Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0208-G/05
1. Heranziehen neuer bzw. anderer als den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegender Wiederaufnahmegründe durch die Berufungsbehörde nicht zulässig. 2. Zurückweisung einer nach Einbringung unzulässig gewordenen Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-G/05vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des Verfahrens erster Instanz schließt es aus, dass jene neue Wiederaufnahmsgründe heranzieht und solcherart an Stelle der nach § 305 Abs. 1 BAO zuständigen Behörde aus anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor, muss die Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid ersatzlos beheben (zB. VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0124).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Pentagonale
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Hauptplatz 14, vom 12. Oktober
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. September
2004 betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1998
und 1999, Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2000, Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 und 1999 und Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
1. Die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 und
betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000
werden aufgehoben.
2. Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 und gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2000 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer beim Bw., einem Facharzt für
Innere Medizin, durchgeführten, die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden
Betriebsprüfung wurden - laut Prüfungsbericht vom
1. September 2004 - ua. folgende Feststellungen
getroffen:
Der Bw. "bringt 2000 den
gesamten Betrieb des Einzelunternehmens mit allen Rechten und Pflichten unter
Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des
Artikel III UmgrStG ein. Der medizinische Betrieb des Dr. ML besteht seit dem
Jahre 1991 als nicht protokolliertes Einzelunternehmen. Seit 1998 wird dieses
Unternehmen als Krankenanstalt geführt.
Einkommensteuer:
Betreffend der
Einkünfte aus Gesundenuntersuchung wird auf die Bescheidbegründung des
Institutes für Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen Dr. ML GmbH
... verwiesen. (.....)
Umsatzsteuer:
In den Kalenderjahren
1998 und 1999 wurden sämtliche Umsätze des "Institutes für
Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen Dr. ML" als steuerfreie
Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 (UStG)
behandelt. Ab 2000 werden die
Institutsumsätze mit 10% versteuert.
Dem Finanzamt liegt eine
sanitätsbehördliche Betriebsbewilligung und eine
Errichtungsbewilligung als selbständiges Ambulatorium für
Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen aus dem Jahr 1998 vor, aus denen
hervorgeht, dass eine Anstaltsordnung vorliegt. Ebenfalls bestand bereits im
Jahr 1998 die Möglichkeit der Behandlung mehrerer Personen gleichzeitig.
Sämtliche Ausgangsrechnungen der Jahre 1998 und 1999 waren auf das Institut
... ausgestellt. Auch der Bestandvertrag über die angemieteten
Ordinationsräumlichkeiten wurde bereits 1998 mit dem Institut
abgeschlossen. Sowohl der Franchise-Vertrag mit N
als auch der Vertrag mit der MV
wurden mit dem Institut
geschlossen.
Diese der Finanz
aufliegenden Fakten lassen die Finanzbehörde davon ausgehen, dass die
Umsätze als Institut im Vordergrund stehen und nicht die freiberufliche
Tätigkeit des Steuerpflichtigen ....."
In Tz 22 (Wiederaufnahme des Verfahrens) wurde im
Bericht der vorgegebene Standardsatz "angekreuzt", wonach hinsichtlich der
näher angeführten Abgabenarten und Zeiträume (Umsatzsteuer 1998
und 1999 bzw. Einkommensteuer 2000) Feststellungen getroffen worden seien, die
eine Verfahrenswiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erforderlich machen würden.
Den Feststellungen der Prüferin folgend hat das
Finanzamt mit den angefochtenen - im wieder aufgenommenen Verfahren
ergangenen - Umsatzsteuerbescheiden die vom Bw. bislang steuerfrei belassenen
"Institutsumsätze" der 10%-igen
Umsatzsteuer unterworfen und die damit zusammen hängenden, bislang
unberücksichtigten Vorsteuerbeträge zum Abzug zugelassen. Des Weiteren
wurden die vom Bw. im Jahr 2000 seinem Einzelunternehmen zugeordneten
Erlöse aus Gesundenuntersuchung mit dem berufungsgegenständlichen
(gleichfalls nach Verfügung der Verfahrenswiederaufnahme erlassenen)
Einkommensteuerbescheid zur Gänze der Ende 1999 gegründeten "Institut
für Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen Dr. ML GmbH" zugewiesen
und dort mit 10% Umsatzsteuer versteuert.
Die ebenfalls bekämpften Wiederaufnahmebescheide
wurden - sämtliche wortgleich - ausdrücklich und
ausschließlich wie folgt begründet:
"Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 in
Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. c
BAO."
Im Prüfungsbericht der parallel zum Einzelunternehmen
des Bw. geprüften Dr. ML GmbH, auf welchen im Rahmen des Berichtes des
Einzelunternehmens des Bw. verwiesen wurde, lauten die wesentlichen
Feststellungen - auszugsweise wörtlich - wie folgt:
"Das Einzelunternehmen
bzw. das Institut für Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen Dr. ML
wurde rückwirkend mit 1.1.2000 in die "Institut für Ernährungs-
und Stoffwechselerkrankungen Dr. ML GmbH" eingebracht.
Laut Einbringungsvertrag
bzw. Einbringungsbilanz wurde der gesamt Betrieb des Einzelunternehmens ...
eingebracht. Nach Einbringung wurden der GmbH Teile der Einnahmen entnommen, die
auf die Gesundenuntersuchung entfielen. Da weder aus dem Einbringungsvertrag
noch aus der Darstellung der rückbezogenen Entnahmen gemäß
§ 16 Abs. 5 UmgrStG ein Hinweis der Rückbehaltung der
Gesundenuntersuchung hervorgeht, und es eine Notwendigkeit darstellt, nicht
übertragene Wirtschaftsgüter darzustellen und zu bezeichnen, kann
dieser Vorgang steuerlich nicht anerkannt werden. Diese Erlöse und
Aufwendungen sind zur Gänze bei der GmbH zu erfassen
....."
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 wurde sowohl
gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die in den wieder aufgenommenen
Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 sowie den im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 Berufung
erhoben. Bezüglich der Abgabenbescheide wird im Wesentlichen vorgebracht,
dass die Praxis des Bw. - trotz der bereits im Jahre 1998 erwirkten
Bewilligungen - bis zum Zeitpunkt der Einbringung in die GmbH
eigenverantwortlich und im Sinne einer freiberuflichen Tätigkeit betrieben
worden sei. Bis dahin habe weder eine Möglichkeit zur gleichzeitigen
Behandlung mehrerer Personen noch eine anstaltsähnliche
Organisationsstruktur bestanden. Bis zur Einbringung des Einzelunternehmens habe
das Institut quasi lediglich auf dem Papier existiert, erst ab dem Jahr 2000 sei
dieses in der (1998 beantragten und bewilligten) Form als Krankenanstalt
geführt worden. Daher seien die Umsätze der Jahre 1998 und 1999
richtigerweise umsatzsteuerfrei zu belassen. Zum ertragsteuerlichen Streitpunkt
wird ausgeführt, schon dem der Einbringung zugrunde liegenden
Bewertungsgutachten wäre zu entnehmen gewesen, dass die Tätigkeit der
Gesundenuntersuchung nicht "miteingebracht" werden sollte. Eine Einbringung
dieser Tätigkeit sei nie gewollt und wäre überdies auch rechtlich
nicht möglich gewesen (Abschluss der Verträge der Kasse nur mit
physischen Personen).
Das Finanzamt legte die Berufung ohne vorherige Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Im Vorlageformular wurde zwar auf einen (der Vorlage)
beiliegenden Antrag samt Begründung verwiesen, ein solcher befand sich
jedoch nicht im Akt. Unter den Streitpunkten heißt es lediglich:
"Nach Einbringung nach Art. III wurde die
Gesundenuntersuchung ohne vertragliche Bestimmungen im Einbringungsverfahren der
GmbH entnommen. Die umsatzsteuerliche Änderung ergibt sich auf Grund der
KöSt-Feststellungen."
Mit Eingabe vom 18. April 2005 zog der Bw. seine
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich
über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle berechtigt die
Abgabenbehörde unter den Voraussetzungen des (vorangeführten)
Abs. 1 lit. a und c sowie in all jenen Fällen zur Verfügung
der Wiederaufnahme des Verfahrens, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei
geführt hätte.
Das Finanzamt zog nun zur Begründung der hier
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide ausdrücklich und ausschließlich
den Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit. c BAO heran.
Die Bescheidbegründung beschränkte sich allerdings auf die bloße
Angabe von gesetzlichen Bestimmungen, ohne konkret jene Vorfrage zu bezeichnen,
deren Beurteilung bzw. Entscheidung für die gegenständlichen
Abgabenverfahren maßgeblich gewesen sein soll. Auch dem
Prüfungsbericht ist eine derartige nachträglich abweichend beurteilte
Vorfrage iSd. § 303 Abs. 1 lit. c BAO nicht - und
zwar nicht einmal ansatzweise - zu entnehmen.
Dem UFS erschließt sich auch nicht, welche Vorfrage
- und überdies von welcher Behörde - im Berufungsfall
nachträglich abweichend beurteilt worden sein könnte: Es wurde weder
eine dies allenfalls näher ausführende Berufungsvorentscheidung
erlassen, noch wurde dazu etwa in einem der Berufungsvorlage beigefügten
Antrag Stellung genommen. Auch sonst ist dem gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nicht der geringste Hinweis darauf zu entnehmen, auf welche
(bestimmte) abweichende Vorfragenbeurteilung die Verfügung der
Wiederaufnahme gestützt worden ist (bzw. sein könnte).
Das Finanzamt dürfte - nach ha. Auffassung -
tatsächlich vielmehr den Wiederaufnahmegrund der lit. b leg. cit.
(nämlich das Hervorkommen neuer Tatsachen bzw. Beweismittel) im Auge gehabt
haben, hat dies jedoch in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden nicht in
ausreichend klarer und nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck gebracht. Selbst
wenn daher im Berufungsfall tatsächlich zur amtswegigen
Verfahrenswiederaufnahme berechtigende Umstände (oder Beweismittel) neu
hervorgekommen sein sollten, wäre es dem UFS aus nachfolgenden rechtlichen
Gründen verwehrt, die erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide
bezüglich deren Begründung zu ergänzen bzw. richtig zu
stellen:
Nach § 289 Abs. 2 BAO (idF. AbgRmRefG,
BGBl. I 2002/97) hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer
in den hier nicht zutreffenden Fällen des Abs. 1 - immer in der
Sache selbst zu entscheiden. Diese Bestimmung berechtigt die Abgabenbehörde
zweiter Instanz allerdings nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen, ihrer Meinung nach zutreffenden zu
ersetzen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein
Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist nur die
Prüfung, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen
wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmsgründen zulässig gewesen wäre. Die
Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des Verfahrens erster
Instanz schließt es aus, dass jene neue Wiederaufnahmsgründe
heranzieht und solcherart an Stelle der nach § 305 Abs. 1
BAO zuständigen Behörde aus anderen Gründen die Wiederaufnahme
bewilligt. Verstößt die Berufungsbehörde gegen diese ihre
Beschränkung auf die Sache des Berufungsverfahrens, belastet sie ihren
Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmsgrund nicht vor, muss die
Berufungsbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des
Finanzamtes ersatzlos beheben. Am
Finanzamt liegt es dann, ob es allfällige andere Wiederaufnahmsgründe
aufgreift und zu einer (auch) neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht (so zB. VwGH
94/14/0124, vom 30. November 1999; mwN).
In Anbetracht dieser Rechtslage waren die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide auf Grund des Umstandes, dass der vom Finanzamt zur
Rechtfertigung der Verfahrenswiederaufnahme relevierte Vorfragentatbestand im
vorliegenden Fall nach Ansicht des UFS nicht erfüllt ist, ersatzlos zu
beheben. Eine Bestätigung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den UFS
aus anderen, vom Finanzamt nicht geltend gemachten Gründen - wie etwa
dem Hervorkommen neuer Tatsachen - ist (bzw. wäre) jedenfalls
unzulässig (s. dazu zB. auch
UFS Innsbruck,
RV/0315-I/03, vom 8. März 2004, mwN).
2. Zur Berufung gegen die
Sachbescheide:
Eine im Zeitpunkt ihrer Einbringung an sich zulässige
Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor
Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet
(Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 273 Tz 12).
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind
zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind
(bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können). Sind beide Bescheide mit
Berufung angefochten, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (zB. VwGH vom 22. Mai 1990,
87/14/0038). Die Entscheidung über beide Berufungen kann aber in einer
(einzigen) Berufungsentscheidung verbunden werden.
Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt das
Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die
Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit der neue Sachbescheid ex
lege aus dem Rechtsbestand aus (VwGH vom 24. Jänner 1990,
86/13/0146; siehe weiters auch Stoll,
BAO-Kommentar, 2965, und die dort zitierten Nachweise), der alte Sachbescheid
lebt wieder auf.
Im vorliegenden Fall sind die vom Finanzamt per
17. September 2004 erlassenen Wiederaufnahmebescheide mit
gegenständlicher Berufungsentscheidung aus den oben näher dargelegten
Gründen aufzuheben. Wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges
scheiden dadurch aber (auch) die in diesen wieder aufgenommenen Verfahren
ergangenen Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie
Einkommensteuer 2000 aus dem Rechtsbestand aus (und die ursprünglichen
Erstbescheide des Finanzamtes leben somit wieder auf). Dies bewirkt - auf Grund
der dargelegten Rechtslage -, dass die dagegen erhobene Berufung unzulässig
wird, weshalb nunmehr deren Zurückweisung auszusprechen war, und sich eine
Beurteilung der Abgabenbescheide in materiellrechtlicher Hinsicht -
zumindest im gegenständlichen Verfahren - erübrigt.
Graz, am 20.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-G/05
- Stammnummer
- 15501
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF