…damit verbundenen Verluste (bzw. Verlustanteile) sind steuerlich weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Allfällige "Zufallsgewinne" werden nicht besteuert. Rz 103: Seit 1990 wurden zwei Liebhabereiverordnungen erlassen (Verordnung BGBl 1990/322Die Begriffe "Einkünfte" und Verordnung BGBl 1993/33). Auf Basis des VfGH-Erkenntnisses vom 12. Dezember 1991"Einkommen"…
…nur dann vor, wenn eine Gewinnabsicht bestehe. Gewinnabsicht liege nur dann vor, wenn nicht Kostendeckung, sondern ein Gesamtüberschuss angestrebt werde. "Zufallsgewinne" seien nicht zu versteuern. In der Vergangenheit (Anlage der Steuernummer, bisherige Veranlagungen) sei stets auch von Seiten des Finanzamtes davon ausgegangen worden, dass keine…
…Import und Export von kunstgewerblichen Gegenständen wie Ikonen, Holzschnitzfiguren und Geschenkartikeln befassende Handelsunternehmen habe seit seiner Gründung im Jahr 1972 mit Ausnahme von Zufallsgewinnen (1977: S 3.921,00; 1981: S 1.878,00 und 1985: S 10.272,00) bis einschließlich 1999 nur Verluste…
…allenfalls anfallende Zufallsgewinne unterliegen nicht der Besteuerung und anfallende Verluste sind unbeachtlich (siehe hiezu weiters Rz 319 bis 428). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentbehrlicher Hilfsbetriebe siehe Rz 463. Typische Beispiele eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (siehe auch Rz 253 bis 318): Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und…
…wenn sich der Steuerpflichtige zu Beginn des Streitzeitraumes - von da an gerechnet und unbesehen möglicher Zufallsgewinne - bei im Wesentlichen unveränderter Fortsetzung keine Hoffnung auf einen zukünftigen Gesamterfolg in einem angemessenen Zeitraum machen durfte. Strukturverbessernde Maßnahmen (wozu im Übrigen auch die Beendigung einer offensichtlich nicht bzw…
Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit von der Möglichkeit von der Verordnung abzuweichen Gebrauch gemacht habe, und der EKB…
…1 Sportbetrieb Rz 366: Der mit der Erzielung von Einnahmen verbundene Sportbetrieb von Sportvereinen stellt in der Regel einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Dabei erzielte Überschüsse (Zufallsgewinne) bleiben steuerfrei. Rz 367: Zum Sportbetrieb gehören alle durch den Betrieb veranlassten Einnahmen (Erlöse aus Sport- und Fitnessveranstaltungen, Werbeeinnahmen…
…da sie nach § 5 Z 3 lit. b KStG 1988 keinen Gewinn anstreben dürfen und daher nur Zufallsgewinne anfallen können. Zufallsgewinne beeinträchtigen die Befreiung nicht und unterliegen nicht der Besteuerung. Die Steuerbefreiung geht verloren, wenn Gewinnstreben vorliegt oder wenn auf Grund wiederholter Gewinne auf das…
…den Zielen des "Green Deal" der EU-Kommission sogar geeignet erscheint, Produzenten fossiler Energieträger besser zu stellen als Stromproduzenten im Bereich der erneuerbaren Energien. Regelungsgegenstand beider Gesetze ist die Besteuerung von "Zufallsgewinnen" im Energiesektor. Sowohl Stromerzeuger als auch fossile Energieträger profitieren von den gestiegenen Preisen…
…befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Mit dem EKBFG habe Österreich die Verordnung umgesetzt und die Erhebung des EKB-f auf sog. "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), eingeführt…
…des Unternehmens nicht auf Gewinn gerichtet ist und wird in § 9 Z. 2 der Satzung festgelegt, dass allfällige auftretende Zufallsgewinne nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Generalversammlung auf neue Rechnung vorzutragen sind. § 4 enthält die erforderlichen Angaben über die finanziellen Mittel…
…Andernfalls ist Liebhaberei (Voluptuar) gegeben. Die damit verbundenen Verluste (bzw. Verlustanteile) sind steuerlich weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Allfällige "Zufallsgewinne" werden nicht besteuert (vgl. VwGH vom 3.7.1996, Zl. 93/13/0171). Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat nach der Judikatur des…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen konnten, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen…
…diesem Bereich erzielen konnten, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…die die Versorger in diesem Bereich hätten erzielen können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…die die Versorger in diesem Bereich erzielen hätten können, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung…
…zu keinem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss führen (Liebhaberei). Die Ergebnisse aus diesen Betätigungen sind nicht als Teil des Einkommens zu erfassen, und zwar weder Verluste noch Zufallsgewinne (siehe EStR 2000 Rz 102, LRL 2012 Rz 3 und 130). Rz 352: Liebhaberei kann gemäß § 5 Liebhabereiverordnung, BGBl…
…Tatsächlich auftretende, jedoch nicht erstrebte Gewinne (Zufallsgewinne) ändern nichts am Vorliegen eines Geschäftsbetriebes, nachhaltig anfallende Gewinne führen jedoch zur Annahme eines - prinzipiell zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen führenden - Gewinnbetriebes (siehe Rz 181 bis Rz 183 sowie Rz 184 bis Rz 214). 1.2.1.3 Einkunftsart…