Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0757-W/05
Abgabenrechtliche Beurteilung von Mitgliedsbeiträgen bei einem nicht gemeinnützigen Verein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0757-W/05vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Günter Greiner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für
die Jahre 2000 bis 2002 entschieden: 1. Der Berufung betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2. Der
Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein seit dem Jahr 1983 bestehender Verein zur
Förderung des Einkaufes in X. legte dem Finanzamt für die Jahre 2000
bis 2002 Umsatzsteuererklärungen samt Beilagen (Umsatzsteuerverprobungen)
sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vor. Die Einreichung von
Körperschaftsteuererklärungen unterblieb, da das Finanzamt in den
vorangegangenen Jahren nicht von einer Körperschaftsteuerpflicht des Bw.
ausgegangen war.
Anlässlich
einer beim Bw. durchgeführten, die Abgabenerhebungszeiträume 2000 bis
2002 umfassenden Betriebsprüfung (BP) wurden die folgenden im BP-Bericht
und in der Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung vom
20. Oktober 2004 dargestellten Feststellungen getroffen:
I) Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 (Tz 13 ff
BP-Bericht):
Beim Bw. handle es sich um einen Verein zur Förderung
des Einkaufes in der X-Gasse, um eine Interessensgemeinschaft der
ansässigen Kaufleute. Obwohl der Bw. laut Statuten nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sei, sei er ausgehend vom Vereinszweck, der
Förderung des Einkaufes durch attraktive Gestaltung des Erscheinungsbildes
und entsprechende werbliche Maßnahmen und im Hinblick auf die Tatsache,
dass ordentliche Vereinsmitglieder nur Gewerbetreibende im Bezirk X. sein
könnten, mangels Förderung der Allgemeinheit kein gemeinnütziger
Verein im Sinne der §§ 34 ff BAO. Er diene vielmehr mittelbar und
unmittelbar der Förderung der eigenwirtschaftlichen bzw. beruflichen
Interessen seiner Mitglieder. Der unternehmerische Bereich des Bw. umfasse alle
im Rahmen eines Leistungsaustausches mit seinen Vereinsmitgliedern nachhaltig
ausgeübten Tätigkeiten. Da die gesamte Vereinstätigkeit darauf
ausgerichtet sei, den Vereinsmitgliedern einen speziellen Nutzen zu verschaffen,
stelle sich die Tätigkeit des Vereines in ihrer Gesamtheit als Summe von
Einzelleistungen gegenüber seinen Mitgliedern bzw. gegenüber Dritten
dar. Daher sei der gesamte Tätigkeitsbereich des Vereines als
unternehmerisch anzusehen, was bedeute, dass auch sämtliche
Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen der ordentlichen
Vereinsmitglieder der Umsatzsteuer unterliegen würden. Die
Mitgliedsbeiträge seien zur Gänze der Umsatzsteuer zu unterziehen, und
zwar S 57.166,67 im Jahr 2000, S 54.541,67 im Jahr 2001 und € 3.561,90 im
Jahr 2002. Die Vorsteuerkürzungen gemäß
§ 12 Abs. 3 iVm
Abs. 4 und 5 UStG 1994 der betreffenden Zeiträume seien aus den oben
dargestellten Gründen rückgängig zu machen, und zwar S 1.407,67
im Jahr 2000, S 405,92 im Jahr 2001 und € 17,77 im Jahr 2002. Im Jahr 2000
seien Einnahmen in Höhe von S 160.324,17 als Spenden umsatzsteuerfrei
behandelt worden. Da es sich dabei nicht um Spenden, sondern um
Standgebühren handle, sei dieser Betrag den steuerpflichtigen Entgelten
zuzurechnen.
II) Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis
2002 (Tz 25 ff BP-Bericht):
Da unter Berücksichtigung der unechten und somit
steuerpflichtigen Mitgliedsbeiträge über all die Jahre
regelmäßig Gewinne erwirtschaftet worden seien, somit schon alleine
deswegen der bisher ins Treffen geführte Tatbestand der Liebhaberei
denkunmöglich sei und der Verein auch nicht gemeinnützig im Sinne der
Abgabenvorschriften sei, seien die sich ergebenden Gewinne der
Körperschaftsteuer zu unterziehen. In den Vorjahren sei eine
Rückstellung für Werbung in Gesamthöhe von S 526.000,00 dotiert
worden. Da diese Rückstellung zwar handelsrechtlich, nicht jedoch
steuerrechtlich zulässig sei, werde diese im Jahr 2000 im entsprechenden
Ausmaß von S 95.000,00 gewinnerhöhend aufgelöst. Die sich
aufgrund der zum Bereich Umsatzsteuer getroffenen Feststellungen ergebenden
Umsatzsteuermehrbeträge in Höhe von S 42.090,49 im Jahr 2000, S
10.502,42 im Jahr 2001 und € 694,61 wurden gewinnmindernd als Passivpost zu
berücksichtigt. Als zu versteuerndes Einkommen wurden S 231.912,00 für
das Jahr 2000, S 199.746,00 für das Jahr 2001 und € 18.240,00 für
das Jahr 2002 ermittelt.
Wie aus dem vorliegenden Aktenmaterial zu entnehmen ist,
stützte die BP ihre Feststellungen grundsätzlich auf die (über
Anfrage vom 16. Oktober 2003) in einer schriftlichen Auskunft vom 21. September
2004 der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen,
Fachbereich Umsatzsteuer, dargelegten Ausführungen zur steuerlichen
Behandlung von Einkaufsstrassenvereinen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für die Jahre 2000 bis 2002 vom 27. Oktober 2004 wurden vom Finanzamt unter
Zugrundelegung der von der BP getroffenen Feststellungen erlassen, wobei
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 die Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vorgenommen wurde.
In der Berufung vom 29. Oktober 2004 beantragte der Bw.
die ersatzlose Aufhebung der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 2000 bis 2002 sowie hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2002 die Einstufung der Mitgliedsbeiträge in
Höhe von S 57.166,67 im Jahr 2000, von S 54.541,67 im Jahr 2001 und von
€ 3.561,90 im Jahr 2002 als nicht umsatzsteuerbare Erlöse.
Gemäß EStR 2000, Rz 5414, liege eine Körperschaftsteuerpflicht
nur dann vor, wenn eine Gewinnabsicht bestehe. Gewinnabsicht liege nur dann vor,
wenn nicht Kostendeckung, sondern ein Gesamtüberschuss angestrebt werde.
"Zufallsgewinne" seien nicht zu versteuern. In der Vergangenheit (Anlage der
Steuernummer, bisherige Veranlagungen) sei stets auch von Seiten des Finanzamtes
davon ausgegangen worden, dass keine Körperschaftsteuerpflicht bestehe. Bei
diversen Veranstaltungen des Wifi habe auch Frau Mag. A. vom Finanzamt für
Körperschaften diese Ansicht vertreten. Wie bereits im Zuge der BP
ausgeführt, seien in den vergangenen Jahren folgende Ergebnisse erzielt
worden:
|
Jahr
|
Jahresergebnis
|
Mitgliedsbeiträge
|
Ergebnis ohne MB
|
2003
|
- 21.401,88
|
4.011,00
|
- 25.412,88
|
2002
|
18.934,58
|
4.274,28
|
14.660,30
|
2001
|
15.279,34
|
4.756,44
|
10.522,90
|
2000
|
13.008,60
|
4.985,36
|
8.023,24
|
1999
|
- 6.159,34
|
5.581,27
|
- 11.740,61
|
1998
|
182,53
|
5.297,85
|
- 5.115,32
|
1997
|
39,76
|
5.548,57
|
- 5.508,81
|
Summe
|
19.883,59
|
34.454,77
|
- 14.571,18
Für die Beantwortung der Frage, ob also in diesem
Gesamtzeitraum überhaupt ein Gewinn, der körperschaftsteuerpflichtig
sein könne, entstanden sei, komme der Qualifizierung der
Mitgliedsbeiträge als "echte" oder "unechte"
Mitgliedsbeiträge erhebliche Bedeutung zu. Echte Mitgliedsbeiträge
seien Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereines nicht als
Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern nur für die
Erfüllung des Gemeinschaftszweckes zu entrichten hätten. Da in diesem
Fall kein Leistungsaustausch vorliege, stellten diese echten
Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerbares Entgelt dar (VereinsR 2001, Rz
432; analog dazu die Bestimmungen zur Gewinnermittlung gemäß VereinsR
2001, Rz 339). Unechte Mitgliedsbeiträge seien steuerbar. Dabei handle es
sich um Beiträge eines
Mitgliedes, denen eine konkrete Leistung
gegenüberstehe, die diesem Mitglied zugute komme. Bei gemischten
Mitgliedsbeiträgen sei gemäß VereinsR, Rz 438, aufzuteilen. Dies
sei vom Bw. auch gemacht worden. Der Gesamtbetrag sei getrennt worden in den
echten Mitgliedsbeitrag ohne Umsatzsteuer und in Werbekostenbeitrag,
Flohmarktgebühren etc. mit Umsatzsteuer, denen eine konkrete Leistung
gegenüberstehe. Der echte Mitgliedsbeitrag ohne Umsatzsteuer sei demnach
nur ein Bruchteil der gesamten Einnahmen zur Deckung der allgemeinen Ausgaben
gemäß dem Vereinszweck. Hier sei auch noch angeführt, dass der
Verein sich auch als Interessensvertretung der Mitglieder gegenüber
Behörden, Institutionen etc. verstehe. So sei der Verein maßgeblich
an der Umgestaltung der X-Gasse, Streckenführung der Wiener Linien etc.
beteiligt gewesen. Details seien aus einer Chronik der Aktivitäten 1983 bis
1997 zu entnehmen, welche im Zuge der BP vorgelegt worden sei. In den
Folgejahren habe sich an der Tätigkeit des Vereines nichts Wesentliches
geändert.
Weiters werde angeführt, dass die Sicherung des
Bestandes des Vereines ebenfalls als Zweck im Sinne der Statuten zu verstehen
sei. Würden also Mitgliedsbeiträge eingehoben, um in schlechten Zeiten
eine Reserve zu haben, so stehe dem ebenfalls keine Leistung an die Mitglieder
gegenüber, sondern diene einzig und alleine dem Fortbestand des Vereines
als solchem. Würde ein Vorstand nicht für derartige
Eventualitäten vorsorgen, so würde dies im Falle einer Insolvenz
haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Da folglich die seit 1983
eingehobenen Mitgliedsbeiträge als echte Mitgliedsbeiträge zu gelten
hätten und bei einer Ermittlung des Gesamtgewinnes daher auszuscheiden
seien, sei im Gesamtzeitraum kein Überschuss erzielt worden, so dass bei
einzelnen Jahresabschlüssen von Zufallsgewinnen auszugehen sei. Die oben
angeführten, bereits während der BP vorgebrachten Argumente seien von
der BP in keiner Weise gewürdigt worden und es sei darauf nicht eingegangen
worden. Die Tätigkeit des Vereines sei pauschal zur Gänze dem
betrieblichen (unternehmerischen) Bereich des Vereines zugeordnet worden, ohne
die Leistungen des Vereines im Einzelnen zu würdigen. Nicht unternehmerisch
tätig sei der Verein, wenn er in Erfüllung der
satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben tätig werde ohne
Einzelleistungen an die Mitglieder (oder Dritte) zu erbringen (VereinsR 2001, Rz
460). Der Bw. werde insbesondere in der Interessensvertretung tätig ohne
Einzelleistungen an die Mitglieder zu erbringen. Ein direkter
Leistungsaustausch, wie in den VereinsR 2001, Rz 461, für den betrieblichen
Bereich gefordert, erfolge in zahlreichen Belangen nicht.
Die BP nahm mit Schreiben vom 7. Februar 2005 zur Berufung Stellung wie
folgt:
Beim Bw. handle es sich um einen Verein zur Förderung
des Einkaufes in der X-Gasse, um eine Interessensgemeinschaft der
ansässigen Kaufleute. Obwohl der Verein laut Statuten nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sei, sei dieser ausgehend vom Vereinszweck, der
Förderung des Einkaufes durch attraktive Gestaltung des Erscheinungsbildes
und entsprechende werbliche Maßnahmen und im Hinblick auf die Tatsache,
dass ordentliche Vereinsmitglieder nur Gewerbetreibende mit Geschäften im
Bezirk X.sein könnten, mangels
Förderung der Allgemeinheit kein gemeinnütziger Verein im Sinne der
§§ 34 ff BAO. Er diene vielmehr mittelbar und unmittelbar der
Förderung der eigenwirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen seiner
Mitglieder. Der unternehmerische Bereich des Vereines umfasse alle im Rahmen
eines Leistungsaustausches mit seinen Vereinsmitgliedern nachhaltig
ausgeübten Tätigkeiten. Da die gesamte Vereinstätigkeit darauf
ausgerichtet sei, den Vereinsmitgliedern einen speziellen Nutzen zu verschaffen,
stelle sich die Tätigkeit des Vereines in ihrer Gesamtheit als Summe von
Einzelleistungen gegenüber seinen Mitgliedern bzw. gegenüber Dritten
dar. Daher sei der gesamte Tätigkeitsbereich des Vereines als
unternehmerisch anzusehen, was bedeute, dass auch sämtliche
Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen der Vereinsmitglieder der
Umsatzsteuer unterliegen würden. Vom Bw. werde als Beispiel für das
Vorhandensein echter Mitgliedsbeiträge ins Treffen geführt, dass der
Verein sich als Interessensvertretung der Mitglieder gegenüber
Behörden, Institutionen usw. verstehe, der auch maßgeblich an der
Umgestaltung der X-Gasse, der Streckenführung der Wiener Linien etc.
beteiligt gewesen sei. Diese Beispiele würden nach Ansicht der BP jedoch
ins Leere gehen, ja sie würden sogar die Rechtsansicht der BP
unterstreichen, da gerade dies auch ein Beispiel dafür sei, wie letztlich
die Attraktivität der Einkaufsstraße gesteigert und somit wiederum
der Einkauf in der X-Gasse gefördert worden sei. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich nach Ansicht der BP bei
sämtlichen Mitgliedsbeiträgen um unechte handle, die der Besteuerung
zuzuführen seien, könne auch der Argumentation des Bw. nicht gefolgt
werden, dass es sich bei den erwirtschafteten Betriebsergebnissen um
Zufallsgewinne handle.
Die Berufung
wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom 2. Mai 2005 dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In Reaktion auf die an den Bw. ergangene Mitteilung des
Finanzamtes vom 2. Mai 2005 betreffend die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Bw. im Anbringen vom 18.
Mai 2005 folgendes vorgebracht: Im Schreiben des Finanzamtes an den
unabhängigen Finanzsenat seien als bezughabende Normen die §§ 34
ff BAO und als Streitpunkt die Frage, ob ein gemeinnütziger Verein
vorliege, angegeben worden. Wie jedoch aus der Berufungsschrift und aus dem
Prüfungsakt zu entnehmen sei, sei nicht die Behauptung aufgestellt worden,
dass es sich beim Bw. um einen gemeinnützigen Verein im Sinne der
§§ 34 ff BAO handle. Hingegen seien folgende Punkte strittig:
- Liege trotz mangelnder Gewinnerzielungsabsicht
Körperschaftsteuerpflicht vor? Unter Auslegung von Gesetzestext und
Judikatur liege gemäß EStR 2000, Rz 5414, Gewinnabsicht und damit
Körperschaftsteuerpflicht nur dann vor, wenn nicht Kostendeckung, sondern
ein Gesamtüberschuss angestrebt werde. "Zufallsgewinne" seien nicht zu
versteuern. Vom gegenständlichen Verein werde kein Gesamtüberschuss
angestrebt und die Gewinne in den Jahren 2000 bis 2002 seien Zufallsgewinne
gewesen. Eine Aufstellung der Ergebnisse sei in der Berufungsschrift aufgelistet
worden. Mittlerweile liege auch das Ergebnis 2004 mit einem Jahresverlust von
rd. € 26.400,00 (ohne Mitgliedsbeiträge über € 30.000,00)
vor.
- Handle es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um echte
oder unechte? Die detaillierten Ausführungen betreffend die Auswirkungen
auf die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht seien der
Berufungsschrift zu entnehmen. Hier sei nur angeführt, dass die
umsatzsteuerfrei belassenen Mitgliedsbeiträge nur rd. 2-3% der
Gesamteinnahmen ausmachten. Jene Mitgliedsbeiträge, denen konkreten
Leistungen gegenüber gestanden seien (Werbekostenbeiträge,
Flohmarktbeiträge etc.) seien der Umsatzsteuer unterzogen worden. Ob es
sich bei den Mitgliedsbeiträgen um gewinnerhöhende Erträge oder
um neutrale Einlagen/Zuschüsse der Mitglieder handle, richte sich dann
ebenfalls danach, ob eine Gegenleistung erfolge oder ob die
Mitgliedsbeiträge nur für die satzungsgemäßen
Gemeinschaftsaufgaben verwendet würden. Die oben dargelegte Rechtsansicht
sei unter anderem im Schreiben vom 10. August 2004 der BP mitgeteilt worden.
Unter Verweis auf eine sehr pauschal gehaltene Stellungnahme des Finanzamtes
Weiz (Anmerkung des UFS: Das Schreiben stammt von der Steuer- und
Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen, Fachbereich
Umsatzsteuer) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von
"Einkaufsstrassenvereinen" seien von der BP die Mitgliedsbeiträge als
unechte Mitgliedsbeiträge qualifiziert worden ohne auf die Besonderheiten
im gegenständlichen Fall einzugehen. Die Mitgliedsbeiträge seien auch
als gewinnerhöhende Einnahmen und nicht als Einlagen/Zuschüsse der
Mitglieder eingestuft worden. Nachdem in den Jahren 2000 bis 2002 Gewinne
erzielt worden seien, sei auch die Liebhaberei verneint worden, ohne jedoch die
Verlustsituation der übrigen Jahre und die fehlende Gewinnerzielungsabsicht
zu berücksichtigen. Alle oben angeführten Argumente seien mehrfach
während der BP und auch im Berufungsverfahren vorgebracht, jedoch im
Ergebnis nicht entsprechend gewürdigt worden. Die ausschließliche
Reduzierung des Streitpunktes auf das Vorliegen eines gemeinnützigen
Vereines sei eine Verkennung der Sachlage und ein Negieren der bisher
vorgebrachten Argumente. Daher werde die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt.
Der Bw. wurde
mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 21. September 2005
betreffend einiger Berufungsvorbringen sowie hinsichtlich der Vorgehensweise im
Zusammenhang mit der von der BP im Jahr 2000 im Ausmaß von S 95.000,00
aufgelösten Rückstellung für Werbung zur Konkretisierung und
Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Weiters wurde er auf die nicht
rechtzeitige Stellung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung hingewiesen.
Im Anbringen
vom 10. Oktober 2005 legte der Bw. dar, dass die steuerrechtlich nicht
zulässige Rückstellung für Werbung bereits in den Jahren 1997
(€ 6.903,92) und 1998 (€ 1.017,42) gebildet worden war. Dazu brachte
er vor, dass steuerrechtlich gebotene Hinzurechnungen ausschließlich in
den Jahren der Dotierungen vorzunehmen seien.
Weiters brachte er zum Berufungspunkt
Mitgliedsbeiträge folgendes vor:
1. Der Bw. hebe von den Mitgliedern fixe, gemäß
der Satzung festgesetzte Mitgliedsbeiträge ein. Diese dienten dazu, die
satzungsgemäßen allgemeinen Aufgaben zu erfüllen. Das einzelne
Mitglied habe aufgrund der Bezahlung dieses Beitrages keinen konkreten
Leistungsaustausch gegenüber dem Verein. Zu diesen allgemeinen
Vereinsaufgaben gehöre sicherlich auch die finanzielle Absicherung des
Vereines und die Bildung von Eigenkapital. Insofern sei die Einzahlung dieses
Mitgliedsbeitrages eine Einlage von Eigenkapital. Dieses sei stets, egal ob bei
einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft, einer Kapitalgesellschaft,
einer Genossenschaft, egal ob in der Form einer Privateinlage, eines
Gesellschafterzuschusses oder eines Genossenschaftsanteiles, nicht der Gewinn-
und Umsatzbesteuerung zu unterziehen. Dieser allgemeine steuerliche Grundsatz
müsse daher auch für einen Verein gelten. Die Höhe dieses
satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages betrage derzeit einheitlich €
51,00 (in den Vorjahren seien S 700,00 eingehoben worden) pro Mitglied und sei
bei Gründung des Vereines festgelegt worden. Bei diesen
Mitgliedsbeiträgen handle es sich nach Überzeugung des Bw. um echte
Mitgliedsbeiträge.
2. Zusätzlich würden den Mitgliedern
Beiträge vorgeschrieben, die die Bezeichnung "Werbekostenbeitrag"
hätten und stets der Umsatzsteuer unterzogen worden seien. Bei Zahlung
dieser Beträge habe das Mitglied einen Anspruch auf konkrete Leistungen und
somit handle es sich bei diesem Werbekostenbeitrag um einen unechten
Mitgliedsbeitrag. Diese Beträge seien zur Gänze für
Werbemaßnahmen aufzubrauchen. Daraus folge auch, dass keine
Gewinnerzielungsabsicht bestehe.
Weiters beantragte der Bw. die Einvernahme des Ing.
B.und des C. zum Thema Vereinstätigkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung unterbleibt wegen verspäteter Antragstellung des Bw.
Die Antragstellung erfolgte nicht in der Berufungsschrift vom 29. Oktober 2004,
sondern erst im in Reaktion auf die Mitteilung des Finanzamtes betreffend die
Vorlage der Berufung beim unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Anbringen
vom 18. Mai 2005.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961
in der anzuwendenden Fassung, hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1)
beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für
erforderlich hält.
Wie aus dieser gesetzlichen Bestimmung zweifelsfrei zu
entnehmen ist, setzt ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung einen rechtzeitigen Antrag des
Berufungswerbers voraus (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar,
3. überarbeitete Auflage, § 284, Tz 1).
Die vom Bw. beantragte Einvernahme des Vereinsvorstandes
Ing. B. und des C. zum Thema Vereinstätigkeit konnte gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO entfallen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen
aufgrund der glaubwürdigen Vorbringen der Bw. als richtig anerkannt
wurden.
Der Bw. wendet sich gegen die
Körperschaftsteuerpflicht der von ihm in den berufungsgegenständlichen
Abgabenerhebungszeiträumen 2000 bis 2002 erzielten Einkünfte. Im
Bereich der Umsatzsteuer begehrt er die Einstufung der von ihm als echte
Mitgliedsbeiträge behandelten Beträge als nicht umsatzsteuerbare
Erlöse.
Die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen
Inhalte der als "Satzungen des Vereines Y. X-Gasse" bezeichneten Rechtsgrundlage
des Bw. vom 13. April 1983 sind:
§ 1 - Name und Sitz des Vereines:
"Der Verein führt den Namen "Y.
X-Gasse
- Interessensgemeinschaft der Kaufleute
am X.". Er ist unpolitisch und überparteilich, seine Tätigkeit ist
nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein hat seinen Sitz in
Wien."
§ 2 - Vereinszweck:
"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung des Einkaufes durch
attraktive Gestaltung des Erscheinungsbildes und entsprechende werbliche
Maßnahmen."
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
"Die finanziellen Mittel für die
Tätigkeit des Vereines werden aufgebracht durch:
a)
Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen
und sonstige Zuwendungen
c) die ideellen Mittel
umfassen Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und
Diskussionsabende."
§ 4 - Mitglieder:
"(1) Mitglieder können alle physischen
und juristischen Personen werden, welche im Bezirk
X.
eine selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit ausüben."
§ 15 - Auflösung des Vereines:
"Die freiwillige Auflösung des Vereines
kann von der Generalversammlung beschlossen werden. Dazu sind die Stimmen von
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Diese Generalversammlung
hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation
zu beschließen. Dieses Vermögen soll einem Verein, der nach der
Bundesabgabenordnung als gemeinnützig anerkannt wird, zugewiesen
werden."
Der seit dem Jahr 1983 bestehende Bw., dessen
Rechtsgrundlage seit seiner Errichtung unverändert ist, war bis zur
Erlassung der berufungsgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2002 von der Finanzverwaltung als nicht
körperschaftsteuerpflichtig beurteilt worden. Es wurden vom Bw. über
diesen nahezu zwei Jahrzehnte andauernden Zeitraum lediglich
Umsatzsteuererklärungen eingereicht, wobei die von ihm stets gleichartig
praktizierte Trennung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge bis zur
Erlassung der berufungsgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 2000 bis 2002 vom Finanzamt unbeanstandet geblieben war.
I) Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002:
Von der BP wurden sämtliche in den Jahren 2000 bis
2002 an den Bw. entrichteten Mitgliedsbeiträge als unechte
Mitgliedsbeiträge qualifiziert, was damit begründet wurde, dass die
gesamte Vereinstätigkeit darauf ausgerichtet sei, den Vereinsmitgliedern
einen speziellen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994 in der anzuwendenden Fassung, unterliegen die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Mitgliedsbeiträge von Vereinen sind Beiträge,
welche die Mitglieder einer
Personenvereinigung nicht als Gegenleistung für
konkrete Leistungen des Vereins, sondern lediglich in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder für den Gemeinschaftszweck zu
entrichten verpflichtet sind. Sie werden als echte
Mitgliedsbeiträge bezeichnet. Erhebt
eine Vereinigung echte Mitgliedsbeiträge zur
Erfüllung einer satzungsmäßigen
Gemeinschaftsaufgabe, deren Erfüllung sich nicht als
eine Einzelleistung gegenüber einem einzelnen Mitglied darstellt, dann
fehlt die wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und
bilden die Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerbares Entgelt (Hinweis E
3.11.1986, 86/15/0003, 86/15/0005). Unechte Mitgliedsbeiträge sind solche
Leistungen eines Mitgliedes, die zwar als Mitgliedsbeiträge benannt werden,
denen aber eine konkrete Leistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler
gegenübersteht. Die Leistungen des Vereines, die für unechte
Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1
UStG (vgl. VwGH 24.4.2002, 2000/13/0051).
Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen
Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass die
Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen
haben (vgl. VwGH 15.6.2005, 2002/13/0213).
Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich
eindeutig, dass auch im Falle des Bw., dessen Zweck zweifellos in der
Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder gelegen
ist, eine pauschale Qualifizierung sämtlicher Mitgliedsbeiträge als
unechte Mitgliedsbeiträge ohne Ansehung der konkreten Sachverhalte nicht
zulässig ist.
Da bei derartigen Vereinen eben von einer widerlegbaren
Vermutung des Vorliegens unechter Mitgliedsbeiträge auszugehen ist, hat
jedenfalls eine Auseinandersetzung mit Vorbringen, die auf die Widerlegung
dieser Vermutung abzielen, zu erfolgen.
Die BP ging offenbar von der Existenz eines Paradigmas aus,
wonach es bei einem solchen Vereinszweck generell keine echten
Mitgliedsbeiträge geben könne.
Es liegen keine Aussagen der BP vor, wonach die vom Bw. in
den Jahren 2000 bis 2002- wie auch in
den Vorjahren - vorgenommene Trennung in echte und unechte (Werbekostenbeitrag,
Flohmarktgebühren etc.) Mitgliedsbeiträge hinsichtlich der
ziffernmäßigen Richtigkeit zu beanstanden wäre, sodass nicht
angenommen werden kann, dass diese vom Bw. getätigten Zuordnungen
unzutreffend wären.
Dafür spricht auch der Umstand, dass die BP in der
Stellungnahme zur Berufung auf die diesbezüglichen Vorbringen des Bw. nicht
im Konkreten einging, sondern lediglich auf dem ursprünglich vertretenen
allgemeinen Standpunkt beharrte.
Aus den vorliegenden Beilagen zu den
Umsatzsteuererklärungen ist ersichtlich, dass die vom Bw. als echte
Mitgliedsbeiträge behandelten Beträge im Vergleich zu den als unechte
Mitgliedsbeiträge behandelten Beträgen, wie im Berufungsverfahren
zutreffend vorgebracht wurde, nur einen Bruchteil von 2-3 % ausmachen.
Betrachtet man diese Tatsache im Kontext mit den
glaubwürdigen Vorbringen des Bw. zur Art der betreffenden
Vereinsaktivitäten, so führt dies zur Überzeugung, dass die
Vermutung des Vorliegens unechter Mitgliedsbeiträge hinsichtlich der vom
Bw. als echte Mitgliedsbeiträge behandelten Beträge widerlegt werden
konnte.
Gegen die von der BP für das Jahr 2000 getroffene
Feststellung, dass der Betrag an Standgebühren in Höhe von S
160.324,17, welcher vom Bw. als Spenden umsatzsteuerfrei behandelt wurde, der
Umsatzsteuer zu unterziehen sei, wurden seitens des Bw. keine
Berufungsvorbringen erstattet.
An der von der BP vorgenommenen Subsumierung der
Standgebühren unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann
keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, sodass diesbezüglich eine
Abänderung nicht vorzunehmen ist.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 wegen Rechtswidrigkeit ihrer
Inhalte aufzuheben sind.
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird entsprechend
abgeändert, wobei die Umsatzsteuerpflicht der Standgebühren in
Höhe von S 160.324,17 unverändert bleibt.
II) Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis
2002:
Zum Vorbringen des Bw., dass vom Finanzamt in der
Vergangenheit keine Körperschaftsteuerpflicht angenommen worden sei, ist
generell festzustellen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz
allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit
einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die
Vergangenheit schützt. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von
einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (z.B. VwGH
16.11.2006, 2002/14/0007).
Es ist zunächst der Frage nach der ertragsteuerlichen
Beurteilung der Tätigkeit des Bw. in der Vergangenheit und daran
anknüpfend der Frage nach den Gründen für die geänderte
Beurteilung in den berufungsgegenständlichen Jahren nachzugehen.
Da der Bw. aufgrund seines Vereinszweckes die
Voraussetzungen für eine Einstufung als gemeinnütziger Verein niemals
erfüllte, ist davon auszugehen, dass seitens der Finanzverwaltung für
die Zeiträume 1983 bis 1999 von Liebhaberei ausgegangen wurde.
Es wurde auch vom Bw. ausdrücklich erklärt, dass
er sich nicht als gemeinnütziger Verein erachte, sodass diesbezüglich
von einer unstrittigen Tatsache auszugehen ist.
Im BP-Bericht, der zur Begründung der Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 erklärt
wurde, wurde ausgeführt, dass "unter
Berücksichtigung der unechten und somit steuerpflichtigen
Mitgliedsbeiträge über all die Jahre regelmäßig Gewinne
erwirtschaftet wurden, somit schon alleine deswegen die bisher ins Treffen
geführte Liebhaberei denkunmöglich ist."
Die von der BP getroffene Aussage, dass
"über all die Jahre regelmäßig
Gewinne erwirtschaftet wurden", kann nur als auf den
Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 bezogen verstanden werden, zumal sich im
BP-Bericht keine Aussagen finden, die auf eine konkrete Auseinandersetzung mit
in anderen Jahren vom Bw. erzielten Ergebnissen schließen lassen
würden.
Demnach beruht die Verneinung des Liebhabereitatbestandes
ab dem Jahr 2000 durch die BP auf der ab diesem Zeitraum vorgenommenen
Qualifizierung sämtlicher Mitgliedsbeiträge als unechte
Mitgliedsbeiträge.
Das Vorbringen des Bw., dass der Qualifizierung der
Mitgliedsbeiträge in "echte" oder "unechte" Mitgliedsbeiträge für
die Beurteilung der Frage, ob im betreffenden Zeitraum ein
körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn entstanden sein könne, erhebliche
Bedeutung zukomme, ist somit zutreffend.
Aufgrund der unter Punkt I) Umsatzsteuer für die Jahre
2000 bis 2002 dargestellten rechtlichen Würdigung war die vom Bw.
getroffene Qualifizierung der betreffenden Beträge als echte
Mitgliedsbeiträge rechtskonform.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988 in der anzuwendenden Fassung, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens
Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von
Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in
ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Echte Mitgliedsbeiträge sind Einlagen im Sinne des
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 und bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer
Körperschaft außer Betracht, während dies bei unechten
Mitgliedsbeiträgen nicht der Fall ist (vgl. KStR 2001, Rz 692 bis
694).
Der Bw. legte die Jahresergebnisse des von der
Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO umfassten Zeitraumes 1997 bis 2003 in
einer Aufstellung (einmal mit und einmal ohne Einbeziehung der von ihm als echte
Mitgliedsbeiträge behandelten Beträge) dar.
Betrachtet man die unter Berücksichtigung der echten
Mitgliedsbeiträge ermittelten Jahresergebnisse, so ergeben sich lediglich
in jenen drei Jahren, die Gegenstand der BP waren, Gewinne, und zwar €
8.023,24 im Jahr 2000, € 10.522,90 im Jahr 2001 und € 14.660,30 im
Jahr 2002. In den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2003 ergeben sich Verluste.
Im Gesamtzeitraum 1997 bis 2003 ergibt sich insgesamt ein
negatives Ergebnis in Höhe von € 14.571,18.
Wie durch Rückfrage beim Finanzamt erhoben wurde,
wurden laut den vorliegenden Körperschaftsteuererklärungen in den
folgenden Jahre 2004 bis 2006 vom Bw. ebenfalls ausnahmslos Verluste
erwirtschaftet.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ist somit
davon auszugehen, dass im Zeitraum 1997 bis 2006 lediglich in drei Jahren,
nämlich 2000 bis 2002, Gewinne erzielt wurden. Weiters ist davon
auszugehen, dass die Tätigkeit des nicht gemeinnützigen Bw., die laut
seiner Rechtsgrundlage nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, bis
einschließlich 1999 als Liebhaberei im Sinne von § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (LVO) beurteilt wurde und aus diesem Grund vom Bw. keine
Körperschaftsteuererklärungen abverlangt wurden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997, liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung
(einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fällt.
In § 2 Abs. 1 LVO ist folgendes normiert:
"Fallen bei Betätigungen im Sinn des
§ 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die
Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Die LVO stellt in erster Linie auf die Absicht des
Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen. Im Falle von Betätigungen
im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen von Einkünften
anzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Absicht an Hand objektiver Umstände
nachvollziehbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere an Hand der in den Z. 1 bis 6 des
§ 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu beurteilen (Hinweis E 20. April 2006,
Zl. 2004/15/0038) (vgl. VwGH 16.5.2007,
2002/14/0083).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte
Tätigkeit auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da
der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher
Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Tritt eine
Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten
Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum
Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung
würde ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen beginnen (vgl. VwGH
17.3.2005, 2004/16/0252).
Im
Falle des Bw. ging das Finanzamt für den Zeitraum 1983 bis
einschließlich 1999 nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle aus.
Die
geänderte Beurteilung ab dem Jahr 2000 ist, wie oben ausgeführt wurde,
ausschließlich auf die nicht rechtskonforme Qualifizierung sämtlicher
von den Vereinsmitgliedern an den Bw. geleisteten Beiträge als unechte
Mitgliedsbeiträge und die daran anknüpfende Versagung der Behandlung
der echten Mitgliedsbeiträge als Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG
1988 zurückzuführen.
Es
wurde weder von der BP festgestellt, dass der Bw. ab dem Jahr 2000 seine
Wirtschaftsführung geändert hätte, noch ergeben sich aus den
vorliegenden Materialien oder den Vorbringen des Bw. Anhaltpunkte für eine
solche Annahme.
Ergänzend
ist zu erwähnen, dass im Falle der Annahme des Beginnes eines neuen
Beurteilungszeitraumes ab dem Jahr 2000, wie sich aus § 2 Abs. 2 LVO und
§ 7 LVO ergibt, vorläufige Körperschaftsteuerbescheide
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO zu erlassen gewesen wären, was nicht
geschehen ist.
Es ist offensichtlich, dass der Annahme der Erzielung
körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte in den Jahren 2000 bis 2002
durch die BP eine isolierte Betrachtung dieser drei
Abgabenerhebungszeiträume mit positiven Jahresergebnissen zugrunde liegt
und eine Auseinandersetzung mit der abgabenrechtlichen Beurteilung als
Liebhaberei in den vorherigen Abgabenerhebungszeiträumen 1983 bis 1999
nicht erfolgte.
Eine solche Vorgehensweise kann im Hinblick auf die oben
dargestellte Rechtslage nicht als rechtmäßig erachtet werden, da sie
zu vom Willen des Gesetzgebers nicht umfassten Konsequenzen führen
könnte.
Bei einer sachgerechten rechtlichen Beurteilung dürfen
insbesondere auch die Aspekte des in der Rechtsgrundlage des Bw. statuierten
Ausschlusses einer Gewinnerzielungsabsicht sowie der Erwirtschaftung von
Verlusten in den nachfolgenden Abgabenerhebungszeiträumen 2003 bis 2006
nicht ausgeblendet werden.
Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten der
Liebhabereiverordnungen 1990 bzw. 1993 geltenden Rechtslage, wonach zur
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie
objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren,
kommt es seit Geltung der Liebhabereiverordnungen in erster Linie auf die
Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen
(Hinweis E 12. August 1994, 94/14/0025) (vgl. VwGH 28.11.2007, 2006/14/0062).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bw. laut seiner
Rechtsgrundlage keine Gewinnerzielungsabsicht hat und eine solche auch anhand
der von ihm entfalteten Aktivitäten nicht unterstellt werden kann, seine
Tätigkeit von 1983 bis 1999 als Liebhaberei (§ 1 Abs. 1 LVO) beurteilt
wurde, er ab dem Jahr 2000 die Art seiner Wirtschaftsführung nicht
änderte und er bei einer Betrachtung bis einschließlich zum Jahr 2006
lediglich in den Jahren 2000 bis 2002 Gewinne erzielte.
Die Beurteilung der Sachverhaltselemente in ihrem
Gesamtzusammenhang führt zur Überzeugung, dass es sich bei den vom Bw.
in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten Gewinnen um zufällige Gewinne bei
einer als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit handelte.
Daher wurden die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2000 nicht zu Recht
erlassen.
Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung kommt der von der
BP im Jahr 2000 vorgenommenen gewinnerhöhenden Auflösung einer
steuerrechtlich nicht zulässigen Rückstellung für Werbung in
Höhe von S 95.000,00 (€ 6.903,92) keine unmittelbare Relevanz zu. Es
wird der Ordnung
halber zur Vorgehensweise der BP folgendes festgestellt:
Ein unrichtiger Bilanzansatz ist bis zum Jahr des
erstmaligen fehlerhaften Ausweises zurück
zu berichtigen, so dass die Bilanzberichtigung nicht zu
einer periodenfremden Nacherfassung eines Betriebsvorfalles im Zeitpunkt der
Entdeckung eines Fehlers führen kann (vgl. VwGH 14.12.1993, 90/14/0034).
Wie vom Bw. im Berufungsverfahren dargelegt und
nachgewiesen wurde, erfolgte im Jahr 2000 keine diesbezügliche Dotierung.
Da lediglich in den Jahren 1997 S 95.000,00 (€ 6.903,92) und 1998 (€
1.017,42) Rückstellungen für Werbung gebildet wurden, wäre eine
steuerliche Nacherfassung ausschließlich in diesen Jahren vorzunehmen
gewesen.
Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 2000 bis 2002 sind wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte aufzuheben.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
VereinFörderung der wirtschaftlichen Interessenechte Mitgliedsbeiträgeunechte MitgliedsbeiträgeEinlagenLiebhabereiZufallsgewinne
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0757-W/05
- Stammnummer
- 35907
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF