Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1945-W/03
Fehlende Aktivlegitimation des Einschreiters, Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1945-W/03vom 15.11.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Berufung bzw. ein Vorlageantrag gegen einen Bescheid betreffend Festsetzung von unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen von einem selbständigen Buchhalter für seinen Mandanten eingebracht, dürfen die Berufung bzw. der Vorlageantrag nicht wegen fehlender Aktivlegitimation des Einschreiters zurückgewiesen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Mag. Dr. SH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt betreffend
Umsatz- und Körperschaftssteuer 2000 und Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai 2001 - November 2001
entschieden:
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1.
|
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftssteuer 2000 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
|
2.
|
Der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai
2001 - November 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung (2. April 2003) zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der Bw.
ist die Überlassung von Arbeitskräften aller Art, sowie die
Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem
Geschäftsgegenstand und deren Führung und Verwaltung (§ 3 des
Gesellschaftsvertrages vom 4. August 2000).
Die angefochtenen Bescheide
sind die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftssteuer 2000 und
Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai
2001 - November 2001; der Verfasser der Anfechtungserklärungen
ist Mag. Dr. SH gewesen.
Am 25. März 2002 hat die
Bw. Mag. Dr. SH folgende Vertretungsvollmacht erteilt:
"Hiemit
bevollmächtige(n) ich (wir) Mag. Dr. SH, Selbständiger Buchhalter,
...
Aufgrund
der von mir (uns) zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Ihnen von mir
(uns) erteilten Auskünfte, welche im Sinne der jeweiligen
Vollständigkeits- und Richtigkeitsformel der Finanzverwaltung (letzte Seite
der Steuererklärungsformulare) vollständig und richtig sind, im Sinne
des § 2 WTBG (bitte nicht Zutreffendes streichen) mit:
der
pagatorischen Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der
Lohnverrechnung und der Erstellung von Saldenlisten für Betriebe im Rahmen
der doppelten Wertgrenzen des § 125 BAO und/oder der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG.
dem
Abschluss von Büchern (der Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder
anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 BAO
festgesetzten Wertgrenzen;
der
Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes, Landes- und
Gemeindeabgaben, ausgenommen der Vertretung vor den Finanzbehörden, den
Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof;
der
Vertretung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der
unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen;
der
kalkulatorischen Buchhaltung (Kalkulation);
...
sowie
den damit zusammen hängenden Beratungsleistungen.
Gleichzeitig
erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken
der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem
Bevollmächtigten zuzustellen sind.
Für
das Auftragsverhältnis gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die
vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Stand 8.3.2000
beschlossenen, mir (uns) ausgehändigten und somit mir (uns) bekannten
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB). Ferner
bilden die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen
Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe in der jeweiligen
Fassung die Basis der Honorarverrechnung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Ich (Wir) anerkenne(n), dass Ihre Honorarnoten sofort nach Erhalt fällig
sind.
Soweit
Bestandteil des Auftragsverhältnisses auch eine Vertretung, insbesondere in
Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen, ist, erteile
ich (wir) Ihnen die auf die Befugnisse des Selbständigen Buchhalters
gemäß
§ 2 WTBG eingeschränkte Vollmacht. Im Rahmen der
gesetzlichen Vertretungsbefugnis gilt diese Vollmacht auch für
Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie
Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge betreffend die aus einer
Umsatzsteuervoranmeldung resultierenden Guthaben, Übernahme von Geld und
Geldeswert in meinem (unserem) Namen.
Ferner
sind Sie berechtigt, den Auftrag auf einen anderen Selbständigen Buchhalter
oder auf einen Wirtschaftstreuhänder ganz oder teilweise zu übertragen
(Substitution) und/oder die Vollmacht weiterzugeben (Untervollmacht).
Diese
Vollmacht gilt entgegen § 1022 ABGB über den Tod des Vollmachtgebers
bzw. des Bevollmächtigten (in den Fällen der §§ 107 ff
WTBG) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen
Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des
Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter
..."
Die Vertretungsvollmacht vom
25. März 2002 ist am 28. März 2002 im Finanzamt eingelangt. Mit ihrer
Unterschrift unter der Vertretungsvollmacht hat die Bw. bestätigt, die der
Vertretungsvollmacht angeschlossenen - den Abgabenbehörden nicht
vorgelegten - Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe
(AAB) gelesen und mit Mag. Dr. SH vereinbart zu haben.
Eingaben
und Verfahrensschritte im Veranlagungs- und Berufungsverfahren:
Umsatzsteuer
2000, Körperschaftssteuer 2000:
Am 29. April 2002 hat das
Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000
erlassen, die Mag. Dr. SH namens der Bw. angefochten hat.
Die Berufung vom 2. Mai 2002
(Postaufgabe: 7. Mai 2002, eingelangt: 8. Mai 2002) ist eine Seite lang und
lautet:
"...
hiermit berufen wir innerhalb offener Frist im Namen o.g. Mandantschaft gegen
den Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheid 2000 vom 29. April 2002 ...
Begründung:
Wie
telefonisch besprochen, werden wir so rasch als möglich einen
Jahresabschluss per 31.12.2000 nachreichen.
Antrag:
Wir
stellen den Antrag auf neuer Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer
für 2000 unter Berücksichtigung der Punkte lt. Begründung
..."
Die Berufung (2. Mai 2002) hat
Mag. Dr. SH unterschrieben; den Jahresabschluss 2000, Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen 2000 und ein, größtenteils
aus Rechnungen bestehendes, Konvolut hat die Bw. vorgelegt.
Das Finanzamt hat eine tw.
stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen und hat die Abweichungen vom
Berufungsbegehren wie folgt begründet (2. April 2003, zugestellt durch
Hinterlegung; Beginn der Abholfrist: 7. April 2003):
"Gemäß
§ 11 UStG 1994 kommt als Aussteller einer Rechnung nur der leistende
Unternehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter in Betracht.
Ist
die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person
zuzurechnen, entsteht für den Aussteller in der Regel eine Steuerschuld
nach § 11 Abs. 14 UStG 1994. Der Adressat ist zum Vorsteuerabzug nicht
berechtigt, weil er vom Aussteller der Rechnung keine Leistung erhalten hat bzw.
vom Leistenden keine Rechnung.
Die
der Berufung beigelegte Rechnung vom 27.11.2000 wurde nicht vom leistenden
Unternehmer ausgestellt (für die CS-GmbH war nur der
Geschäftsführer JI vertretungs- und zeichnungsberechtigt), sondern von
Frau V, die keinerlei Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung für oben
genannte Firma hatte.
Ist
die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender
Unternehmer eine Fa. auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es
an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor,
die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
In
der Rechnung vom 27.11.2000, die der Berufungsschrift beigelegt wurde, wird als
Name C-GmbH Personalbüro und nicht wie im Firmenbuch CS-GmbH
angeführt.
Weiters
wurde wie bereits oben erwähnt diese Rechnung von Frau V unterzeichnet.
Als
Abschreibungsbasis für das Anlagevermögen wird nunmehr der
Brutto-Betrag heran gezogen.
Die
im sonstigen Aufwand angeführten Ausgaben mit der Bezeichnung "Rest" wurden
nicht näher erläutert, sodass die Ausgaben und der darauf entfallende
Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen war.
Aufgrund
obiger Ausführungen war der Vorsteuerabzug in Höhe von S 27.756,00 zu
verwehren.
Weiters
wurde der Berufungsschrift eine Rechnung, die die Bw. an die Fa. I-GmbH mit
29.12.2000 fakturiert, beigelegt. Jedoch scheint weder der Erlös in der
Gewinn- und Verlustverrechnung noch in der Umsatzsteuererklärung 2000 auf.
Der Erlös iHv S 154.980,00 (netto) wurde daher sowohl ertragsteuerlich
als auch umsatzsteuerlich im Rahmen der Berufungsvorentscheidung erfasst.
Mag. Dr. SH hat namens der Bw.
den als "Berufung gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2000"
bezeichneten, mit 2. Mai 2003 datierten, eine Seite langen, Vorlageantrag
gestellt (Postaufgabe: 7. Mai 2003, eingelangt: 9. Mai 2003) und hat darin
ausgeführt.
"...
hiermit berufen wir innerhalb offener Frist ... gegen den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2000 (Berufungsvorentscheidung gem. § 276
BAO) beide vom 2. April 2003 ...
Begründung:
Wird
nachgereicht.
Antrag:
Wir
stellen den Antrag auf neuer Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer
für 2000 unter Berücksichtigung der Punkte lt. Begründung ...
".
Den Vorlageantrag (2. Mai 2003)
hat Mag. Dr. SH unterschrieben.
Die nachgereichte
Begründung zum Vorlageantrag (2. Mai 2003) ist in der zwei Seiten langen,
als "Berufung gegen den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2000" bezeichneten Eingabe vom
19. Mai 2003 (Postaufgabe: 20. Mai 2003, eingelangt: 21. Mai 2003)
enthalten.
Die 1. Seite der nachgereichten
Begründung zum Vorlageantrag (2. Mai 2003) lautet:
"...
hiermit berufen wir innerhalb offener Frist ... gegen den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2000 (Berufungsvorentscheidung gem. § 276
BAO) beide vom 2. April 2003 ...
Begründung:
Unsere
Mandantschaft hat sich die C-GmbH Personalbüro als Geschäftspartner im
Jahr 2000 angetragen. Die Gesellschaft wurde durch IJ - alleiniger
Gesellschafter der CS-GmbH - vertreten. Der geschäftsführende
Gesellschafter ist als Vertretung der C-GmbH Personalbüro aufgetreten,
welche zum fraglichen Zeitpunkt in Gründung begriffen war (beiliegend
Antrag auf Ausübung des Gewerbes der Personalüberlassung an die
Bezirkshauptmannschaft vom 4. Juni 2000). Die C-GmbH Personalbüro ist zum
damaligen Zeitpunkt juristisch als "Vorgesellschaft" bzw. Gesellschaft iG zu
qualifizieren. Aus diesem Grund ist diese Vorgesellschaft berechtigt,
Verträge abzuschließen und wird auch umsatzsteuerlich als Unternehmer
qualifiziert. Besagter Leistungsaustausch hat demzufolge zwischen Unternehmern
stattgefunden, Vorsteuerabzug ist für den empfangenden Unternehmer
berechtigt."
Die 2. Seite der nachgereichten
Begründung zum Vorlageantrag (2. Mai 2003) lautet:
"Antrag:
Wir
stellen Antrag auf neuer Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer
für 2000 und Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges iHv S
27.756,00.
...
Wenn wir weitere Unterlagen nachreichen dürfen, lassen Sie uns dies bitte
wissen, einstweilen empfehlen wir uns ..."
Die nachgereichte
Begründung zum Vorlageantrag (2. Mai 2003) hat Mag. Dr. SH
unterschrieben.
Am 17. Juli 2003 hat das
Finanzamt folgenden (Mängelbehebungs-)Bescheid erlassen:
"Ihre
Berufung vom 21. Mai 2003 gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid
2000 vom 2.4.2003 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die
nachfolgenden Mängel auf:
Selbständige
Buchhalter sind grundsätzlich im Abgabenverfahren nicht vertretungsbefugt.
Lediglich nach § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG sind sie "zur Vertretung und Abgabe von
Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen
Umsatzsteuervoranmeldungen" befugt (iSd § 84 Abs. 1
BAO).
Die
oben angeführten Berufungen betreffen den Umsatzsteuerbescheid für
2000 und den Körperschaftsteuerbescheid 2000. Die Vertretungsbefugnis des
Selbständigen Buchhalters umfasst nicht:
Vertretungshandlungen
betreffend Umsatzsteuerjahreserklärungen und
Körperschaftsteuererklärungen.
Diese
Berufungen sind daher vom Abgabepflichtigen persönlich einzubringen.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Eisenstadt gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO zu beheben."
Die vom Finanzamt gesetzte
Frist zur Beantwortung ist der 18. August 2003 gewesen.
Am 21. Juni 2003 hat die Bw.
geantwortet:
"Bezug
nehmend auf Ihr Schreiben vom 17. Juli 2003 ... erlaube ich mir wie folgt
festzuhalten:
Mag.
Dr. SH ... ist lt. Vertretungsvollmacht vom 25. März 2002 meine steuerliche
Vertretung.
In
sämtlicher Korrespondenz betreffend der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung 2000 stimme ich Mag. Dr. SH vollinhaltlich
zu."
Am 24. Juli 2003 hat das
Finanzamt Mag. Dr. SH vorgehalten:
"...
sende ich Ihnen eine Zusammenstellung der
Befugnisse des Selbständigen und Gewerblichen Buchhalters. Wie Sie daraus
ersehen, gehört die Vertretung vor den Abgabenbehörden nicht dazu und
kann auch nicht durch eine Vollmachterteilung erreicht werden.
Da
Sie hinsichtlich des Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheides 2000
nicht vertretungsbefugt sind, fehlt auf der Berufung die Unterschrift. Dies ist
ein Formmangel, der gem. § 85 Abs. 2 BAO heilbar ist. Das von DI H. gefaxte
Schriftstück genügt den Anforderungen des § 85 Abs. 2 BAO nicht.
Es ist jedenfalls die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf der Berufung
erforderlich. Da die Bw. in Adresse 2 ihren Betriebssitz hat, wäre es
sicherlich möglich, dass Herr DI H. beim Finanzamt E vorbeikommen
könnte, um die fehlende Unterschrift zu ergänzen."
Am 1. August 2003 hat die Bw.
geantwortet:
"...
entsprechend Ihrem Ersuchen, Mängel
betreffend Berufung Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 29.
April 2002 ... zu beheben, erlauben wir uns Ihnen die zweite Seite unserer
Berufung vom 21. Mai dJ zu übermitteln. Herr DI H hat neben der Paraphe von
Mag Dr. SH zusätzlich gezeichnet.
Die von DI H unterschriebene 2.
Seite der "Berufung vom 21. Mai dJ"
lautet:
"Antrag:
Wir
stellen Antrag auf neuer Festsetzung der Umsatz- und Körperschaftsteuer
für 2000 und Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges iHv S
27.756,00.
...
Wenn wir weitere Unterlagen nachreichen dürfen, lassen Sie uns dies bitte
wissen, einstweilen empfehlen wir uns ..."
Festsetzung
von Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai 2001 - November
2001:
Die Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) Mai 2001 - November 2001 durch die
Betriebsprüfung hat ergeben, dass die Bw. u.a. die in den Rechnungen vom
15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001 gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht hat.
Die Rechnungsinhalte dieser
Rechnungen sind:
Rechnung
vom 15. Mai 2001:
Im Briefkopf der Rechnung vom
15. Mai 2001 wird die Rechnungsausstellerin als "C-GmbH Personalbüro"
bezeichnet. Die in der Rechnung als Anschrift der C-GmbH Personalbüro
angegebene Adresse 2 stimmt mit der Anschrift der Bw. überein. Im Briefkopf
der Rechnung wird eine Telefonnummer angegeben; diese Telefonnummer ist die
Telefonnummer, die die Bw. in ihrem Firmenstempel als eigene Telefonnummer
angibt (vgl. Unterschriftenblatt, Körperschaftsteuerakt).
Mit der Rechnung vom 15. Mai
2001 hat die Firma C der Bw. ein Honorar iHv S 200.000,00 inklusive
S 33.333,33 Umsatzsteuer für Sonderleistungen in Rechnung gestellt.
Die Rechnung hat "V" für
die "C Personalbüro" bzw. C-GmbH unterschrieben.
Rechnung
vom 21. Juni 2001:
Im Briefkopf der Rechnung vom
21. Juni 2001 wird die Rechnungsausstellerin als "C-GmbH Personalbüro"
bezeichnet. Die in der Rechnung als Anschrift der C-GmbH Personalbüro
angegebene Adresse 2 stimmt mit der Anschrift der Bw. überein. Im Briefkopf
der Rechnung wird eine Telefonnummer angegeben; diese Telefonnummer ist die
Telefonnummer, die die Bw. in ihrem Firmenstempel als eigene Telefonnummer
angibt (vgl. Unterschriftenblatt, Körperschaftsteuerakt).
Mit dieser Rechnung hat die
C-GmbH Personalbüro der Bw. ein Honorar iHv S 230.000,00 inklusive
S 38.333,33 Umsatzsteuer für Sonderleistungen in Rechnung gestellt.
Die Rechnung hat "V" für
die "C Personalbüro" bzw. C-GmbH unterschrieben.
Rechnung
vom 31. Juli 2001:
Im Briefkopf der Rechnung vom
31. Juli 2001 wird die Rechnungsausstellerin als "C-GmbH Personalbüro"
bezeichnet. Die in der Rechnung als Anschrift der C-GmbH Personalbüro
angegebene Adresse 2 stimmt mit der Anschrift der Bw. überein. Im Briefkopf
der Rechnung wird eine Telefonnummer angegeben; diese Telefonnummer ist die
Telefonnummer, die die Bw. in ihrem Firmenstempel als eigene Telefonnummer
angibt (vgl. Unterschriftenblatt, Körperschaftsteuerakt).
Mit der Rechnung vom 31. Juli
2001 hat die C-GmbH Personalbüro der Bw. ein Honorar iHv S 85.000,00
inklusive S 14.166,66 Umsatzsteuer für Sonderleistungen in Rechnung
gestellt.
Die Rechnung hat "V" für
die "C Personalbüro" bzw. C-GmbH unterschrieben.
Mit Bescheid vom 15. April
2002 hat das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai
2001 - November 2001 festgesetzt und hat in diesem Bescheid die von der Bw.
erklärte Vorsteuer - prüfungskonform - um S 225.720,00
gekürzt.
Den Bescheid vom 15. April
2002 hat Mag. Dr. SH namens der Bw. angefochten.
Die Anfechtungserklärung
in der Berufung vom 2. Mai 2002 (Postaufgabe: 7. Mai 2002, eingelangt:
8. Mai 2002) lautet:
"...Unsere
Mandantschaft hat im Jahr 2000 ihre Tätigkeit als Personalleaser
aufgenommen. Im Jahr 2001 war die Fa. I-GmbH Kunde unserer Mandantschaft. Unsere
Mandantschaft hat technisches Personal im CNC - Bereich überlassen.
Das
gestellte Personal wurde von der Fa. C-GmbH im CNC - Bereich im November 2000
ausgebildet. Unserer Mandantschaft wurde von besagtem Unternehmen sowohl das
Personal vermittelt, als auch der Kontakt zum Auftraggeber I-GmbH, der in 2001
Auftraggeber und zahlender Kunde wurde, hergestellt. Für die erbrachte
Leistung wurde am 15. Mai,
21. Juni und 31. Juli in Summe
öS 515.000,00 von der Fa. C-GmbH an unsere Mandantschaft fakturiert und
bezahlt.
Da
die Fa. C-GmbH unserer Mandantschaft gegenüber als Unternehmen aufgetreten
ist (ins Firmenbuch eingetragene GmbH) und die Fakturen den Vorschriften des
Rechnungslegungsgesetzes entsprechen, wurde ein Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Beistellbare
Unterlagen:
Lohn-
und Gehaltsabrechnung der in der Bw. beschäftigten Dienstnehmer
Fakturen
unserer Mandantschaft an die Fa. I-GmbH samt Zahlungseingängen
Fakturen
der Firme CS-GmbH an unsere Mandantschaft
Befähigungsnachweis
(CNC - Ausbildung) der Dienstnehmer
"Provisionsvereinbarung"
samt Berechnungsgrundlage
Weiters
führen wir an, dass lt. Mietvertrag mit der H-GmbH, o.g. Mandantschaft ein
Vorsteuerabzug iHv 20 Prozent zusteht. Gerne können wir Ihnen diesen
Vertrag zu kommen lassen. Die Fa. H-GmbH ist unserer Mandantschaft
gegenüber als Unternehmer (ins Firmenbuch eingetragene GmbH) dargestellt
und aufgetreten und hat im vorliegenden Bestandsvertrag eine Umsatzsteuer von 20
Prozent ausgewiesen, weshalb ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Berufung:
Wir
berufen im Namen o.g. Mandantschaft gegen oben angeführten Bescheid und
stellen den Antrag die Festsetzung Umsatzsteuer für Mai bis November 2001
unter Berücksichtigung der w.o. Sachverhaltsdarstellung neu festzusetzen
und den Vorsteuerabzug iHv öS 103.000,00 zu berücksichtigen (Korrektur
um die von C-GmbH erbrachten Leistungen).
Weiters
ersuchen wir um Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem
Bestandsverhältnis iHv öS 8.400,00 (H-GmbH).
Die Berufung (2. Mai 2002) hat
Mag. Dr. SH unterschrieben.
Einen (telefonischen) Vorhalt
des Finanzamtes hat die Bw. mit Schreiben vom 13. Juni 2002 beantwortet.
Unter Pkt. 1. der
Vorhaltsbeantwortung (13. Juni 2002) hat die Bw. folgende Ausgangsrechnungen der
Bw. angeführt:
[Grafik]
und hat - daran
anschließend ausgeführt:
"Beiliegend
schicken wir die Ausgangsrechnungen betreffend Fa. I-GmbH samt
Kontoauszügen die die Zahlungseingänge belegen.
Dabei
ergibt sich eine Differenz iHv öS 66.061,40 (Bruttowert) die auf Grund
diverser organisatorischer Probleme im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Kunden
gutgeschrieben werden mussten.
2.
Befähigungsnachweis (CNC-Techniker) der Dienstnehmer und Lohn- samt
Gehaltsabrechnung:
Dienstnehmer:
WW, GP, JS, BY, KT, MK
Den
beiliegenden Befähigungsnachweisen bzw. Kursteilnahmebestätigungen ist
zu entnehmen, dass alle Dienstnehmer (außer BY) rd. 5 1/2 Monate Kurse bei
WIFI besucht haben. Die von der Bw. übernommenen Dienstnehmer wurde alle in
Auftrag und Rechnung des Geschäftspartners der Fa. C-GmbH ausgebildet.
Weiters
legen wir zur Information Korrespondenz vom 22.11.2000 der Fa. CS-GmbH an das
WIFI Burgenland bei, aus der ersichtlich ist, welche Dienstnehmer, welche
CNC-Techniker Kurse bereits abgeschlossen haben und in Folge welche weiteren
Kurse besuchen sollen.
Weiters
legen wir exemplarisch die Lohn- und Gehaltsabrechnung der Dienstnehmer WW, GP,
JS und MK bei. An Hand der Ausgangsrechnungen an die Fa. I-GmbH ist ersichtlich,
dass diese eine CNC - Ausbildung genossen haben und verrechnet wurden. Wie den
Ausgangsrechnungen zu entnehmen, sind weitere Dienstnehmer gestellt worden, da
diese aber nicht als CNC - Techniker ausgebildet sind/waren wurde für ein
geringeres Gestellungsentgelt fakturiert. Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage
die Lohn- und Gehaltsabrechnung aller (nicht CNC - Techniker) in der Bw.
beschäftigten Dienstnehmer zur Verfügung, für die ein
Gestellungsentgelt fakturiert wurde.
3.
"Provisionsvereinbarung" samt Berechnungsgrundlage und Eingangsrechnungen der
Fa. C-GmbH:
Beiliegend
finden Sie die Berechnungsgrundlage vom 5. Juli 2001 zur Provisionsvereinbarung
(wird auf Anfrage nachgereicht) aus welcher ersichtlich ist, dass auf Basis der
erzielten bzw. geplanten Umsätze unsere Mandantschaft, an die Fa. C-GmbH
Provision bezahlt hat.
Auf
Grundlage der w.o. angeführten Vereinbarung, die besagt, dass die bereits
von der C-GmbH als CNC-Techniker ausgebildete Dienstnehmer (Ausbildungskosten
wurde von der Fa. C-GmbH übernommen) unter der wirtschaftlichen Leitung
unserer Mandantschaft bei einem von der Fa. C-GmbH namhaft gemachten Kunden
(nämlich der Fa. I-GmbH) als gestelltes Personal arbeiten, wurde die
Vereinbarung geschlossen, 20% des erzielten Umsatzes als "Vermittlungsprovision"
an die Fa. C-GmbH zu bezahlen.
Man
kann erkennen, dass auf Basis der Zahlungseingänge (= vereinnahmten
Entgelte bis Juni 2001) abgerechnet wurde. Für die zweite Jahreshälfte
2001 wurden prognostizierte Umsätze, die mündlich mit der Fa. I-GmbH
auf Grundlage der erwarteten Produktion abgestimmt waren, kalkuliert. Somit
wurden 20 Prozent der vereinnahmten bzw. prognostizierten Entgelte (= öS
2.569.712,60) iHv öS 515.000,00- brutto an unsere Mandantschaft fakturiert
und bezahlt. Beiliegend finden Sie die Eingangsrechnungen der Fa. C-GmbH an
unsere Mandantschaft iHv öS 515.000,00 ...
Ihrer Berufung hat die Bw. u.a.
die Rechnungen vom 15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001
beigelegt (Umsatzsteuerakt 32 - 34).
Die Rechnungsinhalte der, der
Berufung beigelegten, Rechnungen vom 15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und
31. Juli 2001 sind:
Rechnung
vom 15. Mai 2001:
Im Briefkopf der Rechnung vom
15. Mai 2001 wird die Rechnungsausstellerin als "C-GmbH Personalbüro,
Adresse 1" bezeichnet.
Mit dieser Rechnung hat die
C -GmbH Personalbüro der Bw. ein Honorar iHv S 166.666,67
zuzüglich S 33.333,33 Umsatzsteuer = S 200.000,00 für
Sonderleistungen in Rechnung gestellt.
Die Rechnung hat "V" für
die "C Personalbüro" bzw. C-GmbH unterschrieben.
Rechnung
vom 21. Juni 2001:
Im Briefkopf der Rechnung vom
21. Juni 2001 wird die Rechnungsausstellerin als "C-GmbH Personalbüro,
Adresse 1" bezeichnet.
Mit dieser Rechnung hat die
C-GmbH Personalbüro der Bw. ein Honorar iHv S 191.666,67
zuzüglich S 38.333,33 Umsatzsteuer = S 230.000,00 für
Sonderleistungen in Rechnung gestellt.
Die Rechnung hat "V" für
die "C Personalbüro" bzw. C-GmbH unterschrieben.
Rechnung
vom 31. Juli 2001:
Im Briefkopf der Rechnung vom
31. Juli 2001 wird die Rechnungsausstellerin als "C-GmbH Personalbüro,
Adresse 1" bezeichnet.
Mit dieser Rechnung hat die
C-GmbH Personalbüro der Bw. ein Honorar iHv S 70.833,33 zuzüglich
S 14.166,66 Umsatzsteuer = S 85.000,00 für Sonderleistungen in
Rechnung gestellt.
Die Rechnung hat "V" für
die "C Personalbüro" bzw. C-GmbH unterschrieben.
Das Finanzamt hat eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen (2. April 2003;
zugestellt durch Hinterlegung; Beginn der Abholfrist: 7. April 2003) und hat die
Abweichungen vom Berufungsbegehren wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 11 UStG 1994 kommt als Aussteller einer Rechnung nur der leistende
Unternehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter in Betracht.
Ist
die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person
zuzurechnen, entsteht für den Aussteller in der Regel eine Steuerschuld
nach § 11 Abs. 14 UStG 1994. Der Adressat ist zum Vorsteuerabzug nicht
berechtigt, weil er vom Aussteller der Rechnung keine Leistung erhalten hat bzw.
vom Leistenden keine Rechnung.
Die
der Berufung beigelegten Rechnungen vom 15.5.2001, 21.6.2001 und 31.7.2001
wurden nicht vom leistenden Unternehmer ausgestellt (für die CS-GmbH war
nur der Geschäftsführer JI vertretungs- und zeichnungsberechtigt),
sondern von Frau V, die keinerlei Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung
für oben genannte Firma hatte.
Ist
die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender
Unternehmer eine Fa. auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es
an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor,
die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
In
den Rechnungen vom 15.5.2001, 21.6.2001 und 31.7.2001, die der Berufungsschrift
beigelegt wurden, wird als Name C-GmbH Personalbüro und nicht wie im
Firmenbuch angeführt CS-GmbH und als Adresse des leistenden Unternehmens
Adresse 1 angeführt.
In
den im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum
05-11/2001 vorgelegten Rechnungen vom 15.5.2001, 21.6.2001 und 31.7.2001 wird
als Name C-GmbH Personalbüro und nicht wie im Firmenbuch angeführt
CS-GmbH als Adresse des leistenden Unternehmens Adresse 2 angegeben. Die im
Rahmen der Berufung vorgelegten Rechnungen deuten auf keinerlei Berichtigung der
Rechnung hin und wären selbst bei Korrektur der Rechnung nicht
anzuerkennen, da der Geschäftsführer JI (alleiniger Vertretungs- und
Zeichnungsberechtigter der CS-GmbH) sich bereits seit Juni 2001 nicht mehr im
Inland aufgehalten hat. Die im Rahmen der Berufung vorgelegten Rechnungen wurden
wie bereits oben angeführt von Frau V unterzeichnet.
Bei
sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht
werden; Bezeichnungen wie Sonderleistungen ohne weitere Angabe sind nicht
ausreichend, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne
des § 11 UStG 1994 sprechen zu können.
In
allen vorgelegten Rechnungen vom 15.5.2001, 21.6.2001 und 31.7.2001 wird als
Leistungsbezeichnung lediglich Sonderleistung angeführt.
Der
in der Berufungsschrift angeführten Begründung, dass die Fa. "C-GmbH"
der Bw. als Unternehmer aufgetreten ist, zumal diese im Firmenbuch eingetragen
war, ist entgegen zu halten, dass weder die im Firmenbuch angegebene
Firmenbezeichnung, die Geschäftsanschrift noch die Vertretung des
Unternehmens nach außen hin durch den Geschäftsführer in den der
Bw. vorgelegten Rechnungen übereinstimmen.
Aufgrund
obiger Ausführungen war der Vorsteuerabzug in Höhe von S 85.833,32 zu
verwehren."
Mag. Dr. SH hat namens der Bw.
den als "Berufung gegen den Bescheid über Festsetzung von Umsatzsteuer
für 05-11/01" bezeichneten, mit 2. Mai 2003 datierten, eine Seite langen,
Vorlageantrag gestellt (Postaufgabe: 7. Mai 2003, eingelangt: 9. Mai 2003) und
hat darin ausgeführt.
"...
hiermit berufen wir innerhalb offener Frist ... gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 05-11/2001 (Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO) vom 2. April 2003 ...
Begründung:
Wird
nachgereicht.
Antrag:
Wir
stellen den Antrag auf neuer Festsetzung der Umsatzsteuer für 05-11/2001
unter Berücksichtigung der Punkte lt. Begründung ... ".
Den Vorlageantrag (2. Mai 2003)
hat Mag. Dr. SH unterschrieben.
In der - auch als "Berufung"
bezeichneten - Eingabe vom 19. Mai 2003 (Postaufgabe: 24. Mai 2003,
eingelangt: 26. Mai 2003) steht:
"...
hiermit berufen wir innerhalb offener Frist ... gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 05-11/2001 (Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO) vom 2. April 2003 ...
ad
CP:
Unsere
Mandantschaft hat sich C-GmbH Personalbüro als Geschäftspartner im
Jahr 2000 angetragen. Die Gesellschaft wurde durch IJ - alleiniger
Gesellschafter der CS-GmbH - vertreten. Der geschäftsführende
Gesellschafter ist als Vertretung der C-GmbH Personalbüro aufgetreten,
welche zum fraglichen Zeitpunkt in Gründung begriffen war (beiliegend zur
Berufung Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2000: Antrag auf
Ausübung des Gewerbes der Personalüberlassung an die
Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt vom 4. Juni 2000). Die C-GmbH
Personalbüro ist zum damaligen Zeitpunkt juristisch als "Vorgesellschaft"
bzw. Gesellschaft iG zu qualifizieren. Aus diesem Grund ist die
"Vorgesellschaft" berechtigt, Verträge abzuschließen und wird auch
umsatzsteuerlich als Unternehmer qualifiziert. Besagter Leistungsaustausch hat
demzufolge zwischen Unternehmern stattgefunden, Vorsteuerabzug ist für den
empfangenden Unternehmer berechtigt.
Betreffend
der Zeichnung durch Frau V (Mitarbeiterin der C-GmbH Personalbüro und
C-GmbH) ersuchen wir bitte um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, aus der hervor
geht, dass eine Zeichnung Ihrerseits nicht als ausreichend zu qualifizieren ist.
ad
Sonderleistungen:
Die
mit Datum 15. Mai, 21. Juni und 31. Juli 2001 ausgestellten Rechnungen, deren
Leistungsbeschreibung auf "Sonderleistung" lautet, beruhen auf der
Überlassung von Dienstnehmern, die vormals bei der CS-GmbH beschäftigt
waren, in der Folge bei o.g. Mandantschaft angestellt waren. Aufgrund der
Überlassung geeigneter Dienstnehmern konnte o.g. Mandantschaft Umsätze
lukrieren und für diese "Überlassung" wurde Provision bezahlt, wobei
die entsprechenden Rechnungen im Leistungsumfang besagte Sonderleistung
beinhalten. Auf Anfrage sind wir gerne bereit die entsprechenden
Berechnungsgrundlagen für die Sonderleistungen nachzureichen.
Antrag:
Wir
stellen Antrag auf neuer Festsetzung der Umsatzsteuer für 05 - 11/2001
unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzuges iHv öS 85.833,32
..."
Diese Eingabe hat Mag. Dr. SH
unterschrieben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Streitpunkte in diesem
Berufungsverfahren sind 1.) Umsatzerhöhungen in Höhe von fakturierter,
von der Bw. nicht erklärter, Erlöse, 2.) der vom Finanzamt versagte
Vorsteuerabzug für in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und
3.) der Antrag, die in einem Mietvertrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als
abziehbare Vorsteuer anzuerkennen.
Die Berufungen und
Vorlageanträge gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftssteuer 2000 und Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai 2001 - November 2001 hat Mag.
Dr. SH eingebracht. Mag. Dr. SH hat diese Berufungen und Vorlageanträge
nicht in eigener Sache, sondern namens seiner Mandantin - der Bw. -
eingebracht.
Vor der Entscheidung über
die Streitpunkte war daher zu prüfen, ob diese Berufungen und
Vorlageanträge Formmängel enthalten und deshalb zurückzuweisen
sind.
Gemäß
§ 246
Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der, den
Gegenstand der Anfechtung bildende, Bescheid ergangen ist
("Aktivlegitimation"): Adressatin der,
in diesem Berufungsverfahren angefochtenen, Bescheide ist die Bw. gewesen: Die
Bw. ist, die zur Einbringung der Berufung befugte, Partei gewesen.
Gemäß
§ 276
Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der/die Bescheidadressat/in
und Jeder, dem gegenüber eine Berufungsvorentscheidung wirkt, befugt.
Adressatin der Berufungsvorentscheidungen ist die Bw. gewesen; die
Rechtswirkungen der Berufungsvorentscheidung haben sich auf die Bw.
beschränkt: Zur Einbringung der Vorlageanträge ist
ausschließlich die Bw. berechtigt gewesen.
Gemäß
§ 83 Abs.
1 BAO können sich Parteien durch eigenberechtigte Personen vertreten
lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben
("gewillkürte
Vertreter").
Gemäß
§ 84 Abs.
1 BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte
abzulehnen, die zur geschäftsmäßigen Vertretung Anderer nicht
befugt sind. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung Anderer befugt
ist, richtet sich nach dem Berufsrecht des Bevollmächtigten.
Mag. Dr. SH ist befugt, den, in
§ 1 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTGB), BGBl I 1999/58 zu
den vormals bestehenden Wirtschaftstreuhandberufen neu hinzutretenden,
Wirtschaftstreuhandberuf "Selbständiger Buchhalter" (SBH) auszuüben.
Nach der von der Bw. am 25.
März 2002 erteilten, dem Finanzamt Ende März 2002 vorgelegten,
Vollmacht hat die Bw. Mag. Dr. SH bevollmächtigt, die in § 2 WTBG
aufgezählten Tätigkeiten auszuüben.
In § 2 WTBG ist der
Berechtigungsumfang von SBH wie folgt geregelt:
§ 2 Abs. 1 WTBG:
Den
zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende
Tätigkeiten auszuüben:
|
1.
|
die
pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der
Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe im Rahmen
der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998, und der
Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
|
2.
|
den
Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder
anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen,
|
3.
|
die
Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und
Gemeindeabgaben, ausgenommen der Vertretung vor den Finanzbehörden, den
Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, hierbei
ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen
Nachweis,
|
4.
|
die
Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der
unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen und
|
5.
|
die
kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
§ 2 Abs. 2 WTBG:
Die
zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende
Tätigkeiten auszuüben:
|
1.
|
sämtliche
Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß
Abs. 1,
|
2.
|
die
Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der
Sozialversicherungen,
|
3.
|
die
Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten und
|
4.
|
die
Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der
Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern,
soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden
Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar
zusammenhängen.
Das für selbständige
Buchhalter geltende Berufsrecht ist der Entscheidung über die Berufungen
und Vorlageanträge gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftssteuer 2000 und Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Mai 2001 - November 2001 zugrunde
zu legen.
Auf Grundlage des für
selbständige Buchhalter geltenden Berufsrechts ist über diese
Berufungen und Vorlageanträge wie folgt zu entscheiden:
Berufung/Vorlageantrag
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das
Jahr 2000:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 Z 3 WTBG ist es Angehörigen des Wirtschaftstreuhandberufes SBH
vorbehalten, die Tätigkeit "Vertretung in
Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben,
ausgenommen der Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen
Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof" auszuüben.
Mit dem Tätigwerden
für die Bw. in einem, die Bundesabgaben Umsatz- und Körperschaftsteuer
betreffenden, Berufungsverfahren hat der SBH Mag. Dr. SH seine
Vertretungsbefugnisse überschritten und das Finanzamt hätte Mag. Dr.
SH als Bevollmächtigten mit Bescheid ablehnen müssen (§ 84 Abs. 1
BAO).
Nach geltender Rechtslage sind
die vor Zustellung des Ablehnungsbescheides vom Vertreter vorgenommenen
Prozesshandlungen gültige Prozesshandlungen. Da das Finanzamt einen
Bescheid gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO, worin festgestellt wird, dass
Mag. Dr. SH als Bevollmächtigter abgelehnt wird, nicht erlassen hat, sind
die von Mag. Dr. SH gesetzten Prozesshandlungen gültige Prozesshandlungen.
"Gültige
Prozesshandlung" heißt idF, dass eine Berufung und ein
Vorlageantrag gegen den, an die Bw. gerichteten, Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2000 eingebracht worden ist.
"Gültige
Prozesshandlung" heißt idF auch, dass der UFS über eine
Berufung und einen Vorlageantrag, die Jemand eingebracht hat, der nach seinem
Berufsrecht nicht zur Einbringung von Berufungen und Vorlageanträgen namens
seiner Mandanten befugt ist, zu entscheiden hat.
Ist Jemand nach seinem
Berufsrecht nicht zur Einbringung von Berufungen namens seiner Mandanten befugt,
ist dessen fehlende Vertretungsbefugnis nicht durch Bevollmächtigung des
Mandanten ersetzbar. Die fehlende Vertretungsbefugnis des einschreitenden SBH
hat deshalb zur Folge, dass die vom SBH und nicht von der Bw. unterschriebene
Berufung den Formmangel "Fehlen der
Unterschrift der zur Einbringung der Berufung berechtigten Partei"
enthält.
Enthält eine Berufung
nicht die in § 250 Abs. 1 BAO und § 250 Abs. 2 erster Satz (leg.cit.)
umschriebenen Erfordernisse oder fehlt die Unterschrift der zur Einbringung der
Berufung berechtigten Partei, liegen verbesserungsfähigen Mängel der
Berufung vor.
Im Falle von
verbesserungsfähigen Mängel der Berufung ist die Behebung dieser
Mängel aufzutragen und ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass die
Berufung nach Ablauf einer im Mängelbehebungsbescheid zu bestimmenden,
angemessenen, Frist als zurück genommen gilt, wenn die Mängel der
Berufung, deren Behebung aufgetragen worden ist, nicht oder nicht
vollständig beseitigt werden (§ 275 BAO).
Das Finanzamt hat ein
Mängelbehebungsverfahren durchgeführt, hat aber keine das
Mängelbehebungsverfahren abschließende Entscheidung gefällt.
Vor dem Auftrag, den Formmangel
"fehlende Unterschrift der Partei in einer
Berufung" zu beheben, hat das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung
erlassen und hat in dieser Berufungsvorentscheidung über die in der
Anfechtungserklärung/Berufung aufgezählten Streitpunkte
entschieden.
Lt.
Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite
2701, 3. Absatz, darf die mit Vorlageantrag nach § 276 BAO befasste
Rechtsmittelbehörde kein Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO
durchführen, wenn die Abgabenbehörde I. Instanz kein
Mängelbehebungsverfahren durchführt, sondern in der Sache entscheidend
vorgeht.
Wenn die
Rechtsmittelbehörde im Falle, dass die Abgabenbehörde I. Instanz eine
Sachentscheidung mittels Berufungsvorentscheidung trifft, kein
Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO durchführen darf,
ist davon auszugehen, dass sie auch die Ergebnisse eines, nach Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung von der Abgabenbehörde I. Instanz
durchgeführten, Mängelbehebungsverfahrens nicht auswerten darf.
"Nicht
auswerten" heißt idF: Der UFS darf seine Entscheidung nicht auf
Grundlage der von DI H unterschriebenen 2. Seite der
"Berufung vom 21. Mai dJ" treffen,
sondern muss über eine Berufung entscheiden, die nicht die
Bescheidadressantin, sondern der nach seinem Berufsrecht dazu nicht befugten SBH
eingebracht hat.
Wird eine Berufung von einem,
nach seinem Berufsrecht nicht zur Einbringung von Berufungen namens seiner
Mandanten befugten Bevollmächtigten eingebracht und besteht keine
verfahrensrechtliche Möglichkeit (mehr), die Unterschrift des/der
Bescheidadressaten/Bescheidadressatin nachzuholen, fehlt die Aktivlegitimation
des Einschreiters zur Einbringung dieser Berufung.
Fehlt die Aktivlegitimation des
Einschreiters zur Einbringung einer Berufung, ist diese Berufung nicht
zulässig (vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, § 273
Abs. 1 Tz 2 ff und die dort zit Judikate); nicht zulässige Berufungen sind
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Das Finanzamt hat die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer nicht
zurückgewiesen, sondern hat mit Berufungsvorentscheidung in der Sache
selbst entschieden.
Gemäß
§ 278 BAO
hat die Abgabenbehörde II. Instanz zu prüfen, ob ein von der
Abgabenbehörde I. Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung
der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die
Abgabenbehörde II. Instanz die Zurückweisung mit Bescheid
auszusprechen. Die Abgabenbehörde II. Instanz hat eine Berufung auch dann
zurückzuweisen, wenn eine Berufungsvorentscheidung ergangen ist (VwGH
25.9.1991, 90/16/0073).
Im Falle der Berufung gegen den
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2000 hat der UFS den (nicht vom
Finanzamt aufgegriffenen) Zurückweisungsgrund "fehlende Aktivlegitimation
des Einschreiters" festgestellt und weist diese Berufung zurück.
Ein Vorlageantrag ist ein gegen
eine Berufungsvorentscheidung gerichtetes Rechtsmittel. Die
Berufungsvorentscheidung verliert mit der Berufungsentscheidung ihre
Wirksamkeit. Über den Vorlageantrag musste nicht entschieden werden.
Berufung
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Mai 2001 bis
November 2001:
In Angelegenheiten der
unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen erlaubt § 2 Abs. 1 Z 4
WTBG SBH die "Vertretung und Abgabe von
Erklärungen"; die Interpretation des vor dem Normbestandteil
"und Abgabe von Erklärungen in
Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen"
eingefügten Wortes "Vertretung"
geht aus § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG nicht hervor.
Der Normbestandteil
"Vertretung" wird im WTBG auch im vor
§ 2 Abs. 1 Z 4 WTBG gereihten § 2 Abs. 1 Z 3 WTBG
verwendet; § 2 Abs. 1 Z 3 WTBG untersagt SBH die Vertretung
vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem
Verwaltungsgerichtshof.
Das Einbringen von Berufungen
gegen Bescheide, worin Bundesabgaben festgesetzt werden, ist
"Vertretung vor einer
Finanzbehörde". Werden Berufungen bzw. Vorlageanträge in
Abgabensachen eingebracht, ist nicht auszuschließen, dass die
Berufungssache vom UFS entschieden wird. Der UFS ist eine unabhängige
Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Unabhängigen Finanzsenat [UFSG]). IdS ist das Einbringen von Berufungen und
Vorlageanträge über die der UFS zu entscheiden hat, eine für SBH
verbotene, Vertretungshandlung vor einem unabhängigen Verwaltungssenat.
Die Anwendbarkeit von § 2
Abs. 1 Z 3 WTBG auf Berufungen gegen (unterjährige)
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide wird von den Kommentatoren des WTBG zT bejaht
und zT verneint:
Lt. Ritz, BAO-HB, Seite 55, und
lt. Anmerkung 13 zu § 2 in Bernbacher - Haase - Herneth - Klement - Trojer:
WTBG (2002) umfasst die Vertretungsberechtigung des SBH in Angelegenheiten der
unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen auch das Einbringen von Berufungen
gegen (unterjährige) Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide; lt. Kammer der
Wirtschaftstreuhänder übernimmt der SBH keine Vertretung vor
Gerichten, den Finanzbehörden, den unabhängigen Verwaltungssenaten und
vor dem VwGH (Website, ktw.or.at; SBH Navigation, Befugnisse).
Lt. Ritz, BAO-HB, Seite 55,
sind SBH zur Einbringung von Vorlageanträgen in Angelegenheiten der
unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen befugt; lt. Anmerkung 14 zu §
2 in Bernbacher - Haase - Herneth - Klement - Trojer: WTBG (2002) haben SBH
"keine Befugnis zur Vertretung vor
Finanzbehörden, UVS und vor dem VwGH. Daher können SBH vor dem UVS
auch nicht in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen
vertreten".
Die zT übereinstimmende,
sich zT widersprechende Auslegung des Normbestandteiles
"Vertretung" iZm den Berufsbefugnissen
des SBH ist ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er den SBH
die
"Vertretung"vor den Finanzbehörden in § 2 Abs. 1 Z 3 WTBG
verboten und die
"Vertretung"und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen
Umsatzsteuererklärungen erlaubt, mit dem Normbestandteil "Vertretung" einen
unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen hat.
Für unbestimmte und
deshalb unterschiedlich auslegbare Rechtsbegriffe der Grundsatz von Treu und
Glauben; Mag. Dr. SH konnte davon ausgehen, dass er zur Einbringung der Berufung
und des Vorlageantrages gegen die unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungen
berechtigt gewesen ist.
Die Rechtsfolgen der
Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben sind: Der Formmangel
"fehlende Aktivlegitimation des
Einschreiters" berechtigt nicht zur Zurückweisung der Berufung und
des Vorlageantrages; der UFS hatte über die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Mai 2001 bis November 2001 in
der Sache zu entscheiden.
Die Streitpunkte im
Berufungsverfahren gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer
für Mai 2001 bis November 2001 sind der vom Finanzamt versagte
Vorsteuerabzug/Rechnungen der C-GmbH Personalbüro vom 15. Mai 2001,
21. Juni 2001 und 31. Juli 2001 und der Antrag, die im
Mietvertrag/H-GmbH gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer
anzuerkennen, gewesen.
Kein Streitpunkt im
Berufungsverfahren gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer
für Mai 2001 bis November 2001 sind die zu Beginn des Erwägungsteiles
der Berufungsentscheidung angesprochenen Umsatzerhöhungen in Höhe
fakturierter, von der Bw. nicht erklärter Erlöse gewesen.
Vorsteuerabzug/Rechungen
der C-GmbH Personalbüro vom 15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und
31. Juli 2001:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in
einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Materielle Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer Rechnung, die den
Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 entsprechen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in
der im Streitjahr geltenden Fassung lautet:
Führt
der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
|
1.
|
Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
|
2.
|
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
|
3.
|
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
|
4.
|
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
|
5.
|
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
|
6.
|
den
auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. ...
Fehlt eines der in § 11
Abs 1 UStG 1994 aufgezählten Rechnungsmerkmale, ist ein Vorsteuerabzug ist
nicht zulässig. Es besteht auch keine Möglichkeit, ein im konkreten
Fall fehlendes Rechnungsmerkmal in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
gegeben anzunehmen.
Die Rechnungen vom 15. Mai
2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001 enthalten nicht alle in
§ 11 Abs 1 UStG 1994 aufgezählten Rechnungsmerkmale:
In den dem Betriebsprüfer
vorgelegten Rechnungen vom 15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli
2001 lautet die Anschrift der C-GmbH Personalbüro: Adresse 2 und stimmt mit
der Anschrift der Bw. überein; in den im Berufungsverfahren vorgelegten
Rechnungen lautet die Anschrift der C-GmbH Personalbüro: Adresse 1 und
stimmt mit der Anschrift der CS-GmbH überein.
Die Anschrift des
liefernden/leistenden Unternehmers ist ein wesentliches Identifikationsmerkmal.
Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausgesprochen, dass in einer, zum Vorsteuerabzug berechtigenden, Rechnung nicht
nur der wirkliche Name, sondern auch die wirkliche Anschrift des
liefernden/leistenden Unternehmers angegeben werden muss (VwGH 20.11.1996,
95/15/0179 u.a.)
Da eine eindeutige
Identifizierung des liefernden/leistenden Unternehmers im Allgemeinen nur mit
Hilfe seiner Anschrift möglich sein wird, wird in den Fällen, in denen
ein Unternehmer in seinen Rechnungen unterschiedliche Firmenanschriften
verwendet, aufgrund der Angaben in sämtlichen Rechnungen idR nicht
erkennbar sein, ob es sich dabei um ein und den selben Unternehmer handelt oder
um mehrere Unternehmer, deren Firmennamen zufällig identisch sind.
Da in den, dem
Betriebsprüfer und den, im Berufungsverfahren vorgelegten, Rechnungen
unterschiedliche Firmenanschriften verwendet werden, ist der liefernde/leistende
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Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1945-W/03
- Stammnummer
- 12753
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF