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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1945-W/03

Fehlende Aktivlegitimation des Einschreiters, Vorsteuerabzug

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1945-W/03vom 15.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unternehmer aus den Angaben in den Rechnungen nicht eindeutig zu identifizieren; die in § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 normierten Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - die wirkliche Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers muss aus den Rechnungsangaben hervorgehen - ist nicht erfüllt. Die in den Rechnungen (15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001) gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt die Bw. nicht zum Vorsteuerabzug, weil der Rechnungsleger aus den Rechnungsangaben nicht eindeutig identifizierbar ist. Ob die in den Rechnungen angegebene Bezeichnung des Rechtslegers - C-GmbH Personalbüro - der wirkliche Name des liefernden/leistenden Unternehmers gewesen ist, musste idF nicht überprüft werden, weil bereits ein fehlendes oder unvollständiges Rechnungsmerkmal den/die Rechnungsempfänger/in nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung aufgegriffene "ungenaue Leistungsbeschreibung" stellt einen weiteren Abweisungsgrund dar: Die in den Rechnungen (15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001) verwendete Bezeichnung der Leistungen lautet "Sonderleistungen". In der Eingabe vom 19. Mai 2003 hat die Bw. diese Sonderleistungen als "Überlassung von Dienstnehmern, die vormals bei der CS -GmbH beschäftigt waren" konkretisiert und hat die Vorlage der entsprechenden Berechnungsgrundlagen für die Sonderleistungen als Sachbeweis angeboten. Die Bezeichnung "Sonderleistungen" ist ein Sammelbegriff. Bei sonstigen Leistungen - und darauf hat schon das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung hingewiesen - müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Die Bw. hat den Sammelbegriff "Sonderleistungen" dahin gehend konkretisiert; dass es sich bei diesen "Sonderleistungen" um die "Überlassung von Dienstnehmern, die vormals bei der CS -GmbH beschäftigt waren" gehandelt habe. Aus der Beschreibung der "Sonderleistungen" als "Überlassung von Dienstnehmern, die vormals bei der CS -GmbH beschäftigt waren" sind die tatsächlich erbrachten Leistungen auch nicht erkennbar. Eine Rechnung muss als Belegnachweis für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben in der Rechnung jenen Grad an Genauigkeit aufweisen müssen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, die Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren. Die Angaben über die Leistung müssen nicht in der Rechnung selbst enthalten sein, sie können sich auch in Belegen befinden, auf die in der Rechnung hingewiesen wird: Auf die Berechnungsgrundlagen der Sonderleistungen, die die Bw. als Sachbeweis angeboten hat, wird in den Rechnungen nicht Bezug genommen; die Berechnungsgrundlagen der Sonderleistungen sind zur Konkretisierung des Rechnungsinhalts "Sonderleistungen" nicht heran zu ziehen. Fehlende oder unvollständige Rechnungsmerkmale können auch nicht durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (Ruppe, UStG 1994², § 11 Tz 57). Aus diesem Grund ist bei den Rechnungen vom 15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001 ausschließlich von der in den Rechnungen angegebenen Leistungsbezeichnung "Sonderleistungen" auszugehen und diese Leistungsbezeichnung ist zu ungenau, um daraus die tatsächlich erbrachte/n Leistung/en erkennbar. Das Finanzamt hat richtigerweise erkannt, dass die in § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 normierte Voraussetzung für den Vorsteuerabzug auch nicht erfüllt ist. Vorsteuerabzug/Mietzahlungen an H-GmbH: Die Bw. hat mit der H-GmbH einen Mietvertrag abgeschlossen. Die H-GmbH ist Unternehmerin und hat im Vertragspunkt/Mietzahlungen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Mietvertrag mit der H-GmbH ist eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG; die im Mietvertrag iZm den Mietzahlungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt die Bw. zum Vorsteuerabzug. Wien, 15. November 2004

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Normen und Schlagworte

AktivlegitimationSelbständiger BuchhalterVertretungsbefugnisRechnungsmerkmal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1945-W/03
Stammnummer
12753
Gültig
15.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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