Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1945-W/03
Fehlende Aktivlegitimation des Einschreiters, Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1945-W/03vom 15.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unternehmer aus den Angaben in den Rechnungen nicht eindeutig zu identifizieren;
die in § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 normierten Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug - die wirkliche Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers
muss aus den Rechnungsangaben hervorgehen - ist nicht erfüllt.
Die in den Rechnungen (15. Mai
2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001) gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer berechtigt die Bw. nicht zum Vorsteuerabzug, weil der
Rechnungsleger aus den Rechnungsangaben nicht eindeutig identifizierbar
ist.
Ob die in den Rechnungen
angegebene Bezeichnung des Rechtslegers - C-GmbH Personalbüro - der
wirkliche Name des liefernden/leistenden Unternehmers gewesen ist, musste idF
nicht überprüft werden, weil bereits ein fehlendes oder
unvollständiges Rechnungsmerkmal den/die Rechnungsempfänger/in nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung aufgegriffene "ungenaue Leistungsbeschreibung" stellt
einen weiteren Abweisungsgrund dar:
Die in den Rechnungen (15. Mai
2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001) verwendete Bezeichnung der
Leistungen lautet "Sonderleistungen".
In der Eingabe vom 19. Mai 2003 hat die Bw. diese Sonderleistungen als
"Überlassung von Dienstnehmern, die
vormals bei der CS -GmbH beschäftigt waren" konkretisiert und
hat die Vorlage der entsprechenden Berechnungsgrundlagen für die
Sonderleistungen als Sachbeweis angeboten.
Die Bezeichnung
"Sonderleistungen" ist ein
Sammelbegriff. Bei sonstigen Leistungen - und darauf hat schon das Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung hingewiesen - müssen Art und Umfang der
Leistung ersichtlich gemacht werden.
Die Bw. hat den Sammelbegriff
"Sonderleistungen" dahin gehend
konkretisiert; dass es sich bei diesen
"Sonderleistungen" um die
"Überlassung von Dienstnehmern, die
vormals bei der CS -GmbH beschäftigt waren" gehandelt habe. Aus
der Beschreibung der "Sonderleistungen"
als "Überlassung von Dienstnehmern, die
vormals bei der CS -GmbH beschäftigt waren" sind die
tatsächlich erbrachten Leistungen auch nicht erkennbar.
Eine Rechnung muss als Belegnachweis für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben in
der Rechnung jenen Grad an Genauigkeit aufweisen müssen, der es der
nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, die Lieferung
oder sonstige Leistung eines Unternehmers in allen seinen Elementen eindeutig zu
identifizieren.
Die Angaben über die Leistung müssen nicht in der
Rechnung selbst enthalten sein, sie können sich auch in Belegen befinden,
auf die in der Rechnung hingewiesen wird:
Auf die Berechnungsgrundlagen der Sonderleistungen, die die
Bw. als Sachbeweis angeboten hat, wird in den Rechnungen nicht Bezug genommen;
die Berechnungsgrundlagen der Sonderleistungen sind zur Konkretisierung des
Rechnungsinhalts "Sonderleistungen"
nicht heran zu ziehen.
Fehlende oder
unvollständige Rechnungsmerkmale können auch nicht durch den
Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug erfüllt sind
(Ruppe, UStG 1994², § 11 Tz
57).
Aus diesem Grund ist bei den Rechnungen vom 15. Mai 2001,
21. Juni 2001 und 31. Juli 2001 ausschließlich von der in
den Rechnungen angegebenen Leistungsbezeichnung
"Sonderleistungen" auszugehen und diese
Leistungsbezeichnung ist zu ungenau, um daraus die tatsächlich erbrachte/n
Leistung/en erkennbar.
Das Finanzamt hat richtigerweise erkannt, dass die in
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 normierte Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug auch nicht erfüllt ist.
Vorsteuerabzug/Mietzahlungen
an H-GmbH:
Die Bw. hat mit der H-GmbH einen Mietvertrag
abgeschlossen. Die H-GmbH ist Unternehmerin und hat im
Vertragspunkt/Mietzahlungen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein
Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Der Mietvertrag mit der H-GmbH
ist eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG; die im Mietvertrag iZm den
Mietzahlungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt die Bw. zum
Vorsteuerabzug.
Wien,
15. November 2004
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Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1945-W/03
- Stammnummer
- 12753
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF