Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0252-L/05
Keine Berufungsvorentscheidung ohne Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-L/05vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung setzt eine rechtzeitige und zulässige Berufung voraus, andernfalls besteht keine Befugnis der Abgabenbehörde erster Instanz einen von ihr erlassenen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Ergeht eine Berufungsvorentscheidung obwohl keine Berufung vorliegt, ist dies ein Bescheid, der neuerlich in einer bereits entschiedenen Sache ergangen ist. Derartige Bescheide sind unzulässig und anfechtbar, da die Behörde ohne ausdrückliche Ermächtigung in die Rechtskraft eines Bescheides eingreift (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 943f).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. März 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom 22. Februar 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung vom
22. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am 14. Jänner 2005
eine elektronische Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein. Das Finanzamt erließ
auf Grund der elektronischen Abgabenerklärung den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 4. Februar 2004, mit dem
die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von 875,04 €
festgesetzt wurde.
Mit dem an das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
gerichteten Anbringen vom 24. Jänner 2005 übermittelte die Bw.
die Unterlagen zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004. Das Anbringen
ist am 28. Jänner 2005 beim Finanzamt 4/5/10 in Wien eingelangt und ist dem
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr erst am 16. Februar 2005 zugekommen. Die Bw.
ersuchte darin die Werbungskosten abweichend von dem elektronisch eingebrachten
Antrag gemäß einer Beilage zu veranlagen und die Originaldokumente an
sie zu retournieren.
Das Finanzamt wertete das am 16. Februar 2005 eingelangte
Anbringen vom 24. Jänner 2005 als Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 4. Februar 2005 und erließ am
22. Februar 2005 eine Berufungsvorentscheidung, mit der die Einkommensteuer
für 2004 mit einer Gutschrift von 413,04 € festgesetzt wurde. Die
Berufungsvorentscheidung hatte somit eine Nachforderung von 462,00 € zur
Folge.
Mit dem Anbringen vom 6. März 2005 stellte die Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die "angebliche Berufung"
vom 16. Februar 2005. Sie führte aus, dass mit Bescheid vom
22. Februar 2005 der Einkommensteuerbescheid vom 4. Februar 2005
abgeändert worden wäre, weil die Bw. angeblich eine Berufung am 16.
Februar 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 4. Februar 2005 eingebracht
hätte, was nicht stimme. Es wurde beantragt, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über diese Berufung entscheide. Es verwundere die Bw.
ungemein, dass gegen den Einkommensteuerbescheid vom 4. Februar 2005 eine
Berufung vorliegen soll, obwohl sie eine solche nicht eingebracht hätte.
Sie frage sich, wer für sie eine Berufung eingebracht haben soll.
Jedenfalls sei nur sie berechtigt, eine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid einzubringen und sonst niemand. Darüber hinaus
ziehe sie die Berufung in eventu gemäß
§ 256 Abs. 1 BAO
zurück.
Die Rechtsmittelangelegenheit wurde am 25. März 2005
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 276 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist
die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt, über eine Berufung, die
nicht mittels Formalerledigung zu erledigen ist, mit Berufungsvorentscheidung zu
entscheiden. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung setzt somit eine
rechtzeitige und zulässige Berufung voraus, andernfalls besteht keine
Befugnis der Abgabenbehörde erster Instanz einen von ihr erlassenen
Bescheid mit Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Wie die Bw. richtig ausführt, liegt keine Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2004 vom 4. Februar
2005 vor. Das Finanzamt hat zwar das Anbringen vom 24. Jänner 2005 als
solche gewertet, doch ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf, dass dieses
Anbringen von der Bw. nicht als Berufung, sondern als Ergänzung zur
elektronisch eingebrachten Abgabenerklärung gedacht war. Das Finanzamt hat
dieses ergänzende Anbringen vom 24. Jänner 2005 im Zuge der Erlassung
des Einkommensteuerbescheides vom 4. Februar 2005 nicht
berücksichtigen können, da dieses Anbringen erst nach
Bescheiderlassung beim Finanzamt eingelangt ist. Dies berechtigte das Finanzamt
jedoch noch nicht, dieses Anbringen als "Berufung" umzudeuten.
Soweit der wahre Parteiwille für das Finanzamt nicht oder undeutlich
erkennbar war, hätte das Finanzamt diesen im Zuge eines Vorhalteverfahrens
in Erfahrung bringen müssen. Sofern sich bereits aus dem am
16. Februar 2005 beim Finanzamt eingelangten Anbringen vom 24. Jänner
2005 eine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides für 2004 vom
4. Februar 2005 ergeben hat, hätte das Finanzamt mit einer
Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) vorgehen können. Im Fall, dass durch dieses Anbringen dem Finanzamt
erst neue Tatsachen bekannt wurden, wäre eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO zu verfügen gewesen. Keinesfalls
bestand jedoch die Berechtigung des Finanzamtes zur Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Einkommensteuer für 2004. Diese
würde nämlich das Vorliegen einer zulässigen und rechtzeitigen
Berufung voraussetzen. Dass seitens der Bw. nicht der Wille bestand, den
Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 4. Februar 2005 anzufechten,
ergibt sich insbesondere aus dem im Anbringen vom 6. März 2005, wonach
die Bw. eine allfällige Berufung zurückzieht. Damit ergibt sich, dass
das Finanzamt sachlich nicht zuständig war, mittels
Berufungsvorentscheidung nochmals über die Einkommensteuerfestsetzung
für 2004 zu entscheiden. Die Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005
ist somit ein Bescheid, der neuerlich in einer bereits entschiedenen Sache
ergangen ist. Derartige Bescheide sind unzulässig und anfechtbar, wenn die
Behörde wie im gegenständlichen Fall ohne ausdrückliche
Ermächtigung in die Rechtskraft eines Bescheides eingreift (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar,
943f).
Gegenstand des anhängigen Verfahrens beim
Unabhängigen Finanzsenat ist das Anbringen der Bw. vom 6. März
2005. Darin wird die Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer
2004 vom 22. Februar 2005 angefochten. Der Spruch der Berufungsentscheidung kann
sich daher nur auf die Rechtmäßigkeit der Berufungsvorentscheidung
vom 22. Februar 2005 beziehen, da der Einkommensteuerbescheid vom 4. Februar
2005 nicht mit Berufung angefochten wurde und somit nicht Gegenstand eines
Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat sein kann. Da das Finanzamt
mangels Berufung nicht zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 22.
Februar 2005 berechtigt war, ist diese ersatzlos aufzuheben. Der
Einkommensteuerbescheid vom 4. Februar 2005, der durch die
Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2005 ersetzt wurde, tritt somit wieder
in den Rechtsbestand.
Linz, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-L/05
- Stammnummer
- 23606
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF