. Wann dieses Vorbringen stattgefunden hat und in welchem Abgabenverfahren dieses Vorbringen erstattet worden ist, wird in der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht erwähnt. Die in der Begründung der Wiederaufnahmenscheide fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren bewirkt auch idF, dass die nicht nachgewiesene Herkunft von ATS 1.000.000,00 die Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt. Nicht vorgelegte Unterlagen - idF die trotz enger Verbindung der GmbH Wien zur AG nicht offen gelegten Unterlagen der AG - sind nicht neu hervor gekommen; sie sind daher keine Wiederaufnahmegründe. Die Argumentationslinie - Im Hinblick auf die durch den Bw. für die AG vorgenommenen, in Pkt 1.1. erwähnten schriftlichen Dispositionen sind nach den allgemeinen Erfahrungen des Wirtschaftslebens auch entsprechende Dispositionen über die daraus resultierenden Einkünfte anzunehmen. Die Bp geht davon aus, dass dem Bw. Ausschüttungen aus der AG zugeflossen sind - ist das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Mit dem Verweis auf "Pkt 1.1." wird zum Ausdruck gebracht, dass die im Unterkapitel 1.1. aufgezählten Tatsachen und Beweismittel dieser Beweiswürdigung zugrunde liegen. Über die in "Pkt 1.1." aufgezählten Tatsachen und Beweismittel hat der Unabhängige Finanzsenat entschieden, dass sie keine Wiederaufnahmegründe sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Unterkapitel 1.1. wird verwiesen und zur v.a. Argumentationslinie festgestellt, dass dieser Argumentationslinie keine Wiederaufnahmegründe zugrunde liegen. In den auf die v.a. Beweiswürdigung folgenden Absätzen hat sich der Verfasser der Niederschrift/Schlussbesprechung mit "§ 184 BAO" auseinander gesetzt. § 184 BAO idgF lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Aus dem v.a. Gesetzestext ist festzustellen: In § 184 BAO idgF ist der Gesetzestatbestand "Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung" normiert. Die Schätzung ist ein Beweisverfahren. Die Vorgangsweise bei diesem Beweisverfahren ist, den Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise - und damit mittels indirekter Beweisführung - zu ermitteln: Der Unabhängige Finanzsenat hat daher zu prüfen, ob die der Schätzung zugrunde liegenden Tatsachen und/oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF sind. Die der ggstl. Schätzung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel sind die iZm dieser Schätzung angeführten Tatsache "bei der Betriebsprüfung der GmbH Wien festgestellte verdeckte Ausschüttungen" und ein als "Erklärung/GH " bezeichnetes Beweismittel. Über die v.a. Tatsachen und Beweismittel ist festzustellen: 1. Wann die bei der Betriebsprüfung der GmbH Wien festgestellten verdeckten Ausschüttungen im Abgabenverfahren des Bw. bekannt geworden sind, ist der Niederschrift/Schlussbesprechung nicht entnehmbar. Die in der Begründung der Wiederaufnahmenscheide fehlende Zeitangabe über das bekannt Werden im ggstl. Abgabenverfahren bewirkt, dass die v.a. Sachverhaltsfeststellung die Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt. 2. Mit der Erklärung/GH wird offenbar seine mit 5. November 1993 datierte Aussage angesprochen, über die der Unabhängige Finanzsenat entscheiden hat, dass sie ein neu entstandenes Beweismittel und damit kein Wiederaufnahmegrund ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen verweisend wird zur Erklärung/GH festgestellt, dass dieses Beweismittel die Verfahrenswiederaufnahme nicht rechtfertigt (vgl. dazu Berufungsentscheidung, Pkt. I, Unterkapitel 1.2.A.). Die v.a. Ausführungen zusammenfassend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest: Die in Unterkapitel 1.1. und Unterkapitel 1.2. der Niederschrift/Schlussbesprechung aufgezählten Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen keine Verfahrenswiederaufnahmen; dem Berufungsbegehren/Wiederaufnahmebescheide ist daher stattzugeben. II. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide: IZm der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide ist von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen: Die Einkommensteuerbescheide sind nach Verfahrenswiederaufnahmen erlassen worden. Die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer und die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheide hat der Bw. angefochten. Mit dieser Berufungsentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen diese Verfahrenswiederaufnahmen stattgegeben und hat die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide sind die Einkommensteuerverfahren in den Verfahrensstand zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO). "In den Verfahrensstand zurück getreten, in dem sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben" bedeutet: Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer sind die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden aus dem Rechtsbestand verlieren Bescheide ihre Rechtsfolgen, sodass sich die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 nach der stattgebenden Entscheidung über die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer gegen rechtsfolgenlose Einkommensteuerbescheide richtet. Mit Berufung anfechtbar sind die Rechtsfolgen von Bescheiden, denn nur durch die Rechtsfolgen von Bescheiden ist ein Bescheidadressat beschwert und rechtliche Beschwer ist die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von behördlichen Erledigungen. Da aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide ihre Rechtsfolgen verlieren, sind aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide nicht mit Berufung anfechtbar. Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig; eine nicht zulässige Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Nach dieser Rechtslage ist die Berufung gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991 zurückzuweisen. III. Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide: III.I. Rechtlage/Vermögensteuer: Gemäß § 1 Abs 1 Vermögensteuergesetz 1954 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, vermögensteuerpflichtig. Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist ... (§ 4 Abs 1 leg.cit.); der Wert des Gesamtvermögens ist auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden (§ 4 Abs 2 leg.cit). Das steuerpflichtige Vermögen von unbeschränkt steuerpflichtigen, natürlichen Personen ist der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt (§ 7 leg.cit.). Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre vorgenommen; das BMF kann bestimmen, dass die Hauptveranlagung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum vorgenommen wird (§ 12 leg.cit.). Mit Art IV des Abgaben-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. 1991/695, ist der am 1. Jänner 1989 beginnende Hauptveranlagungszeitraum auf vier Jahre erstreckt und angeordnet worden, dass die nächste Hauptveranlagung am 1. Jänner 1993 durchzuführen ist (§ 4 und § 5 leg.cit.) Die Vermögensteuer ist neu zu veranlagen, wenn der Wert des gemäß § 4 Abs 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 1.000.000,00 Schilling von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht (§ 13 Abs 1 Z 1 leg.cit). Gemäß § 25a des Vermögensteuergesetzes 1954 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl. 1993/818) ist das Vermögensteuergesetz 1954 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen, nicht mehr anzuwenden. III.II. Sach- und Beweislage; Entscheidung: Der Bw. bestreitet, aus der AG stammende vermögensteuerpflichtige Kapitalerträge erhalten zu haben. Sind Sachverhaltsfeststellungen strittig, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF). Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO idgF). IdF besteht ein Beweisverwertungsverbot für alle aus Liechtenstein stammenden Unterlagen; zu diesen Unterlagen gehören insb. die aus den Hausdurchsuchungen bei der AG stammenden Unterlagen. Im Ersatz-Arbeitsbogen/Betriebsprüfung ist außerdem die Rede von einem Beweisverwertungsverbot für aus Großbritannien stammende Unterlagen. Ob die unter der Bezeichnung "Einschüsse an I - Wien" zusammengefassten Beweismittel aus Großbritannien stammen, ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, da sich diese Beweismittel auch auf die O beziehen. Der Unabhängige Finanzsenat wird daher die unter der Bezeichnung "Einschüsse an I - Wien" zusammengefassten Beweismittel in seiner Beweiswürdigung nicht verwenden. Die im ggstl. Berufungsverfahren verwertbaren Beweismittel sind daher nur die aus den Niederlanden stammenden Erhebungsergebnisse/V , die bei der Spedition sichergestellten Unterlagen, die vom Bw. und der GmbH vorgelegten Unterlagen und die Eingabe vom 29. November 1994, worin die Zusatzverrechnung/MM beschrieben wird. Aus den im ggstl. Berufungsverfahren verwertbaren Beweismitteln ist festzustellen: Nach dem von FK im Rechtshilfeverfahren/Niederlande vorgelegten Schreiben vom 10. Juli 1987 lautend "... V maakt over naar AG een bedrag van DM 109.369,17 ... Tr maakt over naar V ..." und den als "debit advice" bezeichnete Überweisungsbelegen über DM 109.369,17, worin eine in "Wenen, Oostenrijk" situierte AG Zahlungsempfängerin ist, ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw. in über die AG laufende Geldtransaktionen involviert gewesen ist und dass aus der AG stammende DM 109.369,17 - (= ATS 769.470,04 bzw. EUR 55.919,57) im Jahr 1987 an den Bw. geflossen sind. Dass aus der AG stammende, DM 109.369,04 übersteigende, Kapitalerträge an den Bw. geflossen sind, ist aus den im Rechtshilfeverfahren/Niederlande vorgelegten Rechnungen und Schriftverkehr nicht nachweisbar. Aus den bei der GmbH Wien sichergestellten und den von der Spedition beigeschafften Buchhaltungs- und Frachtunterlagen ist nicht nachweisbar, dass dem Bw. aus der AG stammende Kapitalerträge zugeflossen sind. Nicht nachweisbar ist, dass die auf das private Girokonto eingezahlten ATS 1.000.000,00 nicht die von Ing.OR zurück gezahlten Darlehen sondern aus der AG stammende Kapitalerträge sind: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass diese ATS 1.000.000,00 aus der AG stammen und an den Bw. geflossen sind oder dass sie von der AG an Ing.OR und von Ing.OR an den Bw. geflossen sind, sind nicht vorhanden. Deshalb ist davon auszugehen, dass Ing.OR wahrheitsgemäß angegeben hat, vom Bw. gewährte Darlehen iHv ATS 1.000.000,00 zurück gezahlt zu haben. Nach der Zusatzverrechnung/MM ist als erwiesen anzusehen, dass die AG dem Bw. ATS 120.000,00 p.a. dadurch zugewendet hat, dass sie jeden Monat ATS 10.000,00 an die Vermieterin der Privatwohnung des Bw. überwiesen hat. Zu einem sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehören u.a. Zahlungsmittel und laufende Guthaben wie bspw. Bargeld, Guthaben auf Bankkonten und Spareinlagen. Zum sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögen Bw. gehören nach der v.a. Sach- und Beweislage: ab 1. Jänner 1988 ATS 769.470,00, da nach dem von FK im Rechtshilfeverfahren/Niederlande vorgelegten Schreiben vom 10. Juli 1987 und dem als "debit advice" bezeichneten Überweisungsbeleg als erwiesen anzusehen ist, dass ATS 769.470,00 im Jahr 1987 an den Bw. geflossen sind und ab 1. Jänner 1992 ATS 1.000.000,00, da sich ATS 1.000.000,00 auf dem privaten Girokonto des Bw. befunden haben und die Rückzahlung dieses Privatdarlehens lt. Schreiben/Ing.OR im November 1991 stattgefunden hat. Nicht zum sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehören die nach der Zusatzverrechnung/MM von der AG geleisteten Zahlungen, weil diese Zahlungen nicht dem Vermögen des Bw. zugeführt, sondern zur Zahlung eines Teiles der Miete verwendet worden sind. Ausgehend von der v.a. Sach- und Beweislage ist über die (Neu)Veranlagungen/Vermögensteuer zum 1. Jänner 1988, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991, 1. Jänner 1992 und Folgejahre und die endgültige Veranlagung/Vermögensteuer zum 1. Jänner 1989 festzustellen: Zum Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Jänner 1986 hat das (abgerundete) Gesamtvermögen des Bw. ATS 3.698.000,00 betragen; die Neuveranlagungsgrenze sind ATS 739.600,00 (§ 4 Abs 2 iVm § 13 Abs 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954). Mit den ab 1. Jänner 1988 zum vermögensteuerpflichtigen Vermögen gehörenden ATS 769.470,00 wird diese Neuveranlagungsgrenze überschritten: Zum Vermögensteuerstichtag 1. Jänner 1988 ist daher eine (Neu)Veranlagung/Vermögensteuer durchzuführen. Die (Neu)Veranlagung/Vermögensteuer zum 1. Jänner 1988 ist ein Jahr gültig gewesen, da zum 1. Jänner 1989 eine Hauptveranlagung statt gefunden hat: Zum Vermögensteuerstichtag 1. Jänner 1988 ist daher eine allgemeine Veranlagung/Vermögensteuer durchzuführen. Der mit 1. Jänner 1989 beginnende Hauptveranlagungszeitraum ist bis 1. Jänner 1993 verlängert worden. Mit den auf das private Girokonto eingezahlten ATS 1.000.000,00 ist jedoch vor Ablauf des bis 1. Jänner 1993 verlängerten Hauptveranlagungszeitraumes ein (Neu)Veranlagungstatbestand im Sinne des § 13 Vermögensteuergesetz gesetzt worden: Zum Vermögensteuerstichtag 1. Jänner 1992 ist daher eine (Neu)Veranlagung/Vermögensteuer durchzuführen. III.III. Berechnungsgrundlagen/Vermögensteuer (ATS): [Grafik] [Grafik] [Grafik] Vermögensteuer 1988 - 1992: ATS 248.920,00 (= EUR 18.089,72). Der Bw. erklärt, dass in der v.a. Höhe festgesetzte Abgaben einbringlich sind: Die Vermögensteuer ist daher lt. Pkt. III.III. dieser Berufungsentscheidung festzusetzen. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend hat der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungsbegehren/Vermögensteuer teilweise statt gegeben. Wien, am 5. Dezember 2007

Dieses Dokument enthält 14 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0094-W/02
Stammnummer
31816
Gültig
05.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF