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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101491/2012

Gesellschafterzuschuss an eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft iHv 95% der jährlichen Einnahmen des Gesellschafters, maximal aber des Jahresverlustes der Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101491/2012vom 12.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Durch Einsicht ins Firmenbuch zu FN*** wurde festgestellt, dass der Y nach wie vor Alleingesellschafter der Bf. ist und dass die am 6. September 2007 erfolgte Neufassung der Errichtungserklärung der Bf. nach wie die gültige Satzung der Körperschaft darstellt. Diese sieht in § 3 ausdrücklich eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck (Tierschutz) vor und wird die Betätigung darin auch genau umschrieben (Betrieb des X und die Vornahme aller Maßnahmen, Handlungen und Vorkehrungen, die der Pflege, ärztlichen Versorgung und generell dem Wohl aller dem Tierschutzhaus anvertrauten Tiere direkt oder indirekt dienen oder zur Erfüllung dieses Zieles erforderlich oder zweckmäßig sind). Die Satzung enthält in § 2 auch den Hinweis, dass die Tätigkeit des Unternehmens nicht auf Gewinn gerichtet ist und wird in § 9 Z. 2 der Satzung festgelegt, dass allfällige auftretende Zufallsgewinne nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Generalversammlung auf neue Rechnung vorzutragen sind. § 4 enthält die erforderlichen Angaben über die finanziellen Mittel zur Erreichung des Zweckes und entsprechen auch die Auflösungsbestimmungen des § 11 der Satzung den Gemeinnützigkeitskriterien der § 39 Z 5 bzw 41 Abs. 2 BAO. Es liegen daher die formellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit wegen Gemeinnützigkeit vor. Nach der Aktenlage liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Bestimmungen der Satzung entspricht. Die Überprüfungen durch das zuständige Betriebsfinanzamt stellen im Gegenteil Indizien dafür dar, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung der Bf. im maßgeblichen Zeitraum den Gemeinnützigkeitskriterien entsprach. Auch das Finanzamt ist in seiner Stellungnahme dem nicht entgegen getreten, sondern ausgeführt, dass es wahrscheinlich erscheint, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Satzung entspricht, da Seitens des direkten Finanzamtes keine gegenteiligen Feststellungen getroffen wurden. Es wird daher als erwiesen angenommen, dass die Bf. der Förderung gemeinnütziger Zwecke iSd Bestimmungen der §§ 34 bis 47 der BAO dient und ist der Zuschuss somit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a KVG steuerfrei. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. III. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die oben zitierte Rechtsprechung ausreichend geklärt, im Ergebnis waren hier Tatfragen entscheidungswesentlich. Wien, am 12. November 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101491/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101491.2012
Stammnummer
126703
Gültig
12.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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