Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0094-W/02
Wiederaufnahme von Amtswegen, Vermögensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-W/02vom 05.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Gleichbehandlung von erwiesenen mit zweifelsfrei festgestellten Tatsachen wird durch die Prüfung bewirkt, ob die einem Beweiswürdigungsergebnis zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs.4 BAO idgF sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTW
Schneeweiß & Partner GmbH, 3250 Wieselburg, Adalbert Stifter
Straße 4 und Dr. Andreas Köninger, Wirtschaftstreuhänder,
1070 Wien, Schottenfeldgasse 71/1/9, vom 2. August 1996 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Scheibbs vom 3. Juli 1996 betreffend
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1986 - 1991, Einkommensteuer
1986 - 1991, Vermögensteuer ab 1. Jänner 1988, 1.
Jänner 1989, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und
zum 1. Jänner 1992 und Folgejahre entschieden:
I.
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1986 - 1991:
Der Berufung wird
stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die Einkommensteuerbescheide
1986 - 1991 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
II.
Einkommensteuer 1986 - 1991:
Die Berufung gegen die aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheide 1986 - 1991
wirdzurückgewiesen.
III.
Vermögensteuer zum 1. Jänner 1988, 1. Jänner 1989, 1. Jänner
1990, 1. Jänner 1991 und zum 1. Jänner 1992 und
Folgejahre:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben in ATS sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Vermögensteuer ist in
Euro (EUR) festzusetzen:
Die Vermögensteuer für
das Jahr 1988 beträgt EUR 2.810,99. Die Vermögensteuer für
das Jahr 1989 beträgt EUR 3.638,00. Die Vermögensteuer für
das Jahr 1990 beträgt EUR 3.638,00. Die Vermögensteuer für
das Jahr 1991 beträgt EUR 3.638,00. Die Vermögensteuer ab 1.
Jänner 1992 beträgt EUR 4.364,73.
Entscheidungsgründe
In den Streitjahren ist der Berufungswerber (Bw.) u.a.
Gesellschafter der T-GmbH gewesen und hat aus seiner
Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren sind die
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO idgF erfolgten Wiederaufnahmen der
Einkommensteuerverfahren 1986 - 1991, die dem Bw. nach diesen
Verfahrenswiederaufnahmen zugerechneten Einkünfte aus Kapitalvermögen
und die (Neu)Veranlagung von Vermögensteuer.
Über diese Streitpunkte ist aus den Veranlagungsakten
festzustellen:
I.
Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer (§ 303 Abs 4 BAO
idgF):
Die Verfahrenswiederaufnahmen/Einkommensteuer sind mit den
in der Niederschrift/Schlussbesprechung und den in Tz 7 des
Betriebsprüfungs(Bp)-Berichtes (24. Mai 1996) getroffenen
Feststellungen begründet worden.
Der Bw. hat die Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer
angefochten und hat ihre Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und
Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
In dem vom Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Mängelbehebungsverfahren ist der Bw. aufgefordert
worden, auf die Wiederaufnahmebescheide sich beziehende
Anfechtungserklärungen und Begründungen innerhalb eines Monats ab
Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vorzulegen.
Der Mängelbehebungsauftrag ist am 21. September 2007
dem Zustellbevollmächtigten des Bw. zugestellt worden.
In seinem, mit 17. Oktober 2007 datierten und lt.
Poststempel am selben Tag aufgegebenen, Schriftsatz hat der Bw. beantragt, die
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer für die Jahre 1986 - 1991
aufzuheben und hat diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Dem zum Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide
1986 - 1991 erklärten Betriebsprüfungsbericht sei keine
Begründung; der Niederschrift/Schlussbesprechung keine
Verfahrenswiederaufnahmen rechtfertigende Tatsachen und Beweismittel zu
entnehmen. Zwar werde in der Niederschrift/Schlussbesprechung auf die
Erkenntnisse im Abgabenverfahren der GmbH Wien und auf die angebliche Stellung
des Bw. in der AG verwiesen; Tatsachen oder Beweismittel, die die Annahme eines
Zuflusses von Kapitaleinkünften aus Quellen der AG beim Bw. beweisen
würden, habe die Abgabenbehörde nicht vorlegen können.
Bw.:
"Ich darf hier wiederholen, dass die Abgabenbehörden im In- und Ausland, im
Wege von zahlreichen Hausdurchsuchungen und Rechtshilfeersuchen
äußerst umfangreiches Datenmaterial erheben konnten und dennoch keine
Beweismittel und Tatsachen vorgelegt werden konnten, die einen Zufluss beim Bw.
erlauben würden. Gleiches gilt für die Annahme der Prüfer, dass
der Bw. eigenmächtig Zahlungen der AG hätte veranlassen können.
Auch dafür fehlen Tatsachen und Beweismittel. Bei diesen Gegebenheiten sind
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme ... nicht gegeben."
Aus
den Veranlagungsakten:
Bescheiddaten/Einkommensteuer-Erstbescheide
1986 - 1991:
Einkommensteuer-Erstbescheid
1986; erlassen am: 02. Mai 1988. Einkommensteuer-Erstbescheid 1987;
erlassen am: 22. Juni 1989. Einkommensteuer-Erstbescheid 1988; erlassen
am: 11. Juli 1990. Einkommensteuer-Erstbescheid 1989; erlassen am: 11.
Juni 1991. Einkommensteuer-Erstbescheid 1990; erlassen am: 20. Februar
1992. Einkommensteuer-Erstbescheid 1991; erlassen am: 18. März
1993.
Tz 7 des Bp-Berichtes
(24. Mai 1996):
Tz 7 des Bp-Berichtes (24. Mai 1996) lautet
"Einkünfte aus Kapitalvermögen: Auf
die Feststellungen zu Pkt 1 der Niederschrift vom 26.04.1996 wird
verwiesen" und enthält eine aus den Spalten
"Einkünfte aus Kapitalvermögen
(S)", "lt. Erklärung",
zusätzlich lt. Pkt 1" und
"Gesamtbetrag lt. Bp." bestehenden
Tabelle.
Pkt 1 der Niederschrift ( 26. April
1996):
Pkt 1 der Niederschrift (26. April 1996) enthält
folgende Feststellungen zur Einkommensteuer:
Kapitel 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der
AG ; Unterkapitel 1.1. Eigentumsverhältnisse an der AG :
"Die AG ist nach den Feststellungen der Bp eine
Domizilgesellschaft. Nach einer seitens der Steuerberatung im Berufungsverfahren
der GmbH Wien vorgelegten Erklärung (siehe Anlage 1) des T vom 31.10.1995
sei die AG angesichts seiner Eigenschaft als Diplomat unter dem Namen seines
Freundes AT eingetragen worden, er selbst sei jedoch seit Gründung
Alleineigentümer und -nutznießer dieser Firma. Weiters
erklärte er, dass weder er noch seine oben genannte Firma je
Eigentümer von GmbH Wien gewesen sei. Die AG beschäftige sich
lediglich mit der Geschäftsführung der GmbH Wien für Rechnung
eines Kunden. Zur O (O-GmbH ...) merkte er an, dass diese Firma auf
Wunsch desselben Kunden gegründet worden sei. Seitens der Bp wird
dazu festgestellt: Unterlagen (Abrechnungen, Korrespondenzen etc.) zum
Beweis der vorgebrachten Behauptungen wurden nicht vorgelegt. Die
bezüglich der Eigentumsverhältnisse zur GmbH Wien vorgelegte
Erklärung widerspricht der Erklärung des ausgewiesenen
Treuhänders Dr.OP vom 15.09.1992 (Anlage 2) und der Aussage des
Geschäftsführers der GmbH Wien, DITN vom 27.06.1991 vor dem
Landesgericht, dass die AG (nach dem Verkauf der Anteile der GmbH Wien von der
T-GmbH an die O und lt. Bw. nach dem Weiterverkauf von der O an die AG )
Eigentümer der GmbH Wien sei (siehe Vernehmungsprotokoll S
17). Ferner wurde im Zuge der Bp festgestellt, dass die
Geschäftsführertätigkeit der GmbH Wien durch Herrn DITN bzw. auch
durch den Bw. wahrgenommen wurde; etwaige Anhaltspunkte bezüglich der
Geschäftsführungstätigkeit durch AG bzw. durch deren Vertreter
haben sich für die Bp nicht ergeben. Bezüglich der O-GmbH (O )
liegt der Bp ein Schreiben des Dr.NS vom 27.11.1987 mit darauf ersichtlicher
Schad- und Klagloserklärung vom Bw. vor, aus dem nach Ansicht der Bp
eindeutig das Eigentum bzw. der maßgebliche Einfluss vom Bw. an dem
Unternehmen ersichtlich ist. Die von Herrn T abgegebene Erklärung
ist daher nach Ansicht der Bp nicht geeignet, das seitens der Bp festgestellte
Naheverhältnis Bw. - AG zu widerlegen. Nach den Feststellungen der
Bp ist die Bedeutung der AG nur im Zusammenspiel mit anderen Unternehmen (T-GmbH
, GmbH Wien, C-GmbH Frankfurt) zu sehen. Die o.a. Unternehmen waren mit
der Durchführung von Straßenbauarbeiten (Herstellung von F)
beschäftigt. Für diesen F ist die Beimengung von Gummimehl
erforderlich. Bei der Prüfung der GmbH Wien wurde festgestellt, dass
über Initiative des Bw. durch Umfakturierungen von Gummimehl bzw.
diesbezügliche verdeckte Gutschriften Gewinnverlagerungen zur AG
vorgenommen wurden. Im Zuge der Bp bei der GmbH Wien wurde weiters
erhoben, dass die maßgeblichen Verhandlungen bezüglich der
Verrechnung bzw. Preisgestaltung und Zwischenschaltung der AG vom Bw.
geführt wurden (siehe Erhebungsergebnisse bei V ). Es erscheint im
Geschäftsleben unüblich, für ein fremdes Unternehmen derart
weitgehende und in ihrer betraglichen Auswirkung schwerwiegende Verhandlungen
ohne die entsprechenden Interessen und Beteiligungen zu führen.
Weiters wurde festgestellt, dass 1984 die ARGE T-GmbH /GmbH Wien
entsprechend günstiges Gummimehl bezogen hat. Es deckt sich mit den
Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass üblicherweise einmal initiierte
Geschäftskontakte und Konditionen bzw. im Einflussbereich gelegene Firmen
nicht bzw. nicht ohne entsprechende Abgeltung an unbekannte Dritte weitergegeben
werden. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte die Bp zu der
Überzeugung, dass das wirtschaftliche Eigentum an der AG dem Bw.
zuzurechnen ist. Unterlagen, die auf eventuelle weitere an der AG
Beteiligte schließen lassen, wurden nicht vorgelegt."
Kapitel 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der
AG ; Unterkapitel 1.2. Zuflüsse an den Bw.:
Im Zuge der Bp wurde festgestellt, dass der Bw.
in der Lage war, Zahlungen der AG zu veranlassen (siehe Aussage vom 5.11.1993
des Baumeisters GH zu seiner Selbstanzeige beim FAI bzw. Zusatzverrechnung
bezüglich der Miete für die Privatwohnung in ... an MM ).
Weiters wurde die Herkunft von ATS 1.000.000,00 auf dem Privatkonto des
Bw. bei der Sparkasse nicht nachgewiesen. Für die von der Steuerberatung
vorgebrachten Argumente, dass die von der AG bezahlten Mieten vom Bw.
rückerstattet wurden und dass ATS 1.000.000,00 auf private
Darlehensgewährung beruhen, wurden keine Unterlagen (Zahlungsbelege,
Darlehensvertrag bzw. andere Verrechnungsunterlagen) vorgelegt. Ebenso
wurden der Bp trotz der engen Verbindung der GmbH Wien zur AG Unterlagen der AG
nicht offen gelegt. Im Hinblick auf die durch den Bw. für die AG
vorgenommenen, in Pkt 1.1. erwähnten schriftlichen Dispositionen sind nach
den allgemeinen Erfahrungen des Wirtschaftslebens auch entsprechende
Dispositionen über die daraus resultierenden Einkünfte
anzunehmen. Die Bp geht davon aus, dass dem Bw. Ausschüttungen aus
der AG zugeflossen sind. Da der Bp keine weiteren Unterlagen über
die bezughabende Geschäftsgebarung vorgelegt wurden und der erhöhten
Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen somit nicht nachgekommen wurde, kann
die Erfassung der o.a. Einkünfte nur im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO idgF vorgenommen werden. Die Bp
gründet ihre Schätzung auf die bei der Bp bei der GmbH Wien
festgestellten verdeckten Ausschüttungen. Da - wie aus der Erklärung
von GH hervorgeht - aus den bei der AG angesammelten Gelder offensichtlich auch
Zahlungen an Dritte für Interessen anderen Firmen vorgenommen wurden bzw.
Gelder für die vertraglichen Garantien vorrätig sein mussten, wurden
diese verdeckten Ausschüttungen der GmbH Wien an die AG mangels anderer
Anhaltspunkte im Ausmaß von 50% als Zuflüsse an den Bw.
angesetzt. Nach Ansicht der Bp sind daher folgende Beträge
zusätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 der Besteuerung zu unterziehen:
|
|
Zusätzliche
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt. Bp
(ATS)
|
1986
|
1.096.000,00
|
1987
|
3.803.000,00
|
1988
|
4.300.000,00
|
1989
|
2.377.000,00
|
1990
|
3.979.000,00
|
1991
|
3.985.000,00
"Anlage 1", "Anlage 2",
Vernehmungsprotokoll/DITN (27. Juni 1991), Vernehmungsprotokoll/GH (5. November
1993) und Selbstanzeige, Zusatzvereinbarung/MM :
"Anlage 1" ist die in Pkt. II.I.A. der
Berufungsentscheidung zitierte Erklärung; "Anlage 2" ist folgendes von
Dr.OP verfasste Schreiben vom 15. September 1992:
"Betrifft: Betriebsprüfung GmbH Wien
... Bezugnehmend auf die Anfrage des Finanzamt vom 28.8.1992 gibt der
Unterfertigte bekannt, dass die Auskunft des Geschäftsführers der GmbH
Wien richtig ist und der Gefertigte die Gesellschafterfunktion treuhändisch
im Sinne des § 24 BAO ausübt. Treugeber in Ansehung sämtlicher
Geschäftsanteile ist die AG ."
Das Vernehmungsprotokoll/DITN befindet sich weder in den
Veranlagungsakten des Bw. noch im Arbeitsbogen der
Großbetriebsprüfung.
Vernehmungsprotokoll/GH und Selbstanzeige siehe
Berufungsentscheidung, Pkt II.I.C.I. und II.I.C.II.
Zusatzvereinbarung/MM siehe Berufungsentscheidung, Pkt
II.I.C.III.
Arbeitsbogen/Betriebsprüfung:
Der dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte
Arbeitsbogen/Betriebsprüfung ist nicht der Original-Arbeitsbogen, sondern
ein aus den Arbeitsbögen/Betriebsprüfung Bw. und GmbH rekonstruierter
Ersatz-Arbeitsbogen.
Dieser Ersatz-Arbeitsbogen besteht aus Ablichtungen eines
Teiles jener Unterlagen, die sich im Arbeitsbogen/Betriebsprüfung des Bw.
und im Arbeitsbogen/Betriebsprüfung der GmbH befunden haben.
II.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988):
II.I.
Veranlagungsverfahren:
Strittig ist die im erstinstanzlichen Abgabenverfahren
verwendete Berechnungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Diese Berechnungsgrundlage ist die Hälfte der Differenz zwischen dem
Marktpreis für Gummimehl und dem von der AG der GmbH Wien in Rechnung
gestellten, von der GmbH Wien an die AG gezahlten und nach Rechnungslegung und
Zahlung "rückvergüteten" Preis für Gummimehl gewesen.
Die im erstinstanzlichen Abgabenverfahren verwendeten
Entscheidungsgrundlagen sind im Wesentlichen eine mit 31. Oktober 1995 datierte
Erklärung, eine amtliche Beglaubigung (beide nicht im Original sondern in
Ablichtungen vorgelegt), die Ermittlungsergebnisse aus dem
Betriebsprüfungsverfahren/GmbH Wien und die Ermittlungsergebnisse aus dem
Betriebsprüfungsverfahren/Bw. gewesen.
II.I.A. Die mit 31.
Oktober 1995 datierte, nicht unterfertigte, nicht im Original und nicht als
beglaubigte Übersetzung vorgelegte Erklärung lautet:
"Ich ... T, Diplomat, seit dem
1. September 1995 in Ruhestand ... erkläre hiermit, dass ich seit
Gründung der
AG
Alleineigentümer und Nutznießer dieser Firma bin.
Angesichts
meiner Eigenschaft als Diplomat hatte ich zur Zeit der
Gesellschaftsgründung meinen Freund
AT
gebeten, meine Firma
AG
unter seinem Namen eintragen zu lassen.
Ich
erkläre jedoch, dass weder meine oben genannte Firma noch ich je
Eigentümer von
GmbH
Wien gewesen sind.
AG
beschäftigt sich lediglich mit der Geschäftsführung der
GmbH
Wien als Treuhänder für Rechnung eines Kunden.
Zur
O
ist anzumerken, dass diese Firma auf Wunsch desselben Kunden gegründet
wurde.
Zürich, den 31. Oktober 1995"
Die Richtigkeit der in der
Erklärung (31. Oktober 1995) dargestellten Sachlage soll der Bw. nicht
durch entsprechende Beweismittel - bspw. Treuhandverträge, Stelligmachen
des für die Abgabenbehörden nicht greifbaren Diplomaten T -
nachgewiesen haben.
II.I.B. Die
"Amtliche Bestätigung" ist von
einem Notar aus Zürich ausgefertigt worden; sie lautet:
Die Echtheit der vorstehenden, vor uns
gezeichneten Unterschrift von T ... welcher sich durch einen Reisepass ausweist,
wird amtlich bezeugt."
II.I.C. Nach den
bei der GmbH Wien und beim Bw. durchgeführten
Betriebsprüfungsverfahren ist nach den Betriebsprüfungsberichten und
den die Betriebsprüfungsberichte zT wiederholenden, zT ergänzenden
Stellungnahmen zu den Berufungen im Wesentlichen folgende Sachlage ermittelt
bzw. als erwiesen angenommen worden:
Die 1977 in das
Handelsregister/Liechtenstein eingetragene und bis zu ihrer Auflösung (23.
Dezember 1992) in Liechtenstein situierte AG ist eine Domizilgesellschaft
gewesen.
Dass die AG die Eigentümerin der
in Wien situierten GmbH Wien gewesen ist, ist für die Abgabenbehörden
erwiesen gewesen, weil: - ... der Bw. über die
Beteiligungsverhältnisse an der GmbH Wien ausgesagt hat: Eigentümer
der Geschäftsanteile ist die T-GmbH gewesen, die ihre Geschäftsanteile
an die O (= O-GmbH in London) verkauft hat. Die O hat die Geschäftsanteile
an die AG verkauft. - ... ein Wiener Rechtsanwalt bestätigt hat,
dass er die Geschäftsanteile der GmbH Wien treuhändig für die AG
hält.
Eine
Geschäftsführungstätigkeit des Bw. für die AG ist nicht
nachweisbar (Niederschrift/Schlussbesprechung, Tz 1.).
Aus den bei der GmbH Wien
sichergestellten und den von der Spedition beigeschafften Buchhaltungs- und
Frachtunterlagen sei feststellbar: - Va hat in den Jahren 1984ff
Gummimehl um ATS 5,29/kg an die ARGE T-GmbH / GmbH Wien geliefert. - Nach
dem von V und AG geschlossenen Vertriebs- und Exklusivvertrag betragen die
für das Jahr 1986 für Frei-Haus-Lieferungen vereinbarten
Frachtsätze ATS 8.263,80/Tonne Gummimehl. - Ab 1986 sind die
Gummimehllieferungen an Va und die niederländische V mit ATS 22,00/kg und
über die AG fakturiert worden und die GmbH Wien hat ATS 22,00/kg
für Gummimehl gezahlt. Beweismittel ist bspw. die Rechnung (11. Mai
1987), die ungewöhnlich gestaltet sein soll. Diese Rechnung hat V für
"17.361 kg ... ATS 381.941,00" ausgestellt. Dass die Artikelbezeichnung
"Gummimehl"
und der Kilopreis
"ATS
22,00" nachträglich eingefügt worden sind, soll durch
Schriftbildvergleich erkennbar sein. Als Ablieferungsadresse ist die Anschrift
der T-GmbH angeführt. - Im Jahr 1987 sind Gummimehllieferungen der
niederländischen V an GmbH Wien mit ATS 22,00/kg fakturiert und auch direkt
bezahlt worden. Beweismittel sind die von Va ausgestellten, an die ARGE
T-GmbH / GmbH Wien und die AG adressierten Rechnungen wie bspw. die Rechnung vom
30. September 1988: Die Rechnungsempfängerin ist die AG ,
Liefergegenstand sind 24.000 kg
"polverino",
"consegna"
[ital., Lieferung, Übergabe, Überreichung] wird von der T-GmbH
durchgeführt.
Der Bw. soll der Initiator der mittel
Umfakturierungen und verdeckten Gutschriften erfolgten Gewinnverlagerung zur AG
gewesen sein; die maßgeblichen Verhandlungen über Verrechnung,
Preisgestaltung und Zwischenschaltung der AG sollen vom Bw. geführt worden
sein. Beweismittel sind Erhebungsergebnisse aus den Niederlanden.
Nach Aussage von Firmenangehörigen der niederländischen V soll
über Initiative des Bw. veranlasst worden sein, dass V Fakturen zu einem
Preis von ATS 22,00/kg Gummimehl ausgestellt und diese Fakturen insb. Anfang
1987 auch direkt an den Bw. versendet bzw. mit dem Bw. verrechnet. Gleichzeitig
soll eine Gutschrift "intern"
ausgefertigt und auf Grundlage der gleichen Vereinbarung an die AG
rückbezahlt worden sein, sodass nur der vereinbarte Fixpreis von ATS
8,26/kg Gummimehl bei V verblieben sei. Nachdem die Direktion von V diese Art
der Fakturierung beendet habe, sei etwa ab Juni 1987 der vereinbarte
"Netto-Fix-Preis" von ATS 8,26/kg Gummimehl über Wunsch des Bw. über
die AG abgerechnet worden (Aussage FK, 16./17. November
1994). Beweismittel für diese Vorgangsweise sind bspw. folgende
Unterlagen gewesen: - Telefax der AG an V vom 28. August 1989 lautend:
"In der Beilage erhalten Sie unsere Rechnungen ... für GmbH Wien sowie die
Proforma-Rechnungen der GmbH Wien an die Firma ..." (in Ungarn). -
Rechnung (28. August 1989) von V an die AG für 20.000 kg Gummimehl zu ATS
8,26/kg; Lieferanschrift ist eine ungarische Gesellschaft. - Als
"Proforma-Rechnung" bezeichnete Rechnung (28. August 1989) von GmbH Wien an die
ungarische Gesellschaft für 20.000 kg Gummimehl zu ATS
22,00/kg. Beweismittel dafür, dass diese Vorgangsweise beibehalten
worden ist, sind bspw. folgenden Unterlagen gewesen: - Telefax (Datum
nicht lesbar) der AG an V lautend: "In der Beilage senden wir Ihnen eine Kopie
der Rechnung ... von heute, eine Kopie der Proforma-Rechnung vom 21. August 1990
...". - Rechnung (22. August 1990) von AG an die GmbH Wien für
22.000 kg Gummimehl zu ATS 22,00/kg. - Als "Proforma-Rechnung"
bezeichnete Rechnung (21. August 1990) von GmbH Wien an eine ungarische
Gesellschaft für 22.000 kg Gummimehl zu ATS 22,00/kg. - Rechnung
(24. August 1990) von V an die AG für 20.000 kg Gummimehl zu ATS
8,26/kg.
Die AG soll eine im Einflussbereich des
Bw. sich befindende
"zwischengeschaltete"
Gesellschaft sein: Durch Fakturierung und Zahlung über die
Domizilgesellschaft AG soll der Bw. bewirkt haben, dass GmbH Wien in den Jahren
1985 - 1991 ATS 63 Mio. statt ATS 24 Mio. an die AG gezahlt
hat.
Über die Verwendung des Differenzbetrages - ATS 39 Mio. - soll
der Bw. keine ausreichende Aufklärung gegeben haben. Im
Rechtshilfeverfahren/Niederlande hat FK folgende Unterlagen vorgelegt: -
Auf eine
"Bankrelatie
van begunstigte" AG
"saldo
1986" sich beziehende Bankunterlagen, worin
"Wenen,
Oostenrijk" als "woonplaats" angegeben wird. - Ein mit 10.
Juli 1987 datiertes Schreiben, lautend "... V maakt over naar AG een bedrag
van DM 109.369,17 ... Tr maakt over naar V o. shilling 1.158.982,00 ..." und als
"debit advice" bezeichnete Überweisungsbelege über DM 109.369,17,
worin eine in
"Wenen,
Oostenrijk" situierte AG Zahlungsempfängerin ist.
Dass der Bw. Zahlungen der AG
veranlassen konnte, sollen die Aussage des Baumeisters GH (5. November 1993) und
die Zusatzverrechnung/Miete für die Privatwohnung des Bw. (an MM)
beweisen. II.I.C.I. GH hat am 5.
November 1993 ausgesagt: "Ich nehme an, dass der Bw. ein gewisses
Verhandlungspouvoir von der GmbH Wien erhalten hatte. Als ich
nämlich im Sommer 1990 bei AT telefonisch wegen einer eventuellen
Vergütung urgierte, bot er mir vorerst einmal ca. ATS 300.000,00, was
aber in keiner Weise meinen Vorstellungen entsprach. Ich wollte mindestens
ATS 500.000,00 Vergütung erhalten. Im Zuge des Gespräches
erhöhte der Bw. das Angebot auf ATS 450.000,00, mit welchem Betrag ich
einverstanden war. Bald danach bekam ich den bewussten Scheck, und zwar
an meine Privatadresse. Mir ist erinnerlich, dass der Scheck von einer Schweizer
Bank unterfertigt bzw. ausgestellt war, wobei ich unter Schweiz auch
Liechtenstein mit einbeziehe. Es könnte also auch X sein. Diesen
Scheck brachte ich sofort mit meiner telefonischen Verhandlung mit dem Bw. in
Verbindung, zumal der Scheck an meine Privatadresse zugestellt worden
war. Der Scheck wurde von mir in der Schweiz eingelöst und der
Betrag für meine private Lebensführung im Laufe des Jahres 1990
verwendet". II.I.C.II. In der am
12. Juli 1993 erstatteten Selbstanzeige ist folgender Sachverhalt offen gelegt
worden: In einem Gespräch mit dem Bw., dessen Fahrzeuge für
die GmbH Wien im Einsatz gewesen seien, habe der Zeuge kritisiert, dass er
für Lieferforderungen Bankgarantien legen müsse, ohne einen
entsprechenden Preisnachlass zu erhalten, weshalb er überlege, die
Geschäftsbeziehung zu GmbH Wien zu beenden. Daraufhin habe der Bw.
erklärt, dass er sich entsprechend einsetzen werde. Nach einiger
Zeit habe der Zeuge den Bw. gefragt, was er habe erreichen können. Der Bw.
habe erklärt, dass der Zeuge einen Barscheck iHv ATS 450.000,00 in den
nächsten Tagen erhalten werde. Ende August, Anfang September 1990 habe der
Zeuge einen Barscheck erhalten. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob
ihm dieser Scheck zugeschickt oder durch einen Boten überbracht worden
sei. II.I.C.III. Die
"Zusatzverrechnung" wird in der Eingabe
(29. November 1994) wie folgt beschrieben: "Der Mietzins
für die Wohnung wurde derart bezahlt, dass ATS 10.000,00 von einer AG
monatlich auf ein ausländisches Konto der Vermieterin überwiesen
worden sind. Ein weiterer Betrag von ATS 11.000,00 ist auf ein
inländisches Konto der Vermieterin überwiesen worden... Der Vorschlag
zu dieser Teilung der Mietzinszahlungen stammt von der Mieterseite, und damit
vom Bw..."
Anhaltspunkte dafür, dass andere
Personen auch an der AG beteiligt gewesen sind, sollen sich nicht ergeben
haben.
In der Stellungnahme zur laufenden
Betriebsprüfung (5. März 1996) hat der Bw. im wesentlichen die
Glaubwürdigkeit der von den Abgabenbehörden einvernommenen Zeugen
angezweifelt, insbesondere weil diese Zeugen eigene wirtschaftliche Interessen
verfolgen sollen bzw. Provisionsansprüche gegen den Bw. geltend gemacht
haben sollen. Zum Beweis dafür, dass der Bw. nicht an der AG
beteiligt ist, wird auf ein Waschmittelgeschäft mit Libyen verwiesen, bei
dem der Einkauf der Produkte im ehemaligen Jugoslawien erfolgt ist. Aus dem
Umstand, dass die Abwicklung nicht über eine Gesellschaft in einem
Niedrigsteuerland erfolgt ist, soll ableitbar sein, dass der Bw. nicht an der AG
beteiligt ist. Der Bw. verweist auf Beweisverwertungsverbote und darauf,
dass mittels einer eidesstattlichen Erklärung die Eigentümerschaft an
der AG nachgewiesen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass eine Selbstanzeige
einen Zufluss an den Bw. iHv ATS 450.000,00 beweise. Der Bw. habe nicht
eigenmächtig über die Verwendung von Geldmitteln der AG entscheiden
können; dies soll aus der Zeugenaussage hervorgehen. Vermitteln für
die AG sei aus der Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen
erklärbar. Die von der AG entrichtete Miete sei vom Bw. an die AG
zurückgezahlt worden. Dies könne vom Eigentümer der AG
bestätigt werden. Die auf das private Girokonto des Bw. eingezahlten
ATS 1.000.000,00 sollen der Teilabdeckung des am Girokonto offenen
Kreditsaldos gedient haben und die Herkunft des Geldbetrages sei auf eine
private Darlehensgewährung zurückzuführen. Zuflüsse an den
Bw. seien nicht nachweisbar, weshalb die Schätzung jeder Grundlage
entbehre. Abschließend hält der Bw. fest, dass er bei der AG
keine Bankzeichnungsberechtigung gehabt habe und daher auch aus dieser Sicht
kein Zufluss an ihn angenommen werden könne. Bw: "Selbst eine
widerrechtliche Aneignung von Geldmitteln der AG durch AT ist somit nicht
vorstellbar."
Für das Finanzamt ist nach dieser Sach- und Beweislage
erwiesen gewesen, dass der Bw. der wirtschaftliche Eigentümer der AG
gewesen ist und dass ihm die in die AG transferierten ATS 13,74/kg Gummimehl
zumindest teilweise zugeflossen sind.
Die Höhe der an den Bw. geflossenen Beträge
konnte die Abgabenbehörde wegen fehlender Ermittlungsbefugnisse im Ausland
nicht erheben; aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen soll das Ausmaß
dieses Zuflusses nicht feststellbar gewesen sein: In rechtlicher Hinsicht ist
das Finanzamt daher von seiner Schätzungsbefugnis ausgegangen und hat dem
Bw. 50% der im Betriebsprüfungsverfahren/GmbH Wien festgesetzten verdeckten
Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet. Von
einer Zurechnung iHv 100% hat das Finanzamt deshalb Abstand genommen, da die AG
Zahlungen an Dritte für Interessen anderen Firmen durchgeführt haben
soll und "Gelder für vertragliche
Garantien vorrätig sein mussten" (vgl.
Niederschrift/Schlussbesprechung, Tz 1.)
II.II.
Berufungsverfahren:
In der Berufung erklärt der Bw. sein Vorbringen im
Berufungsverfahren GmbH Wien zum Bestandteil der Anfechtungserklärung im
ggstl. Berufungsverfahren.
Streitpunktbezogen hat der Bw. im Wesentlichen
ausgeführt:
Nicht zutreffend sei, dass die Aussage
des Rechtsanwaltes der Erklärung widerspreche; diese Aussage sei so zu
verstehen, dass der Rechtsanwalt über die nunmehr bekannten
Treuhandverhältnisse auf Ebene der AG nicht informiert gewesen sei.
Da ihm das Vernehmungsprotokoll des
Geschäftführers der GmbH Wien nicht zur Kenntnis gebracht worden sei,
liege ein Verfahrensmangel vor.
Nicht nachvollziehbar sei jene
Beweisführung in Pkt 1.2. der Niederschrift/Schlussbesprechung, die aus
einer auch vom Bw. ausgeübten Geschäftsführertätigkeit der
Schluss ziehe, dass die Erklärung von T nicht geeignet sei, jenes
Naheverhältnis zu widerlegen, das aus dem Wortlaut der Erklärung
hervorgehe.
Die Schad- und Klaglosstellung der O
beweise die fehlenden Kenntnisse von Dr.NS über die
Beteiligungsverhältnisse an der AG . Davon abgesehen soll Dr.NS wegen
eigener Prozessinteressen in Zivilverfahren befangen sein.
Der Bw. beruft sich auf
Beweisverwertungsverbote, die auch die in den Niederlanden erhobenen
Sachverhalte umfassen sollen.
Der Bw. bestätigt die
gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen von AG , GmbH Wien, T-GmbH und
einer in Frankfurt ansässigen C-GmbH; bestreitet, dass unzulässige
Gewinnverlagerungen ins Ausland stattgefunden haben, verweist auf den Ausgang
des bei der Frankfurter C-GmbH durchgeführten Abgabenverfahrens, das die
dieser Gesellschaft in Österreich abgesprochene Steuerehrlichkeit
bestätigt haben soll.
Die Abgabenbehörde weigere sich,
die vom Bw. angebotene Beweisaufnahme durch Einvernahme des Eigentümers der
AG - T - durchzuführen.
Die Aussage von GH sei nicht als
Nachweis dafür geeignet, dass der Bw. der Eigentümer der AG sei bzw.
dass er über die Verwendung der Geldmittel der AG entscheiden
konnte.
Eine
Geschäftsführungstätigkeit des Bw. für die AG sei nicht der
Grund für die vom Bw. geführte Vermittlungsgespräche zwischen GH
und der AG gewesen, sondern die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen von
T-GmbH , GmbH Wien und AG .
Dass er Zahlungen der AG veranlassen
habe können, wird vom Bw. bestritten.
Der von der AG gezahlte Teil der Miete
sei vom Bw. an die AG rückerstattet worden und habe nicht annähern
jene ATS 19,54 Mio. betragen, die ihm als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zugerechnet worden seien.
Mangelnde Mitwirkung an der Erhebung
des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei dem Bw. nicht vorzuwerfen, da die
Abgabenbehörden auch Einsicht in die vom Fürstentum Liechtenstein mit
dem Verwertungsverbot belegten Unterlagen genommen haben.
Eine Schätzung der Einkünfte
aus Kapitalvermögen auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse des
Abgabenverfahrens/GmbH Wien sei nicht zulässig, da keine Bindungswirkung
bestehe.
Nicht anwendbar sei die Rechtsprechung,
dass verdeckte Ausschüttungen dem Gewinnverteilungsschlüssel
entsprechend auf die Gesellschafter aufzuteilen seien, da der Bw. nicht
Eigentümer der AG sei, eine natürliche Person und keine in einer
Steueroase situierte Gesellschaft als Eigentümer namhaft gemacht habe, die
verdeckten Ausschüttungen an eine ausländische Gesellschaft geflossen
seien und nicht nachweisbar sei, dass diese verdeckten Ausschüttungen an
den Bw. geflossen seien.
Seiner Berufung hat der Bw. ein mit 28. Mai 1996 datiertes
Schreiben von Ing.OR - lautend:
"Wunschgemäß bestätige ich
Dir, dass ich in den Jahren 1983 und 1984 aufgrund unserer langjährigen
Freundschaft zwischen uns und unseren Vätern in bar unverzinste
Privatdarlehen iHv ATS 700.00,00 und ATS 300.000,00 für meine
persönlichen Bedürfnisse (Scheidung, etc) erhalten habe. Ich habe Dir
diesen Betrag im November 1991 in bar und ohne Zinsen und Wertsicherung
zurückgegeben" - beigelegt.
Der Bw. beantragt, die Einkommensteuerbescheide wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufzuheben und die Einkommensteuerberechnung auf Grundlage der in den
Abgabenerklärungen enthaltenen Daten durchzuführen.
Die Betriebsprüfungsberichte ergänzend hat der
Betriebsprüfer zur Berufung wie folgt Stellung genommen:
Dr.NS soll eine Gesellschaft namens "I"
und andere Gesellschaften im Auftrag des Bw. halten. Beweismittel sind die per
20. Dezember 1989 abgerechneten "Einschüsse an I - Wien", zu denen insb.
folgende, in der Stellungnahme aufgezählten "Einschüsse"
gehören: - Dauerauftrag über AG vom 1. November 1985 bis 2.
März 1988; lautend: 29 x ATS 25.000,00 (= ATS 725.000,00) über Bank in
Zürich (zu überweisen); - Auftrag per 08.07.1986 für ein
Darlehen lt. Vereinbarung iHv ATS 250.000,00 von GmbH Wien an I ; -
Auftrag an AG per 23.02.1988, lautend: ATS 250.000,00 sind an I als
Gesellschaftereinlage O zu überweisen; - Auftrag an AG per
27.04.1988, lautend: ATS 250.000,00 sind an I als Gesellschaftereinlage O zu
überweisen: Nicht in der Stellungnahme angeführt sind bspw. die
anteilige Miete für die Benützung des Büros der GmbH Wien im
Zeitraum Juli 1988 - 31. Dezember 1989 iHv 18 x ATS 3.000,00 (= ATS
54.000,00), Rechnungen gemäß Beilage der I an die T-GmbH iHv ca. ATS
400.000,00 und "aufgelaufene Kosten Produktion seit Beginn bis 30.9.1989" iHv
ATS 6.570.607,00, für die ein Computerausdruck nachgereicht werden
könne. Die Herkunft des Beweismittels "Einschlüsse" ist nicht
feststellbar.
Ing.OR bestätigt, in den Jahren
1983 - 1985 Bargeldbeträge iHv ATS 300.000,00 und ATS 700.000,00 vom Bw.
erhalten zu haben und hat ausgesagt; sich an den Darlehensinhalt nicht (mehr)
erinnern zu können. ATS 300.000,00 und ATS 700.000,00 habe er von einem
jetzt aufgelösten Sparbuch abgehoben und im November 1991 sei die
Rückzahlung der Darlehen erfolgt. In den
Vermögenssteuererklärungen zum 1.1.1986 und 1.1.1989 habe der Bw.
dieses "Privatgeld" nicht angeführt (Antwort auf die Frage nach Höhe,
Zweck, Zeitpunkt, Verzinsung, Rückzahlungsvereinbarung und Unterlagen lt.
Niederschrift, 9. Oktober 1996). Die damals das Sparbuch führende
Bank konnte diese Angaben mangels vorgelegter Sparurkunde nicht bestätigen
und hat darauf hingewiesen, dass die Sparkonten und sämtliche Unterlagen
vereinbarungsgemäß per 2. März 1995 an eine andere Bank
übertragen worden seien. Für den Betriebsprüfer konnte der
Zeuge nicht erklären, woher er die auf dem Sparbuch angesammelten ATS
1.000.000,00 erhalten habe, da er diese ATS 1.000.000,00 erst nach der
Darlehensaufnahme 1985 ansparen habe können und damals auch Ausgaben
für Unterhaltszahlungen an Kinder und Ausgaben für den Hausbau
getätigt habe. Besondere Einkommens- und Vermögenszuwächse habe
der Zeuge damals nicht gehabt; ein Ansparen aus dem laufendem Einkommen sei
nicht plausibel.
Die Schätzungsbefugnis wird aus
der fehlenden Aufklärung über die Verwendung der an die AG geflossenen
ATS 39 Mio. und aus einer verschiedene wirtschaftliche Interessen
verknüpfenden Geschäftsabwicklung abgeleitet, die darauf
schließen lasse, dass Mitinteressenten an den in der AG transferierten
Geldern partizipiert haben.
Nach der Aktenlage im ggstl. Berufungsverfahren ist diese
Stellungnahme dem Bw. nicht zur Gegenäußerung übermittelt
worden.
II.III:
Vorfragenbeantwortung in VwGH 13.9.2006, 2002/13/0190:
Die Erklärung (31. Oktober
1995), die AG und die GmbH Wien, der
Marktpreis für Gummimehl, der von der AG für Gummimehl verrechnete
Preis und verdeckte Ausschüttungen an die AG sind Streitpunkte in einem
Berufungsverfahren der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (FLDWNB) und Beschwerdepunkte in dem mit
dem Erkenntnis VwGH 13.9.2006, 2002/13/0190, abgeschlossenen
Verwaltungsgerichtshofverfahren gewesen.
Über die Erklärung (31. Oktober 1995) ist lt.
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
"... festzustellen, dass diese Erklärung
aufgrund ihrer Unbestimmtheit - da sie keine Aussage darüber enthält,
für welchen konkreten Kunden die AG die Anteile an der GmbH Wien halte -
nicht als geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung des Fehlens einer Verbindung
zwischen der GmbH Wien und der AG gewertet werden kann. Auch die
Tatsache, dass diese eidesstattliche Erklärung des T nicht im Original
vorliegt, keine Unterschrift aufweist, es sich nicht um eine beglaubigte
Übersetzung handelt und sie durch keine ihren Inhalt stützenden
Beweismittel ergänzt ist, bewirkt die Unfähigkeit ihrer Eignung zur
Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Verbindung zwischen der Bw. und der
AG ".
Über diese Beweiswürdigung hat der VwGH in seinem
Erkenntnis erwogen:
"Es trifft auch nicht zu, dass die belangte
Behörde die im Rahmen der Hauptverhandlung beim Landesgericht vorgelegte
eidesstattliche Erklärung des T bei ihrer Beweiswürdigung "völlig
vernachlässigt" hat. Die belangte Behörde hat vielmehr eingehend
begründet, warum sie dieser Erklärung Beweiskraft nicht zubilligt. Zum
andeutungsweise erhobenen Verfahrensvorwurf der Beschwerdeführerin, die
belangte Behörde habe es unterlassen, T als Zeugen zu vernehmen, ist auf
die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen,
wonach es Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende
Geschäftspartner oder sonstige Personen, die als Zeugen vernommen werden
sollen, stellig zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 29. Mai
2001, 96/14/0069).
Davon abgesehen war es im gegebenen
Zusammenhang - der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der
Beschwerdeführerin - aber auch unerheblich, wem die Anteile der AG
zuzurechnen waren. Einzig die Behauptung des T - die Anteile an der
Beschwerdeführerin selbst nur treuhändig für eine andere Person
zu halten - stellte ein Vorbringen dar, das, sollte es zutreffen, der
Sachverhaltsannahme der belangten Behörde zum Vorliegen einer
Mutter-Tochter-Beziehung entgegen gestanden wäre. Diesbezüglich
bewegte sich die Erklärung des T aber nicht nur auf bloßer
Behauptungsebene, sondern blieb überhaupt völlig unbestimmt, weil in
der Erklärung lediglich von einem "Kunden" die Rede war ...".
Auf den ggstl. Berufungsfall bezogen ist für den
Verwaltungsgerichtshof nach der Sach- und Beweislage im vorzit. Beschwerdefall
erwiesen gewesen:
Die im Fürstentum Liechtenstein
situierte AG ist die Muttergesellschaft der GmbH Wien gewesen.
Die AG ist als Verkäuferin des aus
den Niederlanden und aus Italien bezogenen Gummimehls aufgetreten.
In den Niederlanden liegt der
Marktpreis für Gummimehl bei ATS 8,26/kg. Ist Gummimehl mit ATS 22,00/kg
fakturiert worden, ist der Differenzbetrag (= ATS 13,74/kg) an die AG
geflossen.
Die aus den Niederlanden erhaltenen
Beweismittel sind keine mittelbar aus dem Rechtshilfeersuchen mit Liechtenstein
gewonnenen Beweismittel. Die aus den Niederlanden erhaltenen Beweismittel sind
daher keine einem Beweisverwertungsverbot unterliegende Beweismittel.
II.IV.
Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates:
Das Erkenntnis VwGH 13.9.2006, 2002/13/0190, ist dem Bw.
für eine allfällige Stellungnahme übermittelt worden (8. August
2007). Zu diesem Erkenntnis hat der Bw. nicht Stellung genommen.
III.
Vermögensteuer:
Mit den im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen
Vermögensteuerbescheiden sind die (Neu)Veranlagungen/Vermögensteuer
zum 1. Jänner 1988, 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991, 1.
Jänner 1992 und Folgejahre erfolgt und der vorläufig erlassene
Vermögensteuerbescheid zum 1. Jänner 1989 endgültig
erklärt worden.
Streitpunkt ist sonstiges vermögensteuerpflichtiges
Vermögen, das dem Bw. zum Stichtag 1. Jänner 1988 iHv
ATS 2.450.000,00, zum Stichtag 1. Jänner 1990 iHv
ATS 4.600.000,00, zum Stichtag 1. Jänner 1989 iHv ATS
5.790.000,00, zum Stichtag 1. Jänner 1991 iHv ATS 7.780.000,00 und ab
dem Stichtag 1. Jänner 1992 iHv ATS 9.770.000,00 zugerechnet worden
ist.
Berechnungsgrundlage für die v.a. Zurechnungen ist ein
Viertel der in die AG pro gelieferten Kilogramm Gummimehl transferierten
ATS 13,74 gewesen.
Der Bw. bestreitet, aus der AG stammende
Vermögenswerte erhalten zu haben und beantragt, die
Vermögensteuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Vermögensteuerberechnung auf
Grundlage der in den Abgabenerklärungen enthaltenen Daten
durchzuführen.
Aus
den Vermögensteuerakten:
Berechnungsgrundlagen
vor Änderung der Vermögensposition "Sonstiges
Vermögen":
[Grafik]
Berechnungsgrundlagen
nach Änderung der Vermögensposition "Sonstiges
Vermögen":
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
IV.
Vorhalteverfahren iVm § 206 lit b BAO idgF:
Mit Schreiben vom 11. September 2007 wird mitgeteilt, dass
der Bw. an einer unheilbaren Krankheit (Alzheimer Syndrom) leidet, aus allen
Funktionen ausgeschieden ist bzw. sich zurück gezogen hat und dass die
Staatsanwaltschaft das bereits eingeleitete Strafverfahren eingestellt
hat.
Über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse könne der Bw. krankheitsbedingt keine
Auskünfte geben; nach dem Wissenstand des Steuerberater bezieht der Bw.
eine "kleine" Betriebspension
(telefonische Mitteilung/Steuerberater).
Der Steuerberater des Bw. erklärt, dass die
Vermögensteuer einbringlich ist, sollte sie für die Jahre 1988 - 1992
insgesamt ATS 248.920,00 = EUR 18.089,729 betragen (Vorhalt vom
13. November 2007; Vorhaltsbeantwortung vom 29. November 2007).
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ist zurückgenommen worden (Vorhaltsbeantwortung vom
29. November 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der Berufung (2. August 1996) hat der Bw.
Verfahrenswiederaufnahmen, die nach diesen Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen
Einkommensteuerbescheide und Vermögensteuerbescheide angefochten.
Über die Berufung (2. August 1996) ist festzustellen,
dass sie keine auf die Verfahrenswiederaufnahmen sich beziehenden
Anfechtungserklärungen und Begründungen enthalten hat.
Nach geltender Rechtslage muss eine Berufung die
Bezeichnung der Bescheide, gegen die sie sich richtet, Erklärungen, in
welchen Punkten diese Bescheide angefochten werden und welche Änderungen
beantragt werden sowie eine Begründung enthalten (§ 250 Abs 1
lit a - d BAO idgF).
Entspricht eine Berufung nicht diesen Erfordernissen, hat
die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt (§ 275 BAO idgF).
Im ggstl. Berufungsverfahren hat der Unabhängige
Finanzsenat das in § 275 BAO idgF vorgeschriebene
Mängelbehebungsverfahren durchgeführt.
Der Mängelbehebungsbescheid mit der Aufforderung, die
v.a. Mängel innerhalb eines Monats ab Zustellung zu beheben, ist am 21.
September 2007 zugestellt worden. Da nach Monaten bestimmte Fristen mit dem
Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates enden, der durch seine Benennung
oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgeblichen Tag entspricht
(§ 108 Abs 2 BAO idgF), hat der Bw. mit seinem - lt. Poststempel am
17. Oktober 2007 aufgegebenen - Schriftsatz innerhalb der ihm gesetzten
Monatsfrist geantwortet.
Dieses Antwortschreiben enthält auf die
Verfahrenswiederaufnahmen sich beziehenden Anfechtungserklärungen und
Begründungen: Der Bw. hat daher die inhaltlichen Mängel seiner
Berufung innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest:
Die in § 275 BAO idgF normierte Rechtsfolge ist nicht
eingetreten, da die Mängelbehebung innerhalb der dem Bw. gesetzten Frist -
und damit rechtzeitig - erfolgt ist. Über die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide ist daher "in der
Sache" zu entscheiden.
I.
Berufung gegen die Verfahrenswiederaufnahmen:
Streitpunkt/Verfahrenswiederaufnahmen:
Streitpunkt sind die für die Verfahrenswiederaufnahmen
verwendeten Wiederaufnahmegründe, deren Aufzählung der Bw. in den
Begründungsteilen der Wiederaufnahmebescheide vermisst.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zu prüfen, ob
Verfahrenswiederaufnahmen aus den in den Wiederaufnahmebescheiden
angeführten Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen sind (Ritz,
BAO3, § 307,
Tz 3):
Im ggstl. Berufungsverfahren ist daher zu prüfen, ob
in den Begründungsteilen der Wiederaufnahmebescheide
Wiederaufnahmegründe enthalten sind oder nicht.
Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass
in den Begründungsteilen der Wiederaufnahmebescheide
Wiederaufnahmegründe enthalten sind, ist zu prüfen, ob die
Verfahrenswiederaufnahmen aus den in den Begründungsteilen der
Wiederaufnahmebescheide aufgezählten Wiederaufnahmegründen
zulässig gewesen sind oder nicht.
In den Begründungsteilen der Wiederaufnahmebescheide
sind nicht nur die Wiederaufnahmegründe anzuführen sondern auch die
zeitliche Abfolge ihres bekannt Werdens (Ritz,
BAO3, § 307,
Tz 3):
Im ggstl. Berufungsverfahren ist daher auch zu prüfen,
ob der Zeitpunkt des bekannt Werdens von Wiederaufnahmegründe in den
Begründungsteilen der Wiederaufnahmebescheide enthalten ist oder
nicht.
Rechtslage/Wiederaufnahmegründe:
Im ggstl. Berufungsverfahren sind die
Verfahrenswiederaufnahmen von Amts wegen erfolgt:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO idgF ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs 1 lit. a und lit. c BAO idgF und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
"Tatsachen" im
Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF sind ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammen hängende
tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften;
"Beweismittel" im Sinne des § 303
Abs 4 BAO idgF ist alles, was zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
"Neu hervor
gekommen" bedeutet, dass die Tatsachen und/oder Beweismittel als solche
vor Erlassung des wieder aufzunehmenden Bescheides bereits vorhanden, aber
unbekannt sind.
"Neu entstandene"
Tatsachen und/oder Beweismittel sind im Gegensatz zu neu hervor gekommenen
Tatsachen und/oder Beweismittel keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des
§ 303 Abs 4 BAO idgF (Ritz,
BAO3, § 303,
Tz 13).
Die neu hervor gekommenen Tatsachen/Beweismittel
müssen entweder allein oder iVm bereits bekannten Fakten und/oder
Beweismitteln bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem, vom
rechtskräftigen Bescheid sich unterscheidenden, Bescheidergebnis
führen.
Die Bescheidänderungen im ggstl. Berufungsfall haben
als Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagte Kapitalerträge
verursacht, die aus verdeckten Ausschüttungen stammen sollen:
Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
veranlagenden Einkünfte hat der Gesetzgeber in § 27 des
Einkommensteuergesetzes aufgezählt.
Gemäß
§ 27 EStG in der für die
Streitjahre 1986 - 1991 geltenden Fassung sind Einkünfte aus
Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige
Bezüge aus Aktien (§ 27 Abs 1 Z 1 EStG 1972; § 27 Abs 1 Z 1 lit a
EStG 1988).
Im Geltungszeitraum des EStG 1972 sind verdeckte
Ausschüttungen "sonstige
Bezüge" im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 EStG 1972; im
Geltungszeitraum des EStG 1988 "sonstige
Bezüge" im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle ohne
ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezogenen, nicht ohne
Weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen einer Körperschaft
an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer
Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die Dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden (VwGH 23.4.2002, 2000/13/0208, u.a.).
Eine verdeckte Ausschüttung setzt
definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an
eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher
Stellung (Anteilsinhaber) voraus.
Eine Gesellschafterstellung oder
gesellschafterähnliche Stellung haben die Eigentümer von
Körperschaften. Maßgeblich ist jedoch nicht das zivilrechtliche
sondern das wirtschaftliche Eigentum (Doralt,
EStG10, § 27, Tz
13).
Die Zurechnung des Kapitalstamms bewirkt keine zwingende
Zurechnung der aus dem Kapitalstamm stammenden Einkünfte, denn für die
Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer
wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der
Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren
kann. Zurechnungssubjekt der Einkünfte ist daher Derjenige, der die
Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen,
Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Wer Zurechnungsobjekt ist, ist nach
der außen in Erscheinung tretenden Gestaltung zu beurteilen; die
rechtliche Gestaltung ist nur dann maßgebend, wenn sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (VwGH 29.5.1990,
90/14/0002).
Bereichert sich ein Nichtgesellschafter einer
Kapitalgesellschaft an Vermögenswerten der Gesellschaft, liegt idR keine
verdeckte Ausschüttung vor; die Einkunftsart ergibt sich aus der
Tätigkeit, die den Vorteil begründet (Doralt,
EStG10, § 27, Tz
35).
Ist die Rechtsfrage dahin gehend geklärt, dass ein
Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche
Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
Ermessensübung als unrichtig anzusehen, wenn die steuerlichen Auswirkungen
des Wiederaufnahmegrundes in Relation zu den ohne diesen Wiederaufnahmegrund
erfolgten Abänderungen geringfügig sind (vgl. Ritz,
BAO3, § 303, Tz
50 ff).
Sachlage/Wiederaufnahmegründe;
Entscheidung/Wiederaufnahmegründe:
Über die Begründungsteile der
Wiederaufnahmebescheide ist festzustellen:
Die Begründungsteile der Wiederaufnahmebescheide
enthalten Verweise auf einen Betriebsprüfungsbericht und auf eine
Niederschrift/Schlussbesprechung: Mit diesen Verweisen wird zum Ausdruck
gebracht, dass die Wiederaufnahmegründe in einem
Betriebsprüfungsbericht und einer Niederschrift/Schlussbesprechung
enthalten sind.
Der v.a. Betriebsprüfungsbericht enthält eine auf
die Verfahrenswiederaufnahme sich beziehende Textziffer (Tz), worin
ausgeführt wird, dass Tz 7 jene Sachverhaltsfeststellungen enthält,
die eine Verfahrenswiederaufnahme erforderlich machten. In dieser Tz 7 wird auf
die Sachverhaltsfeststellungen zu Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung vom
26. April 1996 verwiesen: Mit diesem Verweis wird zum Ausdruck gebracht, dass
die Wiederaufnahmegründe in Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung vom
26. April 1996 enthalten sind.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist daher zu prüfen, ob
die Verfahrenswiederaufnahmen nach den in Pkt 1 der
Niederschrift/Schlussbesprechung vom 26. April 1996 aufgezählten Tatsachen
und/oder Beweismitteln zulässig gewesen ist oder nicht.
Über den aus den Unterkapiteln 1.1. -
Eigentumsverhältnisse an der AG - und 1.2. - Zuflüsse an den Bw. -
bestehenden Pkt 1 der Niederschrift/Schlussbesprechung ist festzustellen:
Unterkapitel
1.1.:
Dass der Bw. "dem Namen
nach" - und damit zivilrechtlicher - Eigentümer der AG ist, geht aus
der mit "31. Oktober 1995" datierten Erklärung T hervor; die wieder
aufzunehmenden Einkommensteuerbescheide sind mit 02. Mai 1988,
22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar
1992 und 18. März 1993 datiert: Diese Erklärung ist daher kein im
Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF neu
"hervor
gekommenes" sondern ein neu
"entstandenes" Beweismittel und damit
kein Wiederaufnahmegrund.
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-W/02
- Stammnummer
- 31816
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF