Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0457-W/07
Berufung gegen nicht erlassenen Bescheid, verspätet eingebrachte Berufung, Liebhaberei bei Weinseminaren und Weinhandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-W/07vom 08.07.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen Antrag voraus. Eine stillschweigend bzw. einvernehmlich erfolgte Verlängerung der Berufungsfrist für nicht in einem Antrag aufgezählte Bescheide ist deshalb ausgeschlossen.
Eine Berufung enthält die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide, wenn keine Zweifel darüber bestehen, gegen welche Bescheide sich diese Berufung richtet.
Weine aller Preisklassen gehören zu den Wirtschaftsgütern, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und damit typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Gerald
Grübl, 3910 Zwettl, Neuer Markt 6/3, vom 29. Dezember 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Waidhofen/ Thaya vom 6. November 2006
betreffend Wiederaufnahme/Umsatzsteuer 2002 - 2004,
Wiederaufnahme/Einkommensteuer 2001 - 2004, Umsatzsteuer 2001 - 2004 und
Einkommensteuer 2001 - 2004 entschieden:
I.
Wiederaufnahme/Umsatzsteuer 2002 - 2004,
Wiederaufnahme/Einkommensteuer 2001 - 2004:
Die Berufung
ist gemäß
§ 273 Abs 1 lit b BAO idgF zurückzuweisen.
II.
Umsatzsteuer 2001:
Die Berufung
ist gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.
III.
Umsatzsteuer 2002 - 2004:
Die Berufung
ist gemäß
§ 273 Abs 1 lit b BAO idgF zurückzuweisen.
IV.
Einkommensteuer 2001 - 2004:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Versicherungsangestellter und
Absolvent der Weinakademie.
Am 6. August 2002 hat der Bw. die Gewerbe
"Weinhandel" und
"Veranstaltungsagentur" angemeldet und
hat den Abgabenbehörden bekannt gegeben, dass
"Weinseminare,
Weinhandel" seine (neuen)
Tätigkeitsbereiche seien.
In den Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2001
werden diese Tätigkeitsbereiche wie folgt beschrieben:
"... Ziel des Unternehmens ist die Abhaltung
von Weinseminaren und der Weinhandel. Als Grundlage für diese
Tätigkeit ist die Ausbildung auf der Weinakademie anzusehen. Diese
veranstalten für die "Wine and Spirit Education Trust London" eine
international genormte Ausbildung, die in Österreich mit dem Titel
"Weinakademiker" abschließt.
Ich habe diese Ausbildung im Herbst 2000
begonnen und heuer abgeschlossen. Inhalt der Ausbildung ist neben Weinbau und
Kellerwirtschaft die internationale Weinwirtschaft mit Fokus auf
Verkostungskenntnissen auf hohem Niveau. Aus diesem Grund war ich in div.
Verkostungskreisen und musste auch einiges an Weinen investieren.
Der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
ist im Herbst, ich habe die Ausgaben in vier Kategorien gegliedert:
Zahlungen an die Weinakademie direkt,
Reisespesen zur Weinakademie und zu Verkostungen, Fachliteratur Weine..."
Nach den Beilagen/Abgabenerklärungen 2001 - 2003
betragen die für Weinhandel und Weinseminare erklärten
Einkünfte:
[Grafik]
Für das Jahr 2003 hat das Finanzamt eine sog.
"Liebhabereiprüfung"
durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der
Tätigkeitsbereich Weinseminare/Weinhandel eine Liebhabereibetätigung
im Sinne von § 1 Abs 2 LVO sei. Die seit Eröffnung des
Betriebs erwirtschafteten Verluste haben das Finanzamt veranlasst anzunehmen,
dass die Widerlegung der Liebhabereivermutung im Sinne des § 2
Abs 4 LVO durch Nachweis der Möglichkeit der Erzielung eines
Gesamtgewinnes nicht erfolgen könne und deshalb von Beginn an
"Liebhaberei" anzunehmen sei.
Vom Finanzamt zur Stellungnahme zu dieser Rechtsansicht
aufgefordert, hat der Bw. bekannt gegeben, dass er Weinhändler sei und die
Ausbildung zum Weinakademiker den Handel unterstütze. Weinseminare sollen
dabei als verkaufsunterstützende Maßnahme und zum Aufbau des
Kundenstockes dienen.
Die Verluste seien durch den Aufbau eines Weinlagers
entstanden. Bereits durchgeführte Aktivitäten, wie
Verkaufsbroschüren, Weinversand per Post sowie geplante Schritte (Aufbau
einer Homepage) sollen ein marktgerechtes Verhalten des Bw. zeigen. Von einer
Tätigkeit mit Annahme einer Einkunftsquelle gemäß
§ 1
Abs 1 LVO sei auszugehen.
Die vom Bw. dargestellte positive Entwicklung des
Weinhandels hat das Finanzamt zunächst veranlasst, die gewerbliche
Tätigkeit Weinhandel/Weinakademiker endgültig als steuerlich relevante
Einkunftsquelle anzuerkennen.
Nach Anerkennung der Tätigkeit
Weinhandel/Weinakademiker als steuerlich relevante Einkunftsquelle ist dem
Finanzamt mitgeteilt worden, dass der Bw. sein Weinlager im Jahr 2004 an seine
Ehegattin veräußert hat, dass der Verkauf von Wein ab dem Jahr 2005
durch den Gewerbebetrieb der Ehegattin erfolgt sei und dass der Bw. weiterhin
Weinseminare veranstaltet habe. Einnahmen aus den Weinseminaren habe der Bw.
2005 nicht erzielt.
Für das Finanzamt ist dieser Sachverhalt die Grundlage
dafür gewesen, die Umsatzsteuerverfahren 2002 - 2004 und die
Einkommensteuerverfahren 2001 - 2004 wieder aufzunehmen und die
Tätigkeit Weinhandel/Weinakademiker in den nach den
Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Sachbescheiden (= Umsatzsteuer 2002 - 2004,
Einkommensteuer 2001 - 2004) als steuerlich unbeachtliche
"Liebhaberei" zu beurteilen.
Im Begründungsteil dieser Sachbescheide hat das
Finanzamt ausgeführt, dass Liebhaberei gemäß
§ 1
Abs 2 Z 1 LVO bei einer Tätigkeit anzunehmen sei,
"wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich in einem besonderen Maß
für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung
entsprechen.
Unter Pkt. 14.4 der Richtlinien zur
Liebhabereibeurteilung ist hierzu folgendes ausgeführt: "Bei der
Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere dann
Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigungen lediglich in kleinerem Umfang
bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben werden. Dies kann z.B. in
folgenden Fällen zutreffen:
Handel mit Weinen: In den Fällen
des § 1 Abs 2 LVO ist bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen.
Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setzt voraus, dass
trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu
erwarten ist.
Bei Beurteilung eines abgeschlossenen
Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb
dieses Zeitraumes heranzuziehen. Wird eine Betätigung, für die ein
Gesamtgewinn innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten war, vor Erzielen
dieses Gesamterfolges beendet, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum nach
Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei
auszugehen, wenn die Betätigung aus privaten Motiven beendet wird.
Sie haben die Tätigkeit
Weinakademiker/Weinhandel nur in geringem Umfang neben einer
unselbständigen Tätigkeit betrieben. In Anwendung der vorstehenden
Ausführungen ist daher von einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs
2 Z 1 LVO auszugehen.
Entsprechend der Angaben in der
Vorhaltsbeantwortung vom 6.9.2006 wurde die Tätigkeit bereits im Jahre 2004
beendet. Es liegt somit ein abgeschlossener Betätigungszeitraum vor, der -
wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgewiesen - einen Gesamtverlust ausweist.
Die Beendigung der Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamterfolges ist durch
die Veräußerung des Weinwarenlagers an die Ehegattin, die ab dem Jahr
2005 den Weinverkauf fortführt, auf private Motive
zurückzuführen.
Die Tätigkeit ist somit für den
abgeschlossenen Zeitraum als Liebhaberei einzustufen."
Die Wiederaufnahmebescheide und die nach den
Wiederaufnahmebescheiden erlassenen Sachbescheide sind dem Bw. am
8. November 2006 zugestellt worden; die RsB-Rückscheine mit dem
Zustelldatum (8. November 2006) befinden sich im Veranlagungsakt.
Am 13. November 2006 hat der Bw. beantragt, die
Berufungsfrist gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 bis
31. Dezember 2006 zu verlängern. Mit Bescheid vom 15. November
2006 ist diesem Antrag stattgegeben worden.
Mit der am 29. Dezember 2006 eingebrachten Berufung
hat der Bw. die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001 - 2004
angefochten, hat der Abgabenbehörde I. Instanz vorgeworfen, sie habe in
ihren Bescheidbegründungen festgestellt, die endgültigen Bescheide
für die Jahre 2001 - 2004 seien durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
erlassen worden; hat der Abgabenbehörde I. Instanz zugestanden, sie habe
nach einer Voraussetzung für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
suchen müssen und hat abschließend den Vorwurf, falsche Tatsachen
vorgespiegelt zu haben, zurück gewiesen.
Auf die Begründung/Sachbescheide bezugnehmend wird in
der Berufung ausgeführt:
Stellt der Handel mit Weinen
eine Betätigung mit Liebhabereicharakter dar, wenn die Betätigung
lediglich in kleineren Umfang bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft
betrieben wird, müsse im Umkehrschluss gelten, dass eine Betätigung
mit Einkunftsquellencharakter vorliege, wenn keine bloße
Sammelleidenschaft vorliege und die Betätigung nicht nur in kleinerem
Umfang stattfindet.
Gegen eine Tätigkeit im
geringen Umfang spreche, dass der Bw. für seine Tätigkeit ein
Unternehmenskonzept erarbeitet habe und für den Aufbau dieser
Tätigkeit Fremdkapital aufgenommen habe, umfangreiche
Marketingmaßnahmen getroffen habe, keine Sammlerweine eingekauft habe,
sondern Weine in einer Preisklasse und in Mengen, die man nur für einen
geplanten Weiterverkauf einkaufe und dass der Bw. 2003 rd. 1.000 Stück
Weinflaschen verkauft und Umsätze iHv. EUR 6.890,00 erzielt
habe.
Das Nichtfunktionieren des
Unternehmenskonzeptes sei von vornherein nicht absehbar gewesen; deshalb habe
sich der Weinhandel gegenüber der Seminartätigkeit immer mehr in den
Vordergrund gedrängt.
Die angebotenen Weinseminare
seien trotz hoher Marketingaufwendungen nicht angenommen worden. Das
Unternehmenskonzept "Vermittlung von
anwendbarem praktischen Weinwissen in Angriff zu nehmen" sei - neben
einer Freude an diesem Beruf - als Grundvoraussetzung vor allem von
strategischen Überlegungen geleitet worden.
Die Ehegattin des Bw. habe seit
Jahren einen Geschenke-Shop betrieben. Laufende Umsatzrückgänge durch
die ständig sinkende Kundenfrequenz und damit verbundene Verluste
hätten die Kreditschulden steigen lassen.
Gleichzeitig sei in der
Versicherungsbranche durch laufende Umstrukturierungsmaßnahmen vermehrt
Personal abgebaut worden. Der Bw. habe befürchtet, seine
nichtselbständige Tätigkeit zu verlieren und habe deshalb nach einem
neuen Standbein gesucht, das dazu beigetragen solle, die finanzielle Situation
der Familie abzusichern.
Die Kriterienprüfung iSd § 2 Abs 1 LVO
II idgF führe zu folgenden Ergebnissen:
Die angefallenen Verluste seien
im Anlaufzeitraum entstanden, deshalb komme Ausmaß und Entwicklung der
Verluste nur geringe; dem Bemühen, die Verlustzone zu verlassen, hingegen
entscheidende Bedeutung zu.
Die Ursachen für die
Verluste lägen in den angefallenen Anfangsinvestitionen (insb.
Ausbildungskosten und Marketingkosten), in der Fehleinschätzung der
Verkaufbarkeit von Weinseminaren und bei der Umorientierung auf den Weinhandel
in den Anfangsschwierigkeiten, den Markt kennen zu lernen (so mussten erst
Kontakte zu den Weinproduzenten geknüpft werden, das Einkaufen der
richtigen Menge musste erst gelernt werden, die Fehlkäufe seien am Beginn
der Tätigkeit entsprechend hoch gewesen).
Der Bw. habe marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die angebotene Leistung gezeigt; dies dadurch, dass er
auf die fehlende Resonanz seiner Weinseminare reagiert und seine Kompetenz
zunehmend dazu genutzt habe, Wein zu verkaufen.
Der Bw. habe marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung gezeigt, da die von ihm
angebotenen Weine marktüblich gewesen seien.
Zu "Art und
Ausmaß" der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage wird
vorgebracht:
"Auch wenn die Einnahmen aus den angebotenen
Weinseminaren nicht den geplanten Erfolg gezeigt haben, so hat sich bald
gezeigt, dass das Wissen eines Weinakademikers dazu genutzt werden kann, um bei
ihm Wein einzukaufen. Dass man dieser Erkenntnis gefolgt ist, war ein
wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Ertragslage. Da der Weinverkauf, wie
schon im Unternehmenskonzept angeführt, relativ zeitaufwändig ist, war
es notwendig, organisatorische Maßnahmen zu treffen. Deshalb erfolgte der
Vertrieb der Weine vermehrt über den Geschenk-Shop der Ehegattin. In
weiterer Folge entstand die Idee, den Geschenk-Shop und den Weinhandel zu W2 zu
verbinden.
Abschließend bringt der Bw. vor, dass der Verkauf des
Weinlagers an den Geschenk-Shop eine sinnvolle betriebswirtschaftliche
Maßnahme gewesen sei, weil der Vertrieb der Weine organisationsbedingt
immer mehr über den Geschenk-Shop erfolgt sei. Diese Maßnahme habe
jedoch nichts daran geändert, dass die ursprüngliche Planung des Bw.
daraufhin ausgerichtet gewesen sei, sich bis zum Erreichen eines
Totalüberschusses zu betätigen.
Zur Berufung hat das Finanzamt wie folgt Stellung genommen:
"... Im Herbst 2000 begann der Abgabepflichtige
an der Weinakademie Österreich in Rust mit der Ausbildung zum
Weinakademiker. Nach Absolvierung mehrerer Module wurde diese Ausbildung im
November 2003 mit der "Graduation Ceremony", der Diplomübergabe, beendet.
Im Oktober 2002 erarbeitete der
Abgabepflichtige ein Unternehmenskonzept für Weinseminare mit einem
Weinhandel. Diesem Konzept lag die Idee zu Grunde, Weinfreunden in Form von
Wochenendseminaren anwendbares praktisches Weinwissen zu vermitteln, wobei die
Seminare Event-Charakter haben sollten. Wie in dem Unternehmenskonzept weiters
ausgeführt wird, erfordert ein Weinhandel einen größeren
Zeitbedarf und ist nur schwer nebenberuflich zu bewältigen. Dieser Bereich
sollte daher auf jene Weine eingeschränkt werden, die in den Seminaren
verkostet werden.
An Marketingmaßnahmen sah das
Unternehmenskonzept die Aussendung eines Produktvorstellungsfolders an ca. 6.200
mögliche Kunden vor. Als Kundenkreis wurden hierbei vor allem Mitarbeiter
des Arbeitgebers des Bw., Kunden eines Weingutes sowie Kunden des Betriebes der
Ehegattin ins Auge gefasst. Zusätzliche Kunden sollten durch Erstellung
einer Homepage gewonnen werden. Für diese Maßnahmen war im
Unternehmenskonzept ein Finanzbedarf von ca. EUR 7.000 eingeplant.
Der Zeitplan des Unternehmenskonzeptes sah vor,
dass Ende 2002 oder Anfang 2003 ein Testseminar mit Trainerkollegen stattfindet,
um anhand des dabei erhaltenen qualifizierten Feedbacks eine Evaluierung des
Seminardesigns vornehmen zu können. Spätestens Februar 2003 sollte die
Abhaltung des ersten Seminars erfolgen, dem im Laufe des Jahres 5 weitere
Termine mit je 15 Teilnehmern folgen sollten.
Die Einnahmen sollten lt. Unternehmenskonzept
zu ca. 85 % aus Seminarentgelten und zu ca. 15 % aus Weinverkäufen
resultieren.
Aus den vorliegenden Gewinnermittlungen,
insbesondere jener für das Jahr 2003, ist erkennbar, dass z.B. die
Marketingmaßnahmen nicht in geplanten Umfang umgesetzt wurden. Die
Aufwendungen für Werbung und Postgebühren (für Versendung der
Produktvorstellungsfolder) betrugen nur rund ein Drittel der geplanten
Höhe.
Auf der Website "W" des Abgabepflichtigen
findet sich neben der allgemeinen Beschreibung der angebotenen Weinseminare auch
der Punkt Termine. Bei einem Aufruf dieses Punktes am 8.2.2007 sind aktuell
Seminartermine im Oktober 2003 angeführt. Diese Tatsache lässt Zweifel
daran aufkommen, dass das vom Abgabepflichtigen erstellte Konzept im Hinblick
auf die Abhaltung von Weinseminaren mit Nachdruck und Effizienz verfolgt wurde.
Der steuerliche Vertreter hat bei der
Kriterienprüfung die Fehleinschätzung der Verkaufbarkeit der
Weinseminare als eine Ursache für die Verluste angesprochen. Dieses
Argument kann nicht unwidersprochen zur Kenntnis genommen werden.
Aus der Gewinnermittlung des Jahres 2003 kann
mangels Aufgliederung der Einnahmen nicht nachvollzogen werden, ob im Jahr 2003
Einnahmen aus der Abhaltung von Weinseminaren erzielt wurden oder nicht.
Beginnt man eine Tätigkeit, die von den
persönlichen Kenntnissen und der Reputation des Inhabers sehr stark
abhängig ist, wie im ggstl. Fall die Abhaltung von Weinseminaren, ist mit
einer gewissen Anlaufzeit zur Knüpfung von Kontakten und zur Erarbeitung
von Vertrauen notwendig. Werden nach dem ersten Jahr, dass offensichtlich nicht
nach Wunsch verlaufen ist, alle Aktivitäten zur Bewerbung der Weinseminare
und Gewinnung von Kunden (jedenfalls wurden lt. Homepage im Jahr 2004 keine
Seminare mehr angeboten) eingestellt, kann nach Ansicht des ho. Finanzamtes
nicht von einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung ausgegangen
werden.
Wie der steuerliche Vertreter im Schreiben vom
6.9.2006 ausführte, werden im Rahmen der aufrechten Gewerbeberechtigung
weiterhin Seminare abgehalten. Bei einer Besprechung am 11. Dezember 2006 (diese
fand auf Wunsch des steuerlichen Vertreters in dessen Kanzlei statt) teilte der
Abgabepflichtige diesbezüglich mit, dass diese Seminare im Betrieb der
Gattin abgehalten werden und zur Umsatzsteigerung im Weinhandel beitragen
sollen.
Dies wird auch durch die Website der Ehegattin
"W1" belegt, wonach jeden ersten Mittwoch im Monat Themenverkostungen
stattfinden. Ein Entgelt für diese Seminare bzw. Verkostungen wird nicht
verrechnet, die Mitarbeit erfolgt offensichtlich im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht. Dieser Sachverhalt untermauert die Rechtsansicht des ho.
Finanzamtes, wonach die Tätigkeit als Weinakademiker nicht mit der Absicht
der Erzielung eines Gesamtgewinnes ausgeübt wird.
In der Kriterienprüfung wurde die Nutzung
des Wissens des Weinakademikers für den Verkauf von Wein als wesentliche
Maßnahme zur Verbesserung der Ertragslage genannt. Dies kann aus den
Ergebnissen der Jahre 2001 bis 2004 nicht abgeleitet werden. Einerseits wurde
nur für das Jahr 2004 ein positives Ergebnis erklärt und andererseits
führt dieses nach Ausscheiden des Verkaufserlöses des gesamten
Warenlagers an die Ehegattin (netto EUR 7.200,00 lt. Rechnung), zu einem
Verlust aus der laufenden Geschäftstätigkeit von EUR 1.244,10.
Eine Gegenüberstellung der Wareneinkäufe und der erzielten Erlöse
lässt ebenfalls keine Verbesserung der Ertragslage erkennen:
[Grafik]
Der im Laufe des Jahres 2004 begonnenen und mit
dem Verkauf des Weinlagers vollzogenen Verbindung des Geschenkartikelshops der
Ehegattin mit dem Weinhandel lag lt. Auskunft des Abgabepflichtigen bei der
Besprechung am 11. Dezember 2006 die Überlegung zu Grunde, dem
Umsatzrückgang im Betrieb der Ehegattin mit dem Weinhandel als
Frequenzbringer zu begegnen. Mit diesem Schritt wurde auch das Problem der
zeitlichen Betreuung des Weinhandels durch den Abgabepflichtigen gelöst.
Wie der Abgabepflichtige bereits in seinem Unternehmenskonzept ausgeführt
hat, ist ein Weinhandel relativ zeitaufwendig und eine volle
erwerbswirtschaftliche Ausübung nebenberuflich kaum bewältigbar. Bei
dem Verkauf des Weinlagers handelte es sich viel mehr um eine sinnvolle
betriebswirtschaftliche Verbesserungsmaßnahme für den Betrieb der
Ehegattin als für den Betrieb des Abgabepflichtigen.
Das ho. Finanzamt ist unter Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen unverändert der Ansicht, dass die
Tätigkeit Weinakademiker/Weinhandel des Abgabepflichtigen unter die
Betätigungen mit Liebhabereivermutung gemäß
§ 1 Abs 2 Z 1
LVO einzureihen ist. Da im abgeschlossenen Betätigungszeitraum ein
Gesamtverlust vorliegt und die Beendigung durch private Motive (Stärkung
des Betriebes der Ehegattin) veranlasst war, ist die Tätigkeit für den
abgeschlossenen Zeitraum als Liebhaberei einzustufen."
UFS-Mängelbehebungsverfahren:
Der Unabhängige Finanzsenat hat den Bw. aufgefordert,
zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme/Umsatzsteuer 2002 - 2004 und Wiederaufnahme/Einkommensteuer 2001
- 2004 angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden, sowie
eine auf diese Wiederaufnahmebescheide sich beziehende Begründung
vorzulegen.
Auf diesen Mängelbehebungsvorhalt hat der Bw.
innerhalb der ihm gesetzten Frist geantwortet und hat seine Berufung als gegen
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2001 - 2004, Einkommensteuer 2001 - 2004,
Wiederaufnahme/Umsatzsteuer 2002 - 2004 und Wiederaufnahme/Einkommensteuer 2001
- 2004 gerichtete Berufung bezeichnet.
Nach Aufzählung der Streitpunkte hat die steuerliche
Vertretung des Bw. in Pkt. 2.2.2.1. vorgebracht:
"Wir werden nochmals versuchen darzustellen,
dass der Bw. als Weinhändler tätig geworden ist, wobei diese
Betätigung nicht mehr ,lediglich in kleinerem Umfang' betrieben wurde. Der
Einsatz des Wissens des Weinakademikers JP und das Abhalten von Weinseminaren
wurden zu ,verkaufsfördernden Maßnahmen'."
Ihrer Stellungnahme hat die steuerliche Vertretung des Bw.
an der Kommentierung zur steuerlichen Liebhaberei von Rauscher und Grübler
und der in der FINDOK veröffentlichten UFS-Entscheidung RV/0592-W/02
orientiert. Ihre diesbezüglichen Ausführungen lauten:
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 2.2.2.2.1.:
Für den Bw. sind die Tätigkeit des Weinhandels
und die Tätigkeit der Seminarveranstaltung eine einheitliche
Betätigung, weil eine enge wirtschaftliche Verflechtung beider
Tätigkeiten gegeben sei. Diese Beurteilung soll mit der Beurteilung in der
UFS-Entscheidung übereinstimmen.
Die Tätigkeit des Weinhandels habe sich zur
Haupttätigkeit entwickelt und die Wissensvermittlung in Weinseminaren sei
zur Hilfsfunktion geworden; in diesem Punkt soll der Sachverhalt von der
UFS-Entscheidung abweichen.
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 2.2.2.2.2.:
Der Bw. geht davon aus, dass die Ernsthaftigkeit der
Betätigung nicht in Frage gestellt wird, da ein Unternehmenskonzept
vorliege, eine Gewerbeanmeldung erfolgt sei und Umsätze erzielt worden
seien.
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 2.2.2.2.3.:
In der UFS-Entscheidung werde dem Beurteilungsmaßstab
gefolgt, dass im zu entscheidenden Fall die Elemente der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern (Wein und Tonträgerverkauf) einen geringen Umfang
nicht überschritten haben, die Vortragstätigkeit überwogen habe
und deshalb vom UFS die Rechtsposition vertreten werde, dass keine
erwerbswirtschaftliche Betätigung vorliege. Im Falle des Bw. habe jedoch
nicht die Wissensvermittlung durch Seminarvorträge im Vordergrund
gestanden, sondern der Verkauf von Weinen. Dies lasse sich auch an der
Zusammensetzung der Umsätze für die Jahre 2002 - 2004 erkennen.
In der UFS-Entscheidung werde dem Steuerpflichtigen
"angelastet", dass er sich bei
"seiner Planung der Tätigkeit wissentlich
einer weiteren potentiellen Umsatzquelle - dem Weinverkauf - begab"
(Zitat: Antwort/Mängelbehebungsvorhalt): Der Bw. habe in seiner
Umorientierung auf den Weinverkauf diesen Fehler nicht begangen.
In der UFS-Entscheidung sei hervorgehoben worden, dass ein
Umfang von 300 Weinflaschen über den privaten Rahmen nicht hinaus gehe: Der
Weineinkauf in der UFS-Entscheidung habe im Zeitraum 1996 bis 1998
EUR 4.809,57 netto betragen; der Bw. habe im Zeitraum 2001 bis 2004 Weine
im Wert von insgesamt EUR 18.629,47 eingekauft.
Der Bw. habe keine Sammlerweine gekauft, sondern Weine in
Preisklassen, "die man nur in diesen Mengen
einkauft, wenn man plant, sie weiter zu verkaufen; dieser Umstand ist durch die
Eingangsrechnungen jederzeit belegbar" (Zitat:
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt).
Der Bw. habe in den Jahren 2002 - 2004 insgesamt rund 1.300
Flaschen Wein gekauft (ohne den Verkauf des Weinlagers); diese Zahl ergebe sich
aufgrund der in den ausgestellten Rechnungen angeführten Stückzahlen.
Der Weineinkauf gehe deshalb über einen privaten Rahmen hinaus.
In der UFS-Entscheidung werde unter Verweis auf VwGH
23.4.1998, 96/15/0014 auf das Kriterium Verlustausmaß und
Verlustentwicklung Bezug genommen; Rauscher/Grübler führe dazu aus:
"Sind die Fixkosten z.B. Fremdkapital,
Zinsenabsetzung für Abnutzung, Vorführprodukte, Diäten,
Kilometergelder, Schulungsaufwand höher als die Einnahmen, so spricht dies
für Liebhaberei": Die Aufstellung zur Gewinnermittlung 2001 - 2004
des Bw. zeige, dass die Fixkosten des Bw. in den Jahren 2001 - 2004 geringer
gewesen seien als die Einnahmen, sodass der Weinhandel des Bw. den in den
Liebhabereirichtlinien angesprochenen geringen Umfang überschritten habe.
In seiner Entscheidung gehe der UFS fälschlicherweise davon aus, dass der
Weineinkauf zu den Fixkosten zählt.
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 2.2.2.2.4.:
Auf Rauscher/Grübler, RZ 25 Bezug nehmend geht der Bw.
davon aus, einen Weinhandel betrieben zu haben, der einen geringen Umfang im
Sinne der Liebhabereirichtlinien überschritten habe, sodass eine typisch
erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO
vorliege.
Die Kriterienprüfung in der Berufung beweise eine
anhand objektiver Umstände nachvollziehbare
Gesamtgewinnerzielungsabsicht.
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 2.2.2.2.4., "Zur Beendigung der Betätigung":
Der Verkauf des Weinlagers an den Gewerbebetrieb der
Ehefrau sei nicht auf private Motive zurückzuführen, sondern sei eine
organisatorische Maßnahme zur Verbesserung der Ertragslage gewesen.
Bw.:
"Die Beendigung einer verlustbringenden
typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung aufgrund typischer
Betätigungsrisiken ist dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle
anzusehen. Darüber hinaus sehen Rauscher/Grübler in Folge auch die
Unterscheidung zwischen der Aufgabe aus privaten Motiven und der Aufgabe wegen
typischer Betätigungsrisiken kritisch und plädieren für eine
Gleichbehandlung und somit gegen die Liebhabereivermutung ..." Der Bw.
gehe deshalb davon aus, dass der Verkauf des Weinlagers nicht dazu geeignet sei,
die typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung "Weinhändler" als
Liebhaberei zu beurteilen.
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 2.2.2.2.4., "Zur Tätigkeit als Weinakademiker":
Das Finanzamt schließe aus der nicht weiter
verfolgten Bewerbung der Weinseminare und den kostenlos stattfindenden
Weinverkostungen, dass die Tätigkeit als Weinakademiker keine typisch
erwerbswirtschaftliche Betätigung darstelle bzw. nicht mit der Absicht der
Erzielung eines Gesamtgewinns betrieben worden sei: Die Seminartätigkeit
sei jedoch keiner Liebhabereibeurteilung zu unterziehen, weil der Bw. die
Wissensvermittlung nur als Hilfsfunktion für den Weinverkauf ausgeübt
habe.
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 2.2.2.2.4., "Zur Verbesserung der Ertragslage":
Das Finanzamt könne keine Verbesserung der Ertragslage
feststellen; eine Verbesserung der Ertragslage habe jedoch stattgefunden, da der
Verlust aus der laufenden Geschäftstätigkeit auf EUR 1.244,10
abgesenkt worden sei, wozu insb. die Reduktion der Fixkosten beigetragen habe.
Der Umsatz aus dem Weinverkauf ohne Lagerverkauf habe
deshalb nicht die Höhe des Jahres 2003 erreicht, weil im Jahr 2004 bereits
Weinverkäufe durch den Gewerbebetrieb der Ehegattin durchgeführt
worden seien (rd. EUR 10.000,00). Demgemäß beinhaltet der
Verkauf des Weinlagers Ende 2004 auch teilweise den Wareneinsatz dieser
Weinverkäufe.
Die Tätigkeit sei mit geringen Fixkosten betrieben
worden. Die wesentlichen Positionen seien im Jahr 2001 die Ausbildung zum
Weinakademiker und im Jahr 2003 die Werbeaufwendungen und Reisekosten (diese
Aufwendungen seien für den Aufbau des Kundenstocks und genauso wichtig, den
Aufbau eines Händlernetzes) gewesen.
Antwort/Mängelbehebungsvorhalt,
Pkt. 3., "Zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß
§
11 Abs 14 UStG":
Nach Zitierung von Ruppe,
UStG3, Tz 144 und Tz
146 wird ausgeführt: Die Vorschreibung der Umsatzsteuer kraft
Rechnungslegung sei ohne Diskussion über eine mögliche
Rechnungsberichtigung und ohne Fristsetzung für eine Rechnungsberichtigung
erfolgt.
Der Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag hat der Bw.
folgende Gewinnermittlung für die Jahre 2001 bis 2004 beigelegt:
[Grafik]
Aus
dem Veranlagungsakt:
Ein mit 6. November 2006 datierter Umsatzsteuerbescheid
2001 existiert nicht.
UFS-Ermittlungen:
Vorhalt
(23. April 2008); Vorhaltsbeantwortung (Telefax, 3. Juni 2008):
Auf die im Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen (13.
November 2006) aufgezählten Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004
bezugnehmend ist dem Bw. mitgeteilt worden:
Nach Aktenlage haben Sie nicht beantragt, die
Berufungsfrist gegen die Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer 2002 - 2004, die
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer 2001 - 2004 und die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 zu verlängern. ... Die Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer 2002 - 2004, die
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer 2001 - 2004 und die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 ist daher als verspätet
zurückzuweisen. Nach Aktenlage ist ein Umsatzsteuerbescheid 2001
nicht erlassen worden, die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 ist
daher als unzulässig zurückzuweisen".
Auf diesen Vorhalt antwortend hat die steuerliche
Vertretung des Bw. in einem Telefonat darauf hingewiesen, dass das
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen schon deshalb die
Umsatzsteuerbescheide mit einschließen müsse, weil eine bloße
Anfechtung der Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Höhe der
Umsatzsteuer-Abgabenforderung nicht sinnvoll gewesen sei. Zwischen Finanzamt und
Bw. habe Einvernehmen darüber bestanden, dass das
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen auch für die am 6. November 2006
erlassenen Umsatzsteuerbescheide gelte. Deshalb habe der Bw. die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 in seinem
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen nicht ausdrücklich anführen
müssen, um eine Berufungsfristverlängerung für diese Bescheide zu
beantragen.
Das bei diesem Telefonat avisierte und dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Antwortschreiben ist der mit 6.
September 2007 datierter Schriftsatz, den der Bw. bereits als
Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag vorgelegt hat.
"Weinakademie":
Die in Rust situierte Weinakademie Österreich steht
seit 1991 mit einem eigenen Seminar- und Fortbildungsprogramm allen
Weininteressierten offen, ist die (nach eigenen Angaben) größte
europäische Weinschule und kooperiert mit dem britischen
"Wine & Spirit Education Trust".
Die Weinakademie bietet Kurzseminare, Wine & Food
Seminare, das "Diploma in Wine and
Spirits", Fachseminare für die Weinwirtschaft (bspw. "Weinakademie
Winzerkonferenz", Kongress der Wine Educators) und seit 2005 den
"European Master of Wine [MV] study
course" an (Website, weinakademie.at).
Ausbildung
zum "Weinakademiker":
Das Ausbildungsprogramm beginnt mit einem Basisseminar und
wird mit den Aufbauseminaren 1 und 2 fortgesetzt. Im Basisseminar wird das
Wein-ABC vermittelt, der Schwerpunkt der Ausbildung liegt bei Weinen aus
Österreich. Im Aufbauseminar 1 wird Wissen über das Weinland
Österreich mit den Schwerpunkten Weinbau, Kellerwirtschaft,
Österreichische Weinwirtschaft und Weinbaugebiete vermittelt und ein
Verkostungstraining durchgeführt. Im Aufbauseminar 2 wird Wissen über
Wines & Spirits International mit Schwerpunkt internationale Weinwelt
vermittelt. Das Basisseminar und die Aufbauseminare 1 und 2 werden mit
Abschlussprüfungen beendet.
Die Teilnahme am Basisseminar, den Aufbauseminaren 1 und 2
und die bestandenen drei Abschlussprüfungen sind die Voraussetzungen
für die Teilnahme am "Diploma in Wines
and Spirits". Das "Diploma in Wines and
Spirits" ist als Fernstudium mit jeweils mehrtägigen
Block-Seminarveranstaltungen konzipiert. Der Lehrplan umfasst die
Weinbauländer der Welt und die wichtigsten Weine und Spirituosen. Neben
Verkostungs- und theoretischen Prüfungen sind Seminararbeiten zu schreiben;
eine "Diploma"-Arbeit schließt
die Ausbildung ab.
Der Titel
"Weinakademiker" kann vom Kuratorium
der Weinakademie an erfolgreiche Absolventen des
"Diploma in Wines and Spirits"
verliehen werden; dieser Titel ist an eine Mitgliedschaft im Club der
Weinakademiker gebunden.
....
Unternehmenskonzept
lt. Beilage Berufung:
"1. Die Idee:
Vermittlung von anwendbarem praktischem
Weinwissen für alle Weinfreunde. Die Veranstaltungen finden am Wochenende
statt und werden den Charakter von Events haben. Der Weinhandel ist
relativ zeitaufwendig und nebenberuflich nur schwer zu bewältigen. Dieser
Bereich wird deshalb auf jene Weine eingeschränkt, die im Seminar verkostet
werden.
2. Der Seminarverlauf:
Samstag 10.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00
Uhr; Sonntag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr Sensorik
und Weinansprache, Weinbau und Kellerwirtschaft, Weinkauf und Lagerung, Wein und
Essen, die Weinbaugebiete Österreichs und auszugsweise weltweit
Samstag ab 16.30 Uhr Kellerworkshop in einem renommierten Weingut
mit Verkostung. Anschließend warmes Heurigenbuffet. Abschluss
Das Seminar schließt mit einer Abschlussprüfung und der
Überreichung eines Zertifikates. Es gibt natürlich ein umfangreiches
Skriptum.
3. Stärken des Angebots und Nutzen
für die Teilnehmer:
Der Veranstalter und Vortragende hat nicht nur
umfassendes Weinwissen u.a. durch die zweijährige Ausbildung auf der WSET
(Wine and Spirit Eduction Trust) London, veranstaltet durch die Weinakademie,
sondern hat als Trainer in der Erwachsenenbildung auch ein breites methodisches
Spektrum der Wissensvermittlung. Die Teilnehmer werden deshalb
verwendbares Weinwissen mit unterschiedlichen und abwechslungsreichen Methoden
erfahren.
4. Die Kunden:
Sind Weinfreunde aus ganz Österreich und
Deutschland die einfach mehr über Wein wissen wollen und das in Verbindung
mit einem Kurzurlaub. Sie kommen in der Hauptsache aus dem Kreis der A
Mitarbeiter, der Kunden des Weingutes D und der Fa.. Zusätzliche
Kunden kommen aus dem Bekanntenkreis und weiteren Winzern, sowie Internet
(Homepage in der Planungsphase).
5. Marketing:
Es wird eine professionelle Darstellung der
Idee, des Angebotes und des Programms in Auftrag gegeben und als erste
Maßnahme mit entsprechend abgestimmten Begleitbriefen, an folgenden
Personenkreis versandt:
|
A Mitarbeiter
|
ca. 4000 Adressen
|
Weingut D
|
ca. 2000 Adressen
|
Fa.
|
ca. 200 Adressen
Bei einer Responsequote von 4% kann also mit
ca. 250 potentiellen Kunden gerechnet werden.
Weitere Kunden werden über ein
Empfehlungssystem gewonnen. Kommt ein Kunde nachweislich durch einen anderen
Kunden als Teilnehmer, erhält letzterer eine hochwertige Flasche Wein frei
Haus zugesandt.
6. Ausmaß und zeitliche Dimension:
Ende 2002 oder Anfang 2003 findet ein
Testseminar statt, wo auch Trainerkollegen teilnehmen. Auf Basis des dabei
erhaltenen qualifizierten Feedbacks, erfolgt eine Evaluierung des Seminardesigns
und etwaige Verbesserungen. Spätestens Februar ist das erste
Seminar und dann folgen weitere 5 Termine mit je 15 Teilnehmern. Eine
Evaluierung und Entscheidung über das weitere Vorgehen, ist dann der
nächste Schritt.
7. Finanzierung und Ergebnisprognosen:
Grundsätzlich gibt es nur geringen
Kapitalbedarf und dieser soll durch einen Kreditrahmen bereitgestellt werden.
Es gibt ein Geschäftskonto wo alle Einnahmen eingezahlt werden.
Privatentnahmen oder Unternehmerlohn gibt es vorerst nicht. Das
eingebrachte Eigenkapital besteht in den vorgeleisteten Ausbildungskosten, die
insgesamt ca. EURO 10.000,- betrugen.
Kosten auf Basis 5 Veranstaltungen und der
nötigen Weineinkäufe:
> Marketing und
Kommunikation: Produktvorstellungsfolder, Anmeldeformular, usw. 8.000
Stück; Portokosten, EDV inkl. Homepage (PC vorhanden), Telefon
(zusätzliches Handy): EUR 7.400,00 > Weineinkauf: Für
den Seminarbedarf und Verkauf, Durchschnittspreis EUR 6,00, 540 Flaschen:
EUR 3.240,00 > Kosten Seminarhaus: pro Person und Tag EUR
12,00: EUR 2.160,00 > Verpflegung: 2 Mittagessen und
Heurigenbuffet: EUR 2.700,00 > Gläser: 100 Stück zu
EUR 5,00: EUR 500,00 > Diverses: EUR 200,00 >
Seminarmaterial inkl. Skripten: EUR 200,00 > Adaptierung eines
Lagerraums im Keller: EUR 700,00 > Kammerbeiträge, Literatur,
Weiterbildung, Spesen und Sozialversicherung:
EUR 2.500,00 >>> Gesamtkosten: EUR 19.500,00
Ein Kreditrahmen von EUR 10.000,00 deckt den
Bedarf, da ja laufende Einnahmen verzeichnet werden.
Einnahmen: > Das Seminarentgelt
beträgt EUR 285,00. Bei 15 Teilnehmern und 5 Seminarterminen ergibt das
Einnahmen von EUR 21.650,00 > Weinverkauf 500 Flaschen zu EUR 8,00
ergibt: EUR 4.000,00
>>> Summe Einnahmen: EUR
25.650,00
Prognostiziertes Ergebnis: Gewinn vor Steuern:
EUR 6.150,00
Nicht berücksichtigt sind dabei weitere
Weinverkäufe, Einnahmen aus Präsentationen, Beratungen, usw.
(Oktober 2002)"
Aus
der Website des Bw. (Abfragedatum: 24. April 2008):
Unser Angebot: Wochenendseminar von
Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 15.00 Uhr oder Ein-Tagesseminar, Samstag 9.00 Uhr
bis 17.00 Uhr; modernes Seminarhaus mit schönem Ambiente; mitten im
Weinbaugebiet Ort1 gelegen und direkt angrenzend an Ort2, das Ort3, das Ort4, am
Fuße des Ort5; abwechslungsreiche Methoden des Lernens mit einem
Seminarleiter, der über umfassendes Weinwissen verfügt und auch
Erfahrung in der Erwachsenenbildung hat; ein ausführliches Skriptum zum
Nachlesen; Themen die für Weinfreunde interessant sind und auch von den
Teilnehmern gewünscht werden; Gruppenerlebnis mit gleich gesinnten
Weinfreunden; Verkostung von interessanten Weinen aus den österreichischen
Weinbaugebieten; Mittagessen in einem gemütlichen Landgasthof mit
Weinbegleitung und Weineinkauf zu Ab-Hof-Preisen. Zusätzlich beim
zweitägigen Wochenendseminar: Aus der internationalen Weinwelt (Schwerpunkt
Frankreich, Italien): Informationen über interessante Regionen und
Verkostung von typischen Weinen dazu Kellerworkshop mit Verkostung bei einem
Topwinzer; Abendgestaltung mit Heurigenbuffet
Leistungen: Wissensvermittlung mit
modernen Methoden und unter optimalen Rahmenbedingungen, ein umfassendes
Skriptum über die behandelten Themen und darüber hinaus; Verkostung
von mindestens 10 Weinen aus Österreich; ein Mittagessen in einem
gemütlichen Landgasthof mit Weinbegleitung; die verkosteten Weine
können zu Ab Hof-Preisen, auch in Kleinstmengen, gekauft
werden. Zusätzliche Leistungen beim zweitägigen
Wochenendworkshop: Informationen, Unterlagen zu interessanten Regionen aus der
internationalen Weinwelt - Verkostung von etwa 8 internationalen Weinen;
Kellerworkshop in einem Top-Betrieb der Region mit anschließender
Verkostung in exklusivem Rahmen (Samstag ab 17.00 Uhr); Heurigenbuffet am
Samstagabend in sehr typischem Ambiente; ein weiteres Mittagessen am Sonntag mit
Weinbegleitung; Abschlusswissenstest mit Weinkennerzertifikat; die verkosteten
Weine können zu Ab Hof- oder Großhandelspreisen, auch in
Kleinstmengen, gekauft werden. Nicht im Preis inbegriffen:
Nächtigung
Termine: Eintägig Samstag 04.
Oktober 2003 und Samstag 08. November 2003; zweitägig Samstag/Sonntag
25./26.Oktober 2003.
Zur Person: JP , Weinfreund,
Weininteressent seit mehr als zehn Jahren; zweijährige Ausbildung auf der
Wine and Spirit Education Trust (WSET) der weltweit größten
Weinschulungsinstitution: Diese Ausbildung wird durch die Weinakademie
Österreich durchgeführt und ist eine der gefragtesten Qualifikationen
im internationalen Weinhandel; umfassende Verkostungserfahrung und Kenntnis der
Weinbaugebiete; "hauptberuflich" in der Versicherungswirtschaft im
Vertriebswegemanagement; Ausbildung und mehrjährige Tätigkeit als
Trainer in der Erwachsenenbildung.
Preise: Der Preis für die
beschriebenen Leistungen ist eintägig EUR 140,00, zweitägig
EUR 290,00 inkl. Mehrwertsteuer ..."
Internet-Suche
über den Veranstaltungsort:
Der Veranstaltungsort P liegt in einem Wald- und
Weinbaugebiet mit zahlreiche Heurigenbetrieben (Website, P .at).
Die Entfernung zwischen P und K beträgt ca. 9 km
(Website, viamichelin.de).
Aus
der Website der Ehegattin des Bw.:
"W2" ist ein .. von K. Angeboten werden offene Weine, die
auch als Verkostungsserie serviert werden und ein auf den Wein ausgerichtetes
Speisenangebot.
Die w ist Seminarort für Weinseminare; angeboten
werden Basisseminare und Spezialseminare zu verschiedenen Regionen
Österreichs oder internationaler Weinländer.
Thema im Basisseminar ist vor allem die Verkostung. Es wird
Verkostungswissen durch wichtige Informationen, vor allem aber durch die
Verkostung unterschiedlicher Weine und Weinstile vermittelt. Die Absolvierung
des Basisseminars ist auch die Vorraussetzung für eine Teilnahme an den
Spezialseminaren, um ein ausgeglichenes Teilnehmerwissen sicher zu
stellen.
Die angebotenen Seminarleistungen sind Moderation und
fachliche Inputs durch einen Weinfachmann (JP, Weinakademiker, staatlicher
Koster), interessante und aussagekräftige Verkostungsweine,
Essensbegleitung und Skriptum (Website, W1 ).
Aus
dem Schreiben (6. September 2006):
Der Bw. teilt mit, dass er sein Weinlager im Jahr 2004 an
den Gewerbebetrieb seiner Ehegattin verkauft hat, dass der Verkaufserlös:
EUR 7.200,00 in der Gewinnermittlung 2004 enthalten ist, dass der Weinverkauf ab
2005 durch den Gewerbebetrieb der Ehegattin erfolgt und dass der Bw. weiterhin
Weinseminare veranstaltet; jedoch 2005 keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit
erzielt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über die Berufung (29. Dezember 2006) ist
festzustellen, dass sie vom Bw. als "Berufung
gegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2001 - 2004" bezeichnet
wird:
Nach der v.a. Bezeichnung der angefochtenen Bescheide
richtet sich diese Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 und
die Umsatzsteuerbescheide 2001 - 2004.
Im Begründungsteil der Berufung wirft der Bw. der
Abgabenbehörde I. Instanz vor, sie habe nach einer Voraussetzung für
die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens suchen müssen und verneint,
die Entscheidungsfindung der Abgabenbehörde I. Instanz durch Vorspiegelung
falschen Tatsachen beeinflusst zu haben:
Die "Vorspiegelung falschen Tatsachen" ist ein
Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs 1 lit a BAO idgF; die Berufung
(29. Dezember 2006) könnte sich deshalb auch gegen von Amtswegen
erlassene, vom Bw. nicht als
"angefochten" bezeichnete,
Wiederaufnahmebescheide richten.
Von dieser Sachlage ausgehend hatte der Unabhängige
Finanzsenat vorweg festzustellen, ob sich die Berufung (29. Dezember 2006)
auch gegen Verfahrenswiederaufnahmen von Amtswegen richtet.
Auf die v.a. Sachverhaltskonstellation ist folgende
Rechtslage anzuwenden:
Gemäß
§ 250 Abs 1 lit a BAO idgF muss eine
Berufung die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide enthalten.
Aus dem vorzit. Gesetzestatbestand ist ableitbar: Eine
Berufung enthält die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide, wenn keine
Zweifel darüber bestehen, gegen welche Bescheide sich diese Berufung
richtet.
Bestehen Zweifel darüber, gegen welche Bescheide sich
eine Berufung richtet, liegt ein inhaltlicher Mangel der Berufung vor, der durch
ein Mängelbehebungsverfahren zu beseitigen ist.
Das Mängelbehebungsverfahren ist in § 275
BAO idgF geregelt; § 275 BAO idgF lautet:
Entspricht eine Berufung nicht den im §
250 Abs 1 oder Abs 2 erster Satz BAO idgF umschriebenen Erfordernissen, hat die
Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Werden Berufungsmängel innerhalb der in einem
Mängelbehebungsverfahren gesetzten Frist beseitigt, gilt die Berufung als
mängelfrei eingebracht; über die Berufung ist in der Sache zu
entscheiden.
Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 275 BAO
idgF dürfen auch von der Abgabenbehörde II. Instanz durchgeführt
werden.
Im ggstl. Berufungsverfahren hat der Unabhängige
Finanzsenat das nach der v.a. Sach- und Rechtslage zwingend vorgeschriebene
Mängelbehebungsverfahren durchgeführt.
Auf den Mängelbehebungsauftrag hat der Bw. innerhalb
der ihm gesetzten Mängelbehebungsfrist geantwortet und hat die Berufung
(29. Dezember 2006) in der Betreffzeile seines Antwortschreibens als
"Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 2001 - 2004, Einkommensteuer 2001 - 2004,
Wiederaufnahme/Umsatzsteuer 2002 - 2004 und Wiederaufnahme/Einkommensteuer 2001
- 2004" bezeichnet.
Festzustellen ist: Die Frage, ob Wiederaufnahmebescheide zu
den im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheiden gehören oder
nicht, ist nach dem v.a. Antwortschreiben zu bejahen. Die mit der Berufung (29.
Dezember 2006) angefochtenen Bescheide sind die in der Betreffzeile der Berufung
(29. Dezember 2006) angeführten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 -
2004 und die im Begründungsteil dieser Berufung (sinngemäß)
angesprochenen Bescheide betreffend Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer 2002 -
2004 und Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer 2001 - 2004.
Über die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen
Bescheide ist wie folgt zu entscheiden:
I.
Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer 2002 - 2004 und
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer 2001 - 2004:
Vor jeder Entscheidung in der Sache ist u.a. zu
prüfen, ob eine Berufung fristgerecht eingebracht worden ist.
Gemäß
§ 245 Abs 1 BAO idgF ist das
Rechtsmittel der Berufung binnen einem Monat ab Bekanntgabe eines Bescheides
einzubringen.
Auf diese Rechtslage bezogen ist aus den Veranlagungsakten
festzustellen:
Die
am 6. November 2006 erlassenen Wiederaufnahmebescheide sind am
8. November 2006 zugestellt worden.
Am
13. November 2006 hat der Bw. ein Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen
gestellt; "Wiederaufnahmebescheide"
gehören nicht zu den im Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen
aufgezählten Bescheiden.
Über
das v.a. Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen hat das Finanzamt mit dem am
15. November 2006 erlassenen Berufungsfristverlängerungs-Bescheid
entschieden. "Wiederaufnahmebescheide"
gehören nicht zu den im Spruch des Bescheides (15. November 2006)
aufgezählten Bescheiden.
Nach
dem Ergebnis des UFS-Mängelbehebungsverfahrens gehören die
Wiederaufnahmebescheide zu den mit der Berufung (29. Dezember 2006)
angefochtenen Bescheiden.
Von dieser Sachlage ausgehend ist zur Rechtsfrage der
fristgerechten Einbringung der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer 2002 - 2004 und
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer 2001 - 2004 festzustellen:
Gemäß
§ 109 BAO idgF beginnt die
Berufungsfrist am Tag der Bescheidzustellung zu laufen: Die v.a.
Wiederaufnahmebescheide sind nachweislich am 8. November 2006 zugestellt worden;
die Berufungsfrist für die Wiederaufnahmebescheide hat deshalb am 8.
November 2006 zu laufen begonnen.
Gemäß
§ 245 Abs 1 BAO idgF beträgt die
Berufungsfrist einen Monat; die Berufungsfrist gehört deshalb zu den nach
Monaten bestimmten Fristen.
Gemäß
§ 108 Abs 2 BAO idgF endet eine nach
Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der
durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch
Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer
Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.
Dezember, ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist,
als letzter Tag der Frist anzusehen: Eine am 8. November 2006
beginnende Frist würde am 8. Dezember 2006 enden, wenn der
8. Dezember 2006 kein gesetzlicher Feiertag wäre. Der 8. Dezember 2006
ist aber ein gesetzlicher Feiertag, sodass die Berufungsfrist erst am
nächsten, auf diesen Tag folgenden Tag endet, der kein Samstag oder Sonntag
ist. Der 8. Dezember 2006 ist ein Freitag gewesen; die Berufungsfrist
für die Wiederaufnahmebescheide hat deshalb am Montag, den
11. Dezember 2006, geendet.
Die am 11. Dezember 2006 endende Berufungsfrist
wäre verlängerbar gewesen, wenn der Bw. vor dem 11. Dezember 2006
einen Fristverlängerungsantrag gestellt hätte (§ 243 Abs 3 BAO
idgF): Für Wiederaufnahmebescheide hat der Bw. keinen
Berufungsfrist/Fristverlängerungsantrag gestellt, da
Wiederaufnahmebescheide im Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen
(13. November 2006) nicht angeführt werden.
Die am 11. Dezember 2006 endende Berufungsfrist
wäre verlängert worden, wenn das Finanzamt einen auf die
Wiederaufnahmebescheide sich beziehenden
Berufungsfrist-Verlängerungsbescheid erlassen hätte: Für
Wiederaufnahmebescheide hat das Finanzamt die Berufungsfrist nicht bis 31.
Dezember 2006 verlängert, da Wiederaufnahmebescheide nicht zu den im
Spruch des Bescheides (15. November 2006) angeführten Bescheiden
gehören.
Von dieser Sachlage ausgehend stellt der Unabhängige
Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest:
Die Berufungsfrist für die
Wiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer 2002 - 2004 und die
Wiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer 2001 - 2004 hat am 11. Dezember 2006
geendet; ihre Anfechtung mit der am 29. Dezember 2006 eingebrachten Berufung ist
nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.
Wird eine Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist
eingebracht, ist diese Berufung verspätet eingebracht worden. Eine
verspätet eingebrachte Berufung ist gemäß
§ 273 Abs 1 lit b
BAO idgF zurückzuweisen.
Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet:
Die verspätet eingebrachte Berufung gegen die
Verfahrenswiederaufnahmebescheide/Umsatzsteuer 2002 - 2004 und die
Verfahrenswiederaufnahmebescheide/Einkommensteuer 2001 - 2004 ist
zurückzuweisen.
II.
Umsatzsteuerbescheid 2001:
Aus den Veranlagungsakten ist festzustellen, dass ein mit
6. November 2006 datierter Umsatzsteuerbescheid 2001 nicht erlassen worden
ist: Die Berufung (29. Dezember 2006) richtet sich deshalb (auch) gegen einen
nicht erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2001.
Nach geltender Rechtslage sind ausschließlich
Bescheide mit Berufung anfechtbar (§ 243 BAO idgF): Aus § 243 BAO idgF
ist deshalb ableitbar, dass nicht erlassene Bescheide nicht mit Berufung
anfechtbar sind.
Richtet sich eine Berufung gegen einen nicht erlassenen und
deshalb nicht anfechtbaren Bescheid, ist diese Berufung nicht zulässig.
Nicht zulässige Berufungen sind gemäß
§ 273 Abs 1 lit.
a BAO zurückzuweisen.
Von der ggstl. Sachlage und der vorzit. Rechtslage
ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat:
Die Berufung gegen den nicht erlassenen
Umsatzsteuerbescheid 2001 ist zurückzuweisen.
III.
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004:
Über die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 ist aus den
Veranlagungsakten festzustellen:
Die
am 6. November 2006 erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 sind am
8. November 2006 zugestellt worden.
Die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 gehören nicht zu den im
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen (13. November 2006) aufgezählten
Bescheiden.
Die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 gehören nicht zu den im Spruch des
Bescheides (15. November 2006) angeführten Bescheiden.
Die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 werden mit der Berufung (29. Dezember 2006)
angefochten.
Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der in Pkt. I. der
Berufungsentscheidung festgestellten Sachlage und der do. zit. Rechtslage
festzustellen:
1. Der Bw. hat nicht beantragt, die Berufungsfrist für
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-W/07
- Stammnummer
- 35645
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF