Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0457-W/07
Berufung gegen nicht erlassenen Bescheid, verspätet eingebrachte Berufung, Liebhaberei bei Weinseminaren und Weinhandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0457-W/07vom 08.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 zu verlängern. 2. Die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 gehören nicht zu den im Spruch des
Bescheides (15. November 2006) angeführten Bescheiden; ihre Berufungsfrist
ist deshalb nicht mit diesem Bescheid verlängert worden. 3. Die am
29. Dezember 2006 erfolgte Anfechtung der Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 ist
verspätet gewesen, weil die Berufungsfrist für diese Bescheide am
Montag, den 11. Dezember 2006, geendet hat.
Im Berufungsverfahren ist eingewendet worden, dass ein
Berufungsverfahren nur dann sinnvoll sei, wenn auch die Umsatzsteuerbescheide
2002 - 2004 angefochten werden. Zwischen Finanzamt und Bw. habe Einvernehmen
darüber bestanden, dass das Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen auch
für die am 6. November 2006 erlassenen Umsatzsteuerbescheide gelte; eine
ausdrückliche Erwähnung der Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 im
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen sei deshalb entbehrlich gewesen.
Diesem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten:
Wird ein Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen
gestellt, hat die Abgabenbehörde zu prüfen, ob dieses Ansuchen vor
oder nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt worden ist; eine
Überprüfung des Ansuchens auf seine Sinnhaftigkeit hin hat nicht zu
erfolgen.
Eine Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen
Antrag voraus. Eine stillschweigend bzw. einvernehmlich erfolgte
Verlängerung der Berufungsfrist für nicht in einem Antrag
aufgezählte Bescheide ist deshalb ausgeschlossen.
Davon abgesehen lässt der Inhalt des im ggstl.
Berufungsverfahren gestellten Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen nicht
einmal ansatzweise vermuten, dass mit diesem Ansuchen auch eine
Verlängerung der Berufungsfrist für die v.a. Umsatzsteuerbescheide
begehrt werde.
Von dieser Sachlage ausgehend ist festzuhalten: Das
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen (13. November 2006) ist kein für
die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 gestelltes
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt die v.a.
Ausführungen zusammenfassend fest, dass die am 29. Dezember 2006
eingebrachte Berufung nach Ablauf der am 11. Dezember 2006 endenden
Berufungsfrist für die Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 - und damit iSv
§ 273 Abs 1 lit b BAO
"verspätet" - eingebracht
worden ist und entscheidet:
Die verspätet eingebrachte Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2004 ist zurückzuweisen.
IV.
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004:
Über die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 ist aus
den Veranlagungsakten festzustellen:
Für
die am 6. November 2006 erlassenen, am 8. November 2006 zugestellten,
Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 ist das
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen (13. November 2006) gestellt
worden.
Vom
Finanzamt ist die Berufungsfrist für diese Bescheide antragskonform bis 31.
Dezember 2006 verlängert worden.
Die
Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 hat der Bw. mit der Berufung (29. Dezember
2006) angefochten.
Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der in Pkt. I. der
Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage festzustellen:
1. Der Bw. hat das
Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen für die Einkommensteuerbescheide
2001 - 2004 innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist und damit rechtzeitig
gestellt. 2. Das Finanzamt hat die Berufungsfrist für die
Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 antragskonform bis 31. Dezember 2006
verlängert: Die Berufungsfrist für die Einkommensteuerbescheide 2001 -
2004 hat demzufolge am 31. Dezember 2006 geendet.
Von dieser Sachlage ausgehend sind die
Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 mit der am 29. Dezember 2006
eingebrachte Berufung nicht im Sinne des § 273 Abs 1 lit b BAO
"verspätet" angefochten worden:
Über die Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 ist in der Sache zu
entscheiden.
Streitpunkte lt. Anfechtungserklärung/Berufung
sind:
I. die Sachfrage, ob die vom Bw. als
"Weinhändler, der Weinseminare als
verkaufsfördernde Maßnahme abhält" umschriebene
Betätigung tatsächlich die Betätigung eines Weinhändlers
ist, der Weinseminare als verkaufsfördernde Maßnahme
abhält und II. die Rechtsfrage, ob diese Betätigung
eine steuerlich relevante Einkunftsquelle oder eine steuerlich nicht relevante
Liebhabereibetätigung ist.
Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender - nicht
strittigen - Sachlage auszugehen:
Der
Bw. ist hauptberuflich in der Versicherungsbranche tätig.
Seine
Ausbildung an der Weinakademie hat der Bw. im Herbst 2000 begonnen und im Herbst
2003 beendet (Titelverleihung
"Weinakademiker": 14. November
2003).
Ab
Juli 2002 hat der Bw. Weineinkäufe getätigt.
Am
6. August 2002 hat der Bw. die Gewerbe Weinhandel und Veranstaltungsagentur
angemeldet.
Im
Oktober 2002 hat der Bw. das den Abgabenbehörden vorgelegte
Unternehmenskonzept erstellt.
Die
Betriebsdaten und Betriebsergebnisse sind der dem
Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag beigelegten Gewinnermittlung 2001 -
2004 zu entnehmen. Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgenden Betriebsdaten
und Betriebsergebnisse auszugehen:A.
Weinverkauf:- Die Betriebseinnahmen aus Weinverkauf haben EUR 0,00
(2001), EUR 925,80 (2002), EUR 5.612,18 (2003) und EUR 9.330,22 (2004)
betragen.- Die Betriebsausgaben/Weineinkauf haben EUR 2.257,07 (2001), EUR
1.707,47 (2002), EUR 12.056,28 (2003) und EUR 2.608,92 (2004)
betragen.B. Weinseminare:-
Die Betriebseinnahmen aus der Abhaltung von Weinseminaren haben EUR 0,00 (2001),
EUR 0,00 (2002), EUR 1.278,50 (2003) und EUR 439,83 (2004) betragen.- Der
Werbeaufwand/Weinseminare (inkl. Versandkosten) hat EUR 0,00 (2001),
EUR 0,00 (2002), EUR 2.496,96 (2003) und EUR 0,00 (2004)
betragen.C. Betriebsergebnis: In
den Jahren 2001 - 2004 hat der Bw. einen Gesamtverlust aus Weinverkauf und
Abhaltung von Weinseminaren erzielt.
Ende
2004 hat der Bw. die Betätigung mit dem Verkauf seines Weinlagers
beendet.
Die v.a Sachlage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren.
Ad I. Zur Sachfrage im
ggstl. Einkommensteuer-Berufungsverfahren ist festzustellen:
Für seine Betätigung hat der Bw. ein
Unternehmenskonzept erstellt: Ein Unternehmenskonzept ist eine Art
"Gründungsfahrplan" für ein
Unternehmen und ist als solcher geeignet, den Entschluss, eine bestimmte
Betätigung aufzunehmen, eindeutig nach außen hin zum Ausdruck zu
bringen: Das vom Bw. erstellte Unternehmenskonzept ist daher als Ausgangsbasis
für die Erwägungen im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden.
In Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts beschreibt der Bw.
seine Geschäftsidee als "Vermittlung von
anwendbarem praktischen Wissen für alle Weinfreunde": Aus der dem
Unternehmenskonzept zugrunde liegenden Geschäftsidee ist festzustellen,
dass das Unternehmenskonzept des Bw. ein Unternehmenskonzept für die
Abhaltung von Weinseminaren ist.
In Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts gibt der Bw. bekannt,
dass er den Weinhandel auf die im Weinseminar zu verkostenden Weine
einschränken wolle: Der Weineinkauf des Bw. dient demzufolge dem Erwerb von
Weinseminarunterlagen (im weitesten Sinn). In Pkt. 7. des Unternehmenskonzepts
berechnet der Bw. den Weineinkauf "für
den Seminarbedarf und Verkauf": Offenbar ist der Weinverkauf an
Seminarteilnehmer Teil dieses Unternehmenskonzepts gewesen, obwohl der Bw. den
Weinhandel lt. Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts auf die
im Weinseminar zu verkostenden Weine
einschränken wollte. Festzuhalten ist: Pkt. 1 und Pkt. 7 des
Unternehmenskonzeptes zusammenfassend stellt sich die vom Bw. geplante
Betätigung als Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an die
Seminarteilnehmer dar.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die im
Unternehmenskonzept dargelegte Geschäftsidee ist nicht die Betätigung
eines Weinhändlers, der Weinseminare als verkaufsfördernde
Maßnahme abhält sondern die Abhaltung von Weinseminaren mit
Weinverkauf an die Seminarteilnehmer.
Von der im Unternehmenskonzept dargestellten Sachlage
ausgehend hat der Unabhängige Finanzsenat zu entscheiden, ob die Abhaltung
von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer eine steuerlich relevante
Einkunftsquelle oder eine steuerlich nicht relevante Liebhabereibetätigung
ist.
Ad II. Zur Rechtsfrage im
ggstl. Einkommensteuer-Berufungsverfahren ist festzustellen:
Werden die Betriebsergebnisse der Jahre 2001 bis 2004
zusammengezählt, hat der Bw. aus seiner Betätigung ein negatives
Gesamt-Betriebsergebnis erzielt.
Gemäß
§ 2 Abs 4 EStG 1988 idgF sind
Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG 1988 idgF aufgezählten
Einkunftsarten 1. der Gewinn bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger
Arbeit und Gewerbebetrieb sowie 2. der Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten bei den anderen Einkünften.
Aus der Definition der "Einkünfte" als
"Gewinn" oder
"Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten" ist abzuleiten, dass negative Betriebsergebnisse keine
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 4 EStG 1988 idgF sind.
Führt eine Tätigkeit zu negativen
Betriebsergebnissen, ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass keine
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 4 EStG 1988 idgF vorliegen. IdF ist die
in der Liebhabereiverordnung (LVO) normierte Liebhabereiprüfung
durchzuführen und nach dem Ergebnis dieser Liebhabereiprüfung
festzustellen, ob eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegt oder
nicht.
In den Streitjahren 2001 - 2004 ist die
Liebhabereiverordnung II (LVO II) in der ab 1997 geltenden Fassung BGBl 358/1997
anzuwenden.
Die im ggstl. Einkommensteuer-Berufungsverfahren
anzuwendende Rechtslage lautet:
Gemäß
§ 1 Abs 1 LVO II idgF liegen Einkünfte bei einer Betätigung
(einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter § 1 Abs
2 LVO II idgF fällt.
Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3 LVO II idgF)
nachvollziehbar ist.
Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Fallen
bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 1 LVO II idgF Verluste an, ist
das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insb. anhand folgender
Umstände zu beurteilen:
1.
Ausmaß und Entwicklung der
Verluste,
2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
Strukturverbessernde Maßnahmen; z.B. Rationalisierungsmaßnahmen
(§ 2 Abs 1 LVO II idgF).
Innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
im Sinn des § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf
Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum).
Dieser
Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf
Dritte nicht unterbrochen.
Nach
Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird (§ 2 Abs 2 LVO
II idgF).
Gemäß
§ 1 Abs 2 LVO II idgF ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen,
wenn Verluste 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich
nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in
der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurück zuführen sind ...
entstehen ...
Gemäß
§ 2 Abs 4 LVO II idgF liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 2 LVO II idgF Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn ... erwarten lässt.
Andernfalls ist das Vorliegen
von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die
Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden
Satzes geändert wird.
Untersuchungsgegenstand für die
Liebhabereiprüfung ist die
"Einkunftsquelle".
"Einkunftsquelle"
iSd Liebhabereiverordnung ist jede organisatorisch in sich geschlossene und mit
einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete, objektiv ertragsfähige,
Einheit.
Ob die für die Subsumption unter § 1 Abs 1 LVO II
idgF erforderliche (Gesamt)-Gewinnerzielungsabsicht bestanden hat, nicht
bestanden hat (oder irgendwann verloren gegangen ist), ist eine auf der Ebene
der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage.
Bei Beantwortung dieser Sachfrage ist unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die
(Gesamt)-Gewinnerzielungsabsicht als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§
167 Abs 2 BAO idgF).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Versionen die
wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen; ein Sachbeweis im
naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn ist nicht erforderlich (Ritz,
BAO3, § 167, Tz
8, und die do. zit. Judikate).
Beweisführungsregeln werden in der
Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der
Beweiswürdigung zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen
einer Einkunftsquelle den Steuerpflichtigen trifft (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012).
Die objektive Ertragsfähigkeit einer Einkunftsquelle
ist durch eine Prognoserechnung nachzuweisen: In einer Prognoserechnung
müssen alle Beurteilungsgrundlagen offen gelegt werden, aus denen sich die
behauptete Einkunftsquelleneigenschaft einer Verluste bringenden Betätigung
bzw. das behauptete Gewinn- oder Überschusserzielungsstreben
zuverlässig beurteilen lässt.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist über den
Untersuchungsgegenstand im ggstl. Berufungsverfahren festzustellen:
Lt. Pkt. 1. des Unternehmenskonzepts beabsichtigt der Bw.,
den Weinhandel auf den Weinbedarf in den Weinseminare abgestimmt zu betreiben:
Weinhandel und Weinseminare bilden deshalb eine wirtschaftliche und
organisatorische Einheit und sind gemeinsam der Liebhabereiprüfung zu
unterziehen.
Im Unternehmenskonzept hat der Bw. einen aus der
Betätigung erzielbaren Gewinn berechnet: Diese Berechnung spricht für
die Ertragsfähigkeit der im Unternehmenskonzept beschriebenen
Betätigung. Bei nähere Betrachtung des Unternehmenskonzepts gelangt
der Unabhängige Finanzsenat jedoch zum Ergebnis, dass die im
Unternehmenskonzept beschriebene Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an
Seminarteilnehmer keine erwerbstypische Betätigung ist:
Nach der im Unternehmenskonzept beschriebenen
Geschäftsidee sollen die Weinseminare an Wochenenden stattfinden: Ein Jahr
hat 52 Wochen und damit 52 für Weinseminare zur Verfügung stehende
Wochenenden. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Bw. nicht maximal 52 sondern 5
Weinseminare abzuhalten geplant hat und damit nur ~ 1/10-tel der für
Weinseminare zur Verfügung stehende Wochenenden für deren Abhaltung
nützen will. Festzustellen ist, dass die Anzahl der Weinseminare lt.
Unternehmenskonzept für eine in geringem Umfang ausgeübte
Betätigung spricht .
Gemäß Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes
übersteigen die Teilnahmegebühren die Ausgaben, wenn der Bw. 5
Weinseminare mit jeweils 15 Teilnehmern abhält: Der Personenkreis, den der
Bw. mit seiner Geschäftsidee ansprechen will, sind "
alle Weinkenner".
"Alle Weinkenner" sind zwar eine
relativ große Zielgruppe; Weinkenner sind aber wie alle Fachexperten
Individualisten und treten als solche nicht in der Gruppe auf. Die
Geschäftsidee des Bw. dürfte demzufolge schon deshalb zum Scheitern
verurteilt gewesen sein, weil der Bw. nur 5 Weinseminare und diese Weinseminare
für jeweils 15 Personen abhalten wollte.
Davon abgesehen hat der Bw. den potentiellen
Teilnehmerkreis für seine 5 Weinseminare dadurch beträchtlich
verkleinert, dass er mit seinen Marketingmaßnahmen nicht
alle Weinkenner angesprochen hat,
sondern ausschließlich Weinkenner, die aus dem Kreis der A Mitarbeiter
stammen, Kunden des Weingutes D oder der Fa. sind, zum Bekanntenkreis des Bw.
gehören oder Winzer sind:
- Um die ca. 4000 A Mitarbeiter anschreiben zu können,
muss der Bw. deren Adressen kennen. Die Adressen der A Mitarbeiter sind
persönliche Daten, sind als solche nur der Firmenleitung bekannt und
dürfen aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben oder verwertet
werden. Der Unabhängige Finanzsenat geht deshalb davon aus, dass der Bw.
keinen Zugriff auf diese Daten hatte. Vom fehlenden Zugriff auf die v.a. Dateien
ausgehend ist festzustellen, dass die ca. 4000 A Mitarbeiter als potentielle
Teilnehmer an den Weinseminaren ausscheiden.
- Die Kundendateien des Weingutes D und der Fa. sind auch
firmeninterne Dateien, die aus Datenschutzgründen nicht weitergegeben oder
verwertet werden dürfen. Deshalb ist auch idF davon auszugehen, dass der
Bw. keinen Zugriff auf die in diesen Dateien gespeicherten Adressen hatte: Vom
fehlenden Zugriff auf die v.a. Kundendateien ausgehend ist festzustellen, dass
die ca. 2000 Kunden des Weingutes D und die ca. 200 Kunden der Fa. als
potentielle Teilnehmer an den Weinseminaren des Bw. ausscheiden.
- Von der in Pkt. 5. des Unternehmenskonzeptes
angesprochenen "Responsequote von 4%"
ausgehend, müsste der Bekanntenkreis des Bw. aus 1875 Personen bestehen,
damit 75 aus dem Bekanntenkreis des Bw. stammende Personen Weinkenner sind,
neues Wissen in Önologie erwerben oder ihre diesbezüglichen Kenntnisse
vertiefen wollen und deshalb an den vom Bw. geplanten 5 Weinseminaren
teilnehmen: Die Chancen, dass aus dem Bekanntenkreis des Bw. stammende 75
Weinkenner an den 5 vom Bw. geplanten Weinseminaren teilnehmen, werden vom
Unabhängigen Finanzsenat als gering eingeschätzt.
- Bei Personen, die den Beruf des Winzers ausüben, ist
davon auszugehen, dass sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse, die
ihnen der Bw. vermitteln will, bereits erworben haben: Winzer scheiden deshalb
nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates auch als potentielle Teilnehmer
an den Weinseminaren des Bw. aus.
- Der im Unternehmenskonzept angekündigte
Internetauftritt des Bw. ist nicht zum Anwerben potentieller Teilnehmer für
Weinseminare in der idF erforderlichen Anzahl von 15 Personen für jeweils 5
Weinseminare geeignet, wenn nur zwei eintägige und ein zweitägiges
Weinseminar angeboten werden.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Bw. mit der im Unternehmenskonzept dargestellten
Geschäftsidee eine Zielgruppe anspricht, die nicht die für eine
Gewinnerzielung erforderliche Anzahl von 75 Personen umfasst: Ein
Geschäftsgründungskonzept für eine Zielgruppe auszuarbeiten, die
nicht die für eine Gewinnerzielung erforderliche Anzahl von Personen
umfasst, ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates kein
erwerbstypischen Verhalten.
Dass der Bw. seine Marketingstrategien nicht dahin gehend
geändert hat, dass er seine Weinseminare anderen Zielgruppen angeboten hat,
ist nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates auch als nicht
erwerbstypisches Verhalten einzustufen.
Veranstaltungsort der im Internet angebotenen Weinseminare
ist ein ca. 9 km von K entfernt liegender Ort. K liegt innerhalb eines
Weinanbau- und (Frühjahr/Sommer-)Tourismusgebietes und gehört zu den
bekanntesten Orten Österreichs: Dass sich der Veranstaltungsort der
Weinseminare nicht in K sondern ca. 9 km von K entfernt befindet, dürfte
ein nicht zu unterschätzender Standortnachteil sein, zumal die im Internet
angebotenen Weinseminare in den Monaten Oktober und November - und damit in der
umsatzschwächeren Nachsaison - stattfinden. Dass der Bw. seinen
Standortnachteil nicht durch Weinseminartermine in der Urlaubshauptsaison
abzuschwächen versucht hat, spricht gegen erwerbstypisches
Verhalten.
Den Veranstaltungsort für seine Weinseminare hat der
Bw. in die w des in der Fußgängerzone von K liegenden Betriebs seiner
Ehegattin verlegt; aus den in dieser w abgehaltenen Weinseminaren hat der Bw.
nach der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage keine Einnahmen
erzielt: Werden aus einer Tätigkeit keine Einnahmen erzielt, liegt kein
steuerbarer Vorgang vor: Die Verlegung des Veranstaltungsortes spricht idF nicht
für erwerbstypisches Verhalten.
Weinakademiker haben gegenüber Nicht-Weinakademikern
den Wertbewerbsvorteil, dass sie in weinmarkorientiertem Produktplacement
geschult worden sind. Jedoch hat der Bw. seine Ausbildung zum Weinakademiker
erst mit der am 14. November 2003 stattfindenden Titelverleihung
beendet, sodass bei dem für
"spätestens Februar" 2003
geplanten Weinseminar und an den im Internet angebotenen Weinseminarterminen 4.
Oktober 2003, 25./26. Oktober 2003 und 8. November 2003 von einem
Wettbewerbsnachteil durch die damals noch nicht abgeschlossene Ausbildung
auszugehen ist.
Im Jahr des Abschlusses seines Studiums an der Weinakademie
(= 2003) hat der Bw. Einnahmen aus Weinseminaren iHv EUR 1.278,50 erzielt; im
darauf folgenden Jahr haben die Einnahmen aus Weinseminaren EUR 439,83 betragen:
Festzustellen ist, dass der Bw. den für Weinakademiker bestehende
Wettbewerbsvorteil nicht zur Verbesserung seiner Ertraglage nützen konnte.
Keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einem Wettbewerbsvorteil zu ziehen,
widerspricht erwerbstypischen Verhalten.
Dem Bw. ist darin zuzustimmen, dass die Abwicklung des
Weinverkaufs über den Betrieb der Ehegattin und der Verkauf des Weinlagers
an die Ehegattin strukturverbessernde Maßnahmen gewesen sind: Wird der
Weinverkauf über den Betrieb der Ehegattin abgewickelt, verbessert sich die
Ertragslage des Betriebes der Ehegattin durch die aus dem Weinverkauf stammenden
Einnahmen. Wird das Weinlager an den Betrieb der Ehegattin verkauft, verbessert
sich die Ertragslage des Betriebes der Ehegattin dadurch, dass die Ehegattin die
aus diesem Weinlager stammenden Weine in ihrem Betrieb verkaufen und damit
Einnahmen erzielen kann.
Von der Einkunftsquellendefinition der
Liebhabereiverordnung ausgehend spricht die Verbesserung des Ertragslage des
Betriebes der Ehegattin für die Ertragsfähigkeit der im
Unternehmenskonzept beschriebenen Betätigung, wenn der Betrieb der
Ehegattin des Bw. und die im Unternehmenskonzept beschriebene Betätigung
eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit und damit eine einzige
Einkunftsquelle sind:
Nach der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten
Sachlage sind der Betrieb der Ehegattin des Bw. und die im Unternehmenskonzept
beschriebenen Betätigung keine organisatorische und wirtschaftliche
Einheit. Von der fehlenden organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit
ausgehend ist festzustellen: 1. Werden die Weinverkäufe über
den Betrieb der Ehegattin abgewickelt, verschlechtert sich die Ertragslage des
Bw., weil die aus dem Weinverkauf stammenden Einnahmen dem Betrieb der Ehegattin
und nicht dem Bw. zuzurechnen sind. 2. Wird das Weinlager an den Betrieb
der Ehegattin verkauft, verschlechtert sich die Ertragslage des Bw., weil die
nach dem Verkauf seines Weinlagers erzielen Einnahmen aus Weinverkäufen dem
Betrieb der Ehegattin und nicht dem Bw. zuzurechnen sind.
Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der v.a. Rechtslage
festzustellen, dass die vom Bw. als
"strukturverbessernd" bezeichneten
Maßnahmen die Ertragslage der im ggstl. Liebhabereiprüfungsverfahren
zu beurteilenden Betätigung verschlechtert haben und deshalb keine
erwerbstypischen Maßnahmen sind.
In Pkt. 6. des Unternehmenskonzeptes hat der Bw.
angekündigt, er werde nach 5 Weinseminarterminen mit jeweils 15 Teilnehmern
eine Evaluierung durchführen und über sein weiteres Vorgehen
entscheiden: Aus Pkt. 6. des Unternehmenskonzeptes ist daher ableitbar, dass die
im Unternehmenskonzept beschriebene Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf
an Seminarteilnehmer eine nach dem 5. Weinseminar endende Betätigung ist.
Die Termine für die 5 Weinseminare hat der Bw. im
Unternehmenskonzept nicht bekannt gegeben, sodass der Tätigkeitszeitraum
und damit der Zeitraum, in dem der in Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes
prognostizierte Einnahmenüberschuss erzielt werden soll, nicht feststellbar
ist: Von dieser Sachlage ausgehend ist festzustellen, dass der Bw. nicht bekannt
gegeben hat, in welchem Zeitraum er den in Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes
prognostizierten Einnahmenüberschuss aus der im Unternehmenskonzept
beschriebenen Geschäftsidee erwirtschaften will.
Eine Prognoserechnung, die - ausgehend von der im
Unternehmenskonzept dargestellten Geschäftsidee - künftige
Entwicklungen berücksichtigt und die Möglichkeit aufzeigt, dass mit
der Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer -
ungeachtet des nicht erwerbstypischen Verhaltens des Bw. in den Streitjahren -
dennoch ein Gesamtgewinn erzielt werden kann, hat der Bw. nicht vorgelegt.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist
festzustellen:
1. Nach der v.a. Sach- und
Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass die im Unternehmenskonzept
beschriebene Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an Seminarteilnehmer
keine erwerbstypische Betätigung ist. 2. Aus dem Inhalt des
Unternehmenskonzeptes - und damit von vornherein - ist absehbar gewesen, dass
die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinns beendet wird:
Eine Einkunftsquelle aus der Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf
an Seminarteilnehmer für einen Anlaufzeitraum ist daher nicht
anzunehmen.
Im Berufungsverfahren hat der Bw. wiederholt eingewendet,
dass seine Betätigung nicht die Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf
an Seminarteilnehmer sei. Der Bw. sei Weinhändler, der Weinseminare als
verkaufsfördernde Maßnahme abhält und könne beweisen, dass
sein Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde
Maßnahme eine erwerbstypische Betätigung sei. Seine Beweismittel sind
im Wesentlichen: Dass er keine Sammlerweine gekauft, ein Unternehmenskonzept
erstellt, Fremdkapital aufgenommen und Marketingmaßnahmen
durchgeführt hat.
Von der Tätigkeitsbeschreibung "Weinhandel mit
Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme" ausgehend
ist dem v.a. Berufungsvorbringen entgegenzuhalten:
Weine aller Preisklassen gehören zu den
Wirtschaftsgütern, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen und damit typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Der Handel mit Weinen aller Preisklassen ist ein Handel mit
Luxuswirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF, wenn
dieser Handel aus Sammelleidenschaft oder in kleinem Umfang betrieben wird; der
Handel mit Weinen aller Preisklassen ist kein Handel mit
Luxuswirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF,
wenn dieser Handel ungewöhnlich ertragreich ist (vgl. Jakom/Laudacher,
EStG, § 2, Rz 265).
Den Weinhandel aus Sammelleidenschaft betrieben zu haben,
wird vom Bw. bestritten. Dass der Bw. 2003 und 2004 Weinverkäufe
getätigt und sein Weinlager nach Beendigung der Betätigung nicht dem
Privatvermögen zugeführt sondern verkauft hat, spricht gegen aus
Sammelleidenschaft getätigte Weineinkäufe. Von dieser Sach- und
Beweislage ausgehend ist festzustellen, dass idF nicht von einem Weinhandel aus
Sammelleidenschaft auszugehen ist: Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren ist, dass der Weinhandel des Bw. kein aus Sammelleidenschaft
betriebener Weinhandel ist.
Die diesbezüglichen Berufungsausführungen
sinngemäß zusammenfassend hat der Bw. vorgebracht, dass sein
Unternehmenskonzept ein für den Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren
als verkaufsfördernde Maßnahme erstelltes Unternehmenskonzept ist.
Vom Unternehmenskonzept ausgehend ist über den
Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als verkaufsfördernde
Maßnahme festzustellen: Mit seiner Absicht, den Weinhandel auf die bei
Weinseminaren zu verkostenden und an die Seminarteilnehmer zu verkaufenden Weine
einzuschränken, hat sich der Bw. auf eine einzige Vertriebsschiene
festgelegt und damit auf maximal 75 Personen als potentielle Weinkäufer und
EUR 4.000,00 als maximal erzielbare Einnahmen aus Weinverkäufen.
Andere Weinhändler schränken ihren Weinhandel nicht auf maximal 75
Personen als potentielle Weinkäufer und EUR 4.000,00 als maximal
erzielbare Einnahmen ein: Maximal 75 Personen als potentielle Weinkäufer
und EUR 4.000,00 als maximal erzielbare Einnahmen sprechen deshalb auch aus
diesem Grund für einen in geringem Umfang geplanten und damit nicht
erwerbstypischen Weinhandel.
Lt. Pkt. 7. des Unternehmenskonzeptes will der Bw.
Einnahmen iHv EUR 4.000,00 dadurch erzielen, dass er 500 Weinflaschen zu jeweils
EUR 8,00 an 75 Weinseminarteilnehmer verkauft; d.h. jeder der 75
Weinseminarteilnehmer müsste 6,6 Weinflaschen kaufen, damit der Bw. die im
Unternehmenskonzept prognostizierten Einnahmen iHv EUR 4.000,00 erzielt. Ob 75
Teilnehmer an Weinseminaren tatsächlich +/- 6 Weinflaschen pro Person
kaufen, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verifizierbar, da
der Bw. verabsäumt hat, seine Analyse der Kaufgewohnheiten von
Weinseminarteilnehmern bekannt zugeben. Erhebungen zu diesem Beweisthema musste
dennoch nicht durchgeführt werden: Nach der im Unternehmenskonzept als
potentielle Weinseminarteilnehmer und Weinkäufer beschriebenen Zielgruppe
ist davon auszugehen, dass nicht insgesamt 75 Personen an den 5 Weinseminaren
teilnehmen und schon deshalb Einnahmen aus Weinverkäufen an
Weinseminarteilnehmer in der im Unternehmenskonzept prognostizierten Höhe
nicht erzielbar sind. Die vom Bw. prognostizierten, nach der ggstl. Sach- und
Beweislage jedoch nicht erzielbaren, Einnahmen aus Weinverkäufen sprechen
deshalb für einen in geringem Umfang geplanten Weinhandel.
Nach der im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren
vorgelegten Gewinnermittlung haben die Betriebseinnahmen aus Weinverkäufen
ohne Einnahmen aus dem Verkauf des Weinlagers EUR 925,80 (2002), EUR
5.612,18 (2003) und EUR 2.130,22 (2004) betragen; die Betriebseinnahmen aus den
Weinseminaren EUR 1.278,50 (2003) und EUR 439,83 (2004). Aus der v.a.
Gewinnermittlung ist festzustellen, dass die Einnahmen aus den
Weinverkäufen in dem Jahr angestiegen sind, als der Bw. die höchsten
Einnahmen aus Weinseminaren erzielt hat: Offenbar hat sich die als
verkaufsfördernd gedachte Abhaltung von Weinseminaren mit Weinverkauf an
Seminarteilnehmer tatsächlich als verkaufsfördernd erwiesen. Eine
Maßnahme einzustellen, die sich als verkaufsfördernd erwiesen hat,
ist nicht erwerbstypisch und spricht deshalb für einen in geringem Umfang
betriebenen Weinhandel.
Die Marketingmaßnahmen sprechen für einen in
geringem Umfang betriebenen Weinhandel, weil der Bw. geplant hat, den Weinhandel
auf die Teilnehmer an den Weinseminaren - und damit auf maximal 75 Personen als
potentielle Weinkäufer, 500 Weinflaschen als maximal zu verkaufende Weine
und EUR 4.000,00 als maximal erzielbare Einnahmen - zu
beschränken.
Gemäß Pkt. 7 des Unternehmenskonzeptes konnte
der Kapitalbedarf des vom Bw. geplanten Weinhandels durch die im
Geschäftsverkehr übliche Bereitstellung eines Kreditrahmens abgedeckt
werden: Der (Fremd)-Kapitalbedarf des Weinhandels spricht nicht gegen einen in
geringem Umfang betriebenen Weinhandel.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen
anzusehen, dass der im Unternehmenskonzept beschriebene Weinhandel mit
Weinverkäufen an Weinseminarteilnehmer ein Weinhandel mit geringem Umfang
ist.
Die Betriebseinnahmen aus Weinverkäufen haben EUR 0,00
(2001), EUR 925,80 (2002), EUR 5.612,18 (2003) und ohne den Verkauf
des Weinlagers EUR 2.130,22 (2004) betragen; Weinseminare haben 2003 und 2004
stattgefunden: Die 2002 aus Weinverkäufen stammenden Einnahmen
können demzufolge nicht aus Weinverkäufen an Weinseminarteilnehmer
stammen.
Die 2003 und 2004 erzielten Betriebseinnahmen können
nur zT aus Weinverkäufen an Weinseminarteilnehmer stammen: Aus
Weinseminar-Einnahmen lt. Gewinnermittlung und Seminarentgelt lt.
Unternehmenskonzept ist ermittelbar, dass an den 2003 stattfindenden
Weinseminaren 5 - 6 Personen teilgenommen haben; an den 2004 stattfindenden
Weinseminaren 1 - 2 Personen. Von den Berechnungen in Pkt. 7. des
Unternehmenskonzeptes ausgehend können 8 Weinseminarteilnehmer, die
6 Weinflaschen pro Person zu EUR 8,00 pro Weinflasche kaufen,
Weineinkäufe iHv +/- EUR 400,00 tätigen, weshalb davon auszugehen
ist, dass die Einnahmen aus den Weinverkäufen größtenteils nicht
aus Weinverkäufen an Seminarteilnehmer stammen: Offenbar hat sich der Bw.
nicht an sein Unternehmenskonzept gehalten und hat seine Weine auch an
Nicht-Weinseminarteilnehmer verkauft.
Über den Weinhandel mit Weinverkäufen an
Nicht-Weinseminarteilnehmer ist festzustellen:
Wein ist eine Produktkategorie mit großem, oft
wechselnden und daher schwer überschaubarem Angebot. Der Unabhängige
Finanzsenat teilt daher die Einschätzung des Bw., dass der Weinhandel eine
zeitintensive Betätigung ist: Dass der Bw. den Weinhandel nicht zu seinem
"Hauptberuf" gemacht hat sondern neben seiner auch zeitintensiven Tätigkeit
in der Versicherungsbranche betreibt, spricht gegen erwerbstypisches Verhalten
und für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel.
Die Betriebseinnahmen aus dem Weinverkauf 2004 haben ohne
die Einnahmen aus dem Verkauf des Weinlagers EUR 2.130,22 betragen und sind
niedriger gewesen als die Betriebseinnahmen aus dem Weinverkauf 2003, die EUR
5.612,18 betragen haben. Aus den v.a. Betriebsdaten ist festzustellen, dass die
vom Bw. behauptete Verbesserung der Ertragslage nicht stattgefunden hat.
Der Bw. hat im Gegenteil zur Verschlechterung seiner
Ertragslage beigetragen, hat er doch seinen Angaben zufolge Weinverkäufe im
Umfang von ca. EUR 10.000,00 nicht über den eigenen Gewerbebetrieb sondern
über den Gewerbebetrieb seiner Ehegattin abgewickelt und hat damit auf
Betriebseinnahmen iHv ca. EUR 10.000,00 verzichtet. Die Abwicklung der
Weinkäufe über den Betrieb der Ehegattin hat der Bw. mit
Umsatzrückgängen, sinkender Kundenfrequenz und steigenden
Kreditschulden der Ehegattin begründet: Nach dieser Sachlage liegt dem
Verzicht auf Einnahmen iHv ca. EUR 10.000,00 kein Rechtsgeschäft zugrunde;
der Verzicht auf Einnahmen iHv ca. EUR 10.000,00 kann daher nur privat motiviert
sein: Ein privat motivierter Verzicht auf Betriebseinnahmen iHv ca. EUR
10.000,00 ist nicht erwerbstypisch.
Den (Fremd)-Kapitalbedarf des Weinhandels mit
Nicht-Weinseminarteilnehmern hat der Bw. nicht offen gelegt. Sollten die in der
Gewinnermittlung ausgewiesenen Zinsen und Bankspesen (2003: EUR 200,77; 2004:
EUR 111,45) ausschließlich aus der Aufnahme von Fremdkapital für den
Weinhandel mit Nicht-Weinseminarteilnehmern stammen, hätte der Bw. bei
Annahme eines durchschnittlichen Effektivzinssatzes von rund acht Prozent
Fremdkapital iHv maximal EUR 4.000,00 aufgenommen. Gemäß Pkt. 7. des
Unternehmenskonzeptes könnte der Bw. einen Kredit iHv EUR 4.000,00 mit
den Einnahmen aus dem Verkauf von 500 Weinflaschen abdecken. 500 Weinflaschen zu
verkaufen spricht nach der Sachlage im ggstl. Berufungsverfahren für einen
in geringem Umfang betriebenen Weinhandel: Die vom Bw. in der Berufung
angesprochene Aufnahme von Fremdkapital spricht deshalb nicht für einen
über einen geringen Umfang hinaus gehenden Weinhandel.
Vom Unternehmenskonzept ausgehend ist iVm der im ggstl.
Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage festzustellen, dass sich die
Marketingmaßnahmen des Bw. auf die Werbung für die Weinseminare
beschränkt haben: Dass der Bw. keine Werbung für seinen Weinhandel
gemacht hat, ist nicht erwerbstypisch und spricht für einen in geringem
Umfang betriebenen Weinhandel.
Abschließend ist festzuhalten, dass die dem
Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag beigelegte
"Gewinnermittlung" die an eine
Prognoserechnung gestellten Anforderungen auch dann nicht erfüllt, wenn die
zu beurteilende Betätigung ein Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren
als verkaufsfördernde Maßnahme ist: Der Bw. hat daher nicht
nachgewiesen, dass der Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als
verkaufsfördernde Maßnahme keine Betätigung im Sinne des §
1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist
festzustellen:
1. Nach der Art der
Bewirtschaftung ist als erwiesen anzusehen, dass der Weinhandel mit Abhaltung
von Weinseminaren als verkaufsfördernde Maßnahme eine in kleinem
Umfang geplante bzw. betriebene und damit nicht erwerbstypische Betätigung
ist. 2. Der Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als
verkaufsfördernde Maßnahme ist keine ertragreiche Betätigung
gewesen, da im zwischen den ersten Weineinkäufen und dem Verkauf des
Weinlagers liegenden Zeitraum ein negatives Gesamtbetriebsergebnis erzielt
wurde.
Von der v.a. Sach- und Beweislage ausgehend entscheidet der
Unabhängige Finanzsenat:
Der Weinhandel mit Abhaltung von Weinseminaren als
verkaufsfördernde Maßnahme ist eine Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs 2 Z 1 LVO II idgF.
Das Berufungsbegehren - die aus dieser Betätigung
stammenden Verluste/Ausgabenüberschüsse als steuerpflichtige
Einkünfte zu veranlagen - ist abzuweisen.
Abschließend ist festzuhalten: Eine
Berufungsentscheidung ist auf die Sachlage im Berufungsverfahren bezogen zu
fällen. Auf das Berufungsvorbringen, das sich auf die im
Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag zit. UFS-Entscheidung bezieht,
musste der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der ggstl.
Berufungsentscheidung nicht antworten.
Wien, am 8.
Juli 2008
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0457-W/07
- Stammnummer
- 35645
- Gültig
- 08.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF