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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0457-W/07

Berufung gegen nicht erlassenen Bescheid, verspätet eingebrachte Berufung, Liebhaberei bei Weinseminaren und Weinhandel

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-W/07vom 08.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 zu verlängern. 2. Die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 gehören nicht zu den im Spruch des Bescheides (15. November 2006) angeführten Bescheiden; ihre Berufungsfrist ist deshalb nicht mit diesem Bescheid verlängert worden. 3. Die am 29. Dezember 2006 erfolgte Anfechtung der Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 ist verspätet gewesen, weil die Berufungsfrist für diese Bescheide am Montag, den 11. Dezember 2006, geendet hat. Im Berufungsverfahren ist eingewendet worden, dass ein Berufungsverfahren nur dann sinnvoll sei, wenn auch die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 angefochten werden. Zwischen Finanzamt und Bw. habe Einvernehmen darüber bestanden, dass das Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen auch für die am 6. November 2006 erlassenen Umsatzsteuerbescheide gelte; eine ausdrückliche Erwähnung der Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 im Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen sei deshalb entbehrlich gewesen. Diesem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten: Wird ein Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen gestellt, hat die Abgabenbehörde zu prüfen, ob dieses Ansuchen vor oder nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt worden ist; eine Überprüfung des Ansuchens auf seine Sinnhaftigkeit hin hat nicht zu erfolgen. Eine Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen Antrag voraus. Eine stillschweigend bzw. einvernehmlich erfolgte Verlängerung der Berufungsfrist für nicht in einem Antrag aufgezählte Bescheide ist deshalb ausgeschlossen. Davon abgesehen lässt der Inhalt des im ggstl. Berufungsverfahren gestellten Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen nicht einmal ansatzweise vermuten, dass mit diesem Ansuchen auch eine Verlängerung der Berufungsfrist für die v.a. Umsatzsteuerbescheide begehrt werde. Von dieser Sachlage ausgehend ist festzuhalten: Das Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen (13. November 2006) ist kein für die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 gestelltes Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen. Der Unabhängige Finanzsenat stellt die v.a. Ausführungen zusammenfassend fest, dass die am 29. Dezember 2006 eingebrachte Berufung nach Ablauf der am 11. Dezember 2006 endenden Berufungsfrist für die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 - und damit iSv § 273 Abs 1 lit b BAO "verspätet" - eingebracht worden ist und entscheidet: Die verspätet eingebrachte Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 ist zurückzuweisen. IV. Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004: Über die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 ist aus den Veranlagungsakten festzustellen: Für die am 6. November 2006 erlassenen, am 8. November 2006 zugestellten, Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 ist das Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen (13. November 2006) gestellt worden. Vom Finanzamt ist die Berufungsfrist für diese Bescheide antragskonform bis 31. Dezember 2006 verlängert worden. Die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 hat der Bw. mit der Berufung (29. Dezember 2006) angefochten. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der in Pkt. I. der Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage festzustellen: 1. Der Bw. hat das Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen für die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist und damit rechtzeitig gestellt. 2. Das Finanzamt hat die Berufungsfrist für die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 antragskonform bis 31. Dezember 2006 verlängert: Die Berufungsfrist für die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 hat demzufolge am 31. Dezember 2006 geendet. Von dieser Sachlage ausgehend sind die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 mit der am 29. Dezember 2006 eingebrachte Berufung nicht im Sinne des § 273 Abs 1 lit b BAO "verspätet" angefochten worden: Über die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 ist in der Sache zu entscheiden. Streitpunkte lt. Anfechtungserklärung/Berufung sind: I. die Sachfrage, ob die vom Bw. als "Weinhändler, der Weinseminare als verkaufsfördernde Maßnahme abhält" umschriebene Betätigung tatsächlich die Betätigung eines Weinhändlers ist, der Weinseminare als verkaufsfördernde Maßnahme abhält und II. die Rechtsfrage, ob diese Betätigung eine steuerlich relevante Einkunftsquelle oder eine steuerlich nicht relevante Liebhabereibetätigung ist. Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender - nicht strittigen - Sachlage auszugehen: Der Bw. ist hauptberuflich in der Versicherungsbranche tätig. Seine Ausbildung an der Weinakademie hat der Bw. im Herbst 2000 begonnen und im Herbst 2003 beendet (Titelverleihung "Weinakademiker": 14. November 2003). Ab Juli 2002 hat der Bw. Weineinkäufe getätigt. Am 6. August 2002 hat der Bw. die Gewerbe Weinhandel und Veranstaltungsagentur angemeldet. Im Oktober 2002 hat der Bw. das den Abgabenbehörden vorgelegte Unternehmenskonzept erstellt. Die Betriebsdaten und Betriebsergebnisse sind der dem Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag beigelegten Gewinnermittlung 2001 - 2004 zu entnehmen. Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgenden Betriebsdaten und Betriebsergebnisse auszugehen:A. Weinverkauf:- Die Betriebseinnahmen aus Weinverkauf haben EUR 0,00 (2001), EUR 925,80 (2002), EUR 5.612,18 (2003) und EUR 9.330,22 (2004) betragen.- Die Betriebsausgaben/Weineinkauf haben EUR 2.257,07 (2001), EUR 1.707,47 (2002), EUR 12.056,28 (2003) und EUR 2.608,92 (2004) betragen.B. Weinseminare:- Die Betriebseinnahmen aus der Abhaltung von Weinseminaren haben EUR 0,00 (2001), EUR 0,00 (2002), EUR 1.278,50 (2003) und EUR 439,83 (2004) betragen.- Der Werbeaufwand/Weinseminare (inkl. Versandkosten) hat EUR 0,00 (2001), EUR 0,00 (2002), EUR 2.496,96 (2003) und EUR 0,00 (2004) betragen.C. Betriebsergebnis: In den Jahren 2001 - 2004 hat der Bw. einen Gesamtverlust aus Weinverkauf und Abhaltung von Weinseminaren erzielt. Ende 2004 hat der Bw. die Betätigung mit dem Verkauf seines Weinlagers beendet. Die v.a Sachlage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren. Ad I. Zur Sachfrage im ggstl. Einkommensteuer-Berufungsverfahren ist festzustellen: Für seine Betätigung hat der Bw. ein Unternehmenskonzept erstellt: Ein Unternehmenskonzept ist eine Art "Gründungsfahrplan" für ein Unternehmen und ist als solcher geeignet, den Entschluss, eine bestimmte Betätigung aufzunehmen, eindeutig nach außen hin zum Ausdruck zu bringen: Das vom Bw. erstellte Unternehmenskonzept ist daher als Ausgangsbasis für die Erwägungen im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden. In Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts beschreibt der Bw. seine Geschäftsidee als "Vermittlung von anwendbarem praktischen Wissen für alle Weinfreunde": Aus der dem Unternehmenskonzept zugrunde liegenden Geschäftsidee ist festzustellen, dass das Unternehmenskonzept des Bw. ein Unternehmenskonzept für die Abhaltung von Weinseminaren ist. In Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts gibt der Bw. bekannt, dass er den Weinhandel auf die im Weinseminar zu verkostenden Weine einschränken wolle: Der Weineinkauf des Bw. dient demzufolge dem Erwerb von Weinseminarunterlagen (im weitesten Sinn). In Pkt. 7. des Unternehmenskonzepts berechnet der Bw. den Weineinkauf "für den Seminarbedarf und Verkauf": Offenbar ist der Weinverkauf an Seminarteilnehmer Teil dieses Unternehmenskonzepts gewesen, obwohl der Bw. den Weinhandel lt. Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts auf die im Weinseminar zu verkostenden Weine einschränken wollte. Festzuhalten ist: Pkt. 1 und Pkt. 7 des Unternehmenskonzeptes zusammenfassend stellt sich die vom Bw. geplante Betätigung als Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an die Seminarteilnehmer dar. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die im Unternehmenskonzept dargelegte Geschäftsidee ist nicht die Betätigung eines Weinhändlers, der Weinseminare als verkaufsfördernde Maßnahme abhält sondern die Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an die Seminarteilnehmer. Von der im Unternehmenskonzept dargestellten Sachlage ausgehend hat der Unabhängige Finanzsenat zu entscheiden, ob die Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer eine steuerlich relevante Einkunftsquelle oder eine steuerlich nicht relevante Liebhabereibetätigung ist. Ad II. Zur Rechtsfrage im ggstl. Einkommensteuer-Berufungsverfahren ist festzustellen: Werden die Betriebsergebnisse der Jahre 2001 bis 2004 zusammengezählt, hat der Bw. aus seiner Betätigung ein negatives Gesamt-Betriebsergebnis erzielt. Gemäß § 2 Abs 4 EStG 1988 idgF sind Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF aufgezählten Einkunftsarten 1. der Gewinn bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sowie 2. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den anderen Einkünften. Aus der Definition der "Einkünfte" als "Gewinn" oder "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten" ist abzuleiten, dass negative Betriebsergebnisse keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 4 EStG 1988 idgF sind. Führt eine Tätigkeit zu negativen Betriebsergebnissen, ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 4 EStG 1988 idgF vorliegen. IdF ist die in der Liebhabereiverordnung (LVO) normierte Liebhabereiprüfung durchzuführen und nach dem Ergebnis dieser Liebhabereiprüfung festzustellen, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegt oder nicht. In den Streitjahren 2001 - 2004 ist die Liebhabereiverordnung II (LVO II) in der ab 1997 geltenden Fassung BGBl 358/1997 anzuwenden. Die im ggstl. Einkommensteuer-Berufungsverfahren anzuwendende Rechtslage lautet: Gemäß § 1 Abs 1 LVO II idgF liegen Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter § 1 Abs 2 LVO II idgF fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3 LVO II idgF) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 1 LVO II idgF Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insb. anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch Strukturverbessernde Maßnahmen; z.B. Rationalisierungsmaßnahmen (§ 2 Abs 1 LVO II idgF). Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im Sinn des § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird (§ 2 Abs 2 LVO II idgF). Gemäß § 1 Abs 2 LVO II idgF ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurück zuführen sind ... entstehen ... Gemäß § 2 Abs 4 LVO II idgF liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs 2 LVO II idgF Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn ... erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Untersuchungsgegenstand für die Liebhabereiprüfung ist die "Einkunftsquelle". "Einkunftsquelle" iSd Liebhabereiverordnung ist jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete, objektiv ertragsfähige, Einheit. Ob die für die Subsumption unter § 1 Abs 1 LVO II idgF erforderliche (Gesamt)-Gewinnerzielungsabsicht bestanden hat, nicht bestanden hat (oder irgendwann verloren gegangen ist), ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei Beantwortung dieser Sachfrage ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die (Gesamt)-Gewinnerzielungsabsicht als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO idgF). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Versionen die wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen; ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn ist nicht erforderlich (Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Einkunftsquelle den Steuerpflichtigen trifft (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012). Die objektive Ertragsfähigkeit einer Einkunftsquelle ist durch eine Prognoserechnung nachzuweisen: In einer Prognoserechnung müssen alle Beurteilungsgrundlagen offen gelegt werden, aus denen sich die behauptete Einkunftsquelleneigenschaft einer Verluste bringenden Betätigung bzw. das behauptete Gewinn- oder Überschusserzielungsstreben zuverlässig beurteilen lässt. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist über den Untersuchungsgegenstand im ggstl. Berufungsverfahren festzustellen: Lt. Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts beabsichtigt der Bw., den Weinhandel auf den Weinbedarf in den Weinseminare abgestimmt zu betreiben: Weinhandel und Weinseminare bilden deshalb eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit und sind gemeinsam der Liebhabereiprüfung zu unterziehen. Im Unternehmenskonzept hat der Bw. einen aus der Betätigung erzielbaren Gewinn berechnet: Diese Berechnung spricht für die Ertragsfähigkeit der im Unternehmenskonzept beschriebenen Betätigung. Bei nähere Betrachtung des Unternehmenskonzepts gelangt der Unabhängige Finanzsenat jedoch zum Ergebnis, dass die im Unternehmenskonzept beschriebene Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer keine erwerbstypische Betätigung ist: Nach der im Unternehmenskonzept beschriebenen Geschäftsidee sollen die Weinseminare an Wochenenden stattfinden: Ein Jahr hat 52 Wochen und damit 52 für Weinseminare zur Verfügung stehende Wochenenden. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Bw. nicht maximal 52 sondern 5 Weinseminare abzuhalten geplant hat und damit nur ~ 1/10-tel der für Weinseminare zur Verfügung stehende Wochenenden für deren Abhaltung nützen will. Festzustellen ist, dass die Anzahl der Weinseminare lt. Unternehmenskonzept für eine in geringem Umfang ausgeübte Betätigung spricht . Gemäß Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes übersteigen die Teilnahmegebühren die Ausgaben, wenn der Bw. 5 Weinseminare mit jeweils 15 Teilnehmern abhält: Der Personenkreis, den der Bw. mit seiner Geschäftsidee ansprechen will, sind " alle Weinkenner". "Alle Weinkenner" sind zwar eine relativ große Zielgruppe; Weinkenner sind aber wie alle Fachexperten Individualisten und treten als solche nicht in der Gruppe auf. Die Geschäftsidee des Bw. dürfte demzufolge schon deshalb zum Scheitern verurteilt gewesen sein, weil der Bw. nur 5 Weinseminare und diese Weinseminare für jeweils 15 Personen abhalten wollte. Davon abgesehen hat der Bw. den potentiellen Teilnehmerkreis für seine 5 Weinseminare dadurch beträchtlich verkleinert, dass er mit seinen Marketingmaßnahmen nicht alle Weinkenner angesprochen hat, sondern ausschließlich Weinkenner, die aus dem Kreis der A Mitarbeiter stammen, Kunden des Weingutes D oder der Fa. sind, zum Bekanntenkreis des Bw. gehören oder Winzer sind: - Um die ca. 4000 A Mitarbeiter anschreiben zu können, muss der Bw. deren Adressen kennen. Die Adressen der A Mitarbeiter sind persönliche Daten, sind als solche nur der Firmenleitung bekannt und dürfen aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben oder verwertet werden. Der Unabhängige Finanzsenat geht deshalb davon aus, dass der Bw. keinen Zugriff auf diese Daten hatte. Vom fehlenden Zugriff auf die v.a. Dateien ausgehend ist festzustellen, dass die ca. 4000 A Mitarbeiter als potentielle Teilnehmer an den Weinseminaren ausscheiden. - Die Kundendateien des Weingutes D und der Fa. sind auch firmeninterne Dateien, die aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben oder verwertet werden dürfen. Deshalb ist auch idF davon auszugehen, dass der Bw. keinen Zugriff auf die in diesen Dateien gespeicherten Adressen hatte: Vom fehlenden Zugriff auf die v.a. Kundendateien ausgehend ist festzustellen, dass die ca. 2000 Kunden des Weingutes D und die ca. 200 Kunden der Fa. als potentielle Teilnehmer an den Weinseminaren des Bw. ausscheiden. - Von der in Pkt. 5. des Unternehmenskonzeptes angesprochenen "Responsequote von 4%" ausgehend, müsste der Bekanntenkreis des Bw. aus 1875 Personen bestehen, damit 75 aus dem Bekanntenkreis des Bw. stammende Personen Weinkenner sind, neues Wissen in Önologie erwerben oder ihre diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen wollen und deshalb an den vom Bw. geplanten 5 Weinseminaren teilnehmen: Die Chancen, dass aus dem Bekanntenkreis des Bw. stammende 75 Weinkenner an den 5 vom Bw. geplanten Weinseminaren teilnehmen, werden vom Unabhängigen Finanzsenat als gering eingeschätzt. - Bei Personen, die den Beruf des Winzers ausüben, ist davon auszugehen, dass sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse, die ihnen der Bw. vermitteln will, bereits erworben haben: Winzer scheiden deshalb nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates auch als potentielle Teilnehmer an den Weinseminaren des Bw. aus. - Der im Unternehmenskonzept angekündigte Internetauftritt des Bw. ist nicht zum Anwerben potentieller Teilnehmer für Weinseminare in der idF erforderlichen Anzahl von 15 Personen für jeweils 5 Weinseminare geeignet, wenn nur zwei eintägige und ein zweitägiges Weinseminar angeboten werden. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bw. mit der im Unternehmenskonzept dargestellten Geschäftsidee eine Zielgruppe anspricht, die nicht die für eine Gewinnerzielung erforderliche Anzahl von 75 Personen umfasst: Ein Geschäftsgründungskonzept für eine Zielgruppe auszuarbeiten, die nicht die für eine Gewinnerzielung erforderliche Anzahl von Personen umfasst, ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates kein erwerbstypischen Verhalten. Dass der Bw. seine Marketingstrategien nicht dahin gehend geändert hat, dass er seine Weinseminare anderen Zielgruppen angeboten hat, ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates auch als nicht erwerbstypisches Verhalten einzustufen. Veranstaltungsort der im Internet angebotenen Weinseminare ist ein ca. 9 km von K entfernt liegender Ort. K liegt innerhalb eines Weinanbau- und (Frühjahr/Sommer-)Tourismusgebietes und gehört zu den bekanntesten Orten Österreichs: Dass sich der Veranstaltungsort der Weinseminare nicht in K sondern ca. 9 km von K entfernt befindet, dürfte ein nicht zu unterschätzender Standortnachteil sein, zumal die im Internet angebotenen Weinseminare in den Monaten Oktober und November - und damit in der umsatzschwächeren Nachsaison - stattfinden. Dass der Bw. seinen Standortnachteil nicht durch Weinseminartermine in der Urlaubshauptsaison abzuschwächen versucht hat, spricht gegen erwerbstypisches Verhalten. Den Veranstaltungsort für seine Weinseminare hat der Bw. in die w des in der Fußgängerzone von K liegenden Betriebs seiner Ehegattin verlegt; aus den in dieser w abgehaltenen Weinseminaren hat der Bw. nach der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage keine Einnahmen erzielt: Werden aus einer Tätigkeit keine Einnahmen erzielt, liegt kein steuerbarer Vorgang vor: Die Verlegung des Veranstaltungsortes spricht idF nicht für erwerbstypisches Verhalten. Weinakademiker haben gegenüber Nicht-Weinakademikern den Wertbewerbsvorteil, dass sie in weinmarkorientiertem Produktplacement geschult worden sind. Jedoch hat der Bw. seine Ausbildung zum Weinakademiker erst mit der am 14. November 2003 stattfindenden Titelverleihung beendet, sodass bei dem für "spätestens Februar" 2003 geplanten Weinseminar und an den im Internet angebotenen Weinseminarterminen 4. Oktober 2003, 25./26. Oktober 2003 und 8. November 2003 von einem Wettbewerbsnachteil durch die damals noch nicht abgeschlossene Ausbildung auszugehen ist. Im Jahr des Abschlusses seines Studiums an der Weinakademie (= 2003) hat der Bw. Einnahmen aus Weinseminaren iHv EUR 1.278,50 erzielt; im darauf folgenden Jahr haben die Einnahmen aus Weinseminaren EUR 439,83 betragen: Festzustellen ist, dass der Bw. den für Weinakademiker bestehende Wettbewerbsvorteil nicht zur Verbesserung seiner Ertraglage nützen konnte. Keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einem Wettbewerbsvorteil zu ziehen, widerspricht erwerbstypischen Verhalten. Dem Bw. ist darin zuzustimmen, dass die Abwicklung des Weinverkaufs über den Betrieb der Ehegattin und der Verkauf des Weinlagers an die Ehegattin strukturverbessernde Maßnahmen gewesen sind: Wird der Weinverkauf über den Betrieb der Ehegattin abgewickelt, verbessert sich die Ertragslage des Betriebes der Ehegattin durch die aus dem Weinverkauf stammenden Einnahmen. Wird das Weinlager an den Betrieb der Ehegattin verkauft, verbessert sich die Ertragslage des Betriebes der Ehegattin dadurch, dass die Ehegattin die aus diesem Weinlager stammenden Weine in ihrem Betrieb verkaufen und damit Einnahmen erzielen kann. Von der Einkunftsquellendefinition der Liebhabereiverordnung ausgehend spricht die Verbesserung des Ertragslage des Betriebes der Ehegattin für die Ertragsfähigkeit der im Unternehmenskonzept beschriebenen Betätigung, wenn der Betrieb der Ehegattin des Bw. und die im Unternehmenskonzept beschriebene Betätigung eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit und damit eine einzige Einkunftsquelle sind: Nach der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage sind der Betrieb der Ehegattin des Bw. und die im Unternehmenskonzept beschriebenen Betätigung keine organisatorische und wirtschaftliche Einheit. Von der fehlenden organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit ausgehend ist festzustellen: 1. Werden die Weinverkäufe über den Betrieb der Ehegattin abgewickelt, verschlechtert sich die Ertragslage des Bw., weil die aus dem Weinverkauf stammenden Einnahmen dem Betrieb der Ehegattin und nicht dem Bw. zuzurechnen sind. 2. Wird das Weinlager an den Betrieb der Ehegattin verkauft, verschlechtert sich die Ertragslage des Bw., weil die nach dem Verkauf seines Weinlagers erzielen Einnahmen aus Weinverkäufen dem Betrieb der Ehegattin und nicht dem Bw. zuzurechnen sind. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der v.a. Rechtslage festzustellen, dass die vom Bw. als "strukturverbessernd" bezeichneten Maßnahmen die Ertragslage der im ggstl. Liebhabereiprüfungsverfahren zu beurteilenden Betätigung verschlechtert haben und deshalb keine erwerbstypischen Maßnahmen sind. In Pkt. 6. des Unternehmenskonzeptes hat der Bw. angekündigt, er werde nach 5 Weinseminarterminen mit jeweils 15 Teilnehmern eine Evaluierung durchführen und über sein weiteres Vorgehen entscheiden: Aus Pkt. 6. des Unternehmenskonzeptes ist daher ableitbar, dass die im Unternehmenskonzept beschriebene Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer eine nach dem 5. Weinseminar endende Betätigung ist. Die Termine für die 5 Weinseminare hat der Bw. im Unternehmenskonzept nicht bekannt gegeben, sodass der Tätigkeitszeitraum und damit der Zeitraum, in dem der in Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes prognostizierte Einnahmenüberschuss erzielt werden soll, nicht feststellbar ist: Von dieser Sachlage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. nicht bekannt gegeben hat, in welchem Zeitraum er den in Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes prognostizierten Einnahmenüberschuss aus der im Unternehmenskonzept beschriebenen Geschäftsidee erwirtschaften will. Eine Prognoserechnung, die - ausgehend von der im Unternehmenskonzept dargestellten Geschäftsidee - künftige Entwicklungen berücksichtigt und die Möglichkeit aufzeigt, dass mit der Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer - ungeachtet des nicht erwerbstypischen Verhaltens des Bw. in den Streitjahren - dennoch ein Gesamtgewinn erzielt werden kann, hat der Bw. nicht vorgelegt. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen: 1. Nach der v.a. Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass die im Unternehmenskonzept beschriebene Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer keine erwerbstypische Betätigung ist. 2. Aus dem Inhalt des Unternehmenskonzeptes - und damit von vornherein - ist absehbar gewesen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinns beendet wird: Eine Einkunftsquelle aus der Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer für einen Anlaufzeitraum ist daher nicht anzunehmen. Im Berufungsverfahren hat der Bw. wiederholt eingewendet, dass seine Betätigung nicht die Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer sei. Der Bw. sei Weinhändler, der Weinseminare als verkaufsfördernde Maßnahme abhält und könne beweisen, dass sein Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme eine erwerbstypische Betätigung sei. Seine Beweismittel sind im Wesentlichen: Dass er keine Sammlerweine gekauft, ein Unternehmenskonzept erstellt, Fremdkapital aufgenommen und Marketingmaßnahmen durchgeführt hat. Von der Tätigkeitsbeschreibung "Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme" ausgehend ist dem v.a. Berufungsvorbringen entgegenzuhalten: Weine aller Preisklassen gehören zu den Wirtschaftsgütern, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und damit typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Der Handel mit Weinen aller Preisklassen ist ein Handel mit Luxuswirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF, wenn dieser Handel aus Sammelleidenschaft oder in kleinem Umfang betrieben wird; der Handel mit Weinen aller Preisklassen ist kein Handel mit Luxuswirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF, wenn dieser Handel ungewöhnlich ertragreich ist (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, § 2, Rz 265). Den Weinhandel aus Sammelleidenschaft betrieben zu haben, wird vom Bw. bestritten. Dass der Bw. 2003 und 2004 Weinverkäufe getätigt und sein Weinlager nach Beendigung der Betätigung nicht dem Privatvermögen zugeführt sondern verkauft hat, spricht gegen aus Sammelleidenschaft getätigte Weineinkäufe. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist festzustellen, dass idF nicht von einem Weinhandel aus Sammelleidenschaft auszugehen ist: Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren ist, dass der Weinhandel des Bw. kein aus Sammelleidenschaft betriebener Weinhandel ist. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen sinngemäß zusammenfassend hat der Bw. vorgebracht, dass sein Unternehmenskonzept ein für den Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme erstelltes Unternehmenskonzept ist. Vom Unternehmenskonzept ausgehend ist über den Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme festzustellen: Mit seiner Absicht, den Weinhandel auf die bei Weinseminaren zu verkostenden und an die Seminarteilnehmer zu verkaufenden Weine einzuschränken, hat sich der Bw. auf eine einzige Vertriebsschiene festgelegt und damit auf maximal 75 Personen als potentielle Weinkäufer und EUR 4.000,00 als maximal erzielbare Einnahmen aus Weinverkäufen. Andere Weinhändler schränken ihren Weinhandel nicht auf maximal 75 Personen als potentielle Weinkäufer und EUR 4.000,00 als maximal erzielbare Einnahmen ein: Maximal 75 Personen als potentielle Weinkäufer und EUR 4.000,00 als maximal erzielbare Einnahmen sprechen deshalb auch aus diesem Grund für einen in geringem Umfang geplanten und damit nicht erwerbstypischen Weinhandel. Lt. Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes will der Bw. Einnahmen iHv EUR 4.000,00 dadurch erzielen, dass er 500 Weinflaschen zu jeweils EUR 8,00 an 75 Weinseminarteilnehmer verkauft; d.h. jeder der 75 Weinseminarteilnehmer müsste 6,6 Weinflaschen kaufen, damit der Bw. die im Unternehmenskonzept prognostizierten Einnahmen iHv EUR 4.000,00 erzielt. Ob 75 Teilnehmer an Weinseminaren tatsächlich +/- 6 Weinflaschen pro Person kaufen, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verifizierbar, da der Bw. verabsäumt hat, seine Analyse der Kaufgewohnheiten von Weinseminarteilnehmern bekannt zugeben. Erhebungen zu diesem Beweisthema musste dennoch nicht durchgeführt werden: Nach der im Unternehmenskonzept als potentielle Weinseminarteilnehmer und Weinkäufer beschriebenen Zielgruppe ist davon auszugehen, dass nicht insgesamt 75 Personen an den 5 Weinseminaren teilnehmen und schon deshalb Einnahmen aus Weinverkäufen an Weinseminarteilnehmer in der im Unternehmenskonzept prognostizierten Höhe nicht erzielbar sind. Die vom Bw. prognostizierten, nach der ggstl. Sach- und Beweislage jedoch nicht erzielbaren, Einnahmen aus Weinverkäufen sprechen deshalb für einen in geringem Umfang geplanten Weinhandel. Nach der im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren vorgelegten Gewinnermittlung haben die Betriebseinnahmen aus Weinverkäufen ohne Einnahmen aus dem Verkauf des Weinlagers EUR 925,80 (2002), EUR 5.612,18 (2003) und EUR 2.130,22 (2004) betragen; die Betriebseinnahmen aus den Weinseminaren EUR 1.278,50 (2003) und EUR 439,83 (2004). Aus der v.a. Gewinnermittlung ist festzustellen, dass die Einnahmen aus den Weinverkäufen in dem Jahr angestiegen sind, als der Bw. die höchsten Einnahmen aus Weinseminaren erzielt hat: Offenbar hat sich die als verkaufsfördernd gedachte Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer tatsächlich als verkaufsfördernd erwiesen. Eine Maßnahme einzustellen, die sich als verkaufsfördernd erwiesen hat, ist nicht erwerbstypisch und spricht deshalb für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel. Die Marketingmaßnahmen sprechen für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel, weil der Bw. geplant hat, den Weinhandel auf die Teilnehmer an den Weinseminaren - und damit auf maximal 75 Personen als potentielle Weinkäufer, 500 Weinflaschen als maximal zu verkaufende Weine und EUR 4.000,00 als maximal erzielbare Einnahmen - zu beschränken. Gemäß Pkt. 7 des Unternehmenskonzeptes konnte der Kapitalbedarf des vom Bw. geplanten Weinhandels durch die im Geschäftsverkehr übliche Bereitstellung eines Kreditrahmens abgedeckt werden: Der (Fremd)-Kapitalbedarf des Weinhandels spricht nicht gegen einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der im Unternehmenskonzept beschriebene Weinhandel mit Weinverkäufen an Weinseminarteilnehmer ein Weinhandel mit geringem Umfang ist. Die Betriebseinnahmen aus Weinverkäufen haben EUR 0,00 (2001), EUR 925,80 (2002), EUR 5.612,18 (2003) und ohne den Verkauf des Weinlagers EUR 2.130,22 (2004) betragen; Weinseminare haben 2003 und 2004 stattgefunden: Die 2002 aus Weinverkäufen stammenden Einnahmen können demzufolge nicht aus Weinverkäufen an Weinseminarteilnehmer stammen. Die 2003 und 2004 erzielten Betriebseinnahmen können nur zT aus Weinverkäufen an Weinseminarteilnehmer stammen: Aus Weinseminar-Einnahmen lt. Gewinnermittlung und Seminarentgelt lt. Unternehmenskonzept ist ermittelbar, dass an den 2003 stattfindenden Weinseminaren 5 - 6 Personen teilgenommen haben; an den 2004 stattfindenden Weinseminaren 1 - 2 Personen. Von den Berechnungen in Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes ausgehend können 8 Weinseminarteilnehmer, die 6 Weinflaschen pro Person zu EUR 8,00 pro Weinflasche kaufen, Weineinkäufe iHv +/- EUR 400,00 tätigen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus den Weinverkäufen größtenteils nicht aus Weinverkäufen an Seminarteilnehmer stammen: Offenbar hat sich der Bw. nicht an sein Unternehmenskonzept gehalten und hat seine Weine auch an Nicht-Weinseminarteilnehmer verkauft. Über den Weinhandel mit Weinverkäufen an Nicht-Weinseminarteilnehmer ist festzustellen: Wein ist eine Produktkategorie mit großem, oft wechselnden und daher schwer überschaubarem Angebot. Der Unabhängige Finanzsenat teilt daher die Einschätzung des Bw., dass der Weinhandel eine zeitintensive Betätigung ist: Dass der Bw. den Weinhandel nicht zu seinem "Hauptberuf" gemacht hat sondern neben seiner auch zeitintensiven Tätigkeit in der Versicherungsbranche betreibt, spricht gegen erwerbstypisches Verhalten und für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel. Die Betriebseinnahmen aus dem Weinverkauf 2004 haben ohne die Einnahmen aus dem Verkauf des Weinlagers EUR 2.130,22 betragen und sind niedriger gewesen als die Betriebseinnahmen aus dem Weinverkauf 2003, die EUR 5.612,18 betragen haben. Aus den v.a. Betriebsdaten ist festzustellen, dass die vom Bw. behauptete Verbesserung der Ertragslage nicht stattgefunden hat. Der Bw. hat im Gegenteil zur Verschlechterung seiner Ertragslage beigetragen, hat er doch seinen Angaben zufolge Weinverkäufe im Umfang von ca. EUR 10.000,00 nicht über den eigenen Gewerbebetrieb sondern über den Gewerbebetrieb seiner Ehegattin abgewickelt und hat damit auf Betriebseinnahmen iHv ca. EUR 10.000,00 verzichtet. Die Abwicklung der Weinkäufe über den Betrieb der Ehegattin hat der Bw. mit Umsatzrückgängen, sinkender Kundenfrequenz und steigenden Kreditschulden der Ehegattin begründet: Nach dieser Sachlage liegt dem Verzicht auf Einnahmen iHv ca. EUR 10.000,00 kein Rechtsgeschäft zugrunde; der Verzicht auf Einnahmen iHv ca. EUR 10.000,00 kann daher nur privat motiviert sein: Ein privat motivierter Verzicht auf Betriebseinnahmen iHv ca. EUR 10.000,00 ist nicht erwerbstypisch. Den (Fremd)-Kapitalbedarf des Weinhandels mit Nicht-Weinseminarteilnehmern hat der Bw. nicht offen gelegt. Sollten die in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Zinsen und Bankspesen (2003: EUR 200,77; 2004: EUR 111,45) ausschließlich aus der Aufnahme von Fremdkapital für den Weinhandel mit Nicht-Weinseminarteilnehmern stammen, hätte der Bw. bei Annahme eines durchschnittlichen Effektivzinssatzes von rund acht Prozent Fremdkapital iHv maximal EUR 4.000,00 aufgenommen. Gemäß Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes könnte der Bw. einen Kredit iHv EUR 4.000,00 mit den Einnahmen aus dem Verkauf von 500 Weinflaschen abdecken. 500 Weinflaschen zu verkaufen spricht nach der Sachlage im ggstl. Berufungsverfahren für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel: Die vom Bw. in der Berufung angesprochene Aufnahme von Fremdkapital spricht deshalb nicht für einen über einen geringen Umfang hinaus gehenden Weinhandel. Vom Unternehmenskonzept ausgehend ist iVm der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage festzustellen, dass sich die Marketingmaßnahmen des Bw. auf die Werbung für die Weinseminare beschränkt haben: Dass der Bw. keine Werbung für seinen Weinhandel gemacht hat, ist nicht erwerbstypisch und spricht für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel. Abschließend ist festzuhalten, dass die dem Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag beigelegte "Gewinnermittlung" die an eine Prognoserechnung gestellten Anforderungen auch dann nicht erfüllt, wenn die zu beurteilende Betätigung ein Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme ist: Der Bw. hat daher nicht nachgewiesen, dass der Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme keine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF ist. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen: 1. Nach der Art der Bewirtschaftung ist als erwiesen anzusehen, dass der Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme eine in kleinem Umfang geplante bzw. betriebene und damit nicht erwerbstypische Betätigung ist. 2. Der Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme ist keine ertragreiche Betätigung gewesen, da im zwischen den ersten Weineinkäufen und dem Verkauf des Weinlagers liegenden Zeitraum ein negatives Gesamtbetriebsergebnis erzielt wurde. Von der v.a. Sach- und Beweislage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat: Der Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme ist eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF. Das Berufungsbegehren - die aus dieser Betätigung stammenden Verluste/Ausgabenüberschüsse als steuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen - ist abzuweisen. Abschließend ist festzuhalten: Eine Berufungsentscheidung ist auf die Sachlage im Berufungsverfahren bezogen zu fällen. Auf das Berufungsvorbringen, das sich auf die im Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag zit. UFS-Entscheidung bezieht, musste der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der ggstl. Berufungsentscheidung nicht antworten. Wien, am 8. Juli 2008

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Normen und Schlagworte

BerufungsfristEinkunftsquelleLiebhabereiWeinseminareWeinhandel

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0457-W/07
Stammnummer
35645
Gültig
08.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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